Dieter Mark


 

 

Dieter Mark nach schwerer Krankheit verstorben

Am 19. April 2006 ist Dieter Mark nach schwerer Krankheit verstorben. Er wurde am 10. Mai 2006 auf dem Huchtinger Friedhof in Bremen zur ewigen Ruhe gebettet. Im Januar, soeben nach einer lebensbedrohlichen Operation und drei Monate langem Krankenhausaufenthalt wieder zu Hause, schrieb er mir in einer seiner letzten eMails: "Ich bin zurzeit in einer gesundheitlichen Situation, auf die ich auf Dauer nicht leben möchte, die Schritte der Genesung sind einfach zu klein. "Nur wenige Monate später, als klar war, dass es keine Genesung geben würde, wurde sein Wunsch erhört. Ich habe Dieter sehr gern gehabt. Er war mein Freund, mein Kamerad. In guten wie in bösen Tagen. Zuverlässig, aufrecht, geradeaus im Reden und Handeln, kämpferisch, emotional, gescheit und mutig. Einer der Besten in der "Väterbewegung", der sein eigenes Leid als Vater in einen unermüdlichen Kampf um die Rechte aller Kinder einbrachte. Einer mit "viel Feind, viel Ehr".

Die „20 Bitten an geschiedene Eltern" haben Dieter viel bedeutet, weil sie ein wunderbarer Ratgeber für alle Eltern sind, die ihren gemeinsamen Kindern das Glück geben und erhalten wollen, mit der Liebe und Fürsorge von Mutter und Vater aufzuwachen. Auch nach Trennung und Scheidung."Allen Kindern beide Eltern" "Kinder haben ein Recht auf die gelebte Beziehung zu Vater, Mutter, Großeltern und allen Verwandten" Das waren Dieters Wahlsprüche und sein erklärtes Ziel, für das er mit großem Wissen und Sachverstand, aber nicht selten auch mit aller Härte einstand und offen auf Konfrontationskurs ging. Von der so genannten „Väterrecht-Bewegung“ her kommend, die analog zur „Frauenrecht-Bewegung“ um Gleichberechtigung und Emanzipation ringt, um Vätern die Teilhabe im Familienleben zu garantieren, die Frauen sich im Arbeitsleben längst erstritten haben, erkannte Dieter bereits inden 90er Jahren, dass Geschlechterkampf nicht zum Ziel führt. Als sichtbares Zeichen seines Engagements für beide Geschlechter löste er sich aus der einseitig parteilichen Väterarbeit und gründete einen Verein mit dem Namen „Arbeitskreis Eltern für Kinder“, dessen Internetpräsenz unter www.aefk.eu zu finden ist. Nach Auflösung dieses Vereins nahm Dieter die Arbeit an einem eigenen Diskussionsforum http://35783.rapidforum.com auf, das er zusammen mit Gleichgesinnten zu einer ständig wachsenden Datenbank gestaltete. Überzeugender kann der Gedanke „Allen Kindern beide Eltern“ wohl kaum vermittelt werden als durch die "20 Bitten", die Professor Dr. Wolfgang Klenner seinem Freund und Fan Dieter Mark für dessen Wirken mit dem„Arbeitskreis Eltern für Kinder“ schenkte. Ich bin dankbar und glücklich, dass Dieter mir diese „20 Bitten“ dauerhaft für meine Webseite anvertraute und ihnen hier bei mir einen sicheren Platz zuwies. Seinem Wunsch und Willen nach sollen die "20 Bitten" gern und möglichst oft verbreitet werden, um ihre hilfreiche Wirkung zu entfalten. Selbstverständlich sollte für alle sein, die sie von meiner Seite herunterladen und verbreiten, dass dies stets "In Memoriam Dieter Mark" geschehen möge und seinem Wunsch entsprochen werde, den Fundort im Internet mit diesem Link http://www.karin-jaeckel.de/werhilft/waskinderwollen2.html auf meine Seite anzugeben.

 

Neben Dieters Engagement und Wissen in der Sache wird mir sein unverwechselbares Lachen von nun an ebenso fehlen wie seine tatkräftige Solidarität, auf die ich immer zählen durfte, sowie sein freundschaftlicher Rat, den ich leider nicht mehr mit einem schnellen Griff zum Telefon einholen kann. Das tut weh. Gern hätte ich ihn noch einmal gesehen, ehe er sich auf seine lange Reise machen würde. Doch er sagte mir kurz vor seinem Tod, dass er keine Besuche am Krankenbett wünschte, weil er Ruhe wollte und wusste, dass er endlich einmal seine Kraft nur für sich selbst brauchte. Leider reichte sie nicht mehr aus, die Krankheit endgültig zu besiegen. Mit meinem letzten Blumengruß ganz in Gelb habe ich Dieter etwas Wärme und Licht auf seinen langen Weg mitgeben wollen. Meine Gedanken werden ihn oftmals suchen und ein Stück begleiten. Doch letztlich ist er nur auf dem Weg voran gegangen, an dessen Ende es ein Wiedersehen gibt. Bis dahin werde ich unser Jahre lang gemeinsames Ziel „Allen Kindern beide Eltern“ weiter verfolgen. Auch für Dieter.

Karin

Weitere Nachrufe hier:

http://35783.rapidforum.com/topic=101775406470

 

http://www.pappa.com/

 

 


 

 

 

Schadensersatz für einen deutschen Vater

Pressemitteilung des EGMR

Urteil in der Sache ELSHOLZ gegen DEUTSCHLAND

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am heutigen Tage schriftlich das Urteil in Sachen Elsholz gegen Deutschland verkündet. Der Gerichtshof stimmte mit 13 zu 4 Stimmen dafür, dass eine Verletzung von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (hinsichtlich des Rechtes auf ein Familienleben) vorgelegen haben, einstimmig, dass keine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention (Schutz vor Diskriminierung hinsichtlich der Achtung des Familienlebens) vorgelegen habe, und mit 13 zu 4 Stimmen dafür, dass eine Verletzung von Artikel 6 § 1 (Recht auf ein faires Verfahren) der Konvention vorgelegen habe. Gemäß Artikel 41 (gerechte Entschädigung) der Konvention sprach der Gerichtshof dem Beschwerdeführer DM 35.000,- (gefordert: DM 90.000,-- ) Schmerzensgeld und DM 12.584,26 Schadenersatz (wie gefordert) zu.

1. Grundsätzliche Umstände

Der Beschwerdeführer, Egbert Elsholz, deutscher Staatsbürger, geboren 1947, lebt in Hamburg. Er ist der Vater des Kindes C., am 13.12.1986 außerhalb einer Ehe geboren.

Der Beschwerdeführer hatte seit November 1985 mit der Mutter und ihrem älteren Sohn zusammengelebt. Im Juni 1988 zog die Mutter mit beiden Kindern aus der Wohnung aus. Der Beschwerdeführer hatte bis Juni 1991 weiterhin häufig Umgang mit seinem Sohn. Verschiedentlich verbrachte er auch seine Urlaub mit der Mutter und beiden Kindern. Danach allerdings kam der Umgang zum erliegen. Auf Befragen einer

Mitarbeiterin des Jugendamtes Erkrath gab das Kind C. (5 Jahre alt) im Dezember 1991 in der Wohnung seiner Mutter vor, keinen weiteren Umgang mehr mit seinem Vater haben zu wollen.

Im Dezember 1992 wies das Amtsgericht Mettmann den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Umgangsrechtes und eine gerichtliche Umgangsregelung zurück. Das Amtsgericht führte aus, dass der Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes nicht diene.

Im Dezember 1993 wies das Amtsgericht Mettmann den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Umgangsrechtes zurück. Das Gericht bezog sich auf eine frühere Entscheidung aus Dezember 1992 und führte an, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Umgangsrechtes des Vaters mit seinem nicht ehelichen Kind gemäß § 1711 (2) des BGB nicht erfüllt seien. Es stellte weiterhin fest, dass das Verhältnis von Beschwerdeführer und Kindesmutter so gespannt sei, dass die Durchsetzung eines Umgangsrechtes nicht in Frage komme. Sollte das Kind gegen den Willen der Mutter Umgang mit dem Vater haben, würde es in einen Loyalitätskonflikt geraten, den es nicht bewältigen könne und der somit sein Wohl gefährden würde. Das Gericht setzte noch hinzu, dass es unwichtig sei, welches Elternteil für die Spannungen verantwortlich sei. Nach zwei längeren Gesprächen mit dem Kind, gelangte das Amtsgericht zur Überzeugung, dass bei Aufrechterhaltung von Kontakten mit dem Vater gegen den Willen der

Mutter die Entwicklung des Kindes gefährdet sei. Außerdem führte das Amtsgericht aus, dass gemäß den Erfordernissen von § 1711 BGB alle Umstände des Falles deutlich und ausführlich erörtert worden seien. Aus dem Grunde hielt es die Einholung eines Gutachtens für überflüssig.

Am 21. Januar 1994 wies das Landgericht Wuppertal die Beschwerde des Beschwerdeführers ohne Anhörung zurück. Das Landgericht war wie der angefochtene Beschluss der Ansicht, dass die Spannungen zwischen den Eltern negative Auswirkungen auf das Kind hätten, wie sich das aus den Anhörungen des Kindes vom November 1992 (6 Jahre) und Dezember 1993 (7 Jahre) ergeben habe, und dass Kontakte mit dem Vater daher dem Kindeswohl nicht dienlich seien, und dass um so weniger, da diese Kontakte bereits seit zweieinhalb Jahren abgebrochen seien. Wer für diesen Kontaktabbruch verantwortlich sei, sei unwichtig. Was ausschlaggebend sei, sei der Umstand, dass in der gegenwärtigen Situation der Umgang mit dem Vater negative Auswirkungen auf das Kind habe. Diese Schlussfolgerung war nach Ansicht des Landgerichtes so überzeugend, dass es keine Notwendigkeit für die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens sah. Abschließend bemerkte das Landgericht, dass es nicht erforderlich gewesen sei, Eltern und Kind anzuhören, das es keinen Hinweis darauf gebe, dass eine derartige Anhörung ein positiveres Ergebnis für den Beschwerdeführer haben würde.

Im April 1994 erteilte eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichtes dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner eingereichten Verfassungsbeschwerde einen Nichtannahmebescheid.

2. Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofes

Die Beschwerde wurde am 31. Oktober 1994 bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte eingereicht. Nach teilweiser Zulässigerklärung brachte die Kommission am 1. März 1999 einen Bericht heraus, in dem sie erklärte, dass es eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 (15 zu 12 Stimmen) ergeben habe, dass die Verletzung von Artikel 8 für sich genommen keinen separaten Fall darstelle ( 15 zu 12 Stimmen), und dass Artikel 6 (1) verletzt sei (17 zu 10 Stimmen). Sie verwies den Fall am 7. Juni 1999 an den EGMR. Der Beschwerdeführer hatte den Fall bereits am 25. Mai 1999 beim EGMR anhängig gemacht. Das Urteil wurde von einer aus 17 Richtern bestehenden Großen Kammer gefällt.

3. Urteilstenor

Der Beschwerdeführer beschwerte sich darüber, dass die Entscheidungen deutscher Gerichte, das zu seinem nicht ehelichen Sohne beantragte Umgangsrecht nicht einzuräumen, eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellten, dass er unter Verletzung von Artikel 14 EMRK in Verbindung mit Artikel 8 EMRK diskriminiert wurde und dass gegen sein gemäß Artikel 6 (1) EMRK garantiertes Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren verstoßen worden sei.

Artikel 41

Der Gerichtshof konnte nicht feststellen, dass die entsprechenden Entscheidungen ohne Verletzung der Konvention anders ausgefallen wären. Nach Meinung des Gerichtshofes war jedoch nicht auszuschließen, dass bei zusätzlicher Beteiligung des Beschwerdeführers am Entscheidungsprozess seinen Wünschen mehr Genüge getan worden wäre und dass dieses seine künftigen Beziehungen mit seinem Sohne verändert hätten. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer gewiss auch immateriellen Schaden durch Ängste und Sorgen erlitten. Somit schloss der Gerichtshof, dass der Antragsteller einen bestimmten immateriellen Schaden erlitten habe, der mit Feststellung einer Konventionsverletzung nicht hinreichend ausgeglichen sei, und erkannte ihm ein Schmerzensgeld von DM 35.000,-- zu.

Zudem sprach der Gerichtshof dem Beschwerdeführer die Summe von 12.584,26 DM an Kosten und Auslagen zu.

Richter Baka äußerte eine teilweise abweichende Meinung, die dem Urteil beigegeben ist, dieser abweichenden Meinung schlossen sich die Richterin Palm (Schweden) an, dazu die Richter Hedigan (Irland) und Levits (Lettland).

Deutsche Übersetzung über Dieter Mark, Bremen

 

VÄTERAUFBRUCH - INFO

für die Mitglieder des Bundesvereins. Nummer 16, Juli 2000

 

 

 

 

 


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