Kindesunterhalt

Unterhaltstitel - Titulierung


 

 

 

Unterhaltstitel

In der Praxis ist es üblich, dass dem Kind gegenüber dem sogenannten "barunterhaltspflichtigen" Elternteil ein Unterhaltstitel zustanden wird, in dem der geschuldete Betrag vom "Barunterhaltspflichtigen" mit Unterschrift und öffentlich beglaubigt, z.B. im Jugendamt, im Standesamt oder beim Notar, anerkannt wird. Dem sogenannten "Betreuenden Elternteil" wird ein Exemplar ausgehändigt. Durch die üblicherweise aufgenommene Klausel zur sofortigen Zwangsvollstreckung kann der "betreuende Elternteil" direkt Vollstreckungsmaßnahmen gegen den anderen Elternteil vornehmen lassen. Viele Väter werden bei der Aufsetzung eines solchen Titels im Jugendamt nur unzureichend über die Folgen ihrer Unterschrift aufgeklärt. Während sich in jedem seriösen Geschäft der Kunde vor Vertragsabschluss noch einmal den Vertragsentwurf mit nach Hause nehmen kann, ist dies im Jugendamt in der Regel nicht erwünscht, so wie sich überhaupt unterhaltspflichtige Elternteile zumeist in einer Situation wiederfinden, die man als gelernter DDR-Bürger mit der Muttermilch eingesogen hat. 

Eine ähnliche Situation begegnet einem inzwischen woanders kaum noch. Vielleicht noch auf den Berliner Recyclinghöfen, wo einen grimmige öffentlich Bedienstete misstrauisch in den PKW schauen, ob man nicht auch zuviel Sperrmüll auf einmal kostenlos entsorgen will.

Dass sich so manche/r Jugendamtsmitarbeiter/in noch immer über störrige Väter wundert, sollte bei dieser Form von Kundenorientierung eigentlich keinen mehr wundern. Wenn man dagegen auch unterhaltspflichtigen Vätern, wenigstens erläutern würde, wie die Berechnung eines Unterhaltstitels erfolgt ist, wird man mit Sicherheit auch mehr Kooperativität seitens der Väter erfahren. "Kundenorientierung" praktizieren inzwischen sogar die Arbeitsämter. Auch in den Jugendämtern gibt es trotz des traditionell jugendamtlich-vormundschaftlichen Geistes Mitarbeiter/innen, die trotz oder gerade wegen ihres Arbeitsauftrages die Väter mit Respekt und nötiger Aufklärung behandeln. Leider wird dies vom Kinder- und Jugendhilfegesetz nicht klar unterstützt, die politisch Verantwortlichen wären gut beraten, hier entsprechende Änderungen einzuarbeiten. Manch sinnloser Streit könnte so vermieden werden.

 

Eine Titulierung dürfte dann nicht einforderbar sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil den zutreffenden Unterhaltsbetrag ohnehin pünktlich dem Kind zu kommen lässt. In der Praxis wird dagegen aber oft verstoßen, sehr zum Schaden der Steuerzahler, die ja für die an und für sich nicht notwendigen Titulierungen zahlen müssen, da diese von den Jugendämter kostenfrei für die Eltern angeboten wird, aber dessen ungeachtet natürlich Kosten im Etat des Jugendamtes hervorrufen, die zum Schluss die steuerzahlende Bevölkerung zu tragen hat. 

 

 

 

 


 

 

 

Titulierung des Kindesunterhaltes durch Beurkundung

Möchte ein unterhaltspflichtiger Elternteil von sich aus eine Beurkundung des Unterhaltes vornehmen, so ist dies durch die Urkundsperson im Jugendamt vorzunehmen, auch wenn die Höhe des Unterhaltes zwischen dem Schuldner und der Mutter strittig ist. 

Belehrt die Urkundsperson hinreichend über die Rechtslage, ist sie insoweit außerhalb jeder Verantwortung für den weiteren Ablauf.

 

ausführlich in: 

"Das Jugendamt", 2004, Heft 9, S. 413-414

 

 

 


 

 

"Titulierungsanspruch?"

Wolfgang Köhler

in: "FamRZ", 1991, Heft 6, S. 645-246

 

Der Autor wendet sich kritisch gegen die landübliche Praxis, ein Titulierungsinteresse auch dann zu bejahen, wenn durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil der dem Kind zustehende Unterhalt regelmäßig gezahlt wird.

 

 

 


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