Väternotruf informiert zum Thema

Jugendamt Landkreis Bernkastel-Wittlich

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Landkreis Bernkastel-Wittlich

 

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich

Kurfürstenstr. 16

54516 Wittlich

 

Telefon: 06571 / 140

Fax: 06571 / 14249

 

E-Mail: info@bernkastel-wittlich.de

Internet: www.bernkastel-wittlich.de

 

 

Internetauftritt des Landkreis Bernkastel-Wittlich (11/2012)

Visuelle Gestaltung: grottig

Nutzerfreundlichkeit: grottig

Informationsgehalt: mangelhaft

Information zu Mitarbeitern und Leitungspersonal: mangelhaft

 

 

 

Der Landkreis Bernkastel-Wittlich ist flächenmäßig der zweitgrößte Landkreis (nach dem Eifelkreis Bitburg-Prüm) in Rheinland-Pfalz. Er grenzt im Süden und Westen an den Landkreis Trier-Saarburg, im Westen an den Eifelkreis Bitburg-Prüm, im Norden an den Landkreis Vulkaneifel und im Osten an die Landkreise Cochem-Zell, Rhein-Hunsrück und Birkenfeld.

 

Bundesland Rheinland-Pfalz

Städte und Gemeinden: 

 

(Einwohner am 31. Dezember 2008[2])

Verbandsfreie Gemeinden:

* 1. Morbach (11.021)

* 2. Wittlich, Stadt (17.751)

 

Verbandsgemeinden mit ihren verbandsangehörigen Gemeinden:

Sitz der Verbandsgemeinde *

* 1. Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues

1. Bernkastel-Kues, Stadt * (6718)

2. Brauneberg (1179)

3. Burgen (572)

4. Erden (390)

5. Gornhausen (226)

6. Graach an der Mosel (710)

7. Hochscheid (259)

8. Kesten (351)

9. Kleinich (699)

10. Kommen (285)

11. Lieser (1147)

12. Longkamp (1184)

13. Lösnich (417)

14. Maring-Noviand (1517)

15. Monzelfeld (1236)

16. Mülheim (Mosel) (976)

17. Ürzig (902)

18. Veldenz (943)

19. Wintrich (951)

20. Zeltingen-Rachtig (2259)

 

* 2. Verbandsgemeinde Kröv-Bausendorf

1. Bausendorf (1312)

2. Bengel (922)

3. Diefenbach (66)

4. Flußbach (456)

5. Hontheim (832)

6. Kinderbeuern (1074)

7. Kinheim (812)

8. Kröv * (2264)

9. Reil (1112)

10. Willwerscheid (68)

 

* 3. Verbandsgemeinde Manderscheid

1. Bettenfeld (663)

2. Dierfeld (8)

3. Eckfeld (361)

4. Eisenschmitt (318)

5. Gipperath (256)

6. Greimerath (235)

7. Großlittgen (1024)

8. Hasborn (556)

9. Karl (201)

10. Laufeld (513)

11. Manderscheid, Stadt * (1330)

12. Meerfeld (361)

13. Musweiler (58)

14. Niederöfflingen (449)

15. Niederscheidweiler (262)

16. Oberöfflingen (294)

17. Oberscheidweiler (193)

18. Pantenburg (248)

19. Schladt (116)

20. Schwarzenborn (52)

21. Wallscheid (347)

 

* 4. Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron

1. Minheim (481)

2. Neumagen-Dhron * (2266)

3. Piesport (1943)

4. Trittenheim (1098)

 

* 5. Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf

1. Berglicht (506)

2. Breit (284)

3. Büdlich (197)

4. Burtscheid (116)

5. Deuselbach (267)

6. Dhronecken (124)

7. Etgert (55)

8. Gielert (174)

9. Gräfendhron (117)

10. Heidenburg (757)

11. Hilscheid (258)

12. Horath (449)

13. Immert (166)

14. Lückenburg (101)

15. Malborn (1394)

16. Merschbach (41)

17. Neunkirchen (141)

18. Rorodt (61)

19. Schönberg (232)

20. Talling (232)

21. Thalfang * (1775)

 

* 6. Verbandsgemeinde Traben-Trarbach

1. Burg (Mosel) (430)

2. Enkirch (1634)

3. Irmenach (745)

4. Lötzbeuren (497)

5. Starkenburg (247)

6. Traben-Trarbach, Stadt * (6012)

 

* 7. Verbandsgemeinde Wittlich-Land [Sitz: Wittlich]

1. Altrich (1529)

2. Arenrath (339)

3. Bergweiler (891)

4. Binsfeld (1125)

5. Bruch (481)

6. Dierscheid (165)

7. Dodenburg (107)

8. Dreis (1369)

9. Esch (419)

10. Gladbach (353)

11. Heckenmünster (116)

12. Heidweiler (195)

13. Hetzerath (2075)

14. Hupperath (620)

15. Klausen (1325)

16. Landscheid (2064)

17. Minderlittgen (672)

18. Niersbach (726)

19. Osann-Monzel (1655)

20. Platten (891)

21. Plein (661)

22. Rivenich (720)

23. Salmtal (2403)

24. Sehlem (886)

 

 

Jugendamt Landkreis Bernkastel-Wittlich

Kreisjugendamt

http://www.bernkastel-wittlich.de/fb12-jugend-familie.html?&L=0

 

 

Jugendhilfeausschuss Landkreis Bernkastel-Wittlich

Mitglieder siehe unten

https://bernkastel-wittlich.more-rubin1.de/gremien_pers.php?submenu=3&Kuerzel=JUGEND&Bezeichnung=Jugendhilfeausschuss&entrygremien=0&sortgremien=Bezeichnung

 

 

Zuständige Amtsgerichte:

Amtsgericht Bernkastel-Kues

Amtsgericht Wittlich

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Jugendamtsmitarbeiter/innen? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Amtsleitung:

Hans-Jürgen Marx - Leiter Jugend und Familie FB 12 / Kreis Bernkastel-Wittlich (ab , ..., 2012)

Willi Schüler - Teamleiter Allgemeiner Sozialer Dienst / Kreis Bernkastel-Wittlich (ab , ..., 2012)

 

 

Jugendamtsmitarbeiter/innen:

Frau Becker - Jugendamt Kreis Bernkastel-Wittlich / Wittlich (ab , ..., 2009)

Frau Holland - Jugendamt Kreis Bernkastel-Wittlich / Wittlich (ab , ..., 2008)

Frau Lech-Weber - Jugendamt Kreis Bernkastel-Wittlich / Wittlich (ab , ..., 2004)

Frau Leinen - Jugendamt Kreis Bernkastel-Wittlich / Wittlich (ab , ..., 2020)

Martina Müller - Jugendamt Kreis Bernkastel-Wittlich / Wittlich (ab , ..., 2010)

Frau Nieles - Jugendamt Kreis Bernkastel-Wittlich / Wittlich (ab , ..., 2004)

Frau Wagner - Jugendamt Kreis Bernkastel-Wittlich / Wittlich (ab , ..., 2004)

Herr Warlerius - Jugendamt Kreis Bernkastel-Wittlich / Wittlich (ab , ..., 2004)

 

 

Jugendhilfeausschuss Landkreis Bernkastel-Wittlich:

Eibes, Gregor Vorsitzender ja

Berke, Thomas nein

Triebler, Susanne Vertreter/in - -

Dr. Beyer, Günter Fachbereichsleiter nein

Dr. Diwo, Joachim Vertreter/in - -

Bindges, Iris Ausschussmitglied FWG ja

Boor, Ulrike Vertreter/in - -

Bollonia, Rudolf Ausschussmitglied ja

Engler, Claudia Vertreter/in - -

Dellwo, Hans-Dieter nein

Schmitz, Wolfgang Vertreter/in - -

Haussmann, Erwin Ausschussmitglied ja

Steffen, Heinz-Werner Vertreter/in - -

Hauth, Hermann-Josef Ausschussmitglied SPD ja

Reinhard, Andreas Vertreter/in - -

Hilgers, Bernhard Ausschussmitglied DIE LINKE u. Holger Knippschild ja

Knippschild, Holger Vertreter/in - -

Hoffmann, Peter nein

Morrosch, Brigitte Vertreter/in - -

Kaiser, Gabriele nein

Hoffmann, Dorothee Vertreter/in - -

Klein, Eugen Ausschussmitglied CDU ja

Port, Wolfgang Vertreter/in - -

Knodt, Karl-Heinz Ausschussmitglied CDU ja

Faßl-Lichter, Rita Vertreter/in - -

Kretz, Gabriele nein

Lenz, Hubert Ausschussmitglied nein

Rachow, Ralf Vertreter/in - -

Luther, Ingrid Ausschussmitglied nein

Ingrid Maria Luther (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Wittlich / Direktorin am Amtsgericht Wittlich (ab 01.06.2011, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.08.1998 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 03.07.2003 als Richterin am Landgericht Trier aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 17.04.2009 als Richterin am Oberlandesgericht Koblenz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.05.2010 als Direktorin am Amtsgericht Wittlich aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ab 01.06.2011 als Direktorin am Amtsgericht Wittlich aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.06.2011 als Direktorin am Amtsgericht Wittlich - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2011: stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Wittlich. 2012: beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Bernkastel-Wittlich. 2012: stellvertretendes beratendes Mitglied im Landesjugendhilfeausschuss Rheinland-Pfalz. Amtsgericht Wittlich - GVP 01.08.2015, 01.07.2020: Familiensachen. GVP 01.09.2020: Die Direktorin am Amtsgericht Luther ist seit dem 31.03.2020 dienstunfähig erkrankt. Ein Zeitpunkt, zu dem sie ihre Dienst wieder antreten kann, ist derzeit nicht absehbar.

Stadler, Claudia Vertreter/in - -

Claudia Stadler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richterin am Amtsgericht Bitburg / Direktorin am Amtsgericht Bitburg (ab , ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 09.03.2004 als Richterin am Amtsgericht Bitburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 23.07.2008 als Direktorin am Amtsgericht Hermeskeil - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 28.02.2003 als Direktorin am Amtsgericht Bernkastel-Kues aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 28.02.2003 als Direktorin am Amtsgericht Bernkastel-Kues - beurlaubt - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 23.07.2008 als Direktorin am Amtsgericht Bernkastel-Kues - 3/4 Stelle - aufgeführt. 2012: stellvertretendes beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Bernkastel-Wittlich - https://bernkastel-wittlich.more-rubin1.de/gremien_pers.php?

Müller, Lorenz nein

Becker-Schuh, Mariette Vertreter/in - -

Neumann, Manfred Ausschussmitglied ja

Lukas, Kai Vertreter/in - -

Pfalz, Wolf-Rüdiger Ausschussmitglied ja

Meyer (Diakonisches Werk), Christa Vertreter/in - -

Schaefer, Heinz-Robert Ausschussmitglied FDP ja

Wagner, Ulrike Vertreter/in - -

Schleidweiler, Rolf Ausschussmitglied CDU ja

Bastgen, Otto Maria Vertreter/in - -

Schneider, Michaele Ausschussmitglied ja

Mai, Thomas Vertreter/in - -

Schwaab, Georg Ausschussmitglied ja

Endres, Jochen Vertreter/in - -

Simsek, Siddik nein

Tonner, Ewald Ausschussmitglied ja

Bölinger, Maria Vertreter/in - -

Trarbach, Rita Ausschussmitglied CDU ja

Rehm, Bernd Vertreter/in - -

van der Heyde, Rene Ausschussmitglied CDU ja

Dr. Bastgen, Margit Vertreter/in - -

Wagner, Michael Ausschussmitglied B.90/Die Grünen ja

Weydert, Gertrud Vertreter/in - -

Weinmann, Hans-Joachim Ausschussmitglied SPD ja

Müller, Tamara Vertreter/in - -

Bernard, Maria Geschäftsbereichsleiterin Verwaltung

Marx, Hans-Jürgen Fachbereichsleiter Verwaltung

Letsch, Gerhard Vertreter/in - -

Caspers, Peter Schriftführer Verwaltung

Rother, Stephan Vertreter/in - -

https://bernkastel-wittlich.more-rubin1.de/gremien_pers.php?submenu=3&Kuerzel=JUGEND&Bezeichnung=Jugendhilfeausschuss&entrygremien=0&sortgremien=Bezeichnung

 

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Birkenfeld

überregionale Beratung

http://familienberatung-birkenfeld.de

 

 

Familienberatung Bitburg

überregionale Beratung

http://familienberatung-bitburg.de

 

 

Familienberatung Cochem

überregionale Beratung

http://familienberatung-cochem.de

 

 

Familienberatung Idar-Oberstein

überregionale Beratung

http://familienberatung-idar-oberstein.de

 

 

 

Familienberatung Trier

überregionale Beratung

http://familienberatung-trier.de

 

 

Familienberatung Wittlich

überregionale Beratung

http://familienberatung-wittlich.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Allgemeine Sozialberatung/ Familienberatung

Stiftsweg 1d 

54470 Bernkastel-Kues

Telefon: 06531 / 9660-0

E-Mail: rotraud.foersterling@caritas-wittlich.de

Internet: http://www.caritas-wittlich.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Familienberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Lebensberatung, Sozialberatung, Telefonische Beratung

 

 

Evangelische Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatung

Maiweg 150 

56841 Traben-Trarbach

Telefon: 06541 / 6030

E-Mail: info@diakoniehilft.de

Internet: http://www.ekir.de

Träger: Evangelische Kirchenkreise

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Gruppenarbeit

 

 

Lebensberatung Wittlich Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstelle

Kasernenstr. 37 

54516 Wittlich

Telefon: 06571 / 4061

E-Mail: lb.wittlich@bistum-trier.de

Internet: http://www.lebensberatung.info

Träger: Bistum Trier

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Gruppenarbeit, Jugendberatung, Krisenintervention, Partnerberatung, Telefonische Beratung

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen 

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich Jugendamt

Kurfürstenstr. 16

54516 Wittlich

Telefon: 06571 / 14-0

E-Mail: jugend@bernkastel-wittlich.de

Internet: http://www.bernkastel-wittlich.de

Träger:

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienberatung, Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung für Kinder und Jugendliche, Telefonische Beratung

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle für den Landkreis Bernkastel-Wittlich

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Landkreis Bernkastel-Wittlich

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus im Landkreis Bernkastel-Wittlich

 

 

Deutscher Kinderschutzbund Mehrgenerationenhaus Wittlich

Kurfürstenstr. 10 

54516 Wittlich

Telefon: 06571 / 2110

E-Mail: annette.weinand@kinderschutzbund-bernkastel-wittlich.de

Internet: http://www.kinderschutzbund-bernkastel-wittlich.de

Träger:

Angebote: Familienberatung, Krisenintervention, Beratung für Kinder und Jugendliche, Lebensberatung, Beratung für Migranten und Spätaussiedler, Schuldner- und Insolvenzberatung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Telefonische Beratung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter

 

 

Haus Bergfried GmbH

Bergfried - Kinder- und Jugendhilfe GmbH

Bergweg 157

54538 Bausendorf

Landkreis Bernkastel-Wittlich

Fon: +49 (0) 6532 - 95 306 20

E_Mail: info@bergfried-jugendhilfe.de

Internet: www.bergfried-jugendhilfe.de

Mitarbeiter/innen - 2022: Geschäftsführer - Roland Konrath-Pütz, Uwe Boldt, Mirko Dornbach

Mitarbeiter/innen - 2012:

Geschäftsführung - Uwe Boldt

Aufgabenbereich: Finanzmanagement und -controlling, Investitionsplanung, Buchhaltung

Ausbildung: Diplom-Ingenieur-Pädagoge

Mirko Dornbach

Aufgabenbereich: Organisationsentwicklung, Leistungscontrolling, Personalmanagement

Ausbildung: Diplom-Sozialpädagoge (FH), M.A. Sozialmanagement

Roland Konrath-Pütz

Aufgabenbereich: Erziehungsleitung

Ausbildung: Diplom-Sozialarbeiter (FH), Zert. Kinderschutzfachkraft

 

 

 


 

 

 

Tötung eines Säuglings in Morbach; Haftbefehl erlassen

Die Staatsanwaltschaft Trier führt wegen der Tötung eines etwa 4 ½ Monate alten Säuglings am Vormittag des 06.02.2007 ein Ermittlungsverfahren wegen Totschlags.

Dringend tatverdächtig ist allein die 26-jährige Mutter des Kindes. Nach ihrer auch vor der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Trier bestätigten Einlassung hat sie das Kind in der Badewanne der ehelichen Wohnung ertränkt. Dies entspricht auch dem Ergebnis der inzwischen durchgeführten Obduktion. Die Tatverdächtige hatte selbst noch die Rettungswache verständigt. Wiederbelebungsversuche des herbeigerufenen Rettungsdienstes waren jedoch erfolglos. Nach Angaben der Tatverdächtigen liegt das Tatmotiv in einer schwierigen familiären Situation.

Das Amtsgericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Trier Haftbefehl wegen Totschlags erlassen. Die Beschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft. Die Ermittlungen dauern an.

gez. ( Bewernick )

Oberstaatsanwalt

Datum: 07.02.2007

Herausgeber: Staatsanwaltschaft Trier

 

http://cms.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/634/634b8378-d698-11d4-a73d-0050045687ab,2d011f43-e2c9-0113-3e2d-c6169740b3ca,,,aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

 

 


 

 

 

Satzung für das Kreisjugendamt Bernkastel-Wittlich vom 17. August 1994

Übersicht:

§ 1 Errichtung

§ 2 Aufgaben des Jugendamtes

§ 3 Gliederung und Bezeichnung des Jugendamtes

§ 4 Jugendhilfeausschuss

§ 5 Bildung und Amtsdauer des Jugendhilfeausschusses

§ 6 Vorsitz im Jugendhilfeausschuss

§ 7 Sitzungen des Jugendhilfeausschusses

§ 8 Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses

§ 9 Anhörung des Jugendhilfeausschusses

§ 10 Bildung von Arbeitsgemeinschaften

§ 11 Jugendhilfeplanung

§ 12 Verwaltung des Jugendamtes

§ 13 Inkrafttreten

Aufgrund des § 71 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.05.1993 (BGBl. I S. 637) und des § 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 21.12.1993(GVBl. S. 632) in Verbindung mit § 17 der Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188) hat der Kreistag am 15.08.1994 die nachstehende Satzung für das Jugendamt des Landkreises Bernkastel-Wittlich beschlossen:

§ 1 Errichtung des Jugendamtes

Zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe ist für den Landkreis Bernkastel-Wittlich ein Jugendamt errichtet (§ 69 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 2 Abs. 3 AGKJHG)

§ 2 Aufgaben des Jugendamtes

(1) Das Jugendamt nimmt gemäß § 2 SGB VIII und den entsprechenden Landesgesetzen (Kindertagesstättengesetz, AGKJHG und Jugendförderungsgesetz in ihren jeweils geltenden Fassungen) alle Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wahr, soweit sie nicht von den Trägern der freien Jugendhilfe wahrgenommen werden (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 SGB VIII) oder diese mit ihrer Ausführung betraut sind (§ 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 76 SGB VIII).

(2) Das Jugendamt ist Mittelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der öffentlichen Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.

(3) Das Jugendamt vertritt die Interessen von Kindern und Jugendlichen, setzt sich ein für die Schaffung und Erhaltung kinder- und familienfreundlicher Lebensbedingungen und wirkt möglichen Beeinträchtigungen und Gefahren für das Wohl junger Menschen entgegen.

(4) Das Jugendamt arbeitet zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammen. Es achtet die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe, fördert sie nach Maßgabe des SGB VIII und der entsprechenden Landesgesetze (Abs. 1) und stärkt dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe. Es räumt den Aktivitäten der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe Vorrang ein vor eigenen Maßnahmen (Grundsatz der Subsidiarität nach § 4 Abs. 2 SGB VIII)

§ 3 Gliederung und Bezeichnung des Jugendamtes

(1) Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.

(2) Es führt die Bezeichnung des Kreisverwaltung mit dem Zusatz Jugendamt".

§ 4 Jugendhilfeausschuss

(1) Der Jugendhilfeausschuss besteht aus 20 stimmberechtigten und 12 beratenden Mitgliedern.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder sind

a) 11 Mitglieder des Kreistages oder von ihm gewählte, in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer,

b) die Landrätin oder der Landrat oder deren bzw. dessen ständige Vertreter/in,

c) 4 Vertreter/innen der im Bezirk des Jugendamtes wirkenden anerkannten Jugendverbände,

d) 4 Vertreter/innen der sonstigen im Bezirks des Jugendamtes anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.

(3) Für jedes zu wählende stimmberechtigte Mitglied ist ein stellvertretenden stimmberechtigtes Mitglied zu wählen.

(4) Die nicht der Vertretungskörperschaft angehörenden stimmberechtigten und stellvertretenden stimmberechtigten Mitglieder müssen ihren Wohnsitz im Bereich des Landkreises oder der unmittelbar benachbarten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben.

(5) Die beratenden Mitglieder sind

a) der Leiter/die Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes,

b) die/der Beauftragte für Jugendsachen der Polizei.

In den Jugendhilfeausschuss entsenden je ein weiteres beratendes Mitglied:

- der/die Präsident/in des Landgerichtes

c) ein/e Richter/in aus der mit Vormundschafts-, Familien- oder Jugendsachen befassten Richterschaft,

- die Arbeitsverwaltung

d) eine/n Vertreterin/er des für den Bezirks des Jugendamtes zuständigen Arbeitsamtes,

- die Bezirksregierung

e) eine/n Vertreterin/er aus der Lehrerschaft

f) eine Fachkraft des Gesundheitsamtes

- der/die Leiter/in des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

g) eine kommunale Frauenbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau,

h) ein/e Vertreter/in der Interessen ausländischer junger Menschen,

i) eine Fachkraft des Jugendamtes (Kreisjugendpfleger/in),

j) ein/e Vertreter/in der kreisangehörigen Städte, Verbandsgemeinde und Gemeinden,

- desweiteren entsenden je ein beratendes Mitglied

k) die katholische Kirche

l) die evangelische Kirche

(6) Für jedes beratende Mitglied ist von den entsendenden Stellen ein/e Stellvertreter/in zu benennen.

(7) Frauen und Männer sollen gleichmäßig im Jugendhilfeausschuss vertreten sein. Die vorschlags- und entsendeberechtigten Stellen sollen verstärkt Frauen benennen

§ 5 Bildung und Amtsdauer des Jugendhilfeausschusses

(1) Der/Die Landrat/Landrätin lädt zur konstituierenden Sitzung des Jugendhilfeausschusses ein und leitet die Sitzung bis zur Wahl der/des Vorsitzenden.

(2) Der Jugendhilfeausschuss wird für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages gebildet. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben seine Mitglieder bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt.

(3) Der Kreistag wählt - neben den 11 gem. § 4 Abs. 2 a von ihm zu wählenden stimmberechtigten Mitgliedern - 4 stimmberechtigte Mitglieder auf Vorschlag der anerkannten Jugendverbände (§ 4 Abs. 2 c) und 4 stimmberechtigte Mitglieder auf Vorschlag der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 2 d). Die anerkannten Jugendverbände und Träger der freien Jugendhilfe sollen nach Möglichkeit einen gemeinsamen Wahlvorschlag machen.

(4) Die stimmberechtigten Mitglieder sind bei der Ausübung ihres Mandates an keine Weisung der sie entsendenden Stellen gebunden.

§ 6 Vorsitz im Jugendhilfeausschuss

Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses ihrer Mitte gewählt.

§ 7 Sitzungen des Jugendhilfeausschusses

(1) Der Jugendhilfeausschuss ist nach Bedarf vom vorsitzenden Mitglied einzuberufen.

(2) Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Abgabe des Beratungsgegenstandes beantragen.

(3) Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder Gruppen entgegenstehen.

(4) Soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren des Ausschusses die Bestimmungen der Landkreisordnung, der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung des Kreistages entsprechend.

§ 8 Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses

(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben der Jugendhilfe, insbesondere mit

a) der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,

b) der Jugendhilfeplanung,

c) der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2 KJHG)

(2) Er hat den Haushaltsplan, soweit er die Angelegenheiten der Jugendhilfe betrifft, vorzubereiten.

(3) Er hat das Recht, Anträge an den Kreistag zu stellen.

(4) Er beschließt im Rahmen dieser Satzung und im Rahmen der vom Kreistag bereitgestellten Mittel sowie der vom Kreistag gefassten Beschlüsse über Angelegenheiten der Jugendhilfe, soweit diese keine Geschäfte der laufenden Verwaltung des Jugendamtes darstellen.

(5) Insbesondere beschließt der Jugendhilfeausschuss

- die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften,

- die Verteilung der im Haushaltsplan zur Förderung von Einrichtungen, Diensten

und Veranstaltungen der Jugendhilfe bereitgestellten Mittel,

- Richtlinien und Grundsätze zur Wahrnehmung der öffentlichen Jugendhilfe-

aufgaben,

- den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Jugendhilfeausschusssitzung,

- die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII und § 12

Abs. 1 Nr. 1 AGKJHG,

- die Anhörung von Sachverständigen, Betroffenen und Trägern der Jugendhilfe so

wie die grundsätzliche Behandlung von Eingaben junger Menschen nach § 1 Abs.

3 AGKJHG,

- Gegenstand, Struktur und Verfahren der Jugendhilfeplanung, soweit diese nicht

durch gesetzliche Regelungen oder diese Satzung festgelegt sind,

- die Vorschlagsliste für die Jugendschöffen und

- die Vorschlagslisten für die Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung.

§ 9 Anhörung des Jugendhilfeausschusses

(1) Der Jugendhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung des Kreistages in Angelegenheiten, die die Jugendhilfe berühren, gehört werden.

(2) Er ist vor der Berufung eines/einer Leiters/in des Jugendamtes zu hören.

(3) Die Anhörung erfolgt als Befassung des Jugendhilfeausschusses mit dem Beschlussgegenstand. Das Beratungs- und Beschlussfassungsergebnis ist an den Kreistag weiterzuleiten.

§ 10 Bildung von Arbeitsgemeinschaften

Zur Abstimmung und gegenseitigen Ergänzung von geplanten Maßnahmen der Jugendhilfe werden bei Bedarf Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 SGB VIII gebildet. Über die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften entscheidet der Jugendhilfeausschuss. Arbeitsgemeinschaften haben kein Beschlussrecht.

§ 11 Jugendhilfeplanung

(1) Im Rahmen der Jugendhilfeplanung entwickelt das Jugendamt Zielvorstellungen für die Jugendhilfe, ermittelt Bestand und Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Jugendhilfe und erarbeitet Vorschläge zur Umsetzung eines bedarfsgerechten Jugendhilfeangebotes.

(2) Über Gegenstand, Struktur und Verfahren der Jugendhilfeplanung, soweit diese nicht durch gesetzliche Regelungen festgelegt sind, berät und beschließt der Jugendhilfeausschuss. Die Ergebnisse der Jugendfhilfeplanung sind in vom Jugendhilfeausschuss zu beschließenden Planungsberichten zusammenzufassen und an den Kreistag weiterzuleiten.

§ 12 Verwaltung des Jugendamtes

(1) Die Verwaltung des Jugendamtes ist ein Fachbereich der Kreisverwaltung. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Jugendamtes werden von der Leiterin/dem Leiter der Verwaltung des Jugendamtes im Auftrag der/des Landrätin/Landrats und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung und der Beschlüsse des Kreistages und des Jugendhilfeausschusses geführt.

(2) Bei der Organisation des Jugendamtes ist zu gewährleisten, dass der Jugendhilfeplanung und der Vertretung von Kinder- und Jugendinteressen besonders Rechnung getragen wird, (§ 3 Abs. 2 AGKJHG).

§ 13 Inkrafttreten

(1) Die vorstehende Satzung tritt am 01. September 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung des Jugendamtes der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich in der Fassung vom 06. Mai 1985 außer Kraft.

Wittlich, den 17. August 1994

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich

(Beate Läsch-Weber)

Landrätin

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Durch Änderung des Landesausführungsgesetzes zum SGB VIII (§ 6 Abs. 3) wurde die Satzung wie folgt ergänzt:

Die Satzung hat vorzusehen, dass dem Jugendhilfeausschuss eine Person aus dem Kreis der gewählten Elternvertretungen der Kinder in Kindertagesstätten als beratendes Mitglied angehört."

 

 

http://www.bernkastel-wittlich.de/satzung-jugendamt.html

 

 

gefunden 09.04.2012

 

 


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