Väternotruf

Januar 2008


 

 

 

Wechselmodell

15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen beim Oberlandesgericht Celle

FamRz 2008, 2053

Nr. 1141 OLG Celle — BGB § 1671

(15. ZS — FamS —, Beschluss v. 4.1.2008 - 15 W F 241/ 07)

Zu Vor- und Nachteilen des Wechselmodells (hier: betr. ein zweieinhalb Jahre altes Kind).

 

 


 

 

 

Beratungshilfe für eine Beratung durch einen Rechtsanwalt in Umgangssachen ist nur dann zu gewähren, wenn eine vorherige Beratung durch das Jugendamt ergebnislos geblieben ist.

(Leitsatz Väternotruf)

 

Amtsgericht Zeven - Beratungshilfegesetz § 1 II Nr. 2

Beschluss vom 14.08.2007 - 6 II 171/07

 

veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2008, Heft 2, S. 165

 

 

 


 

 

 

 

Untätigkeitsbeschwerde bei überlanger Verfahrensdauer

KG Berlin: Untätigkeitsbeschwerde im Umgangsrechtsverfahren

Bei überlanger Verfahrensdauer darf eine Untätigkeitsbeschwerde eingelegt werden, obwohl eine gesetzliche Regelung fehlt.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 23.8.2007 - 16 WF 172/07

 

 

Grund der Untätigkeitsbeschwerde war, dass das verfahrensführende Gericht, erst ein Jahr nach Einleitung eines Umgangsverfahrens durch den Vater die Mutter anhörte.

Mit der stattgegebenen Untätigkeitsbeschwerde wurde die Vorinstanz (erstinstanzliches Gericht) angewiesen, dem Verfahren seinen Fortgang zu geben.

 

 

 


 

 

 

Montag, 28.01. | 21.45 Uhr, im Ersten

Drohen statt vermitteln

Die unsensible Vorgehensweise deutscher Familiengerichte

Der Kampf ums Kind oder den Enkel: nicht selten führt er zu endlosen, zutiefst emotionalen Auseinandersetzungen vor deutschen Familiengerichten. Um dieser Verfahren Herr zu werden, greifen manche Richter zu dubiosen Waffen: Die Androhung oder die Einleitung sogenannter Entmündigungsverfahren gegen unnachgiebige, aber geistig voll zurechnungsfähige Eltern- oder Großelternteile. report MÜNCHEN mit unglaublichen Fällen von Menschen, die nichts anderes als ihr Recht einklagen wollen.

Nach der Fernseh-Ausstrahlung finden Sie im Internet weitere Informationen zu den Themen.

http://www.report.de

 

Moderation:

Claudia Schick

Wiederholung:

Dienstag, 29.01. | 05.00 Uhr, im Ersten

Dienstag, 29.01. | 09.30 Uhr, RBB

 

(Quelle: Der report MÜNCHEN-Newsletter vom 25.01.2008)

 

 

 


 

 

 

 

Urteil gegen Mutter

Mama hilft beim Schwänzen

Erst 4000 Euro Strafe, jetzt acht Monate auf Bewährung: Weil es ihr egal war, ob die Kinder zur Schule gehen, verurteilte ein Gericht in Berlin heute eine alleinerziehende Mutter. Wenn sie die Kinder in Zukunft nicht zur Schule schickt, muss sie ins Gefängnis.

Ob ihre Kinder zur Schule gehen oder nicht, war einer alleinerziehenden Mutter aus Berlin-Reinickendorf ziemlich egal: Satte 477 Mal ging der 15-jährige Sohn von Ende 2004 bis zum vergangenen Schuljahr nicht zum Unterricht. Seit Beginn des neuen Schuljahres hat er erneut rund 40 Prozent der Stunden verpasst, sagte ein Mitarbeiter des Schulamtes heute vor Gericht.

Auch die anderen Kinder der Mutter glänzten in der Schule durch Abwesenheit: Der kleine Bruder, der im ersten Schuljahr ist, fehlte ähnlich oft wie sein Bruder. Und auch die beiden Töchter, 7 und 17 Jahre alt, seien eher seltene Gäste in der Schule gewesen, so der Schulbeamte.

Für die Mutter, 33, hat das nun Konsequenzen: Wegen der Fehlzeiten des älteren Jungen und der beiden Töchter verurteilte sie das Gericht zu acht Monaten Haft auf Bewährung - normalerweise sind derartige Fälle nur eine Ordnungswidrigkeit.

Aus Gleichgültigkeit die Erziehungspflicht nicht erfüllt

Es sei hier aber ein Ausmaß erreicht, dass die Entwicklung der Kinder und ihre Chancen im Berufsleben gefährde, so das Gericht. Die Mutter habe die Erziehungspflicht aus Gleichgültigkeit und Bequemlichkeit nicht erfüllt.

Vor Gericht sagte die Mutter, sie habe ihre Kinder zwar zur Schule geschickt - doch dort seien sie offenbar aber nicht angekommen. Die Verantwortung für die Schulbesuche der minderjährigen Kinder läge bei der Mutter, so das Gericht.

Die alleinerziehende Frau versprach, künftig für regelmäßige Schulbesuche ihrer Kinder zu sorgen. Außerdem muss sie nachweisen, dass sie die Hilfe des Jugendamts in Anspruch nimmt.

Sollte sie gegen die Auflagen verstoßen, muss sie mit einer Gefängnisstrafe rechnen. Schon vor dem Prozess hatte das Bezirksamt ein Bußgeld von 4000 Euro gegen sie verhängt. Das Geld habe sie bislang nicht gezahlt, sagte ein Mitarbeiter des Schulamtes.

mer/dpa

22.01.2008

http://www.spiegel.de/schulspiegel/0,1518,530243,00.html

 

 


 

 

 

 

 

NDR Fernsehen

Sonntag, 27.01.2008 um 15.45 Uhr (bis 16:30 Uhr)

Reportage / Dokumentation

Wenn Mütter gehen ... und die Kinder bei den Vätern bleiben

Berit J. hat sich für ihre große Liebe Thomas entschieden und sich vom Ehemann getrennt. Leider lebt der inzwischen mit den beiden gemeinsamen Kindern in Paris, so dass sie sie nur selten sieht. Nach jedem Abschied von den Kindern geht es ihr schlecht, und sie fühlt sich im Zwiespalt. Was ist ihr wichtiger: eine Zukunft mit der Liebe ihres Lebens oder nah bei ihren Kindern zu sein?

Die Tochter möchte ihre Mutter nicht mehr sehen

Nina B. aus Hamburg hat eine achtjährige Tochter, die sie seit fast zwei Jahren nicht mehr gesehen hat. Nach der Trennung von ihrem Mann hatte sie zugestimmt, dass die Tochter beim Vater wohnen soll. Der hat ihr nun das Kind - wie sie meint - systematisch entfremdet. Die Tochter möchte ihre Mutter mittlerweile nicht mehr sehen. "Hätte ich gewusst, dass es einmal soweit kommt, hätte ich mich damals anders entschieden”.

Manchmal schmerzt die Entscheidung

"Mein neuer Lebensgefährte sagt immer: Wenn du nicht gegangen wärst, wärst du nicht so 'ne gute Mutter geworden", erzählt Janett S. aus Oldenburg. Ihr Sohn Adrian ist fünf und lebt bei seinem Vater. Der hatte schon immer die engere Bindung zum Kind, Janett viele Probleme mit sich selbst, und die Ehe der beiden war nicht das, was sie sich erhofft hatten.

Nach der Trennung ist Adrian beim Vater geblieben, weil es einfach praktischer war: Hier hat er sein gewohntes Umfeld, die Oma im Haus und den Kindergarten in der Nähe. Aber obwohl soviel für diese Lösung sprach und Janett Adrian oft sehen kann, schmerzt die Entscheidung manchmal doch. "Besonders vermisse ich es, ihn abends ins Bett zu bringen, denn schlafen möchte er bei mir nicht.”

Wenn Mütter ohne ihre Kinder leben, leiden sie oft sehr darunter. Nicht nur, weil sie selbst dabei Schuldgefühle entwickeln, sondern auch, weil es gesellschaftlich nicht akzeptiert ist, dass eine Mutter die Kinder beim Vater lässt.

 

http://www3.ndr.de/ndrtv_pages_std/0,,OID4525702,00.html

 

 


 

 

 

KITZINGEN

Wenn der Vater nicht der Vater ist

 

Uneidlichen Falschaussage und DNA-Gutachten bringen Mutter in den Arrest

 

Das hätte teuer werden können für einen jungen Mann: Jahrelang Unterhalt zahlen für ein Kind, das nicht von ihm ist. Dass er das nicht muss, hat er einem DNA-Gutachten zu verdanken. Gut für ihn, schlecht für die Mutter des Kindes. Die hatte vor dem Familienrichter falsche Angaben gemacht und wurde jetzt wegen uneidlicher Falschaussage zu Arrest und sozialen Hilfsdiensten verurteilt.

 

Ob die heute 22-Jährige wirklich begriffen hat, um was es in dem Fall oder im Leben überhaupt geht, da hatten alle Beteiligten in der Verhandlung ihre Zweifel. Die Fragen des Jugendrichters nach dem Warum und Wieso wurden jeweils mit „ich weiß nicht“ beantwortet. Die Verhandlung vor dem Jugendrichter verstärkte den Eindruck, die Frau, die seit dem Verlassen der Hauptschule von Arbeitslosengeld II und einem Nebenjob lebt und ihr Kind allein erzieht, handelt nach dem Motto: Kopf in den Sand, dann sehe ich niemanden und niemand sieht mich. Alles ist egal.

 

„Ich bin davon ausgegangen, dass er der Vater sein muss“

Die Angeklagte an die Adresse des Richters

Dass es so nicht geht, versuchte ihr der Richter deutlich zu machen – auch die möglichen und schweren Folgen einer Falschaussage. Die hatte sie eindeutig vor dem Familienrichter gemacht, als es darum ging festzustellen, wer der Vater der Tochter ist. Trotz der deutlichen und vorgeschriebenen Belehrung über ihre Pflichten als Zeugin hatte sie für die entscheidende Zeit ausgeschlossen, neben dem „Vater“ des Kindes noch weitere Partner und Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.

„Ich bin einfach davon ausgegangen, dass er der Vater sein muss“, sagte sie dem Richter. Dass der Familienrichter ein DNA-Gutachten anfordern wird, war ihr zwar klar, aber auch egal. Heraus kam, was heraus kommen musste: Der von der Frau vor den Richter gezogene „Vater“ war mit Sicherheit eben nicht der Vater. Was bedeutet, dass die Frau in der fraglichen Zeit noch andere Partner hatte. Wer der Vater tatsächlich ist, steht bis heute nicht fest. Die Frau scheint plötzlich kein Interesse daran zu haben.

Dass die Mutter ihre Tochter erst zum Gutachter brachte, der den DNA-Test machen sollte, als ihr Zwangsmaßnahmen angedroht wurden, zeigt ebenso ihre Einstellung wie die Tatsache, dass sie trotz mehrfacher Aufforderung nicht beim Jugendamt erschienen ist – Kopf in den Sand halt.

Vor dem Jugendrichter ist sie mit dieser Einstellung nicht durchgekommen. Obwohl der Staatsanwalt mit mindestens 160 Stunden soziale Dienste hätte leben können, langte der Jugendrichter härter zu. Weil keine Einsicht zu erkennen war und weil sie schon mal wegen Betrugs aufgefallen war, hielt er zwei Freizeitarreste für angemessen und nötig. 50 Stunden soziale Hilfsdienste und die Kosten des Verfahrens kommen dazu.

von unserem Redaktionsmitglied Siegfried Sebelka

24.01.2008

http://www.mainpost.de/lokales/kitzingen/Uebersicht;art773,4312526

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Für ihr Verhalten, ihr Kind einem Mann anzudichten, bekommt die Mutter vom Jugendrichter "Freizeitarrest". Das klingt ja ganz nett. Vielleicht kann sie ja auch ihr Kind mit in den Arrest nehmen und wird von einem netten Sozialarbeiter betreut.

Wenn sich das rumspricht, wollen immer mehr Mütter in Freizeitarrest, statt zu Hause stumpfsinnig das RTL-Mittagsmagazin zu gucken oder zu warten, wann der Mann nach Hause kommt und sich um das Kind kümmert.

 

Nach § 90 JGG soll der Jugendarrest im Jugendlichen „das Ehrgefühl wecken und ihm ins Bewusstsein bringen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einstehen muss“. Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten vollzogen. Abweichend von § 16 JGG kann der Jugendarrest auch gemäß § 11 Abs. 3 JGG verhängt werden, wenn der Jugendliche den Weisungen des Jugendrichters nicht nachkommt. Dies wird als Ungehorsamsarrest bezeichnet.

Der Freizeitarrest, auch "Wochenendarrest" genannt, erstreckt sich auf die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen und wird auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.

Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn dies aus Erziehungsgründen zweckmäßig ist und Ausbildung oder Arbeit des Jugendlichen nicht beeinträchtigt werden. Zwei Tage Kurzarrest entsprechen einer Freizeit.

Der nach vollen Tagen oder Wochen zu bemessende Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Jugendarrest

 

 

25.01.2008

 


 

 

 

 

Sachsen-Anhalt

Zu Tode geprügelt

Die Gewalt war so massiv, dass sie kaum in Worte zu fassen ist. In der Kleinstadt Hettstedt in Sachsen-Anhalt hat in der Nacht zu Sonntag ein 18 Jahre alter Mann eine Frau auf dem Marktplatz zu Tode geprügelt. Sein Motiv ist immer noch unklar.

Von Frank Jansen

21.1.2008 0:00 Uhr

 

Berlin - Der nur mit einer kurzen Turnhose und Turnschuhen bekleidete Täter habe immer wieder auf und gegen den Kopf des Opfers getreten, berichtete ein Zeuge am Sonntag dem Tagesspiegel. Die 54-jährige Frau sei im Rettungswagen auf der Fahrt zum Krankenhaus gestorben, sagte eine Sprecherin der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt-Süd in Halle. Das Motiv der Tat lasse sich noch nicht klären. Der mutmaßliche Schläger sei am Ort des Geschehens festgenommen worden. Die Polizei konnte ihn zunächst nicht vernehmen, da der Mann alkoholisiert war. Ermittelt wird bislang wegen des Verdachts auf Körperverletzung mit Todesfolge.

Der Zeuge, ein Taxifahrer, hatte bei seiner Nachtschicht zuerst vom Marktplatz her Geschrei wahrgenommen. Dann bekam er mit, dass der 18-Jährige die am Boden liegende Frau trat, sie am Kragen hochzog, wieder fallen ließ und immer wieder als „Schlampe“ beschimpfte. Der Täter habe „wie in Ekstase“ gewirkt, sagte der Augenzeuge. Deshalb habe er sich nicht getraut einzugreifen, aber sofort die Polizei alarmiert. Die Beamten seien nach 20 Minuten gekommen und hätten den Täter festgenommen.

Bei dem Schläger handelt es sich nach Informationen des Tagesspiegels um den in Hettstedt lebenden Eric W., der erst in der vergangenen Woche volljährig wurde. Erkenntnisse über rechtsextreme Gewalttaten haben die Sicherheitsbehörden bei Eric W. offenbar nicht. Zum Opfer wollte die Polizei nur sagen, dass es sich um eine in Hettstedt lebende Deutsche handelt. Ein ausländerfeindlicher Hintergrund sei nicht zu erkennen. Warum der Mann die Frau attackierte, bleibt dem Taxifahrer unerklärlich. Der Täter habe sich mehrmals nach Tritten auf den Kopf in Siegerpose neben das Opfer gestellt, „als habe er ein Stück Wild erlegt“, sagte der Zeuge. In Sicherheitskreisen wird nicht ausgeschlossen, dass der Mann aus einem sozialdarwinistischen Motiv heraus die Frau misshandelt hat.

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 21.01.2008)

 

http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/;art1117,2460078

 

 

 

 

21.01.2008

Tatmotiv bislang noch unklar

Jugendlicher prügelt Frau auf Hettstedter Marktplatz tot

Hettstedt. Auf dem Marktplatz von Hettstedt (Mansfeld-Südharz) in Sachsen-Anhalt ist gestern früh eine 54-jährige Frau zu Tode geprügelt worden. Die Polizei nahm einen 18-Jährigen als Täter fest. Gegen ihn wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge ermittelt.

Der tödliche Angriff ereignete sich gegen 5.30 Uhr. Die Frau, die aus dem Trinkermilieu kommen soll, sei zusammengeschlagen worden und später im Rettungswagen an ihren Verletzungen gestorben, teilte die Polizei mit.

Zu den Hintergründen des Verbrechens machten die Beamten bis gestern Abend keine Angaben. Der Jugendliche hatte zunächst in einer Pizzeria am Markt randaliert. Dort ließ er auch einen Teil seiner Kleidung zurück. Nachdem Zeugen angesichts der Prügelattacke die Polizei alarmiert hatten, fanden Beamte den offensichtlich alkoholisierten Mann in Tatortnähe in kurzen Hosen vor. Um seinen Körper hatte er eine Tischdecke aus der Pizzeria geschlungen. Er habe auf die Polizisten einen verwirrten Eindruck gemacht, hieß es.

Wie eine Polizeisprecherin mitteilte, äußerte sich der 18-Jährige zunächst nicht zu dem Verbrechen. Unklar blieb unter anderem, warum er auf die Frau einprügelte und ob er sie kannte. (dpa/rb)

http://www.lr-online.de/panorama/LR-Panorama;art1676,1909400

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Woher der frauenfeindlich ausagierte Hass eines gerade volljährig gewordenen jungen Mannes, der in Hettstedt eine 54-jährige Frau, die seine eigene Mutter sein könnte,  totprügelt? Wie kann ein junger Mann einen solchen Hass auf eine Frau entwickeln, wo doch alle Frauen, seine eigene Mutter eingeschlossen, doch immer nur "das beste" für ihn, den früheren Jungen getan haben?

Fragen Sie mal im Jugendamt nach, das während der Zeit des Mannes für das frühere Kind und den späteren Jugendlichen zuständig war. Wir haben von nichts gewusst und wissen jetzt immer noch nichts, wird es dort sicher heißen.

Oder fragen Sie mal bei der Mutter des jungen Mannes nach, vielleicht hat diese eine frappierende Ähnlichkeit mit der Frau, die der junge Mann auf dem Marktplatz halb tot prügelte und vielleicht galt die Prügel des jungen Mannes eigentlich nicht der zufällig als Projektionsfläche dienenden und zur Wutentladung ausgesuchten Frau, " die aus dem Trinkermilieu kommen soll", sondern der eigenen Mutter. In diesem Fall würde es sich um Mutterhass handeln, den der Sohn hier ausagierte: Kriminologisch handelte es sich dann in diesem Fall um einen sogenannten chiffriertem Matridzid (symbolischer Muttermord) , wie ihn z.B. Joachim Weber beschreibt.

 

Joachim Weber: "Viktimologische Besonderheiten bei Sexualdelikten: Fälle von ´chiffrierten Matrizid´", Monatsschrift Kriminologie", 76 (1993) 33-43

 

Wenn man in solchen Fällen wie dem von Hettstedt genauer hinsieht, Akteneinsicht dazu wäre wünschenswert, aber wird wohl kaum erfüllt, schließlich will sich keiner der Verantwortlichen in die Karten gucken lassen, kann man oft erkennen, wie sich solche Dramen logisch entwickelt haben, weil nicht nur die Eltern, Mutter und Vater, sondern auch die fachlich Verantwortlichen, im Laufe der Jahre das ihre getan haben, so dass es schließlich zur Katastrophe gekommen ist. 

 

 

 


 

 

100 Millionen weniger für Prozesskostenhilfe

Was zu teuer ist wird eingespart. Unbemerkt von der Öffentlichkeit will der Bundestag ein Gesetz zur „Begrenzung der Prozesskostenhilfe“ abstimmen. Dieses beinhaltet eine Gebühr von 50 Euro allein für die Beantragung der Prozesskostenhilfe (PKH). Begründet wird dies mit den zu hohen Kosten, die die PKH verursache, daher sollten die Betroffenen zukünftig stärker beteiligt werden. An Einsparungen versprechen sich die Bundesländer 100 Millionen Euro, erneut auf dem Rücken derer, die es am nötigsten haben. Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV)

lehnt diesen Gesetzentwurf ab. „Eine rein fiskalische Begründung, eine sozial unausgewogene Gebührenordnung und ein Maßstab, der eine gewisse Borniertheit vermuten lässt“, so bewertet Edith Schwab, VAMV-Bundesvorsitzende und Fachanwältin für Familienrecht, den Gesetzentwurf.

Das Vorhaben beinhaltet einen neuen Ablehnungsgrund: Ein Antrag kann dann abgelehnt werden, wenn jemand, der keine PKH benötigt, kein Verfahren anstreben würde. Dies setzt voraus, dass die Lebenssituation vermögender und einkommensarmer Personen vergleichbar ist. „Wer annimmt, eine Rechtsverfolgung sei dann mutwillig, wenn eine vermögende Partei keinen Prozess anstreben würde, stellt die Verhältnisse auf den Kopf. Es liegt doch auf der Hand, dass 300 Euro für jemanden mit hohem Einkommen etwas anderes sind, als für jemanden, der auf Hartz-IV-Niveau lebt“ so Edith Schwab weiter. 72 Prozent der bewilligten PKH-Fälle sind Familiensachen. Alleinerziehende sind also von dieser Einsparung in hohem Ausmaß betroffen. Wenn sie durch ein Verfahren finanzielle Vorteile erlangen, müssen sie diese direkt zur Rückzahlung der PKH aufwenden, auch wenn sie dadurch ALG-II-bedürftig werden. Es sei, so die Begründung, schließlich nicht Aufgabe der Prozesskostenhilfe, den Beteiligten ein Existenzminimum zu sichern. Die Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages wurde im November 2007 ohne Beteiligung der Familienverbände durchgeführt.

Quelle: Pressemitteilung vom Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V. vom 15.1.2008

 

 

Kommentar Väternotruf:

Kein Wunder, wenn Rechtsanwältin Edith Schwab vom sogenannten "Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV)" den Gesetzentwurf zur Begrenzung der Prozesskostenhilfe ablehnt. Leben doch Hunderte, wenn nicht sogar Tausende Rechtsanwälte von diesem Geld, was ihnen die Steuerzahler/innen großzügig Jahr für Jahr für die Absicherung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung stellen.

Sollen diese Anwälte doch einfach für eine Woche ihre Mandantinnen, die oft den Kontakt des Kindes zum Vater boykottieren oder ihm das Sorgerecht entziehen wollen zur leichten Büroarbeit in ihrer Kanzlei einstellen. Da sind 50 Euro schnell zusammen und dann kann die unsinnige Gerichtsprozedur zur Väterausgrenzung doch noch beginnen.

 

 

 


 

 

 

"König von Deutschland "

 

Jede Nacht um halb eins, wenn das Fernsehen rauscht

Leg ich mich auf's Bett, und mal mir aus

Wie es wäre, wenn ich nicht der wäre, der ich bin

Sondern Kanzler, Kaiser, König oder Königin

...

 

 

Auch erschienen auf: "DAS BESTE von Rio Reiser" (1994) und "Unter Geiern" (1997) -

 

 

http://www.mediacube.de/musik/songtexte/koenig_v_dtl_94.shtml

 

 

 

 

Wer wird König von Deutschland im Jahr 2008?

Hartes Kopf-an-Kopf-Rennen von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble und dem Vorsitzenden am Bundesverfassungsgericht Hans-Jürgen Papier.

Lesen Sie selbst:

 

 

Sicherheit: Schäuble greift Verfassungsrichter scharf an

Foto: ap

Wird der Kampf gegen den Terrorismus von Verfassungsrichtern behindert? Innenminister Wolfgang Schäuble findet nicht jeden Rat der Richter sinnvoll. Im Gespräch mit WELT ONLINE setzt er ihrem Mitteilungsdrang Grenzen – und nebenbei gleich noch der "Political Correctness".

Online-Razzien: Bayern plant Alleingang

Terrorverdacht in Berlin: Vier Männer festgenommen

Wolfgang Schäuble (CDU) ist verärgert. In einem Interview hatte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, den Innenminister wissen lassen, dass dessen Bemühungen, ein neues Luftsicherheitsgesetz zu erlassen, in jedem Fall in Karlsruhe scheitern würden. Ein Gespräch über Richter mit zu großem Mitteilungsdrang und den heftigen Landtagswahlkampf in Hessen

WELT ONLINE: Herr Schäuble, in der Debatte über Jugendgewalt haben Sie sich bislang zurückgehalten. Halten Sie das Thema für weniger wichtig als Ihr wahlkämpfender Parteikollege Roland Koch?

Wolfgang Schäuble: Überhaupt nicht. Roland Koch artikuliert etwas, was viele Menschen, gerade Ältere, schon lange umtreibt. Viele fragen sich doch, ob die Politik überhaupt noch weiß, wie es wirklich auf den Straßen in unserem Land zugeht. Deshalb ist Herr Koch als demokratische Führungspersönlichkeit besser geeignet als seine Gegner.

WELT ONLINE: Hat er nicht überzogen, als er angeregt hat, Elemente des Jugendstrafrechts auf Kinder anzuwenden?

Schäuble: Hier gab es wohl Missverständnisse und Fehldeutungen. Das ist mir öfter passiert als Roland Koch (lacht). Aber er ist dann ja auch Manns genug, um zu sagen: Nein, da hab’ ich mich nicht klar genug ausgedrückt.

WELT ONLINE: Wenn Sie in der Sache im Großen und Ganzen bei Koch sind – gilt das auch für den Ton? Viele unterstellen ihm Fremdenfeindlichkeit.

Schäuble: Wir können doch nicht anfangen, Notwendiges und Richtiges nicht mehr zu sagen, aus Angst vor den selbst ernannten Gralshütern der Political Correctness. Dann enttäuschen wir die Menschen, die von uns Antworten erwarten. Es zeugt von Unverfrorenheit und einem undemokratischen Grundverständnis, wenn man sagt, bestimmte Themen dürften im Wahlkampf nicht angesprochen werden. Niemand ist gewalttätig, weil er Ausländer ist. Wahr ist aber, dass ein immer größerer Teil der Jugendlichen mit Migrationshintergrund immer schwerer zu integrieren ist.

WELT ONLINE: Die innere Sicherheit wird also auch im kommenden Bundestagwahlkampf eine Rolle spielen?

Schäuble: In Maßen, ja. Wobei es immer am besten ist, wenn nichts passiert und die innere Sicherheit nicht so sehr in den Schlagzeilen steht.

WELT ONLINE: Wieso gelingt es Roland Koch, eine gewaltige Debatte über Jugendkriminalität loszutreten, während Ihr Anliegen, die Menschen auf die Gefahren des Terrorismus aufmerksam zu machen, nicht so recht vorankommt?

Schäuble: Das ist die Macht der Bilder, dieses Video aus der Münchner U-Bahn, bewegt die Menschen. Gott sei Dank ist den islamistischen Terroristen in Deutschland noch kein Terroranschlag gelungen. Aber wir sollten uns nicht täuschen, wir sind in ihrem Fadenkreuz. Denken Sie an die Festgenommenen im Sauerland oder die Kofferbombenattentäter. Wir nehmen das sehr ernst.

WELT ONLINE: Die Frage, was im Kampf gegen den Terror erlaubt ist, zieht sich wie ein roter Faden durch Ihre Amtszeit. Nicht immer sind Sie dabei einer Meinung mit dem Bundesverfassungsgericht. Woran liegt das?

Schäuble: Alle grundrechtlich geschützten Bereiche enden irgendwo. Wo diese Grenzen sind, wie man die gegensätzlichen Interessen abgrenzt, ist Sache des Gesetzgebers. Ich verstehe, dass manche Verfassungsrichter gern Ratschläge geben würden. Dazu sind sie aber nicht demokratisch legitimiert. Sie haben – und das ist genauso wichtig – zu entscheiden, ob rechtliche Regeln eingehalten werden. Wenn sich alle an diese Begrenzungen der Kompetenzen halten, ist es ein fruchtbares Miteinander.

WELT ONLINE: Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, hat Sie gerade per Interview wissen lassen, dass er jede Änderung des Luftsicherheitsgesetzes, die Sie noch vorbringen wollen, schon vorab für verfassungswidrig hält. Hat er damit seine Kompetenzen überschritten?

Schäuble: Die Repräsentanten der Verfassungsorgane sollten untereinander ein großes Maß an Rücksicht walten lassen, wenn es um die Kommentierung des Handelns anderer Verfassungsorgane geht. Deswegen beteilige ich mich an solchen öffentlichen Debatten mit den Repräsentanten anderer Verfassungsorgane höchst ungern. In Amerika und anderen reifen Demokratien gibt es den Spruch: Richter sprechen durch ihre Urteile.

WELT ONLINE: Das Luftsicherheitsgesetz Ihres Vorgängers Otto Schily ist in Karlsruhe gescheitert. Warum nehmen Sie überhaupt einen neuen Anlauf?

Schäuble: Ich bin nicht für Grauzonen – auch nicht in Notsituationen. In der Verfassung muss schon geregelt sein, wer in einer Notsituation wie einem Angriff nach Muster des 11. September rechtlich handeln darf. Ich halte wenig davon, sich vor der Antwort zu drücken und zu sagen: Wenn es denn mal so weit ist, dann muss halt irgendjemand die Verantwortung übernehmen. Das kann in einem Rechtsstaat so nicht funktionieren.

WELT ONLINE: Wie kann denn der Zweck des Gesetzes doch noch erreicht werden?

Schäuble: Ich glaube, eine rechtlich einwandfreie Lösung des Problems muss klarstellen, dass die alte Unterscheidung zwischen Angriffen von innen und außen heute obsolet ist. Das ist nicht meine Spezialansicht. Das sagt auch der Weltsicherheitsrat, der nach dem 11. September von einem Angriff auf Amerika gesprochen hat. Das Verfassungsgericht hat in seinem Urteil ausdrücklich nicht bestritten, dass es Bedrohungen geben kann, die die Qualität haben, den Verteidigungsfall auszulösen.

WELT ONLINE: Papier sagt, selbst im Verteidigungsfall sei die Menschenwürde nicht abwägbar. Sie gelte absolut.

Schäuble: Die Menschenwürde ist ein Prinzip, auf dem alle Grundrechte beruhen. Daran gibt es keine Zweifel. Aber Karlsruhe selbst hat in seinem Urteil sehr richtig gesagt, dass die Lage im Verteidigungsfall anders ist. Dort gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

WELT ONLINE: Zu dem aufgeheizten Klima vor den Landtagswahlen tragen Sie dadurch bei, dass Sie Pfarrer abhören wollen.

Schäuble: Ich habe noch nichts entschieden. Auf Fachebene wird in der Tat auch mit dem Justizministerium abgestimmt, ob es unter engen Voraussetzungen wie der unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben die Möglichkeit zur Überwachung von Personen geben soll, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Das sind übrigens nicht nur Pfarrer, sondern auch Imame. Das kann man so oder so lösen. Ich habe meine Meinungsbildung noch nicht abgeschlossen. Dass man dieses Thema aber in einer Phase, wo wir noch auf Fachebene darüber diskutieren, durch gezielte Indiskretionen zu einer politischen Auseinandersetzung missbraucht, ist unanständig.

Welt Online, 20.01.2008

http://news.de.msn.com/politik/Article.aspx?cp-documentid=7296457

 

 

 

 

 

 

ARTIKEL vom 21.01.2008

 

Schäuble attackiert Verfassungsrichter

 

Papier hatte erinnert: Abschuss von entführtem Passagierflugzeug nicht rechtens - Opposition empört

 

 

„Alle grundrechtlich geschützten Bereiche enden irgendwo“, meint Wolfgang Schäuble . (Foto: dpa)

 

 

Berlin. Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) hat sich eine Einmischung des Verfassungsgerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier bei der Formulierung des Luftsicherheitsgesetzes verbeten. „Ich verstehe, dass manche Verfassungsrichter gerne Ratschläge geben würden. Dazu sind sie aber nicht demokratisch legitimiert“, sagte Schäuble der „Welt am Sonntag“. Die Opposition reagierte empört. Papier hatte Schäubles Bestrebungen eine Absage erteilt, den Abschuss eines entführten Passagierflugzeugs im Falle eines Terrorangriffs per Grundgesetzänderung zu ermöglichen. Die „Menschenwürde-Garantie“ könne „selbst durch eine Verfassungsänderung nicht eingeschränkt werden“, so Papier.

Das Gericht hatte 2006 das Luftsicherheitsgesetz für verfassungswidrig erklärt, das den Abschuss von Flugzeugen regelte, die von Terroristen entführt wurden. Derzeit arbeitet Schäuble an einer Neufassung. Nach Ansicht Schäubles hat Papier mit seinen Äußerungen Kompetenzen überschritten. „Alle grundrechtlich geschützten Bereiche enden irgendwo“, sagte Schäuble: „Wo diese Grenzen sind, wie man die gegensätzlichen Interessen abgrenzt, ist Sache des Gesetzgebers.“ Er sei nicht „für Grauzonen. „In der Verfassung muss schon geregelt sein, wer in einer Notsituation wie einem Angriff nach Muster des 11. September rechtlich handeln darf“, argumentierte er.

Der frühere FDP-Innenminister Gerhart Baum kritisierte dies scharf: „In der Geschichte der Bundesrepublik hat es einen solchen offenen Angriff des für die Verfassung zuständigen Ministers der Bundesregierung auf das Prinzip der Menschenwürde, auf der die ganze Verfassung ruht, nicht gegeben.“

Die Rechtsexpertin der FDP, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, warf Schäuble vor: „Er verfolgt mit seinen permanenten Forderungen die Absicht, das höchste deutsche Gericht zu schwächen.“ „Diese öffentlichen Maßregelungen sind unangemessen“, sagte FDP-Chef Guido Westerwelle der PNP. Er fordere Schäuble auf, „dies einzustellen. Hier überschreitet er deutlich seine Kompetenzen. Das ist eine Respektlosigkeit gegenüber den obersten Richtern unserer Republik“, so Westerwelle. „Die Exekutive, der auch Herr Schäuble als Minister angehört, hat sich gefälligst daran zu gewöhnen, dass wir unabhängige Richter haben.“

Der Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen, Volker Beck, erklärte: „Selbstverständlich ist es Aufgabe der Richter, auch die Bedeutung ihrer Urteile zu erklären.“ Nichts anderes habe Papier getan. Die Vizechefin der Linken-Fraktion, Petra Pau, warf Schäuble ein „gestörtes Verhältnis zum Grundgesetz“ vor. - dpa/ah/Kommentar Seite 2

 

 

http://www.pnp.de/nachrichten/artikel.php?cid=29-18617223&Ressort=pol&Ausgabe=a&RessLang=&BNR=0

 

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Um ehrlich zu sein. Wenn schon einer König von Deutschland werden soll, dann lieber der Herr Wolfgang Schäuble als der Herr Hans-Jürgen Papier, der sich seit der von ihm mitzuverantwortenden männerfeindlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder)  beim Väternotruf und bei vielen Vätern wirklich keine Freunde gemacht hat.

Die "Menschenwürdegarantie" könne "selbst durch eine Verfassungsänderung nicht eingeschränkt werden", lässt Herr Papier gegenüber dem Spiegel. verlauten. Herr Papier möge sich da hinsichtlich der Menschenwürde einfach mal an die eigene Nase und die seiner Kollegen und Kolleginnen Richter des Ersten Senates fassen, die mit ihrem Beschluss vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder, die Würde von vielen nichtverheirateten Vätern für unbeachtlich erklärt haben. Ob ein Mensch sich in seiner Würde missachtet fühlt, muss der einzelne Mensch selbst entscheiden. Man braucht daher nur einmal die vielen Tausenden nichtverheirateten Väter fragen, ob sie sich in ihrer Würde missachtet fühlen, wenn der Erste Senat das Bundesverfassungsgerichtes allen Ernstes die sorgerechtliche Diskriminierung dieser Väter für vereinbar mit dem Grundgesetz hält, jenes Grundgesetzes in dem erklärt wird:

 

Artikel 1 Satz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Artikel 3 Satz 2: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."

Artikel 3 Satz 3: "Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden."

 

Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)

Artikel 6 Satz 2: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

 

 

Was in der Verfassung drin steht oder nicht, bestimmt immer noch der Souverän, das deutsche Volk (was immer das auch sei), so steht es jedenfalls in der Präambel  des Grundgesetzes:

Präambel:

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deute Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

 

Wenn wir mal den lieben Gott weglassen, den das Bundesverfassungsgericht ja per Beschluss aus den bayerischen Schulen hat abhängen lassen (sogenanntes Kruzifix-Urteil), dann kann das deutsche Volk sich also eine Verfassung geben und diese auch ändern, ob es Herrn Papier nun passt oder nicht. 

Einzig und allein Artikel 21 (Parteien) gibt dem Bundesverfassungsgericht eine Legitimation, eine Partei für verfassungswidrig  zu erklären, die "darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden ...". Meint Herr Papier etwa, die CDU, der Bundesinnenminister Schäuble angehört, stünde im Verdacht verfassungswidrig zu sein und den "Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Eine solche Ansicht wäre doch etwas kühn und würde sicher nicht einmal von der Linkspartei unterstützt werden, die ja in einigen Bundesländern noch vom Verfassungsschutz beobachtet wird..

Herr Papier sollte sich vielleicht mal ein paar Wochen Urlaub nehmen und sich mit der "Kritik des Gothaer Programms" von Karl Marx beschäftigen, in der sich Marx mit Ferdinand Lassalles und seiner "ehernen" Fixierung auseinandersetzt und wie Marx so schön sagt:. "Das Wort ehern ist eine Signatur, woran sich die Rechtgläubigen erkennen.". Man könnte meinen Marx hätte schon geahnt, wer eines Tages in Karlsruhe residieren wird.

Wie auch immer, Lesen bildet und sich zu bilden, das sollte auch ein Richter im Bundesverfassungsgericht nicht vernachlässigen.

 

Karl Marx

Geschrieben von April bis Anfang Mai 1875. E

Erstmalig veröffentlicht in: "Die Neue Zeit", Nr. 18, 1. Band, 1890 - 1891.

 

"Von diesen Grundsätzen ausgehend, erstrebt die deutsche Arbeiterpartei mit allen gesetzlichen Mitteln den freien Staat - und - die sozialistische Gesellschaft; die Aufhebung des Lohnsystems mit dem ehernen Lohngesetz - und - der Ausbeutung in jeder Gestalt; die Beseitigung aller sozialen und politischen Ungleichheit."

Auf den "freien Staat" komme ich später zurück.

Also in Zukunft hat die deutsche Arbeiterpartei an Lassalles "ehernes |25| Lohngesetz" zu glauben! Damit es nicht verlorengeht, begeht man den Unsinn, von "Aufhebung des Lohnsystems" (sollte heißen: System der Lohnarbeit) "mit dem ehernen Lohngesetz" zu sprechen. Hebe ich die Lohnarbeit auf, so hebe ich natürlich auch ihre Gesetze auf, seien sie "ehern" oder schwammig. Aber Lassalles Bekämpfung der Lohnarbeit dreht sich fast nur um dies sog. Gesetz. Um daher zu beweisen, daß die Lassallesche Sekte gesiegt hat, muß das "Lohnsystem mit dem ehernen Lohngesetz" aufgehoben werden und nicht ohne dasselbe.

Von dem "ehernen Lohngesetz" gehört Lassalle bekanntlich nichts als das den Goetheschen "ewigen, ehernen, großen Gesetzen" entlehnte Wort "ehern". Das Wort ehern ist eine Signatur, woran sich die Rechtgläubigen erkennen.

 

http://www.mlwerke.de/me/me19/me19_013.htm

 

 

 

 

Man muss kein politischer Freund des Bundesinnenministers Wolfgang Schäuble (CDU) und seiner Abschussgedanken sein, um dessen Kernaussage gegen Einmischungsversuche des Verfassungsgerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier (Nominiert von der CDU) in die Arbeit des von Schäuble geführten Bundesministeriums zu teilen, auch wenn man über die Frage Flugzeugabschuss ja oder nein, geteilter Meinung sein kann. Wir meinen zu diesem Thema, dass es vollkommen ausreichend wäre, wenn man an der Stadtgrenze von Berlin Fesselballons stationieren würde, die bei einem plötzlichen Terrorangriff aus der Luft die Sicht auf die Hauptstadt versperren würden. Wenn das noch nicht reichen sollte, dann kann man auch - wie zu DDR-Zeiten - künstlichen Nebel (Smog) erzeugen, in den die Hauptstadt für einige Minuten eingehüllt wird, so dass die Terroristen die Orientierung verlieren und entnervte auf Helgoland notlanden und alle als Geisel genommenen Flugzeuginsassen freilassen. 

Rio Reiser hätte das sicher genau so vorgeschlagen wie wir und daher schlagen wir vor, ihn postum als König von Deutschland zu krönen und seinen Sarg in einem noch zu erbauenden Mausoleum in Karlsruhe direkt gegenüber dem Bundesverfassungsgericht aufzustellen, so dass die Bundesverfassungsrichter auf ihrem Weg zu ihrer kräftezehrenden Arbeit am Sarg von Rio Reiser innehalten können und sich über die Folgen möglicher Fehlentscheidungen, wie der von ihnen im Jahr 2003 getroffenen, klar werden.

Herr Papier, der vielen nichtverheirateten Vätern mit dem von ihm mitverantworteten männer- und väterfeindlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder) in schlechtester Erinnerung bleiben wird, maßt sich an, der Politik schon vorab zu verkünden, welches Gesetz beim Bundesverfassungsgericht durchgehen wird und welches nicht. Diese nicht legitimierte Unart ist an deutschen Gerichten, leider weit verbreitet. Da werden die Verfahrensbeteiligten schon mal vorab darauf hingewiesen wie der Beschluss des Gerichtes ausgehen wird, um sie damit unter Druck zu setzen, ihren Antrag zurückzuziehen, bzw. den Wünschen des Gerichtes zu folgen. Mit Rechtstaatlichkeit hat das alles nicht zu tun. 

 

Last, but not least: 

Wir meinen, Herr Papier sollte möglichst bald seinen Rücktritt einreichen und befähigteren jungen Richtern die Möglichkeit geben, Präsident oder Präsidentin des Bundesverfassungsgerichtes zu werden. 

 

 

 

 


 

 

 

Kinderschutz und Kindeswohl im Sorge- und Umgangsrecht 

heißt eine Veranstaltung, die die "Autonomen Frauenhäuser" - was immer daran bei Staatsalimentierung autonom sein mag - im Rahmen ihrer November 2006 gestarteten Kampagne "Gewaltig groß werden - kein Sorge- und Umgangsrecht für gewalttätige Männer" am 18.-19.01.2008 durchführen wollen. 

Dass die "Autonomen Frauenhäuser" offenbar nichts dagegen haben, dass gewalttätige Mütter ein Umgangs- und Sorgerecht haben, verwundert und lässt die Frage aufkommen, ob eine staatliche Finanzierung dieser angeblich "autonomen" Frauenhäuser verantwortbar ist.

Zu der Veranstaltung sollen ihre Teilnahme zugesagt haben:

 

"Abschließend Podiumsdiskussion mit PolitikerInnen und Fachleuten Bisher haben zugesagt:

Prof. Dr. Marianne Breithaupt (FH Landshut), Prof. Dr. Margit Brückner (Fachhochschule Frankfurt),

Dr. Barbara Degen (Feministisches Rechtsinstitut), Ursula Enders (Zartbitter Köln), Dr. Uta Enders-Dragässer (GSF Frankfurt), Jörg Fichtner (Gutachter), Prof. Dr. Sybilla Flügge (Fachhochschule Frankfurt), Prof. Dr. Angelika Gregor, Fachhochschule Düsseldorf. Dr. Anita Heiliger (ehem. Deutsches Jugendinstitut, Kofra e.V.), Sabine Heinke (Amtsrichterin Bremen), Dr. Susanne Heynen (Kinderbüro Karlsruhe), Prof. Barbara Kavemann (Kathol. FH Berlin), Dr. Kerima Kostka (Universität Frankfurt), Gitta Kitz-Trautmann (Rechtsanwältin Kassel), Christa Mulack, (Autorin), Dr. Susanne Nothhafft (Juristinnenbund, Deutsches Jugendinstitut), Elke Ostbomk-Fischer, Fachhochschule Köln, Prof. Dr. Ludwig Salgo (Universität und Fachhochschule Frankfurt), Dr. Monika Schröttle, München, Edith Schwab (VAMV), Conny Strasser (Rechtsanwältin München), Miryam Toneletto (Filmemacherin, Frankreich: In Nomine Patris), Prof. Dr. Maud Zitelmann, (Universität Osnabrück)"

 

Quelle: http://www.autonome-frauenhaeuser-zif.de/pdf/aktuelles/kongress_2008.pdf

 

 

Kommentar Väternotruf:

Dass der Frankfurter Professor Ludwig Salgo mal wieder nicht fehlt, kann wohl keinen wundern, der Herrn Salgo und dessen fulminante Mütterorientierung kennt. Da wird es für ihn wohl viel weiblich-autonomen Beifall geben, wenn er an das RednerInnenpult tritt und den anwesenden Frauen in devoter Weise deutlich macht, dass es in Deutschland auch ein paar gute Männer wie ihn gibt, die sich für Frauenrechte einsetzen und unermüdlich darauf hinweisen, dass Männer - von Ausnahmen wie ihn, so er sich als solcher sehen sollte, abgesehen - mit feministisch geschulten Blick beobachtet werden sollte und denen man aus diesem Grund auch nur dann das Sorgerecht für ihr Kind erteilen sollte, wenn die Mutter des Kindes dafür gnädigerweise ihre Erlaubnis gibt.. 

 

 

 

 


 

 

 

 

Fall Amani

Keine Tatwaffe, kein Motiv

Morgen beginnt der Prozess gegen die Mutter des achtjährigen Mädchens. Die Staatsanwaltschaft wirft ihr Mord aus Heimtücke vor. Doch längst sind nicht alle Fragen in dem Fall beantwortet.

 

Im vermutlich spannendsten Prozess dieses Jahres geht es ab morgen vor allem um eine Frage: Gefängnis oder Psychiatrie? Ist die wegen Mordes an ihrem einzigen Kind angeklagte Teshua K. schuldfähig – oder ist sie es nicht?

Die Tat hatte im vergangenen Sommer Berlin erschüttert. Am einem sonnigen Vormittag fand eine Spaziergängerin in einem kleinen Wilmersdorfer Park ein verblutendes achtjähriges Mädchen. Dem dunkelhäutigen Kind war die Kehle durchgeschnitten worden, die Staatsanwaltschaft wählte damals die Formulierung „mit massiver Gewalt gegen den Hals“ getötet. Stunde um Stunde wartete die Polizei am Tag des Verbrechens darauf, dass sich eine Mutter melden würde, die ihr Kind vermisst.

Stattdessen meldete sich am nächsten Tag der Vater, er hatte das Foto seiner Tochter in allen Zeitungen gesehen. Ab diesem Moment war die Mutter unter Verdacht – denn sie war weg, spurlos verschwunden. Teshua K. wohnte damals seit einigen Wochen in einem Heim für Obdachlose, wenige hundert Meter vom Tatort entfernt. Erst etwa 36 Stunden nach der Tat meldete sich von dort ein Nachbar bei der Kripo – die Mutter sei wieder da. Minuten später ließ sie sich widerstandslos festnehmen. Bei ihrer ersten Vernehmung schwieg die aus dem westafrikanischen Staat Elfenbeinküste stammende Frau. Doch Blutspuren an ihrer Kleidung belasteten sie, und ihr Ex-Mann belastete sie ebenfalls. Seit dem 7. Mai sitzt die 33-Jährige nun hinter Gittern. Dort soll sie wirre Dinge von sich gegeben haben, berichten Boulevardzeitungen, von „Voodoo- Wahn“ war zu lesen, von „Geistern“ und einer Verfolgung durch die CIA. Die Staatsanwaltschaft äußerte sich dazu in den vergangenen Monaten nicht, war am Wochenende nicht für Nachfragen erreichbar.

Auf der Internet-Seite der Hamburger Polizei ist sie noch heute auf einem Fahndungsfoto mit einem langen, weiß-wallenden Umhang zu sehen. Diesen soll sie bei der Tat angehabt haben, diesen soll sie auch in Hamburg getragen haben, wo sie nach der Tat für etwa 24 Stunden war. Was sie dort wollte? Die Ermittler wissen es nicht.

Verschwunden sind weiterhin die Tatwaffe und das Fahrrad des kleinen Mädchens, auf dem sie an ihrem letzten Tag noch gesehen worden war. Bemerkenswert ist das, weil eine Hundertschaft der Polizei zwischen Tatort und Wohnheim „jeden Stein umgedreht“ hatte, wie es ein Polizeisprecher damals formulierte. Doch an dem dringenden Tatverdacht änderte dies nichts. Der Haftbefehl lautete auf „Mord aus Heimtücke“.

Dass Amani auf der Bank im Wilmersdorfer Park nicht von einem Fremden erstochen wurde, war der Polizei schnell klar. Kein Unbekannter hätte das Kind auf einem Parkweg ermordet, auf dem alle paar Minuten ein Jogger oder ein Hundehalter vorbeikommen. Wie es in der Prozessvorschau der Justiz heißt, hatte sich das Mädchen arglos mit der Mutter „auf der Parkbank niedergelassen“. Möglicherweise, so ist zu hören, wird die Öffentlichkeit bei der Aussage der Mutter vom Prozess ausgeschlossen.

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 14.01.2008)

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

"Ist die wegen Mordes an ihrem einzigen Kind angeklagte Teshua K. schuldfähig – oder ist sie es nicht?", so die Frage im Tagesspiegel. Eine höchst überflüssige Frage, denn Frauen sind immer schuldunfähig. Alice Schwarzer hat doch nicht für die Gleichberechtigung gekämpft nur damit heute Frauen ins Gefängnis kommen. Noch dazu  eine Frau aus Afrika, die somit in dem von Männern beherrschten Deutschland (Originalton SPD) doppelt diskriminiert ist. 

Wahrscheinlich war die Frau auch noch Rollstuhlfahrerin und musste sich von einen vorbeikommenden Passanten das Messer aus dem Rucksack reichen lassen. Eine dreifach behinderte Mutter war es bestimmt, die ihrer Tochter die Kehle durchschnitt. Bestimmt hat sie sehr gelitten, die dreifach behinderte Mutter unter ihrem gewalttätigen Ehemann. Die Staatsanwaltschaft sollte sich lieber mal um den Mann kümmern und ihn gleich lebenslänglich einsperren und anschließend nach Afrika ausweisen. Vielleicht war der Mann sogar ein Kinderschänder, Männer sind ja alles Kinderschänder, bis auf die paar Männer die im Vorstand der CDU sitzen. Wenn Sie das nicht glauben, dann fragen Sie mal beim Vorstand der SPD nach, die haben ja kürzlich verkünden lassen, die männliche Gesellschaft durch die menschliche Gesellschaft ersetzen zu wollen. In der SPD ist man da schon sehr weit, wohin man in der SPD auch schaut, kein Mann der einen Arsch in der Hose hätte, geschweige denn einen Schwanz.

 

 

 


 

 

 

 

Spaßbroschüre sogenannter Alleinerziehender (2008) neu erschienen. Der größte Unsinn, seit es Marmelade gibt.

 

Wie immer: Mit parteilicher Unterstützung des sogenannten Bundesfamilienministeriums:

 

 

 

„allein erziehend – Tipps und Informationen“

VAMV-Taschenbuch komplett aktualisiert erschienen

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

der beliebte Ratgeber des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter ist in der 17. Auflage erschienen, aktuell im Erscheinungsbild und natürlich auch im Inhalt: Als eine der ersten Veröffentlichungen zum neuen Unterhaltsrecht bietet es einen differenzierten Überblick über die Ansprüche von Eltern und ihren Kindern. Aber auch alle anderen Themen und Lebensbereiche, die rund um das Alleinerziehen wichtig sind, werden wie üblich kompetent und gut verständlich in diesem Ratgeber dargestellt:

 

Familienrechtliche Angelegenheiten wie die Sorge und der Umgang mit dem Kind,

Bildungs- und Betreuungsmöglichkeiten,

Finanzierung der Familie, Steuern und Alterssicherung,

ALG I und ALG II-Ansprüche,

Alleinerziehende Migrantinnen

Möglichkeiten der Beratung und des Kontakts.

 

In diesem VAMV-Ratgeber spiegelt sich die Vielfalt der gelebten Familienformen wider. Unabhängig davon, ob Mütter oder Väter ihre Kinder von Anfang an alleine erziehen, geschieden sind, unverheiratet und ohne Partnerschaft leben, verwitwet oder getrennt lebend sind – immer stellt das Alleinerziehen hohe Anforderungen an die Eltern und fordert ihren ganzen Einsatz und ihre ganze Persönlichkeit.

 

Der Ratgeber bietet den Eltern eine solide Grundlage, alle Schwierigkeiten und Anforderungen zu meistern. Seit den Siebzigerjahren ist er das erfolgreichste Handbuch zum Alleinerziehen und wird bundesweit von allen bekannten Beratungsstellen weitergegeben.

 

Wir freuen uns auf Ihre Bestellung!

 

Einzelexemplare beim VAMV- Berlin, Telefon 851 51 20

e-Mail: vamv-berlin@t-online.de

 

Mehrere Exemplare können nach telefonischer Absprache in unserer Geschäftsstelle Seelingstr.13 , 14059 Berlin abgeholt werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Elisabeth Küppers

Projektleiterin

 

 

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Verband alleinerziehender Mütter und Väter

Landesverband Berlin e.V.

Seelingstraße 13

14059 Berlin

 

Tel.: 030 851 51 20

Fax: 030 85 96 12 14

 

Bürozeiten:

Mo, Di, Do und Fr von 09.00 - 13.00 Uhr

 

www.vamv-berlin.de

 

 

 


 

 

 

 

 

DER SPIEGEL 3/2008 - 14. Januar 2008

 

SCHEIDUNGEN

Kein Cent mehr für die Ex

 

Von Barbara Schmid

Eine Prozesswelle rollt auf die Familiengerichte zu. Das neue Unterhaltsrecht gilt auch für seit Jahren geschiedene Paare. Viele Männer wollen sich nun ihrer alten Verpflichtungen entledigen.

Es war eine Traumhochzeit mit 130 Gästen in der Kirche, mit weißem Brautkleid und langem Schleier. Sie haben sich Liebe und Treue geschworen - "bis dass der Tod uns scheidet".

AP

Bundesverfassungsgericht: Gleicher Unterhalt für eheliche und nichteheliche Kinder

Dass es einmal anders kommen würde, war für Kerstin Schuster* damals im April 1991 unvorstellbar. Für ihren Traummann, einen angehenden Mediziner, hatte die damals 24-jährige Münchnerin ihr Studium aufgegeben und einen Bankjob angenommen. Sie bekamen zwei Söhne, waren aktiv in der Kirche und im Skiclub.

Bis ihr Mann, heute Oberarzt der Neurologie an einem oberbayerischen Krankenhaus, mit einer 13 Jahre jüngeren Krankenschwester anbandelte. Inzwischen hat er zwei weitere Kinder, und das Traumpaar von einst streitet nur noch ums Finanzielle.

Im Dezember 2007 hatte ein Gericht entschieden, dass er neben dem Geld für die Söhne auch seiner Frau einen Betreuungsunterhalt in Höhe von monatlich 750 Euro zahlen muss; rückwirkend ab April 2006. Als Ausgleich zwischen seinem Gehalt als Oberarzt und ihrem Einkommen als Bankangestellte in Teilzeit. Vor ein paar Wochen kündigte ihr der Noch-Gatte jedoch süffisant an, dass sie keinen Cent mehr von ihm zu erwarten hätte - ab Januar gelte schließlich das neue Unterhaltsrecht. Ansprüche vieler Ex-Frauen werden darin drastisch einschränkt.

Das tückische am reformierten Paragrafenwerk: Es regelt nicht nur die neuen Scheidungsfälle, es gilt auch für längst geschiedene Paare. Auf die Familiengerichte rollt eine gewaltige Prozesswelle zu. Viele tausend Altfälle müssen neu verhandelt werden, wenn vor allem Männer auf Abänderung ihrer Unterhaltsverpflichtung klagen, weil sie nicht mehr zahlen wollen.

Erst vor zwei Wochen ist das Gesetz in Kraft getreten, doch auf dem Schreibtisch der Mainzer Familienanwältin Alice Vollmari türmen sich schon zwei Dutzend solcher Fälle. Freud und Leid liegen da zwischen bunten Aktendeckeln eng beieinander. Seit 24 Jahren kümmert sich die Juristin um den Scheidungsärger ihrer Mandanten, vertritt Männer wie Frauen. Aber so einen Run auf die Gerichte hat sie noch nicht erlebt.

Vor ihr sitzt ein strahlender Mandant und rührt glücklich ein Tütchen Zucker in seinen Espresso. Für Männer wie Peter G. ist die Gesetzesänderung ideal. Der 52jährige Jurist aus Mainz ist in zweiter Ehe verheiratet und hat mit seiner ersten Frau drei Kinder, mit der zweiten eine Tochter.

Solche Zweitfamilien sollen nach der Reform nicht mehr benachteiligt werden. Für Justizministerin Brigitte Zypries ein "wichtiger Schritt zu einer modernen Familienpolitik", die den gesellschaftlichen Wandel widerspiegelt - mit Patchworkfamilien und Lebensgemeinschaften. Rund 40 Prozent aller Ehen werden geschieden, fast jedes dritte Kind kommt nicht ehelich zur Welt. Darum haben jetzt alle Kinder, ehelich oder nicht, den gleichen Unterhaltsanspruch. Das hat das Bundesverfassungsgericht angemahnt. Das Kindeswohl steht an erster Stelle, und von den Frauen wird erwartet, dass sie nach einer Trennung schneller wieder Geld verdienen - frühestens, wenn das Kind drei Jahre alt ist.

Darauf setzt nun auch Peter G., Vollmaris Klient. Seit 14 Jahren zahlt der Jurist für seine geschiedene Frau mehrere tausend Euro im Monat. Die Architektin hat das Haus behalten, für ein paar Jahre ist sie mit den Kindern nach Mallorca ausgewandert, jetzt lebt sie in der Nähe von Köln.

"Sie hat sich mit Bachblütentherapie und Yoga die Zeit vertrieben", schildert ihr Ex-Mann bitter. In ihrem Beruf hat sie seit der Geburt des ersten Kindes 1985 nie mehr gearbeitet. Bis auf einen 400-Euro-Aushilfsjob in einem Hotel sieht sich seine geschiedene Frau außerstande, etwas zum eigenen Lebensunterhalt beizutragen.

Seine zweite Frau hat ihre Berufstätigkeit hingegen nur kurz unterbrochen, als vor zehn Jahren ihre gemeinsame Tochter geboren wurde. "Wir könnten unseren Lebensstandard nicht halten, wenn meine Frau nicht berufstätig wäre", erklärt der Jurist.

Und das hat Folgen. Immer wieder frage die Tochter, warum Mama so oft nicht zu Hause sei. Peter G. hält es für hochgradig ungerecht, wenn die erste Frau mit erwachsenen Kindern gar nicht arbeiten müsse und die zweite Frau vor lauter Arbeit zu wenig Zeit für ihr kleines Mädchen habe.

Noch Anfang 2007 entschied das Oberlandesgericht Koblenz, dass G. "ohne zeitliche Befristung" seiner ersten Frau weiter Unterhalt zahlen müsse. Da gab es noch das alte Recht. Seit dem 1. Januar 2008 gilt die Reform, weshalb der Mann jetzt erneut klagen will.

Das neue Gesetz beseitigt für Anwältin Vollmari eine "totale Ungerechtigkeit in der Rechtsprechung, die die erste Ehefrau bisher absolut bevorzugt hat". Sie sehe aber auch die Gefahr, dass die Unterhaltspflicht der Ex-Männer jetzt an die Sozialämter abgeschoben werde, zu Lasten aller Steuerzahler. Das gelte für viele sogenannte Altfälle, die auf eine lebenslange Alimentation vertraut haben, aber auch für viele junge Frauen. Knapp 40 Prozent aller Mütter mit minderjährigen Kindern sind heute nicht berufstätig, nur jede fünfte hat einen Vollzeitjob, viele arbeiten Teilzeit oder haben geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit wenig Einkommen.

"Wir sind vom einen Extrem ins andere gefallen. Lange wurde die Erstfrau begünstigt, jetzt bekommt sie teilweise gar kein Geld mehr", kritisiert die Münchner Anwältin Renate Maltry, Vizepräsidentin des Deutschen Juristinnenbundes. Vergeblich habe ihr Verband während des Gesetzgebungsverfahrens Übergangsfristen für Altfälle gefordert. Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken sei es zu keiner besseren Regelung gekommen. Rechtssicherheit erwarten die Juristinnen in frühestens zwei Jahren, wenn die ersten Abänderungsprozesse in zweiter Instanz entschieden worden sind. Denn die Reform lässt vieles offen: Gleich zwölfmal findet sich im neuen Unterhaltsrecht der Ausdruck "billig" und "unbillig" - damit ist gemeint, ob etwas zumutbar ist oder nicht. Vollmari sieht darin ein "hohes Potential für Streitigkeiten".

Was ist etwa mit getroffenen Vereinbarungen, auf die sich ehemalige Paare bei ihrer Scheidung geeinigt haben? Das Gesetz lässt die Neuregelung auch hier zu. Betroffen ist eine Klientin von Vollmari, Hilde Stoldt*. Sie und ihr früherer Mann hatten sich für eine altmodische Hausfrauen-Ehe entschieden: Er machte als Beamter in einer hessischen Behörde Karriere, sie kümmerte sich um die Erziehung der beiden Kinder und schaffte für alle ein gemütliches Zuhause.

Vor fünf Jahren zerbrach die Idylle an einer jüngeren Frau, die beiden damals 50-Jährigen trennten sich so anständig es ging: Ein Scheidungsfolgenvertrag sicherte Hilde Stoldt den monatlichen Unterhalt zu, 1500 Euro bis zur Rente.

Heute ist sie 55 Jahre alt und fürchtet den Absturz auf Hartz-IV-Niveau. Denn ihr inzwischen wieder verheirateter früherer Mann hat es sich anders überlegt und klagt auf Streichung des Unterhalts. "Der Gesetzgeber kann nicht gewollt haben, dass diese Frau zum Sozialfall wird", sagt Vollmari und rechnet sich Chancen aus, den Unterhalt für ihre Mandantin auch in Zukunft zu sichern, schließlich gebe es so etwas wie Vertrauensschutz.

Dramatische Verlierer des neuen Rechts können auch Geschiedene werden, die nun eine Ganztagsstelle annehmen müssen, um für sich selbst zu sorgen - für die der Arbeitsmarkt aber nichts zu bieten hat. Ursula M., 51, ist so ein Fall: Die gelernte Apothekerin hatte, als ihre beiden Kinder klein waren, gar nicht gearbeitet, später nur in Teilzeit. Die Apotheke, in der sie heute beschäftigt ist, kann ihr lediglich eine Halbtagsstelle bieten; anderen Arbeitgebern ist die Frau zu alt.

Ihr Ex-Mann könnte es sich durchaus leisten, sie neben der neuen Frau zu unterhalten. Er verdient als Investmentbanker rund 200.000 Euro im Jahr. Den bisherigen Unterhalt von 3500 Euro will er jedoch nicht mehr bezahlen und hat eine Abänderungsklage eingereicht. "Wir waren 22 Jahre verheiratet", erzählt die Apothekerin, "ich habe unsere Kinder aufgezogen und mich darauf verlassen, dass ich versorgt bin bis zum Renteneintritt."

Die Münchnerin Schuster, die für ihren Traummann das Studium aufgab, ärgert sich über die politische Kurzsichtigkeit der Reform. Wenn sich die Väter aus dem Staub machen, würde den Frauen in der Regel die Verantwortung für die Kinder aufgebürdet - und jetzt müssten sie auch noch das größere finanzielle Risiko tragen.

Auf die Karriere würde Kerstin Schuster heute nicht mehr verzichten. Jungen Frauen rät sie, berufliche Auszeiten für die Kindererziehung nur zu akzeptieren, wenn der Partner dafür im Fall einer Trennung vertraglich einen Ausgleich zusichert.

In der Zukunft lässt sich so etwas nur noch mit umfangreichen Eheverträgen regeln, glaubt Vollmari. "Früher wurden solche Verträge abgeschlossen, um Ansprüche auszuschließen. Jetzt sind sie nötig, damit Frauen, die Kinder erziehen, nicht zum Sozialfall werden." Sie hat ihre Zweifel, ob die Reform, die eigentlich dem Kindeswohl dienen soll, wirklich kinderfreundlich ist.

 

 

* Namen geändert.

 

 

URL: http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,528227,00.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Die Unterstellung, die Steuerzahler/innen müssten nun für den Unterhalt der Ex-Gattinnen aufkommen, ist vermutlich völliger Blödsinn, denn gut verdienende Unterhaltspflichtige, die durch die Reform entlastet werden, zahlen zum einen dann häufig mehr Geld für ihre Kinder und zum anderen sind sie selbst in nicht unerheblichen Maße Steuerzahler/innen. 

Zum anderen aber war es so, dass Unterhaltspflichtige bisher kaum eine Motivation hatten, ihr hohes Einkommen auch nach einer Scheidung beizubehalten. Viele Tausende Unterhaltspflichtige sind selber durch die finanzielle Plünderung ihres Einkommens und die damit verbundenen massiven psychischen Belastungen zum Sozialfall geworden. Das könnte sich nun Gott sei dank ein wenig ändern. Und den holden Ex-Gattinnen kann es auch nicht schaden, wenn sie sich wie im Märchen vom König Drosselbart, endlich mal um eine Erwerbsarbeit kümmern, statt wie früher als Schmarotzerin am Königshof zu leben.

 

 

 

 


 

 

 

Irrtümlicher Inzest

Ehe unwissender Zwillingsgeschwister annulliert

Sie liebten sich, sie heirateten - und dann fanden sie heraus, dass sie Geschwister sind! Die Ehe zweier Briten wurde annulliert, als sich durch Zufall die gemeinsame Herkunft der beiden herausstellte. Die Zwillinge waren als unwissende Adoptivkinder bei verschiedenen Eltern aufgewachsenen.

 

 

Die Geschwister waren kurz nach ihrer Geburt getrennt und zur Adoption freigegeben worden. Beide wurden von ihren jeweiligen Pflegeeltern nicht über ihre Herkunft bzw. ihr Geschwisterchen aufgeklärt, berichtet der "Evening Standard".

Als Erwachsene lernten sie sich zufällig kennen – und lieben. Das glückliche Paar heiratete sogar! Erst bei einer Untersuchung wurde ihre Verwandtschaft bekannt. Niedergeschlagen beantragten die beiden "Eheleute" die Annullierung ihrer Ehe. Das zuständige Gericht stimmte natürlich zu.

Kinder haben Recht auf Aufklärung

Nach Meinung britischer Jugendschutz-Experten wird durch diesen Fall bekräftigt, wie wichtig das Recht von Kindern ist, über die Identität ihrer leiblichen Eltern informiert zu werden.

http://www.krone.at/index.php?http%3A//wcm.krone.at/krone/S25/object_id__88848/hxcms/

 

Posteingang 13.01.2008

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Während Bundesjustizministerin Zypries (SPD) das Recht von Männern auf Klärung der Abstammung der ihnen zugeschriebenen Kinder kriminalisieren wollte, tut sie offenbar überhaupt nichts, um das Recht von Tausenden durch sogenannte "Samenspenden" geborenen Kinder auf Kenntnis ihrer Abstammung durchzusetzen. Still schläft man  im Bundesjustizministerium vor sich hin und nur wenn mal wieder zur Jagd auf Väter geblasen wird oder es um den Schutz von Frauen geht, scheint Leben in die ministerielle Bude zu kommen. Man könnte im Bundesjustizministerium glatt ein Therapiezentrum für Schlafgestörte installieren. Eine Woche Aufenthalt in den Fluren des Referates Kindschaftsrecht bringt auch den schlafgestörtesten Patienten wie vormals das Dornrösschen in den Dauerschlaf.

 

 

 

 


 

 

 

09. Januar 2008

Geständnis: 15-Jähriger hat dreifache Mutter erwürgt

 

Verden - Ein 15-Jähriger muss sich seit Mittwoch wegen Mordes an einer Nachbarin vor dem Landgericht Verden verantworten. Zum Prozessauftakt gab der Schüler aus Steimbke (Kreis Nienburg) zu, die dreifache Mutter im Juli 2007 erwürgt zu haben. Er bestreite aber eine konkrete Tötungsabsicht und habe Reue bekundet, sagte eine Gerichtssprecherin. Der Prozess findet wegen des Alters des Angeklagten unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor einer Jugendkammer statt.

Laut Anklage gehörten der Schüler und die 24-jährige Melanie K. zu den Gästen einer Geburtstagsfeier am 19. Juli vergangenen Jahres. Er habe die Frau danach betrunken auf einer Bank sitzend gefunden und sie bis zur Besinnungslosigkeit gewürgt. Dann habe er sie in einen nahen Entwässerungsgraben gezogen und erneut gewürgt, wobei er ihren Tod billigend in Kauf genommen habe. Die Frau sei dann kurz darauf an Ersticken in Verbindung mit dem Einatmen von Schlamm und Schlick gestorben. Die Leiche der Frau wurde am 20. Juli gefunden.

Der Schüler wurde wenige Tage später festgenommen und gab bei der Polizei zunächst Tötungsfantasien als Motiv an. Vor Gericht erklärte er der Sprecherin zufolge jedoch, er könne sich sein Handeln nicht erklären. Er sei der Frau gefolgt, weil er sich davon überzeugen wollte, dass sie sicher nach Hause komme. Er habe sie in den Graben gezogen, weil er sie schon für tot gehalten habe. Die Staatsanwaltschaft wirft dem 15-Jährigen Mord aus Heimtücke und Mordlust vor. Bei einer Verurteilung drohen ihm maximal zehn Jahre Jugendstrafe.

Für das Verfahren sind insgesamt fünf Verhandlungstage bis 5. Februar angesetzt. Das Gericht will zwölf Zeugen und ein Jugendpsychiater hören.

 

http://www.net-tribune.de/article/090108-251.php

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Man kann davon ausgehen, dass der 15-jährige Junge, der hier vor dem Landgericht Verden steht, unter der Obhut seiner sorgeberechtigten Eltern aufgewachsen ist und nun ganz einfach mal so eine 24-jährige Frau erwürgt hat. Die juristische Konsequenz müsste sicher lauten, beiden Eltern das Sorgerecht zu entziehen, denn sie haben - so wie es sich hier zumindest andeutet - einen jugendlichen Mörder herangezogen, also schlichtweg in ihrer Erziehung versagt. Doch wer die deutsche Zustände kennt, der wird wissen, dass keinem Elternteil in Deutschland das Sorgerecht entzogen wird, nur weil sein Kind andere Menschen tötet. 

Nein, das Sorgerecht wird in Deutschland nur dann entzogen, wenn dies "dem Wohl des Kindes am besten dient" (Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB) oder wenn das Kindeswohl gefährdet ist (Sorgerechtsentzug nach §1666 BGB). Das ist aber hier sicher nicht der Fall. So wird man bei den zuständigen Behörden sicher meinen, der Junge hätte zwar eine Mutter von drei Kinder getötet, aber dafür seine Eltern verantwortlich zu machen und ihnen das Sorgerecht zu entziehen, das käme nun gar nicht in Betracht, während sich die Behörden (Jugendamt und Familiengericht) jedes Jahr Tausendfach Trennungseltern, meist trifft es Väter, das Sorgerecht entziehen, weil dies angeblich dem Wohl des Kindes am besten dient (§1671 BGB).

 

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Mann erschlägt Ex-Frau mit Beil auf offener Straße

Grausame Szenen in Lübeck: Mit einem Beil hat ein 37-Jähriger seine Ex-Frau erschlagen. Nach Angaben der Polizei war die 36-Jährige mit dem Fahrrad auf dem Weg nach Hause, als der Täter plötzlich auf sie losging.

Lübeck - Die 36-Jährige war auf der Stelle tot. Eine Polizeibeamtin, die nicht im Dienst war, wurde zufällig Zeugin der Tat. Sie nahm die Verfolgung auf und konnte den Flüchtigen nach wenigen Metern stellen. Der 37-Jährige soll die Tat gestanden haben, er befindet sich in Untersuchungshaft.

Nach ersten Erkenntnissen der Ermittler war es in der Vergangenheit mehrfach zu Auseinandersetzungen zwischen den geschiedenen und getrennt lebenden Eheleuten gekommen. "Dabei ist die Frau offenbar auch mehrfach geschlagen worden", sagte Polizeisprecher Frank Doblinski. Die Frau hinterlasse eine siebenjährige Tochter und einen vierjährigen Sohn.

jdl/AP

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,525733,00.html

 

29.12.2007

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

 

Polizeisprecher Frank Doblinski sagt: "Die Frau hinterlasse eine siebenjährige Tochter und einen vierjährigen Sohn."

Diese Formulierung lässt erst einmal vermuten, dass der Totschläger nicht der Vater der beiden Kinder wäre, doch wie man später erfährt, ist es doch der Vater der beiden Kinder. Warum der Polizeisprecher nicht gleich mitteilt, dass der Totschläger auch der Vater ist bleibt unklar. So wie wohl manches in der Sache unklar bleiben wird. 

 

 


 

 

 

Beil-Mord: War es ein Streit ums Sorgerecht?

 

Der schreckliche Beil-Mord von Lübeck - jetzt zeichnet sich ein mögliches Motiv ab: Estratios K. (l.) hatte am Tag vor der grausamen Tat einen Sorgerechtsstreit um die beiden gemeinsamen Kinder verloren. Fotos: Holger Kröger

 

Lübeck - Einen Tag vor der Bluttat hatte der Mörder einen Sorgerechtsstreit gegen seine Frau verloren. Die Polizei rechtfertigt unterdessen ihr Handeln in dem Fall.

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Ein verlorener Sorgerechtsstreit war möglicherweise das Motiv für den Beil-Mord von Marli. Wie die LN gestern erfuhren, hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig am 27. Dezember in zweiter Instanz die Klage von Estratios K. abgewiesen, das Sorgerecht für die beiden Kinder zu gleichen Teilen auf ihn und seine Ex-Frau Kalliopi T. zu verteilen. Wie zuvor das Amtsgericht Lübeck hatte das OLG K. zwar gestattet, seine Kinder einmal pro Woche zu besuchen, das Sorgerecht aber allein der Mutter zugesprochen. Einen Tag nach dem Urteil musste Kalliopi T. sterben.

Das Unfassbare daran: Mit dem Mord an der Mutter ist das Sorgerecht jetzt tatsächlich auf den Vater als engsten Angehörigen übergangen. "Nur das Amtsgericht kann jetzt das Sorgerecht auf den Großvater übertragen, der sich zurzeit auch um die Kinder kümmert", so Stadtsprecher Matthias Erz auf Anfrage. "Das Jugendamt wird die Familie dabei natürlich unterstützen."

Unterdessen laufen die Ermittlungen gegen K. weiter: "Der Beschuldigte hat sich zur Sache bisher noch nicht geäußert, hat aber bereits Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufgenommen", sagt Lübecks Leitender Oberstaatsanwalt Heinrich Wille.

Die Familie des Opfers macht Polizei und Justiz für den Tod von Kalliopi T. mitverantwortlich. Nach einer Messerattacke gegen seine Ex-Frau am 22. September hätte die Polizei Estratios K. in Haft nehmen müssen, klagen der Vater und die beiden Brüder des Opfers. Polizeisprecher Frank Doblinski rechtfertigt das Vorgehen: "Es hat damals keine Rechtsgrundlage gegeben, den Beschuldigten weiter festzuhalten." Nach Angaben des Polizeisprechers habe es seit dem Jahr 2005 insgesamt acht Polizeieinsätze im Umfeld der Familie gegeben, an denen nicht nur die geschiedenen Ehepartner, sondern auch andere Familienmitglieder beteiligt gewesen seien. Das Einsatzspektrum habe von Beleidigung über Nötigung bis hin zu Körperverletzung gereicht. Zwischenzeitlich habe es aber immer wieder Versuche der Familie gegeben, den Streit friedlich zu beenden.

"Der Fall vom 22. September hatte aber eine ganz andere Qualität", räumt Doblinski ein. K. habe seine geschiedene Frau mit einem Messer bedroht und versucht, von der Familie Geld zu erpressen. Kalliopi T. wurde dabei mit dem Messer am Bein verletzt. K. wurde nach der Tat kurzzeitig in Gewahrsam genommen und wegen des Verdachts auf Bedrohung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung angezeigt.

"Bei uns ist dieser Fall damals nur als eine Routineangelegenheit und auch erst zwei Monate nach der Tat eingegangen, ohne einen Hinweis auf besondere Dringlichkeit", so Heinrich Wille. Ob die Einschätzung der Polizei damals richtig war, könne er derzeit noch nicht beurteilen. "Aber im Licht der heutigen Ereignisse hätte man wohl zu einem anderen Schluss kommen müssen." Polizeisprecher Doblinski: "Es gab keine einschlägigen Vorstrafen. Wäre das der Fall gewesen, hätten die Kollegen möglicherweise anders gehandelt. Aber das ist nur Spekulation."

Tatsächlich ist Estratios K. bisher lediglich wegen zwei Drogendelikten verurteilt, für die er insgesamt zwei Jahre Haft in Stuttgart verbüßt hatte. Andere Verfahren wegen Bedrohung und Körperverletzung seien laut Staatsanwaltschaft von der inzwischen getöteten Ehefrau in "gegenseitigem Einvernehmen" zurückgezogen worden.

Von Oliver Vogt, LN

http://www.ln-online.de/lokales/2281049

 

-online/lokales vom 03.01.2008 08:15

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Operation gelungen, Patient tot - so kann man vielleicht die vom Oberlandesgericht Schleswig bestätigte Entziehung des Sorgerechtes (vermutlich wie fast immer nach §1671 BGB) bezeichnen. Ob man den verfahrensführenden Richtern am Amtsgericht Lübeck und am Oberlandesgericht Schleswig zu ihrer - wie immer natürlich ausschließlich am Kindes wohl orientierten Entscheidung gratulieren darf, erscheint zweifelhaft, angesichts der unmittelbar nach dem Richterspruch durch den Vater erfolgten Hinrichtung seiner ehemaligen Frau.. 

Kaum hat man am Oberlandesgericht Schleswig den am Amtsgericht Lübeck bezüglich des Vaters bereits vollzogenen Sorgerechtsentzug nach § 1671 BGB bestätigt, da haut der Vater seiner Ex-Frau mit dem Beil den Schädel ein. Wie wäre wohl die Sache ausgegangen, wenn man am Amtsgericht Lübeck dem Vater das Sorgerecht nicht entzogen und statt dessen einen Sorgerechtspfleger eingesetzt hätte, der bei Konflikten zwischen den beiden Eltern hätte vermitteln, schlichten und entscheiden können? Das hätte vermutlich der Justizkasse ein paar Tausend Euro gekostet und der Frau und Mutter vielleicht das Leben gerettet. Leider scheint man an den wenigsten Gerichten in Deutschland so weit zu denken und so werden wir auch in Zukunft sicher noch einige Fälle vermelden müssen, in dem nach gelungener gerichtlicher Väterentsorgung, der solcherart narzisstisch gekränkte Vater gewalttätig wird.

 

 


 

 

 

Beil-Mord: Professorin greift Behörden an

Foto: Roessler/LN

Professor Dr. Angelika Henschel (50) vom Verein „Frauen helfen Frauen“. Foto: Roessler/LN

Lübeck - Im Fall der ermordeten Kalliopi T. haben viele Hilfsinstrumente im Vorwege nicht richtig gegriffen, glaubt Professor Angelika Henschel vom Vorstand des Vereins "Frauen helfen Frauen", in dessen Trägerschaft sich das Autonome Frauenhaus in Lübeck befindet. Henschel kritisiert dabei vor allem das Jugendamt und die Gerichte. "Wir beobachten leider häufig, dass von manchen Institutionen oft so getan wird, als handele es sich bei Körperverletzungen oder Bedrohung im häuslichen Bereich lediglich um einen ,Familienstreit', nicht aber um eine vollwertige Straftat", kritisiert Henschel.

In den vergangenen Jahren habe sich, was den Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt anginge, zwar vieles in Deutschland verbessert, vor allem durch die Einführung des Gewaltschutzgesetzes. Aber gerade bei den Mitarbeitern des Amtsgerichtes sei immer noch eine gewisse "Fortbildungsresistenz" festzustellen. "Leider sind nicht alle so sensibilisiert, dass sie auch tatsächlich die Problematik erkennen, mit denen die Frauen tagtäglich konfrontiert sind", sagt die Sozialwissenschaftlerin der Universität Lüneburg.

Selbst nach der Messer-Attacke gegen Kalliopi T. seitens ihres Mannes im September hat das Amtsgericht eine einstweilige Verfügung gegen den Mann in einem Eilverfahren zurückgewiesen. "Es gab widersprüchliche Vorträge der beiden Parteien", begründet Gerichtssprecherin Corinna Wickers gegenüber den LN. Da es keine direkten Zeugen des Vorfalls gab, seien die Vorwürfe letztlich nicht zu beweisen gewesen. Der Vorfall wurde zwar bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, zu einer Verhandlung war es bisher aber noch nicht gekommen.

Henschel zufolge habe die Interventionskette nach dem Vorfall vom 22. September nicht funktioniert. "In Niedersachsen zum Beispiel gibt die Polizei die Daten in so einem Fall direkt an Hilfseinrichtungen weiter, die dann mit der Frau Kontakt aufnehmen. Das ist hier offensichtlich unterblieben." Ein Fehler sei es auch gewesen, Estratios K. ein Besuchsrecht für seine Kinder einzuräumen. "Dadurch hat man dem Täter immer wieder die Möglichkeit gegeben, Zugriff auf die Frau zu nehmen", sagt die 50-Jährige. Ihrer Ansicht nach habe das Jugendamt in diesem Fall sehr fahrlässig gehandelt. "Leider wird dann oft so argumentiert, dass der Mann vielleicht ein miserabler Ehemann, aber deswegen nicht unbedingt auch ein schlechter Vater sein muss", hat die Professorin erlebt.

Stadtsprecher Matthias Erz rechtfertigt dagegen jedoch das Verhalten des Jugendamtes in der Angelegenheit. "Uns lagen keine Erkenntnisse vor, dass der Vater zu Gewalttätigkeiten neigt." Aus diesem Grunde habe man nicht anders handeln können.

Doch spätestens nach dem Vorfall vom 22. September hätten Gerichte und Jugendamt reagieren und das Umgangsrecht für Estratios K. aussetzen müssen, ist Angelika Henschel überzeugt. "Natürlich wäre auch das kein hundertprozentiger Schutz für die Frau gewesen, wenn alle gerichtlichen und behördlichen Maßnahmen getroffen worden wären", räumt die Professorin ein. Gleichwohl wäre der Täter im Vorwege leichter zu kontrollieren gewesen.

Oftmals werde von den Institutionen aber unterschätzt, dass es bei Gewalt zwischen Ehepartnern um mehr geht als einen Familienstreit, sondern bisweilen sogar um Leben und Tod. "Damit bleibt ein Fall wie dieser immer noch ein Extremfall - aber während des 30-jährigen Bestehens des Frauenhauses haben wir leider schon mehrere Todesfälle erlebt." Statistiken würden sogar belegen, dass jede dritte bis vierte Frau bereits einmal Gewalt in einer Beziehung erlebt habe.

Von Oliver Vogt, LN

http://www.ln-online.de/artikel/2281603/Beil-Mord:_Professorin_greift_Beh%F6rden_an.htm

 

 

Posteingang 04.01.2008

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

"Natürlich wäre auch das kein hundertprozentiger Schutz für die Frau gewesen, wenn alle gerichtlichen und behördlichen Maßnahmen getroffen worden wären", räumt die Professorin ein. Gleichwohl wäre der Täter im Vorwege leichter zu kontrollieren gewesen.", erfahren wir von Professor Dr. Angelika Henschel (50) vom Verein „Frauen helfen Frauen“, bei der offenbar der Wunsch die Mutter ihres Gedanken ist.

Man kann im Gegensatz zu Frau Henschel annehmen, dass die gerichtliche Verweigerung des Umgangsrechtes, die von der Frauenhausbewegung kampagnenartig gefordert wird, zu mehr Gewalt von Vätern gegen Mütter führt, denn Gewalt entsteht bei Männern oft in Ohnmachtsituationen, was eine Professorin an der Universität Lüneburg eigentlich wissen müsste. Wer Umgangsauschlüsse fordert, erinnert nicht nur an den CDU-Populisten und Hessens Ministerpräsidenten Roland Koch, der harte Strafen für ein probates Mittel der Kriminalitätsbekämpfung hält, sondern der fördert letztlich sicher auch mehr statt weniger Gewalt.

 

 


 

 

 

2. Januar 2008

Von Gerhard Amendt

Familienpolitik

Münchner Kindstötung zeugt von falscher Politik

Am Heiligabend töte ein 43-jähriger Münchner seinen achtjährigen Sohn. Danach erstickte er sich selbst. In seinem Abschiedsbrief erhebt er schwere Vorwürfe gegen die Politik. Der Fall ist ein Symptom für einen oft verschwiegenen Misstand: Hilfe suchende Scheidungsväter finden in unserer Gesellschaft keine Unterstützung.

 

Ein Mann und Vater in den Vierzigern bringt sich um. Zuvor beendet er das Leben seines nicht einmal 10 Jahre alten Sohnes. Ein grimmes und vermeidbares Beispiel in einer Zeit, in der die Politik sich der Tötung von Kindern entgegenstellen will. Der Vater hat seinem Sohn das Leben genommen, weil ein gemeinsames ihm unmöglich erschien.

Es geht um einen extremen Fall aus der Gruppe der Hälfte von Geschiedenen, die sich nicht darüber einigen können, wie oft das Kind seinen Vater sehen darf. Diesmal ist ein Kind dem Kampf um die Verfügung über das Kind zum tödlichen Opfern geworden. Anders als mordende Mütter trifft diesen Vater der Zorn der Gesellschaft. Während Mütter von der Polizei in den schützenden Mantel der psychischen Störung schnell und laienhaft gehüllt werden, lange bevor ein Gutachter sich überhaupt zu Wort gemeldet hat, trifft diesen Mann der gerechte Zorn stellvertretend auch für Kindestötende Mütter.

Es scheint, als dürfen Mütter verzweifeln und psychisch kollabieren, Väter hingegen nicht. Sie müssen überall ihren Mann stehen, obwohl beide den Tunnelblick kennen, dessen Licht am Ende kaum sichtbar ist und der von einem bestimmten Augenblick der Belastung an irre machend zurückweicht, damit unerreichbar erscheint, um im Dunkeln dann gänzlich verschwindet.

Der tötende Vater seines 8-jährigen Sohnes hat seinen Tunnelblick und sein Scheitern nicht nur auf seine begrenzte Belastbarkeit zurückgeführt, sondern an gesellschaftliche Verhältnisse zurückgebunden. Im Zusammenhang mit Scheidungen und verengten Väterlichkeitschancen tun das Männer immer öfters. Sie organisieren sich in Selbsthilfe, die von Familienministerinnen aggressiv ignoriert wird. So merken immer mehr Männer, dass der Forderung nach aktiver Väterlichkeit obskurer Weise eine hart gesottene Väterlichkeitsblockierung entgegenwirkt.

Ohnmachtserfahrung der Väter

Der Kindestötende Vater wollte seine Sicht dazu öffentlich machen. Während perverse Menschenfresser sich minutiös verbreiten können, wird einem tödlich verzweifelten Vater die Begründung seiner Ohnmachtserfahrung auf der eigenen Webseite untersagt. Das scheint erstaunlich, ist es aber nicht. Es geht um den Unterschied von voyeuristischer Zurschaustellung und den väterlichen Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung, der jenseits des Hinwegsehens liegt.

So kannte der tote Vater die gesellschaftliche Untätigkeit, die Männern entgegenschlägt, wenn Exfrauen ihnen den Kontakt zu ihren Kindern vorenthalten wollen. Für Hilfe suchende Scheidungsväter gibt es nun einmal keine Unterstützung. Und die Ämter für Familienhilfe sind obendrein nicht selten durch personalpolitische Entscheidungen männerfeindlich gestimmt. In der Sprache des 43-Jährigen fühlte er sich von „femifaschistischen Vollidioten“ umzingelt, die ihm nicht nur seine Väterlichkeit streitig machen, sondern, im Blick auf die Gesellschaft, jungen Männern den Wunsch nach Familie und Kindern austreiben wollen. Und liegt darin nicht eine mächtige Wahrheit begraben?

Väterlichkeitsfeindschaft der Politik

Ob der verzweifelt Sohnestöter es wusste oder nicht, diese Animosität wird sich kennen zu einer Veranstaltung der Väterlichkeitsfeindschaft in Frankfurt kennen verdichten. Mit Unterstützung des Bundesjustizministeriums und des Sozialministeriums in Hessen wird der abwegige Versuch abermals unternommen, die gemeinsame elterliche Sorge zu liquidieren. Der Tross der alt-feministischen Gegnerinnen und ihrer Paladine tritt multiministeriell unterstützt zum Schlag gegen das Recht der Kinder auf beide Eltern an. Weil vernünftige Argumente dafür nicht zu haben sind, wird der Vorwurf der väterlichen Gewalt ins Feld geführt.

Da Gewalt angeblich nur das sein kann, was Frauen dazu erklären, kommt das dem Versuch gleich, Kindern den Vater immer dann zu nehmen, wann Mütter ihnen die Väterlichkeit vorenthalten wollen. Und da Gewaltvorwürfe zum automatischen Sesam-öffne-dich für die Diskriminierung von Männern geworden ist, versucht die Tagung nichts anderes, als Kindern den Vater nach der Scheidung zu nehmen. Viele Frauenberatungsstellen sehen darin nebenbei eine sinnvolle Bestandgarantie für ihre Zukunft. Das Absurde an diesem Gewaltschutzargument ist, dass in den 30 Prozent der Scheidungsfälle, in denen es zu ein- oder mehrmaliger Gewalt kommt, 60 Prozent der Gewalthandlungen von Expartnerinnen begonnen werden.

Der Sohnesstötende Vater ist auch an dieser äußeren Realität gescheitert. Es geht schon lange nicht mehr ums Hinsehen, sondern ums unterlassene Handeln – der Politik.

Prof. Gerhard Amendt ist der Autor von "Scheidungsväter, Wie Männer die Trennung von ihren Kindern erleben", Campus 2006

 

http://www.welt.de/meinung/article1509968/Muenchner_Kindstoetung_zeugt_von_falscher_Politik.html

 

 

 


 

 

 

 

Fahndung

Berliner Polizei sucht nach der kleinen Bianca

Seit 2005 ist die Vierjährige verschwunden. Ihr Vater wird verdächtigt, sie entführt zu haben. Nun wird nach dem 38-jährigen Matthias Wrase aus Friedrichsfelde gefahndet - mit einem Foto und einem internationalen Haftbefehl.

 

Die Polizei fragt: Wer kennt den auf dem Foto abgebildeten Matthias Wrase und hatte seit November 2005 Kontakt zu ihm?

Foto: Polizei

Von Tanja Laninger

Die Polizei fahndet mit internationalem Haftbefehl nach einem Mann, der seine Tochter entführt haben soll. Es handelt sich um den 38-jährigen Matthias Wrase aus Friedrichsfelde. Das Mädchen ist seit November 2005 verschwunden. Am Montag haben die Berliner Staatsanwaltschaft und Polizei Fahndungsfotos des Vaters veröffentlicht. Auch die Angehörigen der verzweifelten Mutter bitten auf einer Internetseite um Hilfe bei der Suche nach der heute vierjährigen Bianca Lara Wrase. Ihre Eltern Matthias Wrase und María Lapellegrina, eine Argentinierin, hatten sich im Januar 2003 getrennt; die gemeinsame Tochter Bianca Lara lebte daraufhin bei ihrer Mutter.

Bereits am 18. November 2005 soll der Vater das Mädchen absprachegemäß aus deren Kindertagesstätte in Friedrichsfelde abgeholt haben. Das Kind wurde jedoch entgegen der Vereinbarung zwei Tage später - an einem Sonnabend - nicht wieder bei der Mutter abgeliefert, berichtet Polizeisprecher Bernhard Schodrowski. "Wie Ermittlungen ergaben, hatte er zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in Berlin aufgelöst und Reisepläne in die USA geäußert."

Matthias Wrase soll seinen Eltern einen Brief hinterlassen haben, in dem er erklärte, dass er von Berlin fortgehe und seine Tochter mitnehme. Das berichten Angehörige von María Lapellegrina auf der Internet-Seite www.find-bianca.de, die außer auf Deutsch auch in Polnisch, Englisch, Portugiesisch und Spanisch abgefasst ist.

Auf der Internetseite ist auch ein Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg nachzulesen. Um "drohende Gefahr" von dem Kind abzuwenden, hatte das Amtsgericht bereits am Tag nach der Entführung der Mutter die elterliche Sorge für Bianca allein übertragen (Geschäftsnummer 170F/7956/05). Das Gericht hat dem Vater zudem unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von bis zu 25.000 Euro verboten, das Kind außerhalb bundesdeutscher Grenzen zu bringen.

Daran scheint sich Matthias Wrase nicht gehalten zu haben. Denn nach Polizeiangaben führte Ende Juni 2006 ein Fernsehbericht über den Fall zu einer Zeugin, die angab, den Tatverdächtigen in Breslau/Polen kennengelernt zu haben. Kurz darauf, Anfang Juli, soll Matthias Wrase aus Polen nach Deutschland zurückgekehrt sein; sein genauer Aufenthaltsort ist aber bisher nicht bekannt. Ein letzter Hinweis ergab, dass sich Vater und Tochter im August 2006 zumindest kurzfristig in Hamburg aufhielten.

"Wir gehen davon aus, dass sich Vater und Tochter immer noch in Deutschland aufhalten", sagte Polizeisprecher Schodrowski, "und möglicherweise gehen sie einem normalen Tagesablauf nach." Sie könnten bei einer Arbeitsstelle, Behörden, der Kinderbetreuung oder Erledigungen des täglichen Lebens soziale Kontakte haben.

Polizei und Staatsanwaltschaft bitten die Bevölkerung um Mithilfe und fragen: Wer kennt den auf dem Foto abgebildeten Matthias Wrase und hatte seit November 2005 oder kürzlich Kontakt zu ihm? Wer kann Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort des Mannes und seiner Tochter Bianca machen? Wer hat Matthias Wrase oder Bianca in den vergangenen Wochen gesehen?

Hinweise, die auf Wunsch auch vertraulich behandelt werden, nehmen das Landeskriminalamt (Tel.: 030/4664 912406 oder 030/4664 912400) sowie jede andere Polizeidienststelle entgegen.

Stand: Dienstag, 23. Januar 2007, 08:40 Uhr

 

http://www.morgenpost.de/desk/1186765.html

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Nach uns vorliegenden Informationen, ist die Fahndung nach Matthias Wrase seit einem knappen Jahr eingestellt worden.

Das Kind ist offenbar wieder bei der Mutter, die - nach den uns mitgeteilten Informationen - inzwischen mit dem Kind ins Ausland abgesetzt haben soll. Sollte dies so zutreffen, so kann man fragen, warum dann nicht auch die Mutter zur Fahndung ausgeschrieben wird? Die Antwort wissen Sie als Leser/in von www.vaeternotruf.de natürlich schon längst. Weil eine Mutter die ein Kind entführt, natürlich nicht das selbe ist, wie ein Vater der ein Kind entführt, denn in Deutschland steht eine entführende Mutter unter dem ausdrücklichen Schutz des Grundgesetz:

Die Internetseite www.find-bianca.de auf der nach dem Kind gesucht wurde, wird übrigens nicht mehr betrieben. Der Vater kann sich ja diese Internetadresse gleich einkaufen und darauf nach seiner Tochter suchen.

Wenn auch das nicht hilft, dann kann er sich vertrauensvoll an seine Polizei wenden, die werden ihn dann aufklären, dass sie sich nur dann zuständig fühlen, wenn sich eine Mutter an sie wendet.

 

Grundgesetz Artikel 6 

...

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

 

 

Väter werden im Grundgesetz nicht als schutzwürdig genannt, schließlich braucht man die ja noch als Kanonenfutter für zukünftige von Deutschland geführte Kriege, die zum Schutz der Mütter geführt werden müssen. Deshalb dürfen in Deutschland nur Mütter Kinder entführen, Väter aber nicht.

 

21.01.2008

 

 


 

 

 

 

Stimmabgabe

FDP fordert Wahlrecht für Kinder

In der Debatte um mehr Rechte für Familien setzt die FDP auf ein Wahlrecht für Kinder. Eltern sollen bis zur Volljährigkeit deren Stimmabgabe übernehmen. Themen wie Kinderbetreuung und Ausbildung bekämen so mehr Schlagkraft in der Politik.

BERLIN - "Kinder haben bisher keine Stimme in der Politik", sagte der FDP-Bundestagsabgeordnete Markus Löning der "Berliner Zeitung". "Diese Ungerechtigkeit muss geändert werden." Löning reagierte mit seinem Vorschlag auf Forderungen vor allem aus der SPD, den Schutz von Kindern als Grundrecht in der Verfassung zu verankern. Dies lehnte der Vorsitzende der Berliner FDP ab.

Stattdessen sollte nach Ansicht des FDP-Politikers in Artikel 38 des Grundgesetzes, in dem bisher das Wahlrecht ab 18 Jahre verankert ist, das Wahlrecht für Kinder eingeführt werden. Bis zu deren Volljährigkeit sollten die Eltern treuhänderisch das Wahlrecht wahrnehmen. "Mit einem Kinderwahlrecht von Geburt an, bekämen Familien, und damit die Betroffenen, schlagartig mehr Gewicht in der Politik", argumentierte Löning.

Derzeit leben über 13 Millionen Kinder in Deutschland. "Ihre Wahlstimmen würden das gesamte politische Gefüge neu ordnen", sagte der FDP-Politiker. Er verwies auch auf den demografischen Wandel. Bis zum Jahr 2030 werde jeder dritte Deutsche 60 Jahre und älter sein. Deren Themen würden zwangsläufig die Politik dominieren. "Die Kinder brauchen deshalb Einfluss." 

02.01.2008

www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/Wahlrecht-Familienpolitik;art122,2448556

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

In alle dem parteipolitischem Getöse um sogenannte Kinderrechte endlich mal eine vernünftig klingende Stimme, Kindern ein Wahlrecht, ausgeübt über ihre Eltern zuzuordnen.

Allerdings stellt sich die praktische Frage welcher der beiden Eltern für das Kind die Stimme abgeben soll. Nach dem Willen des Bundesverfassungsgerichtes dürfte diese die Mutter sein, da Väter beim Bundesverfassungsgericht unter Generalverdacht stehen üble Burschen zu sein und im übrigen sich Kinder nun mal bei der Mutter am wohlsten fühlen, was ja schon der Kindermörder Adolf Hitler wusste.

Nun aber im Ernst. Jeder Elternteil müsste also, wenn das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht bloß ein Fetzen nutzloses Papier sein soll, den Eindruck kann man ja gewinnen, wenn man sich die verfassungswidrige Rechtssprechung am Bundesverfassungsgericht ansieht (Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 -

Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder), eine halbe Stimme je Kind erhalten. Mit "jeder Elternteil" sind auch diejenigen Elternteile gemeint, die durch das Bundesverfassungsgericht aus der Elternverantwortung ausgegrenzt werden, also die nichtverheirateten Väter. Einzig und allein die Eltern, egal ob Väter oder Mütter, denen nach §1666 wegen Kindeswohlgefährdung das Sorgerecht entzogen wurden, wären nicht abstimmungsberechtigt. Ob dann der Vormund beim Jugendamt, der für 100 Kinder die elterliche Sorge ausübt, 100 Stimmen bei der Wahl abgeben kann, erscheint allerdings fraglich. Vielleicht überragen wir das Stimmrecht für diese Kinder dann an den FDP-Bundestagsabgeordneten Markus Löning, zum Dank dafür, dass er an die Kinder gedacht hat.

 

 

 


 

 

 

 

Hannover

Säugling neben Babyklappe erfroren

Neben der Babyklappe eines Krankenhauses in Hannover ist ein erfrorener Säugling entdeckt worden. Von der Mutter des Kindes fehlt bisher jede Spur.

 

HANNOVER - Wie die Polizei mitteilte, fanden Krankenhausmitarbeiter den neugeborenen Jungen gegen Mittag in dem Treppenabgang zur Babyklappe außerhalb des Gebäudes. Nach der Körpertemperatur zu urteilen, sei der Junge bereits mehrere Stunden tot gewesen. Die näheren Hintergründe waren zunächst unklar.

Eine für den Nachmittag geplante Obduktion soll klären, ob das Kind bei seiner Geburt bereits tot war oder erst später gestorben ist. Hinweise auf die Mutter gab es zunächst nicht. Kriminaltechniker begannen mit der Spurensicherung, um das Schicksal des toten Kindes zu klären. Die von der evangelischen Kirche eingerichtete Babyklappe befindet sich abseits gelegen an einem Nebengebäude des Krankenhauses und ist nur über eine Treppe zu erreichen. Die Babyklappe ist Bestandteil eines Hilfsnetzwerkes für Schwangere in Not, das seit seiner Gründung 2001 mehr als 800 Frauen in schwieriger Lage unterstützt hat. (sba/dpa)

 

http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/Saeugling-Babyklappe;art1117,2448663

 

02.01.2008

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Dumm gelaufen, für das Baby. Man kann nur hoffen, dass es schon vor der Verbringung durch seine Mutter an die sogenannte Babyklappe (soll wahrscheinlich heißen: Halt die Klappe Baby), eines sanften Todes gestorben ist.

Vielleicht bringt man ja zukünftig unauffällig Videokameras an den Babyklappen an, damit man gleich Bescheid weiß, wann sich mal wieder eine Mutter ihres Babys entledigen will. Oder man beschäftigt 1-Euro Jobber, die der babywegwerfbereiten Mutter erst mal einen heißen Kaffee anbieten und ihr genau erklären in welche Klappe sie ihr Baby werfen soll, denn, böse Zungen behaupten, es soll schon Mütter gegeben haben, die ihr Baby aus Unkenntnis in eine der blauen Tonnen geworfen haben, die für Altpapier bestimmt sind.

 

 

 

 


 

 

Klagewelle

 

"Reform des Unterhaltsrecht: Anpassung von Unterhaltstiteln an die neue Rechtslage

Referent 

Dr. Hans-Ulrich Graba - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München a.D. 

Autor des Buches "Die Abänderung von Unterhaltstiteln"

 

...

Seit 1. Januar 2008 gilt das neue Unterhaltsrecht: Durch eine geänderte Rangfolge und einen neuen Betreuungsunterhalt für eheliche und nichteheliche Kinder soll das Kindeswohl gefördert werden.

Im Rahmen der Stärkung nachehelicher Eigenverantwortung muss der betreuende Elternteil prinzipiell früher eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Es ist damit zu rechnen, dass den Gerichten eine Klagewelle zur Abänderung von Unterhaltstiteln bevor steht. 

Die Befristung des Unterhalts aus Billigkeitsgründen wird zu einer zentralen Frage in der Praxis. 

Erfahren Sie die praxiswichtigen Neuerungen und wie sie optimal auf die geänderte Rechtslage reagieren können. Ein Schwerpunkt des Seminars wird dabei auf der Abänderungsklage liegen.

Termine / Orte

22.01.08 München / Verlag C. H. Beck

...

Zeit: 14 bis 18 Uhr / 3,5 Zeitstunde nach § 15 FAO

Preis

210,- € zzgl. gesetzl.. MwSt"

 

 

Kommentar Väternotruf:

Einen Gewinner gibt es immer. Bei dieser Reform gibt es sogar zwei. Erstens unterhaltspflichtige Männer, die nach einer Trennung für ihre arbeitsscheuen Ex-Frauen weiterhin das Geld rankarren mussten und natürlich wie fast immer auch die Rechtsanwälte, die nun recht kostenintensiv in der Rechtspraxis die Klagewelle dankbar abarbeiten. So ganz nebenbei profitiert auch noch der Weiterbildungsmarkt an der Reform, mit 210,- € zzgl. gesetzl.. MwSt  - ein wahrer Schnäppchenpreis - sind Sie für dreieinhalb Stunden dabei und können andächtig den Ausführungen von Dr.  Hans-Ulrich Graba lauschen. So ganz nebenbei unterstützten Sie damit sicher auch noch die Aufstockung der mageren Beamtenrente des Referenten. Das Jahr 2008 fängt also gut an.

 

 

 


 

 

 

"Vater-Kind-Kuren sind der Renner

... so bietet beispielsweise die Vater-Kind-Klinik Feldberg eine eigene Konzeption für die neue Zielgruppe der Väter an. Hier werden Männern Angebote unterbreitet, die sich von der früheren `Müttergenesung` wesentlich unterscheiden. Ähnlich agiert auch eine Einrichtung auf der Nordseeinsel Norderney, ..."

 

in "Personalmagazin

Management, Recht und Organisation"

www.personalmagazin.de

 

01/2008, S. 69

 

 

 


 

 

 

Fahndung

Berliner Polizei sucht nach der kleinen Bianca

Seit 2005 ist die Vierjährige verschwunden. Ihr Vater wird verdächtigt, sie entführt zu haben. Nun wird nach dem 38-jährigen Matthias Wrase aus Friedrichsfelde gefahndet - mit einem Foto und einem internationalen Haftbefehl.

 

Die Polizei fragt: Wer kennt den auf dem Foto abgebildeten Matthias Wrase und hatte seit November 2005 Kontakt zu ihm?

Foto: Polizei

Von Tanja Laninger

Die Polizei fahndet mit internationalem Haftbefehl nach einem Mann, der seine Tochter entführt haben soll. Es handelt sich um den 38-jährigen Matthias Wrase aus Friedrichsfelde. Das Mädchen ist seit November 2005 verschwunden. Am Montag haben die Berliner Staatsanwaltschaft und Polizei Fahndungsfotos des Vaters veröffentlicht. Auch die Angehörigen der verzweifelten Mutter bitten auf einer Internetseite um Hilfe bei der Suche nach der heute vierjährigen Bianca Lara Wrase. Ihre Eltern Matthias Wrase und María Lapellegrina, eine Argentinierin, hatten sich im Januar 2003 getrennt; die gemeinsame Tochter Bianca Lara lebte daraufhin bei ihrer Mutter.

Bereits am 18. November 2005 soll der Vater das Mädchen absprachegemäß aus deren Kindertagesstätte in Friedrichsfelde abgeholt haben. Das Kind wurde jedoch entgegen der Vereinbarung zwei Tage später - an einem Sonnabend - nicht wieder bei der Mutter abgeliefert, berichtet Polizeisprecher Bernhard Schodrowski. "Wie Ermittlungen ergaben, hatte er zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in Berlin aufgelöst und Reisepläne in die USA geäußert."

Matthias Wrase soll seinen Eltern einen Brief hinterlassen haben, in dem er erklärte, dass er von Berlin fortgehe und seine Tochter mitnehme. Das berichten Angehörige von María Lapellegrina auf der Internet-Seite www.find-bianca.de, die außer auf Deutsch auch in Polnisch, Englisch, Portugiesisch und Spanisch abgefasst ist.

Auf der Internetseite ist auch ein Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg nachzulesen. Um "drohende Gefahr" von dem Kind abzuwenden, hatte das Amtsgericht bereits am Tag nach der Entführung der Mutter die elterliche Sorge für Bianca allein übertragen (Geschäftsnummer 170F/7956/05). Das Gericht hat dem Vater zudem unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von bis zu 25.000 Euro verboten, das Kind außerhalb bundesdeutscher Grenzen zu bringen.

Daran scheint sich Matthias Wrase nicht gehalten zu haben. Denn nach Polizeiangaben führte Ende Juni 2006 ein Fernsehbericht über den Fall zu einer Zeugin, die angab, den Tatverdächtigen in Breslau/Polen kennengelernt zu haben. Kurz darauf, Anfang Juli, soll Matthias Wrase aus Polen nach Deutschland zurückgekehrt sein; sein genauer Aufenthaltsort ist aber bisher nicht bekannt. Ein letzter Hinweis ergab, dass sich Vater und Tochter im August 2006 zumindest kurzfristig in Hamburg aufhielten.

"Wir gehen davon aus, dass sich Vater und Tochter immer noch in Deutschland aufhalten", sagte Polizeisprecher Schodrowski, "und möglicherweise gehen sie einem normalen Tagesablauf nach." Sie könnten bei einer Arbeitsstelle, Behörden, der Kinderbetreuung oder Erledigungen des täglichen Lebens soziale Kontakte haben.

Polizei und Staatsanwaltschaft bitten die Bevölkerung um Mithilfe und fragen: Wer kennt den auf dem Foto abgebildeten Matthias Wrase und hatte seit November 2005 oder kürzlich Kontakt zu ihm? Wer kann Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort des Mannes und seiner Tochter Bianca machen? Wer hat Matthias Wrase oder Bianca in den vergangenen Wochen gesehen?

Hinweise, die auf Wunsch auch vertraulich behandelt werden, nehmen das Landeskriminalamt (Tel.: 030/4664 912406 oder 030/4664 912400) sowie jede andere Polizeidienststelle entgegen.

Stand: Dienstag, 23. Januar 2007, 08:40 Uhr

 

http://www.morgenpost.de/desk/1186765.html

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Nach uns vorliegenden Informationen, ist die Fahndung nach Matthias Wrase seit einem knappen Jahr eingestellt worden.

Das Kind ist offenbar wieder bei der Mutter, die - nach den uns mitgeteilten Informationen - inzwischen mit dem Kind ins Ausland abgesetzt haben soll. Sollte dies so zutreffen, so kann man fragen, warum dann nicht auch die Mutter zur Fahndung ausgeschrieben wird? Die Antwort wissen Sie als Leser/in von www.vaeternotruf.de natürlich schon längst. Weil eine Mutter, die in Deutschland ein Kind entführt, natürlich nicht das selbe ist, wie ein Vater der in Deutschland ein Kind entführt, denn in Deutschland steht eine entführende Mutter nicht nur unter dem ausdrücklichen Schutz des Grundgesetz:

 

Grundgesetz Artikel 6

...

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

 

Väter werden im Grundgesetz nicht als schutzwürdig genannt, schließlich braucht man die ja noch als Kanonenfutter für zukünftige von Deutschland geführte Kriege, die zum Schutz der Mütter geführt werden müssen. Deshalb dürfen in Deutschland nur Mütter Kinder entführen, Väter aber nicht.

 

Entführende Mütter stehen aber nicht nur unter dem Schutz des Grundgesetzes Artikel 6 Absatz 4 Satz, sondern auch unter dem wohlwollenden Schutz der Behörden, insbesondere der Jugendämter, der Staatsanwaltschaften und der Polizei, für die Entführungen durch Mütter in der Regel weniger schwer wiegen, als Entführungen durch Väter.

 

21.01.2008

 

 

 

 


 

 

 

 

 

20. Januar 2008, 17:41 Uhr

Von Manfred Quiring

 

Russland

Millionär nimmt die eigenen Kinder als Geiseln

Ein Entführungsfall wirft ein grelles Schlaglicht auf das russische Rechtssystem: Ein Millionär trennt sich von seiner Gattin. Um Forderungen aus dem Weg zu gehen, entführt er die Kinder und lässt die Mutter in die Psychiatrie stecken. Die Frau kommt frei. Ihre Kinder bekommt sie nicht mehr zu sehen – bis Präsident Putin eingreift.

 

Russland mit seiner gelenkten Justiz mag kein Rechtsstaat im herkömmlichen Sinne sein, aber sein Recht bekommt man – in diesem Falle Frau – unter bestimmten Bedingungen schon. Nur der Weg dorthin kann recht verschlungen sein, und ohne den Präsidenten läuft gar nichts, musste Marianna Saweljewa erfahren.

 

Die Mutter von drei Kindern war zehn Jahre lang mit Wladimir Saweljew, einem der zahlreichen neuen russischen Millionäre, verheiratet. Eines schönen Tages beschloss der untreue Wladimir, sich von seiner Gattin zu trennen. Er verließ die Familie und wollte sich scheiden lassen. Das aber kann auch in Russland teuer werden für den Ehemann, der sich deshalb etwas ganz Besonderes einfallen ließ. Er nahm seine eigenen Kinder als Geiseln, um eventuelle Forderungen seiner Gattin abzublocken.

Bei Nacht und Nebel überfielen seine Handlanger das Haus, in dem seine Frau mit den Kindern Mischa (2), Anja (7) und Mascha (8) sowie deren Großeltern lebte. Die Bande fesselte den Vater Mariannas und warf ihn in den Keller. Die beiden nur mit ihrem Nachthemd bekleideten Frauen zerrten sie unter dem Geschrei der Kinder ins wartende Auto und brachten sie in eine psychiatrische Anstalt. Saweljew verfolgte die Aktion in unmittelbarer Nähe aus seinem amerikanischen Hummer. Er lud die Kinder in sein Auto und verschwand.

Als Marianna nach einigen Mühen die Psychiatrie verlassen konnte, waren die Kinder und ihr Gatte, der zuvor noch sein Unternehmen und die Immobilien verkauft hatte, nicht mehr auffindbar. Für die Mutter begann eine achtmonatige Leidenszeit auf der Suche nach ihren Kindern. „Ich war in Dutzenden Büros“, erzählte sie später der Zeitung Komsomolskaja Prawda. Sie suchte Hilfe bei den verschiedensten Milizverwaltungen, bei der Kriminalmiliz, bei der Generalstaatsanwaltschaft, bei Gerichten. Auch Briefe an Innenminister Nurgalijew und den Chef des gerade erst neu gegründeten Untersuchungskomitees bei der Generalstaatsanwaltschaft führten zu keinem Ergebnis. Ihr ehemaliger Mann und auch die Kinder wurden zwar zur Fahndung ausgeschrieben, doch es fruchtete nichts. Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft erklärten ihr, warum: „Sie sind doch keine dumme Frau, Sie müssen doch begreifen, dass Ihr Mann alle gekauft hat.“ Eine Auseinandersetzung mit einem reichen Mann sei sinnlos, wurde ihr bedeutet.

Nur noch Putin kann helfen

Als letzter Ausweg blieb nun nur noch eine Instanz: der Präsident. Allerdings war es mit einem einfachen Brief an dessen Administration nicht getan, der würde in den Vorzimmern hängen bleiben und nie den Adressaten erreichen. Irgendjemandem musste es gelingen, den Brief persönlich an Wladimir Putin zu übergeben. Die Filmkunst kam der verzweifelten Mutter zur Hilfe. Als sie den Film „Die 12“ des bekannten Regisseurs Nikita Michalkow gesehen hatte, erkannte sie dessen Erfolgspotenzial und die Chance, dass der Regisseur persönlich von Putin eingeladen werden würde. Marianna Saweljewa schrieb an Michalkow, fand Leute, die das Schreiben übergaben und weinte vor Glück, als der Film in Venedig einen Preis erhielt. Ein Zusammentreffen Michalkows mit Putin war gesichert. Schlagworte

Russland Rechtssystem Millionäre Wladimir Putin Marianna Saweljewa Und so geschah es. Michalkow zeigte seinen Film im Kreml und übergab Mariannas Brief an den Präsidenten. Drei Tage später lag das Schreiben mit einer entsprechenden Anweisung auf dem Tisch des Innenministers. Nach weiteren zwei Wochen konnte Marianna ihre Kinder in die Arme schließen. Auf deren Frage, wie es ihrer Mutter gelungen sei, sie zu finden, antwortete Marianne wahrheitsgetreu: „Nicht ich, der Präsident hat euch gefunden.“ Die russischen Rechtsschutzbehörden verstünden durchaus etwas von ihrem Job, kommentierte die Moskauer Zeitung die haarsträubende Geschichte. „Hauptsache, sie bekommen eine Anweisung von oben.“ Möglichst von ganz oben.

 

 

 

 

http://www.welt.de/politik/article1574333/Millionaer_nimmt_die_eigenen_Kinder_als_Geiseln.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Mal dahin gestellt, ob diese Meldung so stimmt, der Vater der drei Kinder wurde hierzu sicherlich nicht befragt. Was uns hier aus Russland als üble kriminelle Machenschaft eines Vaters kolportiert wird, ist in Deutschland tagtägliche Realität, nur dass hier nicht Väter ihre Kinder oft über viele hundert Kilometer kidnappen, sondern Mütter (siehe hierzu das untenstehende skandalöse Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz zur Legalisierung einer Kindesentführung).

Schließlich werden von der deutschen Unrechtsjustiz in Deutschland die entführenden Mütter auch oft noch damit belohnt werden, dass das Familiengericht dem Vater nach der Entführung der Kinder durch die Mutter auch noch das Sorgerecht entzieht.

Dass sich hier in Deutschland mal der deutsche Bundespräsident zugunsten eines betroffenen Vaters eingeschaltet hätte, ist uns nicht bekannt geworden. Schließlich leben wir in einem Rechtsstaat, in dem jeder die ihm staatlich zugedachte Rolle wahrnimmt, die Mutter fürs Kind, der Richter für die Mutter und der Vater als Idiot und deutscher Michel die Zahlung von Unterhalt für Mutter und Kind.

 

 


 

 

 

 

OLG-Koblenz: Umzug in ein anderes EU-Land ist keine Kindesentführung

Koblenz - Eine geschiedene Mutter, die mit ihren Kindern in ein anderes EU-Land umzieht, begeht gegenüber dem Vater keine Kindesentführung. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.

Dies gelte auch dann, wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht gemeinsam zustehe. Voraussetzung sei allerdings, dass allein die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder habe (Beschluss vom 9.8.2007 - 9 UF 450/07).

Das Gericht hob damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Betzdorf auf. Das Gericht hatte zuvor auf Antrag des Vaters festgestellt, dass seine Ex-Frau widerrechtlich die beiden gemeinsamen Kinder nach England entführt habe. Die Frau war gemeinsam mit den Kindern zu ihrem neuen Ehemann gezogen. Der Vater meinte, sie hätte dies nicht ohne seine Zustimmung tun dürfen.

Das OLG sah das anders. Innerhalb der Europäischen Union genieße der Vater Freizügigkeit. Er könne seine Kinder also in England besuchen. Rechtlich sei der Umzug daher nicht anders zu bewerten, als wenn die Frau beispielsweise von Nord- nach Süddeutschland umgezogen wäre. Da sie auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder habe, könne von einer Entführung im Sinne der einschlägigen Rechtsbestimmungen keine Rede sein. (dpa)

 

http://www.rundschau-online.de/html/artikel/1195795021687.shtml

 

Beschluss des OLG Koblenz veröffentlicht in "NJW", 4/2008

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

 

Wo laufen sie denn, wo laufen sie denn - am Oberlandesgericht Koblenz? Ach ist der Rasen schön grün, am Oberlandesgericht Koblenz.

Vielleicht verlegt man das ganze Gerichtsgebäude samt seiner Familiensenate einfach nach England. Da sind schließlich die Mieten billiger und die Rechtssuchenden aus dem OLG-Bezirk Koblenz können ja auch zum Termin nach London fahren, jetzt wo es so einen schönen Tunnel unter dem Kanal gibt

 

 


 

 

 

Oberlandesgericht Koblenz legalisiert internationale Kindesentführungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

 

Umzug in ein anderes EU-Land ist keine Kindesentführung

Koblenz (dpa) - Eine geschiedene Mutter, die mit ihren Kindern in ein anderes EU-Land umzieht, begeht gegenüber dem Vater keine Kindesentführung. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz hervor. Dies gelte auch dann, wenn die Eltern sich das Sorgerecht teilten. Voraussetzung sei aber, dass allein die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder habe, entschieden die OLG-Richter.

© Welt

erschienen am 10.12.2007 um 09:31 Uhr

 

http://newsticker.welt.de/index.php?channel=new&module=dpa&id=16380760

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wollen Sie als Mutter ganz legal das gemeinsame Kind von einem EU-Land in das andere entführen, so beantragen Sie zuerst, dass dem anderen Elternteil (hier also dem Vater) das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird.

Ihr freundlicher und mutterfreundlicher Richter von ihrem örtlichen Amtsgericht nimmt diese Elternselektion gerne vor. Wenn das ausnahmsweise mal nicht durchgehen sollte, gehen Sie - liebe deutsche Mutter - in die Beschwerde an das Oberlandesgericht. Spätestens dort wird ihnen geholfen. Zumindest jedenfalls am Oberlandesgericht Koblenz. Notfalls ziehen sie vor der internationalen Kindesentführung in den OLG Gerichtsbezirk Koblenz um, denn da wird ihnen geholfen.

 

 

 


 

 

 

 

"Über Michael Kohlhaas - damals und heute"

Horst Sendler:

Verlag: de Gruyter, Berlin - New York, 1985, 45 Seiten

Erschienen: 1985

ISBN: 3110104547

 

Horst Sendler, Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes a.D., ist am 13.1.2006 gestorben.

 

 

 


 

 

 

Heinrich von Kleist

Das Kleist-Museum ist ein Literaturmuseum und eine Forschungseinrichtung, die sich dem Werk und der Wirkung vornehmlich des Dramatikers und Novellisten Heinrich von Kleist (1777-1811) und darüber hinaus auch den Dichtern Ewald Christian von Kleist (1715-1759), Franz Alexander von Kleist (1769-1797) sowie Friedrich de la Motte Fouqué (1777-1843) widmen.

Heinrich von Kleist, in Frankfurt (Oder) geboren, verbrachte hier einen Teil seiner Kindheit und studierte von 1799 bis 1800 drei Semester an der Viadrina, der Frankfurter Universität.

Seine am stärksten wirkenden Werke sind bis heute die Novelle Michael Kohlhaas (Erstdruck: 1810), das Lustspiel Der zerbrochne Krug (Buchausgabe: 1811) und das Schauspiel Prinz Friedrich von Homburg (Erstveröffentlichung und Uraufführung: 1821).

 

 

 


 

Österreich:

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz - AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In Streitigkeiten über Besuchsrecht wie auch Obsorge von Minderjährigen hat das Gericht binnen einer unerstreckbaren Frist von sechs Monaten seine Ent­scheidung zu fällen."

2. § 51 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gericht erster Instanz hat den Rekurs, soweit vorgesehen nach dem Ein­langen der Rekursbeantwortung oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür offenste­henden Frist, dem Rekursgericht mit allen die Sache betreffenden Akten binnen 14 Tagen vorzulegen, sofern es dem Rekurs nicht selbst (§ 50) stattgibt."

3. § 55 Abs. 1 lautet:

„(1) Ist der Rekurs nicht zurückzuweisen, so hat das Rekursgericht über die Sache selbst, in Verfahren wegen Besuchsrecht wie auch Obsorge von Minderjährigen binnen einer unerstreckbaren Frist von drei Monaten, erforderlichenfalls nach Ver­fahrensergänzung, zu entscheiden."

4. In §57 wird nach Z 6 die Z 7 angefügt:

„7. In Fällen der Streitigkeiten wegen Besuchsrecht wie auch Obsorge von Minder­jährigen hat das erstinstanzliche Gericht binnen einer unerstreckbaren Frist von drei Monaten zu entscheiden."

 

 

Begründung

Ein wesentlicher Teil des Rechtsunfriedens betreffend minderjähriger Kinder wird auf deren Rücken dadurch ausgetragen, dass Streitigkeiten über das Obsorgerecht wie auch das Besuchsrecht geführt werden und überdies diese Streitigkeiten, die im Rahmen des Außerstreitgesetzes durch die Bezirksgerichte in erster Instanz zu judi­zieren sind, in vielen Fällen jahrelang nicht erledigt werden.

Der Grund für diese oft jahrelangen Verzögerungen liegt vor allem darin, dass die von den streitenden Parteien aufgestellten Behauptungen und die damit zusammen­hängenden Fragen des Kindeswohls im Bereich der Sachverhaltsermittlung nahezu prinzipiell von den Gerichten zu den Sachverständigen ausgelagert werden.

Diese seit vielen Jahren verfestigte gerichtliche Übung führt dazu, dass der tatsächli­che „Herr des Verfahrens" - in indirektem Wege - der Sachverständige ist oder ge­nauer gesagt die Sachverständigen sind (da es oft zu mehreren Gutachten kommt). Sei es nun aus Gründen der Überlastung von Sachverständigen, auch weil es zu wenige geben mag, oder aus Vernachlässigung deren aufgetragener Pflichten, ist es evident, dass die jahrelange Nichtentscheidung dieser Fälle darauf beruht, dass teil­weise oft ein Jahr oder noch länger aufgetragene Gutachten nicht erstattet werden.

Es sind auch Fälle bekannt, in denen Sachverständige, die in hohem öffentlichen Ansehen stehen, bei „gewöhnlichen" nicht medial wirksamen Fällen jahrelang kein Gutachten erstellen und das schließlich vorgelegte Gutachten so schlampig ausge­formt ist, dass eine Ergänzung aufgetragen werden muss, die neuerlich ein Jahr nicht durchgeführt wird. Aus diesen Umständen, welche ausschließlich auf Verfahrens­probleme zurückzuführen sind, erwächst jene extrem negative Folge, die durch die Rechtsordnung gerade zu verhindert werden soll, nämlich die Entfremdung zwischen Kind und einem Elternteil.

In zahllosen Fällen kommt es eben durch die jahrelange Nichtentscheidung über ein Besuchsrecht zu gar keinem Besuch zwischen einem Kind und einem Elternteil. Nicht nur die Tatsache des jahrelang nicht beendeten Streites durch das zuständige Gericht, sondern auch durch die Nichtentscheidung entstandene Kontaktbehinderung zwischen Eltern (Elternteil) und Kindern bewirkt sozialen Unfrieden, Eltern-Kind Ent­fremdung und gar auch Traumatisierung von Kindern.

Der Primat des „Kindeswohls" wird genau ins Gegenteil verkehrt und der Gesetzes­zweck vereitelt.

Die Alternative zu dem jetzt bestehenden Übelstand kann nur darin bestehen, gege­benenfalls eine Lücke im Beweisverfahren hinzunehmen und unter Umständen auf ein Sachverständigengutachten zu verzichten, um den Vorzug der schnelleren Ent­scheidung, also innerhalb einer Frist, die als lebensnah und vernünftig erachtet wer­den kann, zu erzeugen.

Es ist ganz offenkundig, dass eine Entscheidung die der Richter innerhalb der fest­zusetzenden sechs Monatefrist jedenfalls zu fällen hat, eine lebensnahe, für die Par­teien lebbare Lösung erwirkt und diese Entscheidung eben auf der durch das Verfah­ren gewonnenen Überzeugung die der Richter im Rahmen seiner freien Beweiswür­digung vorzunehmen hat, fußen muss.

Damit ist nicht gesagt, dass Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden dürf­ten oder sollten. Jedoch sind sie innerhalb der Frist des Gesetzes so rechtzeitig ein­zuholen und bei Gericht abzugeben, dass sie innerhalb der Frist als Beweismittel dienlich sind. Liegt ein solches Gutachten nicht vor, so muss die Entscheidung un­geachtet des Nichtvorliegens des beantragten Beweismittels nach bestem Wissen und Gewissen des Richters gefällt werden. Diesem Prozedere ist unter allen Um­ständen der Vorzug vor der überlangen Dauer solcher Verfahren zu geben und ist ein geeigneter Weg um auf dem Gebiet des Obsorge-/Besuchsrechtsstreites eine Verbesserung zu bewirken.

Konsequenterweise ist auch vorzukehren, dass die Entscheidungspflicht, die die ers­te Instanz innerhalb von sechs Monaten wahrzunehmen hat, auch vom Rekursgericht innerhalb einer Frist von drei Monaten wahrzunehmen hat ist, damit nicht durch den Weg der im Rekursgericht zurückzulegenden Verfahrensdauer der Beschleunigungs­zweck verloren geht.

 

 

 

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Posteingang 06.01.2008

 

 

 

Verein Kindergefühle - Richard Maier [office@kindergefuehle.at]

 

 

Wir begrüßen diesen Beschluß!

Mit freundlichen Grüßen

für den Verein:

Richard Maier

Landesleiter

Kindergefühle - auch Kinder haben Rechte

eingetragener Verein

Tel.: 0720/505440

Fax: 0720/505440-9

Bitte unterstützen Sie unseren Verein mit einer Mitgliedschaft, denn je größer wir sind, um so mehr können wir bewegen!

http://www.kindergefuehle.at

 

 

 

 


 

 

 

Begleiteter Umgang

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2911/07 -

Bundesadler

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

 

1. des Herrn H...,

2. des Minderjährigen H...,

vertreten durch den Vater H...,

3. der Minderjährigen H...,

vertreten durch den Vater H...,

 

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Friedrich Schmücker,

Tabbenstraße 9, 49624 Löningen -

 

gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 16. Oktober 2007 - 15 F 68/07 SO -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 7. August 2007 - 15 F 68/07 SO -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 26. Juni 2007 - 15 F 68/07 SO -

 

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Hohmann-Dennhardt

und die Richter Gaier,

Kirchhof

 

am 23. Januar 2008 einstimmig beschlossen:

 

1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Meppen vom 26. Juni, 7. August und 16. Oktober 2007 – 15 F 68/07 SO – verletzen den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2. Die vom Beschwerdeführer zu 1) im Namen der Beschwerdeführer zu 2) und 3) erhobene Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer zu 1) die notwendigen Auslagen für seine in eigenem Namen erhobene Verfassungsbeschwerde zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

 

Gründe:

I.

1

Der Beschwerdeführer zu 1) (im Folgenden: Beschwerdeführer) wendet sich - auch im Namen seiner beiden minderjährigen Kinder, der Beschwerdeführer zu 2) und 3) - gegen einen vorläufigen Umgangsausschluss samt Kontaktverbot.

2

1. Aus der im Juni 1994 geschlossenen Ehe des Beschwerdeführers und der Kindesmutter gingen im Januar 1998 ein Sohn und im November 1999 eine Tochter hervor. Nach der Trennung der Kindeseltern im Januar 2006 lebten die Kinder kurz bei der Mutter und von Februar bis September 2006 beim Beschwerdeführer. Seitdem leben sie aufgrund einer nach Einholung eines Sachverständigengutachtens geschlossenen und gerichtlich genehmigten Vereinbarung im Haushalt der Mutter, der Beschwerdeführer hatte ein Umgangsrecht 14-tägig am Wochenende, jeden Mittwoch für zwei Stunden und während der Hälfte der Schulferien nach Absprache.

3

a) Auf Antrag des Jugendamts schloss das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Juni 2007 das Umgangsrecht des Beschwerdeführers mit den beiden Kindern bis auf Weiteres im Wege einstweiliger Anordnung aus und untersagte es dem Beschwerdeführer außerdem, Kontakt zu den Kindern aufzunehmen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung drohte es dem Beschwerdeführer ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 € an.

4

Der Ausschluss des Umgangs sowie das Kontaktverbot seien zum Wohl der Kinder notwendig, um weiteren Schaden von diesen abzuwenden (§§ 1666, 1666a BGB). Der Beschwerdeführer habe die Kinder durch sein Fehlverhalten in einen Loyalitätskonflikt getrieben. Da er dies trotz der eindringlichen Warnungen von Therapeuten, Jugendamt und Verfahrenspflegerin nicht unterlassen habe, seien Umgangskontakte zwischen Beschwerdeführer und Kindern gegenwärtig nicht mehr zu verantworten.

5

Der Aufenthalt der Kinder sei nach der gerichtlich genehmigten Elternvereinbarung der Haushalt der Mutter; das Gericht gehe gegenwärtig davon aus, dass die Kinder dort besser aufgehoben seien als beim Vater. Zu diesem Ergebnis sei das vom Gericht vormals eingeholte Gutachten gekommen. Das Gericht vermöge nicht zu erkennen, dass sich bis heute an der Sachlage, die dem Urteil des Sachverständigen zugrunde gelegen habe, etwas Wesentliches geändert habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Mutter sei psychisch krank, sei abwegig; das Gericht könne dies nach der Anhörung der Mutter ausschließen.

6

Dass die Kinder nach ihren Angaben beim Vater auf dem Hof leben wollten, sei bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen so gewesen. Es bestehe eine enge Bindung der Kinder zum Hof. Ihre persönliche Bindung sei jedoch zur Mutter enger als zum Vater. Den Kindern ginge es wesentlich besser, wenn der Vater ihnen nach dem Wechsel in den Haushalt der Mutter im September 2006 das Gefühl vermittelt hätte, dass er damit einverstanden sei. Dies habe er trotz eindringlicher Hinweise nicht getan, sondern habe von Anfang an beständig gegen die Mutter gearbeitet. Der Vater vermittle den Kindern das Gefühl, dass bei ihrer Rückkehr auf den Hof auch ihre Mutter in Kürze nach dort zurückkehren werde. Nach den glaubhaften Angaben des Sohnes habe der Vater dies vor kurzem noch geäußert. Er treffe damit bei den Kindern einen wunden Punkt, weil Kinder in der Regel immer wollten, dass die Eltern wieder zusammenleben. Der Vater versuche mit unredlichen Mitteln eine Rückkehr der Kinder auf den Hof durchzusetzen, indem er sie beeinflusse. Die Verfahrenspflegerin habe dem Vater am 19. Juni 2007 morgens erläutert, dass und warum die Kinder bei der Mutter besser aufgehoben seien als bei ihm. Auf den Einwand des Vaters, dass dies nicht der Wille der Kinder sei, habe sie dem Vater zum wiederholten Mal erläutert, dass beide Kinder nicht angegeben hätten, beim Vater leben zu wollen, sondern gesagt hätten, sie wollten zum Hof und zu den Tieren. Dies sei ein wesentlicher Unterschied. Der nur wenige Stunden später vom Hof des Vaters aus erfolgte Anruf des Sohnes bei der Verfahrenspflegerin sei eindeutig aufgrund des Einflusses des Vaters auf das Kind erfolgt. Der Tochter habe der Vater ein neues Pony versprochen, wenn sie wieder auf dem Hof wohne. Im Übrigen habe die Tochter berichtet, ihr Vater erzähle ihr, dass sie von ihrer Mutter im Keller eingesperrt werde, was aber nicht wahr sei.

7

Infolge der Uneinsichtigkeit des Vaters könnten die Kinder nur durch einen Ausschluss des Umgangsrechts von dem Loyalitätskonflikt befreit werden. Weitere Hinweise allein würden nicht dazu führen, dass der Vater es unterlasse, auf die Kinder einzuwirken. Der Vater möge sich in therapeutische Behandlung begeben, um ein Bewusstsein für die Probleme zu entwickeln; erst danach seien nach Einschätzung des Gerichts Umgangskontakte des Vaters wieder förderlich für die Kinder.

8

Mit – nicht angegriffenem - Beschluss vom 27. Juni 2007 ordnete das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Umgangsregelung an.

9

b) Das Amtsgericht wies mit dem angegriffenen Beschluss vom 7. August 2007 einen Abänderungsantrag des Beschwerdeführers zurück, weil ein Umgangsrecht des Vaters mit seinen Kindern nach den bisherigen Erkenntnissen mit dem Kindeswohl gegenwärtig nicht vereinbar (§§ 1666, 1666a BGB) sei; auf den Beschluss vom 26. Juni 2007 werde verwiesen.

10

c) Zum Ende einer vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung hielt das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 16. Oktober 2007 seine Beschlüsse vom 26. Juni und 7. August 2007 aus den Gründen ihres Erlasses aufrecht.

11

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, aus Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK und aus Art. 2 Abs. 1 GG und die Verletzung der Grundrechte seiner Kinder, unter anderem aus Art. 103 Abs. 1 GG.

12

3. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Regierung des Landes Niedersachsen und der Kindesmutter zugestellt; beide haben die angegriffenen Entscheidungen verteidigt. Die Beteiligten hatten auch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gegenstandswert.

13

4. Gestützt auf einen nach Zustellung der Verfassungsbeschwerde vom Amtsgericht angeforderten Zwischenbericht der Sachverständigen änderte dieses mit – nicht angegriffenem - Beschluss vom 11. Dezember 2007 die drei angegriffenen Beschlüsse ab und räumte dem Beschwerdeführer „bis zum Vorliegen des Gutachtens“ ein – nicht näher konkretisiertes - wöchentliches zweistündiges von der Sachverständigen zu begleitendes Umgangsrecht ein. Unbegleitete Kontakte könne das Gericht gegenwärtig noch nicht verantworten, weil es zu einer Vielzahl von Manipulationen der Kinder durch den Vater gekommen sei, wodurch die Kinder in einem Loyalitätskonflikt mit der Folge seien, dass die Sachverständige unbegleitete Kontakte gegenwärtig nicht als angemessen ansehe.

14

Am 10. Januar 2008 ging beim Bundesverfassungsgericht das schriftliche Sachverständigengutachten vom 4. Januar 2008 ein. Darin stellte die Sachverständige prinzipiell positive Bindungen der Kinder zu beiden Elternteilen fest; die Bindung zur Kindesmutter erscheine aber enger als zum Vater. Zum Wohl der Kinder sei gegenwärtig ein Umgangsausschluss erforderlich. Unbegleitete Kontakte würden sofort wieder zu der Situation führen, die zum Ausschluss des Umgangsrechts geführt habe.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde im Umfang ihrer Zulässigkeit zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt.

16

1. Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde im Namen seiner Kinder erhoben hat, wird diese nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

17

Zum einen besteht diesbezüglich ein Widerstreit der Interessen des Vaters und der – wohlverstandenen – Interessen der Kinder; der Vater hat insoweit weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass er fachgerichtlich darauf hingewirkt hat, dass den Kindern ein Ergänzungspfleger für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bestellt wird (vgl.BVerfGE 72, 122 <133 ff.>).

18

Zum anderen hat der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kinder gerügt, weil diese in der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2007 nicht angehört worden seien; er hat es indes verabsäumt, gegen den unanfechtbaren Beschluss vom selben Tage Anhörungsrüge nach § 29a FGG zu erheben und daher insoweit den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verletzt, was zur Unzulässigkeit der gesamten im Namen der Kinder erhobenen Verfassungsbeschwerde führt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 – 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059 f.).

19

2. Die im eigenen Namen erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist hingegen zulässig.

20

Insbesondere hat der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts; denn die angegriffenen Beschlüsse und sein eigentliches Rechtsschutzanliegen haben sich nicht durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Dezember 2007 erledigt. Abgesehen davon, dass das in diesem Beschluss dem Beschwerdeführer eingeräumte begleitete Umgangsrecht nicht in vollstreckungsfähiger Weise geregelt wurde, wurde es lediglich vorübergehend - „bis zum Vorliegen des Gutachtens“ – gewährt. Inzwischen liegt dieses vor, so dass die angegriffenen Beschlüsse wieder uneingeschränkt Geltung beanspruchen.

21

3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Elternrechts des Beschwerdeführers geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).

22

Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

23

a) Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Ebenso ist es grundsätzlich den Fachgerichten überlassen, welchen verfahrensrechtlichen Weg sie wählen, um zu den für ihre Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl.BVerfGE 79, 51 <62> ). Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl.BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 <145> m.w.N.).

24

Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl.BVerfGE 31, 194 <209 f.> ). Das Elternrecht gebietet auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Prüfung, ob ein begleiteter Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil als milderes Mittel in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2005 – 1 BvR 1986/04 -, FamRZ 2005, S. 1057 <1058>).

25

Auch das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entsprechen (vgl. BVerfGE 63, 131 <143>). Das gilt insbesondere für vorläufige Maßnahmen, die bereits mit einem erheblichen Eingriff in ein Grundrecht verbunden sind und Tatsachen schaffen, welche später nicht oder nur schwer rückgängig zu machen sind. Schon die Frage, ob eine solche Maßnahme nicht bis zur Aufklärung des Sachverhalts aufgeschoben werden kann, ist am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beantworten. Je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt, umso weniger darf der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen zurückstehen (vgl.BVerfGE 67, 43 <58 f.> ). Ist ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, müssen zumindest die im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden (vgl.BVerfGE 67, 43 <60>; 69, 316 <363 f.>).

26

b) Diese von Verfassungs wegen bestehenden Anforderungen an einen vorläufigen Umgangsausschluss und damit die Bedeutung und Tragweite des Elternrechts des Beschwerdeführers hat das Amtsgericht verkannt.

27

Unbeschadet des Umstandes, dass das Amtsgericht den Umgangsausschluss - einfachrechtlich fehlerhaft – auf §§ 1666, 1666a BGB anstatt auf § 1684 Abs. 4 BGB gestützt hat, hat es den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, da es die Einrichtung eines begleiteten Umgangs – ein das Elternrecht des Beschwerdeführers milder einschränkendes Mittel - an keiner Stelle erwogen hat, obwohl der Beschwerdeführer dessen Anordnung hilfsweise beantragt hatte. Falls das Gericht die Einrichtung des begleiteten Umgangs nicht als zur Gefahrabwendung geeignet angesehen haben sollte - etwa, weil es befürchtete, der Vater werde sich trotz der ständigen Anwesenheit einer qualifizierten Begleitperson seinen Kindern gegenüber deutlich manipulativ äußern -, so hätte dies umso mehr näherer Darlegung und einer tragfähigen Begründung bedurft, als das Amtsgericht bis zur letzten angegriffenen Entscheidung nicht sachverständig beraten war. Angesichts der Eingriffsintensität eines – unvermittelt angeordneten und mit einem Kontaktverbot verbundenen – Umgangsausschlusses, der erhebliche Auswirkungen auf die gesamte Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern hat, des Wunsches des Vaters und der Kinder nach Umgang miteinander und des ohne sachverständige Beratung nicht ausreichend sicher prognostizierbaren Verhaltens des Beschwerdeführers während eines professionell begleiteten Umgangs gebot der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz es hier, zumindest solange einen konkret und vollstreckbar geregelten begleiteten Umgang anzuordnen, bis eine erste gehaltvolle gutachterliche Stellungnahme vorlag.

28

c) Die Entscheidung beruht auch auf dem Grundrechtsverstoß, da nicht auszuschließen ist, dass das Amtsgericht - hätte es das Elternrecht des Vaters ausreichend berücksichtigt - diesem zumindest ein begleitetes Umgangsrecht eingeräumt hätte.

29

Da die angegriffenen Beschlüsse den Beschwerdeführer schon in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen, kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer durch diese Entscheidungen darüber hinaus in den weiteren von ihm gerügten Grundrechten verletzt wird.

30

4. Die Feststellung der Grundrechtsverletzung ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

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Bei der nach der Zurückverweisung vom Amtsgericht erneut anzustellenden Prüfung - aber auch im derzeit laufenden Hauptsacheverfahren - wird das Amtsgericht zu berücksichtigen haben, dass – unbeschadet des von der Sachverständigen nunmehr in ihrem schriftlichen Gutachten vom 4. Januar 2008 nachvollziehbar erläuterten Loyalitätskonflikts, der die Willensäußerungen der Kinder und ihr seelisches Gleichgewicht beeinflusst – zwecks Herstellung eines angemessenen Ausgleichs der Grundrechte des Vaters und der Kinder auch gewisse Belastungen für die Kinder in Kauf genommen werden müssen, solange diese vom Umgangsbegleiter noch in – auch angesichts des letztentscheidenden Kindeswohls (vgl. dazuBVerfGE 56, 363 <383> ) - vertretbarer Weise während der Umgangskontakte und - erforderlichenfalls - in deren Vor- und Nachbereitung aufgefangen werden können.

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Deshalb wird das Amtsgericht zu prüfen – und hierzu die Sachverständige ergänzend zu befragen - haben, ob die Anordnung eines begleiteten Umgangs mit der Maßgabe in Betracht kommt, dass dem Umgangsbegleiter die Befugnis erteilt wird, den Umgang abzubrechen, wenn der Beschwerdeführer sich in einer Weise äußert, die den Loyalitätskonflikt der Kinder aktiviert.

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5. Die angeordnete Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl.BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

 

Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof

 

 

 

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 2911/07 vom 23.1.2008, Absatz-Nr. (1 - 33), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080123_1bvr291107.html

 

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Kommentar Väternotruf:

Wie in Meppen so auf Erden. Die Ära der familiengerichtlichen Ausgrenzung von Vätern neigt sich dem Ende zu. Das scheint man nun nach vielen Jahren des Augenzudrückens auch am Bundesverfassungsgericht verstanden worden zu sein, am verschiedenen Amtsgerichten, wie etwa dem Amtsgericht Meppen offenbar noch nicht, so dass es der Lernhilfe aus Karlsruhe bedurfte.

Wie heißt es doch so schön: In Meppen, da wohnen die D... .

 

 


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