Familiengerichtshilfe

Jugendgerichtshilfe


 

 

 

 

Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG (SGB VIII)

 

§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten

(1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts- und Familiengericht mitzuwirken, die in den §§ 49 und 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind.

(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin.

(3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend.

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

 

In §50 KJHG, der das Verhältnis von Gericht  und Jugendamts beschreibt, wird an keiner Stelle von einer Familiengerichtshilfe gesprochen, von dessen angeblicher Existenz nicht nur Herr Salzgeber, sondern auch an manchen Jugendämter ausgegangen wird,. so etwa beim Jugendamt Gera, auf dessen Internetseite man lesen kann: 

 

 

Familiengerichtshilfe, Unterstützung bei Verfahren vor dem Familiengericht

Unterstützung bei Verfahren vor dem Familiengericht

Zimmer 9, Fon: (0365) 8 38 3420, E-Mail: naumann.elke@gera.de

Beratung zur Ausübung des Sorgerechtes oder/und des Umgangrechtes bei

- Konfliktsituationen in der Familie

- Trennung und Scheidung

- Alleinerziehenden

- nichtehelich geborenen Kindern

 

Stadtverwaltung Gera

FD Kinder- und Jugendhilfe

Gagarinstraße 68

07545 Gera

Fax: (0365) 8 38 3405

E-Mail:

kinder.jugendhilfe@gera.de

 

 

http://www.gera.de/sixcms/detail.php?id=17066&_nav_id1=10246&_nav_id2=10248

Dabei bringt man am Jugendamt Gera gleich mal alles durcheinander, denn die im KJHG genannte Unterstützung des Familiengerichtes durch das Jugendamt hat überhaupt nichts mit der Beratung der Eltern durch das Jugendamt zu tun. Im Gegenteil, beide Bereiche müssen im Jugendamt strikt getrennt werden, da andernfalls gegen den Datenschutz verstoßen wird. 

Das scheint aber am Jugendamt Gera wie auch an vielen anderen deutschen Jugendämtern niemanden ernsthaft zu interessieren. Vielleicht benennt man die Bundesrepublik Deutschland einfach in Deutsche Demokratische Republik - DDR - um, den DDR-Anspruch auf den gläsernen Bürger hat man ja schon.

Besser und rechtlich konsequent wäre es, die Beratung von Eltern und anderen Menschen zu Fragen der elterlichen Sorge und des Umganges komplett aus dem Jugendamt auszulagern und in die Hände von Freien Trägern der Jugendhilfe zu geben, bei denen der Datenschutz weit besser gewährleistet erscheint, als bei der Schnüffelbehörde Jugendamt. 

 

09.04.2008

 

 


 

 

 

Familiengerichtshilfe nach Salzgeber

 

"... Parteien sollen vom JA informiert werden; ... auch darüber,  daß durch eine personelle Trennung der Beratung gemäß §17 SGB VIII und der  Familiengerichtshilfe gem. § 50 SGB VIII der Vertrauens- und Datenschutz gewährleistet wird.

Nur die strikte Trennung nach §§17, 50 SGB VIII erfüllt die Voraussetzungen des Datenschutzes. Keinesfalls darf es im Rahmen des §50 SGB VIII zu einer  Absprache zwischen Jugendamt und Eltern kommen, die dem Gericht wichtige Informationen vorenthält."

 

SALZGEBER, J.

"Familienpsychologische Gutachten"

 C.H. Beck-Verlag, München 2001, S. 88

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Nun kann man sicher nicht von jedem erwarten, dass er die Bestimmungen im Familienrecht und im Kinder- und Jugendhilferecht kennt.

Von Joseph Salzgeber, seines Zeichens Gutachter und Führungskopf bei der GWG in München, Vorstandsmitglied im Deutschen Familiengerichtstag und so etwas wie ein örtlicher Papst des Gutachterwesens in Bayern darf und muss das aber erwartet werden.

Tatsächlich gibt es keine Familiengerichtshilfe. Es gibt lediglich eine Jugendgerichtshilfe, die hat aber nichts mit kindschaftsrechtlichen Fragen zu tun. Das Jugendamt ist zwar zur Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren verpflichtet (§50 KJHG / SGB VIII). Es ist aber kein Erfüllungsgehilfe des Gerichtes, noch kann es vom Gericht beauftragt oder angeleitet werden. Benötigt das Gericht einen solchen Erfüllungsgehilfen, kann es einen Sachverständigen bestellen.

Da das Jugendamt kein Erfüllungsgehilfe des Gerichtes ist, liegt es auch in alleiniger Zuständigkeit des Jugendamtes, mit den Eltern Absprachen zu treffen, wenn diesen das Ziel der Förderung des Kindeswohls zugrunde liegen. Das Jugendamt ist nicht verpflichtet, dem Gericht solche Absprachen mitzuteilen.

Das einzige richtige an der Darstellung Salzgebers ist, dass beratende Mitarbeiter des Jugendamtes in der Regel nicht im familiengerichtlichen Verfahren mitwirken sollen, um somit eine Verletzung des Datenschutzes auszuschließen und nicht in einen Rollenkonflikt zwischen Berater und Berichterstatter zu kommen. Denkbar wäre das allenfalls, wenn die Eltern oder andere Verfahrensbeteiligte dem zustimmen würden.

 

 

 

 

 


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