Cochemer Modell
Cochemer Modell
Kooperationsvereinbarung in Umgangs- und Sorgerechtsstreitigkeiten (Lehrter "Cochemer Modell")
Zusammenwirken im Familienkonflikt
Das "Lehrter Cochemer Modell" ist ein interprofessionelles Arbeitsbündnis derjenigen Berufsgruppen, die in Lehrte mit Eltern und Kindern im Bereich Familienkonflikt arbeiten. Es gründet sich auf die gleichberechtigte Einbeziehung aller beteiligten Professionen. Beteiligt sind FamilienrichterInnen, RechtsanwältInnen, VertreterInnen der Jugendämter, VerfahrenspflegerInnen, die nach dem künftigen Recht Verfahrensbeistände heißen werden, psychologische Sachverständige, BeraterInnen/PsychotherapeutInnen aus den Beratungsstellen und psychotherapeutische Praxen.
Das "Lehrter Cochemer Modell" versteht sich als "lernendes Projekt". Die beteiligten Berufsgruppen bleiben im Rahmen etwa vierteljährlich stattfindender Arbeitskreistreffen kontinuierlich im Gespräch über ihre Erfahrungen und Sichtweisen und entwickeln gemeinsam, wie das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen im gerichtlichen Verfahren gestärkt werden kann.
1. Präambel
Die beteiligten Professionen verpflichten sich dem gemeinsamen Ziel, ihre Arbeitsweisen und die gemeinsame Verfahrensgestaltung am Wohl des Kindes auszurichten. Eltern im Trennungs- und Scheidungskonflikt soll ein frühzeitiger Einstieg in konstruktive, lösungsorientierte Gespräche ermöglicht werden ("beschleunigtes Verfahren"). Konfliktverschärfendes Verhalten und lange Verfahrensverläufe in ansteigenden Eskalationsstufen sollen vermieden werden.
Mit Hilfe aufeinander abgestimmter Kooperationsstandards bieten die juristischen und psychosozialen Berufsgruppen getrennten Eltern einen institutionellen Rahmen an, der sie in der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung gezielt ansprechen, fördern und fordern soll. Als Wesentlich werden dabei ein zeitnahes Zusammenwirken der Professionen sowie der Vorzug gesprächsorientierter Vorgehensweisen (mehr Raum für Gespräche, weniger Schriftsätze) angesehen. Auf diese Weise sollen die Chancen für kooperative und tragfähige elterliche Regelungen erhöht werden.
Für ihre Arbeit mit Familien in Trennung und Scheidung teilen die beteiligten Professionen die folgenden Grundsätze, Überzeugungen und Gedanken:
- Die besonderen Bindungs- und Beziehungsbedürfnisse der Kinder werden von den beteiligten Professionen geachtet; dies schließt auch das kindliche Zeitempfinden ein. Die Kinder sollen bestmöglich im Aufbauen und Erhalten ihrer Bindungen an beide Elternteile bzw. für sie relevante Bindungspersonen unterstützt werden.
- Am familiengerichtlichen Verfahren werden Kinder und Jugendliche in der Regel dadurch beteiligt, dass für sie eine Verfahrenspflegerin/ein Verfahrenspfleger bestellt wird, der sie kennen lernt und der ihre Bedürfnisse vor Gericht beschreibt. An dem gerichtlichen Verfahren werden Kinder und Jugendliche entsprechend ihrer Entwicklung und der konkreten Situation angemessen beteiligt.
- Die Kooperation zwischen den Eltern soll durch aufeinander abgestimmte Arbeitsweisen der beteiligten Fachleute gezielt gefördert werden. Die Eltern werden ermutigt, Vereinbarungen miteinander zu treffen, die der Lebensform der Familie sowie den individuellen Bedürfnissen von Kindern und Eltern entsprechen. Als Unterstützung in diesen Überlegungen werden verstärkt fachkundige Gesprächs- und Beratungsangebote in das gerichtliche Verfahren einbezogen.
- Die Arbeitsweisen der einzelnen Berufsgruppen sind an lösungs- und ressourcen-orientierten Prinzipien ausgerichtet. Die Selbstregulationsfähigkeiten der Familie werden als wichtiger Ausgangspunkt für die fachliche Begleitung der Familie betrachtet. Die Transparenz des Verfahrens (Verfahrensrollen und - abläufe) und die Informiertheit der Beteiligten gelten deshalb als besonders bedeutsam.
2. Der Beitrag der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Die RechtsanwältInnen weisen die Elternteile bereits im Rahmen der vorgerichtlichen anwaltlichen Beratung gezielt auf die Notwendigkeit elterlicher Kooperation sowie auf das Angebot der Trennungs- und Scheidungsberatung bei Jugendämtern und Bera-tungsstellen sowie MediatorInnen hin.
Die RechtsanwältInnen halten die Anträge kurz und sachlich. Sie benennen diejenigen inhaltlichen Themen, die der Elternteil vor dem Hintergrund seiner kindbezogenen Bedürfnisse und Interessen klären möchte; sie vermeiden unnötiges Eskalationspotential durch globale Forderungen, ausführliche Schuldzuweisungen usw.
Die RechtsanwältInnen bereiten ihre Mandanten auf das gemeinsame Lösungsgespräch in der ersten Gerichtsverhandlung auf eine konstruktive Weise vor, indem sie im Vorfeld diese befragen, welche Themen/Fragen geklärt werden sollen und was im Sinne einer für alle Beteiligten hilfreichen Lösung beachtet werden sollte.
3. Der Ablauf des Verfahrens nach Antragstellung
a) Anordnung des sog. beschleunigten Verfahrens
Das Amtsgericht Lehrte führt Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen des Kindeswohls vorrangig und beschleunigt gem. § 50 e Abs.1 FGG durch. Es wird ein Termin zur Anhörung bestimmt, der spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden wird (§ 50 e Abs.2 Satz 2 FGG). In diesem Verfahren hört das Gericht beide Elternteile und das Jugendamt an. Der/die bestellte VerfahrenspflegerIn wird zu den Bedürfnissen des Kindes befragt. Das Familiengericht hat die Möglichkeit, bereits in dieser ersten Verhandlung zusätzlichen Sachverstand mit einzubeziehen, indem es eine psychologische Sachverständige bestellt.
Mit der Ladung erhalten die Eltern ggf. über die RechtsanwältInnen die "Hinweise des Familiengerichts Lehrte an Beteiligte im Familienkonflikt".
b) Vor der ersten Gerichtsverhandlung (Anhörung)
Das Jugendamt nimmt zeitnah vor der ersten Gerichtsverhandlung Kontakt zu beiden Elternteilen auf und führt ein Gespräch mit den Eltern (gemeinsam oder getrennt), Es führt auch ein Gespräch mit dem betroffenen Kind, wenn ihm nicht durch das Gericht ein Verfahrenspfleger oder eine Verfahrenspflegerin bestellt worden ist.
Wenn zusätzlich eine Verfahrenspfleger/ ein Verfahrenspfleger bestellt wurde, trifft sich diese vor der ersten Gerichtsverhandlung mit dem Kind und ggf. mit den Eltern. Sie erkundet im Gespräch mit dem Kind dessen aktuelle Lebenssituation, emotionale Befindlichkeiten sowie Meinung und Willen zum Verfahrensgegenstand.
Wird zusätzlich eine psychologische Sachverständige bestellt, erhält diese im Vorfeld des Gerichtstermins Einsicht in die Gerichtsakte. Sie wird möglichst bereits zum ersten Termin geladen.
c) Gerichtsverhandlung
Das Familiengericht räumt der Verhandlung ein ausreichendes Zeitfenster ein.
In einem offenen Lösungsgespräch werden die Streitpunkte und deren Lösungsmöglichkeiten herausgearbeitet:
Dabei kommen die Kindeseltern persönlich zu Wort und erhalten Raum, ihre Sicht der Problemstellung und ihre Bedürfnisse zu erläutern.
Das Jugendamt und gegebenenfalls der/die VerfahrenspflegerIn erstatten ihre Berichte mündlich. Auf der Grundlage der zuvor stattgefundenen Gespräche mit Eltern und Kindern können sie zusätzliche Aspekte zu deren Sicht- und Erlebensweisen der aktuellen Situation wie Bedürfnisse und Ressourcen bezüglich einer möglichen Lösung in die Verhandlung einbringen.
Gegebenenfalls bringt auch die psychologische Sachverständige ihren Sachverstand in mündlich beratender Weise in das gemeinsame Lösungsgespräch ein, z.B. in Form von Erläuterungen zu psychologisch relevanten Kindes- und Familiendynamiken oder sinnvollen nächsten Angeboten in der fachlichen Begleitung der Eltern.
Die Eltern werden auf die Möglichkeit einer begleitenden Eltern- Trennungsberatung nach ihrer Wahl durch das zuständige Jugendamt, die Familien- und Erziehungsberatungsstelle Burgdorf (FEB Burgdorf) oder MediatorInnen hingewiesen.
In der Regel werden die nächsten organisatorischen Schritte gemeinsam und konkret in der ersten Gerichtsverhandlung festgelegt im Rahmen einer "Elternvereinbarung über die Inanspruchnahme einer Beratung". Hierbei wird konkret vereinbart, bei welcher Beratungsstelle eine Beratung in Anspruch genommen wird, welche Fragen dort geklärt werden sollen und wie die Umgangskontakte und sonstigen Abläufe in der Zeit bis zum ersten Beratungstermin gestaltet werden soll. Damit die Beratungsstelle dem Familiengericht mitteilen kann, dass eine Beratung durchgeführt wird, entbinden die Eltern diese bezüglich der Punkte,
- ob ein Beratungstermin erfolgt ist,
- ob diese Termine wahrgenommen worden sind und
- ob es zu einem Beratungsabbruch gekommen ist,
von ihrer Schweigepflicht. Es wird in der Regel vereinbart, dass die gerichtliche Anhörung nach dem Abschluss des Beratungsprozesses fortgesetzt werden soll. Beide Elternteile haben die Möglichkeit, die Verlegung eines solchen zweiten gerichtlichen Anhörungstermins zu beantragen, wenn der Beratungsprozess noch nicht abgeschlossen ist.
Kann im Gerichtstermin keine Einigung erzielt werden und war es den Eltern währenddessen nicht möglich, miteinander in ein lösungsorientiertes Gespräch zu kommen, kann das Familiengericht den Eltern weitere Vermittlungsgespräche und die Kontaktaufnahme zu Eltern- Trennungsberatung des Jugendamtes oder eine kooperierenden Beratungsstelle nachdrücklich empfehlen.
Gegebenenfalls entscheidet das Gericht über erforderliche nächste Schritte, wie z.B. die Regelung des Umgangs oder des Aufenthalts des Kindes. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass das Familiengericht ein lösungsorientiertes psychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag gibt, wenn sich etwa
die Elternteile aufgrund einer hocheskalativen Konfliktkonstellation gegenwärtig nicht erfolgversprechend auf das Angebot der Eltern -Trennungs- Beratung einlassen können oder
wenn zur Fortführung von Lösungsüberlegungen noch wesentliche Informationen fehlen.
Die psychologische Sachverständige begleitet die Eltern und unterstützt sie in dem Konflikt. Schwerpunkt ihrer Arbeit ist es nicht, ein statusdiagnostisches Gutachten zu erstellen, sondern lösungs- und ressourcenorientiert möglichst gemeinsam mit den Eltern eine Lösung zu erarbeiten.
4. Aufgaben des Gerichts
Das Familiengericht setzt binnen eines Monats einen Anhörungstermin im Gericht fest und prüft, ob für das Kind eine VerfahrenspflegerIn bestellt werden soll. Es be-stellt bereits im Vorfeld eine Sachverständige und lädt diese zum Termin ein, wenn es sich ersichtlich um eine hocheskalative Konfliktkonstellation handelt oder wenn ersichtlich noch wesentliche Informationen zur Fortführung von Lösungsüberlegun-gen fehlen.
In der persönlichen Anhörung wird jeder Partei und dem Jugendamt, der VerfahrenspflegerIn, den Rechtsanwältinnen und der Sachverständigen die Gelegenheit gegeben, die eigene Sichtweise und ihr Anliegen darzustellen. Gemeinsam wird nach Lösungsmöglichkeiten gesucht.
Sollte in der Anhörung keine Vereinbarung getroffen werden können, bieten sich für das Gericht mehrere Möglichkeiten:
- Die Parteien werden mit ihrer Zustimmung in die Beratung entlassen, ein neuer Ter-min findet erforderlichenfalls später statt;
- Das Verfahren ist entscheidungsreif, es ergeht ein Beschluss durch das Gericht;
- Weitere Ermittlungen sind durchzuführen, ein neuer Termin findet nach Abschluss dieser neuen Ermittlungen (Anhörung der Kinder, Bestellung einer VerfahrenspflegerIn und gegebenenfalls einer Sachverständigen) statt;
5. Das Selbstverständnis der Verfahrenspfleger/ innen
Wie vom Gesetz intendiert, orientiert die VerfahrenspflegerIn ihre Tätigkeit an dem Ziel, die eigenständigen Interessen des Kindes in das Verfahren einzubringen und dazu beizutragen, dass dem Kind eine Subjektstellung im gerichtlichen Verfahren zukommt.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe unterstützt die VerfahrenspflegerIn das Kind in seiner Entwicklung angemessen dabei, seine subjektiven Wünsche und Vorstellungen zu erkennen, heraus zu bilden und zum Ausdruck zu bringen, sofern dieses nach Alter und Entwicklungsstand hierzu in der Lage ist.
Die VerfahrenspflegerIn stellt Wünsche und Vorstellungen des Kindes differenziert und umfassend im gerichtlichen Verfahren dar und nimmt dazu Stellung. Sie gestaltet das Verfahren im Interesse des Kindes durch Teilnahme an Verhandlungen, Abgabe von Empfehlungen, Stellung von Anträgen und anderen Rechtshandlungen und sorgt nicht zuletzt durch Geltendmachung von Anhörungsrechten für eine Beteiligung des Kindes im Verfahren. Darüber hinaus informiert die VerfahrenspflegerIn das Kind über den Fortgang des gerichtlichen Verfahrens, über die Ergebnisse von Verhandlungen sowie über ergangene Beschlüsse und bemüht sich um eine größtmögliche Unterstützung und Beratung des Kindes.
Zu den grundlegenden Aufgaben der VerfahrenspflegerIn gehört es, sich einen un-mittelbaren und persönlichen Eindruck vom Kind zu machen. In der Regel erfordert eine Interessenvertretung auch, das Lebensumfeld des Kindes kennen zu lernen und es in diesem zu erleben.
Gespräche mit den Eltern intendieren, den Focus stärker auf die Situation und Sichtweise des Kindes zu legen und lösungsorientiert im Sinne des Kindeswohls vorzugehen.
6. Kooperation mit der FEB Burgdorf
Zwischen der FEB Burgdorf und dem Amtsgericht Lehrte wurde folgende Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei Trennungs- und Scheidungsfällen vereinbart:
(1) Das Amtsgericht Lehrte informiert die FEB über die verbindliche Empfeh-lung/Auflage zur Beratung mit dem Ziel von Elternvereinbarungen.
(2) Beide Elternteile melden sich daraufhin umgehend bei der FEB an.
(3) Danach erfolgt eine Terminvergabe mit einer Wartezeit von maximal 4 Wochen.
(4) In diesem Termin wird mit den Eltern eine schriftliche Absprache über die Rahmenbedingungen der Beratung getroffen (Schweigepflicht, Rückmeldung an das Familiengericht, Abbruchkriterien usw.). Beide Eltern unterschreiben den Kontrakt, eine Kopie geht an das Familiengericht als Bestätigung der Anmeldung.
(5) Melden sich die Eltern nicht in der Beratungsstelle, d.h. dass innerhalb von 6 Wochen nach der Information durch das Familiengericht kein Erstgespräch mit den Eltern stattgefunden hat, erfolgt keine Rückmeldung an das Familiengericht.
(6) Meldet sich nur ein Elternteil in der Beratungsstelle, so informiert die Beratungsstelle das Familiengericht darüber.
Die Eltern erhalten eine Kopie dieser Information.
(7) Bei Beratungsabbruch informiert die FEB das Gericht.
(8) Gründe für den Beratungsabbruch:
- Die Eltern nehmen zwei aufeinander folgende Termine ohne abzusagen nicht wahr,
- ein oder beide Elternteil (e) möchte (n) nicht weiter kommen oder bricht/brechen die Beratung ab.
- Die FEB beendet die Beratung, weil die Beratung nicht erfolgversprechend verläuft.
(9) Die Mitteilung durch die FEB an das Gericht erfolgt ohne inhaltliche Begründung, eventuell im Ankreuzverfahren auf einem noch zu entwickelnden Bogen.
(10) Terminverschiebung bei Gericht: Ist die Beratung noch nicht abgeschlossen und aus Sicht der Beteiligten ein entsprechender Gerichtstermin nicht hilfreich, informieren die Eltern das Gericht mit der Bitte um Terminverschiebung (eventuell über ihre Anwälte).
(11) Ausschlussgründe für eine Beratung:
- Psychosen oder schwere psychische Erkrankungen
- Vorwurf des sexuellen Missbrauchs oder tatsächlich erfolgter sexueller Missbrauch
Eine laufende Begutachtung
(12) Die Mitarbeiter der FEB Burgdorf werden nicht als Zeugen vor Gericht auftreten.
Ist eine Beratung nur eines Elternteils möglich (z. B. wegen zu großer räumlicher Entfernung des anderen Elternteils), wird entsprechend verfahren, wobei es hier natürlich zu keiner Elternvereinbarung kommen kann, sondern lediglich an dem vorgegebenen Ziel gearbeitet werden kann (z. B. die Ermöglichung von Kontakt zum anderen Elternteil).
Die FEB Burgdorf übernimmt vorläufig maximal 20 Fälle pro Jahr und wird das Familiengericht rechtzeitig von der Ausschöpfung der Kapazitäten informieren.
http://www.amtsgericht-lehrte.niedersachsen.de/master/C53021160_N52974279_L20_D0_I6361867.html
gefunden 11/2009
Kommentar Väternotruf:
In der Kooperationsvereinbarung heißt es:
"Das "Lehrter Cochemer Modell" ist ein interprofessionelles Arbeitsbündnis derjenigen Berufsgruppen, die in Lehrte mit Eltern und Kindern im Bereich Familienkonflikt arbeiten. Es gründet sich auf die gleichberechtigte Einbeziehung aller beteiligten Professionen. Beteiligt sind FamilienrichterInnen, RechtsanwältInnen, VertreterInnen der Jugendämter, VerfahrenspflegerInnen, die nach dem künftigen Recht Verfahrensbeistände heißen werden, psychologische Sachverständige, BeraterInnen/PsychotherapeutInnen aus den Beratungsstellen und psychotherapeutische Praxen."
Was aber soll eine "gleichberechtigte Einbeziehung aller beteiligten Professionen" sein? Gleichberechtigt werden sicher nicht alles einbezogen, denn der Familienrichter ist nun mal de jure der Oberchef, also gleicher als die anderen. Das ganze sprachliche Wischiwaschi hört sich an wie eine Ausgabe des "Wachturms" der Zeugen Jehovas, wo auf dem Titelbild das Schaf friedlich neben dem Löwen grast, der bedauerlicherweise bald verhungern wird, da Gras essen nicht eben seine Stärke ist und er lieber das arme Schaf aufessen würde.
Cochemer Modell
Mehr Schutz für Scheidungs-Kinder
Thüringens Justizministerin Marion Walsmann will den Kinderschutz bei Scheidungen ausbauen. Sie sprach sich dafür aus, das so genannte Cochemer Modell an allen Familiengerichten in Thüringen zu nutzen.
Justizministerin Walsmann will den Kinderschutz verbessern.
Mit dem Modell sollen Eltern über eine "passgenaue Beratung" dazu motiviert werden, sich selbst auf alltagstaugliche Umgangsregelungen zu einigen, so die CDU-Politikerin. Beide Elternteile sollen weiterhin gemeinsam Verantwortung für das Kind übernehmen. Dazu soll das Modell in ganz Thüringen bekannt gemacht werden. Bisher wird an den Familiengerichten in Gotha, Mühlhausen, Heilbad Heiligenstadt, Sonderhausen, Meiningen, Suhl und Erfurt nach dem Cochemer Modell gearbeitet, zum Teil auch in den Amtsgerichten Apolda und Sömmerda, Bad Salzungen und Eisenach. In den Amtsgerichten Weimar und Nordhausen soll das Modell demnächst starten.
2007 wurden in Thüringen mehr als 4.400 Ehen geschieden.
Weniger Bürokratie
Bei dem erstmals in Cochem in Rheinland-Pfalz erprobten Verfahren arbeiten Juristen, Familienberater, Jugendämter und Psychologen im Interesse der Kinder in einem Netzwerk zusammen. Die regionalen Arbeitskreise sollen ein schnelles und unbürokratisches Handeln im Interesse der Kinder ermöglichen.
2007 wurden im Freistaat mehr als 4.400 Ehen geschieden, bei nahezu jeder zweiten Scheidung waren Kinder betroffen. Insgesamt waren im vergangenen Jahr 2.876 Kinder von der Scheidung ihrer Eltern betroffen.
29. Oktober 2008
http://www.mdr.de/thueringen/5875593.html
Deutscher Bundestag
Drucksache 16/9500 - 16. Wahlperiode – vom 17. 06. 2008
Bericht des Petitionsausschusses (2. Ausschuss)
Bitten und Beschwerden an den Deutschen Bundestag
Die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages im Jahr 2007
2.5.4 Lösung von Familienkonflikten nach dem so genannten „Cochemer Modell“
Mit der Petition, zu der mehr als 40 Eingaben gleichen Inhalts vorlagen und die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen wurden, wurde gefordert, das „Cochemer Modell“ in Familienkonflikten und beim Umgangsrecht bundesweit als Standard einzuführen.
Der Petitionsausschuss begrüßte den sinnvollen Grundansatz des „Cochemer Modells“, nämlich die intensive Zusammenarbeit der an der Lösung von Familienkonflikten interessierten und beteiligten Personen, die bereits von vielen Familiengerichten praktiziert wird.
In seiner Stellungnahme hat das BMJ darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der laufenden Arbeiten zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) eine Reihe von Elementen übernommen habe, die auch für das „Cochemer Modell“ prägend seien.
So soll das Gericht beispielsweise in einem frühen Termin in Kindschaftssachen und in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung hinwirken, auf Möglichkeiten der Beratung durch Beratungsstellen und -dienste der Träger der Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts hinweisen.
Eine Übernahme des „Cochemer Modells“ als Ganzes, insbesondere des Teils, der mit der Ausübung von fast unwiderstehlichem Zwang verbunden ist, lehnte das BMJ jedoch mit nach Auffassung des Petitionsausschusses guten Gründen ab. So kann von den Eltern, die traumatische Erfahrungen bei der Trennung oder schwerwiegende oder fortgesetzte Vertrauensbrüche noch nicht verarbeitet haben oder gar nicht verarbeiten können, nicht gefordert werden, sich zu dem frühen Zeitpunkt des Verfahrens mit dem früheren Partner zu verständigen. Das Gericht und die übrigen Beteiligten sollten aber akzeptieren, wenn die Eltern oder ein Elternteil dazu einfach (noch) nicht in der Lage sind.
In diesen Fällen muss unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden. Ob ein angedrohter Sorgerechtsverlust im Falle der mangelnden Verständigungsbereitschaft der Eltern im konkreten Fall mit den auf das Wohl des Kindes abstellenden Vorschriften (§§ 1671, 1672, 1666, 1666a BGB) vereinbar wäre, wird nach dem „Cochemer Modell“ in dem frühen Stadium nicht geprüft.
Da die Androhung sorgerechtlicher Konsequenzen in diesem frühen Verfahrensstadium darüber hinaus auch aus verfahrensrechtlicher Sicht problematisch erschien, empfahl der Petitionsausschuss vor diesem dargelegten Hintergrund, das Petitionsverfahren abzuschließen.
Königsteiner Modell
Das Königsteiner Modell ist eine von den Familienrichtern des Amtsgerichts Königstein im Taunus in geeigneten Fällen gewählte Verfahrensweise in Umgangs- und Sorgeverfahren. Es basiert auf dem engen Kontakt zwischen den Familienrichtern des Amtsgerichts Königstein im Taunus und den Mitarbeitern der Jugendämter seines Gerichtsbezirks, dem Jugendamts des Hochtaunuskreises und dem Jugendamt des Main-Taunus-Kreises.
Beim Königsteiner Modell wird die Antragsschrift zunächst lediglich als Bitte um gerichtliche Hilfe betreffend die elterliche Sorge oder den Umgang mit einem Kind verstanden. Das Gericht bestimmt deshalb in Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern des Jugendamts aufgrund dieser Bitte einen zeitnahen Termin zu mündlichen Verhandlung und regt dabei an, auf Stellungnahmen zu verzichten.
In der mündlichen Verhandlung erhalten alle Beteiligten einschließlich des Vertreters des Jugendamts Gelegenheit zur umfassenden Erörterung der Angelegenheit; erforderlichenfalls erfolgen Verhandlungspausen, um Einzelgespräche zu ermöglichen. Einer Stellungnahme betreffend die Antragsschrift bedarf es deshalb zunächst ebenso wenig, wie einer (erneuten) Kontaktaufnahme zwischen Eltern und Jugendamt.
Ziel des Verfahrens ist es, unter Verzicht auf den Austausch von Verletzungen zwischen den Beteiligten gemeinsam mit den Beteiligten und ihren Verfahrensbevollmächtigten eine gütliche, dem Kindeswohl entsprechende Regelung zu finden, erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme der Angebote des Jugendamts, die im Termin fallbezogen erläutert werden. Dabei sind Zwischenlösungen mit einem weiteren gerichtlichen Termin ebenso möglich, wie das gerichtliche Verfahren beendende Lösungen.
Das Königsteiner Modell ändert den gesetzlich geregelten Verfahrensablauf nicht. Es ist lediglich ein Angebot von Gericht und Jugendamt in geeigneten Fällen. Wird im Termin keine gütliche Lösung gefunden, kann schriftlich zur Antragsschrift Stellung genommen werden. Anschließend erfolgt eine gerichtliche Entscheidung.
Gefunden 06/2008
Gericht bleibt entscheidende Instanz
Die Richter Udo (muss heißen Carsten - Väternotruf) Meise, Gaby Kors-Poweleit und Heinrich Windheuser, Leiter des Amtsgerichts, haben gute Erfahrungen mit dem Cochemer Modell.
(Foto: Cornelia Ruholl)
Ibbenbüren. „Wir wollen, dass Eltern, auch wenn sie sich als Paar getrennt haben, weiter die Verantwortung für ihre Kinder gemeinsam übernehmen und nicht ihre Beziehungskonflikte auf dem Rücken ihrer Kinder austragen“, sagt Gaby Kors-Poweleit, Familienrichterin am Amtsgericht Ibbenbüren. Wenn Eheleute sich trennen, herrsche bei beiden Parteien oft das Gefühl vor: „Wenn der Partner sich mir gegenüber so mies verhalten hat, kann er/sie doch auch kein guter Vater/keine gute Mutter sein“. Es gelinge getrennten Elternpaaren zunächst oft nicht, den Paarkonflikt vom Konflikt um die Kinder zu trennen. Dies führt dazu, dass auch in gerichtlichen Verfahren oft genug versucht wird, „schmutzige Wäsche“ zu waschen. Leidtragende dieser Streitereien sind stets die Kinder.
Die Richter des Familiengerichts am Amtsgericht Ibbenbüren haben sich vor diesem Hintergrund entschlossen, die Verfahren bezüglich Umgangs- und Sorgerecht für Kinder nach dem „Cochemer Modell“ zu bearbeiten. Seit mehr als zwei Jahren arbeiten sie nach dieser vom Amtsgericht Cochem entwickelten Verfahrenspraxis und haben gute Erfahrungen damit gemacht. In 70 Prozent der Fälle komme es schon beim ersten Termin zu einer Einigung zwischen den Eltern, sagt Heinrich Windheuser, Familienrichter und Direktor des Amtsgerichts Ibbenbüren.
Das beim Amtsgericht Ibbenbüren praktizierte Verfahren schont in erster Linie die Kinder. So werden im ersten Termin jedenfalls kleinere Kinder noch nicht vom Richter angehört. Soweit die Eltern in diesem Gerichtstermin eine Einigung erzielen, bleibt den Kindern der Gang zum Gericht ganz erspart. Nur wenn die Eltern sich nicht einigen können, so dass schließlich das Gericht entscheiden muss, werden auch die Kinder in das Verfahren einbezogen. Bei dem bisher üblichen Verfahrensablauf, der sich oft über viele Monate hinzog, kam es nicht selten vor, dass Kinder einen Elternteil über lange Zeit nicht sehen konnten. Das ist jetzt anders, so Windheuser, – jedenfalls, wenn eine frühzeitige Einigung der Eltern gelingt.
Künftig sollen wesentliche Bestandteile des in Ibbenbüren bereits praktizierten Verfahrens sogar explizit Gesetz werden, so Windheuser. Nach dem Entwurf eines Familienverfahrensgesetzes sollen Gerichte verpflichtet werden, in Kindschaftssachen kurzfristig zu terminieren, auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken und auf Beratungsmöglichkeiten hinzuweisen. Auch dadurch sehen sich die Familienrichter in Ibbenbüren in ihrer Verfahrenspraxis bestätigt.
Das Verfahren des „Cochemer Modells“ lebt auch von der Mitwirkung der beteiligten Anwälte. Diese bemühen sich, ihre Schriftsätze kurz und sachlich zu halten. Paare, die sich im Streit getrennt haben, neigen häufig dazu, durch scharf formulierte Schreiben ihrer Anwälte, gespickt mit Vorwürfen und Anklagen gegen den Partner, noch Öl in das Feuer ihres schwelenden Partnerkonfliktes zu gießen.“ Solche Schriftsätze sind für eine Lösung des Konfliktes kontraproduktiv“ so Richter Carsten Meise. Die Gegenseite sei dann oft „völlig verbiestert“ und fühle sich verpflichtet, in gleicher Münze heimzuzahlen.
Anders bei dem vom Amtsgericht Ibbenbüren angewandten Verfahren: Hier wird das Gericht durch die Schreiben der Anwälte kurz und sachbezogen informiert. Ohne herabwürdigende persönliche Vorwürfe in Bezug auf den Gegner. Den Eltern und ihren Anwälten entstehen dadurch keine Rechtsnachteile, erläutern die Ibbenbürener Familienrichter. Im Gerichtstermin, der kurzfristig anberaumt wird, kann alles, was den Eltern auf der Seele brennt, ausführlich besprochen werden.. „Aber man kann dann als Richter deeskalierend einwirken, es entsteht ein Gespräch“, „Im Termin erhält jeder das Wort.“ Am Ende steht dann oft eine Übereinkunft, mit der beide Parteien jedenfalls vorläufig leben können.
„Auch auswärtige Anwälte, die es nicht gewohnt sind, nach dem „Cochemer Modell“ zu arbeiten, reagieren positiv“, hat Carsten Meise festgestellt. Meist seien sie erfreut, dass sich das Gericht so schnell um die Sache kümmert und dabei oft eine einvernehmliche Regelung herbeiführt.
Wenngleich das „Cochemer Modell“ darauf abziele, dass beide Elternteile gemeinsam eine eigene Lösung für die Regelung von Umgangs- und Sorgerecht für ihre Kinder finden, so bleibe doch das Gericht letztlich entscheidende Instanz. „Wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann, dann entscheiden wir“, so Gaby Kors-Poweleit.Das Gericht bestimmt dann das weitere Verfahren. In sehr konfliktreichen Fällen wird dem Kind ein Verfahrenspfleger bestellt und/oder ein psychologisches Gutachten eingeholt. In hochstreitigen Verfahren müsse unter Umständen auch sofort eine einstweilige Anordnung ergehen, um die Dinge vorläufig klarzustellen. „Wir scheuen uns nicht, kurzfristig Entscheidungen zu treffen“, so Carsten Meise. Dadurch dass bald ein Gerichtstermin stattfindet, in dem alle Konflikte auf den Tisch kommen, werden vorläufige gerichtliche Entscheidungen aber nur noch selten erforderlich.
Eine Entscheidung des Gerichts ist außerdem oft dann erforderlich, wenn das Kindeswohl – etwa durch gewalttätiges Verhalten der Eltern - gefährdet ist und die Frage ansteht, ob die Kinder aus dem elterlichen Umfeld herausgenommen werden müssen..
In der Mehrzahl der an das Gericht herangetragenen Fälle gehe es um Umgangskontakte. Die grundsätzlichen Dinge, wie etwa die Frage, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll, sind oft schon geklärt. Aber auch bei der Umgangsregelung liegt der Teufel im Detail: „Die Einzelheiten kriegen die Eltern dann oft nicht hin“. Da gelte es, sinnvoll zu vermitteln.
Grundsätzlich habe man die Erfahrung gemacht, dass dabei ein gewisser Druck zur Einigung nicht von Nachteil sein müsse. Dabei hilft die enge Zusammenarbeit des Gerichts mit dem Jugendamt und der Beratungsstelle der Caritas. Diese macht dem Gericht Mitteilung, wenn die Eltern eine von ihnen begonnene Beratung abbrechen oder eine Beratung, zu der sie sich verpflichtet haben, gar nicht erst antreten. Momentan haben wir aber noch keine Möglichkeit, Zwangsberatung zu verordnen.“
Nach der geplanten Gesetzesänderung kann das Gericht aber zukünftig die Eltern zu einer Beratung verpflichten. „Das ist bei uns hier keine rein freiwillige Veranstaltung“, stellt Carsten Meise klar.
VON CORNELIA RUHOLL
22.03.2008
Das Cochemer Modell -
wegweisend für Nordrhein-Westfalen?
Perspektiven für Trennungs- und Scheidungskinder
10.09.2007
18 Uhr
Landtag Nordrhein-Westfalen
FDP Landtagsfraktion NRW
Infos und Anmeldung (bis spätestens 06.09.2007) bei:
Ute Wanschura
Wissenschaftliche Referentin der FDP-Landtagsfraktion NRW
für Generationen, Familie und Integration
Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
Tel. 0211/884-4272
Fax 0211/884-3633
Landesregierung will mehr für Scheidungs-Kinder tun
"Cochemer Modell" soll Konflikte vor Gericht entschärfen
WIESBADEN (lhe). Die Landesregierung setzt sich bei Scheidungsverfahren für das so genannte Cochemer Modell ein, mit dem betroffene Kinder besonders geschont werden.
Es wäre erfreulich, wenn häufiger als bisher Familienrichter, Mitarbeiter von Jugendämtern und Familienberatungsstellen sowie Anwälte entsprechend zusammenarbeiten würden, erklärten Sozialministerin Silke Lautenschläger und Justizminister Jürgen Banzer zum Auftakt einer Fortbildungsreihe ihrer Ministerien in Kassel.
Das "Cochemer Modell" wurde vor zwölf Jahren in der Stadt an der Mosel erarbeitet. Mit der Zusammenarbeit der zuständigen Stellen soll erreicht werden, dass Eltern ihre Scheidungskonflikte nicht auf dem Rücken der Kinder austragen. Die Landesregierung plant bis Ende Oktober dazu insgesamt drei Fortbildungsveranstaltungen.
Die Scheidungsquote hat sich nach Darstellung der Ministerien in den vergangenen Jahren vervielfacht und damit auch die Zahl der betroffenen Kinder. Sie litten besonders darunter, dass ihre Familien zerbrächen. Die Minister plädierten dafür, dass sich in Hessen möglichst viele Richter, Anwälte und Beratungsstellen in Arbeitskreisen zusammenfinden, um Eltern darin zu unterstützen, sich im Interesse der Kinder zu einigen. Auch die FDP-Landtagsabgeordnete Nicola Beer plädierte für das Modell.
10.07.2007
Einladung zum Fachvortrag mit Diskussion
Das Cochemer Modell
Eine Schlichtungspraxis im Familienrecht
Montag, den 16. April 2007 von 17 bis 19 Uhr
im Rathaus Iserlohn, Ratssaal
Das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts brachte umfangreiche Neuerungen. Die Lage der am Scheidungsverfahren Beteiligten hat sich seitdem gebessert.
Dennoch gibt es immer wieder Schwierigkeiten und Defizite bei der Umsetzung dieser Reform in der Praxis. Im Interesse des Kindeswohls ist deshalb eine stärkere interdisziplinäre Vernetzung notwendig.
Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen stellt den Cochemer Arbeitskreis „Trennung und Scheidung“ vor, dem es seit 12 Jahren gelingt, eine hohe Zahl von Konsenslösungen herzustellen. Praktiziert wird eine neue Form der Zusammenarbeit der verschiedenen Professionen am familiengerichtlichen Gerichtsverfahren. Eine fast 100-prozentige Quote des gemeinsamen Sorgerechts ist das Ergebnis der Arbeitsweise des Arbeitskreises. Umgangsboykotts sind so gut wie ausgeschlossen. Das Cochemer Modell zeigt damit, dass es Möglichkeiten gibt, ein effektives Instrument der Konfliktlösung zu entwickeln.
Die Arbeitsweise und die Grundlagen dieses Arbeitskreises sind Gegenstand unserer Informationsveranstaltung
Bündnis 90/Die Grünen
Fraktion im Rat der Stadt Iserlohn
Ablauf
Begrüßung
Elke Olbrich-Tripp
Fraktionsvorsitzende
Das Cochemer Modell:
Zielsetzungen und Arbeitsweise
Jürgen Rudolph
Familienrichter Amtsgericht Cochem
Moderation
Theresa Röhrich
Ratsmitglied
Nachfragemöglichkeit und Diskussion
Abschlussstatement
Anreise:
Deutsche Bahn bis Iserlohn
bis zum Rathaus 10 Minuten Fußweg
Anmeldung:
Wir bitten um Anmeldung auf dem Anmeldecoupon oder per E-Mail an:
Es erfolgt keine Anmeldebestätigung.
Weitere Informationen:
Elke Olbrich-Tripp
Telefon 02351 966-6123
Mobil 0170 2426871
Fraktionsbüro:
Gudrun Axmacher
Telefon 02371 217-1095
Ablauf und Zielsetzung der Verfahren nach §1671 BGB und §1684 BGB am Amtsgericht Bückeburg
in Orientierung am Cochemer Modell
Stand März 2005
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C11289581_L20.pdf