Kindesunterhalt

Ergänzungspflegschaft


 

 

 

Eine Ergänzungspflegschaft kann beantragt und eingerichtet werden, wenn die Person bei der sich das Kind aufhält keine eigenes Sorgerecht hat, aber für das Kind vom nichtbetreuenden Elternteil oder beiden nicht betreuenden unterhaltspflichtigen Elternteilen Unterhalt einzufordern ist.

Bei der derzeitigen verfassungswidrigen Rechtspraxis kommt es nicht selten vor, dass ein Kind bei einem "nichtsorgeberechtigten" Elternteil (meistens der Vater) lebt und der "sorgeberechtigte" Elternteil (meistens die Mutter) aber keinen Unterhalt zahlt, In so einem Fall müsste der Nichtsorgeberechtigte entweder das alleinige oder das gemeinsame Sorgerecht beantragen, damit er das Kind gegenüber dem anderen Elternteil vertreten kann. Oder eine Ergänzungspflegschaft beantragen. Der Ergänzungspfleger wird in diesem Fall aus der Staatskasse bezahlt, weil er ja das mittellose Kind vertritt. Ein schöner Fall von staatlich subventionierten Beschäftigungsprogramm. Weil die Staatsmaschinerie und ihre HelferInnen im Bundestag und der Bundesregierung ängstlich und ideologisch verbohrt darauf achten, dass es Tausende nichtsorgeberechtigter Elternteile gibt und die Entsorgungsmaschinerie immer neue entsorgte Elternteile schafft, werden kompensierend Millionen von Euro der steuerzahlenden BürgerInnen dafür verschleudert, eigentlich überflüssige Ergänzungspfleger zu bezahlen. 

 

 

Eine Ergänzungspflegschaft ist aber auch in folgenden Fällen denkbar:

Wenn Sie als barunterhaltspflichtiger Elternteil den begründeten Eindruck haben, dass der betreuende Elternteil den für das Kind vorgesehenen Kindesunterhalt nicht für das Kind verwendet, sondern z.B. dazu, um eigene Schulden zu begleichen oder für sich selbst als Elternteil zu verwenden, können Sie versuchen, dies mit dem betreuenden direkt zu besprechen, um eine Änderung zu erzielen. Hat dies  keinen Erfolg, können Sie sich an den Allgemeinen Sozialen Dienst im Jugendamt wenden. Dieser hat die Aufgabe gegebenenfalls im Interesse des Kindes mit den Eltern zu sprechen. Hat auch dies keinen Erfolg, bleibt nur der Weg zum Amtsgericht am Wohnort des Kindes. Hier kann man die Einsetzung eines Ergänzungspflegers mit dem Aufgabenkreis "Verwaltung des dem Kind zustehenden Geldes" beantragen. Der betreuende Elternteil müsste in diesem Fall zukünftig mit dem Pfleger die Ausgaben abzusprechen und gegebenenfalls diesem gegenüber die Ausgabe des Geldes nachzuweisen. Hilft auch das nicht, muss der Pfleger das Geld verwalten und dem Elternteil jeweils einen Betrag zuweisen, mit dem dieser die nächsten Ausgaben bezahlen kann.

 

 

 

 

 

 

 

§ 1909 BGB (Ergänzungspflegschaft)

(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger.

(2) ... (3)

 

 


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