Bundesgerichtshof

BGH

Kindschaftsrecht - Familienrecht


 

 

 

"Madonna degli Alberetti"

Giovanni Bellini (Madonna mit dem Bäumchen) um 1487

 

Muttergebundener Bundesgerichtshof im Schatten der Übermutter

 

 


 

 

 

 

 

 

Bundesgerichtshof - XII. Zivilsenat

 

Dem XII. Zivilsenat sind zugewiesen

die Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen über

Personenrecht, insbesondere Namensrecht (§ 12 BGB), soweit nicht der I. Zivilsenat zuständig ist (Nr. 2 c), einschließlich Todeserklärungen,

Familienrecht und Lebenspartnerschaftssachen (§ 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 GVG),

sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten nach gescheiterter Ehe, auch wenn daneben Dritte am Verfahren beteiligt sind,

vermögensrechtliche Auseinandersetzung nichtehelicher Lebensgemeinschaften;

die Entscheidungen in Fällen des § 28 FGG, sofern es sich um Personenrechts-, Betreuungsrechts- und Familienrechtssachen handelt, einschließlich der Verfahren nach Art. 1 des Gesetzes zur Ausführung von Sorgerechtsübereinkommen pp.;

die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 3 ZPO in allen im 6. Buch der ZPO geregelten Fällen;

die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen auf dem Gebiet des Familienrechts;

die Rechtsstreitigkeiten über

Miet- und Pachtverhältnisse, soweit nicht der III. Zivilsenat (Nr. 11), der V. Zivilsenat (Nr. 1 j), der VI. Zivilsenat (Nr. 5 a) oder der VIII. Zivilsenat (Nr. 1 d und 2) zuständig ist,

Leihe und Verwahrung, soweit nicht der III. Zivilsenat (Nr. 3 c), der V. Zivilsenat (Nr. 1 a) oder der XI. Zivilsenat (Nr. 1 c) zuständig ist.

 

 

 

Die Richterinnen und Richter des XII. Zivilsenates:

 

Dr. Meo Micaela Hahne - Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Sprick - Stellvertretender Vorsitzender - Richter am Bundesgerichtshof

 

Beisitzende Mitglieder 

Beatrix Weber-Monecke - Richterin am Bundesgerichtshof, XII. Zivilsenat 

Prof. Dr. Thomas Wagenitz -  Richter am Bundesgerichtshof

Fuchs - Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ahlt - Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Vézina - Richterin am Bundesgerichtshof

Dose - Richter am Bundesgerichtshof

 

www.bundesgerichtshof.de

 

Stand 11.04.2007

 


 

 

 

 

Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB

 

Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 12.12.2007 - XII ZB 158/05

vorhergehend 1. Familiensenat des Oberlandesgerichtes Hamburg - 28.07.2005 - 10 UF 42/04

vorhergehend Amtsgericht Hamburg-Harburg 21.05.2004 - 631 F 88/03

 

 

Leitsatz Väternotruf:

Entzug des Sorgerechtes nach §1671 BGB wenn ein Elternteil vom Gericht als Hauptverantwortlicher "für die völlige Zerrüttung der sozialen Beziehungen zwischen den Eltern" erachtet wird.

 

 


 

 

Ungewisse Vaterschaft

Karlsruhe verhandelt über heimliche Tests zur Feststellung des biologischen Erzeugers / Zypries will Anfechtungen erleichtern

22.11.2006

Politik - Seite 05

Christian Bommarius

KARLSRUHE. Vaterschaften können schon bald wesentlich leichter als bisher angefochten werden. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf kündigte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) gestern vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe für Anfang 2007 an. Danach müssen Männer Zweifel an ihrer Vaterschaft nicht mehr vor Gericht begründen, vielmehr ist es dann Aufgabe der Richter, die Abstammung des Kindes zu klären. Damit würde vor allem das Problem der von der Rechtsprechung nicht anerkannten heimlichen Vaterschaftstests wesentlich entschärft, mit denen immer mehr Männer in den vergangenen Jahren den Nachweis zu erbringen versuchten, nicht Väter zu sein.

Verfassungsbeschwerde eingelegt

Über einen solchen Fall verhandelte auch gestern der Erste Senat. Ein Mann hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, nachdem er in allen Instanzen mit der Anfechtung seiner Vaterschaft gescheitert war. Er hatte Anfang der 90er Jahre in einer nichtehelichen Partnerschaft gelebt und für ein in dieser Zeit geborenes Mädchen die Vaterschaft zunächst anerkannt. Nach dem Scheitern der Beziehung hatte er die Vaterschaft mit der Begründung angefochten, er sei zu 90 Prozent zeugungsunfähig.

Nachdem er damit gescheitert war, hatte er ein angeblich vom Mädchen ausgespucktes Kaugummi ohne Zustimmung von Mutter und Kind in einem privaten Labor untersuchen lassen. Nach dessen Analyse konnte der Spender der Speichelprobe nicht der biologische Vater des Kindes sein, von dem der Kaugummi stammte. Gleichwohl war die Vaterschaftsanfechtungsklage des Mannes in allen Instanzen gescheitert, schließlich auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Mit seiner Entscheidung vom Januar 2005 hatte der BGH heimliche Vaterschaftstests als rechtswidrig bezeichnet. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Kindes verstießen sie gegen sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Grundrecht brauche auch nicht hinter dem Interesse des als Vater geltenden Mannes zurückzustehen, sich Gewissheit über seine biologische Vaterschaft zu verschaffen. Dagegen hatte der Mann Verfassungsbeschwerde mit der Begründung eingelegt, das Urteil verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht.

Sein Prozessbevollmächtigter, der Stuttgarter Rechtsanwalt Professor Rüdiger Zuck, warf dem BGH vor, er habe die Bedeutung dieses Grundrechts im Verhältnis zum Grundrecht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung eklatant unterschätzt. Der BGH habe die Grundrechte nicht gegeneinander abgewogen, sondern das Grundrecht des Kindes zu "einem Riesen" aufgebläht. Eine richtige Abwägung hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass dem zweifelnden Vater praktisch jede Möglichkeit zur Klärung der Abstammung genommen sei, wenn Mutter und Kind die Zustimmung zu einem DNA-Test verweigerten. Damit würden seine Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt.

Demgegenüber verteidigte Zypries das Verbot heimlicher Vaterschaftstests. Andererseits räumte sie ein, dass die von den Gerichten errichteten "hohen Zugangshürden" zum Vaterschaftsanfechtungsverfahren abschreckend wirkten und etliche Männer dazu verleiteten, sich "auf eigene Faust" durch heimliche Vaterschaftstests Gewissheit zu verschaffen. So müssten sie vor Gericht einen so genannten Anfangsverdacht darlegen, und der müsse nach der Rechtsprechung des BGH so begründet sein, dass "die Möglichkeit der anderweitigen Abstammung nicht ganz fern liegend" erscheine. Zypries sagte, diese Anforderungen seien zwar ihrer Ansicht nach verfassungsgemäß. Doch sei die Lage für die betroffenen Männer unbefriedigend.

Um ihren berechtigten Interessen auf Klärung der Vaterschaft besser Rechnung zu tragen, plane die Regierung, die Anforderungen zur Einleitung des Anfechtungsverfahrens deutlich zu senken. Deshalb sollten für das Verfahren künftig nicht mehr die Regeln der Zivilprozessordnung gelten, sondern die Vorschriften der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Folge wäre, dass der Anfechtende seinen Antrag nur noch vor Gericht stellen, aber nicht mehr in der Sache begründen muss. Vielmehr müsste dann das Gericht die Abstammung des Kindes von Amts wegen aufklären.

Bis zu einem Jahr Gefängnis

Die Aktualität des Problems lässt sich jedenfalls nicht bestreiten. Allein 2004 haben nach Angaben Zypries' Gerichte über 22 948 Anfechtungsklagen entschieden. In dem schon vor längerer Zeit angekündigten Regierungsentwurf war ursprünglich vorgesehen, das Verbot der - dann in aller Regel überflüssigen - heimlichen Vaterschaftstests nicht nur beizubehalten, sondern Verstöße mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr zu ahnden. Auf Frage, ob an diesen Plänen festgehalten werde, sagte Zypries, darüber werde derzeit in der Koalition verhandelt. Gegen das Vorhaben hatten zahlreiche Verbände protestiert.

 

Berliner Zeitung, 22.11.2006, S. 5

http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2006/1122/politik/0012/index.html?group=berliner-zeitung;sgroup=;day=today;suchen=1;keywords=ungewisse%20vaterschaft;search_in=archive;match=strict;author=christian%20bommarius;ressort=Politik;von=22.11.2006;bis=;mark=vaterschaft%20ungewisse

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Justizministerin Zypries sitzt offenbar der Schock von ihrer verunglückten Antimännerkampagne vor einiger Zeit noch in den Knochen. So scheint sie jetzt vom Saulus zum Paulus bekehrt zu sein. Man darf gespannt sein, ob das Bundesverfassungsgericht das peinliche männer- und kinderfeindliche Urteil des Bundesgerichtshof aufhebt. Wenn nicht, wäre das vom Bundesverfassungsgericht auch keine allzu große Überraschung, ist mann doch von dort spätestens seit dem Jahr 2003 belehrt worden, dass die Rechte von Männern, hier im speziellen von nichtverheirateten Vätern den zuständigen Richter nicht viel zu bedeuten scheinen.

Zur Argumentation des Bundesgerichtshof "Ohne ausdrückliche Zustimmung des Kindes verstießen sie gegen sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung" ist zu sagen, das es gar nicht um das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung geht, wie man am Bundesgerichtshof behauptet, sondern um das uneingeschränkte Recht der Mutter auf das Kind. Es ist ausgesprochen altern und verrät viel über die geistige Mentalität der am Bundesgerichtshof urteilenden Richter, wenn dort behauptet wird, dass z.B. ein dreijähriges Kind in seinen Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wäre, was es erstens gar nicht selbst erkennen kann, zweitens gar nicht selbst vertreten kann, sondern nur über die sorgeberechtigte Mutter und drittens das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Kindes verletzt wird, wenn der Bundesgerichtshof es daran hindern will, dass der vermeintliche Vater seine Verwandtschaftsbeziehung zu dem Kind klären lässt.

Alles in allem ein trauriges Armutszeugnis aus Karlsruhe. Einziger Trost bei der Sache, besseres ist man von dort nicht gewöhnt, wenn es um Väter oder Männer im Zusammenhang mit dem Thema Vaterschaft geht. In so fern geht es einem wie in der DDR, wer da von der SED Innovationen erwartete, wurde regelmäßig enttäuscht. Schließlich musste die senile und unkreative DDR-Führung abtreten. Ob die einschlägigen Kammern am Bundesgerichtshof dem Beispiel der DDR-Führung nacheifern und schließlich auch deren Weg gehen bleibt offen.

 

 

 


 

 

Zahlväter und Bestimmungsmütter

Auszug aus BGH: 12. Zivilsenat, 09.11.1994, Az: XII ZR 206/93

"... Der Umstand, daß die Klägerin mit dem Kind vom ehemaligen Ehewohnsitz in einen 160 km entfernten Ort verzogen ist, wo sie eine neue Lebensgemeinschaft begründet hat, berechtigt den Beklagten noch nicht zu einer Unterhaltskürzung. Grundsätzlich kann ein sorgeberechtigter Ehegatte seinen künftigen Wohnort und Lebenskreis selbst bestimmen und ist nicht gehalten, am ehemaligen Familienwohnsitz oder in dessen unmittelbarer Nähe zu bleiben, um dem anderen Ehegatten die Besuchskontakte mit den Kindern möglichst zu erleichtern. ..."

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Peinlich, peinlich was da am Bundesgerichtshof angeblich im Namen des Volkes im Jahr 1994 geurteilt wurde. Inzwischen hat sich die Rechtsprechung glücklicherweise ein wenig gewandelt. Die damals urteilenden Richter des BGH sind allerdings womöglich inzwischen in Rente und lassen es sich auf Kosten der Beitragszahler, wozu sicher auch der damals klagende Vater gehört, gut gehen. Das ganze nennt man dann Rechtsstaat, klopft sich selbst auf die Schulter anstatt sich endlich mal bei den Opfern der früheren Unrechtsprechung zu entschuldigen.

25.03.2007

 


 

 

 

Wenn Mütter Kindern ihren Vater wegadoptieren wollen

Der BGH hat sich in einem Beschluss vom 23.3.2005 – XII ZB 10/03 (OLG Celle), abgedruckt mit einer Kommentierung von Professor Dr. Martin Lipp, Universität Gießen in „Juristenzeitung“, 2/2006, S. 94-98 gegen die von einer Mutter geplante Wegadoption eines Kindes von seinem Vater gestellt und u.a. festgestellt:

"... Die Beteiligte zu 2 (die Mutter – Anmerkung Väternotruf) hat die Aufgabe, ihrem Kind seinen Vater als weitere Bezugsperson nahezubringen und die Verbundenheit beider angemessen zu fördern. Soweit die Beteiligte zu 2 ihre Trennung vom Vater ihres Kindes bis heute nicht verarbeitet hat und das Kind – als Reaktion darauf – angeblich Angst davor empfindet, von seinem Vater besucht zu werden, spricht dies nicht für die Notwendigkeit, die Integration des Kindes in die neue Familie der Mutter rechtlich weiter abzusichern; dieser Umstand offenbart vielmehr ein tiefgreifendes Erziehungsversagen der Mutter, dem jedenfalls nicht mittels einer Adoption des Kindes durch ihren Ehemann abgeholfen werden kann.“ (S.96)

 

 


 

 

 

Haushaltsführung des nicht erwerbstätigen Ehegatten ist  im Grundsatz der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten gleichstellt 

Mitteilung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über den Anspruch einer geschiedenen Ehefrau auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt zu entscheiden. Die heute 50-jährige Klägerin, die mit dem Beklagten von 1968 bis 1997 verheiratet war, versorgte während der Ehe den Haushalt, betreute die 1979 geborene gemeinsame Tochter und war daneben halbtags als selbständige Fußpflegerin tätig. Die Eheleute lebten in einem ihr gehörenden Haus, welches sie 1998 verkaufte. Nach Ablösung von Schulden und Zahlung eines Zugewinnausgleichs an den Beklagten verblieb ihr ein Restkapital, aus dem sie Zinsen erzielt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts kann sie eine leichte vollschichtige Erwerbstätigkeit übernehmen.

Das Oberlandesgericht hat der Klägerin nachehelichen Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen. Um dem lebensstandarderhöhenden Wert der Haushaltsführung und Kindesbetreuung Rechnung zu tragen, hat es der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) nicht nur das bereinigte Erwerbseinkommen des Beklagten zugrunde gelegt, sondern auch das nach der Scheidung ersatzweise erzielte bzw. erzielbare Erwerbseinkommen der Klägerin aus der ihr zumutbaren vollschichtigen Tätigkeit sowie die Zinseinkünfte, die sie aus dem verbliebenen Kapital nach Verkauf ihres Hauses erzielt. Es hat für die Klägerin - im Ergebnis entsprechend der sogenannten Differenzmethode - einen Unterhalt in Höhe der hälftigen Differenz zwischen den nach der Scheidung von beiden Ehegatten erzielten bzw. erzielbaren Einkünften errechnet. Damit ist es von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Danach bestimmte sich in den Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe kein Einkommen erzielt, sondern den Haushalt geführt und gegebenenfalls die Kinder betreut hat, das Maß seines Unterhalts grundsätzlich (nur) nach dem von dem unterhaltspflichtigen Ehegatten während der Ehe erzielten Einkommen.

Insoweit setzte die Ehescheidung einen Endpunkt mit der Folge, dass Einkünfte, die erst danach hinzukamen, die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr bestimmten, es sei denn, sie waren schon während der Ehe sicher zu erwarten. Auf seinen so bemessenen Unterhaltsbedarf wurden eigene Einkünfte, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung (und ohne dass dies ehezeitlich bereits zu erwarten war) erzielte, bedarfsdeckend angerechnet (sogenannte Anrechnungsmethode), so dass sich im Ergebnis ein geringerer Unterhaltsbetrag ergab als nach der sogenannten Differenzmethode.

Der XII. Zivilsenat hat das Urteil des Oberlandesgerichts - in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung - im Ergebnis bestätigt. Ausgangspunkt seiner Erwägungen war, dass der Gesetzgeber die Haushaltsführung des nicht erwerbstätigen Ehegatten im Grundsatz der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten gleichstellt und dass die das Maß des Unterhalts bestimmenden ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch den wirtschaftlichen Wert der Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitgeprägt werden. Der eheliche Lebensstandard erfährt hierdurch eine Verbesserung, weil dieser Ehegatte Dienst- und Fürsorgeleistungen erbringt, die andernfalls durch Fremdleistungen erkauft werden müßten. Da die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten Faktoren mitbestimmt werden und alles umfassen, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten von Bedeutung ist, mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen Standard, ist es aus dieser Sicht zu eng, den Unterhaltsbedarf auch in den Fällen nur an den zum Zeitpunkt der Scheidung vorhandenen Barmitteln auszurichten, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausweitet und daraus Einkünfte bezieht. 

Da diese Tätigkeit gleichsam als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit angesehen werden kann, ist es gerechtfertigt, das nunmehr erzielte Einkommen in die Unterhaltsbedarfsbemessung miteinzubeziehen, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf abweichenden Karriereentwicklung abgesehen. Auf diese Weise ist die gebotene gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an dem in der Ehe gemeinsam erreichten Lebensstandard gewährleistet.

Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 13.06.2001

Quelle: http://www.wengersky.de/texte/newstexte/bgh_010613_01.shtml

 

 


 

 

 

Präsumptivvater

Der gesetzliche Vater, die Mutter und das Kind können gegen die gesetzlich geltende Vaterschaft klagen. Dem Mann, der von sich meint, der tatsächliche biologische Vater zu sein (Präsumptivvater), wird staatlicherseits eine solche Anfechtung verweigert.

So meint z.B. der Bundesgerichtshof:

"Der wirkliche Vater hat kein Recht, die Vaterschaft des Ehemanns anzufechten. Eine Feststellung der Vaterschaft des wirklichen Vater ist nicht zulässig, solange der Ehemann als Vater gilt."

Urteil des BGH vom 20.1.1999 - XII ZR 117/97

ausführlich in "Der Amtsvormund", 4/1999, S. 301

 

Die Klage durchlief die Instanzen des Amtsgerichts Fürth und des OLG Frankfurt am Main. Warum die dortigen Richter nicht gleich das Bundesverfassungsgericht angerufen, um das entsprechende Gesetz auf eine eventuelle Verfassungswidrigkeit untersuchen zu lassen, ist nicht bekannt.

 

 


 

 

"Ist die Justiz kooperativ? Einige Aspekte einer interdisziplinären Zusammenarbeit und zugleich Besprechung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.10.1993"

Franz Dickmeis

in: "Report Psychologie", 8/1995, S. 36-41

 

 


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