Väternotruf

Juli 2002


 

 

 

"Das unangreifbare Grundrecht auf Mutter und Vater. Eltern kämpfen nach der Trennung einen hoffnungsvollen und chancenlosen Kampf um ihre Kinder"

Uwe Kalbe in "Neues Deutschland", 6./.7.7.2002

 

www.nd-online.de

 

 

Ein sachlich ausgewogener Aufsatz zur Hungerstreikaktion des Väteraufbruch für Kinder e.V.

Von "chancenlos" sollte man aber besser nicht sprechen. Chancenlos ist das Engagement nur dann, wenn die Gesellschaft und die zuständigen Professionellen, der Umgangsvereitelung und Elternentfremdung tatenlos zusehen.

 


 

"Kinder der Täter: Söhne und Töchter und ihre Nazi-Väter"

Walter Pontzen

in: "Analytische Psychologie", 2002, 33, S. 57-63

 

 


 

Zweitfrau

Als Zweitfrau bezeichnet man die Frau, mit der ein Mann nach einer Trennung oder Scheidung von seiner Partnerin (Ehefrau) eine neue Partnerschaft eingeht. Über die vielfältigen Schwierigkeiten, die im Beziehungs- und Konfliktgeflecht zwischen Zweitfrau, Erstfrau, Mann und den Kindern des Mannes aus der ersten Beziehung auftreten können, kann man in Buch

"Im Schatten der Ersten"

von Doris Früh, Kösel-Verlag München, 7/2002

nachlesen.

Auszugsweise findet man in "Psychologie heute", 8/2002 einen Text aus dem Buch.

 

Unser Fazit, es wird Zeit, dass eine gesetzliche Versicherungspflicht (Arbeitslosenversicherung) für nichterwerbstätige Ehegatten eingeführt wird. Diese ist von den erwerbstätigen Ehegatten zu finanzieren, da ja auch der betreffende Ehegatte normalerweise Leistungen im Haushalt und der Kindererziehung erbringt und so den erwerbstätigen Ehegatten den Einkauf dieser Leistungen als Dienstleistungen am freien Markt erspart.  Im Scheidungsfall braucht der erwerbstätige Ehegatte dann auch keinen Unterhalt zahlen, da dies durch die Arbeitslosenversicherung übernommen wird und danach bei Notwendigkeit die Sozialhilfe subsidär einspringt. 

 

 


 

"Die Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit"

Prof. Dr. Gerd Seidel, Berlin

in: "Anwaltsblatt" 6/2002, S. 325-330

 

Seidel unterzieht in diesem sehr guten Aufsatz Teile der Richterschaft einer scharfen Kritik. Er zeigt, wie das an sich richtige Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit bei nicht wenigen Richtern zur Krücke wird, um jede Kritik von außen an ihrer Tätigkeit abzublocken und die richterliche Tätigkeit mitunter bis an den Rand der Rechtsbeugung auszuüben. 

Richter, die eine Verletzung ihrer Dienstpflichten begangen haben, können durch vier Arten von Maßnahmen belangt werden. 

1. die Richteranklage gem. Art. 98 Abs. 2 Gundgesetz

2. die strafrechtliche Belangung wegen Rechtsbeugung

3. Disziplinarmaßnahmen

4. Formen der Dienstaufsicht

 

Seidel macht praktikable Vorschläge, wie bei Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit Qualitätssicherungsstandards auch an den deutschen Gerichten Einzug halten können.

Fazit: Der Aufsatz sollte als Pflichtlektüre jedem deutschen Richter auf dem Tisch gelegt werden. Doch das geht bekanntlich nicht, denn der deutsche Richter ist bekanntlich unabhängig - so wahr ihm Gott helfe.

 

 


 

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

"Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben"

 

Auch wenn man von den anderen im Bundestag vertretenen Parteien im Bezug auf die Rechte der Väter und ihrer Kinder wenig Gutes berichten kann, trifft die Hauptverantwortung an den anhaltenden Menschenrechtsverletzungen gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihrer Kinder im Bereich des Sorgerechtes zur Zeit die SPD. In den Zuständigkeitsbereich der beiden SPD-Ministerinnen Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin und Bundesfamilienministerin Christine Bergmann, letztere läßt sich außerdem auch noch als Frauenministerin, jedoch nicht als Männerministerin bezeichnen, fällt das Thema Kindschafts- und Familienrecht. Man kann es vermutlich als unterlassene unterlassene Hilfeleistung (strafbar nach §323e STGB it Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) ansehen, wenn beide Politikerinnen durch Untätigkeit im Amt Unterstützung bei den sich jährlich hundertfach in Deutschland abspielenden Kindesentziehungen und Kindesentführungen durch nach § 1626a oder 1671 BGB "legitimierten" alleinsorgeberechtigte Mütter leisten. 

Ob das nicht zu entschuldigende Verhalten der beiden Ministerinnen in irgend einer Weise etwas mit ihrem großen Vorsitzenden Willy Brandt zu tun hat, dem bekanntlich das "Stigma" eines "unehelichen" Kindes anhaftete, wir wissen es nicht.

Der SPD bleibt zu wünschen, dass sie nicht so langsam ist, wie ihr Ruf von der "guten alten Tante SPD". Vielleicht tritt dann das nicht ein, was Michael Gorbatschow 1989 kurz vor dem Niedergang der DDR prophezeite "Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben"


 

Willy Brandt

Wenn Willy Brandt heute ein Kind wäre, hätte er immerhin schon ein Umgangsrecht mit seinem Vater und dieser umgekehrt mit ihm. Wenn der Vater von Willy Brand 1913 ein gesetzliches Umgangsrecht mit seinem Sohn in Anspruch hätte nehmen wollen, dann hätte er bis 1998 warten müssen, da wäre Willy Brandt schon 85 Jahre alt gewesen und sein Vater vermutlich so um die 110 Jahre. Na ja, in Deutschland dauert manches eben sehr lange. 

Wenn der Vater von Willy Brandt heute das Sorgerecht für seinen Sohn ausüben wollte, dann müsste er die Mutter von Willy Brandt um Erlaubnis fragen und wenn die nicht zustimmt, dann würde er wissen, wie man 89 Jahre nach der Geburt Willy Brandts, im Jahr 2002 in Deutschland nichtverheiratete Väter mit Billigung und stillschweigender Unterstützung von SPD-Ministerinnen behandelt - als Menschen zweiter Klasse. Armes Deutschland, arme SPD.

 

"Willy Brandt kam als Herbert Ernst Karl Frahm am 18. Dezember 1913 in Lübeck zur Welt. Lübeck war eine traditionsbewußte Hansestadt, deren Bürger über Jahrhunderte weltweite Handelsbeziehungen geknüpft und es so zu Wohlstand gebracht hatten. Thomas Mann setzte ihrem gelassenen Selbstbewußtsein in seinen ´Buddenbrooks´ ein bleibendes Denkmal. Ausgezeichnete Schulen und ein reges kulturelles Angebot waren eine Selbstverständlichkeit für Lübeck, und der junge Brandt wurde durch beides später stark geprägt. Wie in allen Städten gab es allerdings auch in Lübeck eine ökonomisch schwache Arbeiterklasse mit eigener Kultur und ausgeprägten Traditionen. Bürger- und Arbeiterschicht hatten kaum Berührungspunkte.

Brandt war der illegitime Sohn einer neunzehnjährigen Verkäuferin im Konsumverein. Durch seine Herkunft gehörte er somit zum ´anderen´, dem armen Deutschland. Seine Mutter lebte in einer winzigen Einzimmerwohnung, und da sie weiter arbeiten mußte, blieb der Sohn oft in der Obhut von einer Nachbarin oder beschäftigte sich allein. Brandt erinnerte sich an viele einsame Stunden ohne Spielkameraden. Als er fünf Jahre alt war, kam sein Großvater aus dem Ersten Weltkrieg zurück - er roch nach Schweiß, nassem Leder, Puder und Öl, wie sich Brandt noch später erinnerte. Das faszinierte den bisher nur von Frauen umgebenen Jungen. Er entwickelte eine starke Anhänglichkeit an diesen Mann, von dem sich später herausstellte, daß er noch nicht einmal Brandts richtiger Großvater war. Als der Witwer 1919 wieder heiratete, zeigte Brandt heftige und unversöhnliche Eifersucht. Gleichwohl lebte er weiter bei ihnen. Seine Mutter, eine lebensfreudige junge Frau, kümmerte sich nicht sonderlich um ihr Kind. Er sah sie vielleicht zweimal in der Woche. Doch zeigen ihn Bilder aus seiner frühen Kindheit in hübschen Uniformen oder im Matrosenanzug.

Brandt war ein hochintelligenter Junge, der leidenschaftlich gern las und mit der kleinen Büchersammlung seines Großvaters aufwuchs. In ihr befanden sich die Standardwerke der aufstrebenden, bildungs-beflissenen Arbeiter der damaligen Zeit wie die Werke von Karl Marx oder auch Bebels ´Frauen und Sexualität´. Der Großvater hatte auf seine Art Karriere gemacht. Vom Leibeigenen auf einem Gut in Mecklenburg stahl er sich nach Lübeck davon und arbeitete sich dort vom Fabrikarbeiter zum Lastwagenfahrer empor. Auch Brandts Mutter bemühte sich, Hochdeutsch zu sprechen. Sie las viel - Bücher ließen sich leicht aus der Konsumbücherei besorgen - , war auch aktives Mitglied einer Laienschauspielgruppe und hatte ein Abonnement für die Volksbühne, an der die großen Klassiker aufgeführt wurden. Sie konnte ganze Passagen aus Schillers Werken auswendig. Brandt wuchs somit in einer Atmosphäre auf, in der Lernen und An-sich-Arbeiten Teil des Alltags waren.

Über seinen Vater wurde nie gesprochen. Erst nach dem Krieg wagte Brandt selber, Nachforschungen anzustellen. Er soll ein gewisser Jens Möller aus Hamburg gewesen sein, ein 1958 verstorbener Buchhalter. Er hatte nie Interesse an seinem Sohn gezeigt. Möller hing der Ruf eines begabten Eigenbrötlers an, der eigentlich hatte Lehrer werden wollen."

 

aus "Willy Brandt", S. 1-2, Barbara Marshall, 1993, ISBN 3-416-02436-2

 

 


 

"Zur Diskussion gestellt. Pharmakotherapie mit Ritalin oder Medikinet bei sogenannten AD(H)S"

Frank Paulus / Richard Hammer

in: "Motorik", 2002, Heft 2, S. 78-81

 

Die Autoren beschäftigen sich in sachlich ausgewogener Weise mit den Themen ADS und Ritalin. Sie kommen zu dem Schluss, dass unabhängig zum Für und Wider eine medikamentösen Behandlung auf eine Psychotherapie im Allgemeinen nicht verzichtet werden sollte.

 

Motorik

Zeitschrift für Motopädagogik und Mototherapie

ISSN 0170-5792

Redaktion: 05261-970970

 


 

"Ihr Herr Auftraggeber" - infantile Klienten, infantile Rechtsanwälte?

 

"...in der Familienangelegenheit ... - hier Umgang - teilt unsere Mandantin mit, daß es zwischen den Eltern erhebliche Unstimmigkeiten über den gemeinsamen Sohn ... gibt.

Ihr Herr Auftraggeber kritisiert unsere Mandantin in ihrem Bemühen, dem Sohn eine gute Mutter zu sein, Ihre pädagogischen und erzieherischen Leistungen werden herabgewürdigt. Ihr Herr Auftraggeber versucht, den Jungen während des ihm zustehenden Umgangs gegen die Mutter zu beeinflussen.

...

Weisen Sie Ihren Herrn Auftraggeber nachhaltig darauf hin, daß er sich bitte selbst sachkundig machen mag, welche Spiele altersgemäß sind. Unsere Mandantin hat ihm bereits diverse Vorschläge gemacht, wie er den Umgang mit ... gestalten kann. Ihr Herr Auftraggeber ist jedoch nicht willens und bereit, sich die Vorschläge unserer Mandantin anzuhören. Letztlich ist es doch unsere Mandantin, die weit näher an dem Kind ist und die Bedürfnisse des Kindes besser kennt, als ihr Herr Auftraggeber.

...

Sollten diese Unstimmigkeiten nicht ausgeräumt werden, so müßten wir gegebenenfalls auch darüber nachdenken, ob nicht ein Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für unsere Mandantin zu erwägen ist."

 

Soweit ein Auszug aus einem Brief eines bekannten Berliner Rechtsanwaltes an die Rechtsanwältin der "gegnerischen" Partei, dem Vater. Der geschraubt daherredende Anwalt ist nicht etwa irgend ein dahergelaufener "Wald- und Wiesenanwalt", sondern seines Zeichens sogar Diplom-Psychologe und Mediator (BAFM). Bleibt zu hoffen, dass diese literarische Kostbarkeit nicht auf Kosten der Steuerzahler/innen über Beratungshilfe finanziert wurde, sondern die Mutter für die Erstellung und Versendung dieser literarischen Ergüsse in ihr eigenes Portmonee gegriffen hat.

Und wer bisher glaubte, Rechtsanwälte würden irgend etwas Produktives in Familienkonflikten bewirken, der wird wohl spätestens angesichts solcher Zeilen in tiefe Zweifel verfallen.

16.7.02

 


 

Der Witz und seine Beziehung zum Unbewußten

Zwei Psychoanalytiker unterhalten sich. Sagt der eine: "Neulich war ich bei meiner Mutter zum Essen eingeladen, und da ist mir ein ziemlich heftiger Freudscher Versprecher unterlaufen. Ich wollte sagen: ´Gib mir bitte mal das Salz, Mama!´ Statt dessen ist mir rausgerutscht: ´Du blöde Kuh hast mir mein ganzes Leben versaut!"

 


 

 

 

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

XII ZR 173/00

Verkündet am:

19. Juni 2002

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGB § 1684 Abs. 1, 2 (= § 1634 Abs. 1 a.F.)

Der umgangsberechtigte Elternteil kann vom anderen Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen.

BGH, Urteil vom 19. Juni 2002 - XII ZR 173/00 - OLG Frankfurt am Main AG Fürth/Odw.

 

 

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter: Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vezina

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 4. Mai 2000 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

 

Tatbestand:

Die Parteien sind die Eltern des am 12. September 1990 geborenen Kindes L.. Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz von Mehraufwendungen, die ihm nach seiner Behauptung aufgrund des Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seines Rechts zum Umgang mit dem Kind entstanden sind.

Das Familiengericht hat durch Verbundurteil vom v. Februar 1996 die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für L. der Beklagten übertragen und den Umgang des Klägers mit L. für die Zeit bis zu deren Einschulung geregelt. Nach dieser Regelung sollte der Kläger sein Umgangsrecht an genau bestimmten Wochenenden am Wohnsitz von Mutter und Kind in M. (Odenwald) und Umgebung ausüben. An ebenfalls genau bestimmten anderen Wochenenden und zu bestimmten Ferienzeiten sollte das Kind den Kläger a dessen Wohnsitz in B. besuchen. Zu diesem Zweck sollte die Mutter das Kind zum Flughafen F. bringen. L. sollte dann - mit einem Begleitservice der Fluglinie - nach B. fliegen und am Flughafen B. von dem Kläger in Empfang genommen werden. Für die Rückreise sollte umgekehrt verfahren werden.

In einem isolierten Umgangsverfahren hat das Familiengericht durch Beschluß vom 21. Februar 1996 den Umgang erneut und in gleicher Weise geregelt, weil die vorangehende Regelung im Verbundurteil nicht vor dessen Rechtskraft wirksam würde.

Gegen beide Entscheidungen haben die Beklagte und das Jugendamt Beschwerde eingelegt. Auf diese Beschwerden hat das Oberlandesgericht am 4. April 1996 eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme einer bereits vom Familiengericht befaßten Sachverständigen eingeholt; mit Beschluß vom 26. August 1996 hat es unter Zurückweisung der Beschwerden im übrigen den Umgang des Klägers mit dem Kind für die Zukunft neu geregelt: Der regelmäßige Umgang wurde auf Besuche des Klägers in M. und Umgebung begrenzt; Flugreisen des Kindes nach B. wurden auf Ferienbesuche beim Kläger beschränkt.

In der Zeit zwischen der Entscheidung des Familiengerichts (vom 21. Februar 1996) und dem abändernden Beschluß des Oberlandesgerichts (vom 26. August 1996) lehnte die Beklagte es an insgesamt sechs der vom Amtsgericht für einen Besuch des Kindes in B. festgelegten Termine ab, da:: Kind zum Flughafen F. zu bringen. Der Kläger holte daraufhin das Kind jeweils mit seinem Kraftfahrzeug in M. ab und fuhr mit ihm nach B. von dort schickte er das Kind unter Inanspruchnahme des Begleitservice mit dem Flugzeug nach F. zurück, wo L. von der Beklagten abgeholt wurde. Mit der Klage fordert der Kläger Ersatz von Aufwendungen, die ihm nach seine Behauptung für seine Autofahrten und die Rückflüge des Kindes entstanden, sind und diejenigen Kosten übersteigen, die ihm bei Einhaltung der vom Amtgericht getroffenen (Hin- und Rückflug-) Regelung entstanden wären.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage teilweise entsprochen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Anliegen weiter.

 

 

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist statthaft. Da das Berufungsgericht die Sache als Streitverfahren - nicht als Familiensache - angesehen hat und diese (im übrigen zutreffende, § 23 b GVG) Beurteilung das Revisionsgericht bindet (§ 549 Abs. 2 ZPO, vgl. etwa Senatsbeschluß vom z. November 1988 - IVb ZA 9/88 - BGHR ZPO § 549 Abs. 2 (n.F.) Familiensache 2), konnte das Oberlandesgericht die Zulassung der Revision zwar nicht auf den von ihm angeführten § 621 e Abs. 1 Satz 2 ZPO stützen. Der Ausspruch über die Zulassung der Revision rechtfertigt sich aber aus § 546 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 545 ZPO. Der Umstand, daß das erstinstanzliche Gericht die Sache als Familiensache behandelt und damit den Rechtszug zum Oberlandesgericht eröffnet hat, obwohl bei richtiger Verfahrensweise der zivilgerichtliche Rechtsweg vom Amtsgericht als Prozeßgericht zum Landgericht als Berufungsgericht geführt hätte, steht der Statthaftigkeit der Revision nicht entgegen.

 

 

 

II.

Das Rechtmittel hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Revisionsgericht.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts läßt sich zwar das elterliche Sorgerecht als ein "sonstiges Recht", dessen Verletzung Schadensersatzpflichten aus § 823 Abs. 1 BGB begründen kann, verstehen. Dies folge aus der Funktion des Sorgerechts als eines absoluten Abwehrrechts: Es stehe dem Sorgerechtsinhaber gegenüber allen Dritten (einschließlich des anderen Elternteils) zu, umfasse insbesondere das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es widerrechtlich vorenthalte, und schließe außerdem die Befugnis ein, den Umgang des Kindes mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. Demgegenüber sei die Umgangsbefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils eine relative Rechtsposition, die nur im Verhältnis Umgangsberechtiger - Sorgerechtsinhaber Rechte und Pflichten entfalte und jedenfalls in der Regel von einem Dritten nicht gestört werden könne.

Es ist zweifelhaft, ob diese Sicht richtig ist (anders etwa OLG Karlsruhe. Urteil vom 21. Dezember 2001 - 5 UF 78/01 - FamRZ 2002 zur Veröffentlichung bestimmt in Heft 15; Soergel/ Strätz BGB 12. Aufl. § 1634 Rdn. 5; Erman/Michalski BGB 10. Aufl. § 1684 Rdn. 5; Staudinger/Rauscher BGB 13. Bearb., § 1684 Rdn. 25; RGZ 141, 319, 320 auf der Grundlage der Annahme, das Umgangsrecht sei ein dem Berechtigten verbliebener Teil der elterlichen Gewalt; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 594/98 - FamRZ 1999, 651, 652: "absolutes ... Recht"). Zum einen besteht das Umgangsrecht nicht nur gegenüber dem Sorgeberechtigten, sondern gegenüber jedem, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Das Umgangsrecht stellt sich deshalb auch nicht als ein Gegenrecht zur elterlichen Sorge dar, sondern kann vielmehr auch dem Sorgerechtsinhaber selbst zustehen - so etwa gegenüber einem Dritten, bei dem das Kind sich berechtigterweise auch gegen den Willen des Sorgeberechtigten aufhält (vgl. etwa § 1632 Abs. 4, § 1682 BGB). Zum andern sind ohne weiteres Situationen vorstellbar, in denen Bezugspersonen des Kindes oder Angehörige des sorgeberechtigten Elternteils versuchen, den Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind zu verhindern oder zu beeinträchtigen; in solchen Fällen wird sich ein Bedürfnis, solchen Beeinträchtigungen - auch über den von der Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Rahmen hinaus - nach Maßgabe des § 1004 Abs. 1 i.V. mit § 823 Abs. 1 BGB zu begegnen (Soergel/Strätz aa0; Staudinger/Rauscher aa0), nicht ohne weiteres von der Hand weisen lassen.

Die Frage kann hier aber dahinstehen. Das jedem Elternteil von § 1634 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. = § 1684 Abs. 1 BGB eröffnete Recht zum Umgang mit dem Kind begründet nämlich - worauf auch das Oberlandesgericht zu Recht hinweist - zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art, das durch § 1634 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. = § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB näher ausgestaltet wird und an dem das Kind als Begünstigter teilhat. Da die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Kosten grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen sind (Senatsurteil vom 9. November 199- XII ZR 206/93 - FamRZ 1995, 215), umfaßt dieses gesetzliche Rechtsverhältnis die - auch im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegende - Pflicht, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Bedacht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit dem Kind nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren oder gar - dem Kindeswohl und Kindesrecht zuwider - für die Zukunft zu verleiden. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann - unter Heranziehung der zur positiven Forderungsverletzung entwickelten Grundsätze Schadensersatzpflichten des Verletzers gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil auslösen.

2. Das Oberlandesgericht geht allerdings davon aus, daß nicht jeder Verstoß gegen die Vermögensinteressen des umgangsberechtigten Elternteils eine Schadensersatzpflicht begründet. Diese Einschränkung ergebe sich bereits aus dem Umstand, daß der Wahrnehmung auch eines gerichtlich angeordneten Umgangsrechts eine Vielzahl von Umständen entgegenstehen könne, welche - je nach ihrem Gewicht - die Verweigerung eines konkreten Umgangstermins unter dem Aspekt des Kindeswohls als geboten, gerechtfertigt oder jedenfalls in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Das für die notwendige Abgrenzung maßgebende Kriterium erblickt das Oberlandesgericht dabei im Rechtsmißbrauch. Zwar dürfe der Sorgerechtsinhaber das Umgangsrecht des anderen Elternteils nicht nach Lust und Laune verweigern. Der notwendige Schutz der Vermögensinteressen des anderen Elternteils sei jedoch ausreichend gewährleistet, wenn ein Schadenseratzanspruch nicht bei jeder Umgangsverweigerung, sondern nur bei einem mißbräuchlichen Verhalten des Sorgerechtsinhabers in Betracht gezogen werde. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die einen Schadensersatzanspruch unter Ehegatten wegen verweigerter steuerlicher Zusammenveranlagung ausdrücklich davon abhängig gemacht habe, daß diese ohne sachlichen Gründe also mißbräuchlich, verweigert worden sei.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht uneingeschränkt stand.

Ein Rechtsmißbrauch, auf den das. Oberlandesgericht maßgebend stellt, liegt vor, wenn der Inhaber einer formalen Rechtsposition von dieser in mißbilligender Weise Gebrauch macht. Um einen solchen Rechtsmißbrauch geht es in den Fällen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Umgangsrechts indes nicht, jedenfalls nicht notwendigerweise. Derjenige, in dessen Obhut sich das Kind berechtigterweise befindet und der dem Elternteil deshalb den Umgang zu gewähren hat, nimmt, wenn er dessen Umgang mit dem Kind ausschließt oder einschränkt, nämlich nicht ein eigenes Recht wahr, dessen Gebrauch anhand des Mißbrauchskriteriums überprüft werden könnte. Er verhindert vielmehr - im Gegenteil - die Durchsetzung eines Rechts und die Erfüllung einer Pflicht (siehe § 1684 Abs. 1 Halbs. 2 BGB n.F.) des anderen Elternteils. Soweit das Oberlandesgericht als Beleg für seine Auffassung das Urteil des Senats vom 13. Oktober 1976 (IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40 f.) heranziehen will, geht es von einem unzutreffenden Verständnis dieser Entscheidung aus. Der Senat hat dort die Verpflichtung eines Ehegatten, einer gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung mit dem anderen Ehegatten zuzustimmen, nicht - wie das Oberlandesgericht meint - an das Vorliegen eines Rechtsmißbrauchs geknüpft; er hat sie vielmehr davon abhängig gemacht, daß die Zusammenveranlagung dem anderen Ehegatten steuerliche Vorteile bringt, ohne den um Zustimmung ersuchten Ehegatten steuerlich zusätzlich zu belasten.

Auch das Fehlen eines sachlichen Grundes für die Umgangsverweigerung, auf welches das Oberlandesgericht abstellt, bietet für sich genommen kein geeignetes Kriterium, um nicht schadensersatzpflichtige Verhaltensweisen von schadensersatzbegründenden Verhaltensweisen im Zusammenhang reiner Untersagung oder Beschneidung des Umgangsrechts auszuschließen. Bei Anknüpfung allein an dieses Merkmal würde nämlich in Fällen der vorliegenden Art übersehen, daß das Recht und die Pflicht (vgl. § 1684 Abs.1 Halbs. 2 BGB n.F.) des Elternteils zum Umgang mit seinem Kind durch eine familiengerichtliche Entscheidung konkretisiert worden ist. Mit dem Wirksamwerden der familiengerichtlichen Entscheidung sind alle Beteiligten an diese Konkretisierung des Pflichtrechts gebunden. Das schließt grundsätzlich die Befugnis des zur Gewährung des Umgangs verpflichteten Elternteils aus, sich der Wahrnehmung des so konkretisierten Pflichtrechts durch den anderen Elternteil zu verweigern, mögen aus seiner Sicht auch beachtliche Gründe des Kindeswohls gegen die familiengerichtliche Regelung sprechen; denn die ordnende Wirkung dieser Regelung wäre obsolet, könnte jeder Elternteil seine eigene Bewertung des Kindswohls an die Stelle der gerichtlichen Würdigung setzen.

Soweit ein Elternteil die gerichtliche Einschätzung der Belange des Kindeswohls durch das Familiengericht nicht teilt, hat er die Möglichkeit, seiner abweichenden Beurteilung im Wege der Beschwerde Geltung zu verschaffen. Die von ihm eingelegte Beschwerde hindert die fortgeltende Verbindlichkeit der familiengerichtlichen Entscheidung allerdings nicht; sie erlaubt insbesondere nicht, der familiengerichtlichen Regelung in der Hoffnung auf eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Oberlandesgerichts bis auf weiteres die Gefolgschaft zu versagen. Das gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Beschwerdegericht vor einer Entscheidung über die Beschwerde weitere Ermittlungen für notwendig erachtet und die Beteiligten hiervon in Kenntnis setzt. Das Beschwerdegericht hat in solchen Fällen die Möglichkeit durch einstweilige Anordnung die Vollziehung der familiengerichtlichen Enscheidung auszusetzen oder diese durch eine eigene vorläufige Regelung zu modifizieren (§ 24 Abs. 3 FGG). Macht das Beschwerdegericht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, hat es - bis zur Entscheidung über die Beschwerde bei der familiengerichtlichen Regelung sein Bewenden.

Unbeschadet bleibt auch die Möglichkeit des zur Gewährung des Urgangs verpflichteten Elternteils, bei dem Familiengericht selbst auf eine Änderung der Umgangsregelung - in dringlichen Fällen im Wege der einstweiligen oder vorläufigen Anordnung - anzutragen. Das wird sich dann empfehlen, wenn neue, vom Familiengericht nicht berücksichtigte Entwicklungen die strikte Einhaltung der bereits getroffenen Regelung erschweren oder aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls als untunlich erscheinen lassen. Die dem Familiengericht eröffnete Möglichkeit, auf Dauer angelegte Regelungen jederzeit zu ändern, ermöglicht es den Beteiligten nicht nur, auf neue Entwicklungen durch entsprechende Anregungen flexibel zu reagieren. Diese Möglichkeit begründet vielmehr - gleichsam als Kehrseite - auch das Verbot, eine vom Familiengericht getroffene Regelung bei einem wirklichen oder vermeintlichen Änderungsbedarf einseitig und ohne erneute Befassung des Gerichts zu unterlaufen. Die grundsätzliche Bindung der Beteiligten an die familiengerichtliche Entscheidung schließt zwar nicht generell die Befugnis aus, zwingenden Belangen des Kindeswohls auch ohne vorherige familiengerichtliche Gestattung durch einseitige Maßnahmen Rechnung zu tragen. Für eine solche Befugnis ist jedoch regelmäßig nur insoweit Raum, als eine rechtzeitige erneute Befassung des Familiengerichts - auch im Wege eines Eilverfahrens - nicht möglich ist und die für eine Abweichung von der familiengerichtlichen Regelung geltend gemachten Belange erst nach dieser Regelung aufgetreten oder erkennbar geworden, jedenfalls aber vom Familiengericht bei seiner Würdigung des Kindeswohls ersichtlich nicht bedacht worden sind. Eine von der Auffassung des Familiengerichts abweichende Beurteilung des Kindeswohls durch einen Beteiligten vermag dagegen auch in Eilfällen eine einseitige Abkehr von der familiengerichtlichen Regelung nicht zu rechtfertigen.

Angesichts dieser Möglichkeiten des zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten erscheint die Befürchtung des Oberlandesgerichts unbegründet, eine über den von ihm gezogenen Rahmen hinausgehende Schadensersatzpflicht könne zu einer Aushöhlung des § 33 FGG oder zu einer Umgehung der elterlichen Pflicht, auch die Belange des Kindes zu wahren, führen. Auch aus der Sicht des umgangsberechtigten und -verpflichteten Elternteils läßt dessen Möglichkeit, den Umgang mit dem Kind - bei Verstoß des anderen Elternteils gegen eine bindende familiengerichtliche Regelung - auf dem Wege des § 33 FGG zu erzwingen, eine Schadensersatzpflicht nicht verzichtbar erscheinen. Das folgt nicht erst aus praktischen Schwierigkeiten, wegen des Umgangsrechts zu vollstrecken, zumal § 33 Abs. 2 Satz 2 FGG n.F. eine gewaltsame Kindesherausgabe ohnehin verbietet; es ergibt sich bereits aus dem ganz unterschiedlichen Zweck dieser beiden rechtlichen Möglichkeiten: Die Zwangsmittel des § 33 FGG wollen die Wahrnehmung des Umgangsrechts ermöglichen; die Schadensersatzpflicht kompensiert die finanziellen Nachteile, die sich ergeben können, wenn der Umgang in der vorgesehenen Art und Weise nicht ermöglicht wird.

3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Bei Anlegung der dargestellten Maßstäbe hat die Beklagte mit ihrer Weigerung, die vom Familiengericht festgelegte Umgangsregelung einzuhalten, gegenüber dem Kläger eine Pflichtverletzung begangen. Die - in den Gründen der angefochtenen Entscheidung angeführte - Überzeugung der Beklagten, die in der familiengerichtlichen Umgangsregelung vorgesehen Flugreisen des Kindes von und nach B. seien dem Kindeswohl abträglich, vermögen diese Pflichtverletzung weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Die spätere, den Besorgnissen der Mutter teilweise Rechnung tragende Entscheidung des Oberlandesgerichts ändert an der - nicht nur, wie das Oberlandesgericht meint, "formellen" - Verbindlichkeit der familiengerichtlichen Entscheidung ebenso wenig wie an dem Gebot, eine vorläufige Änderung dieser Regelung nicht eigenmächtig, sondern nur mit den dafür vorgesehenen Mitteln einstweiligen oder vorläufigen Rechtsschutzes zu erwirken. Auch ein etwaiger Irrtum der Beklagten über diese Rechtslage hindert -weil vermeidlich (vgl. etwa BGHZ 118, 201, 208)

die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht.

4. Der Senat vermag allerdings in der Sache nicht abschießend zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig zur Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens und zur Frage eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers bei der Schadensentstehung keine Feststellungen getroffen. Die Sache war daher an das Oberlandsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholt.

 

 

Hahne Weber-Monecke Wagenitz

Fuchs Vezina

 


 

Elterliche Sorge

OLG Karlsruhe, Beschluß v. 23.4.2002 - 5 UF 29/02

1. Mangelnde Kooperationsbereitschaft der Eltern gebietet nicht zwangsläufig und nicht im Regelfall die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob hierdurch kindliche Belange berührt werden.

2. Aus einem einmaligen "Aussetzer" eines Elternteils (hier: Gewalttätigkeit gegenüber dem anderen Elternteil) in der virulenten Trennungsphase läßt sich eine fehlende Erziehungseignung nicht ableiten.

 


 

 

Gemeinsame Sorge

OLG Naumburg, AZ.: 14 UF 106/00 vorangegangen 5 F 41/00 AG Wittenberg, stellte das OLG Naumburg

 

Aus den Gründen:

"Der Senat ist nach eingehender Prüfung der Sach- und rechtslage der Auffassung, dass triftige Gründe, d.h. vor allem die emotional gleichermaßen intensive Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen, die sich auch bei der Anhörung durch den Berichterstatter deutlich herauskristallisiert hat, dafür sprechen, in Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1.April 1999 den Eltern das Sorgerecht für G. gemeinsam zuzusprechen. Denn aufgrund der Neuregelung des Kindschaftsrechtes, das nunmehr als Leitbild die gemeinsame elterliche Sorge vorsieht, kann es das Kindeswohl nur dann rechtfertigen, die elterliche Sorge nur einem Elternteil unter Ausschluß des anderen zu übertragen, wenn in allen Angelegenhelten des Kindes von erheblicher Bedeutung, welche die Eltern gemeinsam zu entscheiden haben (vgl.u.a.§§ 1627, 1687 BGB), grundsätzlich nicht zu erwarten ist, dass einvernehmliche Entscheidungen der Kindeseltern möglich sein werden (vgl. auch KG, in: FamRZ 1999, S. 737). Davon, daß die Kindeseltern auch zukünftig nicht in der Lage sein werden, Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für G. gemeinsam zu treffen, geht der Senat, trotz der sich bei vordergründiger Betrachtung anders darstellenden Sachlage, nicht (unterstrichen) aus.

Die bisher zwischen den Kindeseltern teilweise erbittert geführten

Auseinandersetzungen waren vornehmlich beiderseits von dem Ziel bestimmt,

jeweils das alleinige Sorgerecht für G. zu erhalten. Derartigen Anträgen hat das Gericht aber nur dann zu entsprechen, wenn zu erwarten ist, dass die alleinige Sorge eines Elternteiles dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs.2. Nr. 2 BGB. Eine solche Annahme setzt jedoch die positive Feststellung voraus, dass die Alleinsorge eines Elternteiles dem Kindeswohl besser entspricht als die gemeinsame elterliche Sorge.

Dies kann der Senat nicht feststellen.

..."


 

 

Umgangsrecht des "sozialen Vaters"

OLG Karlsruhe, Beschluß v. 8.4.2002 - 2 WF 92/01 und 2 WF 93/01

1. Für die Entscheidung über das Umgangsrecht eines "sozialen Vaters" mit einem nicht von ihm abstammenden Kind ist die positive Feststellung erforderlich, daß das Umgangsrecht dem Kindeswohl dient.

2. Kann das Gericht nicht feststellen, ob die Ablehnung des Umgangsrechts durch das Kind dessen wahrem und wirklichem Willen entspricht, so dient der Ermittlung dieses Willens die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

3. Bei einer Sachlage, die sowohl die Bejahung als auch die Verneinung der in § 1626 III BGB genannten Kriterien möglich erscheinen und deshalb die näheren Feststellungen durch ein psychologisches Sachverständigengutachten erforderlich erscheinen läßt, liegt es nicht allein in der Hand der Kindesmutter, nach Belieben über Umgangskontakte des Kindes zu bestimmen. Dem entsprechend sind die Voraussetzungen für die Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur Einholung eines Sachverständigengutachtens gem. § 1666 BGB als gegeben anzusehen.

 


 

Eric Clapton

Rockstar, wird im Alter von 57 Jahren noch einmal Vater. Seine 26-jährige Frau Melia McEnery erwartet das zweite Kind des Paares. Gemeinsam haben sie schon eine einjährige Tochter, Julie Rose. Clapton und McEnery hatten am Neujahrstag überraschend geheiratet. Sie lernten sich 1999 in Los Angeles kennen, wo Clapton gerade ein Album aufnahm. Clapton verlor 1991 seinen damals vierjährigen Sohn Connor, als dieser in New York aus dem 53. Stock eines Hochhauses fiel.

aus: "Morgenpost", 7.7.02


 

35 Tage Internationale Kinderrechts-Initiative 2002

- Abschluss-Demo -

Am Sonntag, dem 14.Juli 2002 finden sich wieder Eltern verschiedener Nationen am Breitscheidplatz in Berlin ein, um für die Rechte der Kinder auf beide Eltern zu demonstrieren.

Um 13:00 Uhr gehen wir dann vom Breitscheidplatz über den Tauenzin, Bülowstrasse, Potsdammerstrasse, Ebertstrasse, Vosstrasse in die Glinkastrasse. Dort werden wir unsere Forderungen an die Tür des BMFSFJ (Bundesministerium für Frauen, Senioren, Familie und Jugend) nageln.

Dort werden wir noch einmal auf unsere Forderungen hinweisen

- 50:50 bei Nicht-Einigung

- Zwangsmaßnahmen ohne Androhung

- Der Lebensmittelpunkt ist wo beide Eltern wohnten

Allen Kindern beide Eltern

In Gedanken an meine Tochter

Detlef Naumann

Detlef.Naumann@gmx.de

 

Sprecher für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des

Väteraufbruch für Kinder Landesverein Hamburg e.V.

 

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VORSCHLAG :

Den Bogen oder die "Brücke" zu Bergmanns montäglichen Dienstbeginn mit einer Nacht-/Mahnwache schlagen.

Eine Mahnwache wacht die Nacht über mit Sturmlichtern/Totenlichtern, in roten Plastikbechern bei den angenagelten Forderungen vor mininsterlichen Pforte.

Wir können auch noch Blumen, Stofftiere, Weihnachtsgeschenke vom letzten Jahr oder so etwas vor der Pforte aufhäufen.

Auch Briefe und Postkarten oder ähnliches.

Vielleicht ein dickes rotes Kondolenzbuch einrichten.

All das macht noch schöne Bilder, Aufhänger und Aktion, die für Pressearbeit unabdingbar sind.

Bernd Michael

cry_international@web.de

 

 


 

Stuttgart, den 3. Juli 2002

Diskussionssendung "Nachtcafé" am 11. Juli 2002

Sehr geehrte ... ,

wir sind die Produzenten der Talksendung Nachtcafé, die im SÜDWEST-Fernsehen, im SFB und auf 3sat ausgestrahlt wird. Unser Moderator Dr. Wieland Backes unterhält sich wöchentlich mit interessanten Zeitgenossen zu gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Themen.

Am 11. Juli 2002 planen wir eine Sendung mit dem Arbeits-Titel "Das leere Nest ? wenn die Kinder aus dem Haus gehen".

Für diese Sendung suchen wir GesprächspartnerInnen, für die als Eltern die Abnabelung der Kinder eine einschneidende Rolle für das eigene Leben gespielt hat: Sei es, dass das Elternpaar sich nach Auszug der Kinder getrennt hat, weil die Kinder den Zusammenhalt gesichert haben, sei es, dass ein Elternteil unter extremen Ablöseschwierigkeiten litt, sei es, dass Eltern oder ein Elternteil nochmal einen völlig neuen Lebensabschnitt begonnen haben.

Zudem suchen wir noch sogenannte "Nesthocker" die sich noch im "Hotel Mama " aufhalten.

Könnten Sie uns bei der Vermittlung von GesprächsparterInnen behilflich sein?

Aufzeichnung der Sendung ist Donnerstag, 11. Juli 2002 um 21 Uhr im Schloß Favorite bei Stuttgart. Wir übernehmen natürlich sämtliche Anreise- und Übernachtungskosten sowie ein Honorar.

Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie uns baldmöglichst Bescheid geben könnten. Im Büro bin ich erreichbar unter 0711-929-3707.

Mit freundlichen Grüßen

 

Martin Müller

Redaktion Nachtcafé

 


 

 

Verlassene Väter

- Die innerseelische Situation und das Bewältigungsverhalten von Männern nach einer ungewollten Trennung von Frau und Kindern -

Eine empirische Untersuchung auf der Basis von Gesprächen und einer Fragebogen - Erhebung

Dissertation

zur Erlangung der Würde des Doktors der Philosophie der Universität Hamburg

vorgelegt von Herbert Pagels aus Hamburg

 

 

Download:

http://www.vaeter-aktuell.de/Pagels-Studie.zip

 

15,5 MB

 


 

Bild der Frau 01.07.02 kaufen wg. Seite 5 !

Dort wird meine Fall im Zusammenhang mit dem neuen BGH-Urteil zum

Schadensersatz bei Umgangsboykott vorgestellt.

--

Ingo Alberti

Kiefernhalde 29

45133 Essen

Tel. 0178 79 87 802

Fax 089 1488 2280 74

Ingo.Alberti@gmx.de

 


 

"Das Wohl des Kindes im Frauenhaus - Auftrag und Handlungsleitlinien"

 

Helga Oberloskamp

in: "Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit", 2/2002, S. 94-103

Zwischenüberschriften:

Rechtliche Regelungen zum Schutz von Kindern

- Entfernung des Vaters der Kinder aus der Familienwohnung

- Mitnahme des Kindes ins Frauenhaus

- Herausnahme der Mutter gegen den Vater des Kindes

- Sorgerechtsregelung wegen Trennung / Scheidung

- Umgangsregelung

- Anordnung gegenüber Dritten

 

Frauenhäuser: Auftrag und Handlungsleitlinien zum wohl von Kindern

- Frauenhäuser sind keine Jugendhilfeeinrichtungen

- Frauenhäuser und staatliches Wächteramt

- Ziele von Frauenhäusern

 


 

 

 

"Anders denken - anders handeln - Entwicklungsperspektiven des Kinderschutzes

Reinhart Wolff, Manuskript 11/2001, 16 Seiten

 

"Kinderschutz hat Zukunft, wenn er sich programmatisch aus einer spezialistischen Melde- und Ermittlungspraxis löst. ...

Vor allem neigt Kinderschutz immer wieder dazu, primär auf Unterbringung von Kindern außerhalb ihrer Herkunftsfamilien zu setzen, ohne die zurückbleibende Familie zu unterstützten, sie einzubeziehen und mit ihr zu arbeiten, um eine Rückkehr des fremduntergebrachten Kindes eventuell zu ermöglichen." (S. 13)

 


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