Annahme als Kind


 

 

 

 

Die Frau vom Checkpoint Charlie

 

www.arte.tv/de/programm/242,date=28/09/2007.html

 

20:40 Teil 1

22:10 Teil 2

23:40 Dokumentation zum Film

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Der Film zeigt, das die Mauer in den Köpfen weiterhin existiert. Die Frau ist frisch geschieden und will mit den Kindern ausreisen. Vom Vater ist erst gar nicht die Rede. Die Kinder werden in eine politisch korrekte Pflegefamilie gegeben. Die positiven Rollen sind überwiegend mit Frauen besetzt und die negativen Rollen überwiegend mit Männern.

Der Film ist ein gutes Beispiel für die Heuchelei in Westdeutschland, hier waren Zwangsadoptionen bis 1998 gesetzlich erlaubt und Tausenden nichtverheirateten Vätern wurden durch die Mütter der gemeinsamen Kinder mit staatlicher Beihilfe ihre Kinder wegadoptiert, ohne dass bis heute jemand auf die Idee gekommen ist, dies in einem Spielfilm anzuprangern oder diesen Vätern und ihren Kinder gar Schadensersatzzahlungen zuzubilligen.

Das ganze wurde von den damals Verantwortlichen im Bundesjustizministerium euphemistisch als "Annahme als Kind" bezeichnet, grad so wie die Nazis den Begriff der "Euthanasie" benutzten, um die Ermoderung Tausender geistig und psychisch beeinträchtigter Menschen zu verschleiern. Die geistige Verwandtschaft zwischen den Nazis und der westdeutschen Nachkriegsbürokratie bis in die 80-er Jahre hinein, liegt auf der Hand.

 

Im Bürgerlichen Gesetzbuch hieß es bis zum 31.06.1998:

 

§ 1741 BGB a.F. (Zulässigkeit der Annahme)

(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, daß zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

(2) ...

(3) ...

 

 

 

§ 1747 BGB a.F.

(1) ...

(2) Zur Annahme eines nichtehelichen Kindes ist die Einwilligung der Mutter erforderlich. Die Annahme eines nichtehelichen Kindes durch Dritte ist nicht auszusprechen, wenn der Vater die Ehelicherklärung oder die Annahme des Kindes beantragt, dies gilt nicht, wenn die Mutter ihr nichteheliches Kind annimmt. ...

 

 

§ 1755 BGB a.F. (Erlöschen bisheriger Verwandtschaftsverhältnisse)

(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten ...

 

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