Bürgerliches Gesetzbuch

BGB


 

 

 

 

Das Bürgerliche Gesetzbuch ist 1900 entstanden. Und so sieht es noch immer aus. So findet man in den § 961 bis 964 Regeln für den Umgang mit Bienenschwärmen:

 

§ 961 (Herrenloswerden eines Bienenschwarmes) Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.

§ 962 (Verfolgungsrecht des Eigentümers)  Der Eigentümer darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 963 (Vereinigung von Bienenschwärmen) Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarmes; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.

§ 964 (Einzug in eine fremde besetzte Bienenwohnung) Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarm erlöschen.

 

 

Diese fundamentalen Regelungen über das Leben der Bienen sollen einem der Väter des BGB zu danken sein, der selber Bienenzüchter war. Wäre doch der Mann lieber Vater von nichtehelichen Kindern gewesen, dann wäre die schändliche inzwischen 102 Jahre andauernde Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder schon längst Geschichte.

 

 

 

Das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner aktuellen Fassung finden Sie unter 

 

www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html

 

 


 

 

 

"Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch"

bearbeitet von Peter Bassenge, Uwe Diederichsen, Wolfgang Edenhofer, Helmut Heinrichs, Andreas Heldrich, Hans Putzo und Heinz Thomas

 

53. neubearbeitete Auflage

Verlag C.H. Beck, München, 1994, XXXV, 2710 Seiten, Ln, 194 DM

 

 


 

 

 

 

Bürgerliches Gesetzbuch, vom 18. August 1896

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen u. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

1. Buch - 2. Buch - 3. Buch - 4. Buch - 5. Buch

 

Nr. 21

Viertes Buch.

Familienrecht.

...

Wirkungen der Ehe im Allgemeinen.

§ 1353. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.

Stellt sich das Verlangen eines Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft als Mißbrauch seines Rechtes dar, so ist der andere Ehegatte nicht verpflichtet, dem Verlangen Folge zu leisten. Das Gleiche gilt, wenn der andere Ehegatte berechtigt ist, auf Scheidung zu klagen.

§ 1354. Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung.

Die Frau ist nicht verpflichtet, der Entscheidung des Mannes Folge zu leisten, wenn sich die Entscheidung als Mißbrauch seines Rechtes darstellt.

§ 1355. Die Frau erhält den Familiennamen des Mannes.

§ 1356. Die Frau ist, unbeschadet der Vorschriften des § 1354, berechtigt und verpflichtet, das gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten.

Zu Arbeiten im Hauswesen und im Geschäfte des Mannes ist die Frau verpflichtet, soweit eine solche Thätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist.

§ 1357. Die Frau ist berechtigt, innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises die Geschäfte des Mannes für ihn zu besorgen und ihn zu vertreten. Rechtsgeschäfte, die sie innerhalb dieses Wirkungskreises vornimmt, gelten als im Namen des Mannes vorgenommen, wenn nicht aus den Umständen sich ein Anderes ergiebt.

Der Mann kann das Recht der Frau beschränken oder ausschließen. Stellt sich die Beschränkung oder die Ausschließung als Mißbrauch des Rechtes des Mannes dar, so kann sie auf Antrag der Frau durch das Vormundschaftsgericht aufgehoben werden. Dritten gegenüber ist die Beschränkung oder die Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1435 wirksam.

...

http://justitia-deutschland.org/reichsgesetze.htm#B

 

 

 

 

 

 


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