Abstammungsgutachten

Vaterschaftsgutachten - Vaterschaftstest - Gentest - genetischer Fingerabdruck


 

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung

(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können

1.
der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2.
die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3.
das Kind jeweils von beiden Elternteilen

verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.
(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.
(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.
(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1598a.html

 

 

§ 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung

(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass die Untersuchung dem zu Untersuchenden nicht zugemutet werden kann.

(2) Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__372a.html

 

 

 


 

 

 

Der Gärtner ist immer der Mörder - oder auch nicht

Ein verheiratetes Ehepaar kommt zur Geburt ins Krankenhaus. Bei ihrer Ankunft teilte ihnen der Arzt mit, dass er eine neue Maschine erfunden hat, die einen Teil der Wehenschmerzen auf den Vater übertragen kann. Er fragte das Paar, ob sie es ausprobieren wollen. Beide sind begeistert davon. Der Arzt setzte die Skala der Schmerzübertragung auf 10%. Er erklärte, dass selbst diese 10% mehr Schmerzen erzeugen, als der Vater je erfahren hat. Aber als die Wehen einsetzten, fühlte sich der Ehemann ausgezeichnet und bittet den Arzt noch eine Stufe höher zu gehen. Der Arzt stellte die Maschine auf 20 %. Dem Ehemann geht es weiterhin sehr gut. Der Arzt prüfte den Blutdruck des Mannes und ist erstaunt, wie gut es diesem geht.. Daraufhin beschließen sie auf 50 % zu gehen. Der Ehemann fühlte sich gut. Da es seiner Frau beträchtlich zu helfen scheint, ermutigte er den Arzt, ALLE Schmerzen auf ihn zu übertragen.

Die Frau bringt ein gesundes Baby ohne Schmerzen auf die Welt. Sie und ihr Mann sind hellauf begeistert. Als sie beide nach Hause kamen, liegt der Postbote tot auf der Veranda.

 

 


 

 

 

Berlin, 21. Februar 2008

 

Bundestag verabschiedet Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung

Der Deutsche Bundestag hat heute das „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren“ beschlossen. Damit wird die genetische Feststellung, von wem ein Kind abstammt, unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft ermöglicht.

Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht am 13. Februar 2007 entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt.

„Es kann keine Lösung sein, die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen Gen-Tests zu beantworten. Genetische Daten gehören zu den persönlichsten Informationen, die es über einen Menschen gibt. Heimlich die Haare oder den Speichel eines Kindes in einem Labor untersuchen zu lassen, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar. Auch das hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung klar herausgestellt. Deshalb bieten wir jetzt ein einfaches Verfahren an, das aber sicherstellt, dass die Rechte aller Betroffenen gewahrt bleiben“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Nach geltendem Recht kann die Frage der Abstammung problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn alle Betroffenen einverstanden sind. Sperrt sich allerdings einer der Betroffenen, bleibt dem rechtlichen Vater nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage (§§ 1600 ff. BGB), die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden muss. Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann die Abstammung zwar geklärt werden – stellt sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der biologische Vater ist, wird damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen. Es besteht also bislang keine Möglichkeit, bei fehlender Einwilligung die Abstammung zu klären, ohne Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu müssen. Mit dem neuen Gesetz soll die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten – also Vater, Mutter und Kind – erleichtert werden.

„Bei allem Interesse daran, die Abstammung zu klären, das Kindeswohl muss stets berücksichtigt werden. Häufig wird ein Kind zutiefst verunsichert sein, wenn es erfährt, dass sein rechtlicher Vater nicht der „echte“ Vater ist. Das Kind muss daher stabil genug sein, um eine solche Information verkraften zu können. Für Fälle, in denen das nicht gewährleistet ist, sieht unser Gesetzentwurf eine Härteklausel vor“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Künftig wird es zwei Verfahren geben:

I. Verfahren auf Klärung der Abstammung

II. Anfechtung der Vaterschaft

I. Anspruch auf Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB n. F.)

Die neue Regelung sieht vor, dass Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung haben. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.

Der Anspruch ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.

Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt. Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.

Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z. B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.

II. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1600 ff. BGB n. F.)

Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.

Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch in Zukunft eine Frist von zwei Jahren (§1600b BGB). Die Anfechtungsfrist hat zum Ziel, einerseits dem Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist zu verschaffen und andererseits die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen zu schützen. Nach Fristablauf soll Rechtssicherheit eintreten. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten.

Hemmung der Anfechtungsfrist

Die Anfechtungsfrist soll gehemmt sein, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.

Beispiel: Das Kind wird im Juni 1998 geboren. Der Ehemann (also der rechtliche Vater) erfährt im Juni 2008, dass seine Ehefrau im Herbst 1997 eine außereheliche Affäre hatte. Gemäß § 1600b BGB hat der Ehemann zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten. Die Frist läuft ab Kenntnis der Umstände, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen – also ab Juni 2008. Lässt der Ehemann die Abstammung zunächst gerichtlich klären, wird die Anfechtungsfrist angehalten. Sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter. Ergeht also im Dezember 2008 eine rechtskräftige Entscheidung, läuft die Frist ab Juni 2009 wieder bis Juni 2011.

Die Neuregelung soll spätestens am 31. März 2008 in Kraft treten. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zu dieser Frist ein vereinfachtes Verfahren zur Klärung der Abstammung zu schaffen. Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.de/klaerung-vaterschaft

 

 

 

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des

Bundesministeriums der Justiz

Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Henning Plöger, Dr. Isabel Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl

Mohrenstr. 37, 10117 Berlin

Telefon 01888 580-9030

Telefax 01888 580-9046

presse@bmj.bund.de

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Bundesjustizministerin Zypries verbreitet - wissend oder unwissend - Halbwahrheiten, wenn sie erklärt:

„Es kann keine Lösung sein, die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen Gen-Tests zu beantworten. Genetische Daten gehören zu den persönlichsten Informationen, die es über einen Menschen gibt. Heimlich die Haare oder den Speichel eines Kindes in einem Labor untersuchen zu lassen, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar. "

Es ist natürlich unsinnig, zu behaupten, Eltern würden gegen das "informationelle Selbstbestimmungsrecht" ihres ihnen rechtlich zugeordneten Kindes verstoßen, wenn sie einen "heimlichen" Abstammungstest durchführen. Wenn Eltern im Kinderzimmer ihres Kindes gucken, ob dort aufgeräumt ist oder das Kind "Ballerspiele" spielt, ist das auch kein Eingriff der Eltern in das "informationelle Selbstbestimmungsrecht" ihres ihnen rechtlich zugeordneten Kindes.

Aber im Bundesjustizministerium lässt man nicht locker, wenn es darum geht, Väter an die Kandare zu nehmen und auf SPD-Linie zu trimmen. Kein Wunder wenn kaum noch ein vernünftiger Mensch die SPD wählen will.

Unser Fazit: Wir sehen Lernbedarf bei Frau Zypries - aber leider nicht zu knapp. Vielleicht gibt sie einfach mal ihren Job auf und setzt sich noch ein paar Jahre auf die Schulbank.

 

Was fällt uns noch zur Politik der SPD ein:

Max Liebermann: "Ich kann nicht so viel fressen, wie ich kotzen möchte." 

(Original Dialekt: "Ach, wissen Se, ick kann jar nich soville fressen, wie ich kotzen möchte.")

Dieses Zitat wird oft fälschlicherweise Kurt Tucholsky zugeschrieben.

http://de.wikiquote.org/wiki/Max_Liebermann

 

 

 

 


 

 

 

Zypries besteht auf Strafen für heimliche Vaterschaftstests

12.07.2007 17:16 Uhr

 

 

Berlin - Trotz der am Mittwoch im Kabinett beschlossenen neuen Regeln zur Vaterschaftsfeststellung will das Bundesjustizministerium heimliche Tests weiterhin unter Strafe stellen. „Heimliche Vaterschaftstests verstoßen gegen das Selbstbestimmungsrecht des Kindes und müssen sanktioniert werden“, sagte eine Sprecherin von Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) am Donnerstag.

Der jetzt beschlossene Regierungsentwurf erleichtert es zweifelnden Vätern, die Abstammung eines Kindes in einem gerichtlichen Verfahren zu prüfen. Er sieht jedoch keine Strafen für sie vor, wenn sie die Untersuchung in Labors heimlich vornehmen lassen. Die Entnahme und Analyse etwa von Haaren oder Speichel des Kindes ohne Kenntnis der Mutter bleibt danach grundsätzlich weiter möglich. Allerdings werden die Ergebnisse solcher Tests nach Urteilen von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof nicht als Beweis vor Gericht anerkannt.

Nach dem Karlsruher Urteil Anfang des Jahres hatte Zypries erneut eine Debatte mit der Forderung ausgelöst, heimlichen Tests mit bis zu einem Jahr Gefängnis zu bestrafen. Eine entsprechende Bestimmung soll das so genannte Gendiagnostikgesetz enthalten. Der Entwurf hierfür liegt seit dem Antritt der großen Koalition im Gesundheitsministerium vor, ohne dass sich das Kabinett damit befasst hat. Die Reform der Pflegeversicherung habe Vorrang, heißt es aus dem Gesundheitsministerium. Auch die Grünen dringen auf Sanktionen. Ende Mai hat die Fraktion einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Die nächste Anhörung erwartet die gesundheitspolitische Sprecherin der Grünen, Birgitt Bender, jedoch erst im Oktober. „In dem Gesetz muss es ein klares Signal geben, dass solche Tests illegal sind“, so Bender. pv

 

http://www.tagesspiegel.de/politik/;art771,2338338

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das steht Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und die grüne gesundheitspolitische Sprecherin Birgitt (Biggi) Bender wieder mal auf einer Linie. Wenn es nach den beiden Damen geht, soll die Kriminalisierung von Vätern weiter vorangetrieben werden. Irgend wie muss das eine Art Hobby der beiden Damen sein. Warum das so ist, verraten uns die beiden leider nicht. Vielleicht sind sie sich ihrer eigenen Abstammung so unsicher, dass sie ihre eigene Unsicherheit nach außen projizieren und dort bekämpfen.

Die Psychoanalyse hat sich von je her mit Projektionsmechanismen beschäftigt. Vielleicht nehmen beide Damen einfach mal gemeinsam eine Analysestunde bei der jetzt 90 Jahre alt gewordenen Margarete Mitscherlich, deren verstorbener Mann Alexander Mitscherlich das Buch "Die vaterlose Gesellschaft" geschrieben hat. Gut möglich, dass beide Damen dann endlich von ihrer fixen und mittlerweile auch neurotisch erscheinenden Männerbestrafungsmanie ablassen.

12.07.2007

 

 

 

 


 

 

 

 

 

Feststellung der Vaterschaft wird erleichtert - behauptet die Bundesregierung

 

 

 

----- Weitergeleitete Mail ----

Von: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung <breg_de_artikel_html@abo.bundesregierung.de>

An: Breg_de_artikel_html@abo.bundesregierung.de

Gesendet: Mittwoch, den 11. Juli 2007, 19:25:37 Uhr

Betreff: BPA Artikel: Feststellung der Vaterschaft wird erleichtert

 

 

 

 

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

"REGIERUNGonline" - Wissen aus erster Hand

Familienrecht

Feststellung der Vaterschaft wird erleichtert

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Für Kinder, Väter und Mütter kann es wichtig sein, zu überprüfen, ob der rechtliche Vater auch der leibliche Vater ist. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung möchte daher jetzt die Feststellung der Vaterschaft erleichtern.

 

Künftig sollen Vater, Mutter und Kind einen gesetzlichen Anspruch darauf haben, die Abstammung des Kindes zu klären. Willigt eine Angehörige oder ein Angehöriger nicht ein, kann das Familiengericht die Einwilligung ersetzen.

 

Nur wenn das Wohl des Kindes in Ausnahmesituationen durch die Überprüfung gefährdet erscheint, kann das Verfahren ausgesetzt werden.

 

Das neue Verfahren stelle sicher, dass die Rechte aller Betroffenen gewahrt bleiben, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

 

Bisher gilt: Die Vaterschaft kann jederzeit durch ein privates Gutachten geklärt werden, wenn alle Beteiligten hiermit einverstanden sind. Verweigert jedoch zum Beispiel die Mutter die Überprüfung, bleibt dem Vater nur der Weg, die Vaterschaft anzufechten. Dies hat zur Folge, dass nach einer erfolgreichen Anfechtungsklage auch die rechtliche Bindung zwischen Vater und Kind beendet ist.

 

Mit der neuen Regelung können alle Betroffenen die Vaterschaft überprüfen, ohne dass hieraus gleich schwerwiegende rechtliche Konsequenzen erwachsen. Heimliche Vaterschaftstests bleiben verboten.

 

Zwei Verfahren - besserer Rechtsschutz

 

Künftig soll es zwei verschiedene Verfahren geben, die die Klärung der Vaterschaft betreffen. Neben die schon existierende Anfechtung der Vaterschaft tritt das neue Verfahren auf Klärung der Abstammung. Vorteil dieses Verfahrens ist, dass der Abstammungsnachweis in verfassungskonformer Weise geführt werden kann. Gleichzeitig ändert sich auch im Fall der Nicht-Vaterschaft an der rechtlichen Situation der Familie nichts.

 

Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2007 um.

In seinem Urteil hatte das Gericht die Klärung der Vaterschaft als verfassungsrechtlich schutzwürdiges Interesse anerkannt. Gleichzeitig hatte es aber festgestellt, dass heimliche Vaterschaftstests im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen: Hierdurch wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Kindes verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber auf, bis zum 31. März 2008 ein geeignetes Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft zu schaffen.

 

Neuer Klärungsanspruch

 

Das neue Verfahren sieht einen Anspruch auf Klärung der Abstammung vor. Diesen Anspruch haben sowohl Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen. Die Betroffenen müssen also in die genetische Abstammungsuntersuchung und die Entnahme der erforderlichen Proben einwilligen. Dieser Anspruch ist an keine Frist gebunden. Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden.

 

Um dem Kindeswohl Rechnung zu tragen, kann allerdings in außergewöhnlichen Fällen das Verfahren ausgesetzt werden. Dies gilt etwa in besonderen Lebenslagen und Entwicklungsphasen des Kindes. Das Verfahren kann dann später wieder aufgenommen werden, wenn ein günstigerer Zeitpunkt für ein Abstammungsgutachten gegeben ist.

 

Anfechtungsmöglichkeit bleibt bestehen

 

Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, also zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will. Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch in Zukunft grundsätzlich eine Frist von zwei Jahren. Die Frist beginnt, wenn der Betroffene von Umständen erfährt, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen.

 

Von der Zwei-Jahres-Frist gibt es allerdings Ausnahmen: So etwa, um ein Zusammenhalten der sozialen Familie zu fördern, oder wenn Kindeswohlgründe entgegenstehen.

 

Kontext

Pressemitteilung des Justizministeriums

Presse- und Informationsamt der

Bundesregierung

E-Mail: InternetPost@bundesregierung.de

Internet: http://www.bundesregierung.de/

Dorotheenstr. 84

D-10117 Berlin

Telefon: 01888 / 272 - 0

Telefax: 01888 / 272 - 2555

 

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

 

Ob Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) ihr bisheriges Vorhaben der Männerkriminalisierung nun aufgehoben hat, geht aus dieser Pressemitteilung nicht hervor. Wenn es nach den bisherigen Wünschen von Bundeskriminalministerin Zypries gehen würde, würden alle Männer bestraft werden, die als rechtlicher Vater des Kindes ein sogenanntes heimliches Abstammungsgutachten einholen würden. Angeblich so die Kriminalitätsministerin, würde damit das Kind des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung des Kindes verletzt - was natürlich völliger Unsinn ist, denn jeder Elternteil hat Kraft gesellschaftlichen Übereinkommen auch das Recht und auch die Pflicht, sich über persönliche Belange seines Kindes zu informieren, sei es das Schulzeugnis des Kindes, den gepackten Schulranzen oder ob der werte Herr Sohn in seinem Kinderzimmerschrank eine Schreckschusspistole aufbewahrt.

Bei der SPD scheinen die Nerven derzeit ziemlich blank zu liegen, dass man sich in Sachen Elternkriminalisierung stärker noch als die CDU profiliert. Es wird Zeit, Justizministerin Zypries in den Ruhestand zu verabschieden. Sie mag dort ihre Memoiren unter dem Titel "Wie ich die SPD in ihre nächste Wahlniederlage führte" schreiben.

 

12.07.2007

 

 


 

 

 

 

 

 

"Unerlaubte DNA-Gutachten zur Feststellung der Abstammung - Eine rechtliche Grauzone"

Prof. Christian Rittner, Natasche Rittner

in: "Neue juristische Wochenschau", 2002, H 24

 

Nachtigall, ich hör dir trapsen, wie der waschechte Berliner sagt. Daran muss man denken, wenn man den Aufsatz von Christian Rittner, der Leiter eines "Institutes für Rechtsmedizin" in Mainz und Professor an der Universität Mainz ist. 

"Unerlaubt" stellt der Mainzer Professor fest (ist er gar eines der Mainzelmännchen?)  - und was unerlaubt ist, das bestimmt offenbar er.

Man kann wohl davon ausgehen, dass Professor Rittner und seine Frau oder Tochter gleichen Familiennamens auch ein kommerzielles Interesse daran haben, dass die unliebsame Konkurrenz der aus dem Boden sprießenden privaten Vaterschaftstestlabore auf Bonsaigröße zurückgestuft oder am besten ganz verboten werden. Und da holt dann Christian Rittner schon mal ganz groß aus, von wegen "Berücksichtigung des Grundgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der ZPO". Keinen Menschen interessiert das Grundgesetz, wenn nichtverheiratete Vätern und ihre Kinder beim Sorgerecht diskriminiert werden. Nur dann, wenn Männer klären wollen, ob sie auch tatsächlich die Väter sind, dann fuchteln plötzlich Leute mit dem Grundgesetz herum, denen ansonsten ziemlich schnuppe ist, was da drin steht oder nicht.

 

Fakt ist eins. Wenn ein rechtlicher Vater ein verschnupftes Taschentuch seiner mutmaßlichen Tochter an ein privates Labortest schickt, ist das sein gutes Recht, denn er ist ja der rechtliche Vater. Schließlich kann auch die Mutter verschnupfte Taschentücher an die Tante nach Amerika schicken und kein Mensch nimmt daran Missfallen, außer die solcherart beschenkte Tante in Amerika vielleicht selbst.

Die Bundesregierung ist immer schnell zur Stelle, wenn es gilt den Datenschutz abzubauen. Thomas Gottschalk könnte aber getrost darauf wetten, dass die Bundesregierung es hier mal anders macht. Ist das Mutterwohl gefährdet und nichts anderes stellt ja der Versuch eines rechtlichen Vaters dar, die Abstammung zweifelsfrei zu klären, dann ist die mutterwohlorientierte Bundesregierung auf den Plan gerufen. Dann wird mal kurzerhand den Laboren ihre Arbeit beschnitten. Die dafür notwendigen Gesetze werden binnen Monatsfrist aus dem Boden gestampft und von den Abgeordneten im Bundestag haben sowie die wenigsten Ahnung vom Kindschaftsrecht und so gilt eine Verabschiedung als sicher. Die Lobby der staatlich (gerichtlich) finanzierten Abstammungslabore kann aufatmen, die Gefahr ist gebannt. Kinder wachsen weiter in Unkenntnis ihrer wahren Abstammung auf, Scheinväter zahlen weiterhin für Kuckuckskinder, die Seitensprungmütter sind´s zufrieden. Grauschleier legt sich wieder aufs deutsche Land.

 

 


 

"Neufassung der Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten"

 

Aufgestellt von der Bundesärztekammer am 8.3.2002. veröffentlicht in: "Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz" 6/2002, S. 518-521

Bleibt zu sagen, dass Richtlinien bekanntlich keine Gesetzeskraft haben, also jeder Familienrichter selbst entscheiden kann, welche Form von Abstammungsgutachten er bei Bedarf in Auftrag gibt.

Ob es bei den verabschiedeten "Richtlinien" auch um die Sicherung von wirtschaftlichen Interessen der zuarbeitenden Mitglieder des angeführten Arbeitskreises geht, die Frage ist wohl nicht ganz von der Hand zu weisen.

 


 

Wenn Männer nicht VÄTER ihrer Kinder sind Dramen nach heimlichen DNA-Tests / Immer mehr Labors werben online um Kunden

Schwerin/Wiesbaden 

Es gibt Schätzungen, dass fünf bis zehn Prozent aller Kinder nicht von dem vermeintlichen Vater stammen. Deshalb lassen immer mehr Männer ohne Wissen von Mutter und Kind per Abstammungsgutachten auf eigene Kosten prüfen, ob ihr Kind auch tatsächlich von ihnen gezeugt wurde, berichten Labors, die solche Untersuchungen durchführen.

Von Sandra Trauner (dpa),

Angela Hoffmann und Jürgen Hamann

 

Auf dem wachsenden Markt beginnen sich private Unternehmen zu etablieren, die solche Dienste zu einem Bruchteil der Kosten anbieten. "Nach dem Fall Boris Becker stieg die Nachfrage sprunghaft", berichtet Angelika Lösch, Geschäftsführerin des privaten Wiesbadener ID-Labors. Für 820 Mark kann man dort einen DNA-Test in Auftrag geben. Zum Nachweis genügen ein wenig Speichel oder Haare. Schon im zweiten Jahr seines Bestehens suchten rund3000 Kunden das Labor auf - fast alle Privatleute. "Es spricht sich eben herum, dass ein solcher Test möglich und gar nicht teuer ist", begründet Lösch den Boom.

 

Sicherheit beträgt 99,9 Prozent

"Die meisten Kunden sind Männer", bilanziert Christine Ringholz, die beim Deutschen Roten Kreuz Abstammungsgutachten schreibt und verschickt. "Manchmal kommen Familienvätern eben Gerüchte zu Ohren, oder die Frau gesteht einen Seitensprung." Dann wollten die Männer Sicherheit.

Beim Roten Kreuz kostet der Test mit rund 3000 Mark deutlich mehr, dafür beträgt die Sicherheit des Gutachtens "mindestens 99,9 Prozent", wie Ringholz erläutert. Neben der DNA-Analyse prüfen die Mitarbeiter die Vaterschaft auch mit Hilfe der Blutgruppe und der Blutkörperchen.

Auch Mütter wünschen Klarheit

Manchmal kämen auch Frauen, die sich über den Erzeuger ihres Kindes im Unklaren sind, berichten Labors. Da war zum Beispiel die Frau, die nacheinander mit drei möglichen Kindsvätern ins Frankfurter Zentrum für Rechtsmedizin kam - "aber keiner war der Vater", wie Richard Zehner der Frau mitteilen musste. Oder die Gymnasiastin, die drei Klassenkameraden zugleich testen ließ: "Da war der Richtige dabei."

Manchmal kämen auch Frauen mit dem Liebhaber: "Die wollen wissen, von wem das Kind ist, um dann zu entscheiden, ob sie dem Mann etwas beichten müssen oder nicht."

In den meisten Fällen treibt jedoch eine drohende Unterhaltszahlung mögliche Väter ins Labor. Bevor die Sache vor Gericht geht und richtig teuer wird, versuchen die Parteien, sich privat zu einigen, berichtet Zehner. Beim ID-Labor in Wiesbaden tauchen auch schon mal die Schwiegereltern auf, die der ungeliebten Gattin des Sohns Untreue unterstellen. Oder die Kinder aus zweiter Ehe gönnen der Stiefschwester aus erster Ehe nichts von der Erbschaft, so lange deren "Tochterschaft" nicht amtlich bewiesen ist.

Dass die Zahl der privaten Labors steigt, ist neuen, einfacheren Analyse-Techniken zu verdanken. "Da brauchen Sie eine Maschine, in die geben Sie oben was rein und unten spuckt es die Faktoren aus", erklärt der Vorsitzende der Interessengemeinschaft der Sachverständigen für Abstammungsgutachten, Helmut Adamek. Bei den privaten Labors herrsche die reinste "Goldgräberstimmung". Viele nutzen auch das Internet, um für sich zu werben. Seriös seien aber nicht alle: "Da können Sie Ihrem Kind ein paar Haare ausreißen und ein paar von sich selbst mit in den Briefumschlag legen, und die machen Ihnen ein Gutachten."

 

Ausgangspunkt für Gerichtsverfahren

Ein privater Vaterschaftstest kann das gerichtliche Verfahren nicht ersetzen. "Über Sorgerecht und Unterhaltspflicht entscheidet allein die Justiz", betont Familienanwalt Dr. Axel Schöwe. Der wesentliche Unterschied zwischen einem Vaterschaftstest und einem Vaterschaftsgutachten ist ein formaljuristischer. Bei einem Gutachten muss immer durch eine autorisierte Person mittels Ausweis und Fingerabdrücke die Identität der betreffenden Person festgestellt werden. Ein privater Test könne allerdings als Ausgangspunkt für ein Verfahren dienen. Seiner Erfahrung nach scheitert das Unternehmen oft schon im Vorfeld, da die Mütter den Test meistens ablehnen.

"Schließlich richtet sich so ein Vaterschaftstest direkt gegen die Mutter", gibt auch Doris Wielepp von der Beratungsstelle der Evangelischen Jugend in Schwerin zu bedenken. Als Familienberaterin kennt sie die sozialen Dramen, die durch Blutabnahme oder Speicheltest ausgelöst werden können. "Es kommt häufig vor, dass Männer den Test verlangen, wenn sie von der Partnerin gekränkt wurden. Was dann als Rache an der Frau gedacht ist, trifft aber letztlich immer das Kind", warnt Doris Wielepp. Deshalb rät sie grundsätzlich von einem Vaterschaftstest ab, wenn das Kind schon geboren ist. "Wozu soll es gut sein, wenn sich herausstellt, dass der soziale Vater nicht der leibliche ist?"

 

Das Drama spielt sich erst zu Hause ab

So mal nebenbei lässt niemand einen Vaterschaftstest machen, berichten die Labors. "Meist steckt ein unheimlicher Leidensdruck dahinter", sagte Angelika Lösch. Daher seien die meisten Kandidaten auch sehr gesprächig - eine Erfahrung, die fast alle ihre Kollegen bestätigen. Den "Showdown" bekommen die Institute letztlich gar nicht mit: "Wir schicken das Gutachten mit der Post", sagt Zehner. "Die wahren Dramen spielen sich dann in den eigenen vier Wänden ab."

 

Sonnabend, 9. Juni 2001 © Schweriner Volkszeitung


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