Väternotruf

Februar 2003


 

 

 

 

Lieber zu Papa oder zu Mama?

In Scheidungsprozessen wird häufig über die Zukunft von Kindern entschieden, ohne dass ihre Ängste und Sorgen zur Sprache kommen. Kinderanwälte sollen das ändern.

Zufrieden löffelt die elfjährige Carolin die Sahne von ihrem Eisbecher.

Der Gerichtsprozess, bei dem sich ihre Eltern ums Sorgerecht stritten, ist ausgestanden. Sie darf endgültig bei Papa bleiben, wo sie so gern ist. Das hätte auch anders ausgehen können. "Wenn die Frau Paternoga nicht gewesen wäre... ", seufzt Carolin: "Die hat der Richterin ganz deutlich gesagt, dass ich auf keinen Fall wieder zu Mama will." Katja Paternoga war in dem nervenaufreibenden Prozess Carolins ganz persönliche Kinderanwältin. Sie hat ihrer kleinen Klientin erspart, vor Gericht noch einmal all ihre schrecklichen Ängste und Erlebnisse schildern zu müssen, von denen sie ihr berichtet hat. Wie es war, als sie bei ihrer Mama und ihrem Stiefvater war. Sich noch mal an die Schläge mit der Stange aus dem Kleiderschrank erinnern zu müssen. An ihre geliebte kleine Ratte, die sie eines Morgens erfroren auf dem Balkon vorfand - Mama und der Stiefvater mochten das Tier noch nie leiden. An die Demütigungen und Beschimpfungen aus kleinsten Anlässen.

Katja Paternoga, 32, hat bereits einigen Dutzend Kindern und Jugendlichen vor Gericht eine eigene Stimme gegeben.

Die Diplom-Sozialpädagogin war bundesweit eine der Ersten, die sich zur Verfahrenspflegerin ausbilden ließ, wie Kinderanwälte im Juristendeutsch eigentlich heißen. Eine Funktion, die es erst seit der Änderung des Kindschaftsrechtes im Jahr 1998 gibt. Wobei der Gesetzestext nicht viel hergibt, erklärt die 32-Jährige: "Da steht einfach nur, dass wir vor Gericht die Interessen des Kindes vertreten sollen." Zusätzlich zu Ausbildung und Studium nützte ihr die Erfahrung als Mutter von fünf Kindern, darunter drei Pflegekinder. Sie weiß: Schon die Vorstellung, vor einen Richter mit Robe treten zu müssen, in einem großen Saal - das versetzt Kinder in große Angst. "Viele fragen mich, ob da jemand mit einem großen Hammer sitzt und ob hinterher jemand aus der Familie ins Gefängnis muss."

Die wenigsten Kinder verstehen, worum es bei den Streitigkeiten ihrer Eltern überhaupt geht.

Katja Paternoga versucht, noch vor dem Gerichtstermin herauszufinden, was sie eigentlich für ihre eigene Zukunft wollen. Kein leichtes Unterfangen: Die jungen Besucher, die in ihre Berliner Praxis kommen, sind zutiefst verunsichert: "Lange schwelende Familienkonflikte treten durch so ein Gerichtsverfahren offen zu Tage. Den Kindern bricht der Boden unter den Füßen weg. Manche ziehen sich völlig zurück." Oft gipfelt der Prozess in der Frage: Willst du lieber zu Papa oder zu Mama? Eine folgenreiche Entscheidung, die Kinder in dieser Situation maßlos überfordert.

Eigentlich sollen, laut Gesetz, Richter immer dann einen Kinderanwalt bestellen, wenn die Eltern in Scheidungsprozessen zerstritten sind.

Und wenn Umgangs- und Sorgerechtsfragen geklärt werden müssen oder gar die Unterbringung in eine Pflegefamilie ansteht. So steht es auch in der UN- Kinderrechtskonvention, die vor fast zehn Jahren beschlossen wurde und die in Deutschland erst mit Verspätung umgesetzt wurde. Nach Schätzungen des Frankfurter Familienrechtlers Professor Ludwig Salgo werden mittlerweile bei einem Viertel der jährlich 20 000 hoch strittigen Fälle in Deutschland Kinderanwälte beauftragt. Etliche Richter fürchten offenbar noch, durch den Rechtsbeistand werde zusätzlicher Unfrieden in den Gerichtssaal getragen. Eltern und deren Anwälte nehmen nur selten die Möglichkeit wahr, einen Kinderanwalt selbst zu beantragen. Hilfe von außen gilt vielen Erziehungsberechtigten als sichtbares Zeichen von Unsicherheit, Schwäche und Überforderung - egal, wie schlimm es zu Hause steht. Bezahlt werden Verfahrenspfleger nicht direkt von den Eltern, sondern von der Justizkasse, zunächst jedenfalls. Bei der Festsetzung der Prozesskosten, die die streitenden Parteien zu tragen haben, werden sie dann berücksichtigt.

Wie es Kindern ohne Unterstützung vor Gericht ergeht, hat Rainer Balloff, Rechtspsychologe, Gutachter und Ausbilder von Kinderanwälten beim Berliner "Institut Gericht und Familie", jahrelang beobachtet. "Im Schnitt wurde das Kind zehn Minuten angehört, dann war seine Zukunft beschlossen." Eine Momentaufnahme. Doch Umgangsrechts- oder Sorgerechtsverfahren ziehen sich oft über Jahre hin. In dieser Zeit kann sich der Wille des Kindes ändern oder muss sich vielleicht sogar erst herausbilden. Was auch immer Kinder über ihre Eltern denken mögen - oft trauen sie sich nicht, von Angesicht zu Angesicht auszusprechen, was sie empfindet. Auch in solchen Situationen können Verfahrenspfleger vermitteln. Wenn beispielsweise, wie es beim Geschwisterpaar Nils und Martin war, die Kinder für einige Zeit keine Lust haben, den getrennt lebenden Elternteil zu besuchen. Sie fanden immer wieder Ausreden, einen schlimmen Husten zum Beispiel. Bis Katja Paternoga mit dem Vater aushandelte, dass er die Jungs eine Zeit lang weder besucht noch abholt.

Doch die Rolle der Kinderanwälte als eine Art Robin Hood birgt auch Gefahren.

Allzu leicht klammert sich das Kind an seine neue "große Freundin" oder "den guten Kumpel". Vielleicht ist es der erste Mensch in seinem Leben, der überhaupt aufmerksam zuhört. Trotzdem ist es eine Geschäftsbeziehung, die irgendwann wieder aufgelöst werden muss. Manchmal auch dann, wenn das weitere Schicksal der Kinder ungewiss ist. Immer noch schaudert es Katja Paternoga, wenn sie an einen Fall zurückdenkt, der als Familiendrama in die Schlagzeilen geriet. Das libanesische Geschwisterpaar, das sie vor Gericht vertrat, hatte zusehen müssen, wie ihr Vater die Mutter erdrosselte. Paternoga plädierte dafür, die beiden in einer Pflegefamilie unterzubringen. Doch hatten letztlich politische Motive Vorrang, berichtet sie. Die Kinder wurden in den Libanon abgeschoben, "obwohl klar war, dass sie dort zu Verwandten kommen, die die Tat des Vaters gutheißen".

Ausbildung und Informationen

... 

Ev. Akademie Bad Boll, 73087 Bad Boll, Tel. 071 64/792 24

 

Februar 2003

http://www.brigitte.de/frau/familie/lieberzupapaodermama/index.html

 

 

 

 

Anmerkung Väternotruf:

Beschwerden von Betroffenen zu bestimmten Verfahrenspflegern können an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Verfahrenspflege

www.verfahrenspflegschaft-bag.de

info@verfahrenspflegschaft-bag.de

 

 

geschickt werden. Dabei sollte man  seine Kritik sachlich vortragen. Verbale Ausfälle und gewalttätige Drohungen gegen einzelne Verfahrenspfleger sind zu unterlassen, auch wenn im Einzelfall der Ärger des Betroffenen nachvollziehbar und gerechtfertigt erscheinen kann. 

21.07.2007

 

 

 


 

 

 

Kindergeld 2001

Im Jahr 2001 gab es 8,937 Millionen Empfänger von Kindergeld, darunter 956.000 Ausländer.

Kinder insgesamt 14,940 Millionen, davon ausländisch 1,791 Millionen

Die Ausgaben betrugen 51,152 Milliarden DM (einschließlich Verwaltungskosten)

 

Quelle: Statistisches Taschenbuch 2002

ehemaliges Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

 

 


 

"Stieffamilie

Hilfe, sie hat ein Kind"

 

Üsé Meyer

in: "taz", 11.2.2003

 

 

 

 


 

 

 

Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge

18.02.2003

 

Michael Gauss 

71364 Winnenden

Mail: mgauss39@compuserve.de

 

Entsprechend den Vorgaben des Väteraufbruch für Kinder e.V. habe ich beim Amtsgericht Waiblingen einen Antrag auf gemeinsame Sorge abgegeben.

Laut Beschluss vom 13.02.03 Amtsgericht Waiblingen Geschäftsnummer 11F944/02 ( Amtsrichter Bachmann ) wurde der Antrag bis zum 31.12.03 ausgesetzt, bzw. dem Zeitpunkt an dem der Gesetzgeber eine verfassungsmäßige Übergangsregelung geschaffen hat.

Ich habe vor 1998 gemeinsam mit meinem Sohn und der Mutter zusammengelebte.

 

Zur Situation mit dem Jugendamt Backnang.

Beide Elternteile wurden zu einem Gespräch zur Feststellung der Elterliche Sorge geladen.

Die Mutter hat dies abgelehnt und ist zu diesem Gespräch nicht erschienen. Daraufhin hat ein Gespräch ausschließlich mit mir stattgefunden.

Nachdem ich dem Jugendamt meine verschiedenen, wie ich meinte berechtigten Gründe dargelegt habe warum ich das Sorgerecht haben möchte, hat das Jugendamt im Wesentlichen wie folgt argumentiert:( wörtlich)

In unserem Gespräch wurde Herr Gauss die Möglichkeit aufgezeigt, die er auch bei der augenblicklichen Rechtslage trotzdem hat. Es ist sicher für seinen Sohn von erhebliche Bedeutung, dass er ihm als Wate so zuverlässig zur Verfügung steht und es wäre wünschenswert wenn seine rechtliche Stellung entsprechen angepasst werden Könnte.

So lang die Mutter dies aber ablehnt und dadurch neue Streitigkeiten zwischen den Eltern entstehen, ist aus unser Sicht für das Kind wesentlicher, ihm die bisherige Situation zu erhalten.

Erst wenn sich beide Eltern zu einem gemeinsamen Sorgerecht entschließen können, sind die Bedingungen dafür gegeben und gewährleistet, dass nicht jeder gemeinsam zu treffenden Entscheidung neuer Streit entsteht, was zum Nachteil des Kindes wäre.

 

 

 


 

 

ESTELLA v. WELLDON

 

Mutter, Madonna, Hure

Die Verherrlichung und Erniedrigung der Mutter und der Frau

Waiblingen (Bonz), 1990, 239 Seiten, 48,— DM

 

 

Ausgangspunkt ihres Buches waren Estella Welldons Seminare über weibliche Perversionen in der Londoner Portman-Klinik, die sie zu Beginn der 80er-Jahre zu einem Vortrag über «Mütterlichkeit und sexuelle Perversion» anregten - ein Titel, der mir auch für das vorliegende Buch passender erschienen wäre, weil er den Inhalt deutlicher zum Ausdruck gebracht hätte. Sie schöpft aus ihren langjährigen, in der Klinik gesammelten Erfahrungen mit Patienten, deren Probleme im Bereich der Kriminalität lagen, und untermauert ihre Überlegungen mit Darstellung und Diskussion psychoanalytischer Literatur zur psychosexuellen Entwicklung, in der der traditionelle Phallozentrismus dazu geführt hat, daß die spezifisch weiblichen sexuellen Entwicklungen und Fehlentwicklungen immer noch nicht genügend wahrgenommen werden.

In der Literatur über sexuellen Mißbrauch erscheinen überwiegend Väter als Täter, Töchter als Opfer, und Mütter spielen eine Nebenrolle als tumbe, gefühlskalte Nutznießerinnen der Situation. Vor diesem Hintergrund scheint die auch in Fachkreisen immer noch gängige Behauptung, 80—95% aller Inzestopfer seien weiblich, nur logisch. Dabei werden Mütter als Täterinnen konsequent ausgeblendet, obwohl die Erfahrungen in kindertherapeutischen Praxen, Familienberatungsstellen und Kliniken ein ganz anderes Bild aufweisen. Diese Diskrepanz scheint aber immer noch weitgehend verleugnet und auch in aktuellen Fachbeiträgen kaum berücksichtigt. Hier schließt das vorliegende Buch eine Lücke.

Die Autorin findet eine Erklärung für die unterschiedlichen Reaktionen der Gesellschaft auf mütterlichen und väterlichen Inzest: Die Verleugnung des Mutterinzests hänge mit der Entwertung der Frau zusammen, die die Kehrseite der blinden Glorifizierung der Mutterschaft sei. So liege der Vorstellung `Frauen tun so etwas Schreckliches nicht` die unbewußte Phantasie zugrunde: `So jemand Schwaches kann nicht Täterin sein`. Mit der oben beschriebenen klassischen Konstellation werden die gesellschaftlich zugeschriebenen Rollen (Mann stark = Subjekt Täter, Frau schwach Objekt = Opfer) am wenigsten in Frage gestellt. Die Frau als Schatten des Mannes, als `ohnmächtiges Geschöpf im Penis-neid-Dilemma oder - so in der neuen Frauenbewegung - als das Opfer sozialer Einstellungen` (S. 116) wird als Objekt gesehen, das man im Schaukelspiel von Idealisierung und Entwertung nach Belieben aller Macht berauben oder dem man alle Macht zuschreiben kann — je tiefer die Verachtung, desto höher die Idealisierung. So ist auch die Idealisierung der Mütterlichkeit nur die Gegenseite der Frauenverachtung und Ausdruck des Objektstatus der Frau. (Nicht zufällig erfand der menschenverachtende Nationalsozialismus das Mutterkreuz!) `Wir gestehen ihnen auch nicht den leisesten Sinn für die Verantwortung für ihre einzigartigen Funktionen zu, die in engem Zusammenhang mit der Fruchtbarkeit und der Mutterschaft stehen und die sich zuweilen in perverser Form manifestieren können` (S. 116). Mit der Anerkennung der Frau als Subjekt würde sich die Wahrnehmung ihrer Täter-Seite geradezu aufdrängen, die Seite, mit der sie als Mißbraucherinnen wiederum die Subjekt-Werdung ihrer Kinder verhindern. Als Beleg für die Verleugnung der weiblichen Perversion durch die Gesellschaft führt die Autorin exemplarisch an, daß es bis vor kurzem keine einschlägigen Gesetze gegeben habe. Das Fatale dabei ist, daß Inzesttäterinnen, wenn sie denn den Mut aufbringen, über ihre Not zu sprechen, oftmals auf eine Bagatellisierung ihrer Probleme stoßen, die sie mir ihrer Täter-Seite allein läßt und es ihnen erschwert, therapeutische Hilfe zu finden.

Estella Welldon benennt die Aggression der Täterinnen, gleichzeitig zeigt sie Empathie für ihre Nöte. Die

- hier sehr verkürzt wiedergegebene

- Ursache für die Perversion liege für beide Geschlechter in der Kindheit, im wesentlichen in ungenügender Fürsorge durch Mütter, die selbst wiederum als Kinder unter einem solchen Mangel litten, nicht selten gepaart mir inzestuösen Übergriffen. Dies führt zu einer Verstärkung archaischer Haß- und Rachegefühle, wobei Rache zu verstehen ist als manische Abwehr larenter Trauer, Hilflosigkeit und Hoffnungslosigkeit. Der Rächer erlebt ein Hochgefühl aufgrund einer Machtstellung. Die Möglichkeit für eine solche Machtstellung bietet der Frau ihre Mutterschaft, die `für manche Frauen ein ausgezeichnetes Mittel dar(stellt), um ihren Kindern gegenüber perverse und pervertierende Haltungen zum Ausdruck zu bringen und sich an ihrer eigenen Mutter zu rächen` (S. 89), indem sie ihre Macht über ihre Kinder mißbrauchen. Wie die «Macht der Gebärmutter» zu Perversionen führen kann, die sich von der Psychopathologie des Mannes unterscheiden, zur `anderen Seite der Mütterlichkeit`, zu einer «perversen Fürsorge», beschreibt die Autorin anschaulich: Die in ihrer Individuation behinderte, oft selbst mißbrauchte Frau strebt die Mutterschaft `zuweilen aus unbewußten perversen Gründen` an, um in der Rolle der Herrin ihr Kindheitstrauma in den `Triumph des Erwachsenen` umzuwandeln. Kaum ein Herrschafrsverhältnis ist so anfällig für absolute Dominanz und Macht wie das durch reale Abhängigkeit des Kindes von der Mutter charakterisierte Mutter-Kind-Verhältnis. Die perverse Mutter depersonifiziert ihr Kind, sie macht es zu ihrem `Ding`, ihrem `Spielzeug´, ihrem `Phallus`, ihrem `Fetisch`, vielleicht auch zu ihrem `Übergangsobjekt` (dem m.E. allerdings der Übergangscharakter fehlt, da das Objekt der perversen Beziehung ja nicht zum Übergang auf eine reifere Entwicklungsstufe genutzt wird). Kurz: sie macht es zu ihrem Partialobjekt. Die weibliche Perversion unterscheidet sich von der männlichen dadurch, daß sich die perversen Handlungen des Mannes auf externe Partialobjekte richten, die der Frau dagegen auf ihren Körper oder von ihm hervorgebrachte (Selbst-)Objekte. Mit den Worten einer der Patientinnen der Autorin:

`Mein Kind und ich lebten in einem Kokon` (S. 102). Das Kind wird nicht anerkannt als Subjekt, es wird entmenschlicht, zum Partialobjekr der Mutter.

In unserer Arbeit werden wir häufig mit solchen Mutter-Sohn-Beziehungen konfrontiert, deren präödipaler Charakter sich in einer kleinkindhaften, schwül-erotischen Qualität manifestiert. Mütter ergreifen von ihrem kleinen Penisträger Besitz und mißbrauchen ihn als eigenen Phallus

- lustvoll und schuldbewußt zugleich, wie die Mutter eines meiner Patienten, die mir amüsiert — gleichzeitig war es ihr auch peinlich - erzählte, der Sohn hätte ihr im Kleinkindalter vorgeschlagen, zusammen in die Stadt zu gehen und ihr einen Penis zu kaufen, worauf sie ihn um seinen bat.

Estella Welldon geht in der Diskussion ihrer aufrüttelnden, von Empathie getragenen Falldarstellungen auch auf die Problematik der Gegenübertragung ein: Die Inzestschilderungen der Patientinnen lösen starke, verworrene, je nach Geschlecht des Therapeuten unterschiedliche Gefühle aus. Ist es da nicht naheliegend zu vermuten, daß diese Gefühle sich auch auf die selektive Wahrnehmung von sexuellem Mißbrauch auswirken? M. E. ist hier einer der Gründe für die bisherige Ausblendung eines großen Anteils von Täter-Opfer-Konstellationen zu sehen. Auf weitere höchst anregende Gedanken der Autorin, besonders zum Ödipuskomplex (die Verleugnung der Inzestschuld Jokastes) und zur Prostitution (als präödipal perverse Beziehungskonstellation) möchte ich hier lediglich hinweisen.

Dies ist ein wichtiges Buch für Kinderanalytiker. Man sollte sich von der etwas reißerischen Aufmachung - blutbespritzte Mona Lisa unter schwarzer Bildzeitungs-Balkenüberschrift - und dem zunächst eher in die Irre führenden Titel samt Untertitel nicht abschrecken lassen. Es hilft uns, perverse Mutter-Kind-Konstellationen wahrzunehmen und Empathie für die Täterinnen zu entwickeln. Ich vermute, daß auch im Bewußtsein unseres Berufsstandes die Wahrnehmung für derartige Beziehungen noch viel zu wenig geschärft ist. Sie liegen vermutlich häufig in solchen Therapien vor, wo man das Gefühl hat, nicht `dazwischen` zu kommen, wo sich, trotz vermeintlich intensiver Arbeit mit Müttern, nichts verändert, weil die geheime inzestuöse Intimität mit dem Kind aufrechterhalten werden muß zur manischen Abwehr der Depression mißbrauchter, alleingelassener Frauen. Sie schließen sich mir ihrem Kind `in einen perfekten Kreis ein» (S. 121), an dem alle therapeutischen Bemühungen abprallen.

Annegret Wittenberger

(Kassel)

 

 

Rezension in: "Kinderanalyse", 1/1998

 

 

 


 

Deutscher Familiengerichtstag

Familiengerichtstag

Der nächste Familiengerichtstag findet vom 17. - 20. September 2003 in Brühl statt.

Anmeldungen ab Mai 2003 unter 02232 - 22097(Tel); 02232 - 22095 (Fax), 

per Post: Deutscher Familiengerichtstag e.V. Hauptstr. 97a, 50321 Brühl.

Internet: www.dfgt.de

 

 

 

Der 15. Deutsche Familiengerichtstag wird vom 17. - 20. September 2003 in Brühl stattfinden.

 

Vorläufiges Programm der Arbeitskreise:

 

1)Tragfähigkeit des Surrogatsgedankens im Ehegattenunterhalt –

2) Mindestunterhalt von Erwachsenen und Kindern –

3) Vermögenswerte Vorteile –

4) Schnittstellen im Steuer- und Unterhaltsrecht -

5) Probleme des Betreuungsunterhalts (§ 1615 l BGB) –

6) Unterhaltsvereinbarungen –

7) Elternunterhalt –

8) Öffentliches Recht und Unterhaltsrecht im Fadenkreuz –

9) Die neue Partnerschaft im Unterhaltsrecht –

10) Ausgleichsansprüche des Güterrechts –

11) Systemimmanente Ungerechtigkeiten des Güterrechts –

12) Gewalt im sozialen Nahbereich –

13) Gewaltschutzgesetz –

14) Interventionsmodelle beim Umgang –

15) Familiengericht und Jugendamt –

16) Aufgaben des psychologischen Sachverständigen –

17) Neuregelung nach Wegfall der BarwertVO –

18) Neue Formen der Betriebl. Altersversorgung –

19) Vereinbarungen im Versorgungsausgleich –

20) IPR und Vereinbarungen im Familien- und Erbrecht –

21) Abänderung von Unterhaltstiteln –

22) ZPO-Reform im Familienrecht –

23) Einstw. Rechtsschutz: Wohnung, Hausrat, Güterrecht –

24) Kindeswohl und Kindeswille –

 

Die Auswertung der Fragebögen und die dort gegebenen Anregungen und Vorschläge werden und wurden bei der Planung des nächsten Familiengerichtstags berücksichtigt.

Vorschläge bezüglich der Organisation bitte an:

info@dfgt.de

 

 

 

 

 


 

 

 

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt Untersuchung zu Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder vor

Pressemitteilung : Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 28.01.2003

Im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend befragte das Forschungsinstitut forsa Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen von Juli 2001 bis Juni 2002 insgesamt 2.000 Unterhaltsberechtigte und 1.303 Unterhaltspflichtige, die Kinder im Alter von 0 bis 17 Jahren haben. Die Repräsentativbefragung erhebt die Unterhaltssituation von minderjährigen Kindern, deren Eltern nicht zusammen leben, und stellt das Ausmaß der Fälle dar, in denen keine oder unregelmäßige Zahlungen (Barunterhalt) erfolgen sowie die Gründe für die Zahlung oder Nicht-Zahlung.

Folgende Feststellungen sind besonders markant:

 

In 91 Prozent der Fälle ist der Unterhalt durch eine Regelung festgelegt.

Festlegungen unterhalb des Regelbetrags sind relativ häufig.

Insgesamt 69 Prozent der befragten Unterhaltsberechtigten geben an, dass es keine Probleme mit der Unterhaltszahlung gibt. >

Eindeutig ist der Zusammenhang zwischen Besuchshäufigkeit und Unterhalt; bei häufigen Besuchen sind 85 Prozent der Fälle problemlos, ohne Besuche jedoch nur 40 Prozent.

Die Unterhaltsberechtigten sind zu 75 Prozent erwerbstätig, nachehelichen Unterhalt erhalten lediglich 14 Prozent, Sozialhilfe nur 8 Prozent.

Die Kurzfassung der Studie: http://www.bmfsfj.de/Anlage23916/Kurzfassung_der_Studie.pdf

 

 

 


 

Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelung zur Reform des Kindschaftsrechts

Der Zwischenbericht, Teil II, der vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebenen Studie "Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelung zur Reform des Kindschaftsrechts" von Prof. Dr. Roland Proksch ist zu finden unter:

www.bmj.bund.de/images/10361.pdf

 

 


 

"Der Anspruch auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Frist."

Volker Schlette

Duncker & Humblot, Berlin, 1999, 86 S., EUR 44,-

 

 


 

"ZAP-Report

Justizspiegel

Kritische Justizberichte"

 

Egon Schneider

 

u.a.

Wahnvorstellungen zur richterlichen Unabhängigkeit

Nötigung mit Dienstausweis

Die Mühlen der Justiz

Wanderer, kommst Du zur Geschäftsstelle

Die Bürde des Amtes und die Überlastung der Justiz

Juristische Weisheiten aus Zweibrücken

Der Kadi von Würzburg

Rechtsbeugung ohne Folgen

Ostfriesisches Landrecht

Höflichkeit der Könige

Eile mit Weile

Achtung! Ferien-Falle"

Karlsruher Tugendwächter

Die Rache des kleinen Mannes in der Robe

 

 

 

Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis Herne / Berlin, 1999

ISBN 3-927935-11-5

www.zap-verlag.de

 

 

 

 


 

Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Psychologisches Institut

DIE PSYCHOSOZIALE SITUATION NICHTSORGEBERECHTIGTER VÄTER

Betreuer: Dr. E. Furch-Krafft und Prof. Dr. F. Buggle

Ursula Ofuatey-Kodjoe und Simone Wiestler

Freiburg, im April 1994

“ Der Vater ist das Dach des Hauses ”

(vietnamesisches Sprichwort )

 

INHALTSVERZEICHNIS Seite

VORWORT 1

A. LITERATURTEIL

1. PSYCHOSOZIALE RAHMENBEDINGUNGEN

1.1. Relevanz des Themas 3

1.2. Die historische Entwicklung der Familie 5

1.3. Familienbeziehungen 9

1.3.1. Familienbeziehungen aus systemischer Sicht 12

1.3.2. Familienbeziehungen aus rechtlicher Sicht 15

1.4. Die gesellschaftliche Entwicklung der Vaterrolle 16

1.4.1. Verhaltensmuster der Männer 19

1.4.2. Verhaltensmuster der Frauen 22

1.4.3. Widerstände im sozialen Umfeld 23

1.5. Die Bedeutung des Vaters für die Entwicklung des Kindes 24

1.5.1. Kleinkinder 24

1.5.2. Ältere Kinder 27

1.5.3. Die Auswirkungen der Abwesenheit von Vätern 29

1.6. Die Entwicklung der Vateridentität 33

1.7. Reaktionen auf die Scheidung 38

1.8. Zusammenfassung 44

2. RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

2.1. Trennung und Scheidung 46

2.2. Scheidungsstatistik 50

2.3. Familienrecht 54

2.3.1. Alte Bundesländer 54

2.3.2. Neue Bundesländer 58

2.4. Sorgerecht 59

2.5. Rechte nichtsorgeberechtigter Väter und Mütter 64

2.6. Judikation 68

2.6.1. Familienrichter 70

2.6.2. Rechtsanwälte 71

2.6.3. Jugendämter 72

2.6.4. Gutachter 74

2.7. Psychologie und Gesetzgebung 75

2.8. Zusammenfassung 79

3. STAND DER FORSCHUNG

3.1. Entwicklung der Vater-Kind-Forschung 81

3.1.1. Barrieren der frühen Vaterforschung 81

3.1.2. Phasen der Vater-Kind-Forschung 82

3.2. Nichtsorgeberechtigte Väter 83

3.2.1. Emotionale und psychosomatische Probleme 83

3.2.2. Alltagsprobleme 85

3.2.3. Soziales Umfeld 86

3.2.4. Beziehung zur geschiedenen Ehefrau 87

3.2.5. Beziehung zu den Kindern 90

3.2.6. Identität und Vaterrolle 93

3.3. Zusammenfassung 95

4. ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

4.1. Organisation von Vätern 96

4.1.1. ISUV/VDU Interessenverband Unterhalt und Familienrecht 98

4.1.2. DIALOG zum Wohle des Kindes e.V. 99

4.1.3. Verein Humane Trennung und Scheidung e.V. 101

4.1.4. Väteraufbruch für Kinder e.V. 103

4.1.5. Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. . 103

4.2.(Selbst-)Darstellungen in den öffentlichen Medien 104

4.2.1. Dokumentarfilme 104

4.2.2. Diskussionsrunden 107

4.2.3. Zusammenfassung 109

B. DIE EIGENE EMPIRISCHE UNTERSUCHUNG

1. METHODIK

1.1. Fragestellung und Hypothesenbildung 110

1.1.1. Fragestellung 110

1.1.2. Ableitung der Hypothesen 112

1.2. Entwicklung des Erhebungsinstruments 113

1.2.1. Zielsetzungen 113

1.2.1.1. Methodische Zielsetzungen 113

1.2.1.2. Inhaltliche Zielsetzungen 113

1.2.2. Pretest 114

1.2.3. Endgültige Fassung 115

1.3. Durchführung 117

1.3.1. Datenerhebung und Fragebogenrücklauf 117

1.3.2. Stichprobe 118

1.4. Statistische Auswertung 119

2. ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

2.1. Reaktionen der Befragten auf die Untersuchung 120

2.1.1. Voruntersuchung 120

2.1.2. Untersuchung 121

2.1.2.1. Telefongespräche 121

2.1.2.2. Zuschriften 122

2.1.2.3. Zusammenfassung 123

2.2. Beschreibung der Stichprobe 124

2.3. Einzelergebnisse 126

2.3.1. Biographische Daten 126

2.3.2. Sorgerecht und Umgangsrecht 129

2.3.3. Kontakt zu den Kindern 131

2.3.4. Trennung von den Kindern 134

2.3.5. Kontaktbehinderung 136

2.3.6. Rolle und Identität des Vaters 139

2.3.7. Lebenszufriedenheit 148

2.3.8. Körperliche Beschwerden 150

2.3.9. Fragen zum Sorge- und Umgangsrecht 152

2.4. Ergebnisse des Gruppenvergleichs 155

2.5. Überblick der Ergebnisse und deren Interpretation

im Zusammenhang mit den Hypothesen 159

2.6. Diskussion 180

3. LITERATURVERZEICHNIS 184

4. ANHANG 190

 

VORWORT

Väter ohne Sorgerecht ist ein bisher wenig beachtetes Thema. In der Literatur über rechtliche Grundlagen und psychologische Auswirkungen von Trennung und Scheidung führt der Vater ein Schattendasein. Nur in wenigen Büchern ist ihm und seiner Situation ein eigenes Kapitel gewidmet. Ein einziges Buch: ,Väter” von Fthenakis, W.E. (1985) behandelt ausschließlich seine Situation.

Es stellte sich daher die Frage : Wie bewältigen Väter die mit einer Scheidung verbundenen, veränderten Lebensumstände, insbesondere die Trennung von ihren Kindern? Wie gehen sie mit ihren Verletzungen um, mit ihrer Trauer, mit ihrer Wut? Welche Vorstellungen haben sie von der zukünftigen Beziehung zu ihren Kindern, wie verändern sich diese Vorstellungen im Laufe der ersten Monate und Jahre gelebter äußerer Trennung, wie verändern sich die Väter selbst mit diesen und durch diese Erfahrungen?

An drei Zahlen wird die Dynamik des Themas deutlich. Die ersten beiden sind aus dem statistischen Jahrbuch 1989, die dritte aus einer Untersuchung zur Scheidungsproblematik von A. Napp-Peters (1988):

• 66% der 1989 in der BRD gestellten Scheidungsanträge gingen von Frauen aus

• 92% der Mütter erhielten 1989 das alleinige Sorgerecht über ihre Kinder

• 54% der Väter aus Scheidungsfamilien brachen ein bis zwei Jahre nach der Scheidung den

Kontakt zu ihren Kindern vollständig ab

Allein bei oberflächlicher Betrachtung ergibt sich hier ein hoher Prozentsatz von gegen ihren Willen geschiedenen und gegen ihren Willen von ihren Kindern getrennten Vätern, die nach kurzer Zeit ihre Kinder nicht mehr sehen. Einfach wäre es, daraus auf väterliches Desinteresse, Lieblosigkeit und Egoismus zu schließen. Die Frage ist, ob dieser Schluß der Identität, dem Rollenverständnis und der gesamten Vaterrealität der betroffenen Männer gerecht wird. Was geschieht also mit den geschiedenen Vätern und ihren Kindern?

Gesicherte Erkenntnis sind heute die Verlassenheits- und Verlustgefühle der Trennungskinder, die den Vater durch die Scheidung unwiederbringlich verloren haben und die gewaltige Aufgabe, die es bedeutet, diese Kindheitsverletzungen zu verarbeiten. Kaum Erkenntnisse gibt es jedoch über die Gefühle, Motivationen und Kognitionen des Vaters, der Verlassender und Verlassener zugleich ist.

Schon bei Gesprächen über unsere Absicht, die Situation der nichtsorgeberechtigten Väter zum Thema einer Diplomarbeit zu machen, zeigten sich eine Reihe erstaunlicher Reaktionen, die alle einen gemeinsamen Tenor hatten: Warum beschäftigen sich zwei Frauen mit einem derart männerspezifischen Thema? Auf männlicher Seite waren Verwunderung und Mißtrauen, aber auch Anerkennung und Begeisterung zu spüren. Einige Frauen reagierten mit Abwehr über den "Verrat an der Unantastbarkeit der guten Mutter”. Viele betroffene Väter waren nach anfänglicher Vorsicht bereit, über ihre eigenen Erfahrungen zu sprechen und sicherten uns ihre Mitarbeit bei der späteren Untersuchung zu. Es war ermutigend, auf so viel Interesse für eine Arbeit zu stoßen, die noch nicht begonnen war.

Zur Zusammensetzung des Autorenteams dieser Diplomarbeit ist zu sagen, daß es sich aus zwei Generationen und zwei Erfahrungswelten zusammensetzt:

eine ledige, kinderlose Diplomandin von Ende zwanzig, und eine geschiedene, alleinerziehende Mutter von drei Kindern von Mitte vierzig.

 


 

Elternsein und Partnerschaft - ein unlösbarer Gegensatz?"

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu den Aufgaben des Senatsamtes für die Gleichstellung gehören auch Maßnahmen und Initiativen zur Verbesserung der Partnerschaft zwischen Männern und Frauen. Mit der beigefügten Einladung möchten wir Sie zu einer Veranstaltung im Rahmen dieses Arbeitsschwerpunktes einladen.

Der Vortrag von Prof. Fthenakis zum Thema "Elternsein und Partnerschaft - ein unlösbarer Gegensatz?" mit anschließender Diskussion

findet statt am Mittwoch, 26. Februar 2003 in der Evangelischen Akademie, Esplanade 15, 20354 Hamburg. Beginn: 18:30.

Um Anmeldung wird gebeten.

 

http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/gleichstellung/aktuelles/partnerschaft-260203.html

 

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Issa-Beuster

Referat Familie, Lebensformen und soziale Netze

Senatsamt für die Gleichstellung

Hamburger Straße 118

22083 Hamburg

Tel. 040-428 63 54 59

Fax 040-428 63 54 37

eMail: sabine.issa@sfg.hamburg.de

 

 

 


 

Ein Urteil stuft den Vater zum Elternteil zweiter Klasse herab

 

 

Unverheiratete Väter bekommen das Sorgerecht für ihre Kinder auch in Zukunft nur mit Zustimmung der Mutter. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigte am 29. Januar 2003 eine entsprechende Regelung aus dem Jahr 1998 als verfassungsgemäß.

 

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Sorgerecht

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit dem Fall auseinander zu setzen, dass der Gesetzgeber für ein nichtehelich geborenes Kind allein der leiblichen Mutter das Sorgerecht überträgt und dem Vater wie auch dem unehelich geborenen Kind selber kein Recht auf die Vatersorge als Recht wie auch als Verantwortung einräumen. Nach geltendem Recht kann die Mutter allein über das Kind entscheiden und allein entscheiden, ob der Vater auch ein Sorgerecht bekommt.

Ob der Vater des nichtehelichen Kindes sich um sein Kind kümmert, dies intensiver tut als die Mutter oder weniger intensiv - all dies ist laut Bundesverfassungsgericht ebenso unerheblich wie die Beziehung des nichtehelichen Kindes zu seinem Vater. Die Mutter allein entscheidet, ob sie dem Vater des unehelichen Kindes ein Sorgerecht einräumen möchte oder ob der Vater rechtlos bleibt, sie entscheidet also quasi darüber, ob's den Vater überhaupt gibt und darüber, ob es dem Kindeswohl entspricht, welche Rolle der Vater spielt oder nicht spielt.

Die Frage, ob eine solche Ungleichbehandlung von Vater und Mutter mit dem Schutz von Ehe, von Familie und dem Schutz des Kindeswohls vereinbar ist, also der eigentliche Untersuchungsgegenstand, mit dem sich das Bundesverfassungsgericht zu befassen hatte, findet bei genauem Hinsehen mit viel Rechtstechnik kaschiert keine Antwort, weil die einzig gelieferte Antwort letzten Endes immer wieder diejenige ist, dass das Sorgerechtsmonopol der Mutter richtig sei, weshalb es auch verfassungskonform wäre.

Zweimal, ganz klein und ganz beiläufig, liefert das Bundesverfassungsgericht dann doch eine Begründung, eine biologische. Mütter sind eben Mütter, kennen ihr Kind in ihrem Bauch schon neun Monate länger als der Vater und hätten schon vor der Geburt eine Beziehung zu ihrem Kind. Weil dieser Gedanke nicht ganz dem Zeitgeist entspricht, der die Gleichberechtigung auch des Mannes kennt und gerade in Familiensachen fördern will, ist im Urteilstext deutlich zu spüren, dass die einzige wahre Begründung für den Richterspruch auf dem matriarchalischen und archaischen Gedanken beruht, der die patriarchalische Menschheitsgeschichte durchzog, dass Mutterschaft quasi heilig ist.

Das moderne Grundgesetz stellt dagegen Ehe, Familie, Vaterschaft, Mutterschaft und Kindschaft zu Recht gleichgewichtig und hochrangig unter seinen Schutz, weshalb die Mehrzahl der Argumente des Verfassungsgerichts auch nur Scheinargumente bleiben. Denn es gibt überhaupt keinen einzigen substanziellen Gedanken zur allein zu entscheidenden Frage, warum Mutter ja und Vater nein. Es sei denn, Mutter selber sagt: Vater, du darfst auch, wenn du ganz lieb bist und tust, was ich sage.

Es ist erschütternd, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil technokratisch und in Verwaltungsattitüde peinlich genau darauf achtet, dass das Wort Liebe, die Mutterliebe, die Vaterliebe und die Liebe des Kindes zu Vater und Mutter im Urteil kein einziges Mal auftaucht. In Sachen Grundgesetz haben neuerdings also Ehe und Familie mit Liebe nichts mehr zu tun. Das Wort Liebe wird in dem Urteil ersetzt durch das bis zum Überdruss wiederholte Wort der "Kooperationsbereitschaft" nicht ehelich zusammen oder getrennt lebender Eltern, durch das Wort "Beziehung" und das Wort "Kindeswohl".

Eiskalt wird der Vater zum weniger wertvollen Elternteil heruntergefahren. Dies wird in dem zweiten, ebenfalls gut kaschierten Leitgedanken des Urteils deutlich, der für den Mutter-Vorrang spräche: Konflikte zwischen den nicht verheirateten Eltern seien dem Kindeswohl abträglich. Das ist selbstverständlich und deswegen sei es richtig, in solchen Fällen das Kind in die vorzugswürdige Mangelsituation zu stellen, nur einen sorgeberechtigten Elternteil zu haben. Eine Konfliktsituation zwischen den Eltern spreche also grundsätzlich dafür, der Mutter das Sorgerecht allein zu geben, unabhängig davon, ob diese liebevoll, fähig oder ein schwieriger Fall ist, und ihr allein die Beurteilung zu übertragen, ob der Vater schädlich oder gut für das Kind ist.

Dass dieser gezogene Schluss mit Logik nichts zu tun hat, liegt auf der Hand. Der Vorzug eines Elternteils als alleinigem Sorgerechtsträger sagt schließlich nichts darüber aus, ob im Einzelfall ein allein sorgeberechtigter Vater der bessere Elternteil ist oder ob dies für die Mutter zutrifft.

Die rechtliche Gleichstellung der nicht ehelichen mit den ehelichen Kindern, aber auch die Ähnlichmachung eheähnlicher Beziehungen mit der Ehe und schließlich die biologische Tatsache, dass auch Väter von der Zeugung an neun Monate ihr werdendes Baby begleiten, werden in dem Urteil negiert.

Noch haben Menschenkinder Gott sei Dank Vater und Mutter und ein Recht auf Vater und Mutter, und somit haben sie auch ein Recht darauf, dass die Mutter nicht mit der Jokerkarte des alleinigen Sorgerechtes spielen kann - was die meisten Mütter im Zweifel auch gar nicht wollen.

Die unterschwellige Behauptung des Gerichts, dass im Streitfall der Eltern die Mutter Recht hat und besser für das Kind sorgte, konnte vom Gericht nicht belegt werden, weil diese Behauptung auch nicht belegbar ist.

Wie schön, dass es ebenfalls im BGB den § 242 gibt, der über dem Bundesverfassungsgericht steht, und an dessen Rechtsgedanken das Bundesverfassungsgericht auch selber gebunden ist. Dieser Paragraph regelt den allgemeinen Rechtsgedanken, dass jedes rechtsrelevante Tun auch des Staates und des Familienrechtsgebers der zur Entscheidung vorgelegten Regelungen an Treu und Glauben gebunden sind: Väter in dieser Form gesetzlich zu diskreditieren, widerspricht den Mindestanforderungen an die gesetzgeberische Fairness. Interessanterweise erwähnt das Bundesverfassungsgericht zwar auch den Gleichheitsgrundsatz von Mann und Frau vor dem Gesetz, entscheidet aber ohne weitere Begründung, dass Mann und Frau wegen ihrer biologischen Unterschiede nur ungleich elternfähig vor dem Gesetz seien.

Mütter, Väter und Kinder sind also aufgerufen, das Bundesverfassungsgericht erneut in derselben Sache um eine Entscheidung zu bitten, die dem Gedanken rechtstechnischer Fairness besser entspricht und den Vätern nichtehelicher Kinder wenigstens ein Minimum an Rechten unabhängig von der Mutter einräumt. Denn dies würde der Vater- und der Mutterliebe in jedem Fall gerechter, würde Liebe fördern, statt sie zu unterdrücken.

 

 

Bettina Röhl ist freie Journalistin und lebt in Hamburg.

 

Magdeburger Volksstimme

www.volksstimme.de

 

08.02.2003

 


 

Selbstjustiz

Das waren noch Zeiten, als Old Shatterhand gemeinsam mit Winnetou durch den wilden Westen strich. Der nächste Friedensrichter in Bosten war 1000 Meilen weg und so sprach man eben der Einfachheit halber selbst Recht. Doch seitdem die Dampflokomotive ihren ersten Siegeszug von Nürnberg nach Fürth fuhr, kam es wie es kommen musste, die deutsche Gerichtsbarkeit hielt ihren ordnungsgemäßen Einzug und mit ihr die Erfindung der Langsamkeit. Hatte ein bekannter Romanheld von Jules Verne noch 80 Tage um die Welt gebraucht, die deutsche Familiengerichtsbarkeit zeigt jeden Tag, dass es auch wesentlich länger dauern kann, bis ein Vater, dem die Mutter das gemeinsame Kind vorenthält, wenigstens mal einen Anhörungstermin beim Familiengericht erhält. Noch einmal die zehnfache Zeit braucht dann das Gericht, um festzustellen, dass der Umgang dem Kindeswohl schadet und er daher auf Dauer auszusetzen ist.

Nun, so lange wollte offenbar ein temperamentvoller tschechischstämmiger Vater nicht warten und übte sich in Selbstjustiz.

Von einer Nachahmung wollen wir hier aber trotzdem abraten und empfehlen Ihnen statt dessen die Mitgliedschaft im größten deutschen Verein für die Rechte von Vätern und ihren Kindern, dem Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de

 

 

 

Berliner Kurier

03.02.2003

Ressort: Brandenburg

Autor: Claudia Keikus

 

 

Mit Blindenstock den Opa verprügelt

CAPUTH - Nicht ohne meine Tochter! Ein blinder Tscheche (68) wollte am Wochenende sein Kind (2) entführen. Als sich der Opa des Mädchens ihm in den Weg stellte, schlug er ihn krankenhausreif - mit seinem Blindenstock.

Er hat kein Sorgerecht für seine Kleine, trotzdem tauchte Vlasdimil M. aus Marburg mittags überraschend bei den Eltern seiner Ex in Caputh auf. "Ich will mein Kind", brüllte der Blinde in gebrochenem Deutsch, drängte in das Haus. Der Großvater ließ ihn aber nicht vorbei. Da rastete Vlasdimil M. völlig aus. "Erst schlug er mit der Faust auf den Mann ein, dann mit dem Stock", sagte ein Polizist. Die geschockte Frau des Opfers alarmierte die Polizei. Ihr Mann kam schwer verletzt mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus. Der tobende Vater dagegen wurde vorläufig festgenommen. kei

 

 


 

 

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt

Artikel 1 Satz 1 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

 

Wer das Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 liest, kann, so wie wir, zu der Auffassung kommen, die urteilenden Richter wären ernsthaft der Ansicht, die Würde nichtverheiratete Väter und ihrer Kinder wäre unbeachtlich und bräuchte daher nicht geschützt werden. 

Dass die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder nach Ansicht dieser Richter " im wesentlichen verfassungsgemäß" wäre, können wir nur als juristischen Schlag ins Gesicht Tausender engagierter Väter bezeichnen. Gott schützte uns vor so einer Rechtsprechung. Ein Glück, dass Präsident Papier (nominiert durch CDU/CSU) im Jahr 2010 aus dem Amt scheiden soll.

 

Präsident Prof. Dr. Papier

BVR'in Jaeger

BVR'in Prof. Dr. Haas

BVR Dr. Hömig

BVR Prof. Dr. Steiner

BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt

BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem

BVR Prof. Dr. Bryde

 

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 7/2003 vom 29. Januar 2003

Dazu Urteil vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 -

 

 

Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

 

 

 

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass § 1626 a BGB derzeit im Wesentlichen verfassungsgemäß ist. Es fehlt jedoch eine Übergangsregelung für Eltern, die sich noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben. Insoweit ist § 1626 a BGB mit Art. 6 Abs. 2 und 5 GG nicht vereinbar. Der Gesetzgeber muss eine Übergangsregelung für diese Altfälle bis zum 31. Dezember 2003 schaffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung darf § 1626 a BGB von den Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden, soweit eine Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm abhängt. Davon betroffene gerichtliche Verfahren sind vorläufig auszusetzen. Im Verfassungsbeschwerde-Verfahren hat der Senat die angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wegen der dem Normenkontroll- und dem Verfassungsbeschwerde-Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalte wird auf die Pressemitteilung Nr. 92/2002 vom 21. Oktober 2002 verwiesen.

Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

1. Die grundsätzliche Zuweisung des Sorgerechts an die Mutter des nichtehelichen Kindes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen das Elternrecht des Vaters des nichtehelichen Kindes. Eltern ehelicher Kinder haben sich mit dem Eheschluss rechtlich dazu verpflichtet, füreinander und für ein gemeinsames Kind Verantwortung zu tragen. Im Unterschied zu diesen kann der Gesetzgeber bei nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes auch heutzutage nicht generell davon ausgehen, dass diese in häuslicher Gemeinschaft leben und gemeinsam für das Kind Verantwortung übernehmen wollen und können. Es fehlen auch hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes bei dessen Geburt zusammen mit der Mutter in der Regel die Verantwortung für das Kind tragen will.

Das Kindeswohl verlangt aber, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, ist es gerechtfertigt, das Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden Elternteilen gemeinsam zuzuordnen.

Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist auch deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Gesetzgeber Eltern, die für ihr nichteheliches Kind gemeinsam Sorge tragen wollen, ermöglicht hat, durch übereinstimmende Sorgeerklärungen schon bei der Geburt des Kindes auch rechtlich gemeinsam die Sorge zu tragen.

2. Auch diese Regelung, die den Konsens der Eltern über die gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung macht, ist verfassungsgemäß. Dem gesetzlichen Regelungskonzept der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind liegen mehrere prognostische Annahmen des Gesetzgebers zugrunde, die derzeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen.

Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine gegen den Willen eines Elternteils erzwungene gemeinsame Sorge regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden ist. Die gemeinsame Sorge setzt im Interesse des Kindes ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern voraus. Fehlt es hieran und sind die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, kann die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Nach dem Gesetz kommt die elterliche Sorge grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu. Der Gesetzgeber nimmt an, der durch den Eheschluss bekundete oder der ausdrücklich erklärte Wille beider Eltern zur gemeinsamen Sorge zeige deren Kooperationsbereitschaft und gewährleiste am ehesten eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Sorgerechtsausübung durch die Eltern. Nicht miteinander verheiratete Eltern können durch übereinstimmende Erklärungen zum Ausdruck bringen, dass sie gemeinsam für ihr Kind sorgen wollen. Damit haben auch sie Zugang zur gemeinsamen Sorgetragung.

Allerdings hängt damit der Zugang des Vaters eines nichtehelichen Kindes zur elterlichen Sorge auch von der Bereitschaft der Mutter ab, mit ihm gemeinsam Sorge zu tragen. Aber auch die Mutter kann ohne Bereitschaft des Vaters nicht mit ihm die Sorge für das Kind teilen.

Beide Eltern können nur dann gemeinsam Sorge tragen, wenn sie dies übereinstimmend wollen. Dies schränkt das väterliche Elternrecht nicht unberechtigt ein. Auch bei verheirateten Eltern beruht die gemeinsame Sorge auf den übereinstimmenden Erklärungen im Eheversprechen.

Leben die Eltern mit dem Kind zusammen und haben beide ihre Kooperationsbereitschaft schon durch gemeinsame tatsächliche Sorge für das Kind zum Ausdruck gebracht, ist auch die Annahme des Gesetzgebers gerechtfertigt, dass die Eltern die nunmehr bestehende gesetzliche Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung in der Regel nutzen und ihre tatsächliche Sorge durch Sorgeerklärungen auch rechtlich absichern. Die Begründung der gemeinsamen Sorge ist dabei nicht von einer Kindeswohlprüfung im Einzelfall abhängig.

Nicht miteinander verheirateten Eltern ist damit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die gemeinsame Sorge faktisch vor allem dann eröffnet worden, wenn sie mit dem Kind zusammenleben und nicht erst dann, wenn sie sich getrennt haben. Will die Mutter trotz Zusammenlebens mit dem Vater und dem Kind keine Sorgeerklärung abgeben, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie sich nur ausnahmsweise und nur dann so verhält, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden. Unter dieser Annahme verstößt es auch nicht gegen das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes, dass das Gesetz in diesem Fall keine gerichtliche Einzelfallprüfung vorsieht. Denn solch schwerwiegende Gründe lassen nicht erwarten, dass die Gerichte hier eine gemeinsame elterliche Sorge für dem Kindeswohl dienlich erachteten.

Der Gesetzgeber hat mit dieser Typisierung Regelungen getroffen, die nur dann das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG wahren, wenn die Annahmen des Gesetzgebers richtig sind. Deshalb muss er die tatsächliche Entwicklung beobachten und prüfen, ob sie auch vor der Wirklichkeit Bestand haben. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs.2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.

3. Für Eltern, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt und gemeinsam für das Kind gesorgt, sich aber noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben, war während ihres Zusammenlebens die gemeinsame Sorgetragung verschlossen.

In diesen Fällen fehlt es an einer Übergangsregelung. Insofern ist die gesetzliche Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge eines nichtehelichen Kindes verfassungsrechtlich unzureichend. Es verstößt gegen das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, wenn er nur deshalb keinen Zugang zur gemeinsamen Sorge für sein Kind erhält, weil zum Zeitpunkt seines Zusammenlebens mit der Mutter und dem Kind keine Möglichkeit für ihn und die Mutter bestanden hat, eine gemeinsame Sorgetragung für das Kind zu begründen, und nach der Trennung die Mutter zur Abgabe einer Sorgeerklärung nicht (mehr) bereit ist, obwohl die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht.

Betroffene Väter müssen für diesen Fall die Möglichkeit einer gerichtlichen Einzelfallprüfung erhalten, ob trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entgegensteht. Denn hier gibt es weder eine tatsächliche Basis für die Annahme, dass es den Eltern an der notwendigen Kooperationsbereitschaft bezogen auf die Sorge für ihr Kind fehlt, noch dafür, dass die gemeinsame Sorge in der Regel dem Kindeswohl dient.

Die teilweise Verfassungswidrigkeit von § 1626 a BGB liegt im Unterlassen einer Übergangsbestimmung für Altfälle. Diesen Mangel kann der Gesetzgeber auf verschiedene Weise beheben. Er hat hierzu bis zum 31. Dezember 2003 Zeit. Denkbar ist ein Antragsrecht des betroffenen Elternteils auf gerichtliche Prüfung, ob eine gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil dem Kindeswohl dient. Möglich wäre aber auch, die mangelnde Zustimmung des anderen Elternteils gerichtlich am Maßstab des Kindeswohls überprüfen und gegebenenfalls ersetzen zu lassen.

Urteil vom 29. Januar 2003 - Az. 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 -

Karlsruhe, den 29. Januar 2003

 

 

Vollständiges Urteil: 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?aktuell

 

 

 

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

 

 

Vorsitzender Richter Papier

Unter den Talaren, Muff von Tausend Jahren, hieß der Kampfspruch der Studentenbewegung in den Unruhezeiten 1968. Nun sind viele der Studenten im Establishment angekommen, mancher ist vielleicht Innenminister geworden und der andere Außenminister. Andere tragen möglicherweise runde rote Hüte, die wohl außer beim Fasching kein normaler Mensch auf der Straße aufsetzen würde. 

Das Bundesverfassungsgericht (BVG), in Karlsruhe, nicht zu verwechseln mit der BVG in Berlin (Berliner Verkehrsgesellschaft) soll über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wachen - und das ist auch gut so - vorausgesetzt man hat die richtige Brille auf. Doch auch das BVG ist ein Kind der Zeit. Und wenn der gesellschaftliche Mainstream die Diskriminierung gesellschaftlicher Randgruppen, seien es nichtverheiratete Väter, Schwule oder Lesben und sonstige "randständige Volksgruppen" verlangt, kann auch das Bundesverfassungsgericht nicht einfach "Volkes Meinung" ignorieren. Und immerhin, man lebt ja auch im beschaulichen Karlsruhe, wo jeder jeden kennt, was sollen die Leute denn da beim Bäcker von einem Denken, wenn man als Bundesrichter plötzlich einen Vater und eine Mutter gleich behandeln würde. 

 

Nun kann das Bundesverfassungsgericht ja erst einmal viel entscheiden, so z.B. dass die Sonne ein Planet ist und der Mond ein Stern und dass das mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Schließlich leben wir in einem freien Land, wo jeder seine Meinung sagen kann - wie das Pippi Langstrumpf einmal so schön gesagt hat. 

So ähnlich hat das die Amtskirche im Mittelalter ja auch gemacht und mit der Aburteilung des Galilei die Drehung der Sonne um die Erde für rechtsgültig erklärt. 

In der Praxis erinnert sich ohnehin häufig nach einem Jahr kaum noch jemand was das Bundesverfassungsgericht mal entschieden hat (so z.B. bei der Frage Zahlung von Sozialhilfe zur Wahrnehmung der Umgangskosten, FamRZ 1995, S. 86 oder bei der Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes bei überlanger Verfahrensdauer, Urteil vom 11.12.2000 - 1 BvR 661/00). 

 

Insgesamt ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein unverdeckter Schlag in die Gesichter Tausender nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder.

In gnädiger Stimmung verteilt das Bundesverfassungsgericht dann noch ein kleines Trostpflaster an die nichtverheirateten Väter, die sich vor der Kindschaftsrechtsreform von 1998 von der Mutter des gemeinsamen Kindes getrennt haben, ihnen soll mit Beginn 2004 eine gerichtliche Einzelfallüberprüfung für einen Antrag auf die gemeinsame elterliche Sorge eingeräumt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit diesem Urteil dem derzeit noch herrschenden Trägheits-Mainstream von der Exklusivität der Mutter-Kind-Beziehung angeschlossen, was ein bezeichnendes Licht auf die mutmaßliche eigene ungelöste Mutter-Kind-Fixierung der urteilenden RichterInnen wirft.

 

Dass die gesetzliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder - nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes - nicht verfassungswidrig ist, heißt nicht, dass der Gesetzgeber keine Möglichkeit hätte die diskriminierenden Gesetze, insbesondere §1626a BGB aufzuheben und die menschenrechtlich gebotene Gleichheit von Mutter und Vater vor dem Gesetz herzustellen.

 

Ansonsten mag die vom Bundesverfassungsgerichtes verfolgte Logik in einigen Teilen stimmig sein (in einigen Teilen ist sie nicht einmal das), beruht aber auf einer ideologischen Annahme oder wie man in der Mathematik sagt, auf einem Axiom (als absolut richtig anerkannter Grundsatz; gültige Wahrheit, die keines Beweises bedarf). So wie vor Galilei das Axiom bestand, dass die Erde im Mittelpunkt der Welt steht, sich alle Sterne um sie drehen und von diesem Axiom aus, alles so gerechnet werden musste, dass es sich diesem Weltbild anpasste. Galilei hat diesen Spuk ins Wanken gebracht, er musste dafür zahlen. Im 20. Jahrhundert hat Albert Einstein auch die Auffassung vom absoluten Raum und der absoluten Zeit ins Wanken gebracht. Nun, auch über das, die verengte Sicht der beschließenden RichterInnen dokumentierende Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wird die Zeit hinweggehen. Deren Namen werden, im Gegensatz zu denen Galileis und Einstein verblassen und die Zukunft wird den Kindern, ihren Vätern und Müttern gehören. Und die heute versuchte Diskriminierungszementierung des Bundesverfassungsgericht wird nur noch eine Randnotiz in Lehrbüchern der Rechtsgeschichte sein.

 

 

Nach dem beschämenden Versagen des Bundesverfassungsgerichtes wird der Weg zur Beendigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder über die Herstellung des notwendigen politischen Drucks auf die Bundesregierung und den Bundestag gehen, dazu können alle, die sich nicht mit Unrecht abfinden wollen, etwas tun.

 

Es rettet uns kein höhres Wesen, kein Gott, kein Kaiser, noch das Bundesverfassungsgericht.

29.01.2003

 


 

 

PAPS zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Väter zweitklassig?

Als enttäuschend, ungerecht und anachronistisch charakterisiert PAPS e.V., Herausgeber der gleichnamigen Zeitschrift für Väter, das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgericht zum Sorgerecht nicht verheirateter Väter. Wenn der väterliche Anteil am Sorgerecht und damit an der Teilhabe, Betreuung und Entwicklung der gemeinsamen Kinder a priori von der Zustimmung der Mutter abhängt, dann gibt es Eltern erster und zweiter Klasse.

Das Bundesverfassungsgericht, das jahrelang den Gesetzgeber zur Verwirklichung des Grundsatzes gleichwertiger Elternschaft gedrängt hatte, fällt damit weit hinter seine eigenen Wertsetzungen zurück. Die Vorstellung, Mütter wüssten qua Natur, was das beste für ihre Kinder ist, geht meilenweit an der Lebenswirklichkeit vieler Fälle vorbei und wird von vielen Väter, die um Kontakt und Zugang zu ihren Kindern ringen, mit Kopfschütteln kommentiert.

 

Wenn das oberste deutsche Gericht Vätern auf diese Weise ihre Nachrangigkeit attestiert, wirft es auch jahrelange Bemühungen, Väter für mehr Teilhabe am Leben ihrer Kinder zu gewinnen, zurück. Während das Familienministerium eine Kampagne unter der dem Titel „Mehr Spielraum für Väter“ fährt, nimmt das Bundesverfassungsgericht vielen nicht verheirateten Vätern eben diesen Spielraum und trägt zur Restauration traditioneller Rollenbilder bei.

Paps hofft auf den breiten Protest aller, die sich für Geschlechterdemokratie und mehr Partnerschaftlichkeit in der Familie einsetzen – nicht zuletzt auch der Frauenpolitik, die immer aktive und familiär entlastende Väter gefordert hat, damit Frauen mehr Chancen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf haben. Für den Gesetzgeber gilt: auch für verfassungskonform erklärte Gesetze sind reformierbar!

Kontakt: werner.sauerborn@t-online.de

 

T: 0171-7619536

www.paps.de

31.01.2003

 

 


 

Pressestimmen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes:

 

 

FAZ vom 2.2.2003

Schafft die Väter ab!

von Julia Schaaf

Väter sind - zumal nach Trennungen - notorische Querulanten und Drückeberger. Darin sind sie den Deutschen nicht unähnlich. Sie reden zwar von einer friedlichen Lösung, sorgen damit aber nur für Streit und Spaltung.

Sie erklären sich bereit, hier ein wenig Unterhalt oder dort eine kleine Schutztruppe zu finanzieren; Verantwortung für den Ernstfall übernehmen sie nie. Und wer weiß: Sind Väter womöglich noch viel schlimmer als die Deutschen? Steckt nicht in jedem Samenspender ein kleiner Saddam?

Als erster hat vergangene Woche George W. Bush vor dem neuen Feind gewarnt. Die Läge der Nation ist ernst. Wir zitieren seine Rede - fast - wörtlich:

„Unser Land und die Welt müssen Lehren aus der Lage der ledigen Mütter ziehen und dürfen es nicht zulassen, daß eine noch größere Bedrohung für uneheliche Kinder entsteht. (...) Der Zurechnungsfähigkeit und Zurückhaltung der Väter zu vertrauen ist keine Strategie und keine Option." Noch am Mittwoch hat sich die deutsche Justiz mutig zu uneingeschränkter Solidarität mit dem amerikanischen Präsidenten bekannt. Das Bundesverfassungsgericht bekräftigte: Ledige Väter können gegen den Willen der Mutter kein gemeinsames Sorgerecht bekommen.

Der Appell der acht aus Karlsruhe ist ein Manifest familienpolitischen Fortschritts. Im Prinzip heißt es da: Trotz Männergruppe, Wickelkurs und geteiltem Kreißsaaltrauma bleibt zu bezweifeln, ob ein Vater je die einzigartige Verantwortung für das Kindeswohl entwickeln könne, die eine Mutter schon qua Natur empfindet. Wie auch sollte einer, der nie geboren hat und nie gesäugt, ähnlich selbstlos und fürsorglich empfinden? Danke Karlsruhe, so haben wir uns Gleichberechtigung immer vorgestellt. Frauen und Kinder zuerst. Es lebe das Matriarchat.

Schon demonstrieren neben den ewig friedensbewegten Deutschen auch frustrierte Jungs, die die Vaterschaft wie „Bild"-Kolumnist Franz Josef Wagner zu „einer geilen Minute mutiert" sehen. Doch konsequente Gefahrenabwehr muß noch einen Schritt weitergehen. Karlsruhe hat sich auf die Ledigen beschränkt. Verheiratete Männer sind aber keineswegs die besseren Väter. Auch sie lassen Babys fallen, vergessen die Kleinen im Kindergarten und sind so versunken in das Surren der Modelleisenbahn, daß sie das Geplärr im Kinderzimmer nebenan überhören. Mädels, aufgepaßt, die Ehe ist ein Schlupfloch! Schlingel wie der Kanzler und sein Außenminister heiraten vorsorglich jede, um sich für den Notfall die Lufthoheit über den Kinderbetten zu sichern! Deshalb fordern wir jetzt, da Deutschland endlich den Vorsitz im Sicherheitsrat übernimmt, eine UN-Resolution: Schafft alle Väter ab. Bannt die Männer in die Chefetagen und vor den Fernseher.

Errichtet Zugangskontrollen an öffentlichen Spielplätzen oder untersagt den Herren jegliche Art von Erziehungsurlaub. Aber haltet sie ja von den Kindern fern. Egal ob verheiratet oder nicht - wickeln, füttern, spielen und trösten, Schulaufgaben und Besuche beim Kinderarzt sind Müttersache. 24 Stunden am Tag. Qua Natur. Jedes Sorgerecht gebührt allein der Frau. Auch für Bügeleisen, Staubsauger und den täglichen Einkauf.

 

 

 


 

Die Ausnahme von der Regel: keine Regel ohne Ausnahme

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt Vorrang unverheirateter Mütter beim Sorgerecht

Christian Bommarius

Das Bundesverfassungsgericht hat gestern ein seltsames Beispiel seiner vielfach erprobten Weisheit gegeben. Der seit Menschengedenken überlieferten Lebensregel - gewissermaßen eine anthropologische Binse -, wonach keine Regel ohne Ausnahme sei, hat der Erste Senat nur unter der Bedingung zugestimmt, dass zumindest im Familienrecht davon eine Ausnahme zu machen sei: Wenigstens hier soll auch in Zukunft ausnahmslos die gesetzliche Regel gelten, dass das Sorgerecht für nicht eheliche Kinder im Prinzip nur der Mutter gebührt.

Nach dem Gesetz (§ 1626 Bürgerliches Gesetzbuch) hilft es dem Vater nichts, wenn er vor der Trennung von der Mutter das Kind jahrelang mit aufgezogen hat, und auch dem Kind hilft es nichts, wenn es viel lieber bei seinem Vater bleiben will. Es gilt: Verweigert die nicht eheliche Mutter die Zustimmung zum gemeinsamen Sorgerecht, hat sich der Vater damit abzufinden. Das Gesetz weiß nichts davon, dass das viel beschworene Kindeswohl - gewiss nicht in der Regel, aber ganz bestimmt - im Einzelfall anderes verlangt. Es weiß nichts davon, dass das Kindeswohl sich nicht abstrakt bestimmen, oft erst im konkreten Fall beurteilen lässt. Das Gesetz weiß nichts davon, und es wird auch in Zukunft nichts davon wissen müssen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat ihm gestern bescheinigt, der - ausnahmslos - angemesssene Ausdruck der sozialen Wirklichkeit zu sein: "Will die Mutter trotz Zusammenlebens mit dem Vater und dem Kind keine Sorgeerklärung abgeben, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie sich nur ausnahmsweise und nur dann so verhält, wenn sie dafür schwer wiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden. Unter dieser Annahme verstößt es auch nicht gegen das Elternrecht des Vaters eines nicht ehelichen Kindes, dass das Gesetz in diesem Fall keine gerichtliche Einzelfallprüfung vorsieht. Denn solch schwer wiegende Gründe lassen nicht erwarten, dass die Gerichte hier eine gemeinsame elterliche Sorge für dem Kindeswohl dienlich erachten." Aber wie das so geht mit Erwartungen - gelegentlich täuschen sie.

Die Entscheidung gestattet nur den Vorrang der Mütter bei der Zuweisung des Sorgerechts für nicht eheliche Kinder, es gebietet ihn nicht. Der Erste Senat selbst legt erstens dem Gesetzgeber nahe, den Vätern ein Recht auf gemeinsame Sorge zu verschaffen, wenn sich dessen Annahmen als falsch erweisen sollten. Zweitens verlangt das Gericht vom Parlament schon heute, bis zum Jahresende allen nicht ehelichen Vätern, die ein gemeinsames Sorgerecht begehren, eine gesetzliche Einzelfallprüfung anzubieten, wenn die Trennung von der Mutter schon vor dem 1. Juli 1998 - also vor In-Kraft-Treten der Kindschaftrechtsreform - stattgefunden hatte. Denn vor der Reform war das gemeinsame Sorgerecht - unabhängig vom Willen der Mutter - gesetzlich ausgeschlossen: "Hier gibt es weder eine tatsächliche Basis für die Annahme, dass es den Eltern an der notwendigen Kooperationsbereitschaft bezogen auf die Sorge für ihr Kind fehlt, noch dafür, dass die gemeinsame Sorge in der Regel dem Kindeswohl dient."

Könnte sich der Gesetzgeber der Erkenntnis öffnen, dass die "tatsächliche Basis" zur Ermittlung des Kindeswohls von Fall zu Fall nur im Einzelfall zu ermitteln ist, dann wird er sich nicht auf die gesetzliche Regelung der so genannten Altfälle beschränken. Er wird nicht warten, bis ihm die Wirklichkeit bescheinigt, differenzierter zu sein, als es das geltende Sorgerecht sich träumen lässt. Und er sollte nicht zögern, bis ihm eines Tages der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte an jene philosophische Einsicht erinnert, von der das Bundesverfassungsgericht nichts weiß: Die Welt ist alles, was der Fall ist - auch der Ausnahmefall.

 

 

http://www.berlinonline.de/aktuelles/berliner_zeitung/meinung/213551.html

 

Berliner Zeitung, 30.01.2003

 

 

 

 

Die Väter und der Staat

Das Sorgerechtsurteil stützt sich auf ein überholtes Familienbild

Von Simone von Stosch

Ist das nicht kurios? Jahrzehnte haben die Frauen dafür gestritten, dass Männer nicht nur beim Zeugen stark sind, sondern auch in der – lebenslangen – Verantwortung für’s Kind. Selbsthilfezirkel, Männergruppen – was wurde nicht alles getan, um den „neuen“, den familienbewussten Mann zu schaffen! Inzwischen kämpfen diese neuen Väter dafür, die Sorge für ihr Kind auch tragen zu dürfen. Gestern wurden sie enttäuscht. Das Bundesverfassungsgericht hat die geltende Sorgerechtsregelung bei unverheirateten Eltern bestätigt.

Die Richter gehen davon aus, dass ein Streit ums Sorgerecht dem Kind mehr schadet als nutzt. Und sie meinen, dass ein Kind natürlicherweise zur Mutter gehöre. Das ist in all den Fällen richtig, wo sich die Väter nur sporadisch verantwortlich zeigen, wo das Kind vor väterlicher Willkür und Desinteresse geschützt werden muss. Ansonsten aber gilt: Zu einem Kind gehören immer zwei. Studien belegen die psychischen Folgen, wenn Kinder ohne Väter aufwachsen: Orientierungslosigkeit, Instabilitäten. Auch deshalb wurde 1998 das Sorgerecht für Eheleute geändert. Bei einer Scheidung ist seitdem das geteilte Sorgerecht die Regel – mit erstaunlich positiven Resultaten: Die Zahlungsmoral beim Unterhalt ist sprunghaft angestiegen, und in neun von zehn Fällen hat ein Scheidungskind inzwischen guten Kontakt zu beiden Elternteilen. Wenn Väter das Recht haben, für ihr Kind zu sorgen, dann nehmen sie also auch ihre Pflichten ernster.

Der deutsche Juristinnenbund fordert deshalb, dass Väter, die sich nachweislich gut um ihre Kinder kümmern, auch ein Sorgerecht bekommen können. Ein guter Vorschlag, dessen Umsetzung unverheiratete Väter auch gestern nicht näher gekommen sind. Juristisch lässt sich die Entscheidung der Richter mit dem besonderen Status der Ehe begründen, die gesellschaftliche Wirklichkeit trifft sie nicht mehr. Nicht nur wegen der „neuen Väter“ , sondern auch, weil immer mehr Eltern ohne Trauschein leben. Fast eine Million Kinder wachsen so auf. Oft geht es gut, manchmal nicht – so wie in verbrieften Ehen.

Immerhin: Die Richter geben es dem Gesetzgeber auf, die jetzige Regelung noch einmal zu prüfen und sie gegebenenfalls zu ändern. Zeit dafür wäre es. Vielleicht muss man manchmal die Kinder auch vor ihren Müttern schützen – vor denen, die ihnen den sorgenden Vater vorenthalten wollen.

 

"Der Tagesspiegel", 30.01.03

 

 

 

http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/30.01.2003/415412.asp

 

 

 

 

Sorgerecht

Das letzte Wort behält die Mutter

Verfassungsgericht bestätigt geltende Veto-Regelung

 

Von Tom Strohschneider

 

Nicht verheiratete Väter können das Sorgerecht für ihre Kinder auch in Zukunft nur mit Zustimmung der Mutter bekommen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte am Mittwoch eine seit 1998 geltende Regelung. Allerdings muss der Gesetzgeber eine Ausnahme für Paare schaffen, die sich vor der letzten Sorgerechts-Reform getrennt hatten.

Mit dem Urteil (1BvL 20/99 und 1BvR 933/01) haben die Karlsruher Richter aus Sicht von Betroffenen zweierlei getan: Nach Ansicht vieler Väter und Selbsthilfegruppen wurde das lang kritisierte »Müttermonopol« gestärkt, nach dem die letzte Entscheidung über ein gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Kinder bei den Müttern liegt. Auf der anderen Seite, etwa beim Verband allein erziehender Mütter und Väter, dürfte das Urteil dagegen als Stärkung der Frauenrechte begrüßt werden.

Nach Paragraf 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches, der die elterliche Sorge Unverheirateter regelt, haben die Eltern eines nichtehelichen Kindes nach dem gestrigen Richterspruch auch weiterhin zwei Möglichkeiten, die gemeinsame Sorge über das Kind zu erhalten. Entweder entscheiden sich die Partner für die Ehe oder aber für eine Sorge-Erklärung, in der der Wunsch nach gemeinsamer Sorge durch beide Eltern erklärt wird. Ins Visier der Kritiker der in dieser Form noch jungen Regelung war aber vor allem der Satz 2 des Paragrafen 1626a geraten: »Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.«

Zwei Väter hatten beklagt, dass dieser Vorrang gegen das väterliche Elternrecht verstoße. Dieser Auffassung folgte der Erste Senat unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier in Karlsruhe nicht: Das »Veto-Recht« der Mutter, so die Urteilsbegründung, diene dem Schutz des Kindes. Außerdem könne eine Mutter schon bei der Geburt des Kindes dem unehelichen Vater freiwillig ein Sorgerecht einräumen. Tue sie das nicht, müsse sie dafür »schwerwiegende Gründe« haben, vermutet das Gericht. Die seit 1998 mögliche einvernehmliche Sorge-Entscheidung schaffe am ehesten günstige Voraussetzungen für das Wohl der Kinder.

Damit hat sich der Senat nicht nur Untersuchungen über die Situation nichtehelicher Kinder in und nach Trennungssituationen angeschlossen (zu denen selbstverständlich auch Pendants mit abweichender Meinung vorliegen), sondern auch den Schutzgedanken des Veto-Rechts der Mütter gestärkt. So wird von dessen Verfechtern zwar eingeschränkt, dass im Einzelfall auch Väter benachteiligt seien. Mit Blick auf unter Umständen auch von Gewalt, Abhängigkeit und Druck beherrschte »Trennungsszenarien« sei der besondere Schutz von Müttern nichtehelicher Kinder aber gerechtfertigt.

Auch in der Frage der Gleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Eltern sah das Gericht keinen Grund zum Einschreiten. Mit der Ehe hätten sich Eltern dazu verpflichtet, füreinander und für ein gemeinsames Kind Verantwortung zu tragen. Bei unverheirateten Eltern sei davon nicht unbedingt auszugehen, weshalb es das Gericht für gerechtfertigt hielt, nicht eheliche Kinder bei ihrer Geburt sorgerechtlich der Mutter zuzuordnen.

Dennoch ist das Urteil aus Karlsruhe als vorläufig zu betrachten. Das Gericht verpflichtete den Gesetzgeber, die »tatsächliche Entwicklung« zu beobachten und gegebenenfalls zu reagieren. Das Urteil gibt dem Gesetzgeber zudem auf, bis zum Jahresende eine Ausnahme für Paare zuzulassen, die sich schon vor der 1998er Reform getrennt hatten, da diese keine Chance hatten, noch während des Zusammenlebens das erst damals geschaffene gemeinsame Sorgerecht zu beantragen. Dazu soll eine Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung eingeräumt werden, ob trotz des entgegenstehenden Willens eines Elternteils die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl dennoch nicht entgegensteht.

Hier zu Lande lebte 2001 gut ein Viertel der rund 2,1 Millionen nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern zusammen, deren Zahl etwa 821000 betrug. Mehr als 2,1 Millionen Kinder wohnen bei einem allein erziehenden Elternteil.

(ND 30.01.03)

 

http://www.nd-online.de/artikel.asp?AID=30087&IDC=2

 


 

 

Familie ist da, wo Kinder sind - mit diesem Slogan überraschte die ehemaliger Familienministerin Bergmann (SPD) den verwunderten Laien und das erstaunte Fachpublikum und zeigte damit, dass man offenbar nicht zu den größten Denkerinnen gehören muss und auch kein sonderliches Gefühl für die deutsche Sprache haben muss, um in Deutschland Familienministerin zu werden. Nun wissen wir es. Ein Kindergarten ist eine Familie, auch der ICE von Berlin nach München ist eine Familie, vorausgesetzt im Zug sitzen Kinder. Auch der Zoo ist eine Familie und das Kinderkino und das Kasperletheater, die Schule sowieso und auch die Bundesrepublik ist eine Familie - überall dort sind Kinder. Nur der Bundestag und das Bundesfamilienministerium sind keine Familie, auch wenn man manchmal den Eindruck hat, es wären Kindergärten mit volljährigen Kindern.

Wenn man mal die hanebüchene Begriffsdefinition der Ex-Familienministerin dahin schiebt wo sie hingehört, ins Witzfigurenkabinett, dann bleibt die Frage, was ist eine Familie und für Väter wichtig zu wissen, gehören auch Väter zur Familie? Dies ist keine einfältige Frage, denn genau dies, wird getrennt lebenden Vätern von den ProtagonistInnen der sogenannten "Einelternfamilie" bis hin ins Bundesfamilienministerium abgestritten. Nach deren Meinung besteht die Familie nach einer Trennung nur noch aus "alleinerziehender" Mutter und Kind.

 

Im Duden - Das Fremdwörterbuch 1997
finden wir:

"Familie - 1.a) Gemeinschaft aus einem Elternpaar u. mindestens einem Kind"


Von dieser Definition ausgehend, gehören also mindestens drei, eine Gemeinschaft bildende Personen zur Familie, wovon mindestens eine Person ein Kind ist.
"Einelternfamilien" gibt es nach dieser Definition nicht. Meyers Grosses Taschenlexikon 1981 spricht in diesem Fall von einer unvollständigen Familie. Das mag bedauerlich (z.B. für Mutter und Kind) sein und so den Wunsch verständlich machen, über einen Sprachtrick aus einer unvollständigen Familie eine Ein-Elternfamilie zu machen und sich damit einer offensichtlich gewünschten Normalität zu nähern. So ähnlich, wie ein einäugiger Mensch, der den Verlust des Auges nicht akzeptieren kann, noch immer so tut, als ob er zwei Augen hätte. Wobei es im Einzelfall besser sein kann, mit einem Auge klar zu sehen, anstatt, so wie offenbar manche Verantwortliche, mit zwei Augen ständig nur verschwommene Bilder.


Frage 1: Was ist ein Elternpaar? Was sind Eltern? Gehört die lesbische Freundin oder der neue Lebensgefährte/Ehemann der Mutter zu den Eltern des Kindes? Nach meiner Ansicht nicht.
Demzufolge bilden sie auch mit dem Kind aus einer vorangegangenen Beziehung keine Familie.


Frage 2: Bilden die getrennt lebenden Eltern (Vater/Mutter) noch eine Gemeinschaft (Z.B. eine Verantwortungs- und Zweckgemeinschaft in Bezug auf ihr Kind)?
Wenn ja, dann sind sie weiterhin eine Familie. Allerdings könnte man diese statt "Kernfamilie" zu bezeichnen, mit 2-Kern-Familie bezeichnen.

Nach all dem unbrauchbaren Kuddelmuddel zum Familienbegriff stellen wir unseren Familienbegriff vor:

Familie ist eine Gruppe aus mindestens zwei Mitgliedern, die verschiedenen Generationen angehören und in der mindestens ein Mitglied, unentgeltlich und nicht nur vorübergehend, Verantwortung für mindestens ein anderes Mitglied übernimmt oder wahrnimmt. Der Grad der Kommunikation zwischen den, die elterliche Verantwortung wahrnehmenden Erwachsenen ist dabei kein Kriterium für das Bestehen einer Familie.

 

 

Aus dieser Definition lassen sich verschiedene Folgerungen ableiten:

So z.B.

 

Ständiges zusammenleben ist keine Voraussetzung für das zustande kommen einer Familie. Das wäre ohnehin unsinnig, denn keiner kann ständig mit einem anderen zusammenleben. Dies macht nicht einmal die Mutter eines Neugeborenen, wenn beide schlafen, befinden sie sich im Zustand der relativen Trennung. 

 

Väter und ihre zeitlich überwiegend bei der Mutter lebenden Kindern, bilden eine Familie, wenn der Vater durch die Pflege von Kontakten zum Kind oder durch wirtschaftliche Unterstützung des Kindes Verantwortung übernimmt. Vater, Kind und Mutter sind dabei Mitglied der selben Familie. Dies gilt auch, wenn die Kommunikation zwischen den Eltern gestört ist.

 

Mütter, die ihr Kind überwiegend ohne den Vater des Kindes betreuen, bilden mit dem Kind eine Familie. Hat das Kind gleichzeitig einen Vater, der Verantwortung für sein Kind, wenn auch in zeitlich eingeschränkten Maß übernimmt, so setzt sich das Familiensystem aus Mutter, Vater und Kind zusammen. Dies gilt auch bei gestörter Kommunikation zwischen den Eltern.

 

Erwachsene, die ein Kind adoptiert haben, bilden mit dem Kind eine Familie. 

 

Werden von Erwachsenen Kinder in Pflege aufgenommen, kann man auf Grund der Bezahlung der Pflegetätigkeit und der nicht immer auf Dauer angelegten Pflege von einer familienähnlichen Gemeinschaft sprechen.

 

Kinderheime, auch mit familienähnlichen internen Strukturen bilden keine Familie. Familienähnliche Gemeinschaften können bestehen.

 

Homosexuelle Paare sind keine Familie

 

Heterosexuelle Paare, die ohne Kinder zusammen leben (auch Ehepaare) bilden keine Familie.

 

08.02.03

 

 

 


 

Vater und Sohn gesucht

 

ZDF Journalist sucht Väter und Söhne, die Probleme haben, den anderen mit all seinen Schwächen und Stärken anzunehmen und deren Verhältnis von Liebe und Leid bestimmt ist. Honorar möglich. Vertraulichkeit garantiert.

 

Kontakt unter: 030-42858542 oder schenkfilm@compuseve.com

02.02.2003

 


 

Bundesregierung verabschiedet Aktionsplan gegen Kindesmissbrauch

Berlin (dpa) - Die Bundesregierung hat einen Aktionsplan zum Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch verabschiedet. Kernpunkte sind eine zwei Millionen Euro teure Aufklärungskampagne und die von den Koalitionsparteien bereits vereinbarte Verschärfung des Sexualstrafrechts. Familienministerin Renate Schmidt appellierte, "Kinder zu akzeptieren und in ihrer Würde zu lassen". Der Union geht die Verschärfung der Gesetze nicht weit genug.

 

http://www.bmfsfj.de/Anlage23915/Aktionsplan_zum_Schutz_von_Kindern_und_Jugendlichen_vor_sexueller_Gewalt_und_Ausbeutung.pdf

 

Posteingang bei vaeternotruf.de 6.2.03

 

Kommentar vaeternotruf.de: 

Bleibt zu hoffen, dass uns in der Kampagne der Bundesregierung nicht wie häufig üblich männliche Bösewichte anspringen. Weibliche Täterinnenschaft und Jungen als Opfer, auch weiblicher Täterinnen dürfen nicht bagatellisiert und verschwiegen werden.

 

 

 


 

Scheidungsforschung

Das Institut für Geschlechter – und Generationsforschung verschickt einen kostenlosen NEWSLETTER. Sie erhalten den NEWSLETTER 7!, weil Sie mit dem IGG korrespondierten oder weil Dritte Sie für die Zusendung empfohlen haben.

 

Newsletter 7 enthält den 1. Zwischenbericht zur Befragung von 3800 Männern, die geschiedenen sind oder ihre Lebenspartnerschaft aufgelöst haben.

 

Sie können diesen Bericht runterladen:

Als PDF Datei

Als Word Datei

Sie können zugleich die Zusendung aller nachfolgenden NEWSLETTER abonnieren und bereits erschienene Newsletter (1- 6) runterladen.

 

Termine des Projektes: Väter nach der Scheidung oder Trennung

 

Wissenschaftlicher Abschlußbericht - Mitte 2003

 

Veröffentlichung der Befragung und Interviews als Buch unter dem Titel:

 

Scheidungsvaeter.de.

In guten wie in schlechten Zeiten

 

voraussichtlich Dezember 2003

 

Das IGG erreichen Sie über IGG@uni-bremen.de

oder amendt@uni-bremen.de

 

 


 

 

Gerichtsentscheidungen zum Antrag auf alleinige elterliche Sorge

 

Prof. Dr. Roland Proksch bittet um die übersendung von

 

kopierten gerichtsanträgen von müttern und vätern

mit den entsprechenden erwiderungen und den

jeweiligen gerichtlichen entscheidungen,

 

bei denen es um anträge zur übertragung der alleinsorge auf einen elternteil geht. ich bitte um übersendung der unterlagen an

prof. dr. roland proksch,

iska nürnberg,

untere krämersgasse 3,

90403 nürnberg.

 

ich sichere absolute vertraulichkeit zu. es geht mir allein darum, ergänzend zu meiner studie zum neuen kindschaftsrecht, weiteres, konkretes material zur praxis des neuen rechts im hinblick auf sorgerechtsanträge von eltern und entscheidungen der gerichte zu erlangen. ich möchte untersuchen, welche gründe eltern für ihre anträge oder abweisungsanträge nennen und wie und mit welchen begründungen die familiengerichte über diese anträge entscheiden.

ich werde bei der auswertung lediglich die textpassagen aus den schriftsätzen und urteilen verwenden, aus denen die maßgeblichen begründungen der eltern und der gerichte deutlich werden können.

für ihre hilfe danke ich allen sehr herzlich. die ergebnisse werde ich publizieren und natürlich auch via internet zugänglich und abrufbar machen.

mit freundlichem gruß

prof. dr. roland proksch

1/2003

 


 

 

Zeitung "20 minutes" vom 23. Januar 2003 :

"Binationale Kinder, Exklusiveigentum von Deutschland ..."

 

Deutsche Übersetzung:

http://www.inf.ethz.ch/~gut/soscag/030123_20minutes_d.txt

 

Französischer Text:

http://www.inf.ethz.ch/~gut/soscag/030123_20minutes.txt

 

Original:

http://www.inf.ethz.ch/~gut/soscag/030123_20minutes.jpg

 

 

Posteingang beim Väternotruf 1.2.03

 

 

 


 

 

 

Dr. Friedrich Arntzen

Bochumer Institut für Gerichtspsychologie

 

 

Friedrich Arntzen - Pionier und Wegbereiter der deutschen Gerichtspsychologie - verstarb am 16. Mai 2002 im Altern von 88 Jahren.

So steht es in einem Nachruf von Luise Greuel in "Praxis der Rechtspsychologie 11/2002

 

Liest man dagegen im Buch "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts" von Uwe Jopt, so wird man den Gedanken nicht los, dass hier ein Mann in die ewigen Jagdgründe gefahren ist, dem viele Tausend Väter in Deutschland die Trennung von ihren Kindern zu "verdanken" haben.

 

 

Wer sich im Original über Herrn Arntzen informieren will:

"Elterliche Sorge und persönlicher Umgang mit Kindern aus gerichtspsychologischer Sicht."

Friedrich Arntzen, C.H. Beck 1978

 

 

 


 

PDS-Möchtegern-Mutter Gregor Gysi bei "Spiegel- online".

 

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,232872,00.html

 Der Ex-Suppenkasper des Berliner Senats gibt unter anderem zu Protokoll: "Wer Mütter gegen ihren Willen zwingt, Vätern gewisse Rechte zu geben, macht Probleme größer, nicht kleiner. Die Hauptverantwortung muss hier bei der Mutter liegen." Keine historische Dialektik diesmal, sondern ontologischer Dezisionismus: Es sei die Frau! Von Ernst Thälmann bis Carl Schmitt, von Rosa Luxemburg bis Anita Heiliger hat Gysi wirklich alles im Angebot, zu jedem Preis und in jeder Qualität.

1/2003

 


 

 

"Eltern sägen ihr Kind entzwei.

Trennungserfahrungen und Entfremdung von einem Elternteil"

Bäuerle / Strobel

1999

ISBN 3-403-03596-4

 

 

 


 

 

Wiedersehen nach 22 Jahre

"Nach 22 Jahren hat die Britin Gemma Dudas ihren Vater über das Internet wieder gefunden. Andy Drumm hatte sich kurz nach Gemmas Geburt von deren Mutter getrennt und jeden Kontakt verloren. die hartnäckigen Bemühungen der Tochter, ihren Vater zu finden, hatten zu Weihnachten Erfolg. Über die Such-Webseite `Friends Reunited` stieß Gemma auf einen gewissen Andrew Drumm und hatte ihren Vater in Washington am Rohr."

Tiroler Tageszeitung, 27.12.02

 

 


zurück