Erziehungsberatung


 

 

 

 

Statistisches Bundesamt:

Erziehungsberatung hilft 301.650 jungen Menschen

 

Wie das Statistische Bundesamt mit Blick auf den Weltkindertag am 20. September mitteilte, haben im Jahr 2003 insgesamt 301.650 junge Menschen unter 27 Jahren eine erzieherische Beratung wegen individueller oder familienbezogener Probleme beendet, 4% mehr als im Vorjahr. Rund 59% (177.000) dieser jungen Menschen waren im schulpflichtigen Alter von 6 bis 14 Jahren. 20% aller Beratungen (61.500) wurden für 6- bis 8-jährige Grundschüler durchgeführt. 56% aller beendeten Beratungen (170.000) richteten sich an männliche Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

Im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe werden diese Hilfen schwerpunktmäßig als Erziehungs- und Familienberatung, Jugendberatung sowie Suchtberatung angeboten. 59% der jungen Menschen wurden von freien Trägern der Jugendhilfen beraten, in 41% der Fälle fanden sie Unterstützung bei Beratungsstellen öffentlicher Träger. Bei zwei Dritteln der Hilfen (202.400; 67%) nahm die Mutter Kontakt zur Beratungsstelle auf, 7% der jungen Menschen (22.300) suchten aus eigener Initiative um Rat und Unterstützung. Die übrigen 26% der Hilfen wurden durch beide Eltern gemeinsam, allein durch den Vater oder durch soziale Dienste angeregt. Knapp zwei Drittel aller Beratungen (196.300; 65%) dauerten weniger als sechs Monate.

Beziehungsprobleme standen bei 40% der Hilfesuchenden im Vordergrund. Weitere häufig genannte Ursachen waren Entwicklungsauffälligkeiten (26%), Schul- u. Ausbildungsprobleme (26%) sowie Trennung oder Scheidung der Eltern (23%). In 10.000 Fällen (3%) wurde um Beratung nachgefragt, weil es Anzeichen für sexuellen Missbrauch gab (Mehrfachnennungen waren möglich).

Weitere Auskünfte unter E-Mail: jugendhilfe@destatis.de

 

Quelle: ots Originaltext vom 16.9.2004

 

 

 

 


 

"Erziehungsberatung und gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung"

Klaus Menne, Fürth

in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 6/2001, S. 217-221

 

Der Autor bespricht mögliche Konstellation und Konflikte in der Erziehungsberatung unter Beachtung der möglichen sorgerechtlichen Konstellationen, z.B. ob die Mutter Erziehungsberatung ohne Kenntnis des gemeinsam sorgeberechtigten Vaters wahrnehmen kann und wenn ja unter welchen Einschränkungen.

Nicht besprochen wird die skandalöse Tatsache, dass "nichtsorgeberechtigte Elternteile", in der Mehrzahl Väter, ohne Zustimmung der "alleinsorgeberechtigten" Mutter, nicht einmal eine Erstkonsultation mit ihrem Kind in einer Familienberatungsstelle wahrnehmen dürfen.

 


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