Väternotruf

1996


 

 

 

 

 

Die missbrauchte Erinnerung (Von einer Therapie, die Väter zu Tätern macht). 

Ofshe, Richard / Watters, Ethan: München 1996

 

 

 


 

 

Deutscher Bundestag

Drucksache 13/1661

vom 07.06.1996

 

 

Antwort der Bundesregierung

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiana Schenk und der Gruppe der PDS

Drucksache 13/1454

 

"Gemeinsame Sorge als Regelfall"

 

 

 


 

 

 

"Warum Söhne ihre Väter brauchen. Der schwierige Weg zur Männlichkeit"

Frank Pittmann

1996, Deutscher Taschenbuch Verlag München

 

 

 


 

 

 

 

"Verschiebungen sind hinzunehmen"

"... Es werden aber insbesondere in den zuletzt genannten Konstellationen im Nichtehelichenrecht einige bis heute herausragende Rechtspositionen der Mütter geschwächt und zum Teil sogar eleminiert (z.B. alleiniges Sorgerecht der Mütter in nichtehelichen Lebensgemeinschaften) und stärkt die sorgerechtliche und umgangsrechtliche Position der Väter.

Da es jedoch in einem modernen und zeitgemäßen Kindschaftsrecht nicht auf die `Rechte` der Erwachsenen, sondern auf Verantwortlichkeiten und Pflichten ankommt, sind diese Verschiebungen angesichts der Besserstellung und Stärkung der Positionen des Kindes hinzunehmen."

 

 

Rainer Balloff in: "Die Kindschaftsrechtsreform aus rechtlicher und rechtspsychologischer Sicht oder: Die Reform des Kindschaftsrechts, dein Name sei Schnecke."

in: "Praxis der Rechtspsychologie", November 1996, S. 82/83

 

 


 

 

 

Einelternschaft

"Während Elternschaft in der Einzahl sprachlich ungewöhnlich und gedanklich nur mit gewisser Anstrengung ableitbar ist, meinen viele Eltern, aus dieser Verbindung aussteigen zu können."

Josef. A. Rohmann

in: "Elternschaft und Kooperation in der Sorgerechts-Begutachtung"

veröffentlicht in: "Praxis der  Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 45: 323-330 (1996)

 

 

 


 

 

 

"Rechtsschutz gegen staatliche Erziehungsfehler. Das Vormundschaftsgericht als Erzieher."

Bäuerle/Pawlowski (Hg.), Nomos-Verlagsgesellschaft 1996, 122 S. 36 DM

 

 


 

 

 

Deutscher Bundestag: Drucksache 13/4899 vom 13.06.1996

Eine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Texte von Bundestagsdrucksachen kann nicht übernommen werden. Maßgebend ist die Papierform der Drucksachen. Aus technischen Gründen sind Tabellen nicht formatgerecht und Grafiken gar nicht in den Texten enthalten. Teile der Drucksachen (Anlagen), die z. B. im Kopierverfahren hergestellt wurden, fehlen ebenfalls.

 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz -- KindRG)

 

A. Zielsetzung

Die Rechte der Kinder sollen verbessert und das Kindeswohl soll auf bestmögliche Art und Weise gefördert werden. Auch Rechtspositionen der Eltern sollen -- soweit dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist -- gestärkt und vor unnötigen staatlichen Eingriffen geschützt werden.

Rechtliche Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, die in Teilbereichen noch bestehen, sollen so weit wie möglich abgebaut werden.

 

B. Lösung

Der Entwurf schlägt folgendes vor:

-- Erstmals sollen nicht miteinander verheiratete Eltern, sofern dies beide wollen, gemeinsame elterliche Sorge für ihre Kinder begründen können.

-- Eine Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder ist für den Fall vorgesehen, daß Eltern sich trennen; in beiden Fällen soll eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nur stattfinden, wenn ein Elternteil dies beantragt.

-- Im Fall der gemeinsamen Sorge getrenntlebender oder geschiedener Eltern soll der Elternteil, in dessen Obhut das Kind sich befindet, eine Alleinentscheidungsbefugnis in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens haben.

-- Im Gesetz soll hervorgehoben werden, daß zum Kindeswohl auch der Umgang mit den für die Entwicklung des Kindes bedeutsamen Bezugspersonen gehört.

-- Der Elternteil, der mit dem Kind nicht zusammenlebt, soll ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, auch wenn er nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet ist oder verheiratet war.

-- Auch Großeltern, Geschwister, Stiefelternteile und frühere Pflegeeltern sollen künftig ein begrenztes Umgangsrecht geltend machen können, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Bei der Herstellung von Kontakten zwischen den Umgangsberechtigten und dem Kind soll das Jugendamt auch auf Antrag des Kindes tätig werden.

-- Im Abstammungsrecht soll künftig nicht mehr vermutet werden, daß ein innerhalb einer bestimmten Frist nach der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe geborenes Kind noch vom früheren Ehemann der Mutter stammt.

-- Durch erweiterte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung durch das volljährige Kind soll dessen Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung Rechnung getragen werden.

-- Umfangreiche Änderungen sind im gerichtlichen Verfahren vorgesehen. So soll für das Kind in Fällen, in denen es besonders schutzbedürftig ist, künftig ein eigener Verfahrenspfleger bestellt werden können.

 

C. Alternativen

Keine

 

D. Kosten

Keine

 

Bundesrepublik Deutschland

Der Bundeskanzler

031 (121) -- 40007 -- Ki4/96

Bonn, den 13. Juni 1996

 

 

An die

Präsidentin des Deutschen Bundestages

Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz -- KindRG) mit Begründung (Anlage 1) und Vorblatt.

Ich bitte, die Beschlußfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Der Bundesrat hat in seiner 696. Sitzung am 3. Mai 1996 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf, wie aus Anlage 2 ersichtlich, Stellung zu nehmen.

Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Stellungnahme dargelegt.

Dr. Helmut Kohl

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz -- KindRG) *)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz

beschlossen:

 

....

 

http://dip.bundestag.de/btd/13/048/1304899.asc

 

 

 


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