Kindesunterhalt - Betreuungsumfang


 

 

 

Kindesunterhalt und väterlicher Betreuungsaufwand

Wer Interesse an dem Urteil des Familiengerichtes Westerstede 82 F 2093/01 UK vom 5.9.01 zur Beschwerde gegen die neue Unterhaltsregelung ab 1.1.2001 und die damit verbundene Benachteiligung minderverdienender Väter hat, kann das Urteil und ebenso das Berufungsschreiben der Kindesmutter gegen dieses Urteil bei mir als Word.doc anfordern. Ich habe bereits mitgeteilt, dass das Urteil eine Niederlage in Sachen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ist. Es ist jedoch ein vorläufiger Erfolg in Bezug auf Unterhaltsminderung durch die Anrechung von väterlicher Betreuungsleistung.

Ich betreue erfreulicherweise seit ca. 8 Jahren meine 2 Kinder im Jahresdurchschnitt mit 40%, das sind 147 Tage in meinem Haushalt, der 300 Meter Luftlinie vom mütterlichen Haushalt entfernt liegt. Diese genaue Zahlenermittlung habe ich angesichts des Beschwerdeverfahrens angestellt und letztlich haben diese Zahlen für mich das Fass zum Überlaufen gebracht. Ich zahle seit 8 Jahren Regelunterhalt Einkommensstufe 1 Düsseldorfer Tabelle. Diesen Unterhalt zahlen auch jene Väter, die gegebenenfalls ihre Kinder gar nicht sehen.

Ich aber stelle meinen Kindern zwei Kinderzimmer und alles weitere genau wie die Mutter zur Verfügung. Wir praktizieren ein Beinahe-Wechselmodell mit 2 Lebensmittelpunkten realer Art und in den Herzen der Kinder. Der finanzielle Aufwand hierfür ist mir von meiner Ex niemals angerechnet worden. Ihr wirklicher Mehraufwand sind jene verbleibenden 71 Tage im Jahr sowie die Kosten für Kleidung, Schule, Sport und Weiterbildung. Letztere bin ich gerne bereit hälftig zu übernehmen. Unser Familienfall ist relativ komplex, letztlich geht es darum, dass ich und die Kinder seit 8 Jahren komplett 50-50 möchten, die Mutter jedoch nicht loslassen will, weiterhin Macht ausüben möchte und mittlerweile auch den finanziellen Vorteil genießen gelernt hat. Unser äusseres Umgangsmodell funktioniert zwar, intern aber sind immer wieder Erniedrigungen und Machtmissbrauch von Seiten der Mutter an der Tagesordnung.

Es ergeben sich für meinen Fall und nicht nur für ähnliche Fälle hoher Kinderbetreuung durch Väter einige allgemeine Fragestellungen und Perspektiven, von denen die gesamte Vaterbewegung profitieren könnte. Die Mutter meiner Kinder ist übrigens finanziell auch ohne meinen Unterhalt bestens versorgt, so dass sich niemand um das materielle Wohl meiner Kinder im mütterlichen Haushalt Sorgen machen muss.

 

Wo sind die Grundlagen über Lebenshaltungskosten, Kosten für Kinderversorgung etc. festgehalten, die den Zahlen der Düsseldorfer Tabelle zugrunde liegen? Weder der Richter noch meine Anwältin, noch das Jugendamt, konnten mir dazu befriedigende Auskunft geben. Es gab offenbar in früheren Jahren (Wann?) sozial-familien-politische Arbeitsgruppen, die diese Grundlagen für die heute vorhandenen gesetzlich geltenden Tabellen ermittelt haben, aber bisher konnte mir niemand sagen, wo diese Quellen in Form von Kommentaren oder wer weiss was aufgeschrieben sind. Die Zahlen werden den steigenden Lebenshaltungskosten angepasst, nicht aber den sich verändernden gesellschaftlichen Betreuungsformen innerhalb von Trennungsfamilien.

Der Gesetzgeber hütet sich davor, für Einzelfälle Extra-Betreuungs-und Unterhalts-berechnungen anzustellen, verursacht u.a. durch Angst vor hohem verwaltungstechnischen Aufwand und vor vermehrten gerichtlichen Auseinandersetzungen. Das Unterhaltssystem ist ebenso statisch, wie einige z.B. sorgerechtliche und andere familienrechtliche Ungereimtheiten. Ich werde als mehrbetreuender Vater genauso finanziell diskriminiert, wie ich ideell und real als Vater nichtehelicher Kinder um das Sorgerecht für meine Kinder betrogen werde. Die Bereitstellung 2er Kinderzimmer und meine beständige Fürsorge für die Kinder sind mein „privater Luxus“, so auch trotz teilweiser Anrechnung meines Aufwandes sinngemäß in meinem Urteil zu finden und auch von Anwaltsseite geäußert. Es gilt, sich dagegen zu wehren, dass erhöhte Betreuung unserer Kinder als Privatvergnügen bewertet wird. Es geht bei dem schrecklichen Wort Umgang immer um das Recht und Wohl unserer Kinder. Und wir haben auch hinsichtlich unseres finanziellen Aufwandes gesetzliche Gleichbehandlung verdient. Unterhaltskürzung aufgrund von erhöhter Betreuung ist kein „Anwendungsfall des § 656 ZPO“ sagt die Gegenseite.

Meine Betreuung wird in dem Berufungsschreiben lapidar mit „ein paar Stullen mehr oder weniger“ runterqualifiziert.

Sie konstatiert einen vorhandenen, sogenannten „normalen Umgang“ beim bundesdeutschen Durchschnitts-Trennungsvater, der in die Unterhaltssätze eingerechnet ist, d.h. aufgrund dessen die Unterhaltsbeträge bereits niediger ausfallen, weil die Mutter in dieser Zeit durch den Vater entlastet wird. Dieser „normale Umgang“ ist laut Aussage der Gegenseite 73 Tage (3 Wochen Ferien plus jedes 2. Wochenende 2 Tage also26Wochenx2Tage = 21+52=73 Tage).

73 Tage hat also der Durchschnittspapa Umgang mit seinen Kids. Ich kann das Magenziehen spüren, dass diejenigen von euch haben, die von diesen 73 Tagen nur träumen. Dennoch geht der Gesetzgeber davon aus, dass jeder Vater sie hat und mit entsprechender Berücksichtigung dieser 73 Tage ist der Unterhalt festgesetzt worden.

 

Wo ist letzteres festgeschrieben? Das ist täglich praktizierte Rechtsprechung nach Aussage des Richters und der Gegenseite. Wer kann mir die Rechtsquellen dafür nennen?

 

Ich habe meinen Aufwand an jährlichem Unterhalt auf die 71 Tage der mütterlichen Mehrbetreuung umgerechnet. Wer an dieser Berechnung interessiert ist, kann sie von mir als Word.doc. anfordern. Mein monatlicher Unterhalt für 2 Kinder 9 1/2 + 13 Jahre nach neuem Tabellensatz Stufe 1 Düsseldorfer Tabelle ist 969 DM monatlich. Das sind 11628 DM jährlich. Dieses Geld erhält sie aber eigentlich nur für 71 Tage; umgerechnet sind das in dieser Zeit 4920 DM pro Monat. Dazu erhält die Mutter noch 6480 DM Kindergeld. Wohlgemerkt alles für diese 71 Tage.

Wer hat Ideen zu meiner Argumentationslinie im Berufungsverfahren? Ich brauche Hinweise auf Gesetze, die meine Diskriminierung untermauern. Ebenso argumentative Ideen, um die Gegenseite mit ihrer „Privatvergnügen-Argumentationslinie“ zu entlarven.

Gibt es möglicherweise sogar Urteile, die meine Position stärken?

 

Wer kann Aussagen zur fiktiven Höherstufung von Unterhaltspflichtigen machen?

Ich bin von Stufe 1 in Stufe 5 und dann, weil ich keinen Ehegattenunterhalt zahlen muss, sogar in Stufe 6 hochgestuft worden. Ist das angreifbar?

 

Ich möchte letztlich mit dem Verfahren das Unterhaltsbewertungssystem der BRD in Teilaspekten in Frage stellen. Diese Fragestellung greift natürlich über auf die Diskussion um 50-50 und vor allem die sorgerechtsmäßige Diskriminierung von Vätern nichtehelicher Kinder. Denn die Nichtgleichbehandlung von Vätern und Müttern, sei es nun finanzieller oder humanitärer Art ist dieselbe. Wenn ich aufgrund zu hoher Unterhaltsbelastungen unser Beinahe-Wechselmodell aufgeben muss, wäre ein Urteilsspruch gegen mich vor allem ein Urteilsspruch gegen ein seit 8 Jahren eingespieltes Familienmodell und gegen das Wohl meiner Kinder.

 

Viel Text, hoffentlich viel Anregungen

Grüße

Paddy, 28.10.01

 

Paddy Maindok

Lohmanns Kamp 3

26160 Ofen/Bad Zwischenahn

Tel.: 0441.691634

email: sophie.schultze@theater-laboratorium.de


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