Väternotruf

Juli 2012


 

 

 

 

Pressemitteilung:

Stärkung der Rechte von Vätern durch vereinfachten Zugang zur gemeinsamen Sorge

Erscheinungsdatum

04.07.2012

Zu dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Der Gesetzentwurf implementiert ein neues gesellschaftliches Leitbild der elterlichen Sorge. In den letzten Jahren haben sich die Formen des Zusammenlebens von Familien rasant geändert. Der Anteil der nicht ehelich geborenen Kinder hat sich von 15% im Jahr 1995 auf etwa 33% im Jahr 2010 mehr als verdoppelt. Die Zahlen zeigen, dass ein modernes Sorgerecht erforderlich ist, das die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt.

Durch die Neuregelung wird unverheirateten Vätern der Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder vereinfacht. Der Vater kann nunmehr die Mitsorge auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Für ein Kind sind grundsätzlich beide Eltern wichtig. Ein Kind soll nach Möglichkeit in seinem persönlichen Leben beide Elternteile als gleichberechtigt erleben. Nach dem neuen Leitbild des Entwurfs sollen daher grundsätzlich beide Eltern die Sorge gemeinsam tragen, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Dies ist ein wesentliches Element der Neuregelung, um die wir lange gerungen haben.

Das neue Sorgerechtsverfahren funktioniert schnell und unbürokratisch. Der Vater kann mit einem Antrag beim Familiengericht die Mitsorge beantragen. Äußert sich die Mutter zu dem Antrag nicht oder trägt sie lediglich Gründe vor, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, wird die Mitsorge in einem vereinfachten Verfahren rasch gewährt, wenn dem Gericht auch sonst keine der gemeinsamen Sorge entgegenstehenden Gründe bekannt sind. Unbeachtlich kann zum Beispiel der pauschale Einwand der Mutter sein, sie wolle alleine entscheiden können, weil sie nur eine kurze Beziehung zum Kindsvater gehabt habe oder keinen Kontakt mehr mit ihm haben wolle.

Die gemeinsame Sorge ist nur dann zu versagen, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht. Mit diesem Prüfungsmaßstab trägt die Neuregelung der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung und appelliert auch an nicht miteinander verheiratete Eltern, die gemeinsame Verantwortungsübernahme im Interesse ihres Kindes möglichst im Wege der einvernehmlichen gemeinsamen Sorge zu ermöglichen.

Zum Hintergrund:

Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 festgestellt, dass der Gesetzgeber dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes eingreift, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.“

Die geplante Neuregelung ermöglicht die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:

Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Wahl: Er kann zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Der Gang zum Jugendamt ist aber nicht verpflichtend. Wenn der Vater diesen Weg nicht oder nicht mehr für erfolgversprechend hält, kann er auch jederzeit das Familiengericht anrufen.

Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. Durch diese Frist soll sichergestellt werden, dass die Mutter nicht noch unter dem Eindruck der Geburt eine Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.

Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und überdies vereinfachten Verfahren, bei dem eine Anhörung des Jugendamts und eine persönliche Anhörung der Eltern entbehrlich sind, sofern die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, wobei die Gründe, die sie gegen die gemeinsame Sorge vorträgt, aber solche sind, die mit dem Kindeswohl nicht im Zusammenhang stehen. Derartige kindeswohlrelevante Gründe dürfen dem Gericht auch sonst nicht bekannt sein. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist mithin nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes wirklich erforderlich ist. Der Entwurf trägt damit gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach es in vielen Sorgerechtsstreitigkeiten weniger um das Kindeswohl geht. Es kann nämlich auch eine nachgeholte Beziehungsauseinandersetzung Quelle für den Rechtsstreit sein.

Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Gegenüber dem Referentenentwurf haben sich noch gewisse Änderungen ergeben. Die Änderungen betreffen zum einen den einvernehmlichen Wechsel der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater. Der Regierungsentwurf entscheidet sich nunmehr dafür, die gegenwärtige rechtliche Regelung beizubehalten, wonach bei Einvernehmen der Eltern über den Wechsel der Alleinsorge eine gerichtliche Kontrolle des Kindeswohls zu erfolgen hat. An der insoweit anders lautenden Fassung des Referentenentwurfs wurde nicht festgehalten. Das Bedürfnis für eine gerichtliche Kontrolle ergibt sich aus dem Umstand, dass es zu einem vollständigen Austausch des Sorgeberechtigten kommt. Der bisher an der Sorge nicht beteiligte Vater übernimmt alleine die Sorgeverantwortung; die bisher allein sorgeberechtigte Mutter scheidet vollständig aus der Sorgeverantwortung aus. Dies wird für das Kind regelmäßig mit größeren Veränderungen verbunden sein, als dies lediglich beim Ausscheiden eines von zwei bisher gemeinsam Sorgeberechtigten der Fall ist.

Anders als nach der bisher geltenden Regelung des § 1672 BGB soll künftig aber lediglich eine negative Kindeswohlprüfung stattfinden; es soll nicht mehr erforderlich sein, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater dem Kindeswohl dient. Dies entspricht dem neuen gesetzlichen Leitbild, wonach der nicht mit der Mutter verheiratete Vater dort, wo es dem Kindeswohl nicht widerspricht, an der elterlichen Sorge teilhaben soll.

Außerdem sieht der Entwurf nunmehr vor, dass der Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge dem anderen Elternteil zuzustellen ist. Weiter wurde die Pflicht des Antragstellers zur Angabe des Geburtsorts des Kindes aufgenommen. Dies erleichtert der mitteilungspflichtigen Stelle die Ermittlung des Geburtsjugendamts.

Schließlich soll im normalen, nicht vereinfachten Verfahren nunmehr grundsätzlich auf Einvernehmen hingewirkt werden. .

Den Gesetzentwurf finden Sie hier:

 

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (PDF, 242 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

 

http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/20120704_Elterliche_Sorge.html?nn=1468940

 

 

 

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/GE_Elterliche_Sorge.pdf;jsessionid=5A83267DC8D0909B1B13830FF59259BA.1_cid102?__blob=publicationFile

 

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter soll gelockert aber nicht beendet werden. Widerspricht die Mutter der gemeinsamen elterlichen Sorge, so wie sie in Grundgesetz Artikel 6 als Pflichtrecht definiert ist, muss der Vater zum Familiengericht gehen und einen Antrag stellen, während die Mutter ohne Prüfung ihrer elterlichen Kompetenz die elterliche Sorge automatisch mit der Geburt des Kindes erhält.

 

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die für nicht verheiratete Eltern nunmehr eröffnete Möglichkeit, bei Gericht die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen, kann für die Beteiligten Kosten verursachen. Deren Höhe dürfte sich regelmäßig jedoch in überschaubarem Rahmen halten. Ausgehend von dem für die Übertragung der elterlichen Sorge im Regelfall anzusetzenden Verfahrenswert in Höhe von 3 000 Euro (vgl. § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen [FamGKG], Ausnahmen vgl. § 45 Absatz 3 FamGKG) dürfte grundsätzlich eine halbe Verfahrensgebühr in Höhe von 44,50 Euro anfallen (vgl. Nummer 1310 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG). Gemäß § 81 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) besteht für das Familiengericht zudem die Möglichkeit, von der Erhebung von Kosten abzusehen. Die Stellung eines Antrags nach § 1626a Absatz 2 BGB-E unterliegt keinen besonderen Anforderungen. In Verfahren vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht besteht kein Anwaltszwang. Höhere Kosten für die Beteiligten können im Einzelfall entstehen, wenn Anwälte am Verfahren beteiligt sind oder Sachverständigengutachten eingeholt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass auch im Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Beteiligten die Möglichkeit besteht, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

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http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/GE_Elterliche_Sorge.pdf;jsessionid=5A83267DC8D0909B1B13830FF59259BA.1_cid102?__blob=publicationFile

 

 

Die Bundesregierung scheut sich nicht vor Demagogie zurück, wenn sie behauptet, dem Vater entstünden bei seinem Antrag nur unwesentliche Kosten in Höhe von 44,50 Euro. Man schaue sich nur die schlimmen Erfahrungen der Vergangenheit an, Richter Hartmann am Amtsgericht Waldshut-Tiengen, lieferte ein frühes Beispiel unrühmlicher "Recht"-Sprechung.

Da zum Zeitpunkt der Geburt die Mutter sehr häufig wenig Einkommen hat, bekommt sie ihren Rechtsstreit über Verfahrenskostenhilfe finanziert. Der Vater, häufig im Beruf stehend, muss dagegen für alle Kosten selbst aufkommen, dies sind mitunter mehrere Tausend Euro, die etwa durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstehen. Kann der Vater auch nicht zahlen, bezahlen die Steuerzahler/innen, die kann man ja beliebig schröpfen, so offenbar die Auffassung der Bundesregierung (CDU/FDP).

 

§ 81 Grundsatz der Kostenpflicht

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.

der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;

2.

der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;

3.

der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;

4.

der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;

5.

der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Abs. 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__81.html

 

 

Sollte der Gesetzentwurf der amtierenden Bundesregierung so wie vorgelegt Wirklichkeit werden, werden viele Väter für den entwürdigenden und Antrag auf elterliche Sorge mehrere Hundert oder sogar Tausende von Euro zahlen müssen, für den Einsatz von Anwälten, Verfahrensbeiständen und Gutachtern, nur um dann womöglich vom Gericht weiterhin aus der elterliche Sorge ausgegrenzt zu werden. 

 

 

 

 


 

 

 

CDU und FDP peitschen Körperverletzungsgesetz durch den Bundestag. SPD leistet Schützenhilfe.

 

Ruck, zuck, Resolution Der Bundestag will Beschneidung weiter zulassen

19:55 Uhr

von Matthias Meisner und Rainer Woratschka

Der Bundestag will religiöse Riten weiter zulassen. Doch viele Abgeordnete hätten gern mehr Bedenkzeit gehabt. Die Resolution sei im "Hauruckverfahren" durchgesetzt worden, kritisieren die Grünen.

Berlin - Mit einer fraktionsübergreifenden Resolution gegen ein Verbot religiös motivierter Beschneidungen in Deutschland hatten die Parlamentarier den Juden und Muslimen ein starkes Signal“ geben wollen. Doch nach der Linkspartei, die dabei von Anfang an nicht mitgegangen war, scherten am Donnerstag auch die Grünen aus. Der Antrag an die Bundesregierung, bis zum Herbst einen Gesetzentwurf zur Zulässigkeit einer medizinisch fachgerechten Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen“ vorzulegen, wurde am späten Nachmittag lediglich von den Koalitionsfraktionen und der SPD im Bundestag eingebracht. Eine überwältigende Mehrheit stimmte dann für die Resolution, nach der die rituelle Entfernung der Vorhaut bei Jungen grundsätzlich für zulässig erklärt werden soll.

...

Die Resolution ist eine Reaktion auf das Urteil des Kölner Landgerichts, das die Beschneidung von Minderjährigen aus religiösen Gründen vor kurzem als Körperverletzung gewertet hatte. Juden und Muslime, bei denen dieses Ritual zur religiösen Praxis gehört, hatten dagegen aufs Heftigste protestiert. Initiiert worden war der Bundestags-Vorstoß von Unionsfraktionschef Volker Kauder .

...

19.07.2012

http://www.tagesspiegel.de/politik/ruck-zuck-resolution-der-bundestag-will-beschneidung-weiter-zulassen/6898718.html

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf

Mehr als 60 Jahre nahm sich der Deutsche Bundestag Zeit, die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder aufrecht zu erhalten. Jahrzehntelange politische Sabotage im Deutschen Bundestag, um die sorgerechtliche Diskriminierung möglichst lange aufrecht zu erhalten. Dann. um die Sache weiter aufzuhalten und gleichzeitig politische Geschäftigkeit vorzutäuschen wurde vom Bundesministerium der Justiz eine teure Studie in Auftrag gegeben, die Kosten der Studie wurden den Steuerzahlern auf gebürdet:

 

Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“

Dr. Karin Jurczyk1 & Prof. Dr. Sabine Walper2

1Deutsches Jugendinstitut e.V.; 2Ludwig-Maximilians-Universität München

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Endbericht_Sorgerecht_final.pdf;jsessionid=0913E41A743045BC24639BF84A24385C.1_cid093?__blob=publicationFile

 

Ganz anders die politische Oberkaste im Bundestag, wenn es gilt, Körperverletzungen an Jungen aus "religiösen Gründen" zu legalisieren. Dann reichen wenige Wochen und die Sache wird von CDU, FDP und SPD durch den Bundestag gepeitscht.

 

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Montag, 16. Juli 2012 09:59

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Umzug?

Hallo an das Team,

ich habe mal eine Frage. Ich habe mich von meiner Partnerin und der Mutter meiner Kinder getrennt. Wir waren nicht verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht für beide Kinder. Am Wochenende habe ich meine beiden Kinder zum ersten mal bei mir gehabt und meine Tochter(5 Jahre) war ganz verstört. Sie weinte und als ich sie fragte, warum, da sagte sie, daß ich gar nicht böse bin, wie mMAMA ES IHR DIE LETZTEN TAGE IMMER GESAGT HAT: KURZUM; SIE VERSUCHT MEINE KINDER ZU MANIPULIEREN: was kann ich da tun?

Desweiteren will sie umziehen und zwar über 200 km weit weg. So kann ich meine Kinder seltener sehen und es kostet mich jedesmal eine Menge Geld. Darf sie das?

Liebe Grüße ...

 

 

 


 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Samstag, 14. Juli 2012 23:54

An: info@vaeternotruf.de

Betreff:

hallo Ihr väter ohne kinder.

2011 ... hab ich die mutter meines sohnes ... bei ... kennengelernt. Sie hatte psychische probleme (was ich erst sehr spät gemerkt habe) und ging immer zu so einer gruppe (selbsthilfegruppe) die mit hilfe von drogen wie extasy und lsd und auch pilzen zu innerem verstehen zu selbsterkenntnis finden wollen. man nennt das psycholytische psychotherapie und es gibt dazu ein sehr interessantes buch von samuel wiedmer: ,,ins herz der dinge lauschen``.

einmal hat sie mich dorthin mitgenommen und ich habe daran teilgenommen.

später hab ich mitbekommen daß sie auch manchmal zu hause extasy genommen und gekifft hat.

als sie im ... schwanger wurde (wir wollten beide ein kind) sagte sie: jetzt nehm ich 5 jahre keine drogen mehr.

heute glaube ich daß dieser entzug sie in ein loch fallen ließ, das sich äußerte in ablehnung, lieblosen oder sogar arrogantem verhalten, am ende in lügen. damals wußte ich noch nicht was passiert ist, wollte mit ihr darüber sprechen. aber sie sagte kein wort. also ging ich. zwei tage später, nach schlaflosen nächten mit selbstvorwürfen ging ich zu ihr zurück. wollte alles wieder richten. aber davon wollte sie nichts wissen. sie hat mir einige böse mails geschrieben und seitdem ist funkstille. alle meine versuche während der schwangerschaft kontakt zu ihr aufzunehmen hat sie blokiert. klärende gespräche (ihre beste freundin hat sich als mediator angeboten) hat sie abgelehnt.

kurz vor ... s geburt hab ich erfahren daß sie wieder drogen genommen hat. im 8 ten monat. als ... zur welt kam hab ich sie besucht(wir wohnen ... km auseinander und zwischenzeitlich hatte ich mir eine wohnung in ihrer nähe gesucht) und wollte mit ihr darüber reden. über die drogen aber auch über umgang etc. aber sie redete wieder nicht mit mir. daraufhin ging ich zum jugendamt und erzählte denen die geschichte. die reaktion war daß ich jetzt von der hebamme verboten bekam wahrend des wochenbettes das kind bzw sie zu sehen. das jugendamt ist auch nicht auf meiner seite. wahrscheinlich glauben sie ich würde lügen über die mutter verbreiten und wollte mich rächen. drei monate konnte ich meinen sohn nicht sehen. jetzt gibt es seit drei monaten begleiteten umgang. 2 stunden im monat. da ich die wohnung in ihrer nähe wieder gekündigt habe fahre ich jetzt einmal pro monat für 2 stunden 1000 km zu ihr. jetz fährt sie in den schulferien für 2 monate nach ... und ich kann meinen sohn während dieser zeit nicht mal für 2 stunden sehen. und das schlimmste ist, daß ich erfahren habe daß sie plant wieder mit der gruppe zusammen drogen zu nehmen. was kann ich dagegen tun. ich will meinen sohn sehen. es war so unglaublich schön mit ihm diese 2 stunden die mir erlaubt sind zu verbringen. und was kann ich tun um ihn zu schützen? ich will nicht daß er über die muttermilch drogencoktails bekommt.

vielen Dank und liebe grüße

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Familie - Eltern: Zum Wohle des Kindes - Wann das Sorgerecht entzogen wird

Wenn das Wohl eines Kindes stark gefährdet ist, kann das Familiengericht den Eltern das Sorgerecht nach § 1666 BGB entziehen. 12 700 Kinder waren 2011 davon betroffen. 

Wesentlich mehr Eltern wird das Sorgerecht jedoch mittels des verfassungswidrigen §1671 BGB entzogen, ohne dass hier eine Kindeswohlgefährdung festgestellt wäre. Solche Verhältnisse gab es auch in der DDR, deren Rechtsnachfolger die Bundesrepublik Deutschland ist und die in Sachen Elternfeindlichkeit und Staatsdirigismus die totalitären Tendenzen der DDR un der ehemaligen BRD bis heute im wesentlichen ungebrochen fortführt.

Deutsche Familiengerichte haben wegen der Gefährdung des Kindeswohls Eltern im vergangenen Jahr nahezu doppelt so oft das Sorgerecht entzogen wie vor zwanzig Jahren. Etwa 12 700 Kinder waren von dieser Entscheidung betroffen. Das waren rund 5700 mehr als vor 20 Jahren und etwa 4600 mehr als vor 10 Jahren, wie das Statistische Bundesamt in Wiesbaden am Mittwoch (18. Juli) berichtete.

18.07.2012

Weiter dazu unter

http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1339255

 


 

 

BfJ-Richtertagung zum Internationalen Sorgerecht in Eisenach

Erscheinungsdatum

12. Juli 2012

Teilnehmende der Richtertagung Teilnehmende der Richtertagung in Eisenach

Bonn. Das Bundesamt für Justiz hat die spezialisierten Richterinnen und Richter Deutschlands zur 11. Fachtagung zu Fragen internationaler Sorgerechtskonflikte, insbesondere im Bereich internationaler Kindesentführung, eingeladen. In Eisenach tauschten sich 22 deutsche Richterinnen und Richter über aktuelle Rechtsfragen und ihre Erfahrungen aus. Traditionell konnte die Leiterin der Zentralen Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte, Frau Dr. Andrea Schulz, auch Juristen aus dem Ausland begrüßen; diesmal Annegret Katzenstein, Richterin am Obergericht Zürich und Dr. Urs Peter Möckli, Gerichtsschreiber am Bundesgericht der Schweiz, sowie Adrien Flesch, Mitarbeiter der Zentralen Behörde Frankreichs und Olivier de Blay de Gaïx, Richter am Großinstanzgericht Bordeaux, aus Frankreich.

Herr de Blay de Gaïx, der bereits um die Jahrtausendwende, als Deutschland hinsichtlich der Anwendung des Haager Kindesentführungsübereinkommens international in der Kritik stand, einer deutsch-französischen Arbeitsgruppe zu diesem Thema angehört hatte, zeigte sich positiv überrascht und beeindruckt von dem fachlichen Niveau der Diskussionen und der Entwicklung, die in Deutschland in den vergangenen zehn Jahren in diesem Bereich stattgefunden hat. Dazu haben nicht zuletzt die gesetzliche Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit auf 22 der über 600 Familiengerichte und ein regelmäßiges Tagungsangebot des Bundes zu Erfahrungsaustausch und Fortbildung der deutschen Richterschaft beigetragen. Besonders hervorgehoben wurde von den Teilnehmenden auch die Bedeutung des Networking“ durch die Kontakte mit ausländischen Richterinnen und Richtern.

Unter der Tagungsleitung der Richterin Martina Erb-Klünemann vom Amtsgericht Hamm wurden den Teilnehmenden hochkarätige Fachvorträge geboten. So berichtete u. a. Kay Klindt vom Bundespolizeipräsidium über die Möglichkeiten der Bundespolizei in Fällen internationaler Kindesentziehung. Prof. em. Dr. Dieter Martiny vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg gab einen rechtsvergleichenden Überblick zu Sorgerecht und elterlicher Verantwortung im Ausland und stellte die Commission on European Family Law vor. Anke Löbel (Rechtsanwältin und Mediatorin) und Sybille Kiesewetter (Dipl.-Psychologin und Mediatorin) erläuterten die Möglichkeiten des Vereins MiKK e.V. (Mediation bei internationalen Kindschaftskonflikten). Auch das Europäische Justizielle Netz in Zivil- und Handelssachen sowie der Internationale Sozialdienst (ISD) und die beim ISD neu geschaffene Zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitende Kindschaftskonflikte (ZAnK) wurden vorgestellt. Abgerundet wurde das Programm durch einen Bericht der deutschen Zentralen Behörde nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen über ihre Tätigkeit, einen Überblicksvortrag über die Gesetze, Verordnungen und Übereinkommen im Bereich des internationalen Kindschaftsrechts und einen Workshop zu Musterverfügungen und -beschlüssen im Rahmen der gerichtlichen Fallbearbeitung.

Im Rahmen einer Podiumsdiskussion mit den Vorsitzenden Richtern am Oberlandesgericht Dr. Rainer Hüßtege (OLG München) und Joachim Lüblinghoff (OLG Hamm) und der Rechtsanwältin Dr. Kerstin Niethammer-Jürgens wurden rechtliche und praktische Fragen der Vollstreckung von Entscheidungen, die eine Kindesrückführung ins Ausland anordnen, erörtert.

Das Bundesamt für Justiz ist die Zentrale Behörde Deutschlands nach verschiedenen internationalen Übereinkommen sowie der sogenannten Brüssel-II a-Verordnung. Diese Behörde hilft im Streit zwischen zwei Eltern um ihr Kind über internationale Grenzen hinweg; zum Beispiel, wenn ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind ohne Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils in das Ausland umzieht und damit dessen Sorgerecht verletzt. Dann müssen die Gerichte entscheiden. Die deutschen Gerichte sind für diese Entscheidungen zuständig, wenn ein Kind aus dem Ausland nach Deutschland entführt wird.

http://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_2036868/DE/Presse/Pressemitteilungen__Archiv/20120712.html

 

 

 

 


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