Lebenspartnerschaftsgesetz

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft


 

 

 

Lebenspartnerschaftsgesetz

Neue Rechtslage stärkt lesbischen und schwulen Eltern den Rücken Samstag, 28. November 2009 07:51

Das 2005 novellierte Lebenspartnerschaftsgesetz eröffnet lesbischen Paaren neue Möglichkeiten. Die darin vorgesehene Stiefkindadoption ermöglicht der Partnerin, das volle Sorgerecht für neugeborene Kinder zu übernehmen - vorausgesetzt, der Vater tritt davon zurück.

Beim Lesben- und Schwulenverband Berlin-Brandenburg (LSVD) heißt es, nur in Einzelfällen würden die Anträge auf Adoption von den Familiengerichten nicht genehmigt. Grundlage dafür ist ein Gutachten des Jugendamtes. Deren Mitarbeiter stünden homosexuellen Eltern inzwischen aufgeschlossener gegenüber. In "Diversity-Schulungen" hätten sie gelernt, auch andere Lebensentwürfe jenseits heterosexueller Beziehungen zu akzeptieren. Bei lesbischen Paaren habe die Option der Stiefkindadoption einen Babyboom ausgelöst, sagt Constanze Körner, die beim LSVD das Projekt Regenbogenfamilien leitet und selbst vierfache Mutter und Co-Mutter ist. Großzügig schätzen die Lobbyisten, dass inzwischen jede dritte Lesbe ein Kind hat. Bei Schwulen sei der Kinderwunsch nicht unbedingt schwächer ausgeprägt, so Körner. Sie würden aber eher versuchen, ein Kind zu adoptieren oder in Pflege zu nehmen. Würden sie selbst Nachwuchs mit einer lesbischen Frau zeugen, wachse dieser in der Regel bei der Mutter auf. Die Väter hätten mehr Pflichten als Rechte.

 

Den Frauen in ihrer Sprechstunde rät Körner eher davon ab, nach potenziellen Vätern im Internet zu suchen. Sie sagt, natürlich sei es ratsam, gewisse Absprachen vor der Zeugung zu treffen und möglicherweise auch notariell beglauben zu lassen. Vertrauen sei jedoch die wichtigste Voraussetzung. Sie empfiehlt lesbischen Paaren, sich den Samenspender im Bekanntenkreis zu suchen oder sich das Sperma von einer Samenbank zu besorgen - und zwar von Spendern, die ihre persönlichen Daten hinterlegt haben: Nach EU-Recht habe jedes Kind ein Recht zu erfahren, wer sein Vater ist.

Regenbogenfamilien sind nicht nur relativ stabil, die Kinder entwickeln auch ein höheres Selbstwertgefühl als Kinder heterosexueller Eltern. So jedenfalls steht es in einer Studie, die das Bayerische Staatsinstitut für Familienforschung an der Universität Bamberg im Auftrag des Bundesjustizministeriums durchgeführt hat. Dazu befragten die Wissenschaftler mehr als 1000 Regenbogenfamilien.

http://www.morgenpost.de/familie/article1214641/Neue-Rechtslage-staerkt-lesbischen-und-schwulen-Eltern-den-Ruecken.html

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Die Welt ist ein Narrenhaus, wie man an den Auswüchsen des Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) - http://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/BJNR026610001.html - zuletzt unter Ex- Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) - geändert durch Art. 7 G v. 6.7.2009 I 1696 - sehen kann. Frau Zypries ist mittlerweile im politischen Abstellraum, das Gesetz wird ihr hoffentlich bald nachfolgen.

Die politische Dummheit hat eine Adresse: www.bundestag.de

Dort werden die Gesetze gemacht, mit denen die Produktion vaterloser Kinder durch lesbische Frauen angekurbelt wird. Schwule Männer dienen hier lediglich als billige Staffage, da Männer üblicherweise nicht schwanger werden und ihnen, wenn sie denn Vater eines nichtehelichen Kindes sind, durch den Sorgerechtsdiskriminierungsparagraphen §1626a BGB das Sorgerecht von Staats wegen verweigert wird. Nazideutschland 1933 lässt grüßen - http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_zur_Wiederherstellung_des_Berufsbeamtentums

Während nichtverheiratete Väter in Deutschland von Staats wegen weitestgehend rechtlos gehalten werden, rollen die im Bundestag vertretenden Blockparteien  lesbischen Frauen mit Kinderwunsch den roten Adoptionsteppich aus. Zukünftig werden so nach dem Willen der Mehrheit der Abgeordneten des Deutschen Bundestages noch mehr Kinder als bisher ohne Vater aufwachsen.

Pfui Deibel Deutschland kann man da nur sagen. 

 

 

 

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)

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§ 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners

(1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.

(5) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Lebenspartner können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen. § 1618 Satz 2 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(6) Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich. § 1749 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(7) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten § 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

http://bundesrecht.juris.de/lpartg/BJNR026610001.html

 

 


 

 

 

"Die neue `soziale Familie` oder zur Verfassungswidrigkeit von §9 LPartG"

Dr. Wilhelm Kanther, Wiesbaden

in: "Neue juristische Wochenschrift" NJW 2003, Heft 11, S. 797-798

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Kanther argumentiert aus einer konservativen Sicht heraus gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz. er macht richtigerweise darauf aufmerksam, dass die gleichgeschlechtliche Ehegattin der alleinsorgeberechtigten Mutter, mehr Sorgerechtsbefugnisse hat, als der nichtsorgeberechtigte Vater. Daraus zieht Kanther aber nicht den Schluss, dass es endlich an der Zeit ist, die sorgerechtliche Diskriminierung von Vätern nach §1626a BGB oder die üble Entsorgungspraxis nach §1671 BGB zu beenden. Insoweit verpufft die Empörung Kanthers als traditioneller Ehefetischismus. Mit dieser fetischistischen Neigung ist er den Rot-Grünen Väterausgrenzern und Mutterwohlfetischisten in gewisser Weise ähnlich. Man sieht, der rot-grüne Apfel fällt nicht weit vom schwarzen Stamm.

 

 

 


 

 

 

"Ein neues familienrechtliches Institut

Zum Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes"

Prof. Dr. Johann Braun, Universität Passau

in: "Juristen Zeitung", 1/2002, S. 23-31

 

 

Kommentar Väternotruf:

Etwas dröge und altbacken kommt Johann Braun in seinem Aufsatz daher, in dem er gegen die Etablierung des Instituts der sogenannten Homoehe polemisiert. In diesem Institut, das nach unserer Ansicht genau so dröge wie die meisten der real existierenden Ehen ist, wittert er den Untergang des Abendlandes.

Wo Braun vermutlich recht hat, ist, dass es einen unausgesprochenen Deal zwischen Vertretern der sogenannten Schwulenbewegung gibt, als einer der exponiertesten politischen Vertreter gilt der bündnisgrüne Volker Beck, rechtspolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion, mit Teilen der Frauenbewegung.

Für uns zeigt sich das nicht zuletzt an dem Schulterschluss von Beck und Teilen der Frauenbewegung bei der Aufrechterhaltung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder im Sorgerecht und bei der Vehemenz, mit der sich Beck und "Genossinnen" gegen eine phantasierte Allgegenwart männlicher Gewalt in der Gesellschaft und Familie bei gleichzeitiger Bagatellisierung weiblicher Gewalt richtet

 

 


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