Finanzamt 


 

 

Finanzämter sind bekanntlich die Ämter, die von den Bürgern und Bürgerinnen Geld abschöpfen sollen, um es dann als Wohltat über die vom Staat in seiner unendlichen Weisheit auserkorenen Stellen wieder auszuschütten. Zwischenzeitlich geht aber einige von dem schönen Geld verloren, weil es erst einmal durch mindestens 10 staatliche Hände, sprich Bürokratie geht, von denen jeder 10 Prozent des Geldes einbehält zwecks Auszahlung eines guten Staatsgehaltes. Beim Endverbraucher kommt dann zum Schluss nichts mehr an, weil bekanntermaßen 10 mal 10 gleich 100 ist. Irgendwie schafft der Staat es dann doch noch, dass auch Nichtstaatsdiener noch etwas Staatskohle bekommen, die der Staat vorher irgendwoher besorgt hat.

Ein beliebtes Objekt der finanziellen Begierde sind Väter, die für ihre Kinder Unterhalt zahlen. Der Unterhalt darf nicht steuerlich abgezogen werden. Der Staat verlangt also nicht nur, das die Väter Unterhalt zahlen, er verlangt sogar noch, dass sie dafür, dass sie ihren Kindern Unterhalt zahlen, im Vergleich zu Kinderlosen, auch noch zusätzlich Steuern zahlen.

Ganz anders, wenn eine gutverdienende  im öffentlichen Dienst arbeitende Lehrerin einem Patenkind in Afrika eine monatliche Spende überweist. Das kann sie von der Steuer abziehen, weil es eine als gemeinnützig anerkannte Tat darstellt. Den eigenen Kindern Geld zu kommen zu lassen, ist dagegen nicht gemeinnützig, sondern uneigennützig - und wie wir schon gesehen haben, wird diese Tat auch noch vom Staat besteuert.

 

Nachdem der Staat nun den Vätern das Geld aus der Tasche gezogen hat, überlegt er nun, was man wohl damit am besten anfangen kann. Neben den bekannten und allseits beliebten Subventionen, die der Staat über das Land gießt, gilt es auch einen umfangreichen öffentlichen Dienst und hier uns interessierend im speziellen die Jugendämter, Familienrichter und Staatsanwälte mit den erforderlichen finanziellen Mitteln auszustatten, um die Väter an die Kandare nehmen zu können.

Die in der Regel nichtsahnenden doppelsteuerzahlenden Väter bezahlen also ihre eigenen Antreiber/innen. Gleichzeitig ist kaum noch Geld in den Staatskassen, um Familienberatungsstellen und Umgangsbegleitungen zu finanzieren, denn das Geld ist nun mal schon woanders ausgegeben. Pech gehabt, lieber Zahlvater. Bist halt eben nur Zahlesel, das solltest du dir merken und wenn du es dir nicht merkst, dann musst du eben spüren. Sperrvermerk heißt das Zauberwort mit dem das Finanzamt eventuelle Guthaben von dir an das Jugendamt weiterleitet.

 


 

 

 

Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand

Dieser sinnige Spruch gilt heute zumindest noch für sogenannte Scheinväter, wenn sie auf das Finanzamt treffen. 

Ein Scheinvater kann zweimal der Dumme sein: Zahlt ein Mann jahrelang Unterhalt für sein (vermeintliches) Kind, stellt sich dann aber heraus, daß er nicht der Vater ist, so hat das Finanzamt ihm die Steuervergünstigungen nachträglich zu entziehen, da das Steuerrecht für Scheinväter Steuerentlastungen nicht vorsieht. Das gilt auch dann, wenn er den Unterhalt weder vom Kind noch vom leiblichen Vater noch von der Mutter zurückerhält. (Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen: 13 K 332/02)

http://www.aerztezeitung.de/docs/2004/07/08/126a1403.asp?cat=/geldundrecht/recht

 

 

 

 


 

 

 

Der Wilde Westen fängt gleich hinter Hamburg an, nämlich in Bad Segeberg. Karl May hätte seine Freude dran. Wer es nicht glaubt, der lese selbst.

 

Post von Wildwestopfern an den Väternotruf

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mann hat zwei Kinder aus einer früheren Ehe und kann leider momentan keinen Unterhalt für die Kinder zahlen. Er möchte wirklich gerne zahlen, doch zur Zeit kommen wir selbst gerade so über die Runden. Mein Mann ist selbstständig und die Geschäfte laufen zur Zeit sehr schlecht. Eventuell muß er Konkurs anmelden. Aber er hat dem Jugendamt vor zwei Jahren und nochmal von sich aus Ende letzten Jahres seine Verhältnisse offen gelegt, aber nie eine Berechnung bekommen. Keine Aufforderung zu zahlen oder ähnliches. Nun hat das Jugendamt, zuständig ist das Jugendamt Segeberg, die jetzt fällig gewordene Wohnungsbauprämie, die bei uns komplett in die Hausfinanzierung eingeplant ist und direkt an die LBS geht, gepfändet. Ich weiß gar nicht, ob das überhaupt geht. Aber es ist ja leider passiert. Es existiert kein Urteil, kein Titel, nichts. Und die haben einfach das Geld an das Jugendamt gezahlt. Uns fehlt es jetzt natürlich und wir haben nun mal nichts. Darf das Jugendamt ohne Berechnung, ohne vorherige Information das einfach tun?

Ich danke im voraus für ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

 

Ramona Berndt (Name geändert), 17.03.03

 

 

Antwort vom Väternotruf an Frau Berndt

 

Rückmeldung von Frau Berndt

Vielen Dank für ihre Information. Mein Mann hat jetzt eine Anwältin eingeschaltet. und zu Ihrer Information, vielleicht ist dies ja auch interessant für Sie: es existiert tatsächlich kein Urteil, kein Titel. Die Anwältin ist sofort tätig geworden und meinte nur, daß die Jugendämter ja wohl immer dreister werden. Das Jugendamt Segeberg hat nun zehn Tage Frist das Geld zurück zu überweisen, andernfalls wird geklagt samt Schadenersatzforderungen.

Ramona Berndt (Name geändert), 20.03.03

 

 

 

Antwort vom Väternotruf an Frau Berndt

 

 

Rückmeldung von Frau Berndt

 

 

Ja wir sind einverstanden unsere Geschichte anonym zu veröffentlichen. Hierzu noch eine Korrektur: Es handelt sich natürlich nicht um die Wohnungsbauprämie, wie ich versehentlich geschrieben hatte, sondern um die Eigenheimzulage, die mein Mann jährlich bekommt, übrigens auch für meine Kinder aus früherer Ehe und die voll in die Hausfinanzierung läuft. Diese wurde durch Sperrvermerk beim Finanzamt durch das Jugendamt Segeberg einfach dorthin geleitet. Der Sperrvermerk wurde übrigens schon Oktober 2002 vom Jugendamt veranlaßt ohne meinen Mann darüber zu informieren und ohne jegliche Rechtsgrundlage. Ja leben wir denn in einem Wild-West-Staat?

Gruß

Ramona Berndt (Name geändert), 24.03.03

 

 


 

 

 

 

Nachfolgend eine eingereichte Klage eines Vaters gegen das Finanzamt.

Nachahmer sind ausdrücklich erwünscht.

Infos und Informationsaustausch unter:

m.herrmann.essen@t-online.de

 

 

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, 29.10.2001

 

 

 

 

An das

Finanzgericht

Postfach 102 353

40014 Düsseldorf

Fax 0211-7770-2600

 

In Sachen

xxxxxxxxxxxxx

gegen

Finanzamt xxxxxxxxxx

bestätige ich den Eingang des Bescheides vom 16.10.2001 am 22.10.2001 und erhebe Klage gegen den Einspruchsentscheid vom 16.10.2001 (Az.: xxxxx) mit den Anträgen:

1. Der Einspruchsentscheid vom 16.10.2001 betreffend die Einkommensteuer für 1998 wird aufgehoben;

2. dem Kläger werden die ihm – gem. seinem Antrag im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 1998 – entstandenen Kosten für Versuche der gütlichen Einigung in Höhe von 618,88 DM mit seiner seinerzeit getrennten-lebenden, zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau als einkommensmindernd anerkannt,

3. dem Kläger werden die ihm – gem. seinem Antrag im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 1998 – entstandenen Kosten für Unterhalts-zahlungen für seine Kinder in Höhe von 6.570,-DM als einkommensmindernd anerkannt,

4. dem Kläger werden die ihm – gem. seinem Antrag im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 1998 – entstandenen Kosten für die Realisierung der Umgangspflicht gem. § 1684 BGB mit seinen Kindern in Höhe von 29.282,27 DM als einkommens- und damit steuermindernd anerkannt.

5. Hilfsweise wird beantragt, die Sache wegen Verstoßes gegen die Grundrechte dem Verfassungsgericht vorzulegen.

6. Dem Kläger wird für die Klage und die Anträge zu 1.) – 4.) Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. ... bewilligt.

Begründung:

Der Kläger lebt seit 1996 getrennt von seiner Ehefrau und seinen Kindern. Er ist umgangsberechtigt, ja seit In-kraft-Treten des KindRG im Jahre 1998 sogar zum Umgang mit seinen Kindern gesetzlich verpflichtet (§ 1684 I BGB). Diese Verpflichtung geht sogar soweit, daß Elternteile durch Gerichtsbeschluß zum Umgang mit dem Kinde verpflichtet werden (vgl. Beschluß des OLG Köln vom 15.1.2001, Az.: 27 WF1/01 – FamRZ 2001, 1023) können, und dies ausdrücklich auch unter Festsetzung von Zwangsmitteln wie Zwangsgeld und Zwangshaft gem. § 33 FGG.

Im Jahre 1998 lebte der Kläger unstreitig in Bad Homburg bzw. Friedrichsdorf (Hessen), also ca. 300km vom Wohnort (in Essen) seiner Kinder und seiner getrennt-lebenden Ehefrau entfernt.

Aufgrund dieser persönlichen Situation des Klägers – insbesondere im Jahre 1998 – sind ihm die in der Steuererklärung geltend gemachten Minderungen seines verfügbaren Einkommens entstanden. Das diese Minderungen des verfügbaren Einkommens erheblich waren ergibt sich ohne großes Nachdenken zwangsläufig aus den Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles, der im übrigen beispielhaft für zig-tausend Fälle in Deutschland steht.

Wenn ein von seinen Kindern getrennter Vater – aufgrund des Wegzugs der Mutter mit den Kindern an einen (wie im vorliegenden Fall) 300km entfernten neuen Wohnort – gezwungen ist, zur Wahrnehmung seiner Umgangspflicht gem. § 1684 BGB, alle 2 Wochen die Kinder freitags nachmittags am Wohnort der Mutter abzuholen, mit den Kindern an seinen Wohnort zu fahren, und die Kinder Sonntag abends wieder an den 300km entfernten Wohnort der Mutter zu bringen und dann an seinen eigenen Wohnort zurückzukehren, so ist das jedes Mal mit einer Fahrleistung von ca. 1.200km verbunden und u.a. auch eine ganz erhebliche finanzielle Belastung und Minderung des verfügbaren Einkommens.

Wenn aber verfügbares Einkommen in erheblichem Umfang gemindert ist, darf das Finanzamt nicht so tun, als sei es trotzdem vorhanden.

Das Finanzamt hat in den Gründen seines Einspruchsbescheides zwar den Vortrag des Klägers referiert, es jedoch kategorisch unterlassen, auf diesen Vortrag einzugehen. Es hat sich lediglich darauf beschränkt, allgemein eine Rechtsauffassung zu referieren, die zudem nur für den Fachbereich „Rechtsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland“ interessant sein mag. Für die Bewertung des vorliegenden Falles taugen weder die zitierten allenfalls noch historisch interessanten Gerichtsentscheidungen aus einer anderen Epoche (den Jahren 1984 – 1996) des deutschen Familienrecht (also Entscheidungen von z.T. weit vor dem Jahre 1998, dem In-Kraft-Treten des neuen Kindschaftsrechts), noch die zitierten gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des § 1634 BGB a. F.. Dieser ist mit In-Kraft-Treten des KindRG im Jahre 1998 aufgehoben worden, und es wurde die Umgangspflicht des § 1684 BGB geschaffen.

Es bleibt das Geheimnis des Finanzamtes, ob es lediglich Zugriff auf veraltete Gesetzestexte hat (siehe die Zitate des seit 1998 aufgehobenen § 1634 BGB a.F.), oder ob es eine bewusstes Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) ist, daß – obwohl der Kläger sich in seinem Einspruch ausdrücklich auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit Zitaten (§ 1684 BGB n.F.) berufen hat – das Finanzamt dieses zwar als Vortrag des Klägers referiert, jedoch in seinen weiteren Ausführungen sich ausschließlich auf nicht mehr gültige Rechtsvorschriften und darauf basierende Gerichtsentscheidungen beruft.

Wenn das Finanzamt in seinen Gründen des Widerspruchsbescheides (Anlage 1, S. 3, 3. Abschnitt) sogar expresis verbis ausführt

„Die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen dem Kind und dem nicht mehr sorgeberechtigten Elternteil entspricht zwar in der Regel § 1634 BGB und der in dieser Vorschrift zugrundeliegenden gesetzgeberischen Bewertung, insbeson-dere des Kindesinteresses, selbst wenn dieser Vorschrift keine Rechtspflicht zu entnehmen ist ...“

so dokumentiert das Finanzamt einerseits, daß es erkannt hat, daß der Gesetzgeber schon immer der Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen Kind und getrenntem Elternteil eine sehr große Bedeutung beigemessen hat.

Das Finanzamt ignoriert jedoch den Fakt, daß der Gesetzgeber zwischenzeitlich sogar eigens eine gesetzliche Regel dafür erlassen hat, die Pflege der Eltern-Kind-Beziehung – auch nach Trennung der Eltern – für beide Elternteile expressis verbis zur Pflicht zu machen (§ 1684 BGB n.F.), d.h., daß der Gesetzgeber gerade die (vom Finanzamt vermisste) Rechtspflicht zur Aufrechterhaltung der Elternteil-Kind-Beziehung nach Trennung der Eltern nach langjährigen Beratungen des KindRG aus gutem Grund in die gesetzliche Regelung des neuen § 1684 BGB ausdrücklich aufgenommen hat.

Wenn der Gesetzgeber aber dem Bürger, hier dem getrennten Elternteil eine Pflicht auferlegt, so muß er diesem auch die Mittel belassen, dieser Pflicht auch nachkommen zu können. Ja im Zweifelsfall ist der Staat sogar verpflichtet, dem Bürger die Mittel zur Wahrnehmung seiner Pflicht zur Verfügung zu stellen, nämlich dann, wenn der betroffene Bürger mittellos ist. Dies ist auch allgemein anerkannt durch die höchstrichterliche Entscheidung des BVerfG vom 25.10.1994 (Az.: 1 BvR 1197/93; FamRZ 1995, S. 86-88). In dieser Entscheidung hat das BVerfG – schon lange vor In-Kraft-Treten des KindRG, und damit lange vor der auch expresis verbis in den Gesetzestext aufgenommenen Verpflichtung der Eltern zum Umgang mit ihren Kindern – klargestellt, daß der Staat einem mittellosen und ggf. auch nicht-sorgepflichtigen Elternteil über die Sozialhilfe die zusätzlich notwendigen Mittel für den Umgang der Kinder mit ihm (dem Elternteil) zur Verfügung zu stellen hat.

Wenn aber der Staat einem mittellosen Elternteil zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen muß, so darf er einem steuerpflichtigen Elternteil wegen des Diskiminierungsverbots (Art. 3 GG; Art. 14 EMRK) gerade diese notwendigen Mittel nicht über die Verweigerung der steuermindernden Anerkennung der Umgangskosten entziehen. Eine solche, leider heute immer noch alltägliche Praxis gerade der Finanzämter, die Umgangskosten zur Privatsache des betroffen Elternteil zu machen, verhöhnt das Grundrecht der Kinder auf Umgang mit beiden Elternteilen, und es „belohnt“ den Elternteil, der sich nach der Trennung überhaupt nicht mehr um seine Kinder kümmert. Ein solches elterliches Verhalten (die Verweigerung von Umgang, Fürsorge und Erziehung auch durch den getrennten Elternteil) wird aber – zumindest verbal – immer wieder lautstark von den höchsten Vertretern dieses Staates (zu Recht) beklagt.

Einerseits lautstarkes öffentliches, verbales Anklagen einer Gruppe von Elternteilen, die sich nach der Trennung – aus welchen Gründen auch immer – ihrer elterlichen Pflicht auch und gerade zum Umgang mit ihren Kindern entziehen, und andererseits durch staatliches Handeln (u.a. Nicht-Anerkennung der Kosten der Ausübung der Umgangspflicht über z.T. erhebliche räumliche Entfernungen) den Elternteil, der nach der Trennung seinen Umgangspflichten nachkommt, dadurch zu „bestrafen“, das diese Kosten nicht steuermindernd anerkannt werden, ist ein Schlag in das Gesicht, ja eine Verhöhnung unserer Kinder und der vielen betroffenen Elternteile, die gewissenhaft und gegen viele Widerstände über viele Jahre sich um ihre Kinder trotz Trennung kümmern, also auch ihrer Umgangspflicht nachkommen. So etwas kann man nur als staatliche Scheinheiligkeit bezeichnen.

Was für den Umgang und seine Kosten gilt, gilt mindestens im gleichen Maße für den Kindesunterhalt. Es verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), wenn ein mittelloser Bar-Unterhaltpflichtiger die Allgemeinheit zur Befriedigung seiner Unterhaltspflicht in Anspruch nehmen kann (vgl. UV-Gesetz), ein steuerpflichtiger bar-unterhaltspflichtiger Elternteil jedoch einerseits schon mit der Steuerklasse I „bestraft“ wird, andererseits zusätzlich noch dadurch „bestraft“ wird, daß die ihm vom Staat auferlegte titulierte Bar-Unterhaltspflicht als reines Privatvergnügen – wie ein Bierchen in der Kneipe – und damit nicht als das verfügbare Einkommen mindernd, also steuermindernd akzeptiert wird.

Zu den Kosten für die Versuche der gütlichen Einigung ist anzumerken, daß das Finanzamt Bad Homburg mit gutem Grund in seinem Steuerbescheiden für die Jahre 1996 und 1997 die geltend gemachten Kosten für Versuche der gütlichen Einigung der getrennten Eheleute anerkannt hat. Schließlich steht gerade die Familie unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. Art. 6 GG), und somit ist es Aufgabe des Staates, gütliche Einigungen bei Trennung und Scheidung zu fördern, und dies wie im vorliegenden Falle durch Anerkennung der Kosten zu erleichtern. Um so unverständlicher ist es, daß das Finanzamt Essen-Süd dieses nicht anerkennt.

Aus all diesen Gründen ist der Widerspruchsbescheid aufzuheben und der Steuerbescheid antragsgemäß neu zu erstellen.

Der Kläger ist arme Partei. Die Sache ist rechtlich kompliziert und hat grundsätzliche Bedeutung. U.a. deswegen ist dem Kläger antragsgemäß PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen, zumal das Finanzamt durch seine Rechtabteilung juristisch kompetent vertreten ist. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 114 ZPO liegt bei.

 

 


 

 

 

Eine neue Adresse für Unterhaltszahler im Internet stellt sich vor:

http://www.12see.de/members/steuerkniff

 

Eine Aktionsseite für alle, die zu mächtig von der Steuer gekniffen werden, denn die Besteuerung von Unterhaltszahlern ist untragbar und muss als verfassungswidrig angesehen werden. Das muss gerichtlich geklärt werden, auch wenn's bis in die letzte Instanz geht.

Wer für seine Kinder Unterhalt zahlt, darf nicht mit Steuern belastet werden, als ob er diese Bürde nicht hätte. Das verstößt gegen das Verfassungsgebot einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

 

Auf fünf Seiten finden Sie Berechnungsbeispiele, wie wenig vom Brutto- Gehalt

DM 3500,00

DM 4000,00

DM 4500,00

DM 5000,00

und DM 8000,00

(bei 13 Gehältern) monatlich übrig bleibt, wenn für zwei Kinder Unterhalt geleistet wird.

Die Umstellung der Beispielsseiten auf Euro erfolgt zum Ende Dezember 2001.

Erweiterung des Umfangs ist vorgesehen.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Klicken Sie uns an: http://www.12see.de/members/steuerkniff

 

ChrBeutler, München

Ihr WebMaster

 

 

 


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