Kindeswille

Sorgerecht - Umgangsrecht


 

 

 

Die Anbetung des Kindeswillen

Es ist schon seltsam, die konservativsten Richter/innen in den schwärzesten Landkreisen dieser schönen Republik, die in zu Hause in ihrer Familie peinlichst darauf achten, dass sie gegenüber ihren Kindern in ihrer Autorität unbestritten bleiben, mutieren im familiengerichtlichen Verfahren mit einem Mal zu fetischistischer Anbetung des "Kindeswillen". Der "Kindeswillen" daheim verpönt und sanktioniert, erfährt im Gerichtssaal eine göttliche Weihe. Es ist wie bei der Anbetung des heiligen Kindes Jesus der Jungfrau und Mutter Maria, sogar die drei heiligen Könige kommen aus dem Morgenland, um das Kind anzubeten.

Überlegungen, dass gerade der kindliche Wille im extremen Maße geformt wird von den aktuell existenziellen Bedürfnissen aus Sicht des Kindes, kommen da gar nicht erst auf. Und so kommt es das bundesweit landauf, landab, gebetsmühlenartig an deutschen Familiengerichten exzessive "Kindeswillenanbetungen" stattfinden, mit der Folge, dass infolge der Arbeitsweise der "Kindeswillenfetischisten" viele Kinder und Jugendliche und Eltern, mittel- und langfristig auf der Strecke bleiben. 

Die Ermittlung des Kindeswillen ist dabei durchaus von Bedeutung, nicht jedoch im gerichtsüblich verstandenen Sinne, von entscheidungsprägend, sondern, systemisch orientiert, für die professionell beteiligten Fachkräfte, als Informationsunterstützung im Prozess der Konfliktlösung im Elternstreit.

Wo der Kindeswille tatsächlich eine verfahrensbeeinflussende oder sogar bestimmende Bedeutung hat, sind Verfahren, wo sich Jugendliche in der normalen Ablösungsphase zum Elternhaus befinden und dem Willen des Jugendlichen naturgemäß eine erhebliche psychologische Bedeutung zu kommt.

 

 

 

Verfahrensbeistände, die den Willen des Kindes übergehen

 

Rita Koll-Höfer

Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin

Marktstraße 1

56564 Neuwied

Tel.: 02631 / 94659-01

E-Mail: recht@koll-hoefer.de

Internet: https://www.familienrecht-neuwied.de/fachanwaeltin-koll-hoefer.html

"Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Friedrich-Wilhelm-Universität Bonn absolvierte ich die Referendarausbildung im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz mit Schwerpunkt Arbeitsrecht. Seit meiner Zulassung im Jahre 1991 bin ich als selbstständige Rechtsanwältin in Neuwied tätig. In den Jahren 1991 bis 1994 war ich nebenberuflich als freie Dozentin bei dem Bildungswerk der IHK Koblenz beschäftigt. Heute bin ich Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin. Spezifische Ausbildung zur Mediatorin IM\F (FH)"

Obwohl das von Rita Koll-Höfer vertretene Kind äußert, beide Eltern sollen wichtige Entscheidungen gemeinsam treffen, empfiehlt Rita Koll-Höfer, dem Gericht, den Willen des Kindes übergehend, der Mutter das Sorgerecht zu entziehen, obwohl keine Kindeswohlgefährdung vorliegt, was von Richter Kleinbauer dann auch so beschlossen wird. Rita Koll-Höfer wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Bestellung am Amtsgericht Neuwied durch Richter Kleinbauer.

 

 


 

 

 

Prozess in München

Vater durfte Sohn nicht sehen: Mutter verliert Sorgerecht

01.12.2009 17:42 Uhr

München - Wenn ein Elternteil dem geschiedenen Partner den Umgang mit dem gemeinsamen Kind verwehrt, kann ihm dafür in letzter Konsequenz das Sorgerecht entzogen werden. Das ist nun einer Mutter in München passiert.

Das Amtsgericht München hat der sich renitent weigernden Frau in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung den zehnjährigen Sohn abgenommen und das Kind noch im Gerichtssaal in die Obhut des Vaters übergeben. Die Anwältin der Mutter, Ulrike Köllner, zeigte sich entsetzt über das Urteil und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht München ein.

Das Ehepaar hatte sich vor zwei Jahren scheiden lassen. Obwohl beide sich das Sorgerecht teilten, durfte der Vater seinen Sohn innerhalb von eineinhalb Jahren nur fünfmal sehen, wie das Gericht mitteilte. Selbst Vermittlungsversuche des Familiengerichts, einer Beratungsstelle und sogar der Einsatz einer sogenannten Umgangspflegerin, die das Kind zum Vater begleiten sollte, um der Mutter ihre Ängste zu nehmen, halfen nicht.

Als die Mutter dann auch noch das Kind ohne Zustimmung des Vaters von der bisherigen Schule abmeldete, reichte es dem Gericht. Nach Anhörung aller Beteiligten sowie des Jugendamts und eines Sachverständigen entzog die Familienrichterin der Mutter das Sorgerecht bezüglich der Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge sowie der Schulwahl und übertrug es auf den Vater.

Für die positive Entwicklung des Kindes sei eine enge, vertrauensvolle Vater-Kind-Bindung unverzichtbar, befand die Richterin. Die Mutter sei nicht in der Lage, ihre eigenen Probleme dem Bedürfnis ihres Sohnes nach Kontakt zum Vater unterzuordnen.

Rechtsanwältin Köllner nannte das Vorgehen des Amtsgerichts «fragwürdig». Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht in einem ähnlichen Fall entschieden: «In Sorgerechtsstreitigkeiten ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist.»

Der zehnjährige Bub des streitenden Elternpaares habe der Münchner Amtsrichterin ausdrücklich gesagt, dass er auf keinen Fall zum Vater ziehen wolle. Während der Verhandlung habe das Kind mehrfach gesagt, dass er nur dann zum Vater wolle, wenn dieser nicht mehr schlecht über die Mutter rede. «Wir halten das Vorgehen des Gerichts für nicht mit dem Kindeswohl vereinbar», kritisierte Köllner.

Die Richterin hingegen befand, dass der Sohn momentan gar nicht zum Vater wolle, sei nicht entscheidend. Denn dies sei nicht der wirkliche Wunsch des Buben, sondern resultiere nur aus dem von der Mutter geschaffenen Loyalitätskonflikt. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. (ddp)

http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Nachrichten/Bayern/Artikel,-Mutter-verliert-Sorgerecht-wegen-Verweigerung-des-Umgangsrechts-_arid,2012021_regid,2_puid,2_pageid,4289.html#null

 

 

 

 

Spektakuläres Urteil um Sorgerecht

München - Das Münchner Familiengericht hat einer Mutter das Sorgerecht für ihren zehnjährigen Sohn entzogen, weil der Vater das Kind nicht sehen durfte. Noch im Gericht wurde dem Vater das Kind übergeben.

Ein Familiengericht hat einen Bub zu seinem Vater gesteckt, obwohl der nicht zu ihm will.

„Das ist wirklich ein Extremfall“, sagt die Sprecherin des Amtsgerichts, Ingrid Kaps. Vor dem Urteil war das Gericht mit mehreren Versuchen gescheitert, die Mutter zum Umdenken zu bewegen. Vergeblich. 2007 hatte sich das Paar getrennt. Sie behielten das gemeinsame Sorgerecht und trafen eine Vereinbarung, wie beide Kontakt zu ihrem Sohn haben könnten. In eineinhalb Jahren aber durfte der Vater das Kind nur fünf Mal sehen. Er wandte sich ans Familiengericht. Dieses schaltete eine Beratungsstelle ein, startete ein Mediationsverfahren und setzte eine Umgangspflegerin ein, um der Mutter ihre Ängste zu nehmen. Schließlich drohte das Gericht mit Zwangsgeld. Ohne Erfolg.

Im Herbst diesen Jahres meldete die Mutter das Kind von seiner Schule ab, ohne dass der Vater damit einverstanden war. Dies brachte für das Gericht offenbar das Fass zum Überlaufen. In allen Sorgerechtsstreitigkeiten, erklärt Richterin Ingrid Kaps, steht „über allem das Kindeswohl. Die Eltern müssen ihre eigenen Interessen und ihre Verletzungen hinten anstellen.“ Denn das Kind soll nicht unter einer Trennung leiden – und beide Elternteile behalten dürfen.

Selten so krass

„So krass“ wie bei dem aktuellen Urteil ist es laut Kaps aber selten. Viele Paare fänden von sich aus eine Regelung. Üblich sei es etwa, dass ein Vater sein Kind alle zwei Wochen sehen kann, wenn es bei der Mutter lebt. In den Ferien könne es zum Beispiel so geregelt werden, dass das Kind die erste Woche der Osterferien bei der Mutter und die zweite beim Vater verbringt. Wenn sich die Eltern das Sorgerecht teilen, müssen sie sich bei wichtigen Entscheidungen absprechen. „Die Mutter muss zum Beispiel den Vater fragen, wenn ein Arzt eine OP empfiehlt“, sagt Kaps. „Meistens kommt da ein O.K. Aber es kann ja passieren, dass ein Elternteil das Kind auf eine Montessori-Schule schicken will, das andere aber dagegen ist.“

Strafbar werde es, wenn ein Elternteil sich mit dem Kind absetzt, eine andere Stadt oder gar ins Ausland. Das Gericht kann Entscheidungskompetenzen einem Elternteil geben, sie im Extremfall aber auch ganz dem Jugendamt oder beispielsweise den Großeltern übertragen. Im aktuellen Fall sprach die Richterin dem Vater das Recht zu, den Wohnort des Kindes zu bestimmen, in Schulfragen zu entscheiden, ebenso wie in Gesundheitsdingen. Noch während der Verhandlung wurde ihm sein Sohn übergeben. Und dies, obwohl das Kind überhaupt nicht zum Vater wollte.

Gegen den Willen zum Vater

Laut Anwältin der Mutter habe der Bub nur wenige Minuten vor dem Urteil der Richterin gesagt, dass er auf keinen Fall zum Vater ziehen wolle. In Anhörungen habe er zuvor mehrfach erklärt, er wolle nur dann zum Vater, wenn dieser nicht mehr schlecht über die Mutter rede. Das Gericht befand aber, diese Haltung resultiere aus einem von der Mutter geschaffenen Loyalitätskonflikt. Der Junge habe seine Mutter nicht enttäuschen wollen. Die Richterin hatte Stellungnahmen von der Umgangspflegerin, vom Jugendamt und von einem weiteren Sachverständigen eingeholt.

Alle seien zu dem Ergebnis gekommen, so Kaps, dass zwischen Vater und Sohn eine vertrauensvolle Verbindung bestehe. Für den Vater entschied das Gericht auch, weil es bei ihm keine Erziehungsdefizite entdecken konnte und weil er dem Sohn den Umgang mit der Mutter erlauben will. Es sei für das Kind leichter zu verkraften, wenn seine Hauptbezugsperson wechselt, als wenn es eine „fortdauernde Traumatisierung durch den Verlust eines Elternteils“ erleide.

von Kolja Kröger

http://www.merkur-online.de/lokales/nachrichten/spektakulaeres-urteil-sorgerecht-mm-545808.html

 

 

 


 

 

 

Prozess

Mutter mit nacktem Kleinkind auf Fahrrad

Eine Münchner Rechtsanwältin muss sich vor Gericht verantworten, weil sie ihre Tochter bei kühlem Herbstwetter auf dem Fahrrad mitnahm, ohne dem Kind etwas anzuziehen.

Nach FOCUS-Informationen klagte die Staatsanwaltschaft München die 33-Jährige wegen vorsätzlicher Körperverletzung an. Das Gericht ließ die Klage jetzt zu. Auf vorsätzliche Körperverletzung stehen Geldstrafe oder sogar bis zu fünf Jahre Haft.

Eine Polizeistreife hatte die Radlerin im September 2008 gestoppt. Das eineinhalbjährige, unbekleidete Mädchen hatte laut dem Bericht der Beamten bei Temperaturen von elf Grad bereits „bläulich gefärbte Mundwinkel“. Die Aufforderung, das Kleinkind sofort anzuziehen, kommentierte die Juristin mit den „Persönlichkeitsrechten des Kindes“. Es wolle nackt sein. Daraufhin erstatteten die Polizisten Anzeige.

ast

29.03.2009 

http://www.focus.de/panorama/welt/prozess-mutter-mit-nacktem-kleinkind-auf-fahrrad_aid_385184.html

 

 


 

 

Datum: 09.03.2009

BVerfG: Beim Sorgerecht ist auch nicht offensichtlich nachvollziehbarer Kindeswille entscheidend

Das Bundesverfassungsgericht hat klare Position für Scheidungskinder bezogen: Je älter ein Kind ist, desto wichtiger ist sein Willen in einem Sorgerechtsstreit. Er muss auch nicht besonders logisch und einleuchtend begründet werden.

Streiten sich die Erwachsenen um das Sorgerecht für gemeinsame Kinder, bleiben die Bedürfnisse und Wünsche der Kinder oft auf der Strecke. Das Bundesverfassungsgericht hat sich nun schützend vor betroffene Minderjährigen gestellt und deren Willen in den Fokus gerückt.

Kind muss seinen Willen nicht belegen können

In einem Sorgerechtsverfahren ist der Wille des Kindes zu berücksichtigten, soweit das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Zunächst nichts Neues – die Verfassungsrichter definierten nun aber erstmals sehr deutlich, dass dem geäußerten Wunsch des Kindes, bei einem bestimmten Elternteil leben zu wollen, mit zunehmendem Alter ein immer höheres Gewicht zukommt.

Dies vor allem, wenn es sich um einen Wunsch handelt, der nachvollziehbar und ohne feststellbare Beeinflussung von außen ist. Ein so geäußerter Wille spielt dann eine wichtige Rolle, wenn beide Eltern annähernd gleich zur Erziehung geeignet sind.

Dabei dürfen an die rationalen Argumente des Kindes, warum es bei einem bestimmten Elternteil leben möchte, keine allzu hohen Maßstäbe gestellt werden. Je nach Alter des Kindes kann keine bis ins Einzelne gehende Begründung erwartet werden.

Der Fall

Grundlage der Entscheidung war folgender Fall: Ein elfjähriger Junge, der bei seiner Mutter lebte, hatte über einen Zeitraum von einem Jahr immer wieder den Wunsch geäußert zu seinem Vater zu ziehen. Jugendamt und Vertrauenslehrer des Jungen bestätigten die Ernsthaftigkeit und Nachdrücklichkeit des Wunsches. Trotzdem lehnten die Gerichte einen Antrag des Vaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ab.

Erforderlich sei, so die Richter des OLG, dass die Vorteile der neuen Regelung die Gesichtspunkte deutlich überwögen, die für die bestehende Regelung stritten, wobei auch der Aspekt der Kontinuität eine große Rolle spielte. Die Richter konnten im Leben des Jungen bei der Mutter keine sozialen, schulischen oder psychischen Probleme feststellen und sahen daher keinen Bedarf an einem Umzug des Elfjährigen zum Vater.

Die Verfassungsrichter legten ihr Veto gegen die Entscheidung des OLG ein und hoben den Beschluss auf: Die OLG-Richter haben in ihrer Entscheidung die Tragweite des Willens des elfjährigen intelligenten Jungens verkannt.

(BVerfG, Beschluss v. 27. 6. 2008, 1 BvR 311/08)

 

 

 

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 311/08 vom 27.6.2008, Absatz-Nr. (1 - 45), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080627_1bvr031108.html

Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 311/08 -

Bundesadler

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn B...,

 

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Georg Rixe,

in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Joachim Baltes, Georg Rixe,

Hauptstraße 60, 33647 Bielefeld -

 

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 2007 - 2 UF 116/07 -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. Oktober 2007 - 2 UF 116/07 -

 

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Hohmann-Dennhardt

und die Richter Gaier,

Kirchhof

 

am 27. Juni 2008 einstimmig beschlossen:

 

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. Oktober 2007 - 2 UF 116/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Braunschweig zurückverwiesen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 2007 - 2 UF 116/07 - wird damit gegenstandslos.

2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

 

Gründe:

I.

...

 

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080627_1bvr031108.html

 

 

 


 

 

 

Willensfreiheit eines 14 Jahre alten Kindes betreff Entscheidungen hinsichtlich der Organisation Scientology

Zur Absicherung der Willensfreiheit eines 14 Jahre alten Kindes betreff Entscheidungen hinsichtlich der Organisation Scientology durch Auflagen an die Eltern.

Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg - Familiengericht, Beschluss vom 08.08.2007 - 160 F 10520/07

in FamRZ 11/2009, S. 987

  

siehe hierzu auch die beiden folgenden Meldungen:

 

 

 

1. August 2007, 06:15 Uhr

Von Katrin Schoelkopf

Scientology-Ausstieg

14-Jährige in Obhut des Jugendamts

Nachdem die Stieftochter der Direktorin der Berliner Scientology-Zentrale nach Hamburg floh, ist das Mädchen in der Obhut des Jugendamtes der Hansestadt. Nun soll ein Familienrichter darüber entscheiden, ob das Mädchen zu seinen Eltern zurückkehren muss.

Foto: DPA

Die Hauptstadt-Niederlassung von Scientology in Charlottenburg eröffnet

 

Nach der Flucht der 14-jährigen Stieftochter der Direktorin der Berliner Scientology-Zentrale nach Hamburg, ist das Mädchen in der Obhut des Jugendamtes der Hansestadt. Es warte jetzt darauf, dass ein Familiengericht über das Sorgerecht befindet. Das sagte am Dienstag die bei der Innenbehörde angesiedelte Scientology-Beauftragte der Hansestadt, Ursula Caberta. Ein Familienrichter werde entscheiden, ob das Mädchen zu seinen Eltern zurückkehren müsse, in einer Jugendwohnung oder bei einer Pflegefamilie untergebracht werde.

Das Mädchen war am Donnerstag vergangener Woche mit seinem elf Jahre älteren Stiefbruder nach Hamburg geflohen, um nicht von den Eltern auf ein Scientology-Internat in Dänemark geschickt zu werden. Bei der Mutter soll es sich nach Information von WELT ONLINE um die Direktorin der Berliner Scientology-Repräsentanz und Immobilienmaklerin Kirsten A. handeln.

Der Fall war am Montag bekannt geworden, nachdem sich die Geschwister am Wochenende bei der Scientology-Beauftragten Caberta gemeldet hatten. Von Flucht wollte Caberta nicht sprechen. Die beiden hätten aber „Hilfe und Beistand“ gesucht. Besonders „für Kinder, die da reingewachsen sind“, sei ein Ausstieg nicht einfach, sagte Caberta. Das Mädchen wolle „Abitur machen und außerhalb von Scientology seinen Weg gehen“ und nicht das dänische Internat besuchen. Dieses habe „nichts mit normaler Schulbildung zu tun“. Es gehe dort vielmehr darum, „linientreue Scientologen heranzuzüchten“.

In Berlin ist unterdessen ein Streit um die angemessene Betreuung von Scientology-Aussteigern entbrannt. Der Sektenbeauftragte der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg- schlesische Oberlausitz, Thomas Gandow, forderte in der Hauptstadt eine staatliche Einrichtung analog der Hamburger Anlaufstelle. „Die Gefahr von Scientology wird unterschätzt“, sagte Gandow. Die Ideologie sei ähnlich der der Nazis, weil sie gleichermaßen die Vernichtung von Menschen im Blickfeld habe. Der politische Wille zur Hilfe ist auch nach Ansicht von Ursula Caberta in der Hansestadt ausgeprägter als in Berlin.

Der innenpolitische Sprecher der CDU, Frank Henkel, kritisierte ebenfalls den Senat und forderte ein „Kompetenzzentrum Scientology“ nach Hamburger Vorbild. Bislang habe es der Senat nur fertiggebracht, sein spartanisches Serviceangebot etwas aufzupeppen. Jugendstaatssekretär Eckart Schlemm wies entsprechende Kritik zurück. „Berlin ist gut aufgestellt gegen Sekten“, sagte Schlemm und verwies auf die Senatsjugendverwaltung, die unter der Telefonnummer 90265574 Beratung und Information anbiete. „Wir machen dasselbe wie Frau Caberta in Hamburg“, sagte Reingart Stein am Dienstag von der Beratungsstelle.

http://www.welt.de/berlin/article1070273/14-Jaehrige_in_Obhut_des_Jugendamts.html

 

 

 

 

18. September 2007

Von Jens Anker

Flucht

Scientology-Kind wieder bei den Eltern

Die nach Hamburg geflüchtete 14-jährige Tochter der Berliner Sekten-Direktorin erhält einen Betreuer im Jugendamt. Das hat das Familiengericht Tempelhof beschlossen. Das Mädchen war ausgerissen, weil sie fürchtete, ihre Eltern wollten sie auf ein dänisches Internat der Organisation schicken. Auch der 25-jährige Sohn wollte aus der Sekte aussteigen. Beide hatten Zuflucht bei der Scientology-Expertin Ursula Caberta gesucht.

Ursula Caberta, die Scientology-Beauftragte der Hamburger Innenbehörde hat der umstrittenen Sekte den Kampf angesagt

Foto: DPA

Ursula Caberta, die Scientology-Beauftragte der Hamburger Innenbehörde hat der umstrittenen Sekte den Kampf angesagt

Die beiden nach Hamburg geflohenen Kinder der Berliner Scientology-Direktorin sind wieder in Berlin. Die Eltern haben dem vom Familiengericht in Tempelhof vorgelegten Beschluss zugestimmt. Der 25-jährige Sohn und seine 14-jährige Schwester waren nach Hamburg zur dortigen Sektenbeauftragten und Scientology-Expertin Ursula Caberta geflohen, weil sie sich dem Einflussbereich der Sekte entziehen wollten.

Nach einer Anhörung im Familiengericht „wurde eine dem Wohl des Kindes entsprechende Regelung getroffen“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Demnach hat das Mädchen einen festen Ansprechpartner aus dem Jugendamt. Die Tochter war ausgerissen, weil sie fürchtete, ihre Eltern wollten sie auf ein dänisches Internat der Sekte schicken. „Ich hatte den Eindruck, dass sie sehr klare Vorstellungen hat, die sie wohl auch bei der Anhörung des Gerichts durchgesetzt hat“, sagte Caberta.

Der 25-jährige Sohn wollte aus der Sekte aussteigen. Inzwischen steht er nach Erkenntnissen der Hamburger Sektenbeauftragten wieder unter dem Einfluss der Organisation. „Ich bin trotzdem guten Mutes, dass er sich von der Sekte löst“, sagte Caberta am Dienstag. Der Absprung gelinge vielen Aussteigewilligen nicht beim ersten Mal.

Verbot weiterhin abgelehnt

Berlin will unterdessen die Einrichtung eines eigenen Sektenbeauftragten beschleunigen. „Wir werden bald einen Sektenbeauftragten haben“, sagte der Sprecher der SPD-Fraktion, Peter Stadtmüller. Die Finanzierung der Stelle sei gegenwärtig Gegenstand der Haushaltsberatungen. Ginge es nach Ursula Caberta, ist das jedoch nicht genug. „Eine Stelle wäre ein bisschen wenig“, sagte Caberta am Dienstag.

Ein Verbot der Sekte, die im Frühjahr eine neue Zentrale an der Otto-Suhr-Allee eröffnet hat, lehnt der Berliner Senat weiterhin ab. „Innensenator Ehrhart Körting wird aktiv keine Schritte in diese Richtung unternehmen“, sagte Nicola Rothermel, Sprecherin der Innenverwaltung.

Unter dem Titel „Totale Kontrolle: Scientology in Berlin“ lädt der Sektenbeauftragte der evangelischen Landeskirche, Pfarrer Thomas Gandow, heute um 20 Uhr im Privattheater „Tribüne“ an der Otto-Suhr-Allee 18, in unmittelbarer Nachbarschaft der Sektenzentrale, zu einer Diskussion ein. Als Gäste hätten sich Ursula Caberta und der Scientology-Aussteiger und frühere Wiener Direktor der Organisation, Wilfried Handl, angekündigt. Themen sind unter anderem die Ziele und Strategien von Scientology sowie ihre Gefährlichkeit. Der Eintritt kostet fünf, ermäßigt drei Euro.

http://www.welt.de/berlin/article1194634/Scientology-Kind_wieder_bei_den_Eltern.html

 

 

 


 

 

 

Sorgerechtsstreit

Der unfreie Wille

Vater und Mutter streiten erbittert um das Sorgerecht für ihre Tochter. Die sagt: "Ich will bei meiner Mutter bleiben." Der Fall bringt die Justiz an ihre Grenzen. Er wirft die Frage auf, was der Wunsch einer volljährigen, geistig behinderten Frau zählt. Und ob er frei zustande gekommen ist.

In den nächsten Wochen wird das Landgericht Osnabrück zu einer Entscheidung über die Zukunft ... gelangen. Zu einer Lösung nicht.

 

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 11.07.2008)

www.tagesspiegel.de/zeitung/Die-Dritte-Seite-Sorgerecht;art705,2569834

 

 

 

Der vollständige Artikel liegt dem Väternotruf vor.

 

 


 

 

Zur (hier: nicht für entscheidend gehaltenen) Bedeutung des Willens des (hier: 16-jährigen Kindes, bei seinem Vater leben zu wollen, für die Frage von Maßnahmen nach §1666 BGB zum Nachteil der nichtehelichen Mutter)

OLG Frankfurt/M. - 4. Familien Senat, Beschluss vom 10.1.2003 - 4 UF 105/02, veröffentlicht in "FamRZ" 2003, Heft 17, S. 1314-1315, mit Anmerkungen von Prof. Dr. W. Klenner)

 

 


 

 

 

"Die Förderung des Kindeswillen"

Brigitte Spangenberg; Ernst Spangenberg

in: "Kind-Prax", 5/2002, S. 152-154

 

Wer sich mit dem Kindeswohl auseinander setzt, muss auch auf die Bedeutung des kindlichen Willens eingehen. Die Verfasser, erfahrene Praktiker zeigen neue Ansätze hierfür auf.

 

Zitat: 

"... Werfen wir mit den Augen Assagiolis einen Blick auf die Rechtssprechung. Auffällig ist, dass im Wesentlichen der `starke Wille` und die Frage erörtert wird, ob man dem kindlichen Willen nachgeben oder ihn brechen soll. Es wird außer Acht gelassen, dass die Stärke des Willens nicht für sich genommen, sondern nur im Zusammenhang mit dem `geschickten` und dem ´guten´ Willen förderungswürdig ist. Rechtlich bedenklich ist die allgemeine Praxis, Jugendliche, die kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres stehen, nicht gegen ihren Willen zum Umgang zu verpflichten. Damit lässt man die Chance ungenutzt, auf die Jugendlichen einzuwirken, dass sie ihre oft von pauschalen Vorurteilen, Parteinahmen im Elternstreit und weit zurückliegenden Erlebnissen geprägte Abwehrhaltung an der Realität messen. Stattdessen beugt sich die Rechtsprechung einem starken und - sofern der den Umgang erstrebende Elternteil sein Recht nicht verwirkt hat - rechtswidrigen Willen. Sie verleiht einer unberechtigten Position einen Schein von Legitimität und vermittelt die Erfahrung, dass man nur einen ausreichend starken Willen benötigt, um sich durchzusetzen, eine Erfahrung, die dem Ziel zuwiderläuft, bei Kindern `das selbstständige verantwortungsbewusste Handeln` zu fördern. Die Rechtsprechung ermutigt jüngere Jugendliche, sich beinnahe Volljährigen zum Vorbild zu nehmen. Die Folge ist, dass Gerichte zu der Überzeugung gelangen, ´bei Kindern ab ca. 9 Jahren kann jedoch u.U. die Durchführung des Umgangs nicht mit erzieherischen Mitteln erreicht werden.` Das Recht beugt sich dem Willen 9-jähriger." (S. 153)

 

 


 

 

Kindeswille

Zur Bedeutung des Kindeswillen bei der Kindeswohlprüfung; Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht entgegen dem geäußerten Willen der Kinder.

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 29.06.2000 - UF 73/99

veröffentlicht in: "Das Jugendamt" 1/2001, S. 43

 

Trotz des Wunsches der Zwillinge (das Alter ist bedauerlicherweise nicht genannt, auch vom Geschlecht der Zwillinge erfährt man nichts) beim Vater wohnen zu wollen, entschied das Gericht, dass die beiden bei der Mutter leben sollen. Die Entscheidungsbegründung vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere auch der Vortrag des eingesetzten psychologischen Gutachters L. läßt einige Zweifel aufkommen.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass als Durchschnittstypus für die kindliche Selbstbestimmungsfähigkeit erst die 14-Jahresgrenze anzusehen sein.

 


 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte vor einem Jahr die PAS-Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts gerügt (EGMR, 25735/94 vom 13. Juli 2000, Abs.-Nr. 34 (Elsholz ./. Deutschland)).

Hier die entsprechende Passage im Original:

"... By refusing to allow the father access to his child and by ruling in favour of the mother, who had been given sole custody, the German courts, including the Federal Constitutional Court, violated the State's constitutional duty to protect its citizens against violations of their rights by private individuals. The State must enforce the observance of human rights in its domestic legal order. ..."

Man kann das etwa wie folgt übersetzen: "... Dadurch, dass dem Vater der Zugang zu seinem Kind verweigert worden war und dadurch, dass die Verhältnisse einseitig zu Gunsten der Mutter geregelt wurden, die im Alleinbesitz des elterlichen Sorgerechts war, haben die Deutschen Gerichte einschließlich des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht des Staates verletzt, ihre Bürger vor Beeinträchtigungen ihrer Rechte durch Privatpersonen zu schützen. Der Staat hat auch innerhalb seines eigenen Rechtssystems die Pflicht, die Menschenrechte sicherzustellen. ..."

Auf diesen Richterspruch aus Straßburg hat nun das Bundesverfassungsgericht reagiert. In einer neueren Entscheidung kann man - man höre und staune - jetzt Folgendes lesen: "Ein geäußerter Kinderwille kann außer Acht gelassen werden, wenn er offensichtlich beeinflusst worden ist." (BVerfG, 1 BvR 212/98 vom 2.4.2001, Absatz-Nr. 4)

Ich finde es außerordentlich bemerkenswert, wie hier das BVerfG in aller Stille eine 180-Grad-Wendung vornimmt und seine eigene Rechtssprechung an die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anpasst.

Weder macht das BVerfG darauf aufmerksam, dass es im Zuge dieser Entscheidung seine eigene bisherige ständige Rechtssprechung verwirft noch geht es auch nur mit einer Silbe auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. Auch der Begriff "PAS" fällt an keiner Stelle

Ein Schelm, wer sich so manches dabei denkt!

 

P.S.: Wie schwer den Karlsruher Richterinnen und Richtern die Entscheidung gefallen ist, sieht man auch daran, dass das Verfahren spätestens seit Januar 1998 beim BVerfG anhängig war, ohne dass es zu einer Entscheidung kam.

 

 

Volltext der Entscheidung

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 212/98 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. der minderjährigen G...,

2. der Frau P.-G...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Ulrike von Braunmühl, Eschersheimer Landstraße 69, 60322 Frankfurt am Main -

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1997 - 6 UF 243/97 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Dieburg vom 5. November 1997 - 50 F 365/96 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richterinnen Haas, Hohmann-Dennhardt

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. April 2001

einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die durch die Instanzgerichte getroffene Umgangsregelung zwischen der Beschwerdeführerin zu 1) und deren Vater.

1

Die Beschwerdeführerin zu 2) lebt von ihrem Ehemann getrennt. Ihr wurde das Sorgerecht für die 1991 geborene Beschwerdeführerin zu 1) übertragen. Im Juni 1996 wurde das Umgangsrecht des Vaters durch die Beschwerdeführerin zu

2) unterbunden, weil sie aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu 1) den Eindruck hatte, diese sei vom Vater bei der Ausübung des Umgangsrechts sexuell missbraucht worden. Die Sachverständigen kamen in ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu 1) sehr wahrscheinlich auf keiner realen Erlebnisgrundlage beruhen. Die Beschwerdeführerin zu 1) gab im Rahmen der Anhörungen an, dass sie nicht zum Vater nach Düsseldorf möchte. Dem Vater wurde durch die Instanzgerichte ein Umgangsrecht eingeräumt, das auch die Übernachtung der Beschwerdeführerin zu 1) bei ihm vorsieht.

2

II.

Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die Antworten auf die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zum Umfang des Elternrechts, zur Bedeutung des Kindeswohls und zum rechtlichen Gehör lassen sich der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung entnehmen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; 60, 250 <252>; 61, 358 <371>; 79, 51 <62>).

3

Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG anzunehmen; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere wird die Beschwerdeführerin zu 1) durch die angegriffenen Entscheidungen nicht dadurch in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, dass die Instanzgerichte ihren erklärten Willen nicht beachtet haben. Das Amtsgericht ist aufgrund mehrfacher Anhörungen zu der Überzeugung gelangt, dass die Äußerung der Beschwerdeführerin zu 1), sie wolle keinesfalls nach Düsseldorf, nicht derem wirklichen Willen entspreche, sondern auf Suggestionen beruhe; auch habe die Beschwerdeführerin zu 1) zu ihrem Vater ein "wirklich herzliches Verhältnis", das auf jeden Fall zu fördern sei. Diese amtsgerichtliche Beurteilung, der sich das Oberlandesgericht angeschlossen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein geäußerter Kinderwille kann außer Acht gelassen werden, wenn er offensichtlich beeinflusst worden ist. Zwar ist zu berücksichtigen, dass auch durch Beeinflussung eine echte und damit schützenswerte Bindung entstehen kann und deshalb die Disqualifizierung beeinflussten Kindeswillens nur dann gerechtfertigt ist, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes die wirklichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend bezeichnen (vgl. Coester, in: Staudinger, BGB, 19. Aufl., § 1666). Dem ist das Amtsgericht jedoch gerecht geworden, indem es seinen aufgrund der mehrfach durchgeführten Anhörungen gewonnenen Eindruck von den Bindungsverhältnissen zwischen dem Vater und der Beschwerdeführerin zu 1) in seiner Entscheidung dargestellt hat.

4

Inwieweit durch die unterbliebene Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung der Beschwerdeführerin zu 1) deren Rechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2 Abs. 1 GG (s. BVerfGE 72, 122 <135>; 75, 201 <214 f.>; 99, 145 <156>) verletzt worden sind, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da es insoweit an einer Rüge der Beschwerdeführerin fehlt.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Papier Haas Hohmann-Dennhardt

 

Eine Information von P.S., 27.7.01

 

 


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