Ausforschung


 

 

 

 

 

Ausforschung

Was früher die Stasi erledigt hat, führt der Staat heute dezentralisiert über verschiedene Ämter durch, die Ausforschung der Bürgerinnen und Bürger ohne deren Zustimmung. Das ist zwar verboten, aber wen kümmert`s groß, die Staatsbürokratie sitzt - auf Kosten der Bürgerinnen und Bürger - immer am längeren Hebel und die Bürgerinnen und Bürger sind die Dummen und wählen auch gleich noch diejenigen bedepperten Staatsparteien, die den Überwachungsstaat zu seiner vollen Blüte verhelfen (SPD, Grüne, FDP, CDU/CSU, um nur mal ein paar von den staatstragenden Parteien zu nennen).

Angeblich wachen die Datenschutzbeauftragen über die Rechte der Bürger, wie kann aber eine Staatsbehörde die Interessen der Bürgerinnen und Bürger wahrnehmen, wenn sie denn gleichzeitig Teil des staatlichen Überwachungssystems ist.

Man schaue sich hierzu nur mal den Vorgang  "Berliner Beauftragter für Datenschutz gegen Väternotruf an.

 

 

 

 

 

Zur Frage der Schadensersatzpflicht des Jugendamtes wegen unzulässiger Erhebung von Sozialdaten, Erstattung von Anwaltskosten für die Löschung unzulässig erhobener Sozialdaten

OLG Zweibrücken

Urteil vom 21.02.2013 - 6 U 21/12

ZKJ Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 06/2013

 

 

Der Kläger wurde vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Hildebrandt

Fachanwalt für Familienrecht

Dipl.-Päd. Univ.

http://www.fachanwalt-hildebrandt.de

 

 

 

Unerlaubte Datenerhebung durch Jugendamt

Posted on 4.3.2013 by admin

noch nicht rechtskräftig

Eingangsstempel RAe 01.03.2013

Aktenzeichen

6 U 21/12

Vorinstanz:

3 O 251/11 Landgericht Frankenthal

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Urteil vom 17. Januar 2013

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Vorname, Name, Adresse

- Kläger und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte/-innen

gegen

Rhein-Pfalz-Kreis, vertreten durch den Landrat, Europaplatz 5, 67059 Ludwigshafen am Rhein

- Beklagter und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte/-innen

wegen Unerlaubter Erhebung von Sozialdaten; Schadensersatz

hier: Berufung

hat der 6. Zivilsenat des pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Burger, den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Spannowsky

-OLG Seite 2-

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2013

für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthai (Pfalz) vom 8. Februar 2012 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 246,33 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 3. November 2009 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 6/7 und die Beklagte 1/7 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt den Ersatz von außergerichtlichen Anwaltskosten sowie eines Nichtvermögensschadens wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine unzulässige Datenerhebung, die das Jugendamt des beklagten Kreises im Rahmen seiner Mitwirkung an einem Sorgerechtsverfahren betreffend das gemeinsame Kind des Klägers und dessen geschiedener Ehefrau vorgenommen habe.

Aus der geschiedenen Ehe des Klägers stammt das am Tag, Monat, 2003 geborene Kind Name, welches seit der Trennung der Eltern bei der Mutter lebt. Im Ausgangsverfahren hatte das Amtsgericht Familiengericht Ludwigshafen am Rhein (Sc F 570108) die Alleinsorge auf die frühere Ehefrau des Klägers übertragen. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (2 UF 66//09) die gemeinsame elterliche Sorge wiederhergestellt.

In dem genannten Beschwerdeverfahren hatte der nunmehrige Kläger u.a. den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Durch Verfügung des Senatsvorsitzenden erhielten die Antragstellerin (Ehefrau) und das Jugendamt des Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme auf diesen Antrag. Hierauf gab das Jugendamt eine schriftliche Erklärung vom 9. April 2009 (BI. 34-41 d.A. mit einer Dokumentation der Logopädin BI. 42 bis 48 d.A.) ab; darin wird als Berichtsgrundlage ein Besuch im Kindergarten des Kindes Vorname, ein Gespräch mit der Logopädin des Kindes, einer Frau Name und ein Gespräch mit einer Erziehungsberaterin der Diakonie In Frankenthal, einer Frau Name, angegeben. Bei Frau Name hatten der Kläger und seine geschiedene Ehefrau nach der Trennung von Oktober 2004 bis März 2007 Beratungsgespräche geführt.

In ihrer Stellungnahme schilderte die Sachbearbeiterin des Jugendamts ein mit Mitarbeiterinnen des Kindergartens geführtes Gespräch, in dem diese das Verhalten des Klägers gegenüber der Einrichtung als durchweg negativ beschrieben. Er sei rechthaberisch gewesen, habe sich zu Unrecht für einen Ganztagskindergartenplatz eingesetzt und habe mit seinem “Hyperaktivismus” eine große Unruhe im Kollegium der Erzieherinnen verursacht. Er sei halsstarrig gewesen und habe den Kindergärtnerinnen das Wort im Mund herumgedreht.

Des Weiteren wird ein Gespräch der Sachbearbeiterin des Jugendamts mit der Logopädin Name wiedergegeben. Dabei wurden anhaltende Streitgespräche der Logopädin mit dem Kläger mitgeteilt. Dieser habe ohne ersichtlichen Grund nach der Haftpflichtversicherungsnummer der Logopädin gefragt. Laut ihren Angaben habe das Kind Vorname das Verhalten seines Vaters “stark gespiegelt” und sei sehr unruhig gewesen.

Schließlich schilderte die Sachbearbeiterin des Jugendamts auch ein von ihr mit Frau Name von der Erziehungsberatungssteile geführtes Gespräch, in dem Frau

-OLG Seite 4-

Name mitgeteilt habe, die im Oktober 2004 begonnenen Beratungsgespräche seien im März 2007 beendet worden, da der Kläger wenig Kompromissbereitschaft gezeigt habe und sich in allen Punkten habe durchsetzen wollen.

Der Kläger sieht in dem Verhalten des Jugendamts eine Verletzung des Sozialgeheimnisses durch unzulässige Erhebung von Sozialdaten bei Dritten. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 (BI. 8 d.A.) ließ der Kläger den Beklagten auffordern, die unzulässig erhobenen Sozialdaten des Klägers zu löschen und die ihm durch zweckentsprechende Rechtsverfolgung entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen. Mit Schreiben vom 2. November 2009 (Bl 13 d.A.) wies der Beklagte das Begehren des Klägers vollumfänglich zurück und machte geltend, das Handeln der Sachbearbeiterin des Jugendamts sei rechtmäßig gewesen.

Auf das weitere Aufforderungsschreiben des Klägers vom 20. November 2009 (BI. 15 d.A.) teilte der Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 (BI. 18 d.A.) mit, aufgrund der Einlassungen des Klägers bestehe datenschützrechtlicher Klärungsbedarf, weshalb der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz um eine Beurteilung gebeten worden sei. Diese kam in seiner an den Beklagten gerichteten schriftlichen Stellungnahme vom 21. Januar 2010 (BI. 27 d.A.) zu dem Ergebnis, dass die Datenerhebung durch die Sachbearbeiterin des Jugendamtes bei den oben genannten dritten Stellen im Rahmen der Mitwirkung des Jugendamts im familiengerichtlichen Verfahren den datenschutzrechtlichen Vorgaben widersprach. Mit Schreiben vom 2. März 2010 (BI. 26 d.A.) übersandte der Beklagte die Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten an den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers und kündigte die Löschung der unzulässig erhobenen Daten an. Mit weiterem Schreiben vom 25. März 2010 (BI. 30 d.A.) informierte der Beklagte den Kläger über die konkret beabsichtigte Datenlöschung in der Stellungnahme des Jugendamts und der Dokumentation der Logopädin. Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 (BI. 49 d.A.) forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten zu weitergehenden Datenlöschungen auf. Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 (BI. 52 d.A.) an den Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärte der beklagte Kreis, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den im Schreiben vom 7. Mai 2010 genannten Wünschen nach weiterer Löschung von Textpassagen nachzukommen. Mit Schreiben vom 6. April 2010 (BI. 54 d.A.) hatte der Haftpflichtversicherer des Beklagten, die Versicherungskammer Bayern, das Begehren des Klägers zurückgewiesen, ihm die zur Löschung der Sozialdaten entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Der Kläger legt hinsichtlich der ihm zur Durchsetzung seines Datenlöschungsanspruchs entstandenen Anwaltskosten einen Gegenstandswert von 4.000 € zugrunde und errechnet aus einer 2,2 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer einen Gesamtbetrag in Höhe 665,21. Daneben verlangt er eine angemessene Geldentschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, deren Höhe er in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellt; er hält eine Geldentschädigung nicht unter 1.000 € für angemessen. Die vom Jugendamt gegenüber dem Oberlandesgericht abgegebene Stellungnahme gebe Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 SGB X wieder. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII seien solche Sozialdaten hier aber beim Betroffenen und nicht bei Dritten zu erheben gewesen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergebe sich aus § 82 SGB X i. V. m. § 7 BDSG.

Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sei die erhöhte Geschäftsgebühr gerechtfertigt, weil es sich um eine entlegene und komplizierte rechtliche Materie handele. Darüber hinaus habe es eines umfangreichen Aktenstudiums bedurft, um die Datenschutzverstöße zu entdecken. Schließlich sei umfangreicher Schriftverkehr erforderlich gewesen, um erst nach Einschaltung des Datenschutzbeauftragten dem Jugendamt die Fehler nachweisen zu können. Schließlich sei auch die Überprüfung der Löschung der Daten nicht ohne weiteren ausufernden Schriftverkehr möglich gewesen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Eine Verletzung des Datenschutzes liege nicht vor. Das Jugendamt der Beklagten sei zur Übermittlung nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen. Bei der Frage der elterlichen Sorge sei es naturgemäß erforderlich, Dritte über das Verhalten der Elternteile und die Einstellung des Kindes zu diesen zu befragen. Die Kenntnis der Daten sei erforderlich zur Erfüllung einer Leistung nach dem SGB VIII, denn bei der Mitwirkung des Jugendamts handle es sich um eine leistungsähnliche Beratung und Belehrung. Die Ansicht des Datenschutzbeauftragten sei praxisfremd. Die in der Korrespondenz mit dem Kläger vertretene Rechtsansicht des Beklagten sei jedenfalls vertretbar gewesen. Demgemäß scheide ein verzugsbegründendes Verschulden aus. Im Übrigen habe der Kläger ein mit 4.000 € zu bemessendes tatsächliches Interesse nicht ausreichend dargelegt. Eine 2,2 Geschäftsgebühr sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Ein Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfordere eine schwerwiegende Beeinträchtigung, die hier nicht erfüllt sei, nachdem lediglich Jugendamt und Gericht in nichtöffentlicher Sitzung beteiligt gewesen seien; dies stelle keinen ein Schmerzensgeld ansatzweise rechtfertigenden Sachverhalt dar. Jedenfalls wäre ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € vollkommen übersetzt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen keiner der in Betracht kommender Schadensersatznormen erfüllt seien. Auf § 21 LDSG könne der Kläger sich nicht berufen; hierbei müsse gerade durch automatische Datenverarbeitung der eingetretene Schaden verursacht worden sein. Die Weitergabe der Sozialdaten habe ihre Ursache aber nicht in der Anwendung der automatisierten Datenverarbeitung.

Der Kläger könne auch keine Ansprüche aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG herleiten. Eine Amtspflichtverletzung bei den Mitarbeitern des Jugendamts sei nicht festzustellen. Die Weitergabe der personenbezogenen Daten im Rahmen der Stellungnahme an das Oberlandesgericht durch die Sachbearbeiterin des Jugendamts sei nach dem Stand von veröffentlichter Rechtsprechung und Literatur aus damaliger Sicht vertretbar gewesen.

Anhaltspunkte dafür, dass vor der damaligen Weitergabe der Stellungnahme an das Oberlandesgericht eine gewissenhafte Prüfung auf Seiten der Beklagten nicht stattgefunden habe, seien nicht ersichtlich.

Auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 82 SGB X i. V. m. § 7 BDSG sei nicht gegeben. Ein Sorgfaltspflichtverstoß sei im Hinblick auf die damals vertretbare Entscheidung der Mitarbeiter des Jugendamts der Beklagten nicht festzustellen. Aus denselben Gründen scheitere auch ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 84 und 94 a SGB X. Im Rahmen des anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabes bestehe eine Pflicht zur Erkundigung über Rechtsvorschriften. Eine weitergehende Prüfung als die ohne ersichtliche höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu vorgenommene Entscheidung anhand einer zumindest auch vertretenen Literaturauffassung sei von den Mitarbeitern des Jugendamts der Beklagten nicht zu fordern. Einem Schmerzensgeldanspruch des Klägers stehe im Übrigen entgegen, dass eine schwere Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts angesichts des nichtöffentlichen Gerichtsverfahrens nicht festzustellen sei. Die Behauptung des Klägers, das Jugendamt habe während des Sammelns von Daten über den Kläger bei Dritten Teile des Sachverhalts offenbart, sei unsubstantiiert. Ebenso wenig lege der Kläger dar, inwieweit konkret seine Rechtsverteidigung im familiengerichtlichen Verfahren durch die in Frage stehenden Daten erheblich erschwert worden sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Bei zutreffender Prüfung der einschlägigen Vorschriften seien die geltend gemachten Ansprüche begründe.

Zu Unrecht bescheinige das Landgericht dem Beklagten die Beachtung der nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt. Der Beklagte habe überhaupt nicht vorgetragen habe, dass er vor seiner Entscheidung die Rechtslage geprüft und sich auf die von ihm jetzt genannten Kommentarstellen verlassen habe, die im Übrigen seine Rechtsauffassung und diejenige des Landgerichts nur zum Teil tragen würden; ihnen stehe jedenfalls die vom Kläger schon erstinstanzlich dargelegte herrschende Meinung der Kommentarliteratur entgegen.

Entgegen der Bewertung des Landgerichts liege es selbstverständlich nahe, dass das Jugendamt seine Gesprächspartner darüber informiert habe, Informationen zum Zwecke einer Sorgerechtsempfehlung zu sammeln; dadurch seien die Gesprächspartner geradezu dazu eingeladen worden, ihre subjektive Sicht auf den Kläger zum Besten zu geben.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an den Kläger 665,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 3. November 2009 sowie eine angemessene, in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und macht sie sich zu Eigen. Das Jugendamt habe die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet. Die Beamtin habe gemäß der allgemein geübten Praxis der Jugendämter gehandelt, wie es von den Familiengerichten geradezu verlangt werde. Im Interesse einer sachgerechten Jugendhilfe und Familienrechtspflege könne die Rechtsauffassung des Datenschutzbeauftragten des Landes nicht akzeptiert werden. Es handle sich um Daten, die ihrer Art nach auch eine Erhebung bei Dritten erfordere. Der Datenschutzbeauftragte habe die Rechtslage nach dem SGB VIII verkannt.

Neben den Akten des Ausgangsverfahrens Sc F 570/08 (AG Ludwigshafen) waren auch die Akten Sc F 522/06 (AG Ludwigshafen; betreffend Umgangsrecht Vorname Kläger) Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen Bezug genommen.

II-

1. Die zulässige Berufung führt zu einem Teilerfolg hinsichtlich der geforderten Anwaltskosten und ist im Übrigen zurückzuweisen.

2. Soweit der Kläger Ersatz der ihm bei der Verfolgung seines Datenlöschunganspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangt, ist dieser Anspruch dem Grunde nach gemäß § 82 SGB X i. V. m. § 7 BDSG *3) gerechtfertigt.

§ 82 SGB X i. V. m. § 7 BDSG *3) ist hier als mögliche Anspruchsnorm anwendbar.

3. Grundsätzlich stehen Ansprüche aus § 839 BGB. Art. 34 GG selbständig neben anderen speziellen Anspruchsnormen (vgl. Palandt/ Spra. BGB 72. Aufl. § 839 Rz. 2) wie § 82 SGB X, dessen Verweisung in Satz 1 die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des § 7 BDSG umfasst (Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 7. Auf., § 82 Rz. 2 f.). § 7-BDSG begründet einen selbständigen, auf die Verwendung personenbezogener Daten zugeschnittenen Schadensersatzanspruch (Simitis, Bundesdatenschutzgesetz 7. Aufl. § 7 Rz. 52 ff.). Ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf, gilt der allgemeine Grundsatz des Haftungsrechts, wonach der Betroffene sich auf jede für sich vorteilhafte Regelung berufen kann (vgl. Simitis a.a.O.). Somit schließt die Haftungsmöglichkeit gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG die Anwendung der demgegenüber günstigeren Haftungsnorm des § 82 SGB X i. V. m. § 7 BDSG, die zugunsten des Anspruchsstellers eine Beweislastumkehr bezüglich des Verschuldens enthält, nicht aus.

Gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 2 a BDSG steht auch die Regelung des § 21 LDSG der Anwendung des § 7 BDSG nicht entgegen. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG gilt das Bundesdatenschutzgesetz grundsätzlich auch für die öffentlichen Stellen der Länder; sobald und soweit ein Land den Datenschutz jedoch durch Landesgesetz regelt, wird das Bundesdatenschutzgesetz unanwendbar. Dies gilt allerdings nur “soweit” das Landesdatenschutzgesetz eine eigene Regelung enthält (vgl. Dammann in Simitis a. a. O, § 1 Rz. 120 und 125). § 21 LDSG bestimmt aber eine Schadensersatzpflicht der verantwortlichen öffentlichen Stelle nur bei unzulässiger automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten. Eine solche Datenverarbeitung durch das Jugendamt liegt hier nicht vor und ist auch nicht Gegenstand der Beanstandungen des Klägers.

4. Gemäß § 61 Abs. 1 SGB VIII gelten für den Schutz von Sozialdaten in der Jugendhilfe der § 35 SGB I und die §§ 67 bis 85 a SGB X. Die genannten Vorschriften sind danach verbindiich für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach Sozialgesetzbuch Vl wahrnehmen. Der Begriff der Sozialdaten bestimmt sich nach § 67 SGB X.

Das Jugendamt des beklagten Kreises ist vorliegend gemäß § 50 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VIII durch Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren in einer Kindschaftssache zur Regelung der elterlichen Sorge des Kindes des Klägers tätig geworden. Im Rahmen dieser Tätigkeit kommt gemäß § 61 Abs. 1 SGB VIII grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht gemäß § 82 SGB X in Betracht.

5. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 82 SGB X setzt voraus, dass das Jugendamt des Beklagten im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 50 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VIII den Kläger betreffende personenbezogene Sozialdaten erhoben hat. Nach der Begriffsbestimmung des § 67 Abs. 1 SGB X sind Sozialdaten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer öffentlichen Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch, hier durch das Jugendamt im Hinblick auf seine Aufgabe nach § 50 SGB VIII, erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Einzelangaben in diesem Sinne sind Informationen, die sich auf eine bestimmte natürliche Person, den Betroffenen, beziehen oder geeignet sind, einen Bezug zu ihm herzustellen. Der Begriff ist umfassend zu verstehen. Neben Daten, die eine Person bestimmen, gelten weiterhin als Einzeldaten solche, die einen in der Person des Betroffenen liegenden oder auf den Betroffenen bezogenen Sachverhalt beschreiben sowie jegliche andere Angaben zu der betroffenen Person. Es muss sich bei den Einzelangaben um solche über persönliche oder sachliche Verhältnisse handeln. Angaben über die persönlichen Verhältnisse sind charakterisierende Angaben, etwa zum Gesundheitszustand. Unter den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen i. S. v. § 67 Abs. 1 SGB X sind die Angaben zu verstehen, die die Charakterisierung des Betroffenen ermöglichen, wie z. B. Charakteeigenschaften oder Überzeugungen.. Zu den sachlichen Verhältnissen zählen Angaben über einen auf den Betroffenen beziehbaren Sachverhalt (Zum Ganzen: Bieresborn in von Wulfen, Kommentar zum SGB X, 7. Aufl. § 67 Rz. 3 bis 8). In diesem Sinne hat das Jugendamt im Rahmen der Mitwirkung am familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren gemäß § 50 SGB VIII durch die Gespräche mit den Erzieherinnen des Kindes Vorname, mit der behandelnden Logopädin sowie mit der Mitarbeiterin der Erziehungsberatungsstelle den Kläger betreffende Sozialdaten erhoben und diese bei dritten Personen beschafft.

Hierzu zählen die Angaben der Erzieherinnen über das Verhalten des Klägers ihnen gegenüber. Diese ermöglichen eine Charakterisierung des Klägers und zählen somit zu seinen persönlichen Verhältnissen. Durch sie werden auf den Kläger bezogene Sachverhalts beschrieben. Dazu gehört auch die Information, der Kläger habe sich mit allen möglichen Institutionen wie Jugendamt, Kinderzentrum und Elternvertretung des Kindergartens in Verbindung gesetzt, um einen Ganztageskindergartenplatz für Vorname zu erhalten.

Ebenso wurden durch das Gespräch mit der Logopädin den Kläger betreffende Sozialdaten beschafft. Hierzu zählt die Mitteilung der Logopädin, sie habe permanent Streitgespräche mit dem Kläger führen müssen. Der Kläger habe sich für die Haftpflichtversicherungsnummer der behandelnden Logopädin interessiert. Gleiches gilt für das Gespräch mit der Mitarbeiterin der Erziehungsberatungsstelle. über die mit dem Kläger und seiner geschiedenen Frau geführten Beratungsgespräche und das in diesem Zusammenhang geschilderte Verhalten des Klägers.

Die so erhobenen Sozialdaten wurden auch im Sinne von § 64 SGB VIII an das Oberlandesgericht Zweibrücken übermittelt.

6. Diese Datenerhebung durch die Sachbearbeiterin des Jugendamts geschah unter Verstoß gegen § 62 SGB VIII *2) und damit im Sinne von § 82 SGB X in unzulässiger Weise.

7. Gemäß § 62 Abs. 2 SGB VIII sind Sozialdaten grundsätzlich beim Betroffenen selbst zu erheben. Absatz 3 der genannten Vorschrift regelt Ausnahmefälle, in denen Daten ohne Mitwirkung des Betroffenen, gegen dessen Willen oder gar ohne seine Kenntnis bei Dritten erhoben werden dürfen.

Gemäß der hierzu soweit ersichtlich in der Kommentarliteratur allgemein vertretenen Auffassung, die auch der Senat zugrunde legt, stellt § 62 Abs. 3 Ziffer 1 SGB VIII für die Mitwirkung des Jugendamts in familiengerichtlichen Verfahren, in. denen es nicht um Schutz vor Kindswohlgefährdung geht, keine Rechtsgrundlage zur Erhebung von Daten ohne Einwilligung des Betroffenen dar; dies ergibt die ausdrücklich für den Fall einer Kindeswohlgefährdung getroffene Ausnahmeregel des § 62 Abs. 3 Ziffer 2d SGB VIII (vgl. MaaslTörnig in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kommentar zum Kinder- und Jugendhilferecht 3. Aufl., § 62 SGB VIII, Rz. 46 c und § 64 SGB VIII, Rz. 32 Stand 2006; Proksch in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 62, Rz. 17; Mörsberger In Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2006 vor § 50, Rz.36.. § 50 Abs. 1 SGB VIII regelt hinsichtlich der Mitwirkung des Jugendamts In familiengerichtlichen Verfahren eine institutionelle Aufgabe des Jugendamts im Sinne Von §2 Abs. 3 Ziffer 6 SGB VIII und stellt keine Rechtsgrundlage i. S. v. § 62 Abs. 3 Ziffer 1 SGB VIII zur Erhebung von Daten ohne Einwilligung des Betroffenen dar. Der genannten Aufgabe des Jugendamts liegt kein gegenüber der informationellen Selbstbestimmung des Betroffenen höherrangiges Rechtsgut zugrunde (vgl. MaaslTörnig a. a. 0.).

Die Tätigkeit des Jugendamts in Verfahren vor den Familiengerichten gemäß § 50 Absatz 2 SGB VIII kann entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht als leistungsähnliche Beratung und Belehrung i. S. v. § 62 Abs. 3 Ziffer 2 a SGB VIII angesehen werden. Nach § 2 Abs. 3 SGB VIII wird die Tätigkeit des Jugendamts gemäß § 50 SGB VIII ausdrücklich als Aufgabe des Jugendamts behandelt und kann daher nicht den durch den Katalog des § 2 Abs. 2 SGB VlI beschriebenen leistenden Tätigkeiten des Jugendamts zugeordnet werden. Mithin kann die fragliche Datenerhebung auf § 62 Abs. 3 Ziffer 2 a SGB VIII nicht gestützt werden.

8. Dass die Daten hier im Sinne von § 62 Abs. 3 Ziffer 2 d in Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII erhoben worden seien, macht die Beklagte nicht geltend. Sie hat sich vielmehr auch im Rechtsmittelverfahren darauf berufen, dass es möglich sein müsse, ohne Zustimmung der Betroffenen bei Dritten Daten zu erheben, wenn es um die Frage des Sorgerechts für das Kind gehe. Hiergegen spricht aber bereits der o.a. Umkehrschluss aus der nur die KindeswohlGefährdung betreffenden Bestimmung des § 62 Abs. 3 Ziffer 2 d SGB VIII.

Die Entscheidung des VerwG München vom 25. Mai 2011 (M 18 K 10.1647- juris) ergibt nichts anderes. Sie betrifft die Frage, ob Sozialdaten enthaltende Schriftstücke, die in einem Sorgerechtsverfahren durch das Familiengericht an das Jugendamt übersandt wurden, durch das Jugendamt gespeichert und benutzt werden dürfen. Sie beschäftigt sich gerade nicht mit der hierzu beantwortenden Frage der Ermittlung von Sozialdaten durch das Jugendamt bei Dritten zur Vorberettung einer Stellungnahme gegenüber dem Familiengericht. Auch die durch das VerwG Münster (JAmt 2009, .264, 265) angestellten Erwägungen, wonach die Datenerhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen zur Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung erforderlich sein, muss, sprechen für die Unzulässigkeit der Drittdatenerhebung bei Mitwirkung des Jugendamts in einem gewöhnlichen Sorgerechtsverfahren.

Schließlich bleibt festzustellen, dass die meisten von der Beklagten zur Begründung ihrer Rechtsauffassung zitierten Kommentarstellen (Bohnert in Hauck u.a., Kommentar zum SGB VIII § 50 Rz. 2^4; 2004 SGB VIII, § 62 Anm. 3, 6 und 7; Winkler in Beck-OK zu SGB VIII § 62; Tillmanns in MK-BGB, 5. Auf!. 2008 § 50 SGB VIII Rz. 10; Jung, Kommentar z~ SGB VIII, §62 Rz. 8 bis 10) sich jedenfalls nicht eindeutig für die Zulässigkeit einer Datenerhebung bei Dritten im Falle der Mitwirkung an einem nur den § 1671 BGB betreffenden Sorgerechtsverfahren aussprechen. Lediglich die bereits ‘im Jahr 2004 erschienene Kommentierung “Praxis der Kommunalverwaltung” teilt die Auffassung des Beklagten, wonach es sich bei den Aufgaben nach § 50 Abs. 1 SGB VIII (der schon in der damaligen Fassung u.a. die Mitwirkung an familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren betraf) um eine leistungsähnliche Beratung :und Belehrung handelt, bei der die Datenerhebung bei Dritten zulässig sei. (a.a.O. § 62 SGB VIII, Anm. 6). Diese Kommentierung konnte allerdings noch nicht berücksichtigen, dass § 62 SGB VIII Abs. 3 Nr. 2 d) nunmehr die Erfüllung des Schützauftrages bei Kindeswohlgefährdung ausdrücklich als Fall der zulässigen Datenerhebung bei Dritten benennt; die dahingehende Fassung der Vorschrift ist aufgrund Gesetzes vom 8.9.2005 (BGBI, I S. 2729, 2734) erstmals am 1.10.2005 in Kraft getreten.

Die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung findet also In der Kommentarliteratur keine hinreichende Stütze. Die fraglichen Daten sind somit durch Bedienstete des Beklagten unter Verstoß gegen §§ 62, 64 Abs. 1 SGB VIII und damit unzulässig im Sinne von § 82 SGB X erhoben und übermittelt worden.

-OLG Seite 14-

g. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, (dass das Familiengericht In derartigen Verfahren von Amts wegen aufklärt, wobei der sog. Freibeweis gilt. Dies ergab sich aus dem für das damalige Verfahren noch anwendbaren (Art. 111 FGG-RG) § 12 FGG (heute: §§ 26, 29 FamFG).

Für den Freibeweis in Betracht kommen alle erdenklichen Mittel, die geeignet sind, vom Gericht wahrgenommen zu werden und hierdurch unmittelbar oder mittelbar zur tatsachenbezogenen Überzeugungsbildung des Gerichts beitragen (vgl. nur Sternal in Keidel, FamFG 17. Aufl. § 29 Rz. 18). Das für das Ausgangsverfahren zuständige Gericht hätte also selbst die vom die fraglichen Daten bei den vom Jugendamt befragten Dritten erheben können; es hätte sich dazu auch des Jugendamtes bedienen können. Dessen Tätigkeit wäre in diesem Fall nach § 62 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII zulässig, weil durch § 12 FGG erlaubt gewesen. Das Gericht hätte sich auch die vom Jugendamt zunächst selbständig in dieser Weise erhobenen Ermittlungsergebnisse auch zu Eigen machen und damit in zulässigerweise in das Verfahren einführen können.

Derartiges ist hier allerdings nicht geschehen. Das Jugendamt hatte vom Beschwerdegericht nur allgemein Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; bestimmte Ermittlungsaufträge wurden dabei nicht erteilt (Verfügung des Vorsitzenden vom 27.3.2009, Bi. 211 der Beiakten 5c F570108). Das damalige Beschwerdegericht hat auch an keiner Stelle zu erkennen gegeben, dass es die vom Jugendamt übermittelten Erkenntnisse für entscheidungserheblich halte und zur Entscheidungsfindung darauf zurückgreifen wolle. Auch in dieser Hinsicht ergibt sich also keine Rechtfertigung für den festgestellten Umgang mit Daten.

10. Der rechtswidrige Umgang mit den Daten hat hier auch zu einem ersatzfähigen Schaden des Klägers in Form der von ihm zur Datenlöschung aufgewandten Rechtsanwaltskosten geführt.

Seite 15

Der Schadenersatzanspruch nach § 7 BDSG setzt voraus, dass der von der Behörde zu verantwortende unerlaubte Umgang mit Daten für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden ist. Damit bleibt es Sache des Betroffenen, einen Schaden sowie die Tatsache zu beweisen, dass der Schaden durch eine rechtswidrige Handlung der verantwortlichen Stelle eingetreten ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG 9. Aufl. § 7 Rz. 7).

Der Beklagte bestreitet allerdings nicht, dass die vom Kläger geltend gemachten Rechtsanwaltskosten infolge der unzulässigen Datenerhebung durch das Jugendamt des Beklagten verursacht wurden. Auch die Ursächlichkeit zwischen unzulässiger Datenerhebung und einer möglichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht nicht im Streit. Der Beklagte ist lediglich der Auffassung, für die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Mangels Verzugs seien sie auch nicht als Verzugsschaden Zu ersetzen.

Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich bei Vorliegen sämtlicher tatbestandlicher Voraussetzungen aus §§ 82 SGB X i. V. m. § 7 BDSG. Danach ist ein durch die unzulässige Datenerhebung verursachter Schaden zu ersetzen. Auf die Frage, ob Im Zeitpunkt des auf § 84 Abs. 2 SGB X gestützten Löschungsbegehrens des Klägers (Anwaltsschreiben vom 19.10.2009) Verzug vorlag, kommt es zunächst nicht an.

11. Weitere Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist dabei, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH NJW 2011, 2591 Tz. 7 und 3167 Tz. 8; Palandt/Grüneberg a.a.O. § 249 Rz. 57). Auch davon ist hier im Ergebnis auszugehen.

Seite 16

Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ist erforderlich und zweckmäßig in schwierig gelagerten Fällen; in einfach gelagerten Fällen nur, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (vgl. BGH NJW 95, 446; Palandt/Grüneberg a.a.O.).

Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei dem durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber dem Jugendamt des Beklagten geltend gemachten Datenlöschungsanspruch gem. § 84 Abs. 2 SGB X nicht um einen ganz einfach gelagerten Fall. Jedenfalls hat das Jugendamt des Beklagten zunächst mit Schreiben vom 2. November 2009 die Datenlöschung verweigert.

Dem Kläger kann dabei auch nicht durchgreifend entgegen gehalten werden, dass er es versäumt habe, sich bereits im Ausgangsverfahren gegen den seiner Meinung nach unzulässigen Bericht des Jugendamts zur Wehr zu setzen. Derartige Einwände hätten zwar dazu führen können, dass das damalige Beschwerdegericht von einer Verwertung des Jugendamt-Berichts ausdrücklich Abstand genommen hätte, andererseits aber auch dazu, dass Gericht sich die Ermittlungen des Jugendamts sozusagen zu eigen gemacht und damit den Datenerhebungsverstoß nach § 12 FGG geheilt hätte (s.o.). Das vom Kläger später verfolgte Ziel der Datenlöschung beim Jugendamt hätte aber so nicht erreicht werden können.

12. Der Ersatzpflicht des Schädigers ist der Geschäftswert zugrunde zu legen, der der durch den Anwalt geltend gemachten berechtigten Forderung des Geschädigten entspricht vergl. BGH NJW 2005, 1122 sowie NJW 2008, 8888 Tz. 13); hier dem Begehren des Klägers auf Löschung seiner unzulässig erhobenen Sozialdaten.

Der Gegenstandswert bzw. Geschäftswert ist nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 23 RVG zu bestimmen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, falls der Rechtsanwalt zwar nicht in einem gerichtlichen Verfahren tätig wurde, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit aber auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Dies ist hier der Fall. Der Datenlöschungsanspruch des Klägers gem. §84 Abs. 2 SGB X hätte bei Weigerung der Datenlöschung durch das Jugendamt des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden können.

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Nach der somit maßgeblichen, für die Gerichtsgebühren in verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Wertvorschrift des § 52 GKG ist der Wert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

In der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte und Verwaltungsgerichte finden sich für Ansprüche auf Datenlöschung in ähnlichen Fällen etwa folgende Wertfestsetzungen:

6.000 €: OLG Köln OLGR 2004. 151 (Verhältnis Bank-Kunde; 5.000 €: VerwG Mainz DuD 2009. 195; VerwG Karlsruhe, Urteil vom 14.4.2010 3 K 2309/09 juris (beide: Löschung aus der Datei “Gewalttäter Sport” des BKA); VerwG Gießen, Urteil vom 12.9.2005, 10 E 667/05 -junis (Löschung aus dem polizeilichen Auskunftssystem Hessen); VerwG Bremen InfAusIR 2012. 323 (Sperrung personenbezogener Daten aus einer Ausländerakte); VerwG Berlin, Urteil vom 12.6.2012, 1 K 48/09 juris (Löschung von Daten aus einer erkennungsdienstlichen Behandlung; VerwG Berlin Urteil vom 4.1.20121 1 K 105/11 Auskunft und Löschung hinsichtlich bei der Polizei gespeicherter Daten); VerwG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.2011, 2K 256/11 (Löschung polizeilicher Daten in Bezug auf ein Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung)

4000 €: OVG NRW NVwZ 2004, 508 (Verhältnis Verfassungsschutzbehörde -Bürger); 3.000 €: OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 183 (Löschung aus Strafverfahrensdatei der Staatsanwaltschaft); 2.500 €: VerwG Wiesbaden InfAusIR 2009, 165 (Sperrung einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS); VerwG Brennen JAmt 2012, 107 (Löschung von Sozialdaten, die die Ausländerbehörde beim Jugendamt über die Wahrnehmung eines begleiteten Umgangsrechts eines ausländischen Vaters mit seinen deutschen Kindern erhalten hatte einstweilige Anordnung;; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.7.2010, 3 VAs 19/10 -juris (Löschung eines Ermittlungsverfahrens wegen § 238 StGB Nachstellung aus dem zentralen Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft).

Der vorliegende Fall liegt nach Auffassung des Senats noch unterhalb der sich so ergebenden Untergrenze. Der Kläger ist durch die hier geltend gemachte unzulässige Datenerhebung nicht nennenswert beeinträchtigt worden.

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Soweit er auch im Termin vor dem Senat anderes behauptet hat, wirkten seine Angaben unglaubhaft und interessenbestimmt. Sämtlichen Stellen, mit denen das Jugendamt in formal unzulässiger Weise Kontakt aufgenommen hatte, waren der erhebliche Trennungskonflikt des Klägers und seiner damaligen Ehefrau, und die Auswirkungen dieser Problematik auf das gemeinsame Kind der Eheleute nachhaltig bekannt. Dies ist unstreitig und ergibt sich teilweise auch aus der Natur der Sache, dem’ Inhalt des umstrittenen Jugendamt-Berichts und aus den Akten vorliegenden Verfahrens und der beigebogenen Sachen. Die vom Klägervertreter entworfenen Szenarien einer Bloßstellung getrennt lebender Eltern durch ungehemmte Umfeld-Umfragen des Jugendamtes sind also zur Entscheidung vorliegenden Rechtsstreits unbehelflich. Die vom Kläger beanstandete Datenerhebung hätte, wie ausgeführt, auch in formal nicht zu beanstandender Weise ausgeführt werden können. Das Gerichtsverfahren, für das die Daten erhoben wurden, war nichtöffentlich. Vergleichbare Erkenntnisse waren dem Jugendamt ohnehin aus den von den Eltern geführten Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren zugänglich (vgl. auch VerwG München, Urteil vom 25.5.2011,M 18 K 10.1647 -juris).

Der Inhalt des Jugendamt-Berichts konnte auch nicht ohne weiteres und von vornherein als nicht sachdienlich eingestuft werden, was aber nicht bedeutet, dass die Bewertungen des Jugendamtes und der von ihm befragten Personen zwingend zu teilen gewesen wären. Das Begehren auf Datenlöschung, das der Kläger dem für ihn erfolgreich verlaufenen Beschwerdeverfahren in der Sorgerechts-Angelogenheit nachgeschoben hat, erscheint nach alledem als rein formale Rechthaberei, die nach Auffassung des Senats mit nicht mehr als 1.000 € zu bewerten ist. Übrigens beläuft sich der vom Kläger verlangte Mindestbetrag zum Ausgleich der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ebenfalls auf diesen Betrag.

Da der Gegenstandswert des Datenlöschungsanspruchs nach §23 Abs. 1 RVG unter Anwendung des § 52 GKG zu bestimmen ist, kann sich der Kläger nicht auf den nur nachrangig anzuwendenden Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000,00 € berufen.

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13. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 W RVG ist eine Rahmengebühr, so. dass §14 RVG bei der Bestimmung des konkreten Gebührensatzes anzuwenden ist (vgl. Jungbauer in Bischoff/Jungbauer/Bräuer, RVG 4. Aufl. Nr. 2300 W, Rz. 18). Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt zunächst der Rechtsanwalt die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie ihrer Bedeutung nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr wie hier von einem Dritten zu ersetzen, so bestimmt § 14 Abs. 1 Satz 4, dass die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung bei Unbilligkeit nicht verbindlich ist.

Für die Rahmengebühr nach Nr. 2300 W RVG gilt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin “überdurchschnittlich” war (vgl. BGH NJW 2012, 2813 Tz. 8).

Mit Umfang ist hier insbesondere der zeitliche Aufwand gemeint, den ein Rechtsanwalt zur Bearbeitung des Mandats erbringen muss. Hier ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Demgemäß ist der tatsächliche Umfang, die Dauer der Vorarbeit, Studium von Unterlagen, Dauer von persönlichen Besprechungen, Kürze oder Länge der Ausführungen, Studium und Auswertung einer beigezogenen Akte sowie Zeit für die Recherche der mandatsbezogenen Literatur einzurechnen (vgl. hierzu Jungbauer, a.a.O., Rz. 43 bis 52). Als rechtlich schwierig ist eine Angelegenheit anzusehen, wenn sich der Rechtsanwalt mit der Sache sehr intensiv beschäftigen muss, was von einem objektiven Maßstab aus zu prüfen ist. Die tatsächliche Schwierigkeit einer Angelegenheit kann sich daraus ergeben, dass die Aufklärung des Sachverhalts aufgrund von Widersprüchen schwierig ist, der Anwalt sich mit Gutachten auseinandersetzen muss oder auch Verständigungsschwierigkeiten zwischen Rechtsanwalt und Mandant vorhanden sind (vgl. hierzu Jungbauer a.a.O., Rz. 58 bis 65).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend nach Auffassung des Senats die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachte Gebührensatz von 2,2 gerechtfertigt.

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Der zeitliche Aufwand für die Vorbereitung und Durchsetzung des Datenlöschungsanspruchs war zwar schon deshalb begrenzt, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesen bereits in dem Sorgerechtsbeschwerdeverfahren vertreten und somit hierdurch im Einzelnen Kenntnis von Art und Umfang der Datenerhebung durch das beteiligte Jugendamt hatte. Ein besonderer zeitlicher Aufwand beim Studium und der Auswertung der herangezogenen Akten war somit nicht erforderlich.

Ebenso ergab sich der mögliche Anspruch auf Datenlöschung zwar unmittelbar aus § 84 Abs. 2 SGB X. Die Durchsetzung dieses Anspruchs setzt aber die Kenntnis vom Bestehen dieser speziellen Folgenbeseitigungsnorm voraus. Des Weiteren ist zur Prüfung des tatbestandlichen Voraussetzungen des Löschungsanspruchs die Zulässigkeit der Datenerhebung bei Dritten durch das Jugendamt im Rahmen seiner Mitwirkung im familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren ebenso zu klären wie die Frage, welche konkreten Daten der Löschungspflicht unterliegen. Insoweit war die Rechtslage zwar, wie ausgeführt, eindeutig; dennoch handelte es sich um eine nicht ohne weiteres zugängliche und damit eher schwierige Rechtsmaterie.

Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 € ergibt sich unter Zugrundelegung der 2,2 Regelsatzgebühr nach Ziffer 2300 W RVG folgende Berechnung der vom Beklagten zu ersetzenden Anwaltskosten:

2,2 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG (85 / 2,2) 187,00€

zzgl. Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Zwischensumme: 207,00 €

19%MwSI. gern: Nr. 7008 WRVG 39,33 €

Summe: 246.33 €

14. Der weiter geltend gemachte Anspruch auf angemessene Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts lässt sich auf die Haftungsregelung des § 82 SGB X i. V. m. § 7 BDSG nicht stützen, da danach der Ersatz eines immateriellen Schadens nicht ersatzfähig ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Umkehrschluss zu § 8 Abs. 2 BDSG, wo der Ersatz von Nichtvermögensschäden bei schwerer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Tremm//Karger, Der Amtshaftungsprozess, 2. Aufl. Rz. 904; Wank in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 12. Aufl. § 8 BDSG, Rz. 1).

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Die gegenteilige Auffassung, wonach gemäß den generell anwendbaren Grundsätzen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffene Ersatz seines immateriellen Schadens nach § 7 BDSG verlangen kann (so Simitis, BDSG a.a.O. § 7 Rz. 33; Gola/Schomerus, BDSG a.a.O. § 7 Rz. 19), kann angesichts dieser eindeutigen Gesetzeslage nicht überzeugen.

Im Ergebnis kann diese Frage aber offen bleiben, da ein Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts grundsätzlich eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung voraussetzt, wie sie hier nicht gegeben ist (nachfolgend 17.).

15. Gemäß § 7 Satz 2 BDSG entfällt die Ersatzpflicht des Beklagten, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.

Nach dieser Beweislastumkehr muss der Ersatzpflichtige, hier der Beklagte, beweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat (vgl. Wank in Erfurter Kommentar a.a.O. § 7 BDSG, Rz. 1).

Demgemäß hätte der Beklagte darlegen und beweisen müssen, dass seine Mitarbeiter im Rahmen ihrer Mitwirkung am Sorgerechtsverfahren des Klägers vor der Erhebung der Daten bei Dritten bei der Auslegung und Anwendung des insoweit einschlägigen § 62 SGB VIII die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihr zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft geprüft und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung .gebildet hat. Auch wenn es um eine Rechtsfrage geht, zu der es noch keine Rechtsprechung und noch keine einheitliche Auffassung im Schrifttum gibt, kann ein Fahrlässigkeitsvorwurf begründet sein, wenn sich Auslegung und Anwendung soweit von Sinn und Wortlaut des Gesetzes entfernen, dass das gewonnene Ergebnis nicht mehr als vertretbar angesehen werden kann. Dagegen fehlt es am Verschulden bei einer zwar im Nachhinein unrichtigen, aber nach gewissenhafter Prüfung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel auf vernünftige Überlegungen gestützten Auslegung von solchen Gesetzesbestimmungen, die für die Auslegung Zweifel in sich tragen. Dies gilt namentlich dann, wenn die Gesetzesbestimmung neu ist und auftauchende Auslegungsfragen noch nicht ausgetragen sind.

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Dass seine nach sorgfältiger Prüfung erlangte und vertretbare Rechtsauffassung später von den Gerichten nicht gebilligt wird, kann dem Beamten nicht rückschauend als Verschulden angelastet werden (vgl. BGH NJW 2003, 3693, 3696; NJW 1994, 3158, 3159).

Diesen Grundsätzen folgend kann eine Entlastung des Beklagten vom Verschuldensvorwurf nach Auffassung des Senats nicht angenommen werden. Aus dem Sachvortrag des Beklagten ergibt sich nicht, dass vor der Datenerhebung bei Dritten Überhaupt eine Überprüfung der Gesetzes- und Rechtslage vorgenommen worden ist, wobei die nun angeführten. Kommentierungen des §62 SGB VIII zu Rate gezogen worden wären. Auch eine Erkundigung beim Datenschutzbeauftragten des Beklagten bzw. beim Datenschutzbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz, zu der bei unklarer Rechtslage Anlass bestanden hätte, erfolgte nicht. Unter Zugrundelegung des Sachvortrags des Beklagten kann somit von einer sorgfältigen Prüfung der Rechtslage, die nach § 7 Satz 2 BDSG ein Verschulden ausschließen würde, nicht ausgegangen werden.

16. Der sich somit aus § 82 SGB X i. V. m. § 7 BDSG ergebende Anspruch des Klägers auf Erstattung der oben berechneten Rechtsanwaltskosten ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB ab 3. November 2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die außergerichtliche Mahnung vom 19. Oktober.2009 mit Fristsetzung zum 2. November 2009 (S. 8 ff d.A.) hat zum Verzug des Beklagten geführt; die in dem Schreiben erhobene Zuvielforderung änderte daran unter den hier gegebenen Umständen nichts (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O., § 286 Rn. 20).

17. Dagegen scheidet ein Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Ergebnis aus.

Grundsätzlich kommt allerdings im Rahmen der Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG ein solcher Anspruch in Frage, soweit die allgemein hierzu geltenden Voraussetzungen vorliegen (vgl. Palandt/Sprau a.a.O., § 839 Rz. 79). Wie bereits oben festgestellt, ist die allgemeine Amtshaftungsregelung des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG neben der speziellen Haftungsnorm des § 82 SGB X anwendbar. Von einem Verschulden des Beklagten wäre nach den obigen Ausführungen auch in diesem Zusammenhang auszugehen.

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Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung aber nur, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.

Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen kann. Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab. Es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BVerfG NJW 2006, 595 ff.; BGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt etwa FamRZ 2012,974 Tz. 15).

Das hier betroffene Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Schutz seiner Sozialdaten ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu verstehen (vgl. Simitis, a.a.O., § 7 Rz. 33; Palandt/Sprau a.a.O., § 823, Rz. 85). Nach Auffassung des Senats ist aber durch die fragliche Datenerhebung des Jugendamts keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Klägers eingetreten. Auf die vorstehenden Ausführungen zum Gegenstandswert des Löschungsanspruchs (oben 12.) wird Bezug genommen.

Die inzwischen erfolgte Löschung der Sozialdaten des Klägers durch das Jugendamt stellt danach offensichtlich einen anderweitigen befriedigenden Ausgleich der Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.

18. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Das Urteil ist nach Maßgabe von §§ 708 Nr. 10,711,713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtslage hinsichtlich der Datenerhebung des Jugendamtes bei der Mitwirkung im familiengerichtlichen Kindschaftsverfahren (§ 50 SGB VIII) ist, wie ausgeführt, eindeutig.

Im Übrigen entscheidet der Senat einen Einzelfall.

*1) § 82 SGB X Schadensersatz Stand März 2013

Fügt eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetzbuch oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Sozialdaten einen Schaden zu, ist § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. Für den Ersatz des Schadens bei unzulässiger oder unrichtiger automatisierter Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Sozialdaten gilt auch § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

 

Mit Anmerkungen zu finden unter:

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2013/03/04/unerlaubte-datenerhebung-durch-jugendamt/

 

Bei dem erfolgreich beklagten Jugendamt handelt es sich um das Jugendamt Rhein-Pfalz-Kreis

 

 

 

 

 


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