Kinderfreibetrag


 

 

 

Mit ihren Kindern nicht zusammenlebende Väter haben zwar je einen halben Kinderfreibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen. Das ganze ist aber eine steuerpolitische Mogelpackung, denn in der Regel hat der Vater nichts von diesem Eintrag. Erst bei sehr hohem Einkommen kann er ein wenig Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag einsparen.

 

 


 

 

 

 

Lebensgemeinschaften:

5 Tipps zum Steuern Sparen

 

Lebensgemeinschaften genießen nicht die Vorteile des Ehegatten-Splittingtarifs. Doch mit geschickter Gestaltung ihrer steuerlichen und vertraglichen Verhältnisse können auch wilde Ehen ihre Steuerlast erheblich senken.

· Miete absetzen: Wohnt ein Partner in seiner Eigentumswohnung, kann er einzelne Zimmer an den Lebenspartner vermieten. Das sichert anteilig Werbungskostenabzug und Abschreibungen. Allerdings muss der Eigentümer mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete vertraglich festlegen und auch kassieren!

· Partner anstellen: Ist ein Partner freiberuflich tätig, kann er die bessere Hälfte Teilzeit beschäftigen. Beträgt die Zahlung weniger als 8.279 EUR im Jahr (Grundfreibetrag + Werbungskostenpauschale), kann der Freiberufler das Geld als Betriebsausgabe absetzen, der Partner bleibt hingegen steuerfrei. Wichtig: Arbeitsvertrag mit Tätigkeitsbeschreibung!

· Kinderfreibetrag: Bleibt ein Partner wegen des gemeinsamen Kindes daheim, erhält er auch ohne eigene Einkünfte den halben Kinderfreibetrag. Das lohnt nicht. Besser ist es, den Anteil auf den verdienenden Lebenspartner zu übertragen, dann kommt ihm der ganze Kinderfreibetrag (3.648 €) steuerlich zu Gute!

· Kinderbetreuung: Unverheiratete berufstätige Paare können Kosten für die Kinderbetreuung unter 14-jähriger in voller Höhe absetzen. In diesem Fall müssen allerdings die Kosten für die Unterbringung bzw. Betreuung nachgewiesen werden.

· Haushaltsfreibetrag: Lebt das Kind bei dem allein stehenden Elternteil, erhält diese einen Haushaltsfreibetrag von derzeit 2.340 EUR. Tipp: Sollte das Elternteil nicht berufstätig sein, empfiehlt es sich den Wohnsitz des Kindes auf den verdienenden Lebenspartner umzumelden. Dann kann dieser die steuerlichen Vergünstigungen des Freibetrags ausschöpfen

 

 

Paul Wessel, CFP

Finanz- und Versicherungsmakler

Freier Finanz-Sachverständiger

Paul-Schütz-Str. 11 - 47800 Krefeld

Tel. 02151/611344 - Fax. 803040

 

 

16.05.2003

 

 


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