Abstammung
Vaterschaft
Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren
Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz - GenDG)
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/105/1610532.pdf
Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen
Gendiagnostikgesetz - GenDG
Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung
Abschnitt 3
Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung
$ 17 Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung
... darf eine genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung vorgenommen werden, wenn
1. ...
2. der Vertreter der Person zuvor über die Untersuchung aufgeklärt worden ist und dieser in die Untersuchung und die Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe eingewilligt hat und
3.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/105/1610532.pdf
Kommentar Väternotruf:
Nun ist es endlich da, das vermurkste Gesetz aus dem Hause der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD).
Beim genauen Lesen zeigt sich allerdings, Abstammungstests zur Klärung der Vaterschaft sind weiterhin erlaubt, so lange der Test von einem sorgeberechtigten Elternteil in Auftrag gegeben wird. Die Zustimmung des anderen Elternteils (in der Regel die Mutter) wird vom Gesetz nicht verlangt und das ist auch gut so, würde vielleicht Klaus Wowereit sagen, denn es wäre schlichtweg nicht einzusehen, warum ein sorgeberechtigter Vater nicht unbürokratisch das Bestehen seiner Vaterschaft überprüfen lassen darf.
Eine Probe der Mutter braucht er bekanntlich nicht, es reicht eine Probe vom Kind und dem sorgeberechtigten Vater.
Allerdings diskriminiert das Gesetz alle Väter, denen nach §1626a BGB von Staats wegen das Sorgerecht für ihr Kind grundgesetzwidrig vorenthalten wird. Da hilft nur die Abschaffung das §1626a BGB weiter, einer der übelsten Paragraphen nach dem Ende des Nationalsozialismus.
„Ich habe meinen Sohn um Vergebung gebeten“
Als sie die Wahrheit erfuhren, brach eine Welt zusammen: Dass es die Samenspende
eines anonymen Fremden war, mit der sie gezeugt wurden. Eine Gruppe von
Halbgeschwistern kämpft um das, was ihnen rechtlich längst zusteht: Zu wissen,
wer ihr wirklicher Vater ist.
Vielleicht ist die brennendste Sehnsucht,
zu der Menschen fähig sind, die nach Wahrheit. Nach der Wahrheit über sich
selbst. Und manchmal nimmt die Suche nach ihr krumme Wege. Ein Junge wächst mit
dem älteren Bruder in einer intakten Familie auf, seine Mutter ist
Gymnasiallehrerin, der Vater Physiker, beide lieben ihre Berufe und ihre Kinder.
Und doch hat der Junge mitunter das Gefühl, etwas sei nicht so, wie es sein
sollte.
Ein leiser Zweifel nur – stimmt wirklich was nicht, oder bilde
ich mir das bloß ein? Keine Einbildung ist, was der Junge sieht: Vater und der
ältere Bruder verstehen sich gut, sie eint ihr Faible für Naturwissenschaften.
Er, Alexander, liebt Sprachen.
...
25.02.2021
Rosenheim
Nicht jeder DNA-Test stimmt
Experten vermuten, dass fünf bis zehn Prozent aller Kinder in Deutschland Kuckuckskinder sind. 40.000 Männer lassen im Zeitalter der Gentechnik jedes Jahr heimlich Vaterschaftstests machen. Dass nicht jeder DNA-Test stimmt, zeigte sich jetzt in einem Fall, der das Rosenheimer Familiengericht beschäftigte. Erst im dritten Anlauf herrschte Klarheit: Der junge Vater war gar kein Papa.
Mit 19 Jahren wurde ein junger Mann aus dem Landkreis Rosenheim Vater. Zumindest hatte ihm das die Mutter erklärt. Weil die biologische Möglichkeit durchaus bestand, glaubte er der Frau. Nach einiger Zeit kamen ihm jedoch Zweifel, sprach mit der Kindsmutter darüber, und so beschlossen beide, einen DNA-Test durchführen zu lassen.
Ein Vaterschaftstest kostet in der Regel um die 1000 Euro. Weil die finanziellen Mittel der Eltern beschränkt waren, gaben sie den Auftrag einem Billig-Labor in Nordrhein-Westfalen, das nur 300 Euro verlangte. Dort reichten sie DNA-Proben von sich und dem Kind ein. Nach einigen Wochen erhielten sie aus dem Labor den Bescheid, dass der junge Mann zweifelsfrei der Vater sei.
«Zu seinem Glück», wie es die Rosenheimer Familienrichterin Helga Pöschl-Lackner formuliert, waren damit die Zweifel des Mannes nicht ausgeräumt. Noch einmal trug er Genmaterial von sich selbst und vom Nachwuchs zusammen. Diesmal sollte ein anderes Institut, das für den Test eine deutlich höhere Summe verlangte, einen Vergleich machen. Das Ergebnis diesmal: Er sei keinesfalls der Vater.
Mit dem neuen Testergebnis wendete er sich ans Familiengericht. Dieses gab ein drittes Gutachten in Auftrag - bei einem Institut von sehr gutem Ruf, auf dessen Resultate sich das Rosenheimer Familiengericht in jahrelanger Zusammenarbeit stets verlassen konnte. Auch dieses Labor bestätigte, dass der 19-Jährige keinesfalls der Vater sei. Damit hat die junge Mutter in Bezug auf Unterhaltsforderungen schlechte Karten. Hierfür muss sie den richtigen Vater in die Verantwortung nehmen.
Proben wurden nach Australien geschickt
Indessen stellte das Gericht Nachforschungen an, wie es im ersten Test zu dieser Panne kommen konnte. Was das Gericht dabei herausfand, war kaum zu glauben. Das Unternehmen im Bergischen Land führte die DNA-Tests gar nicht selbst durch, sondern schickte die Proben an ein Labor in Australien. Im Gegensatz zu den Berichten der beiden renommierten Labors, die alle Untersuchungen und Vergleiche detailliert belegen, war davon im «deutsch-australischen» Befund nichts zu sehen.
«Leider ist es so», stellte Pöschl-Lackner fest, «dass es keine Lizenz oder Zulassung für die Erstellung solcher Zertifikate gibt». Die Adressen anerkannter Institute ließen sich bei jedem Familiengericht erfragen. Auch wenn die Gutachten mehr kosten, es zahle sich aus, so die Richterin.
Die Fehlerquote von Billiglabors ist aber nur einer von vielen Gründen, warum heimliche Vaterschaftstests nicht vor Gericht verwendet werden dürfen. Oft tricksen auch die Beteiligten. So ist es nach Angaben des Familiengerichts auch schon vorgekommen, dass Väter, die keine Väter sein wollen, einen Doppelgänger zum Labor geschickt haben. Deshalb wollen sich die Familiengerichte bei der Klärung von Vaterschaften und Unterhaltsverpflichtungen nur auf das Urteil von Sachverständigen verlassen, die über jeden Zweifel erhaben sind.
Trotz der neuen Möglichkeiten durch DNA-Tests habe die Zahl der Anfechtungen von Vaterschaften zumindest im Raum Rosenheim nicht spürbar zugenommen, so das Familiengericht weiter.
au/ls
01.04.2009
Kommentar Väternotruf:
Welcher sogenannter Sachverständige ist schon über jeden Zweifel erhaben, wenn nicht einmal der Papst unfehlbar ist. Viel interessanter als die Frage welchem Labor man in der Marktwirtschaft seine Zweifel über ein eventuelles Kuckuckskind anvertraut, ist doch die Frage, was mit Müttern geschieht, die wider besseres Wissen vor Gericht und auf dem Jugendamt einen Mann als Vater angeben, der gar nicht der Vater ist, bzw. einen anderen Mann verschweigen, der nach allgemeinen Regeln des Geschlechtsverkehrs und der Fortpflanzung der Vater sein könnte. Doch in Deutschland genießen lügende Mütter in Berlin und Karlsruhe staatlich verordnete Narrenfreiheit. Wen wundert es da, wenn Mütter mit der Wahrheit ihre Probleme haben, wenn der Staat und seine Handlanger ihnen das Recht zur Lüge einräumen.
Sozialbetrug
Bürgermeister kämpfen gegen falsche Väter
Der Berliner Senat ist der Ansicht, Sozialbetrug ist Sache der Bezirke. Die Bürgermeister fordern dagegen eine zentrale Stelle.
Er ist Deutscher und hat kein Geld. Sie ist Ausländerin und hat ein Kind. Damit sie hierbleiben darf, erkennt er die Vaterschaft an, obwohl er nicht der Vater des Kindes ist, und lässt sich dafür bezahlen. In Berlin gibt es hunderte solcher Fälle pro Jahr, die den Steuerzahler Millionen kosten. Damit muss endlich Schluss sein, fordert Neuköllns Vize-Bürgermeisterin Stefanie Vogelsang (CDU). An diesem Donnerstag wird sich der Rat der Bürgermeister wieder mit dem Thema befassen. Die Bürgermeister fordern schon seit längerem eine zentrale Stelle, die gegen diese Fälle kämpft. „Selbst Flächenstaaten haben das, aber wir als Stadtstaat verteilen die Zuständigkeiten auf zwölf Bezirke, mit dem Ergebnis eines totalen Wirrwarrs“, beklagt Vogelsang. Es sei völlig unklar, wer zuständig sei: Der Bezirk, in dem das Kind geboren wurde? Der, in dem es wohnt? In dem der Vater wohnt? Und was ist bei einem Umzug?
Die Schuld sieht sie bei der Linkspartei, denn Innensenator Ehrhart Körting (SPD) war zumindest früher auch für eine Zentralstelle. Heutige Senatsmeinung ist allerdings, dass die Zuständigkeit bei den Bezirken liegt. Es gibt überhaupt erst seit 1. Juli die Möglichkeit, dass der Staat Scheinvaterschaften anficht. Neukölln zählt schon die Fälle; 50 bis 60 Scheinvaterschaften gebe es dort mindestens pro Jahr. Vorher wurde jede Vaterschaftsanerkennung ohne Prüfung akzeptiert. Von dem Trick haben alle etwas, nur der Steuerzahler nicht: Die Frau darf bleiben und bekommt Sozialhilfe, ihr Kind wird sogar deutscher Staatsbürger. Dem Mann drohen keine Unterhaltsansprüche – außer, falls er zu Geld kommt. fk
(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 18.12.2008)
http://www.tagesspiegel.de/berlin/Sozialbetrug;art270,2687386
Kommentar Väternotruf:
Bürgermeister in Berlin kämpfen gegen falsche Väter, Bundesverfassungsrichter in Karlsruhe kämpfen für falsche Väter. Eigenartig, wenn es, so wie gerade in Berlin, gegen ausländische Mütter geht, ist es dem Staat plötzlich wichtig, eine zweifelhafte Vaterschaft anzufechten, wenn es aber um "deutsche" Mütter geht, bei denen die Vaterschaft des amtlich als Vater festgestellten Mannes, sei es eines Ehemannes oder eines Mannes, der die Vaterschaft mit öffentlicher Beglaubigung anerkannt hat, zweifelhaft ist, tut der selbe deutsche Staat inklusive des Bundesverfassungsgerichtes alles, um eine Aufklärung der tatsächlichen Vaterschaft zu verhindern. So wendet sich die 2. Kammer des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts in übler Weise mit Beschluss vom 13.10.2008 - 1 BvR1548/03 gegen einen Mann, der vorgetragen hatte, Vater eines Kindes zu sein, für das ein anderer Mann bereits die Vaterschaft vor dem Standesamt anerkannt hatte.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde des Präsumptivaters nicht zur Entscheidung angenommen. Wie Rechtsanwalt Georg Rixe in "FamRZ 24/2008 mitteilte, ist der rechtliche Vater, der Ehemann der Mutter zwischenzeitlich gestorben. Das Kind wächst somit ohne Vater auf, man darf dem Bundesverfassungsgericht zu seiner kinderfeindlichen und männerfeindlichen Entscheidung gratulieren. Aber ob diese Gratulation beim 2. Kammer des 1. Senates des Bundesverfassungsgericht in der verschlafenen Residenz- und Beamtenstadt Karlsruhe ankommt, erscheint zweifelhaft.
Unsichere Väter/Kuckucksväter
Rosenheim, den 23.07.07
Als "erster großer Sieg der deutschen Männerbewegung" bezeichnet Wolfgang Wenger, der Geschäftsführer der Männerpartei und Pressesprecher des Arbeitskreises "Unsichere Väter/Kuckucksväter" das Einlenken von Brigitte Zypries im Kampf um die Rechte von Kuckucksväter und -kindern.
"Begrüßenswert ist besonders, dass Väter die leibliche Vaterschaft überprüfen können, ohne die Soziale aufs Spiel zu setzen", so Wenger weiter.
Mit großer Enttäuschung wurden aber die Äußerungen von Zypries aufgenommen, weiterhin an der Strafbarkeit von anonymen Tests festzuhalten.
"Vielen Vätern ist mit der neuen Gesetzesvorlage geholfen", so Wenger.
"Gerade die bestehende Ehe oder Partnerschaft darf aber keine Grundlage für Benachteiligung sein."
Väter, die in einer Partnerschaft leben und diese nicht gefährden wollen, dürfen nicht benachteiligt werden, sondern müssen die Möglichkeit haben, in einem anonymen Test - ohne Wissen der Mutter - die Vaterschaft zu überprüfen. Eine unsichere Vaterschaft beeinflusst das Verhältnis Vater/Kind nachteilig - oft auch unbewusst.
Die Männerpartei erinnert daran, dass es nicht beides geben kann: Der Wunsch nach mehr Beteiligung von Vätern an der Erziehung und die dauernde Nachrangigkeit von Väterinteressen hinter Mütterinteressen.
Die Arbeitsgruppe "Unsichere Väter/Kuckucksväter" (www.kuckucksvater.de) bei der Männerpartei fordert daher:
1) Das Recht auf einen anonymen Test ohne Informationspflicht gegenüber der Mutter. Dazu das Recht und die Möglichkeit Hilfe und Beratung in Anspruch zu nehmen. Diese Beratung ist bei Organisationen zu ermöglichen, die sich auf Männeranliegen spezialisiert haben.
2) Die Abschaffung der Anfechtungsfrist von 2 Jahren. Die Begründung für diese Frist, eine stabile familiäre Bindung des Kindes nicht zu gefährden, ist in den meisten Fällen sachlich unzutreffend, da in der Regel dieser Schritt der Anfechtung der Vaterschaft erst vollzogen wird, wenn die Familie auseinander gebrochen ist. Es geht hier offensichtlich nur darum, die Geldzahlungen nicht zu gefährden, also rein um eine Maßnahme zur Unterstützung der Frau.
3) Das Ende der Zahlungsverpflichtung für den vermeintlichen Vater, falls er die Vaterschaft anzweifelt, aber der Test wegen sog. Härtefalls (seitens des Kindes) nicht gemacht werden kann. Das Risiko eines "Härtefalls" darf nicht allein beim Vater liegen, sondern hat die ganze Familie zu tragen. Es geht nicht, den Vater indirekt zu Zahlungen zu verurteilen, weil
eine Krise beim Kind diagnostiziert wird. Die Möglichkeit des Missbrauchs ist hier zu hoch und das Risiko einseitig.
4) Ein Ende mit der Begründung "informationelles Selbstbestimmungsrecht des Kindes". Jeder weiß inzwischen, dass es hier allein um das Recht der Mutter geht. Die Männerpartei wäre hier dankbar für ein wenig Mut, dies auch so zu äußern, anstatt eigene Anliegen hinter den Kindern zu "verstecken".
Das Kind hat schlicht kein informationelles Selbstbestimmungsrecht den Eltern gegenüber.
Die Arbeitsgruppe "Unsichere Väter/Kuckucksväter" arbeitet derzeit an einem Online-fragebogen, um die Akzeptanz der Gesetzesvorlage bei den Betroffenen zu erfragen. Außerdem ist an ein Buch mit Interviews betroffener Väter
gedacht, um ihr Schicksal anschaulich zu machen.
Desweiteren wird im Moment ein Flyer erstellt, der an Genlabors geschickt wird, um betroffenen Personen, die gerade einen Test machen, Hilfe anzubieten - besonders im Falle eines negativen Tests, um die Belastungen für die Familie möglichst gering zu halten.
Eine "Aktion Selbstanzeige", falls Frau Zypries an ihren Plänen einer Strafbarkeit anonymer Tests festhält, ist in Vorbereitung.
Die Arbeitsgruppe finanziert sich allein durch Spenden
Wolfgang Wenger
Geschäftsführer Männerpartei
Pressesprecher "Unsichere Väter/Kuckucksväter"
(Arbeitsgruppe/Selbsthilfegruppe bei der Männerpartei), www.kuckucksvater.de
Samerstr. 18
83022 Rosenheim
0700 62589333
Stephan Balthasar
Rechtsanwalt im Münchener Büro von Linklaters Oppenhoff & Rädler und arbeitet dort im Bereich Prozessführung/Schiedsgerichtsverfahren.
Stand 10.04.2007
Eine lesenswerte kritische Stellungnahme von Stephan Balthasar zum Urteil des 1. Senats des Bundesverfassungsgericht vom 13.2.2007 - 1 BvR 421/05 bezüglich des Recht eines Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes findet man in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" 2007, Heft 6, S. 448-450. Stephan Balthasars kurzer Aufsatz zeigt auf, auch am Bundesverfassungsgericht ist nicht alles Gold was glänzt.
Auch wenn das einem nach dem skandalösen und männerfeindlichen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder nicht überrascht, ist es ganz gut, dies auch einmal in Deutschland führender Familienrechtszeitschrift zu lesen.
MANNdat
Geschlechterpolitische Initiative e.V.
P R E S S E M I T T E I L U N G
MANNdat e.V.: Obligatorischer Abstammungstest anstatt zweistufigem Gerichtsverfahren.
Stuttgart, den 04.04.2007: MANNdat e.V. kritisiert das geplante zweistufige Verfahren zur Klärung der Abstammung. Die geplante Regelung widerspricht in weiten Teilen den Interessen von Kindern und Vätern und wird voraussehbar zu vielfältigen Problemen führen, die durch einen obligatorischen Abstammungstest vermeidbar wären.
MANNdat erkennt durchaus die von Bundesverfassungsgericht erzwungene Verbesserung der Situation von Vätern an, die mit diesem Gesetzentwurf umgesetzt werden soll. Diese Verbesserungen erfolgen allerdings auf niedrigstem Niveau.
Insbesondere die in dem Entwurf eingebaute Härtefall- und Kindeswohlklauseln, mahnen angesichts oftmals väterfeindlich urteilenden Familiengerichte zur Vorsicht.
Im Feststellungsverfahren wird das Gut des Kindeswohls gegen das der Wahrheitsfindung ausgespielt. Im Anfechtungsverfahren spricht man mit der Härtefallklausel dem Mann das Recht ab, eigenverantwortlich über eine soziale Vaterschaft zu entscheiden.
Die in der Veröffentlichung zum Gesetzesentwurf vorgebrachten Beispiele zeigen jedoch eines in aller Deutlichkeit: Das geplante zweistufige Verfahren wird auf jeden Fall zu Härtefällen führen. Es ist unverständlich, weshalb das Bundesjustizministerium - wenn es tatsächlich den Kindern eine psychische Belastung ersparen will - nicht auf eine Regelung zurückgreift, die derartige und weitere, bereits absehbare Probleme von vornherein ausschließt: Einen obligatorischen Abstammungstest nach der Geburt als Voraussetzung für die Eintragung in die Geburtsurkunde.
Die von MANNdat zusammengestellten 16 Gründe, die eine solche Lösung gegenüber einer gerichtlichen Klärung auszeichnet, finden Sie unter http://www.manndat.de.
Rückfragen per e-mail unter info@manndat.de oder telefonisch unter 06233-2390043
MANNdat e.V. ist ein bundesweit tätiger Verein, dessen Ziel es ist, Benachteiligungen von Jungen und Männern bekannt zu machen und zu beseitigen. MANNdat e.V. bietet auf seiner Internetpräsenz umfassendes Informationsmaterial und detailliertes Hintergrundwissen zu jungen- und männerpolitischen Themen wie Jungenarbeit, Jungenförderung, "Väter und Beruf" oder Männergesundheit. Die Informationen werden täglich über 3000 mal abgerufen, mit steigender Tendenz.
MANNdat e.V.
- Geschlechterpolitische Initiative -
Senefelderstr. 71B 70176 Stuttgart
Fon: +49 6233 239 00 43 Fax: +49 6233 239 0042
http://www.manndat.de
Registernummer: VR-7106 Amtsgericht Stuttgart
"Soll die gesetzliche Amtspflegschaft abgeschafft werden?"
Dr. Gerhard Richter
in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", FamRZ, 1994, Heft 1, S. 5.-9
Kommentar Väternotruf:
Richter spricht sich in dem Aufsatz gegen das damalige Vorhaben der Bundesregierung aus, die im Westen Deutschlands bestehende Amtspflegschaft für Kinder nichtverheirateter Mütter, man könnte auch sagen staatliche Zwangsbefürsorgung für nichtverheiratete Mütter, abzuschaffen. Er begründet das unter anderem mit der angeblich niedrigen Vaterschaftsfeststellungsrate in der DDR begründet, die nur ca. 70 Prozent betragen haben soll. Ob die Zahlen so stimmen, sei mal dahin gestellt.
Angeblich würde jedenfalls der Wegfall der Amtspflegschaft das Recht des Kindes auf einen Vater untergraben und damit "die Zahl vaterloser Kinder in erheblichen Umfang vermehren".
Nun hat sich jedoch schon das Bundesverfassungsgericht zum Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung geäußert (BVerfG, FamRZ 1989, 255), was läge da also näher, als dass der Gesetzgeber dieses Recht des Kindes im Bürgerlichen Gesetzbuch fixiert und dieses Recht gegebenenfalls auch durch Sanktionsandrohungen gegenüber der Mutter entsprechende Beachtung verschafft. Von alledem bis heute (17.07.2005) nichts zu sehen. Die noch amtierende Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) übt sich lieber in Väterkriminalisierung, in dem sie zweifelnde Väter, die sich ohne Zustimmung der Mutter über einen Abstammungstest Gewissheit über ihre Vaterschaft verschaffen wollen, mit 1 Jahr Gefängnis bestrafen will (diese absurden Pläne sind mittlerweile jedoch vom vom Tisch, so viel Polizeistaatsgedanken einer SPD-Ministerin waren dann doch zuviel.
Es bleibt die Frage, was die Bundesregierung unternimmt, um allen Kindern das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und damit auch auf Kenntnis über ihren leiblichen Vater zu ermöglichen und dies möglichst nicht erst, wenn sie volljährig sind und die Mutter dann möglicherweise schon dement oder gestorben ist und damit die oft einzige Person entfällt, die dem Kind Aufklärung geben könnte.
Der Hauptmann von Köpenick und das Oberlandesgericht Jena
Es grenzt schon an Unverschämtheit, wenn das Oberlandesgericht Jena in seinem Urteil vom 6.3.2003 - 1 UF 358/02 (nicht rechtskräftig), veröffentlicht in "Familie, Partnerschaft, Recht", 7/2003, S. 374-376, einem rechtlichen Vater de facto untersagen will, die Vaterschaft seines rechtlichen Kindes per modernen Abstammungstest überprüfen zu lassen.
Das Gericht behauptet, das private Abstammungsgutachten, das der vermeintliche Vater hat anfertigen lassen und dass seine Vaterschaft ausschloss, sei rechtswidrig zu Stande gekommen. Begründet wird dies vom OLG damit, das die Mutter die alleinige elterliche Sorge hat.
So viel Hauptmann von Köpenick kann man gar nicht lesen, um zu wissen, dass dieser auf alle Fälle auch in Jena so miserabel behandelt worden wäre, wie in Berlin.
Ohne Arbeit keine Wohnung und ohne Wohnung keine Arbeit, das war das Dilemma des Schusters Voigt, der daraufhin mit einer geklauten Uniform und einer Truppe autoritätshöriger Soldaten die Kasse im Rathaus Köpenick beschlagnahmte. So etwas wünscht man auch der Justizkasse des Oberlandesgericht Jenas, und dazu noch 12 Monate Gehaltssperre für die Richter, die dieses männerfeindliche Urteil verzapft haben.
Ohne Sorgerecht kein Recht die Vaterschaft klären zu lassen. Und das Sorgerecht wird dem Vater nach dem männerfeindlichen Diskriminierungsparagrafen §1626 BGB vorenthalten.
Wenn die Richter vom OLG Jena ein wenig Anstand hätten, hätten sie wegen diesem Skandal schon längst einen Sitzstreik beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gemacht. Doch dafür reicht es nicht. Statt dessen üben sie sich in Mütterideologie und Heilige-Familie-Ideologie.
Man kann gar nicht so viel essen, wie man kotzen möchte, hat Tucholsky mal gesagt.
Oder:
Denk ich an Deutschland in der Nacht (und im speziellen an Jena)
bin ich um meinen Schlaf gebracht.
Um mit Heinrich Heine zu sprechen.
Der betroffene Mann ist jetzt in die Revision an den Bundesgerichtshof gegangen.
Bleibt zu hoffen, dass dort mehr Verstand anzutreffen ist, woran man nach dem männerfeindlichen Urteil des BGH vom 4.4.2001 berechtigte Zweifel haben kann.
Anton, Väternotruf - 14.09.2003
Leserbrief wegen: Oberlandesgericht Jena in seinem Urteil vom 6.3.2003 - 1 UF 358/02 (nicht rechtskräftig)
Hallo Jungs,
wegen dem Urteil aus Jena zum unrechtmässig durchgeführten Nachweis der genetischen Vaterschaft will ich Euch heute als Advocatus Diaboli auf etwas aufmerksam machen:
Das Urteil ist nicht gänzlich ohne Logik.
Bei einem Vaterschaftstest handelt es sich um eine medizinische Untersuchung und somit um einen Eingriff auf das Kind und ein Eingriff ist zu Recht von der Zustimmung des/der Sorgeberechtigten abhängig. Es sei daran erinnert was wäre wenn medizinische Untersuchungen im allgemeinen, von beliebigen Menschen an anderen Menschen durchgeführt oder veranlasst werden könnten.
So käme beispielsweise eine per medizinische Untersuchung festgestellte geistige Unzurechnungsfähigkeit von einem unliebsam erscheinenden Buchautor sicher dem einem oder der anderen recht gelegen in einem kontrovers geführten gesellschaftlichen Diskurs.
Im speziellen wäre es auch nicht hinnehmbar wenn ein Vaterschaftstest von den Nachbarn durchgeführt werden könnte, die schon immer auf der Suche nach Belegen für den unmoralischen Lebenswandel ihrer zugezogenen Nachbarin waren.
Oder es sei an die Brisanz erinnert die Abstammungsfragen im Ausländerrecht entwickeln können.
Diese Beispiele sollen illustrieren, dass medizinische Untersuchungen im allgemeinen und die Feststellung der genetischen Abstammung im besonderen, ein substantieller Bestandteil der Persönlichkeitsrechte darstellen und somit zu Recht unter einem besondern Schutz stehen.
Ja das zählt alles nicht, höre ich euch jetzt schreien, denn was ist mit den Schutzrechten des Vaters der unter Umständen fälschlicherweise zum Unterhalt verpflichte wurde.
Güterabwegung, Jungs, Güterabwegung.
Und mir erscheint es in der Tat lohnenswerter, statt grundsätzlich an dem Verstand der jenaer Justiz zu zweifeln, auf die Persönlichkeitsrechte der Zahlväter ohne Sorgeberechtigung hinzuweisen. Das mag zwar abgegriffen klingen ist aber gerade um Gesetzesinitiativen wie die zur grundsätzlichen Zustimmungspflicht der Mutter zu Vaterschaftstests zu verhindern, wesentlich effizienter.
Es handelt sich nämlich bei unterhaltspflichtigen Vätern gerade nicht um eine willkürliche Personengruppe. Aber was trag ich Eulen nach Athen.
Ich prognostiziere allerdings, dass der Umgang mit genetischen Abstammungstests sehr bald gesetzlich geregelt werden wird. Und wer dann für die beliebige Zulässigkeit votiert wird Schiffbruch erleiden. Stattdessen hielte ich eine gerichtlich anordbare Abstammungsprüfung bei exakt festzulegenden Streitfällen und unter Abwägung der Interessen der Beteiligten für durchsetzbar. Selbst dann ist das Missbrauchpotential noch beträchtlich und am Ende werden wir wieder ein Rechtsvorschrift mehr haben von denen ich eigentlich immer weniger haben wollte.
Diabolische Grüße
von Volker Handke
23.09.2003
PS: Veröffentlichungsfähig mit vollem Namen und nur vollständig
Kommentar vaeternotruf.de: Zum Thema Datenschutz kann man Volker nur zustimmen. Aber es ist ja gerade der springende Punkt, dass dem rechtlichen nichtsorgeberechtigten Vater vom "demokratischen Rechts-" Staat das Recht verweigert wird, selbst zu prüfen, ob er auch der biologische Vater ist. Denn er ist ja nicht sorgeberechtigt, verletzt also formaljuristisch die Persönlichkeitsrechte des Kindes.
Das ist so ähnlich als wenn man Männern verweigern würde Strafanzeigen zu stellen und wenn sie es dennoch täten, sie wegen Nötigung der Staatsgewalt abzuurteilen.
Oder in der DDR einen Ausreiseantrag in die BRD zu stellen, dieses staatlicherseits dem Antragsteller zu versagen und ihn dann nach einer erfolglosen "Republikflucht" wegen dieser "Republikflucht" abzuurteilen und einzusperren.
Anton, 23.09.03
Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte leiblicher Väter
Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht leiblicher, aber rechtlich nicht anerkannter Väter gestärkt, Kontakt zu ihren Kindern zu pflegen. Auch wenn ein Mann vor dem Gesetz nicht als Vater des Kindes gilt - zum Beispiel, weil die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet ist - kann er ein Umgangsrecht mit seinem Kind erstreiten.
Voraussetzung ist, dass dies dem Wohl des Kindes dient und der leibliche Vater zumindest eine Zeit lang eine familiäre Beziehung zu seinem Kind unterhalten hat, heißt es in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. In einem zweiten Fall hat das Gericht leiblichen Vätern in Ausnahmefällen die Feststellung ihrer Vaterschaft erleichtert. (Aktenzeichen: 1 BvR 1493/96 u. 1724/01 - Beschluss vom 9. April 2003)
Nach den Worten des Ersten Senats gilt der Schutz der Familie im Grundgesetz für leibliche Väter, die tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen haben. Die Karlsruher Richter gaben damit dem Vater eines inzwischen 14-jährigen Mädchens Recht. Er hatte das Kind mit einer verheirateten Frau gezeugt, es in den ersten drei Lebensjahren regelmäßig betreut und Unterhalt gezahlt. Nach dem Ende der Beziehung kehrte sie zu ihrem Ehemann zurück, der juristisch als Vater gilt, weil die Ehelichkeit des Kindes nicht angefochten wurde. Dem Erzeuger der Tochter untersagte sie jeglichen Kontakt zu dem Kind und ließ ihm sogar gerichtlich den Aufenthalt in der Nähe der Familienwohnung verbieten.
Das Gericht erklärte mit seinem Beschluss eine 1998 neu gefasste Vorschrift für verfassungswidrig, wonach der leibliche, aber rechtlich nicht anerkannte Vater von vornherein vom Kontakt mit seinem Nachwuchs ausgeschlossen ist - anders als etwa die Großeltern. Der Gesetzgeber muss bis zum 30. April 2004 eine Neuregelung erlassen.
Entscheidend für die Gewährung eines Umgangsrechts ist nach den Worten der Richter, dass eine «personelle Verbundenheit» zwischen leiblichem Vater und Kind besteht. «Die Trennung eines Kindes von einer bisherigen elterlichen Bezugsperson nimmt ihm ein wichtiges Stück Orientierung und berührt seine Selbstsicherheit und Selbstgewissheit.» Dies gelte umso mehr, weil ein Kind eine Trennung schnell als endgültig empfinde. Weil jedoch Konflikte mit der neuen Familie entstehen könnten, dürften die Familiengerichte dem Erzeuger nur dann ein Umgangsrecht einräumen, wenn dies dem Kindeswohl diene.
In dem zweiten Fall hat es das Karlsruher Gericht leiblichen Vätern zudem in besonderen Ausnahmefällen erleichtert, eine rechtliche Vaterschaft anzufechten. Dies gelte zum Beispiel dann, wenn ein Mann die Vaterschaft zwar wirksam anerkannt hat, aber nicht mit Mutter und Kind zusammenlebt. Eine Vorschrift, die dem leiblichen Vater jegliches Anfechtungsrecht vorenthält, erklärte das Gericht für verfassungswidrig.
Kommentar Väternotruf: Das Bundesverfassungsgericht hat damit einen längst überfälligen Schritt vollzogen. Die rechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder wird damit etwas verringert. Grundsätzlich bleibt das Bundesverfassungsgericht weiterhin hinter den Vorgaben des Grundgesetzes Artikel 6 zurück. Vielleicht sollte man das Grundgesetz einfach abschaffen, das wäre wenigstens ehrlich, wenn sich nicht einmal das Bundesverfassungsgericht danach richtet.
29.04.2003
In Deutschland besteht die paradoxe Situation, dass ein Vater im rechtlichen Sinne nicht etwa der Mann ist, der das Kind gezeugt hat, sondern die Regelungen des BGB treffen folgende Definition:
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1592 BGB
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d gerichtlich festgestellt ist.
Immerhin, die Mutter, so stellt das Bürgerliche Gesetzbuch fest:
§ 1591 BGB (Mutterschaft)
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
Wenn Männer und Frauen in der Bundesrepublik gleichgestellt wären, müsste § 1591 BGB nach dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Grundgesetz also formuliert werden:
Mutter eines Kindes ist die Frau,
1. die zum Zeitpunkt der Geburt mit dem Vater des Kindes verheiratet ist,
2. die die Mutterschaft anerkannt hat oder
3. deren Mutterschaft nach § 1600d gerichtlich festgestellt ist.
oder man ändert § 1592 BGB um in das was der Wahrheit entspricht.
Vater eines Kindes ist der Mann, der es gezeugt hat.
Nun ja, zugegeben, das will keiner der Verantwortlichen in der Bundesrepublik, so weit käme es noch, dass der Vater der Mann ist der das Kind gezeugt hat, da käme ja die ganze schöne BGB gewollte Ordnung durcheinander.
Nun kommt noch folgendes hinzu. Das BGB formuliert:
§ 1600d (Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft)
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2)Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
Dazu erhielten wir eine Anfrage einer interessierten Leserin:
"Hallo,
bin durch Zufall auf Ihre Website geraten, hoffe, Sie können mir eine Frage beantworten:
Wie sind heutzutage die Begriffe um die Vaterschaft definiert (z. B. Unterschied biologischer / genetischer Vater)?
Es gab nämlich in Kinderwunschkreisen, wo ich mich zur Zeit bewege, eine kleine Diskussion, ob ein Arzt, der eine Insemination vornimmt, als biologischer Vater zählt. Natürlich ist er nicht der genetische Vater, aber - Sie verstehen schon. Auf der Website einer Ärztezeitschrift habe ich nämlich etwas Entsprechendes gelesen, dass eine Frau dem Arzt, der sie einst inseminiert hatte, nach der Geburt des Kindes zur Vaterschaft gratulierte - der Ehemann war perplex, verständlich!
Wir, ein paar Frauen aus einem Kinderwunschchat, haben uns gefragt, ob eine durchgeknallte Frau, die zur Zeit der Geburt evtl. von ihrem Mann wieder getrennt ist, versuchen könnte, den Arzt zum Vater zu machen, nur weil der eine Insemination vorgenommen hat... (Und was ist dann mit denen, die die sogenannten Retortenbabys zeugen??!?)"
Wenn also kein Mann da ist, der als der Vater gilt, muss man annehmen, dass der Arzt der Vater ist, denn er hat ja der Mutter beigewohnt, zwar nicht mittels seines eigenen Genitals, aber Fakt ist, er ist es, der die Frau befruchtet hat. Er hat ihr also "beigewohnt", wie man so schön sagt. Nun kann man sich fragen, wenn der männliche Arzt der Vater des Kindes ist, wieso dann nicht auch die weibliche Ärztin die eine Insemination vornimmt. Dem Kind ist es schließlich egal durch wessen Tun es auf die Welt gekommen ist.
Nach dem Gleichheitsgrundsatz von Artikel 3 des Grundgesetzes müsste daher § 1592 BGB verfassungswidrig sein. Verfassungskonform müsste es heißen:
§ 1592 BGB
Vater eines Kindes ist der Mann oder die Frau,
1. der/die zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der/die die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen/deren Vaterschaft nach § 1600d gerichtlich festgestellt ist.
So wird der Traum von Judith Butler nach der Dekonstruktion der Geschlechter endlich wahr. Mann ist Frau und Frau ist Mann, alles ist sozial konstruiert, Geschlecht ist eine Fiktion. Das hätte selbst Wladimir Iljitsch Lenin in seinen kühnsten Träumen vom Kommunismus nicht zu träumen gewagt. Aber Lenin hatte ja auch keine Kinder, vermutlich hat er geahnt, was die Väter des BGB dazu sagen würden.
Also liebe Ärzte und Ärztinnen, gebt fein acht, wenn Ihr demnächst wieder unbedacht Frauen und möglicherweise auch Männer in Eurer Praxis schwängert. Die Jugendämter und Familienrichter sind unerbittlich bei der Feststellung der Vaterschaft und auf Verletzung der Unterhaltspflicht steht bekanntlich Knast.
Mehrverkehr
Hat ein Mann kurz hintereinander Geschlechtsverkehr mit mehreren Frauen, nennt man das DonJuanismus. Der gute Mann kann auf diese Weise in Kürze 27-facher Vater werden oder bei Bedarf und besamungsbereiten Frauen auch mehr.
Umgekehrt nennt man es Nymphomanie, wenn eine Frau kurz hintereinander mit mehreren Männern den Beischlaf vollzieht. Doch davon bekommt sie in der Regel meist nur ein Kind, es sei denn es sind Zwillinge. Hat eine Frau kurz hintereinander Geschlechtsverkehr (Mehrverkehr) mit mehreren Männern und ist daraus ein Kind entstanden, so weiß man naturgemäß nicht sicher, wer der Vater ist, es sei denn der eine Mann ist ein Chinese, der zweite ein Weißer und der Dritte ein Schwarzafrikaner. Doch diese Fälle sind wohl eher selten. Da ist guter Rat teuer.
Doch zum Glück gibt es das Jugendamt. Der eingesetzte Beistand hat nun die Aufgabe den Vater herauszufinden. Mit etwas Glück klappt der folgende Trick. Die Mutter benennt einen der drei Männer als den vermeintlichen Vater. Am besten den, der das meiste Geld hat. Der Beistand fordert den Vater auf, die Vaterschaft anzuerkennen und da unser guter Mann in der Regel keine Ahnung hat, das mit ihm in der selben Zeit noch zwei andere Männer das Glück der Beiwohnung teilen durften, unterschreibt er die Vaterschaftsurkunde. Und mit ein bißchen Glück ist er ja wirklich der Vater. Tut er das nicht, da er seine sprunghafte Bettgenossin kennt, hat der Beistand erst mal was zu tun. Er verklagt dann den Mann auf Feststellung der Vaterschaft, von dem am ehesten zu erwarten ist, dass er der Vater ist. Ist dieser dann durch ein Abstammungsgutachten ausgeschlossen, kommen nacheinander dann die anderen dran.
Dumm wird es nur, wenn auch diese nicht die Väter sind. Dann heißt es, wer ist der Vierte?
Auskunftsanspruch des Kindes gegen die Mutter
1. Ein auf Auskunft über die Identität des Vaters klagendes Kind ist dafür beweispflichtig, daß die beklagte Mutter den Namen des Kindesvaters kennt.
2. Eine Mutter, die nicht sicher weiß, wer der Vater ihres Kindes ist, muß zumindest Auskunft über die Namen und Anschriften der Männer erteilen, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich beigewohnt haben.
Landgericht Münster, Urteil vom 26.8.1998 - 1 S411/89
in "Neue Juristische Wochenschrift", NJW, 1999, S. 726
Wenn Zwillingsbrüder mit der selben Frau schlafen
Die Zwillingsbrüder Raymon und Richard Miller aus Missouri (USA) haben ein Problem: Sie sind Vater und Onkel eines dreijährigen Mädchens, doch sie wissen nicht, wer Vater und wer Onkel ist. Beide hatten Sex mit Holly Marie Adams - innerhalb weniger Stunden.
Die Frau wurde schwanger, und nach der Geburt gab sie auf Gutdünken Raymon als Vater an. Dieser bestreitet jedoch, der Vater zu sein und verlangte einen Vaterschaftstest. Beiden Brüdern wurde eine DNA-Probe entnommen, doch das Ergebnis brachte keine Klarheit: Mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 Prozent sind Raymond wie auch Richard Vater des Kindes. „Bei eineiigen Zwillingen, auch wenn man den gesamten Chromosomensatz untersucht, würde man keinen Unterschied finden“, sagt Bob Gaensslen, Gerichtsmediziner am Orchid Cellmark Labor in Texas. „Sie gleichen aus genetischer Sicht Klone. Es gibt einige Fragen in der Wissenschaft, die nicht zu klären sind. Das ist eine davon“, sagt Gaensslen.
Seit drei Jahren streiten sich die Parteien vor Gericht. Die Brüder wollen keine Alimente zahlen, solange die Vaterschaftsklage nicht geklärt sei. „Ich werde zum Supreme Court gehen“, kündigte Raymon an. Und bis Amerikas Oberstes Gericht entschieden habe, solle der Staat Unterhalt für das Kind zahlen, schlug Raymon vor. Auf den Vorschlag des Gerichts, beide hätten sich vergnügt, also sollten auch beide für das Kind zahlen, wollen sich die Brüder nicht einlassen. Jean Boyd, die Mutter der Zwillinge, leidet mit ihren Söhnen. „Ich habe eine Enkeltochter gewonnen, jedoch meine Söhne verloren“, sagt sie. „Die Jungs bekämpfen sich und ich kann mich doch nicht zwischen meinen Kindern entscheiden“. Bis feststeht, wer Onkel und Vater ist, werden weder Raymon noch Richard das Kind akzeptieren.“
Raymond stellte vor Gericht eine interessante Frage: „Was passiert eigentlich, wenn nach einem Raub oder Mord Zwillinge angeklagt sind. Dann kann man mit dem Finger auf den anderen zeigen“. Das Gericht erwiderte, dann müsse man sich an die Indizien halten.
http://nachrichten.aol.de/Panorama/Wenn-Zwillingsbrueder-selben-Frau-schlafen-218242135-0.html