Leibesfrucht


 

 

 

 

Bürgerliches Gesetzbuch

 

§ 1912 Pflegschaft für eine Leibesfrucht.

(1) Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger.

(2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre.

 

 

 

 


 

 

03. Dezember 2007 - Pressemitteilung 39/07

Strafverfahren wegen der Tötung einer hochschwangeren jungen Frau in Nürnberg

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat gegen einen 39 Jahre alten Mann aus Oberfranken Anklage wegen Mordes, Schwangerschaftsabbruch und verschiedener Waffendelikte erhoben. Er soll am 16. Januar 2007 seine hochschwangere Lebensgefährtin erschossen und dadurch auch den Tod der Leibesfrucht herbeigeführt haben.

Nach dem Abschluss ihrer Ermittlungen geht die Anklagebehörde davon aus, dass der betäubungsmittelabhängige Mann hinreichend verdächtig ist, seine 32 Jahre alte Lebensgefährtin im Schlaf durch einen Nahschuss in den Kopf getötet zu haben. Die ebenfalls aus Oberfranken stammende Frau war zu diesem Zeitpunkt im neunten Monat schwanger. Ihr Tod hatte das Absterben des gemeinsamen noch nicht geborenen Kindes zur Folge.

Sowohl der 39-jährige Mann, als auch seine Lebensgefährtin hatten wenige Tage zuvor von ihnen zu verbüßende Freiheitsstrafen nicht angetreten. Auch waren sie als Angeklagte einer Hauptverhandlung wegen verschiedener Betäubungsmittelstraftaten in Bayreuth fern geblieben. Beide hatten deshalb mit Zwangsmaßnahmen zu rechnen. Im Gegensatz zu dem 39-Jährigen soll seine Lebensgefährtin jedoch dazu bereit gewesen sein, sich der Strafvollstreckung und weiteren Strafverfolgung zu stellen. Auch soll sie die Absicht gehabt haben, das gemeinsame Kind in der Haft zur Welt zu bringen. Um dies zu verhindern und sich selbst den Strafverfolgungsbehörden weiter entziehen zu können, soll sich der arbeitslose Mann dazu entschlossen haben, seine Lebensgefährtin zu töten. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm deshalb einen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord sowie Schwangerschaftsabbruch vor. Außerdem werden ihm verschiedene Waffendelikte zur Last gelegt.

Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth wird zunächst darüber zu entscheiden haben, ob sie die Anklage zur Hauptverhandlung zulässt und das Hauptverfahren eröffnet. Für den Nachweis der von ihr erhobenen Vorwürfe hat die Staatsanwaltschaft 34 Zeugen, fünf Sachverständige und verschiedene andere Beweismittel angeboten. Der nun zur Anklage gebrachte Mann befindet sich seit seiner Festnahme am 19. Januar 2007 ununterbrochen in Haft.

 

Dr. Andreas Quentin

Richter am Oberlandesgericht

Leiter der Justizpressestelle

 

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2007/01003/

 

 


 

 

(15.03.2007)

Misshandlung im Mutterleib

Unterschätzt: Fetale Alkoholschäden zählen zu den häufigsten Behinderungen bei Neugeborenen

Von Henning Mielke

 

 

Björn (Name geändert) ist zehn, wirkt aber wie ein Sechsjähriger. Gemeinsam mit den anderen Kindern seiner Wohngruppe sitzt er am großen Esstisch im Spandauer Kinderheim Sonnenhof und lässt sich das Hühnchen schmecken. Björns Gesicht ist auffällig: schmale Lippen, hängende Augenlider, eine kurze Nase und tiefsitzende Ohren. Es sind die typischen Merkmale einer der häufigsten angeborenen Behinderungen, dem fetalen Alkoholsyndrom. Gravierender aber als diese äußerlichen Fehlbildungen sind die Schäden, die Björns Gehirn und sein Nervensystem genommen haben, weil seine Mutter während der Schwangerschaft exzessiv Alkohol trank.

 

...

 

Ein Schritt, um die Versorgung alkoholgeschädigter Kinder zu verbessern, ist die Beratungsstelle, die am morgigen Freitag im Kinderheim Sonnenhof ihre Arbeit aufnimmt. Sie ist die erste auf fetale Alkoholschädigungen spezialisierte Einrichtung hierzulande. Für den Kinderarzt Spohr ist klar, dass die Beratungsstelle nur ein Anfang sein kann. Nötig seien Diagnosezentren, Forschungsprojekte, bundesweite Präventionskampagnen und Fortbildungen von Medizinern.

Beratungsstelle für Menschen mit fetaler Alkoholschädigung. Evangelisches Kinderheim Sonnenhof, Neuendorfer Str. 60, 13585 Berlin, Telefon 030/33 50 52 73

 

 

http://www.tagesspiegel.de/wissen-forschen/archiv/15.03.2007/3140839.asp

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

1.000 bis 10.000 alkoholgeschädigte Kinder sollen jährlich geboren werden. Die auf Grund von Alkoholmissbauch der Mutter totgeborenen Kinder sind dabei noch nicht mitgerechnet, ebenso wenig andere vorgeburtliche Schädigungen durch Nikotin und andere Suchtmittel, Tabletten, etc. Die Zahl der Pflegschaften für die sogenannte Leibesfrucht, also das ungeborene Kind, müsste daher in die Tausende gehen, um das Recht des ungeborenen Kindes auf körperliche Unversehrtheit zu befördern.

In der Gerichtspraxis dürfte es allerdings selten sein, dass solche Pflegschaften eingerichtet werden, obwohl schwangere Frauen, die das ungeborene Kind schädigen oft auch schon einschlägig bekannt sind oder bei aufmerksamer Beobachtung seitens der Mitmenschen bekannt sein könnten. Dies setzt aber voraus, dass man das ungeborene Kind nicht als eine Art Eigentum der schwangeren Frau ansieht (Stichwort: Mein Bauch gehört mir.). In Deutschland gilt aber noch immer der Grundsatz, dass Kinder Eigentum der Frau sind, die das Kind geboren hat. Die Verbindung von Adolf Hitler und dem in dessen geistiger Linie liegenden heute gültigen §1626a (2) BGB, der das Kind als faktisches Eigentum der nichtverheirateten Mutter fixiert, fällt dabei auf::

Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind", zitiert nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703,704

 

§ 1626a BGB (Gemeinsame elterliche Sorge durch Sorgeerklärungen)

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen

2. einander heiraten, dies gilt auch, wenn die Ehe später für nichtig erklärt wird.

(2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

 

 

 

 


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