Impfzwang


 

 




OVG Berlin weist Beschwerden gegen Masern-Impfpflicht zurück

01.03.2024
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Berlin. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in mehreren Eilverfahren Beschwerden von Eltern schulpflichtiger Kinder gegen die Masernimpfpflicht zurückgewiesen. Wie auch die Vorinstanz entschied das Gericht in seinem am Freitag veröffentlichen Beschluss, dass Gesundheitsämter für den Schulbesuch den Nachweis einer Impfung oder Immunität gegen Masern fordern dürfen. Die Bedingung dafür ist, dass keine Kontraindikation besteht. Für den Fall, dass der Nachweis nicht vorgelegt wird, kann demnach auch ein Zwangsgeld angedroht werden.

Das OVG verwies dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Nachweispflicht bei noch nicht schulpflichtigen Kindern. Der Gesetzgeber des Masernschutzgesetzes sei von einer grundsätzlich bestehenden »Impfpflicht« beziehungsweise »verpflichtenden Impfung« ausgegangen. Er habe lediglich von deren Durchsetzung im Wege des unmittelbaren Zwangs abgesehen. Andere Zwangsmittel wie Zwangsgeld und Geldbuße seien hingegen vorgesehen, um eine tatsächliche Erhöhung der Impfquote in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen und damit letztlich in der gesamten Bevölkerung zu erreichen. Gegen die Eilentscheidung sind keine Rechtsmittel möglich.

https://www.jungewelt.de/artikel/471109.ovg-berlin-weist-beschwerden-gegen-masern-impfpflicht-zur%C3%BCck.html





Kommentar:

Die rot-grün-schwarze Impfsekte wird jubeln, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den staatlichen Impfterror für rechtens erklärt.

Wird Zeit, dass sich in diesem Zwangsstaat etwas grundlegend ändert.



 


 

 


Freispruch für Soldat: Kippt jetzt die Impfpflicht bei Bundeswehr? Mutige Richterin in der bayerischen Provinz setzt Zeichen

20.09.2023

Das Amtsgericht im bayerischen Bad Kissingen hat einen Bundeswehrsoldaten vom Vorwurf der Gehorsamsverweigerung freigesprochen. Sein vermeintliches Vergehen: Er wollte sich nicht gegen Corona impfen lassen. Genau dazu sind aber Angehörige der Bundeswehr im Rahmen des geltenden Rechts verpflichtet. Als Soldaten bzw. Offiziere haben sie eine „Duldungspflicht“, was Impfungen angeht, und sind damit nicht uneingeschränkt Herr über ihren eigenen Körper.

Obwohl inzwischen das erwiesen ist, was früher als „Schwurbelei“ galt – dass die Corona-Impfung weder vor Ansteckung noch Erkrankung schützt – hat das Bundesverwaltungsgericht im vergangenen Jahr diese Erkenntnisse ignoriert und die Impfpflicht für Militärs für rechtens erklärt.

Umso erstaunlicher und erfreulicher ist es, dass das Amtsgericht in Bayern diese Sache ganz anders sieht. Die Frage ist nur, ob das Urteil Bestand hat, da es sich um die unterste Instanz handelt. Die mutige Richterin verwies bei ihrer Entscheidung unter anderem auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung zur Impfung angesichts sinkender Infektionsraten und bekannt gewordener Nebenwirkungen, wie die „Welt“ mitteilte.

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, wie ein Amtsgerichtssprecher dem Bericht zufolge mitteilte. Daher könne er keine weiteren Einzelheiten zu dem Urteil nennen. Der Richterspruch ist auch noch nicht rechtskräftig. „Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt, die in ihrem Plädoyer drei Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung verlangt hatte, legte gegen das Urteil Berufung ein“, schreibt die Welt.

Die Staatsanwaltschaft ist in Deutschland der jeweiligen Landesregierung gegenüber weisungsgebunden – eigentlich ein Skandal und in vielen anderen Ländern undenkbar. Denn es widerspricht dem Grundgedanken einer unabhängigen Justiz elementar.

Insofern kann man sich nur bedingt die Frage stellen, was im Kopf eines Staatsanwaltes vorgeht, der eine Freiheitsstrafe für einen Soldaten fordert, dessen „Verbrechen“ darin besteht, dass er eine experimentelle Gen-Therapie mit mRNA-Wirkstoff ablehnt. Denn vielleicht hat hier gar nicht der Staatsanwalt entschieden, sondern die Landesregierung. An deren Spitze Markus Söder (CSU) steht.

Dank der Konstruktionsschwächen in Sachen Rechtsstaat werden wir auch nicht erfahren, ob es der Staatsanwalt selbst war, der sich entschied, Rechtsmittel einzulegen (möglicherweise auch in Hinblick auf die eigenen Karrierechancen), oder ob es eine entsprechende Anweisung aus der Landesregierung gab.

Dass Soldaten sich weiter gegen Corona impfen lassen müssen, obwohl die wichtigsten Mythen in Sachen Impfung längst widerlegt sind (sie ist weder nebenwirkungsfrei noch schützt sie vor Übertragung etc.), ist ein Skandal per se. Ebenso wie die Tatsache, dass die Mehrheit in Deutschland und offenbar auch bei der Bundeswehr diese Zustände hinnimmt.

Der 33 Jahre alte Zeitsoldat, der jetzt angeklagt war, hatte laut „Welt“ mehrere Corona-Impftermine im Jahr 2022 trotz Aufforderung nicht wahrgenommen: „Der Mann war laut Anklage Anfang Januar 2022 in der Infanterieschule des Heeres der Bundeswehr im unterfränkischen Hammelburg als Lehrgangsteilnehmer eingesetzt. Weil er sich nicht impfen ließ, wurde der Oberleutnant vom Oberstabsarzt untersucht, um festzustellen, ob es gesundheitliche Gründe gegen eine Impfung geben könnte.“

Da dies nicht der Fall gewesen sei, so, das Blatt, „wurde die Impfaufforderung wiederholt, aber der Soldat verweigerte weiter die Injektion“. Der Mann „wurde daraufhin den Angaben zufolge vom Lehrgang abgelöst und in seine Heimatkompanie zurückgeschickt. Auch hier verweigerte der Mann laut Anklage die Impfung.“

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hatte im Sommer vergangenen Jahres die Fortdauer der Corona-Impfpflicht für Militärangehörige bekräftigt. Die obersten Richter entschieden, die Lageeinschätzung des Verteidigungsministeriums zum Zeitpunkt des Erlasses im November 2021 sei korrekt gewesen. Die Begründung klingt angesichts der neuen Erkenntnisse wie Hohn: Der Vorsitzende des Senats betonte laut „Welt“, Soldaten verrichteten ihren Dienst oft gemeinsam in engen Räumen, Panzern, Flugzeugen oder Schiffen, was ein besonderes Risiko der Verbreitung übertragbarer Krankheiten mit sich bringe. Daher sei die Aufnahme in die Liste der Impfungen gerechtfertigt gewesen.“

Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) hat im Mai im Bundestag erneut bekräftigt, dass die Corona-Impfpflicht für Soldaten bestehen bleibe. Noch im Juli hatte ein anderes bayerisches Amtsgericht, in München, ganz anders entschieden als die Richterin in Bad Kissingen: Es verurteilte einen Soldaten zu 900 Euro Geldstrafe, weil er sich der Gentherapie widersetzt hatte.

Man kann nur hoffen, dass die Richterin in Bayern nicht zum Zielobjekt für Strafaktionen wird – wie der mutige Weimarer Masken-Richter Christian Dettmar. Der wurde zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt und damit faktisch seiner Existenz beraubt, weil er gegen die Maskenpflicht in Schulen entschied (siehe hier). Zuvor gab es bei ihm und den Gutachtern in seinem Prozess schikanöse Hausdurchsuchungen. Kritiker sprechen von einer Terrorisierung unabhängiger Richter.

https://reitschuster.de/post/freispruch-fuer-soldat-kippt-jetzt-die-impfpflicht-bei-bundeswehr/

 

 


Soldat verweigerte Corona-Impfung – Gericht spricht ihn frei

Bundeswehrsoldaten müssen sich gegen verschiedene Krankheiten impfen lassen – dazu zählt auch das Coronavirus. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte im vergangenen Jahr diese Pflicht. Ein Amtsgericht in Bayern sieht das anders.

19.09.2023

Obwohl er mehrfach die vorgeschriebene Corona-Impfung verweigerte, hat das Amtsgericht Bad Kissingen einen Bundeswehrsoldaten vom Vorwurf der Gehorsamsverweigerung freigesprochen. Die Richterin verwies bei ihrer Entscheidung unter anderem auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung zur Impfung angesichts sinkender Infektionsraten und bekannt gewordener Nebenwirkungen.

Die schriftlichen Urteilsgründe lägen jedoch noch nicht vor, teilte ein Amtsgerichtssprecher am Dienstag mit. Daher könne er keine weiteren Einzelheiten zu dem Urteil vom 12. September nennen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt, die in ihrem Plädoyer drei Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung verlangt hatte, legte gegen das Urteil Berufung ein. Zuvor hatten mehrere Medien über den Fall berichtet.

Soldaten müssen sich gegen eine ganze Reihe von Krankheiten impfen lassen, wenn keine besonderen gesundheitlichen Gründe dagegensprechen. Dazu gehören unter anderem Hepatitis, Masern, Röteln, Mumps und auch Influenza. Am 24. November 2021 nahm das Verteidigungsministerium eine Covid-19-Impfung als verbindlich in die allgemeinen Regelungen zur Zentralen Dienstvorschrift „Impf- und weitere Prophylaxemaßnahmen“ auf. Wer sich dem Impfschema widersetzt, muss mit Disziplinarmaßnahmen rechnen.

Der 33 Jahre alte Zeitsoldat hatte demnach mehrere Corona-Impftermine im Jahr 2022 trotz Aufforderung nicht wahrgenommen. Der Mann war laut Anklage Anfang Januar 2022 in der Infanterieschule des Heeres der Bundeswehr im unterfränkischen Hammelburg als Lehrgangsteilnehmer eingesetzt. Weil er sich nicht impfen ließ, wurde der Oberleutnant vom Oberstabsarzt untersucht, um festzustellen, ob es gesundheitliche Gründe gegen eine Impfung geben könnte.

Da dies nicht der Fall war, wurde die Impfaufforderung wiederholt, aber der Soldat verweigerte weiter die Injektion. Er wurde daraufhin den Angaben zufolge vom Lehrgang abgelöst und in seine Heimatkompanie zurückgeschickt. Auch hier verweigerte der Mann laut Anklage die Impfung.

Im Juli vergangenen Jahres hatte der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig entschieden, dass die Corona-Impfpflicht für Soldaten bestehen bleibt. Die Lageeinschätzung des Verteidigungsministeriums zum Zeitpunkt des Erlasses im November 2021 zur Verpflichtung einer Corona-Impfung sei richtig gewesen, betonte damals der Vorsitzende des Senats. Soldaten verrichteten ihren Dienst oft gemeinsam in engen Räumen, Panzern, Flugzeugen oder Schiffen, was ein besonderes Risiko der Verbreitung übertragbarer Krankheiten mit sich bringe. Daher sei die Aufnahme in die Liste der Impfungen gerechtfertigt gewesen.

Im Mai hatte Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) im Bundestag gesagt, er wolle an der Corona-Impfpflicht für Soldaten vorerst festhalten. „Ich schließe nicht aus, dass wir über kurz oder lang die Duldungspflicht aufheben, aber der Zeitpunkt ist noch nicht gekommen.“

Im Juli hatte das Amtsgericht München einen Bundeswehrsoldaten zu einer Geldstrafe von 900 Euro verurteilt, weil er mehrfach die Corona-Impfung verweigert hatte.

https://www.welt.de/politik/deutschland/article247560446/Soldat-verweigert-Corona-Impfung-Gericht-spricht-ihn-frei.html

 

 

Kommentar:

Als ob es nicht schon reicht, dass sich Bundeswehrsoldaten im Ernstfall totschießen lassen und andere Menschen erschießen müssen, sollen sie sich auch noch mit der Coronagiftspritze impfen lassen. Das ist ein echt trauriger Verein namens Bundeswehr mit Boris Pistorious (SPD) an der Spitze, der hier von der  SPD und angrenzenden Panikparteien wie der CDU und den Grünen verschlissen wird. Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt leistet Schützenhilfe. Immerhin, anders als am Amtsgericht München, stellt sich ein mutiger Amtssrichter dem organisierten Wahnsinn entgegen. Wann wird endlich eine Impfung entwickelt, mit der man die rot-grün-schwarzen Panikpolitiker:Innen und ihre Anhänger im Staatsapperat gegen Dummheit impfen kann?

 


 


 

 

 

Morgen wird sie abgeholt: Deutsches Gericht verurteilt Holocaust-Überlebende (85) zu Zwangsimpfung

10. Januar 2023

Der Sachverhalt scheint unglaublich, denn Deutschland hat wohl wirklich überhaupt nichts aus der Geschichte gelernt. Vertraute einer in der Ukraine geborenen, in ihrer Heimat berühmten Komponistin, wandten sich an Report24. Ein Gericht in Stuttgart hat ein Jahr Zwangseinweisung in die geschlossene Psychiatrie beschlossen. Zunächst soll die alte Dame aber zweifach – ebenso unter Anwendung von Gewalt – “gegen Covid-19 geimpft” werden. Ein Exklusivvideo zeigt: Sie ist weder unzurechnungsfähig, selbst- oder fremdgefährdend. Sie hat einfach nur Angst um ihr Leben.

Ihr Name ist Inna Zhvanetskaya. Sie wurde am 20. Jänner 1937 in Winnyzja in der Ukraine geboren. Als Jüdin zählt sie zu den Überlebenden des Holocaust. Bis zu ihrem achten Lebensjahr mussten sie und ihre Familie davor zittern, ob sie abgeholt, deportiert und möglicherweise ermordet werden. In zehn Tagen könnte sie ihren 86. Geburtstag in ihrer Wahlheimat Deutschland feiern. Einem Land, das sie noch mehr liebt als ihre Heimat, wie sie in einem Interview zu Protokoll gab. Dabei galt sie über die Grenzen ihrer späteren Heimat Russland hinweg als musikalische Berühmtheit. Das Cambridge Biographical Centre (UK) zeichnete sie 1992 als Frau des Jahres aus.

Doch gerade in Deutschland, das sie so lieb gewonnen hat, wurde ein richterlicher Beschluss erlassen, welcher die zwangsweise Öffnung ihrer Wohnung und ihre Abholung mit Gewalt vorsieht. Mit Gewalt soll sie einem Arzt vorgeführt werden, der sie zweimal “gegen Covid-19 impfen” soll. Danach will man sie in eine geschlossene psychiatrische Anstalt verbringen. Ohne Menschen, die ihre Muttersprache russisch sprechen. Ohne ihre Musik, die ihr Leben erfüllt, seit sie denken kann.

Was macht das mit einer Frau, die den zweiten Weltkrieg überlebt hat? Wir haben dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt diese Frage gestellt und darauf keine zufriedenstellende Antwort erhalten, es dürfte den Verantwortlichen schlichtweg egal sein. Die angeordneten Maßnahmen begründet man mit den Paragraphen 1906 und 1906a BGB. Das Problem daran: eine Indikation einer Zwangsimpfung angesichts der offiziell beendeten Pandemie lässt sich weder medizinisch noch juristisch begründen. Alles riecht nach Willkür und Rechtsbeugung.

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https://report24.news/morgen-wird-sie-abgeholt-deutsches-gericht-verurteilt-holocaust-ueberlebende-85-zu-zwangsimpfung/

 

 


 

 


Von der Unzeitgemäßheit richterlicher Unabhängigkeit und dem unabweisbaren Bedürfnis nach Diffamierung und Diskriminierung von Coronamaßnahmen-Kritikern

15.10.2022

Der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 29.09.2022 in der Rezeption von Legal Tribune Online

Matthias Guericke

Bei Legal Tribune Online (LTO), einem Onlinemagazin, das unter Juristen wegen seiner tagesaktuellen journalistischen Berichterstattung zu Gerichtsentscheidungen und anderen Ereignissen aus der Justiz eine hohe Reichweite hat (laut Wikipedia 2,0 Millionen Aufrufe monatlich), darf jetzt von Eingriffen in die Unabhängigkeit von nicht ausreichend konformen Richtern fantasiert werden: „Es bleibt … abzuwarten, wie das Spannungsverhältnis von richterlicher Unabhängigkeit und Rechtsbindung im Falle von Querdenker-Richtern langfristig aufgelöst werden kann“, schließt ein Artikel von Patrick Heinemann vom 11.10.2022, und es kann kein Zweifel daran bestehen, in welche Richtung das – angebliche – Spannungsverhältnis von Unabhängigkeit und Rechtsbindung nach Heinemanns Vorstellungen aufgelöst werden soll: zu Lasten der Unabhängigkeit. Womöglich auch mit den Mitteln des Strafrechts, da er einen Satz zuvor das Strafverfahren wegen Rechtsbeugung gegen den Weimarer Familienrichter, der die Maskenpflicht in der Schule als kindeswohlgefährdend bewertet hatte – laut Heinemann eine „äußerst extreme Auffassung“ – erwähnt. Doch der Reihe nach.

Die Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd

Das Truppendienstgericht Süd hat mit Beschluss vom 29.09.2022 (Az. S 5 BLc 11/22)* in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Vollstreckung einer gegen einen Soldaten, der „den Impfstatus vorsätzlich nicht herbeigeführt“, d. h. keinen Nachweis über eine Covid-19-Impfung beigebracht hatte, verhängten Disziplinarbuße mit einer bemerkenswerten Begründung ausgesetzt.1

Das Gericht führte aus, dass es berechtigte Zweifel daran gebe, ob der der Disziplinarmaßnahme zugrundeliegende (Impf-)Befehl der Kompaniechefin verbindlich war. Es schreibt:

„Zweifel an der Verbindlichkeit des erteilten Befehles resultieren insbesondere daraus, dass dessen Befolgung wegen möglicher Gesundheitsgefahren für den zu impfenden Soldaten durch Impfnebenwirkungen unzumutbar sein könnte. Die Gesundheit eines Soldaten ist – zumindest in Friedenszeiten – ein hohes Gut, das wie beispielsweise die durch vorgesetzte Stellen im dienstlichen Bereich – zu Recht – propagierte Wichtigkeit einer peniblen Befolgung von Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Waffen und Munition oder Gefahrstoffen zeigt, nicht vorschnell durch den Einsatz risikobehafteter, in ihren Langzeitfolgen unkalkulierbarer genbasierter Impfstoffe aufs Spiel gesetzt werden darf. Ein Soldat als Staatsbürger in Uniform und damit Grundrechtsträger (vgl. § 6 Satz 1 SG) muss sich bei bestehender Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 SG) und der Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) grundsätzlich nicht in ein „Experimentierfeld“ mit für ihn nicht einigermaßen kalkulierbarem Ausgang begeben, wenn dadurch nicht tatsächlich, also nachweisbar, überragende Gemeinschaftsgüter geschützt werden. Das ist bei einer Impfung mit ihrer zurzeit bekanntlich eingeschränkten Wirkung wohl kaum der Fall. …

Aufgrund der nachlassenden oder bereits von Anfang an bestehenden unzureichenden Schutzwirkung der Impfung könnte auch der im Verfassungsrang stehende und damit niederrangigen Vorschriften, wie z. B. der Duldungspflicht gemäß § 17a Satz 1 Nr. 1 SG, vorgehende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seinen Aspekten der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Übermaßverbot) verletzt sein.

Um die Frage der tatsächlichen Verletzung (sic!) der vorgenannten Unverbindlichkeitsgründe sachgerecht prüfen zu können, bedarf es noch einer eingehenden Sachverhaltsermittlung, die geraume Zeit in Anspruch nehmen wird. … Außerdem steht die Begründung der Grundsatzentscheidung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Rechtmäßigkeit der Duldungspflicht von (Covid-19-) Impfungen noch aus.

Es erstaunt, dass Vorgesetzte, die gegenüber unterstellten Soldaten zuvörderst zur Fürsorge verpflichtet sind (vgl. § 10 Abs. 3 SG), leichtfertig deren Gesundheit durch entsprechende Befehle aufs Spiel zu setzen bereit sind, ohne sich anscheinend einmal näher mit den Rechtswidrigkeits- (§ 10 Abs. 4 SG) und Unverbindlichkeitsgründen (insbesondere § 11 SG) von Befehlen auseinandergesetzt zu haben. Auch wenn derzeit die Covid-19-Schutzimpfung im Impfkatalog der verbindlichen Impfungen aufgeführt ist, haben sie bei einer Umsetzungsbefehlsgebung selbständig die vorgenannten Gründe zu prüfen. Von dieser Verantwortung werden sie nicht entbunden. Dabei sollten bei gewissenhafter Dienstausübung, soweit nicht vollständige Ignoranz gegenüber Fakten und inzwischen auch wissenschaftlichen Studien herrscht, sich objektiv aufdrängende Gefahrenaspekte dieser Impfung sowie deren fehlende Wirksamkeit zur Kenntnis genommen und dann in die maßgeblichen rechtlichen Kategorien der Unzumutbarkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit eingeordnet werden.“

Der Versuch einer vernichtenden Kritik

Was hier der als Einzelrichter entscheidende Vorsitzende Richter der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd geschrieben hatte, war zu viel für Patrick Heinemann. Zu viel Skepsis gegenüber der Covid-Impfung, zu viel Kritik an den Vorgesetzten des Soldaten, zu viel Eigenständigkeit gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht. Heinemann sah sich daher veranlasst, unter der reißerischen Überschrift „Missachtung der Rechtsprechung des BVerwG: Querdenker-Richter lehnt Impfpflicht für Bundeswehrsoldaten ab“ nicht nur das Gericht, sondern den entscheidenden Richter aggressiv2 anzugreifen.3

In der Sache erhebt er zwei Vorwürfe. Zum einen beanstandet er, dass das Truppendienstgericht nicht dem Bundesverwaltungsgericht gefolgt ist, das mit zwei Beschlüssen vom 07.07.2022 (Az. 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22) die Duldungspflicht für Soldaten betreffend die Covid-19-Impfung für rechtmäßig erklärt hat. Zum anderen behauptet er, dass die Entscheidung mit der wehrrechtlichen Dogmatik zur Verbindlichkeit von Befehlen nicht zu vereinbaren sei. Diese Vorwürfe sind nicht nur unbegründet, sondern – um in der Sprache des Militärs zu bleiben – zwei echte Blindgänger.

„Missachtung der Rechtsprechung des BVerwG“

Bei dem ersten fragt man sich, wie Heinemann überhaupt darauf kommt, dem Gericht könne allein wegen des Umstandes, dass es von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht4, ein Vorwurf gemacht werden. Art. 97 Abs. 1 GG lautet: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“5, nicht: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze und der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterworfen“. Die zweite Variante würde eine unerfüllbare Forderung für den Fall aufstellen, dass die Rechtsprechung der obersten Gerichte nicht dem Gesetz entspricht (was z. B. von der Rechtswissenschaft gar nicht selten behauptet wird). Deshalb gilt sogar: Die Bindung an das „Gesetz“ schließt eine Bindung an Präjudizien aus, wenn man von der Bindung an bestimmte Arten von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 BVerfGG) und bei Zurückverweisung durch das Revisionsgericht absieht.6 Der Richter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgen (BGHZ 181, 268, 277)7. Dass das Heinemann unbekannt sein könnte, kann vermutlich ausgeschlossen werden, aber worum geht es ihm dann? Will er (nichtrechtliche) Loyalitätspflichten der Instanzgerichte gegenüber höchstrichterlicher Rechtsprechung in gesellschaftlichen Krisen wie der Corona-Krise postulieren? Wie man es auch dreht und wendet: Hier offenbart sich ein seltsam unreflektiertes, defizitäres Verständnis von richterlicher Unabhängigkeit.

Hinzu kommt noch ein weiteres, untergeordnetes Argument. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Pressemitteilung zu den Beschlüssen vom 07.07.2022 (die schriftliche Begründung liegt wie gesagt noch nicht vor) selbst betont, dass das Bundesministerium der Verteidigung verpflichtet sei, die Aufrechterhaltung der Covid-19-Impfung zu evaluieren und zu überwachen, denn Daueranordnungen müssten stets daraufhin überprüft werden, ob sie angesichts veränderter Umstände weiterhin verhältnismäßig und ermessensgerecht seien. In gleicher Weise hatte sich auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung über die einrichtungsbezogene Impfpflicht geäußert (BVerfG, 27.04.2022, 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 184).8 Das Truppendienstgericht Süd war also vom Bundesverwaltungsgericht selbst zur Prüfung aufgerufen, ob veränderte Umstände vorliegen, wozu auch neue Erkenntnisse zu Gefährlichkeit und Wirksamkeit der Covid-19-Impfung gehören.

„Missachtung der wehrrechtlichen Dogmatik“

Um den zweiten Vorwurf ist es nicht besser bestellt. Heinemann behauptet, dass die Entscheidung des Gerichts nicht mit der „herrschenden Wehrrechtsdogmatik“ in Einklang zu bringen sei, wonach selbst rechtswidrige Befehle nur in wenigen Ausnahmefällen unverbindlich sind. Als einen solchen Ausnahmefall benennt er den sog. „gefährlichen Befehl“. Dabei handele es sich „um Befehle, deren Befolgung nicht nur mit erheblicher Gefahr einhergeht, sondern bei denen auch Zweck und Mittel erkennbar außer Verhältnis stehen, worunter in erster Linie Fahrlässigkeitsdelikte mit potentiell gravierenden Folgen zu verstehen“ seien.

Hier ist nicht nur die Semantik des Satzes verunglückt (worunter sind bitte Fahrlässigkeitsdelikte zu verstehen?), Heinemann – der immerhin das Gericht über wehrrechtliche Dogmatik belehren möchte – vermischt auch den sog. gefährlichen Befehl und den sog. unzumutbaren Befehl. Beim gefährlichen und beim unzumutbaren Befehl handelt es sich um sog. Unverbindlichkeitsgründe, von denen das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung insgesamt sieben unterscheidet9. Soldaten lernen bei der Bundeswehr, dass der gefährliche Befehl ein Befehl ist, bei dem die Gefahr besteht, dass durch seine Befolgung eine Straftat begangen wird, der aber dennoch verbindlich ist, wenn dafür nur eine entfernte Möglichkeit besteht, unverbindlich dagegen, wenn dies wahrscheinlich ist. Ein unzumutbarer Befehl ist ein Befehl, der so tief in ein Rechtsgut des Untergebenen eingreift, dass bei Abwägung aller Umstände dem Untergebenen die Befolgung des Befehls nicht zuzumuten ist. Wie zitiert hatte das Truppendienstgericht Süd in dem Beschluss in Erwägung gezogen, dass der Impfbefehl der Kompaniechefin ein unzumutbarer Befehl sein könnte.

Das Frappierende ist nun, dass Heinemann nicht einmal ansatzweise darlegt, warum es seiner Meinung nach ausgeschlossen sein soll, dass der Befehl unverbindlich sein könnte. Wobei frappierend eigentlich nur ist, wie in dem Text eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Gerichts lediglich vorgetäuscht, ihr aber tatsächlich aus dem Weg gegangen wird. In der Sache ist das dagegen nicht überraschend, denn dann müsste sich Heinemann hier ja auf die Fragen, wie gefährlich und wie wirksam die Covid-Impfstoffe sind, einlassen. Unter der absolut urteilenden Zwischenüberschrift „Richter missachtet Dogmatik zum ‚gefährlichen Befehl‘“ teilt er stattdessen lediglich seine (unkorrekte) Definition des gefährlichen Befehls mit, dann bricht er das Thema „unverbindlicher Befehl“ abrupt ab. Es folgt ein Absatz und dann der Satz, der offenbar alle Argumente überflüssig machen soll:

„Es lässt sich kaum abstreiten, dass die Einzelrichterentscheidung des Truppendienstgerichts stark an das Gedankengut von Querdenkern erinnert.“

Die Allzweckwaffe des Querdenker-Vorwurfs

Nicht immer wird in solcher Klarheit vorgeführt, welche Funktion der Gebrauch des Wortes „Querdenker“ hat. Das Wort „Querdenker“, das in früheren Jahrzehnten durchweg positiv verwendet wurde für Menschen, die zu kreativem und vor allem nonkonformistischem Denken in der Lage sind, dann eine Selbstbezeichnung einer von dem Unternehmer Michael Ballweg ins Leben gerufenen Corona-Protestbewegung war, ist in der pejorativen Verwendung in den Medien und der Öffentlichkeit allenfalls in zweiter Linie ein deskriptiver Begriff, mit dem Menschen mit bestimmten Überzeugungen und Ansichten bezeichnet werden sollen.10 In erster Linie ist es ein Begriff, durch den die damit Bezeichneten aus dem gesellschaftlichen Diskurs ausgeschlossen werden sollen. Wer den Stempel „Querdenker“ verpasst bekommen hat, ist nach der Vorstellung der vorgeblich Stempelberechtigten nicht mehr legitimer Teilnehmer am öffentlichen Diskurs, er ist draußen und – wichtig! – dies wird damit auch allen anderen Diskursteilnehmern signalisiert, damit sie den Betroffenen ebenfalls als Ausgeschlossenen betrachten und Konsequenzen daraus ziehen können (z. B. auf Abstand zu dem Betroffenen gehen oder eigene Ansichten darauf überprüfen, ob sie unter Querdenkerverdacht gestellt werden könnten und man sich diese noch leisten kann).

Wer aus dem Diskurs ausgeschlossen ist, mit dem muss man sich nicht mehr argumentativ auseinandersetzen, was vor allem dann sehr praktisch ist, wenn man die eigene Position vielleicht gar nicht valide begründen kann. Argumente werden benutzt, um der kategorischen Abwertung (das ist hier wörtlich zu verstehen: „Querdenker“ werden als andere „Kategorie“ von Menschen betrachtet) des Betroffenen (hier: des Vorsitzenden Richters der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd) einen Schein von Rationalität zu geben. Wenn man aber auf den Punkt kommen und Gründe liefern müsste (hier: warum es denn ausgeschlossen sein soll, dass der Impfbefehl unzumutbar sein könnte), wird die Debatte abgebrochen, „Querdenker“ gerufen und damit die Frage, wer Recht hat und wer nicht, für entschieden erklärt.

Das Erstaunliche ist, dass in einer Zeit, in der Antidiskriminierung zu einem prioritären gesellschaftspolitischen Thema erklärt wird, Diskriminierung und Ausgrenzung von Menschen, die – unter Berufung auf das Grundgesetz! – die Corona-Maßnahmen kritisieren, für Menschen wie Patrick Heinemann offenbar vollkommen normal ist. Und erstaunlich ist auch, dass diejenigen, die sich berechtigt fühlen, andere aus dem Diskurs auszuschließen, überhaupt nicht bemerken, dass ihr Verhalten allem widerspricht, wofür sie vorgeben, sich einzusetzen: Es ist undemokratisch, illiberal, gesellschaftsspaltend und letzten Endes inhuman. Nicht die selbständig und unabhängig denkenden Menschen, die den Anspruch nicht aufgegeben haben, sich ein eigenes Urteil (auch zur Covid-Impfung) zu bilden, wie der Vorsitzende Richter der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, haben den Boden des Grundgesetzes verlassen11, sondern diejenigen, die wie Patrick Heinemann sie deshalb verächtlich zu machen versuchen.

Ausblick und Hoffnung

Auf dem Weg zurück zu einem gesellschaftlichen Diskurs, in dem auch Kritiker der „herrschenden Meinung“ grundsätzlich als gleichberechtigte Teilnehmer betrachtet und nicht von der Mehrheit bzw. denen, die für sich in Anspruch nehmen, für die Mehrheit zu sprechen, oder schlicht den Vertretern der politischen Macht ausgegrenzt werden, wäre schon etwas gewonnen, wenn Diskursteilnehmer wie Patrick Heinemann (aber auch Legal Tribune Online) anerkennen würden, dass das Wort „Querdenker“ – in dem Sinne, wie sie es gebrauchen – in den Giftschrank einer demokratischen Gesellschaft gehört.

Endnoten

* Anmerkung der Redaktion: Der Originalbeschluss liegt uns in der vom Truppendienstgericht Süd autorisierten und anonymisierten Fassung vor.

1 Der Beschluss ist unveröffentlicht, aber hier verlinkt.

2 Heinemann würde sicher bestreiten, dass sein Text aggressiv ist. Das fehlende Bewusstsein dafür ist Teil des Problems.

3 Man sollte vielleicht noch einmal daran erinnern, dass es vor der Corona-Krise zu den in der juristischen Community als verbindlich betrachteten Umgangsformen gehörte, auch bei einer in der Sache harten Kritik einer Gerichtsentscheidung nicht den oder die entscheidende(n) Richter(in) ad personam anzugreifen. Diesbezügliche Hemmungen sind inzwischen nicht nur von Heinemann über Bord geworfen worden.

4 Selbst das stimmt nur eingeschränkt, denn es handelt sich hier um eine Entscheidung in einem Eilverfahren auf nicht endgültig geklärter Tatsachengrundlage, wie das Gericht selbst festhält, das auch darauf verweist, dass die schriftliche Begründung der beiden Beschlüsse des BVerwG noch nicht vorliegt. In der noch ausstehenden Hauptsacheentscheidung könnte das Gericht nach Prüfung der Begründung der Beschlüsse sich daher durchaus noch dem BVerwG anschließen – was allerdings nach der hier gegebenen Begründung eher unwahrscheinlich erscheint.

5 Mit einer sachlich irrelevanten Abweichung (Richter im Singular statt Plural) wird Art. 97 GG in § 25 Deutsches Richtergesetz wiederholt: „Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“

6 Nomos-BR/Staats DRiG/Staats DRiG § 25 Rn. 13

7 Ebd.

8 Vgl. dazu Grundrechte ohne Schutz – Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht.

9 BVerwG, 21.06.2005, 2 WD 12/04, juris, insbesondere Rn. 102-141.

10 Heinemann hätte selbst sicher große Schwierigkeiten, genau darzulegen, was denn das „Gedankengut der Querdenker“ im Einzelnen sein soll und wo vor allem die Grenzen zu den Nicht-Querdenkern verlaufen. Wegen dieser inhaltlichen Unbestimmtheit wird auch oft „nur“ eine „Nähe zu Querdenkern“ attestiert oder, wie hier, erklärt, dass etwas an Gedankengut von Querdenkern „erinnert“.

11 Heinemann insinuiert auch das, wenn er schreibt: „Zwar ist die richterliche Unabhängigkeit aus guten Gründen auch für Richter an Wehrdienstgerichten garantiert. Allerdings sind auch Richter an die grundgesetzliche Ordnung gebunden …“


https://netzwerkkrista.de/2022/10/15/von-der-unzeitgemassheit-richterlicher-unabhangigkeit/


 

 

Missachtung der Rechtsprechung des BVerwG Querdenker-Richter lehnt Impfpflicht für Bundeswehrsoldaten ab

von Dr. Patrick Heinemann

11.10.2022

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Eigentlich ist die Sache höchstrichterlich geklärt: Mit Beschlüssen vom 7. Juli 2022 (Az. 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22) entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass aktive Soldatinnen und Soldaten auf Grundlage einer Allgemeinen Regelung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vom 24. November 2021 verpflichtet sind, die Impfung gegen COVID-19 zu dulden.

Hintergrund ist die besondere soldatische Dienstpflicht zur Gesunderhaltung aus § 17a Soldatengesetz (SG), hinter der die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte als Verfassungsrechtsgut (Art. 87a GG) steht. Speziell § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG sieht daher eine Duldungspflicht für ärztliche Maßnahmen vor, wenn diese der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Das BVerwG sah den mit der Impfung verbundenen Grundrechtseingriff daher als verhältnismäßig sowie insgesamt gerechtfertigt an und berief sich in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des BVerfG vom 27. April 2022 zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Az. 1 BvR 2649/21).

Zu einer gänzlich anderen Auffassung kommt jetzt jedoch der Vorsitzende Richter der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd (Erfurt) Dr. Pfeiffer in seinem Beschluss vom 29. September 2022 (Az. S 5 BLc 11/22). Als Einzelrichter des unter anderem für Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen zuständigen Wehrdienstgerichts erster Instanz (Art. 96 Abs. 4 GG) setzte er die Vollstreckung einer gegen einen Mannschaftssoldaten verhängten Disziplinarbuße vorläufig aus, die dieser wegen Verweigerung des Befehls seiner Kompaniechefin, die COVID-19-Impfung zu dulden, verhängt bekommen hatte.

Richter ordnet Impfung als unzumutbares Experiment ein.

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 https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/truppendienstgericht-soldaten-impfpflicht-bverwg/

 

 

 


 

 

 

Verfassungsbeschwerde

Bundesverfassungsgericht billigt einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht

19.05.2022
Arbeit im Pflegeheim
Seit Mitte März 2022 müssen Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen oder Arztpraxen einen vollen Corona-Impfschutz oder eine Genesung nachweisen

Die Impfpflicht für Pflegekräfte und medizinisches Personal ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Verfassungsbeschwerde zurück. Der Schutz vulnerabler Gruppen wiege schwerer als die Beeinträchtigung der Grundrechte.

Das Bundesverfassungsgericht hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht bestätigt. Das höchste deutsche Gericht wies eine Verfassungsbeschwerde gegen entsprechende Teile des Infektionsschutzgesetzes nach Angaben vom Donnerstag zurück. „Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber“, begründeten die Karlsruher Richter ihre Entscheidung. Auch die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie mit der Omikron-Variante begründe keine abweichende Beurteilung. (AZ: 1 BvR 2649/21)

Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht war im Dezember 2021 beschlossen worden, um besonders verletzliche Menschen etwa in Pflegeheimen besser zu schützen. Seit Mitte März 2022 müssen Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen oder Arztpraxen einen vollen Corona-Impfschutz oder eine Genesung nachweisen. Wer sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen kann, muss das ebenfalls nachweisen. Allerdings hakt es bei der Umsetzung der Impfpflicht. Auch wurden nach dem Scheitern einer allgemeinen Corona-Impfpflicht im April die Rufe lauter, die einrichtungsbezogene Impfpflicht wieder abzuschaffen.

Nach Karlsruhe gezogen waren mehr als 50 Menschen, von denen viele selbst in Gesundheitsberufen beschäftigt sind. Ihren Eilantrag zur vorläufigen Aussetzung der Impfpflicht lehnte das Gericht bereits im Februar ab.

https://www.welt.de/politik/deutschland/article238841543/Bundesverfassungsgericht-billigt-einrichtungsbezogene-Corona-Impfpflicht.html?source=puerto-reco-2_ABC-V6.0.B_quality

 

 

Kommentar Väternotruf:

Von diesem staatsfixierten Gericht, dass sich Bundesverfassungsgericht nennt, war leider nichts anderes zu erwarten, als die blanke Panik auf der Titanic.

 

 


 

 

Verdacht auf vorgetäuschte Impfungen

Haftbefehl gegen Arzt aus dem Landkreis Gifhorn erlassen

Die Ermittlungsrichterin des Amtsgericht Gifhorn hat am gestrigen Tag auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hildesheim Haftbefehl gegen einen 63-jährigen Arzt aus dem Landkreis Gifhorn wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in 10 Fällen, Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 31 Fällen sowie Betruges in 32 Fällen erlassen.

Der Facharzt für Allgemeinmedizin ist dringend verdächtig, im Zeitraum von Ende April 2020 bis Mitte Mai 2021 in 10 Fällen Kinder und Jugendliche nicht gegen Mumps, Masern und Röteln geimpft zu haben. Stattdessen soll er nach Absprache mit den gesondert verfolgten Erziehungsberechtigten lediglich Kochsalzlösung gespritzt haben.

Zudem soll er in 31 Fällen eine Impfung gegen Masern in Impfausweisen bescheinigt, tatsächlich aber nicht vorgenommen haben.

In 32 Fällen sollen ärztliche Leistungen für Impfungen bei den jeweiligen Krankenkassen abgerechnet worden sein, die tatsächlich nie erbracht wurden.

Die Ermittlungsbehörden waren durch einen anonymen Hinweis auf das Geschehen aufmerksam geworden. Im Rahmen einer Durchsuchung konnten umfangreiche Beweismittel sichergestellt werden, die zu dem dringenden Tatverdacht führten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es nicht ausgeschlossen, dass noch weitere, gleich gelagerte Straftaten im Rahmen der noch laufenden Ermittlungen zu Tage treten könnten.

Der Beschuldigte hat sich zum Tatvorwurf nicht geäußert. Der Haftbefehl wurde gegen engmaschige Auflagen außer Vollzug gesetzt.

11.03.2022

https://staatsanwaltschaft-hildesheim.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/verdacht-auf-vorgetauschte-impfungen-209546.html


 

Arzt soll Kindern Kochsalzlösung statt Impfstoff gespritzt haben

11.03.2022

Ein Arzt aus dem Landkreis Gifhorn in Niedersachsen soll zehn Kinder in Absprache mit deren Eltern nicht gegen Mumps, Masern und Röteln geimpft, sondern ihnen Kochsalzlösung gespritzt haben. Dem Allgemeinmediziner wird daher gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung gegen Kinder vorgeworfen, wie die Staatsanwaltschaft Hildesheim am Freitag mitteilte. Ein Haftbefehl gegen den 63-Jährigen wurde gegen strenge Auflagen außer Vollzug gesetzt.

Der Arzt ist nach Angaben der Strafverfolger dringend tatverdächtig, zwischen Ende April 2020 und Mitte Mai 2021 in Absprache mit den jeweiligen Eltern gehandelt zu haben. Die Erziehungsberechtigten würden gesondert verfolgt.

...

https://www.welt.de/vermischtes/article237467431/Niedersachsen-Arzt-soll-Kindern-Kochsalzloesung-statt-Impfstoff-gespritzt-haben.html

 

 

Kommentar Vätenotruf:

Seltsam, ein Arzt spritzt - offenbar im Einverständnis mit den Eltern - Kinder mit einer vermutlich harmlosen Kochsalzlösung und wird deswegen - wie auch die Eltern - strafverfolgt.

Eine Impfung von Kindern mit einem Impfstoff, der nur eine "bedingte Zulassung" hat, wird dagegen seltsamer Weise nicht als Körperverletzung behandelt.

Der Bundestag erlaubt die genitale Verstümmelung von Jungen aus sogenannten religiösen Gründen (Beschneidung).

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1631d.html

SPD und Grüne wollen Millionen von Menschen gegen deren Willen mittels Coronaimpfzwang impfen und keine Staatsanwaltschaft ermittelt gegen diese von zwei hochproblematischen Parteien und einschlägig bekannten Rädelsführern beabsichtigte Körperverletzung an Millionen Menschen.

Das ist mit Sicherheit kein Rechtsstaat, sondern ein Rechtsbruchstaat, der so mit zweierlei Maß misst.

 

 

 


 

 


Kündigung einer Musicaldarstellerin wegen fehlender Corona-Schutzimpfung

Pressemitteilung Nr. 03/22 vom 02.03.2022

Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“ durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügt, noch vor Vertragsbeginn kündigen. Die Arbeitnehmerin ist mit ihrer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin unterlegen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin mit zwei Veranstaltungsgesellschaften Arbeitsverträge für die Proben und die Beschäftigung in einem Musical geschlossen. Vor Vertragsbeginn erfuhren die Arbeitgeberinnen, dass die Klägerin ungeimpft war und kündigten die Arbeitsverhältnisse ordentlich fristgerecht. Die Klägerin hatte angeboten, täglich Testnachweise vorzulegen. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungen für wirksam erachtet.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Kündigungen insbesondere keine Maßregelung gemäß § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen würden. Die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung sei nicht tragendes Motiv für den Kündigungsentschluss gewesen, sondern habe lediglich den Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Der Arbeitgeber könne als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das „2G-Modell“ als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Wenn dies mit der höchstpersönlichen Entscheidung der Klägerin, sich nicht impfen zu lassen, unvereinbar sei, liege keine Maßregelung vor. Der Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstoße auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Auch sei das „2G-Modell“ nicht willkürlich gewählt, da insbesondere das tägliche Vorlegen eines negativen Corona-Testergebnisses die Betriebsabläufe stärker beeinträchtigen und die Beschäftigung nicht geimpfter Personen aufgrund der strengeren Quarantäneregelungen ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle für den Musicalbetrieb darstellen würde. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die Arbeitgeberinnen ein Schutzkonzept umsetzen, das einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursache, da neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit der Arbeitgeberinnen auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft zu berücksichtigen sei.

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 03.02.2022, Aktenzeichen 17 Ca 11178/21


https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1181839.php

 



ArbG Berlin, Urteil vom 04.01.2022 - 17 Ca 11178/21
Fundstelle
openJur 2022, 4869

Rkr:

1. Eine zur Unwirksamkeit einer Probezeitkündigung führende Maßregelung (§ 612a BGB) liegt nicht vor, wenn die Rechtsausübung des Arbeitnehmers kein tragender Beweggrund des Arbeitgebers beim Kündigungsentschluss bildet. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Arbeitgeber als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit die Umsetzung eines bestimmten Anforderungsprofils für alle Arbeitsplätze im Betrieb anstrebt und dieses allgemeingültige Profil mit höchstpersönlichen Entscheidungen des daraufhin gekündigten Arbeitnehmers unvereinbar ist. Dementsprechend bewirkt die vom Arbeitgeber bezweckte Durchsetzung des "2G-Modells" in einem Musicalaufführungsbetrieb keine Maßregelung einer nicht gegen das Coronavirus (SARS-Cov-2) geimpften Darstellerin.

2. Die Kündigung gegenüber einer nicht geimpften Arbeitnehmerin verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn die Entscheidung der Arbeitnehmerin gegen die Inanspruchnahme der Schutzimpfung allein auf medizinische Bedenken gestützt wird.
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes (Beschwerdewert) wird auf 32.646,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten zu 1 unter dem 08./15.04.2021 einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Kopie Anlage K 1; Bl. 10 ff. d. A.), der die befristete Beschäftigung der Klägerin vom 18.10.2021 bis 27.11.2021 als Darstellerin zum Zwecke von Proben für das Musical "Ku’damm 56" zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 5.166,00 Euro mit einer vierwöchigen Probezeit vorsah. Ferner schloss die Klägerin mit der Beklagten zu 2 einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Kopie Anlage K 3; Bl. 18 ff. d. A.), der ihre weitere Beschäftigung als Darstellerin in dem besagten Musical ab dem 28.11.2021 bis zum Ende des Aufführungszeitraums, "d.h. voraussichtlich bis zum 24.04.2022" zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 5.716,00 Euro vorsah. Ferner heißt es in diesem Vertrag auszugsweise:

8. Vertragsdauer, Probezeit, Vertragsende

8.1 Dieser Vertrag ist bis zum Ende der Produktion fest abgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. [...]

8.2 DARSTELLER und VERANSTALTER vereinbaren eine Probezeit von einem Monat d.h. vom 28.11.2021 bis zum 27.12.2021 innerhalb derer beide Parteien den Vertrag einseitig ohne Angaben von Gründen jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen können (Beispiel: Kündigung 18.10.2021, Ende des Vertragsverhältnisses 31.10.2021).[...]

Nachdem die Beklagten erfahren hatten, dass die Klägerin nicht über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) verfügt, sprachen sie mit Schreiben vom 18.10.2021 (Kopien Anlagen K 2 und K 4; Bl. 17 und 27 d. A.) jeweils die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 01.11.2021 aus. Ob diese Schreiben jeweils eine vollständige handschriftliche Wiedergabe der Namen der beiden Geschäftsführer der Beklagten tragen, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hatte den Beklagten vor Ausspruch der Kündigungen unter anderem angeboten, mit Blick auf die unterbliebene Impfung täglich Testnachweise vorzulegen.

Mit einem am 08.11.2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin eine Kündigungsschutzklage anhängig gemacht und insbesondere das Vorliegen einer unzulässigen Maßregelung gerügt, wobei wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens auf den Inhalt der Klageschrift (Bl. 3 ff. d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 09.12.2021 (Bl. 57 ff. d. A.) und 03.01.2022 (Bl. 67 ff. und Bl. 85 f. d. A.) Bezug genommen wird. Die Klägerin hat zudem nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 02.02.2022 (Bl. 104 ff. d. A.) weiter vorgetragen.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1 durch die Kündigung der Beklagten zu 1 vom 18.10.2021 nicht aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1 auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert zu den bisherigen Bedingungen über den 01.11.2021 hinaus fortbesteht;

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 2 durch die Kündigung der Beklagten zu 2 vom 18.10.2021 nicht aufgelöst worden ist;

4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 2 auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert zu den bisherigen Bedingungen über den 01.11.2021 hinaus fortbesteht.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf ihre Schriftsätze vom 02.12.2021 (Bl. 43 ff. d. A.), 06.01.2022 (Bl. 89 ff. d. A.) und 01.02.2022 (Bl. 100 f. d. A.) Bezug genommen.
Gründe

Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

I. Die Klageanträge zu 2 und 4 sind dabei bereits mangels Feststellungsinteresses gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in Verbindung mit §§ 495 Absatz 1, 256 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) unzulässig, nachdem die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Umstände dargetan hat, die - abgesehen von den bereits mit den Klageanträgen zu 1 und 3 angegriffenen Kündigungen - eine Beendigung der Arbeitsverhältnisse bewirkt haben könnten.

II. In dem im Übrigen zulässigen Umfang ist die Klage unbegründet. Die Kündigungen der Beklagten vom 18.10.2021 sind wirksam und haben die Arbeitsverhältnisse zum jeweils vorgesehenen Beendigungszeitpunkt aufgelöst.

1. Die Klägerin hat dabei zunächst rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Kündigungsschutzklage erhoben, so dass die Kündigungen nicht schon nach § 7 KSchG als wirksam gelten.

2. Die Kündigungen sind nicht nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mangels eigenhändiger Namensunterschrift gemäß § 126 Absatz 1 BGB unwirksam. Die Kündigungsschreiben sind von den Geschäftsführern der Beklagten jeweils ordnungsgemäß unterzeichnet und nicht nur mit einem Handzeichen (Paraphe) versehen worden.

a) Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können. Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG, Urteil vom 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 -, juris, Rn. 11).

b) Im Falle des Geschäftsführers Herrn B ist auf den Kündigungsschreiben der erste Buchstabe des Namens ohne Weiteres lesbar. An diesen Buchstaben schließt sich von dessen Mitte ausgehend eine Linie mit einem charakteristischen Schwung an, der zur Wiedergabe der weiteren Buchstaben des Namens ausreichend erscheint. Demgegenüber besteht die Unterschrift des weiteren Geschäftsführers Herrn C zwar nur aus der Wiedergabe der ersten beiden Buchstaben seines Namens, wobei diese Buchstaben auch nicht miteinander verbunden sind. Ein Handzeichen liegt infolgedessen aber nicht vor. Denn die Beklagten haben hierzu vorgetragen, dass diese Art und Weise der Unterzeichnung für den Geschäftsführer Herrn C üblich sei und er sie immer so leiste, so dass eine gewollte Namensabkürzung nicht angenommen werden kann. Zudem befindet sich unterhalb der handschriftlichen Unterzeichnung - wie auch im Falle des Geschäftsführers Herrn B - noch eine maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens, welche dessen Deutung erleichtert und zugleich den vorhandenen Willen zur Unterschriftsleistung verdeutlicht.

c) Soweit die Klägerin weiter bestritten hat, dass die Unterschriften nicht durch die Geschäftsführer der Beklagten selbst, sondern durch einen (nicht bevollmächtigten) Dritten aufgebracht wurden, kann sie mit diesem Einwand ebenfalls nicht durchdringen. So hat die Klägerin ihre dahingehende Behauptung erst mit einem den Beklagten im Termin am 04.01.2022 übergebenen Schriftsatz vom 03.01.2022 vorgebracht. Mit daraufhin nach § 283 Satz 1 ZPO nachgelassenem Schriftsatz haben die Beklagten sich zu den Hintergründen der Unterschriftsleistung im Einzelnen erklärt und Beweis angeboten. Näherer Vortrag der Klägerin ist hierzu im Anschluss nicht erfolgt. Wäre dies - etwa im Schriftsatz vom 02.02.2022 - geschehen, wäre das Vorbringen nach § 296a Satz 1 ZPO aber auch nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Wenngleich es einer Erhebung der von der Beklagten angebotenen Beweise damit ohnehin nicht bedurfte, hätte dies schließlich auch eine von der Klägerin verursachte und mit Blick auf §§ 296 Absatz 2, 282 Absatz 1 und 2 ZPO dabei nicht hinzunehmende Verzögerung des Rechtsstreits bewirkt.

3. Die Kündigungen der Beklagten vom 18.10.2021 sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Ein nachvollziehbarer Grund für deren Ausspruch ist jeweils gegeben.

a) Die Klägerin genießt keinen allgemeinen Kündigungsschutz, da ihr Arbeitsverhältnis bei den Beklagten jeweils keine sechs Monate bestanden und sie infolgedessen die Wartezeit nach § 1 Absatz 1 KSchG nicht erfüllt hat. Ob die Beklagten - wie die Klägerin meint - einen gemeinschaftlichen Betrieb bilden, kann insoweit dahinstehen. Denn selbst unter Hinzurechnung der Beschäftigungszeit bei der Beklagten zu 1 war die Klägerin auch bei der Beklagten zu 2 weniger als sechs Monate beschäftigt.

b) Die Kündigungen sind nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 612a BGB unwirksam. Nach der letztgenannten Vorschrift darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Dies ist hier nicht geschehen.

aa) Das Maßregelungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob er ein Recht ausüben will oder nicht. Diese Entscheidung soll er ohne Furcht vor wirtschaftlichen oder sonstigen Repressalien des Arbeitgebers treffen können. Indem die Vorschrift dem Arbeitgeber untersagt, bei Vereinbarungen oder Maßnahmen den Umstand zum Nachteil des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat, schränkt sie die Vertrags- und Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers ein. Wie aus dem auf Arbeitnehmer beschränkten Anwendungsbereich der Bestimmung deutlich wird, beruht sie auf dem für Arbeitsverhältnisse typischen Ungleichgewicht, das sich durch Weisungsrechte des Arbeitgebers und Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers auszeichnet (BAG, Urteil vom 21.09.2011 - 7 AZR 150/10 -, juris, Rn. 32). Eine taugliche Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer kann hierbei nicht nur in der Geltendmachung von Ansprüchen bestehen, sondern auch in der Wahrnehmung sonstiger Rechtspositionen. Von § 612a BGB wird auch die Ausübung von Grundrechten erfasst, soweit sie im Verhältnis zum Arbeitgeber rechtserheblich sind (BAG, a.a.O., Rn. 33). Die verbotene Benachteiligung seitens des Arbeitgebers kann sowohl in einer einseitigen Maßnahme, als auch in einer vertraglichen Vereinbarung liegen (BAG, a.a.O., Rn. 34). Ferner muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung gegeben sein. Die zulässige Rechtsausübung darf dabei nicht nur äußerer Anlass, sondern muss der tragende Beweggrund, das heißt das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme gewesen sein. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen und damit auch für den Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und zulässiger Rechtsausübung (BAG, Urteil vom 16.10.2013 - 10 AZR 9/13 -, Rn. 38, juris). Daran gemessen liegt keine Maßregelung der Klägerin vor.

bb) Zwar ist es Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz - GG) der Klägerin, sich gegen die Inanspruchnahme einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen Schutzimpfung zu entscheiden und auch den mit der Impfung verbundenen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 GG) nicht hinzunehmen. Indem sie ihre Absicht bekundet hat, ihre Beschäftigung bei den Beklagten ohne einen nicht verpflichtenden Impfschutz aufzunehmen, hat sie zudem auch ein gegenüber den Beklagten bestehendes Recht ausgeübt. Ferner liegt in den seitens der Beklagten erklärten Kündigungen jeweils auch eine Benachteiligung der Klägerin. Es fehlt jedoch am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen Rechtsausübung und Benachteiligung.

(1) Die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung ist auf Seiten der Beklagten nicht tragendes Motiv beim Kündigungsentschluss gewesen, sondern gab lediglich Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. So haben die Beklagten vorgebracht, mit Blick auf den Infektionsschutz für die Gesamtbelegschaft das Anforderungsprofil aller Beschäftigten dahingehend ausgestaltet zu haben, dass diese die sogenannten 2-G-Voraussetzungen zu erfüllen haben, mithin entweder gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) geimpft oder nach einer Infektion mit dem Virus genesen seien müssen.

(2) Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Arbeitgeber sich selbst unter Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes und zur sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Absatz 2 KSchG darauf berufen kann, die Beschäftigungsmöglichkeit für einen Arbeitnehmer sei infolge Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung zur Umgestaltung des Arbeitsplatzes und einer Neubestimmung des Anforderungsprofils entfallen (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2010 - 2 AZR 337/08 -, juris, Rn. 20). Mithin kann die zwecks Umsetzung eines allgemeinen unternehmerischen Konzepts ausgesprochene Kündigung aber grundsätzlich keine Maßregelung beinhalten. Eine unzulässige Motivation des Arbeitgebers liegt gerade nicht vor, wenn sie nur auf einer betriebswirtschaftlichen Überlegung beruht (BeckOGK/Benecke, Stand: 01.12.2021, § 612a BGB, Rn. 37).

(3) Das von den Beklagten gewählte unternehmerische Konzept begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Mit dem Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmer geht zunächst kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 1 Absatz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einher. Insbesondere macht die Klägerin selbst nicht geltend, dass ihre Entscheidung gegen eine Corona-Schutzimpfung Ausdruck einer Weltanschauung (zu den Schwierigkeiten einer Definition dieses Begriffs siehe ErfK/Schlachter, 22. Auflage, § 1 AGG, Rn. 8 m.w.N.) sei, sondern beruft sich auf medizinische Bedenken unter Verweis auf eine in ihrer Familie verbreitete Disposition zu Autoimmunerkrankungen.

(4) Zwar ist der Klägerin im Weiteren zuzugestehen, dass die Beklagten rechtlich nicht befugt waren oder sind, den Impfstatus ihrer Beschäftigten zu erfragen. Insbesondere stand und steht den Beklagten als Inhaber eines Musicalbetriebs kein dahingehender Auskunftsanspruch aus § 36 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu. Dies führt andererseits aber nicht zur Rechtswidrigkeit des gewählten unternehmerischen Konzepts, sondern berührt lediglich dessen praktische Umsetzbarkeit. Selbst die Umsetzung dürfte allerdings nicht in Frage stehen, nachdem nach Vortrag der Beklagten die Belegschaft selbst das betriebliche 2-G-Modell eingefordert hat und es damit auch auf Grundlage zu erwartender freiwilliger Auskünfte der Arbeitnehmer über ihren Geimpften- oder Genesenenstatus tragfähig erscheint.

(5) Das vorgeschriebene Anforderungsprofil erscheint ferner auch nicht willkürlich gewählt. Die Beklagten haben insoweit darauf hingewiesen, dass die Umsetzung einer auf dem 2-G-Modell beruhenden Betriebsstruktur besonders gut und wirkungsvoll zu handhaben sei. Demgegenüber würde ein sogenanntes betriebliches 3-G-Modell, bei dem neben Geimpften und Genesenen auch solche Beschäftigten zugelassen werden, die ein negatives Corona-Testergebnis vorlegen (siehe dazu auch die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung jedoch noch nicht in Kraft getretene Regelung des § 28b IfSG), die Betriebsabläufe bei den Beklagten stärker beeinträchtigen. Denn anders als der Nachweis einer Impfung oder Genesung muss ein Testnachweis täglich erneuert und damit auch laufend durch den Arbeitgeber überprüft werden. Ferner haben die Beklagten zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht geimpfte Personen im Falle eines Risikokontakts mit einem infizierten Dritten strengeren Quarantäneregelungen unterfallen als geimpfte Personen. Infolgedessen würde die Beschäftigung von nicht geimpften Beschäftigten aber zugleich ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle und damit zugleich für den gesamten Musical-Aufführungsbetrieb mit sich bringen.

(6) Im Weiteren steht es den Beklagten auch frei, Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen, die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen. Demgegenüber kann die Klägerin nicht verlangen, dass die Beklagten ein Schutzkonzept umsetzen, welches mit Blick auf die von der Klägerin vorzulegenden Testnachweise einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursacht. Die höchstpersönliche Entscheidung der Klägerin gegen die Inanspruchnahme einer Corona-Schutzimpfung gebietet dies ebenfalls nicht. Denn die durch Artikel 12 Absatz 1 und 14 Absatz 1 Satz 1 GG geschützte unternehmerische Handlungsfreiheit der Beklagten bleibt ebenfalls bestehen und muss im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen auch nicht zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsposition der Beklagten zugleich eine Verstärkung durch den von der übrigen Belegschaft begehrten Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 GG) erfährt. Das einfachgesetzliche Maßregelungsverbot aus § 612a BGB kann in diesem Zusammenhang auch gerade nicht bewirken, dass sich bei zwei rechtmäßigen Handlungsmöglichkeiten (hier: 2-G-Modell oder 3-G-Modell im Betrieb) zwangsläufig die von (einem) Arbeitnehmer gewünschte Form der Ausgestaltung durchsetzen muss.

(7) Soweit die Klägerin das Vorliegen und die Umsetzung des von den Beklagten dargelegten Schutzkonzepts in tatsächlicher Hinsicht bestritten hat, ist ihr Vorbringen mit Blick auf die sie treffende Darlegungslast unzureichend. Die Klägerin hätte insofern insbesondere dartun müssen, welche Arbeitnehmer die Beklagten beschäftigen, die weder geimpft noch genesen sind. Demgegenüber sind von der Klägerin beschriebene Geschehnisse im Theater .... während der Proben schon deshalb nicht von Belang, da es sich hierbei um Umstände handelt, die nicht bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs (§ 130 BGB) der Kündigung vorlagen. Soweit die Klägerin hierzu mit Schriftsatz vom 02.02.2022 weiter vorgetragen hat, war dieses Vorbringen schon nach § 296a Satz 1 ZPO nicht zu berücksichtigen.

c) Die Kündigung ist überdies nicht sittenwidrig (§ 138 BGB) und verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Insbesondere liegt aus den oben - unter b) bb) (5) und (6) - genannten Gründen kein Verstoß der Beklagten gegen das Willkürverbot vor.

4. Die Beklagte zu 2 war ferner auch berechtigt, die Kündigung bereits vor dem insoweit vereinbarten Vertragsbeginn am 28.11.2021 auszusprechen. Denn grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag vor dem vereinbarten Dienstantritt nur dann nicht gekündigt werden, wenn die Parteien dies ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen zweifelsfrei ergibt (BAG, Urteil vom 23.02.2017 - 6 AZR 665/15 -, juris, Rn. 30). Hier fehlt es an einem ausdrücklich vereinbarten Kündigungsausschluss. Vielmehr macht das unter Ziffer 8.2 des Arbeitsvertrages genannte Beispiel gerade deutlich, dass die Parteien den Ausspruch einer Kündigung vor Vertragsbeginn für zulässig erachtet haben.

5. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kündigungsfrist von zwei Wochen innerhalb der Probezeit (§ 622 Absatz 3 BGB) hat die Kündigung der Beklagten zu 1 vom 18.10.2021 das zwischen ihr und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnisse zum 01.11.2021 beendet.

6. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 2 ist ebenfalls zu diesem Zeitpunkt durch die weitere Kündigung vom 18.10.2021 aufgelöst worden, wenngleich es an sich erst am 28.11.2021 hätte beginnen sollen. So hängt es in erster Linie von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab, ob bei einer vor Dienstantritt ausgesprochenen ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist bereits mit dem Zugang der Kündigung oder erst an dem Tage beginnt, an dem die Arbeit vertragsgemäß aufgenommen werden soll. Haben die Parteien - wie hier - keine Vereinbarung über den Beginn der Kündigungsfrist getroffen, so liegt eine Vertragslücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist (BAG, Urteil vom 25.03.2004 - 2 AZR 324/03 -, juris, Rn. 13). Lässt sich ein hypothetischer Parteiwille - wie vorliegend - nicht eindeutig ermitteln, beginnt die Kündigungsfrist im Zweifel mit dem Zugang der Kündigungserklärung (BAG, a.a.O., Rn. 15), hier also am 18.10.2021.

III. Hinsichtlich der prozessualen Nebenentscheidungen gilt Folgendes:

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Der nach § 63 Absatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) gegebenenfalls noch gesondert festzusetzende Kostenstreitwert beläuft sich dabei auf 32.646,00 Euro und setzt sich aus (5.166,00 Euro x 3 =) 15.498,00 Euro für den Klageantrag zu 1 sowie (5.716,00 Euro x 3 =) 17.148,00 Euro für den Klageantrag zu 3 zusammen.

2. Die Entscheidung über die Wertfestsetzung in der Urteilsformel (Beschwerdewert) stützt sich auf § 61 Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 2 ff. ZPO.

3. Die Berufung ist gemäß § 64 Absatz 2 Buchstabe c) ArbGG kraft Gesetzes statthaft.

 

https://openjur.de/u/2388723.html

 

 

 

Kommentar:

Eines dieser skandlösen Coronahysterieurteile, mit denen in Deutschland unangepasste und impfkritische Menschen bestraft werden.

Man kann nur hoffen, dass die Klägerin für dieses skandalöse Urteil im Nachhinein vom deutschen Staat entschädigt und rehabilitiert wird, sonst könnte man meinen man wäre Nordkorea, wo der Staat mit den Menschen machen darf, was er will.

 

 

 


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