Anwaltszwang


 

 

 

Anwaltszwang

Damit den deutschen Anwälten das Geld nicht ausgeht, hat der Gesetzgeber den Anwaltszwang erfunden. Das verstößt zwar gegen die Grundrechte, aber wenn es gilt, die Bürgerinnen und Bürger zugunsten der Rechtsanwälte auszuquetschen, dann ist das der CDU/FDP Seilschaft im Bundestag gerade recht. Die DDR und Erich Honecker lassen freundlich grüßen. 

Und so besteht bei den Familiensachen am Amtsgericht in Ehesachen, Güterrechtsstreitigkeiten sowie in Unterhaltssachen Anwaltszwang. Da hilft nur ein, FDP und CDU abwählen und einer moderne bürgerorientierten Partei die Wählerstimme geben.

05.03.2013

 

 

 

 


 

 

 

 

§ 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.

im Verfahren der einstweiligen Anordnung,

2.

wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist,

3.

für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,

4.

für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,

5.

im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,

6.

in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie

7.

für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

 

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__114.html

 

 

 

 


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