Antidiskriminierungsstelle

Die Schlafmützenstelle beim Bundesfamilienministerium


 

 

Pressemitteilung des Kanzlers

Kammerurteil1

 

Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)

AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES

Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.

Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.

Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.

Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.

Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,

Karel Jungwiert (Tschechien),

Rait Maruste (Estland),

Mark Villiger (Liechtenstein),

Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),

Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,

Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc

und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.

Entscheidung des Gerichtshofs

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.

Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.

Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.

Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.

Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.

Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.

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Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).

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1 Gemäß Artikel 43 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das muss man sich einmal vorstellen, in Deutschland fanden in der Vergangenheit staatlich betriebene Menschenrechtsverletzungen gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern mit Billigung des Bundesverfassungsgericht statt. Da hat man mit den 2003 urteilenden Richtern am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe offenbar den Bock zum Gärtner gemacht, grad so als wenn Erich Honecker Menschenrechtsbeauftragter der DDR bei den Vereinten Nationen gewesen wäre. Die 2005 bis 2009 herrschende SPD/CDU Regierung unter Bundeskanzlerin Angela Merkel hätte die peinliche Blamage der 2003 urteilenden Verfassungsrichter verhindern können, wenn sie die notwendigen Gesetzesänderung zur Beendigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder auf den Weg gebracht hätte. Doch statt dessen war SPD/CDU Tiefschlaf unter Federführung von Bundesjustizministerin Brigitta Zypries (SPD) angesagt. Statt endlich seine Hausaufgaben zu machen, blies Frau Zypries lieber zur Jagd auf Väter, die heimlich - und völlig zu Recht - die Abstammung ihres Kindes klären wollen und widmete sich ihrem Steckenpferd dem Adoptionsrecht für die Partnerinnen lesbischer Mütter, die sogenannte Doppelmutter-ohne-Vater-Familie.

 

 


 

 

Von Dorothea Siems

 

Im Alleingang

Warum Ministerin Ursula von der Leyen Freund und Feind gegen sich aufbringt. Initiative zum Gleichstellungsgesetz provoziert die Unionsfraktion

Der Brief, den Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen (CDU) am vergangenen Dienstag aus der Unionsfraktion erhielt, ist mehr als unterkühlt: Er ist eisig. Die stellvertretende Fraktionschefin Ilse Falk (CDU) und der Familienpolitiker Johannes Singhammer (CSU) werfen der Ministerin darin einen erneuten Alleingang vor. Dieses Mal geht es nicht um Krippen, Betreuungsgeld oder Vätermonate beim Elterngeld. Es geht um das vor einem Jahr beschlossene Gleichstellungsgesetz.

Für die Union ist dies ein Reizthema. Denn vielen in CDU und CSU passt es nicht, dass die große Koalition auf Druck der SPD sogar noch schärfere Regelungen als die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie durchsetzte. So dürfen hiesige Arbeitgeber oder Vermieter niemanden etwa wegen seiner sexuellen Ausrichtung, seines Alters oder seiner Religion diskriminieren. Von der Leyen hat jetzt einen 16-köpfigen Beirat für die in ihrem Haus angesiedelte Antidiskriminierungsstelle eingesetzt - ohne dem ausdrücklichen Wunsch der Fraktion nach vorheriger Rücksprache nachzukommen. Falk und Singhammer rügen, dass sie erst "durch eine Pressemitteilung" erfahren hätten, dass dieses wichtige Expertengremium am vergangenen Donnerstag schon zu seiner konstituierenden Sitzung zusammengetreten ist. "Wir halten die jetzige Zusammensetzung des Beirats nicht für ausgewogen: Es fehlt ein Vertreter eines Familienverbandes und einer der beiden christlichen Kirchen", heißt es in dem Schreiben, das der WELT vorliegt.

Unmissverständlich ermahnen die Unionspolitiker die Ministerin "nochmals nachdrücklich, unsere Fraktion bei so sensiblen Vorhaben künftig enger einzubeziehen, damit wir ihre Entscheidung dann auch mit Überzeugung öffentlich mittragen können".

Der Brief zeigt, wie stark das Vertrauensverhältnis zwischen der Ministerin und der Unionsfraktion zerrüttet ist. Da wird selbst die Besetzung eines Expertengremiums zu einem innerparteilichen Politikum. Es ist paradox: Ursula von der Leyen ist mit Abstand die beliebteste Familienministerin, die Deutschland jemals hatte. Doch das gilt nur für die Bevölkerung. In der Politik ist die CDU-Frau verhasst wie keiner ihrer Amtsvorgänger. Es ist keineswegs nur der familienpolitische Kurs der Ministerin, der viele Parteifreunde zur Weißglut treibt. Von der Leyen eckt auch deshalb ständig an, weil sie immer wieder vorprescht, ohne sich mit Partei, Fraktion oder den Fachkollegen der unionsregierten Länder abzustimmen.

Als von der Leyen im vergangenen Februar in einem Zeitungsinterview den Ausbau der Kinderkrippen ankündigte, überraschte sie damit nicht nur Fraktionschef Volker Kauder, sondern auch Bundeskanzlerin Angela Merkel. Verärgert trat Kauder auf die Bremse und verlangte, zunächst einmal zu prüfen, ob überhaupt der Bedarf für so viele Krippenplätze für die unter Dreijährigen besteht.

Am Ende aber musste der Fraktionsvorsitzende klein beigeben - was sein Verhältnis zu der Niedersächsin nicht verbessert hat.

"Noch einen Schuss hat die Ministerin nicht frei", hieß es daraufhin in Fraktionskreisen. Die Unionsspitze wies die Ministerin an, künftig auf solche Alleingänge zu verzichten. Auch musste die temperamentvolle Politikerin ihren angekündigten Plan, die Besteuerung von Ehen und Familien zu reformieren, begraben.

Nicht nur die CSU wirft der CDU-Politikerin vor, zu einseitig berufstätige Mütter in den Vordergrund ihrer Politik zu stellen und die Vollzeitmütter zu benachteiligen. Schließlich profitieren auch vom neuen Elterngeld vor allem Doppelverdienerpaare. Der frühere CSU-Chef Edmund Stoiber verlangte deshalb zur Kompensation von Eltern, die ihre Kinder nicht in eine Krippe geben wollen, ein Betreuungsgeld von bis zu 150 Euro im Monat. Im Frühjahr beschloss der Koalitionsausschuss beides: von der Leyens Krippenoffensive und Stoibers Betreuungsgeld. Allerdings soll die neue Familienleistung ebenso wie der geplante Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für Kinder ab einem Jahr erst 2013 eingeführt werden.

Zum Ärger der CSU machte von der Leyen jedoch von Beginn an keinen Hehl daraus, dass sie die neue Geldleistung ablehnt. Es sei "bildungspolitisch eine Katastrophe", Eltern eine Prämie von 150 Euro zu zahlen, wenn sie ihr Kleinkind nicht in eine Krippe gäben, wetterte die Christdemokratin noch jüngst im Fernsehen. Bildungsferne Schichten und insbesondere Kinder mit Migrationshintergrund würden die Angebote dann nicht wahrnehmen.

Auch warnte die siebenfache Mutter vor den Folgen, wenn Eltern künftig 150 Euro zusätzlich in die Hand bekämen. Viele von ihnen würden das Geld nicht in die Bildung ihrer Kinder stecken, sondern in "Flachbildschirme", prophezeite sie. Während die SPD von der Leyen für ihre provokanten Thesen Beifall klatschte, lösten die Äußerungen im eigenen Lager heftige Empörung aus. Selbst von der Leyens einstiger Förderer, Niedersachsens Ministerpräsident Christian Wulff, äußerte unverhohlen Kritik. Die "Intonierung, das zusätzliche Geld könne in Flachbildschirme oder ähnliches investiert werden, anstatt den Kindern zugute zu kommen, regt zu Recht auf", sagte er dem Magazin "Cicero".

Unverdrossen weckte von der Leyen in den vergangenen Monaten den Eindruck, dass sie gar nicht daran denke, das Betreuungsgeld in Angriff zu nehmen. Darüber könne man erst 2013 reden, verkündete sie. Der Krippenausbau habe Priorität. Doch die CSU beharrte darauf, das Betreuungsgeld ebenso verbindlich in das geplante Krippengesetz aufzunehmen wie den von der SPD durchgesetzten Rechtsanspruch. "Entweder beides kommt oder nichts von beiden", so hieß die Devise in Bayern. Die CSU reagierte zunehmend genervt auf die ablehnende Haltung von der Leyens. Bei diesem monatelangen Kräftemessen musste schließlich von der Leyen aufgeben.

CSU-Landesgruppenchef Peter Ramsauer rang der Ministerin vor einigen Wochen die verbindliche Zusage ab, das Betreuungsgeld nicht nur im allgemeinen Begründungsteil des geplanten Gesetzes aufzunehmen, sondern im konkreten Gesetzestext. Und tatsächlich hält sich von der Leyen an diese Absprache, wie der Referentenentwurf zur Reform des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zeigt. Darin heißt es: "Ab dem 01.08.2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre Kinder von einem bis drei Jahren nicht in Einrichtungen betreuen lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung (z. B. Betreuungsgeld) eingeführt werden." Das Gesetz soll noch in diesem Jahr auf den Weg gebracht werden. Zwar ist damit immer noch nicht sicher, dass die neue Familienleistung jemals kommt. Denn erst die nächste Bundesregierung kann dies haushaltswirksam beschließen. Doch verbindlicher, das weiß man auch bei den Befürwortern, lässt sich der Plan jetzt nicht fassen. Mit ihrem Schwenk brachte von der Leyen nun die SPD gegen sich auf. Sie sei "eingeknickt", mokieren sich die sozialdemokratischen Familienpolitiker.

Der Streit mit dem Koalitionspartner kommt der CDU-Ministerin indes sehr gelegen. Nicht zufällig wurde gerade jetzt der Referentenentwurf zum Krippengesetz in die Öffentlichkeit lanciert. Nach dem jüngsten Ärger mit dem Antidiskriminierungsgesetz will von der Leyen den engen Schulterschluss mit der Fraktion demonstrieren und damit den Vorwurf allzu großer Nähe zur SPD widerlegen.

Dass sich von der Leyen beim Thema Betreuungsgeld um Frieden mit dem eigenen Lager bemüht, hängt aber auch mit dem Debakel zusammen, dass die selbstbewusste Ministerin kürzlich beim Thema Jugendschutzgesetz erlebte.

Die Familienministerin hatte die Republik mit ihrem Plan aufgeschreckt, künftig Kinder im Staatsauftrag Gewaltvideos und Alkohol kaufen zu lassen. Familienverbände und Politiker jeder Couleur gingen auf die Barrikaden. "Kinderspitzel" im Kampf gegen jugendliches Komatrinken und Amoklaufen - das ging auch der Kanzlerin zu weit. Nachdem von der Leyen tagelang ihren Plan öffentlich verteidigte, zeigte ihr Angela Merkel die rote Kelle. Die Ministerin musste das Vorhaben zurückziehen.

Für von der Leyen war dies die erste derartige Erfahrung im Amt. Denn bislang konnte sie sich stets auf die Unterstützung der Kanzlerin verlassen. Doch der Schuss vor den Bug hat gezeigt, dass Merkel die Parteifreundin nicht um jeden Preis in Schutz zu nehmen gedenkt. Ohne Mitstreiter, das musste von der Leyen erleben, kann sie gar nichts durchsetzen.

 

2. November 2007, 04:00 Uhr

 

http://www.welt.de/welt_print/article1322290/Im_Alleingang.html

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Die sogenannte Antidiskriminierungsstelle im sogenannten Bundesfamilienministerium ist ein Witz. Meldet sich dort mal ein Mann und Vater wegen einer bestehenden gesetzlichen Diskriminierung (nichtverheiratete Väter müssen für die gerichtliche Beurkundung ihrer elterlichen Sorge durch das Familiengericht Geld bezahlen, Mütter erhalten die elterliche Sorge dagegen kostenlos bescheinigt), so antwortet beispielsweise am 31.10.2007 eine Frau Romy Krause vom Referat ADS-B, Beratung, Vermittlung, Mediation; Mail poststelle@ads.bund.de):

"Auf Grund der uns dazu erreichenden Anfragen haben wir überprüft, inwieweit das AGG hier Anwendung finden kann. Es ist durchaus möglich, dass auf Grund dieser Gesetzeslage im Einzelfall eine für die Betreffenden nachteilige Konstellation entsteht. Die Regelungen selbst bedeuten jedoch nicht generell eine unmittelbare Benachteiligung auf Grund des Geschlechts; auch Anhaltspunkte für eine mittelbare Beteiligung von Männern oder Frauen sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. ..."

 

Ob die sogenannte Antidiskriminierungsstelle mit lauter blinden Mitarbeiter/innen besetzt ist, wissen wir nicht, es würde uns aber angesichts solcher Antworten nicht wundern.

 

 


 

 

 

Deutschlands nichtverheiratete Väter können neue Hoffnung schöpfen. Regierung eröffnet Antidiskriminierungsstelle des Bundes, an die sich Väter wenden können.

 

Das Bundesministerium für Familie hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes eröffnet. Von nun an können sich alle nichtverheirateten Väter, die bekanntlich bezüglich des Sorgerechtes für ihre Kinder staatlich diskriminiert werden, mit ihrer Beschwerde an die eigenes zur Unterbindung von Diskriminierung geschaffene zentrale Stelle wenden. Dort wird den diskriminierten Väter unbürokratisch geholfen und Unterstützung gewährt, auf eine schnellstmögliche Weise die konkrete Diskriminierung zu beenden.

Auch viele andere Männer können nun auf die überfälligen Veränderungen zum Abbau bestehender Diskriminierungen hoffen. so zum Beispiel Zehntausende junge Männer die zum Wehr- oder Zivildienst verpflichtet werden und dadurch gegenüber Frauen diskriminiert werden.

Bleibt abzuwarten, ob die Antidiskriminierungsstelle auch diskriminierten Männern oder ob sie sich lediglich als überflüssige weitere frauenpolitische Beschäftigungsmaßnahme der Bundesregierung erweist. 

 

Stand 04.09.2006

 

 

 

 

http://www.bmfsfj.de/Kategorien/Ministerium/antidiskriminierungsstelle,did=80804.html

 

 

Inhalt

Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gemäß § 25 Abs. 1 AGG die Antidiskriminierungsstelle des Bundes eingerichtet.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist wie folgt erreichbar:

Hausadresse:

Alexanderstraße 3

10178 Berlin

Postadresse:

11018 Berlin

Telefon:

03018/ 555 - 1865

Telefax:

03018/ 555 - 41865

E-Mail:

ads@bmfsfj.bund.de

 

 

 

 

© Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

 

http://www.bmfsfj.de/Kategorien/Ministerium/antidiskriminierungsstelle,did=80804,render=renderPrint.html

 

 

Internetabruf am 05.09.2006

 

 

 


 

 

 

 

Do 24.02.2005

Die geplante Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Das Antidiskriminierungsgesetz (ADG) verbessert nicht nur die Rechtsstellung der von Benachteiligungen betroffenen Menschen, sondern auch deren Möglichkeiten, sich wirksam dagegen zu wehren. Der Gesetzentwurf sieht vor, beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine unabhängig arbeitende bundesweite Antidiskriminierungsstelle einzurichten. Sie soll Anlaufstelle für alle Menschen sein, die sich im Sinne des ADG benachteiligt fühlen.

Die Einbeziehung aller Diskriminierungsmerkmale geht über die Vorgaben der EU-Richtlinien hinaus, da diese lediglich Antidiskriminierungsstellen für die Merkmale ethnische Herkunft und Geschlecht vorschreiben. Diese Erweiterung ist sinnvoll, da allen geschützten Gruppen eine Unterstützung zustehen muss. Es kann nicht sein, dass z.B. älteren Menschen, die sich benachteiligt fühlen, eine Beratung verweigert wird. Es ist ferner wichtig, alle Diskriminierungen, also auch die Benachteiligungen und Belästigungen wegen des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung oder wegen der Religion oder Weltanschauung, zu beobachten und für den Deutschen Bundestag auszuwerten.

Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle sind

Information, Beratung und auf Wunsch Unterstützung bei einer gütlichen Beilegung, ggf. Vermittlung ortsnaher Unterstützungsangebote,

Öffentlichkeitsarbeit,

Anregung und Durchführung von vorbeugenden Maßnahmen,

Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen,

Regelmäßige Vorlage eines Berichtes an den Deutschen Bundestag verbunden mit Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung der dokumentierten Benachteiligungsmuster.

Eine Zusammenarbeit ist vorgeschrieben mit

der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (entsprechende Eingaben und Anfragen werden an diese weitergeleitet),

dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen (entsprechende Eingaben und Anfragen werden an diesen weitergeleitet),

dem Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten (entsprechende Eingaben und Anfragen werden an diesen weitergeleitet),

je nach Lage des Einzelfalls mit anderen Beauftragten der Bundesregierung,

den Bundesländern, soweit Landeszuständigkeiten berührt sind,

Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen tätig sind,

Tarifpartnern, Verbänden und anderen Nichtregierungsorganisationen.

Die Antidiskriminierungsstelle wird zur Erfüllung dieser Pflichten den Aufbau eines bundesweiten Netzwerkes betreiben, das auch Beratungsstellen auf lokaler Ebene einbezieht.

Sie wird in ihrer Arbeit durch einen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzten Beirat unterstützt, in dem gesellschaftliche Gruppen und Organisationen (z.B. die Tarifpartner) vertreten sind.

Alle Bundesbehörden sind der Stelle auskunftspflichtig.

Eine solche Antidiskriminierungsstelle ist eine wichtige Ergänzung zu den Rechtsansprüchen, die das ADG gewährt, denn die Erfahrungen der anderen EU-Länder zeigen: Wenn es eine gute Schlichtung im Vorfeld gibt, werden Gerichtsverfahren überflüssig. Die deutsche Stelle soll genau diese Schlichtungsfunktion erhalten: Sie kann auf Wunsch der Betroffenen entweder selbst eine Einigung zwischen den Beteiligten herbeiführen, oder aber eine Konfliktschlichtung (z. B. Mediation) vermitteln.

Die Antidiskriminierungsstelle wird ein niedrigschwelliges Informations- und Beratungsangebot bereithalten, so dass sich Menschen, die sich zurückgesetzt und benachteiligt fühlen, unabhängigen Rat holen können. Die wenigsten Betroffenen kennen sich mit Gesetzen aus und viele wollen auch gar keinen Rechtsstreit anstrengen, sondern würden ihr Ziel lieber auf außergerichtlichen Weg erreichen.

Die öffentliche Diskussion um das ADG hat gezeigt, dass es viele Unsicherheiten und Ängste gibt, wie sich das ADG im Einzelfall auswirken wird und welche Anforderungen es an Arbeitgeber, Vermieter, Versicherer, Banken und Gaststättenbetreiber stellt. Die Antidiskriminierungsstelle wird diese berechtigten Fragen aufgreifen und zielgruppenorientierte praktische Anleitungen entwickeln.

Im Rahmen ihrer Präventionsarbeit wird sie die Vielzahl der positiven Gestaltungsmöglichkeiten, die das Gesetz bietet, aufzeigen, insbesondere den Ansatz des Diversity Managements - das ist die produktive und positive Gestaltung und Nutzung der vorhandenen personalen Vielfalt (Männer und Frauen, Alte und Junge, Menschen verschiedener Herkunft, Menschen mit und ohne Behinderungen etc.). Viele deutsche Firmen haben bereits aus eigenem - auch betriebswirtschaftlichem - Interesse damit begonnen, die personale Vielfalt ihrer Belegschaft zu fördern und durch betriebsinterne Maßnahmen zu unterstützen. Die Stelle wird aufzeigen, dass ein solches Diversity Management eine zielführende unternehmerische Antwort auf das Antidiskriminierungsgesetz sein kann.

Die Antidiskriminierungsstelle wird selbst keine Rechtsberatung durchführen und auch keine Klagen erheben. Dies wird aber durch das geplante Gesetz den Antidiskriminierungsverbänden gestattet werden. Sie können die Betroffenen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Antidiskriminierungsstelle + Antidiskriminierungsverbände zusammen sind ein wirksames Unterstützungsangebot für die Betroffenen.

Grundlage vieler Ungleichbehandlungen von Menschen, die als "anders" empfunden werden, sind Vorurteile. Wie Untersuchungen belegen, gibt es in Deutschland leider immer noch Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, Sexismus, Angst vor Angehörigen nicht christlicher Religionen oder Vorurteile hinsichtlich der sexuellen Orientierung anderer Menschen. Dies kann man nicht allein mit Gesetzen bekämpfen, sondern hier sind umfassende und längerfristige Sensibilisierungsmaßnahmen erforderlich. Auch dies ist ein Aufgabenbereich der Stelle und dient zur Vorbeugung von Abwertungen und Ungleichbehandlungen anderer. Ziel ist, eine Kultur des gegenseitigen Respekts in Deutschland zu befördern.

http://www.bmfsfj.de/Politikbereiche/gleichstellung,did=12350.html

 

 

 


 

 

 

Sogenannte Antidiskriminierungsstelle des Bundes im sogenannten Bundesfamilienministerium:

 

 

Mail poststelle@ads.bund.de

www.ads.bund.de

 

 


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