Antwortschreiben des Petitionsausschusses  des Deutschen Bundestag

  Zur Diskriminierung nichtehelicher Kinder und ihrer Väter


 

Adolf Hitler

Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind"

zitiert nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703,704

 


 

Wenn sie schon jetzt wissen möchten, welche Antwort sie vom Petitionsausschuss voraussichtlich erhalten werden, es sei denn der zuständige Bearbeiter im Bundesjustizministerium macht sich wirklich mal an die Arbeit und schmeißt seine alte Vorlage in den Papierkorb, können Sie diese nachfolgend lesen. Lassen Sie  sich durch den fehlenden Tiefgang des Textes nicht verschrecken. Man braucht da immerhin ein Dutzend Jahres um sich im Bundesjustizministerium in die Bereiche vorzuarbeiten, wo man berechtigt ist, den steuerzahlenden Bürgerinnen und Bürgern nichtsagende Worthülsen und Plattheiten zuzumuten.

Wie sagt der Volksmund, der Krug geht so lange zu Wasser bis er bricht. In diesem Sinne gegen Sie den Petitionstext an gute Bekannte, Verwandte und Freund weiter und bitten Sie diese die Petition zu unterschreiben und an den Bundestag zu senden.

 

 


 

 

 

Unverschämtheiten aus dem Bundesjustizministerium

Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder "gibt keine Veranlassung, den gesetzgebenden Körperschaften Gesetzesänderungen vorzuschlagen."

 

 

 

 

11011 Berlin, 21.05.2003

Platz der Republik 1

Fernruf (030) 227-32478

Telefax (030) 227-30015

DEUTSCHER BUNDESTAG

Petitionsausschuss

Pet 4-15-07-40325-002225

(Bitte bei allen Zuschriften angeben)

 

Herrn Thomas Sochart

(Adresse)

 

 

 

 

 

 

 

Betr.: Sorgerecht der Eltern

Bezug: Mein Schreiben vom 07.01.2003

Anlg.: - 1 -

Sehr geehrter Herr Sochart,

anliegend übersende ich Ihnen die zu Ihrer Eingabe eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz, das auch das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 29.01.2003 in diese ausführliche Stellungnahme einbezogen hat, mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Ausführungen sehe ich Ihre Eingabe - vorbehaltlich einer gegenteiligen Äußerung Ihrerseits - als abschließend beantwortet an.

Die lange Bearbeitungsdauer bitte ich zu entschuldigen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

(Rainer Waldach)

 

 

 

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Bundesministerium der Justiz

Berlin, den 14. März 2003

Postanschrift:

Bundesministerium der Justiz, 11015 Berlin

Hausanschrift: Mchrenstraße 37, 10117 Berlin

Lieferanschrift: Kronenstraße 41, 10117 Berlin

Telefon: 0 18 88 5 80 - 0

(0 30) 20 25 - 70

bei Durchwahl: 0 18 88 5 80 - 91 "'

(0 30) 20 25 - 91 12

Telefax: 0 18 88 5 80 - 95 Z:;

(0 30) 20 25 - 95 2_

An das Sekretariat des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 11011 Berlin

Betr.: Sorgerecht der Eltern;

hier: Eingabe Herrn Thomas Sochart (Adresse), vom 20. November 2002

Bezug: Ihr Schreiben vom 7. Januar 2003; - Pet 4-15-07-40325-002225 -

Anla.: - 2 -

1.

Der Einsender wendet sich gegen die Vorschrift des § 1626 a BGB, die die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern regelt. Er führt aus, dass diese Vorschrift in ihrer jetzigen Fassung eine „Lücke" im Familienrecht bilde und setzt sich für das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall ein. Dabei kritisiert der Einsender u. a., dass § 1626 a BGB nichteheliche Kinder, nichtverheiratete Väter und nichteheliche Familien diskriminiere, den Vätern die Verantwortung abspreche und Mütterrechte über Kinderrechte stelle. Darüber hinaus zitiert er Grundrechte (Artikel 1, 3, 6 und 19 GG) und Menschenrechte (Artikel 6, 8, 14 EMRK, Artikel 18 UN-Kinderkonvention), zu denen § 1626 a BGB in Widerspruch stehe.

II.

Zu der Eingabe nehme ich wie folgt Stellung:

 

1. Nach § 1626 a Abs. 1 BGB steht Eltern, die bei der Geburt eines Kindes nicht miteinan der verheiratet sind, die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie entweder erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder einander heiraten. Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge (§ 1626 a Abs. 2 BGB).

Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626 a Abs. 2 BGB allein der Mutter zu, kann eine gemeinsame elterliche Sorge oder die Alleinsorge des Vaters gemäß § 1672 Abs. 1 und 2 BGB nur mit Zustimmung der Mutter begründet werden.

Ohne Zustimmung der Mutter kann der Vater eines nichtehelichen Kindes die elterliche Sorge nur in Fällen der sog. subsidiären Sorge erlangen, nämlich wenn die Mutter verstirbt (§ 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB), ihre elterliche Sorge nach den §§ 1673 bis 1675 BGB - etwa wegen Geschäftsunfähigkeit - ruht (§ 1678 Abs. 2 BGB) oder ihr unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB das Sorgerecht entzogen wird (vgl. § 1680 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BGB).

Die Vorschriften zur elterlichen Sorge werden ergänzt durch die Regelungen über das Umgangsrecht, die unabhängig von der Zuordnung der elterlichen Sorge gelten. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht ist nicht vom Einvernehmen mit der Mutter abhängig. Kommt eine Einigung der Eltern über das Umgangsrecht nicht zustande, kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung regeln (§ 1684 Abs. 3 und 4 BGB).

z. Die mit der Kindschaftsrechtsreform eingeführte Vorschrift des § 1626 a BGB ist im Gesetzgebungsverfahren eingehend erörtert worden. Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass er mit dieser Regelung zwar erstmals die gemeinsame elterliche Sorge auch für nicht miteinander verheiratete Eltern ermöglicht, jedoch der Mutter durch das Erfordernis der überein stimmenden Sorgeerklärungen eine starke Rechtsteilung belassen hat. In der Begründung des Regierungsentwurfs zum Kindschaftsrechtsreformgesetz heißt es dazu (BT Drucksache 13/4899, S. 58):

Nichteheliche Kinder werden nicht nur in intakten nichtehelichen Gemeinschaften geboren, sondern nach wie vor auch im Rahmen flüchtiger und instabiler Beziehungen. Eine gemeinsame Sorge gegen den Willen eines Elternteils würde hier die Gefahr in sich bergen, dass von vornherein Konflikte auf dem Rücken des Kindes ausgetragen würden.

Im federführenden Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages war die Regelung des § 1626 a BGB zunächst umstritten. In dessen Bericht wird die Diskussion darüber wie folgt zusammengefasst:

 

„Unterschiedliche Auffassungen bestanden zunächst über die Frage, ob in bestimmen Fallkonstellationen auch gegen den Willen eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern möglich sein sollte. Diskutiert wurden etwa Fälle, in denen das Kind über einen längeren Zeitraum mit beiden Elternteilen zusammengelebt hat, gleichwohl aber die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorg unterblieben ist, weil die Mutter als alleinige Sorgeinhaberin dies ohne weitere Begrundung abgelehnt hat. Die bessere sorgerechtliche Stellung der Mutter, die der Entwurf insoweit vorsieht, als sie alleinige Inhaberin der Sorge bleibt, wenn keine Sorgeerklärungen abgegeben werden, erschien problematisch, wenn das Kind gleichermaßen Beziehungen zu beiden Elternteilen aufgebaut hat und Gründe, die aus der Sicht des Kindes gegen eine gemeinsame elterliche Sorge sprechen könnten, nicht vorliegen.

Der Ausschuss hat jedoch mehrheitlich der Erwägung den Vorrang gegeben, dass die gegen den Willen eines Elternteils erzwungene Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen verbunden sein wird, weil sich der Streit seiner Eltern über die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge verlagern wird auf Auseinandersetzungen über die Ausübung der Sorge. Diese würden letztendlich auf dem Rücken des Kindes ausgetragen und diesem mehr schaden als nützen. Der Rechtsausschuss setzt hier mehrheitlich - wie auch in anderen Bereichen der Reform - auf die durch freiwillige Beratungs- und Hilfsangebote gestärkte Bereitschaft der Eltern, zum Wohl ihres Kindes zu kooperieren, statt auf erzwungene Gemeinsamkeit."

 

Der Gesetzgeber hat mithin aus Gründen des Kindeswohls die gemeinsame elterliche Sorge davon abhängig gemacht, dass die Eltern ihre Bereitschaft, in Angelegenheiten des Kindes zu kooperieren, durch die Abgabe von Sorgeerklärungen dokumentieren.

In seinem Urteil vom 29. Januar 2003 (1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01) hat das Bundesverfassungsgericht dieses Regelungskonzept im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt. Der Gesetzgeber habe auch heutzutage nicht generell davon ausgehen können, dass nicht miteinander verheiratete Eltern eines Kindes in häuslicher Gemeinschaft leben und gemeinsam für das Kind Verantwortung übernehmen wollen und können (unter C I 1 b der Gründe). Die gemeinsame Sorge setze im Kindeswohlinteresse bei beiden Elternteilen die Bereitschaft voraus, aus der Elternstellung nicht nur Rechte herleiten zu wollen, sondern auch Pflichten gegenüber dem Kind zu übernehmen, also Verantwortung für das Kind zu tragen. Fehle es an und seien die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, könne die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwider laufen. Trügen die Eltern ihren Konflikt dem Rücken des Kindes aus, könne das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und in seiner Entwicklung gefährdet werden (unter C 12 a aa) der Gründe).

In Fällen, in denen die Eltern mit dem Kind zusammenlebten und beide ihre Kooperationsbereitschaft schon durch gemeinsame tatsächliche Sorge für das Kind zum Ausdruck gebracht hätten, dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Eltern die nunmehr bestehende gesetzliche Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung in der Regel nutzten und ihre tatsächliche Sorge durch Sorgeerklärungen auch rechtlich absicherten (Leitsatz 3, unter C 12 a cc) der Gründe). Der Gesetzgeber sei allerdings verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand habe. Stelle sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall sei, werde er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenlebten. ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet werde, der ihrem Elternrecht aus Artikel 6 Bbs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trage (Leitsatz 4, unter C I 2 b der Gründe).

Nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist § 1626 a BGB nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit, als eine Übergangsregelung für nicht verheiratete Eltern fehlt, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben. In diesen Fällen sei eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen, ob trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine gemeinsame elterliche Sorge begründet werden könne (Leitsatz 5, unter C 13 der Gründe). Für die Einführung dieser Übergangsregelung hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2003 gesetzt.

Im Bundesministerium der Justiz wird gegenwärtig an einem Vorschlag für die Übergangsregelung gearbeitet. Daneben gilt es, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und die Annahmen des Gesetzgebers vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu überprüfen. Empirische Datenerhebungen werden zeigen, ob angesichts veränderter gesellschaftlicher Grundbedingungen weiterer Handlungsbedarf besteht.

3. Ebenso wie das Regelungskonzept des § 1626 a BGB mit den Grundrechten vereinbar ist, ist es auch mit den Menschenrechten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20 November 1989 (UN-Kinderkonvention) vereinbar.

Die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) haben nicht beanstandet, dass in den Vertragsstaaten unterschiedliche rechtliche Regelungen der elterlichen Sorge für innerhalb und außerhalb einer Ehe geborene Kinder gelten (EKMR, N ./. Dänemark, E 13557/88, 9. Oktober 1989, DR 63, 167; EGMR, McMichael ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 24. Februar 1995, Serie A/No 307-B). Dabei kann insbesondere der Schutz der Interessen des Kindes und der Mutter eine unterschiedliche Ausgestaltung der elterlichen Sorge rechtfertigen und folglich eine Verletzung von Artikel 14 EMRK (Verbot der Diskriminierung) in Verbindung mit Artikel 8 EMRK (Anspruch auf Achtung des Familienlebens) ausschließen (EGMR, a.a.O., Ziffer 98).

Artikel 18 UN-Kinderkonvention bestimmt, dass sich die Vertragsstaaten nach besten Kräften bemühen, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Dieser Artikel wird jedoch seinerseits durch Artikel 3 Abs. 1 UN-Kinderkonvention begrenzt, wonach bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Auch nach der UN-Kinderkonvention können daher Kindeswohlgesichtspunkte eine unterschiedliche Behandlung von innerhalb und außerhalb einer Ehe geborenen Kindern und ihren Vätern rechtfertigen.

Insgesamt gibt die vorliegende Eingabe keine Veranlassung, den gesetzgebenden Körperschaften Gesetzesänderungen vorzuschlagen.

Im Auftrag

(Stein)

 

 

 

 

 

Kommentar:

Die Verantwortlichen im Bundesjustizministerium sind sich offenbar ihrer Argumentation so unsicher, dass sie sich noch nicht einmal namentlich zu erkennen geben. Statt dessen senden sie einen unbekannten Menschen, namens "Stein" voraus, von dem noch nicht einmal bekannt ist, ob es ein Mann oder eine Frau ist.

Wer sich auf solche Weise der Diskussion und Kritik der Öffentlichkeit entzieht, mit dessen fachlicher und ethischer Kompetenz kann es nicht weit her sein.

Wer sich hinter den abzeichnenden Herrn oder Frau "Stein" versteckt, kann man leider nur vermuten. Vielleicht ist es Dr. Gerhard Schomburg, Referatsleiter und Regierungsdirektor im Bundesjustizministerium.

 

 

 


 

DEUTSCHER BUNDESTAG 11011 Berlin, 08.08.2002 Platz der Republik 1

Fernruf (030) 227-32478 Telefax (030) 22@-30015

Petitionsausschuss

Pet 4-14-07-40325-049611

(Bifte bei allen Zuschriften angeben)

Herrn

Konrad Heinicke

Drosselweg 4

27809 Lemwerder

 

 

Betr.: Sorgerecht der Eltern

Bezug: Ihr Schreiben vom 06.06.2002

Anlg.: - 1 –

 

Sehr geehrter Herr Heinicke,

im Auftrag der Vorsitzenden des Petitionsausschusses, Frau Heidemarie Lüth, MdB,

danke ich Ihnen für Ihr Schreiben.

Wegen erheblicher Arbeitsbelastung komme ich leider erst heute dazu, Ihnen zu antworten. Dafür bitte ich um Ihr Verständnis.

Mit der von Ihnen angesprochenen Thematik hat sich der Petitionsausschuss bereits aufgrund anderer Zuschriften befasst. Ich übersende Ihnen einen Abdruck der entsprechenden Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses, die das Plenum des Deutschen Bundestages angenommen hat.

Danach ist ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Sinne Ihres Anliegens nicht angezeigt,

Einwendungen gegen diese Bewertung können Sie innerhalb von sechs Wochen mitteilen. Nach Ablauf dieser Zeit wird den Abgeordneten des Petitionsausschusses vorgeschlagen, das Petitionsverfahren abzuschließen. Folgen der Ausschuss und das Plenum des Deutschen Bundestages diesem Vorschlag, erhalten Sie keinen weiteren Bescheid.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

(Rainer Waldach)

 

 

 

-

Pet 4-14-

.Sorgerecht der Eltern

Beschlussempfehlung

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition wird eine Streichung des § 1626 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), mit dem die gemeinsame elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern von der Zustimmung der Mutter abhängig gemacht wird, gefordert. Stattdessen solle jeder Elternteil von Geburt an das Sorgerecht erhalten und ein Entzug nur bei Gefährdung des Kindeswohls möglich sein.

Neben das Sorgerecht solle eine Sorgepflicht der Elternteile gegenüber ihren Kindern sowie ein eigenes Recht des Kindes auf eine gemeinsame elterliche Sorge treten.

Zur Begründung wird auf Artikel 3 Grundgesetz (GG) verwiesen, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt seien und niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden dürfe. Ferner wird aiif Artikel 6 GG, der Pflege und Erziehung der Kinder als das natürliche, Recht der Eltern und die zu- förderst ihnen obliege nde Pflicht ansieht, Bezug genommen.

Zu diesem Anliegen liegen dem Petitionsausschuss eine Vielzahl von Eingaben vor, die zusammen beraten werden.

 

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer zu dem Vorbringen erbetenen Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) wie folgt zusammen fassen:

Nach § 1626 a BGB in der Fassung des am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreformgesetzes steht die elter- liche Sorge Eltern, die bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass .sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder einander heiraten. Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Abweichend vom bisherigen Recht haben nicht miteinander verheiratete Eltern damit die Möglichkeit, die gemeinsame elter- liche Sorge zu begründen. Notwendig ist jedoch eine Erklärung beider Elternteile. Stimmt ein Elternteil nicht zu, so hat die Mutter die elterliche Sorge allein. Gegen den Willen der Mutter wird der Vater also nicht an der elterlichen Sorge beteiligt. Auch eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater kommt nur in Betracht, wenn die Mutter zustimmt (§ 1672 Abs. 1 BGB) oder sie die elterliche Sorge nicht mehr ausüben kann, z.B. weil ihr die elterliche Sorge entzogen worden ist 1666 Abs. 1, § 1680 Abs. 3 BGB).

 

Das Elternrecht nach Artikel 6 Abs. 2 GG, das seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1995 (BVerfGE 92, 158) generell auch dem Vater eines nichtehelichen Kindes zugebilligt wird, gewährt den Eltern ein Abwehr- recht gegen staatliche. Eingriffe und lässt staatliche Eingriffe nur im Rahmen seines Wächteramtes zu. Soweit der Gesetzgeber die Grundrechtspositionen der Eltern untereinander auszugleichen hat, wird der Vorrang des elterlichen Erziehungsrechts gegenüber dem Staat aber nicht angetastet. Der Gesetzgeber ist daher an die strengen Voraussetzungen gebunden, die für einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht vorliegen müssen (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1982, BVerfGE 61, 358, 374).

Der bisherige § 1705 BGB, der der Mutter allein die elterliche Sorge für das nichteheliche Kind zuwies, wurde in der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 24. März 1981 für verfassungsmäßig eingestuft. Schon damals hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 56, 363, 386) dem Vater eines nichtehelichen Kindes, der mit dem Kind zusammenlebt, ein Elternrecht aus Artikel 6 Abs. 2 GG zugesprochen, die Versagung der elterlichen Sorge an den Vater aber zugleich gebilligt, weil sich die Eltern gegen eine verbindliche Ausgestaltung ihrer Beziehung entschieden hätten. Der Gesetzgeber sei innerhalb der Grenzen der ihm obliegenden Gestaltungsbefugnis geblieben, wenn er seinerseits von einer näheren rechtlichen Ausgestaltung der Beziehungen zwischen Vater und Kind abgesehen habe und sich damit begnügt hätte, eine auf das Kindeswohl abgestellte Regelung des Sorgerechts zu treffen. Auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz hat das Bundesverfassungsgericht dieser Regelung nicht attestiert (a.a.0. S. 389 f.). Es hat insoweit ausgeführt:

 

"Er (Der Gesetzgeber) hatte eine Regelung zu schaffen, die den Träger des Sorgerechts bereits bei der Geburt bestimmte. Die Klärung der Elternverantwortung kann nicht von einem Entscheidungsprozess abhängen, der erst nach der Geburt des Kindes stattfindet; denn das nichteheliche Kind hat gleich dem ehelichen Kind Anspruch darauf, dass seine personalen Verhältnisse zu seinem Schutz rechtlich geregelt sind, wenn es auf die Welt kommt. ... Da vergleichbare Verhältnisse (wie bei dem ehelichen Kind) bei Vater und Mutter eines nichtehelichen Kindes dagegen nicht vorauszusetzen sind, musste sich eine Sorgeregelung hier an anderen Kriterien orientieren. Insoweit konnte berücksichtigt werden, dass die natürliche Verbindung des ungeborenen. Lebens mit dem der Mutter eine besonders geartete Beziehung ist, für die es in anderen Lebenssachverhalten keine Parallele gibt."

 

Mit Beschluss vom 7. Mai 1991 (BVerfGE 84, 168) hat das Bundesverfassungsgericht es für verfassungswidrig erklärt, dass nicht miteinander verheiratete Eltern keine gemeinsame Sorge erlangen können, soweit es um gemeinsame Kinder geht, die mit beiden Elternteilen zusammenleben. Die konkrete Ausgestaltung der gemeinsamen Sorge hat das Bundesverfassungsgericht, dem Gesetzgeber überlassen.

In dem bereits genannten Beschluss vom 7. März 1995 (BVerfGE 92, 158) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Väter nichtehelicher Kinder generell, also auch wenn sie ihrer Elternverantwortung nicht nachkommen (können), Träger des verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts sind. Es hat aber keine schematische Gleichbehandlung von Vater und Mutter gefordert, vielmehr führt das Bundesverfassungsgericht aus (BVerfGE 92, 158, 179), dass die Einbeziehung aller Väter nichtehelicher Kinder in den Schutzbereich eine differenzierende Ausgestaltung ihrer Rechtsstellung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen, tatsächlichen Verhältnisse nicht ausschließe. Insbesondere könne der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für die Erziehung zuordnen, wenn die Voraussetzungen für eine 'gemeinsame Ausübung der Elternbefugnisse fehlen.

Voraussetzung für eine kindeswohlgerechte Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nach allgemeiner Meinung zumindest ein gewisses Maß an Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit der Eltern (BVerfGE 92, 158,. 177: "Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern"). Im Hinblick auf die oben dargestellten rechtstatsächlichen Ausgangsdaten, insbesondere der Tatsache, dass Kinder nicht miteinander Verheirateter Eltern nach wie vor auch im Rahmen flüchtiger und instabiler Beziehungen geboren werden (so auch die Begründung des: Regierungsentwurfs eines Kindschaftsrechtsreformgesetzes, Bundestags-Drucksache 13/4899 S. 58), konnte der Gesetzgeber eine solche Kooperationsbereitschaft bei nicht miteinander verheirateten Eltern nicht generell vermuten. Deshalb war es im Hinblick auf das Kindeswohl geboten und im Hinblick auf die oben zitierten Ausführungen des .Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 24. März 1981 folgerichtig, wenn die elterliche Sorge bei der Geburt einem Elternteil zugewiesen wird. In diesem Zeitpunkt ist die Beziehung des Kindes zur Mutter enger als diejenige zum Vater, so dass ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Mutter und Vater gegeben ist.. Die Berücksichtigung dieses Umstands bei der Überprüfung der Regelung der elterlichen Sorge hat das Bundesverfassungsgericht in der eben genannten Entscheidung ausdrücklich gebilligt.

Dokumentieren die Eltern ihre Kooperationsbereitschaft, indem sie Sorgeerklärungen abgeben. oder (wie in der Mehrzahl der Fälle) einander heiraten, so steht ihnen die Sorge gemeinsam zu. Damit hat der Gesetzgeber den Gesetzgebungsauftrag des Bundesverfassungsgericht aus seiner Entscheidung vom 7. Mai 1991 erfüllt.

Fehlt eine. solche Dokumentation, so wird der Vater gegen den Willen der Mutter grundsätzlich nicht an der Sorge beteiligt. Jede spätere Änderung der elterlichen Sorge, bedeutet aus Sicht des Kindes nämlich zunächst einen Kontinuitätsabbruch. Für die Mutter wäre eine Regelung, die einen Sorgewechsel in solchen Fällen vorsieht, in denen sich der Vater als der "bessere" Elternteil erweist, eine ständige Belastung, die auch das Verhältnis zum Kind nicht unberührt lassen würde (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs eines Kindschaftsrechtsreformgesetzes, Bundestags-Drucksache 13/4899 s. 59 f.).

Im Hinblick auf die hohe Trennungswahrscheinlichkeit von Eltern, die auch nach der Geburt des Kindes einander nicht hei- raten, hat, sich der Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums für die rechtliche Absicherung der nach den rechtstatsächlichen Ausgangsdaten für das Kind verlässlichen Mutter-Kind-Beziehung -entschieden. Der hohen Bedeutung der Vater-Kind-Beziehung hat er durch ein stark ausgeweitetes Umgangsrecht (§ 1684 BGB) Rechnung getragen. Der Gesetzgeber hat damit eine am Kindeswohl orientierte verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen.

Was die Forderung nach einer Sorgepflicht neben dem Sorgerecht betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Bürgerlichen Gesetzbuch die "elterliche Sorge" als "Pflicht und Recht für das minderjährige Kind zu sorgen" (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB) definiert wird. Durch die Umstellung der Wörter "Recht“ und "Pflicht" mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz hat der Gesetzgeber der vorrangigen Bedeutung der Elternpflicht Rechnung getragen.

Zur Forderung nach einem Kindesrecht auf elterliche Sorge ist anzumerken, dass die Elternpflicht zur Sorge für das Kind schon jetzt in erster Linie gegenüber dem minderjährigen Kind selbst besteht, und das Kind dementsprechend ein Recht auf die Sorge durch seine Eltern hat. Dies zeigt sich schon daran, dass das Kind im Falle der Verletzung der Sorgepflicht einen Schadensersatzanspruch gegen seine Eltern auf der Grundlage des 1664 Abs. 1 BGB hat.

Aus diesen Erwägungen hält der Petitionsausschuss einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne des Anliegens für nicht angezeigt. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen.

 

 

 


 

Nachfolgend der Antworttext vom 20.11.2001 - Sehen Sie einen wesentlichen Unterschied? Wenn nein, dann können Sie sich vorstellen, wie langsam oder überhaupt nicht, sich zuständige Bundestagsabgeordnete in ihrer Amtszeit entwickelt haben. Gott schenke ihnen viel Erleuchtung für Dinge die außerhalb ihrer Vorstellungskraft liegen. 

Amen 

meint Anton vom Väternotruf

 

 

 

 

Pet 4-14-(07-40325-041201)

 

Sorgerecht der Eltern

 

Beschlussempfehlung

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition wird eine Streichung des § 1626 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), mit dem die gemeinsame elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern von der Zustimmung der Mutter abhängig gemacht wird, gefordert.

Statt dessen solle jeder Elternteil von Geburt an das Sorgerecht erhalten und ein Entzug nur bei Gefährdung des Kindeswohls möglich sein.

Neben das Sorgerecht solle eine Sorgepflicht der Elternteile gegenüber ihren Kindern sowie ein eigenes Recht des Kindes auf eine gemeinsame elterliche Sorge treten.

Zur Begründung wird auf Artikel 3 Grundgesetz (GG) verwiesen, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt seien und niemand wegen seines Geschlechtes benachteiligt oder bevorzugt werden dürfe. Ferner wird auf Artikel 6 GG, der Pflege und Erziehung der Kinder als das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht ansieht, Bezug genommen.

Zu diesem Anliegen liegen dem Petitionsausschuss eine Vielzahl von Eingaben vor, die zusammen beraten werden.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer zu dem Vorbringen erbetenen Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) wie folgt zusammenfassen:

 

Nach § 1626 a BGB in der Fassung des am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen

Kindschaftsrechtsreformgesetzes steht die elterliche Sorge Eltern, die bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder einander heiraten. Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Abweichend vom bisherigen Recht haben nicht miteinander verheiratete Eltern damit die Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge zu begründen.

Notwendig ist jedoch eine Erklärung beider Elternteile. Stimmt ein Elternteil nicht zu, so hat die Mutter die elterliche Sorge allein. Gegen den Willen der Mutter wird der Vater also nicht an der elterlichen Sorge beteiligt. Auch eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater kommt nur in Betracht, wenn die Mutter zustimmt (§ 1672 Abs. 1 BGB) oder sie die elterliche Sorge nicht mehr ausüben kann, z.B. weil ihr die elterliche Sorge entzogen worden ist (§ 1666 Abs. 1, § 1680 Abs. 3 BGB).

Das Elternrecht nach Artikel 6 Abs. 2 GG, das seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. März 1995 (BverfGE 92, 158) generell auch dem Vater eines nichtehelichen Kindes zugebilligt wird, gewährt den Eltern ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe und lässt staatliche Eingriffe nur im Rahmen seines Wächteramtes zu. Soweit der Gesetzgeber die Grundrechtspositionen der Eltern untereinander auszugleichen hat, wird der Vorrang des elterlichen Erziehungsrechts gegenüber dem Staat aber nicht angetastet. Der Gesetzgeber ist daher an die strengen Voraussetzungen gebunden, die für einen Eingriff in das elterliche Er-ziehungsrecht vorliegen müssen (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1982, BverfGE 61, 358, 374).

Der bisherige § 1705 BGB, der der Mutter allein die elterliche Sorge für das nichteheliche Kind zuwies, wurde in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1981 für verfassungsgemäß eingestuft. Schon damals hat das Bundesverfassungsgericht (BverfGE 56, 363, 386) dem Vater eines nichtehelichen Kindes, der mit dem Kind zusammenlebt, ein Elternrecht aus Artikel 6 Abs. 2 GG zugesprochen, die Versagung der elterlichen Sorge an den Vater aber zugleich gebilligt, weil sich die Eltern gegen eine verbindliche Ausgestaltung ihrer Beziehung entschieden hätten. Der Gesetzgeber sei innerhalb der Grenzen der ihm obliegenden Gestaltungsbefugnis geblieben, wenn er seinerseits von einer näheren rechtlichen Ausgestaltung der Beziehungen zwischen Vater und Kind abgesehen habe und sich damit begnügt hätte, eine auf das Kindeswohl abgestimmte Regelung des Sorgerechts zu treffen. Auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz hat das Bundesverfassungsgericht dieser Regelung nicht attestiert (a.a.O. S. 389 f.). Es hat insoweit ausgeführt:

"Er (Der Gesetzgeber) hatte eine Regelung zu schaffen, die den Träger des Sorgerechts bereits bei der Geburt bestimmte. Die Klärung der Elternverantwortung kann nicht von einem Entscheidungsprozess abhängen, der erst nach der Geburt des Kindes stattfindet; denn das nichteheliche Kind hat gleich dem ehelichen Kind Anspruch darauf, dass seine personalen Verhältnisse zu seinem Schutz rechtlich geregelt sind, wenn es auf die Welt kommt. ... Da vergleichbare Verhältnisse (wie bei dem ehelichen Kind) bei Vater und Mutter eines nichtehelichen Kindes dagegen nicht vorauszusetzen sind, musste sich eine Sorgeregelung hier an anderen Kriterien orientieren. Insoweit konnte berücksichtigt werden, dass die natürliche Verbindung des ungeborenen Lebens mit dem der Mutter eine besonders geartete Beziehung ist, für die es in anderen Lebenssachverhalten keine Parallele gibt."

Mit Beschluss vom 7. Mai 1991 (BverfGE 84, 168) hat das Bundesverfassungsgericht es für verfassungswidrig erklärt, dass nicht miteinander verheiratete Eltern keine gemeinsame Sorge erlangen können, soweit es um gemeinsame Kinder geht, die mit beiden Elternteilen zusammenleben. Die konkrete Ausgestaltung der gemeinsamen Sorge hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber überlassen.

In dem bereits genannten Beschluss vom 7. März 1995 (BverfGE 92, 158) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Väter nichtehelicher Kinder generell, also auch wenn sie ihrer Elternverantwortung nicht nachkommen (können), Träger des verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts sind. Es hat aber keine schematische Gleichbehandlung von Vater und Mutter gefordert, vielmehr führt das Bundesverfassungsgericht aus (BverfGE 92, 158, 179), dass die Einbeziehung aller Väter nichtehelicher Kinder in den Schutzbereich eine differenzierende Ausgestaltung ihrer Rechtsstellung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse nicht ausschließe. Insbesondere könne der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für die Erziehung zuordnen, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Ausübung der Elternbefugnisse fehlen.

Voraussetzung für eine kindeswohlgerechte Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nach allgemeiner Meinung zumindest ein gewisses Maß an Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit der Eltern (BverfGE 92, 158, 177:

"Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern"). Im Hinblick auf die oben dargestellten rechtstatsächlichen Ausgangsdaten, insbesondere der Tatsache, dass Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern nach wie vor auch im Rahmen flüchtiger und instabiler Beziehungen geboren werden (so auch die Begründung des Regierungsentwurfs eines Kindschaftsrechtsreformgesetzes, Bundestags-Drucksache 13/4899 S. 58), konnte der Gesetzgeber eine solche Kooperationsbereitschaft bei nicht miteinander verheirateten Eltern nicht generell vermuten. Deshalb war es im Hinblick auf das Kindeswohl geboten und im Hinblick auf die oben zitierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 24. März 1981 folgerichtig, wenn die elterliche Sorge bei der Geburt einem Elternteil zugewiesen wird. In diesem Zeitpunkt ist die Beziehung des Kindes zur Mutter enger als diejenige zum Vater, so dass ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Mutter und Vater gegeben ist. Die Berücksichtigung dieses Umstands bei der Überprüfung der Regelung der elterlichen Sorge hat das Bundesverfassungsgericht in der eben genannten Entscheidung ausdrücklich gebilligt. Dokumentieren die Eltern ihre Kooperationsbereitschaft, indem sie Sorgeerklärungen abgeben oder (wie in der Mehrzahl der Fälle) einander heiraten, so steht ihnen die Sorge gemeinsam zu. Damit hat der Gesetzgeber den Gesetzgebungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts aus seiner Entscheidung vom 7. Mai 1991 erfüllt.

Fehlt eine solche Dokumentation, so wird der Vater gegen den Willen der Mutter grundsätzlich nicht an der Sorge beteiligt. Jede spätere Änderung der elterlichen Sorge bedeutet aus Sicht des Kindes nämlich zunächst einen Kontinuitätsabbruch. Für die Mutter wäre eine Regelung, die einen Sorgewechsel in solchen Fällen vorsieht, in denen sich der Vater als der "bessere" Elternteil erweist, eine ständige Belastung, die auch das Verhältnis zum Kind nicht unberührt lassen würde (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs eines Kindschaftsrechtsreformgesetzes, Bundestags-Drucksache 13/4899 / S. 59 f.).

Im Hinblick auf die hohe Trennungswahrscheinlichkeit von Eltern, die auch nach der Geburt des Kindes einander nicht heiraten, hat sich der Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums für die rechtliche Absicherung der nach den rechtstatsächlichen Ausgangsdaten für das Kind verlässlichen Mutter-Kind-Beziehung entschieden. Der hohen Bedeutung der Vater-Kind-Beziehung hat er durch ein stark ausgeweitetes Umgangsrecht (§ 1684 BGB) Rechnung getragen. Der Gesetzgeber hat damit eine am Kindeswohl orientierte verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen.

Was die Forderung nach einer Sorgepflicht neben dem Sorgerecht betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Bürgerlichen Gesetzbuch die "elterliche Sorge"; als "Pflicht und Recht für das minderjährige Kind zu sorgen" (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB) definiert wird. Durch die Umstellung der Wörter "Recht" und "Pflicht"; mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz hat der Gesetzgeber der vorrangigen Bedeutung der Elternpflicht Rechnung getragen.

Zur Forderung nach einem Kindesrecht auf elterliche Sorge ist anzumerken, dass die Elternpflicht zur Sorge für das Kind schon jetzt in erster Linie gegenüber dem minderjährigen Kind selbst besteht, und das Kind dementsprechend ein Recht auf die Sorge durch seine Eltern hat. Dies zeigt sich schon daran, dass das Kind im Falle der Verletzung der Sorgepflicht einen Schadenersatzanspruch gegen seine Eltern auf der Grundlage des § 1664 Abs. 1 BGB hat.

Aus diesen Erwägungen hält der Petitionsausschuss einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne des Anliegens für nicht angezeigt. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen.

 

Zitat Ende


 

 

Kaffefilter und Filterzigaretten im Bundestag

 

Der Petitionsausschuss des Bundestages praktiziert aus sehr pragmatischen Gründen vor jeder wirklich ernsthaften Erwägung eines Begehrens eine Art Filterfunktion. Der Petent wird dabei im wesentlichen nur über die herrschende Rechtslage aufgeklärt (wenn es sich um eine Petition zur Änderung der Gesetzeslage oder der Rechtsrealität handelt). Wer sich damit zufrieden gibt, hat offenbar kein allzu ernstes Anliegen. Erst wer in die "zweite Runde" geht und begründet erläutert, warum die Antwort nicht hinreicht und dem Problem nicht gerecht wird, erfährt dann eine ernsthaftere Würdigung seines Begehrens! 

Ohne diese Filterfunktion wäre der Petitionsausschuss des Bundestages kaum noch arbeitsfähig aufgrund der Vielzahl der einkommenden Anliegen. Nur zur Illustration: Dieser Ausschuss verfügt über 44 Beamte, die mit der Bearbeitung befasst sind. Der Verteidigungsausschuss etwa verfügt dagegen nur über vier Beamte.

Der Vorgang ist also mehr oder weniger normal, und die Petenten sollten an der Sache dranbleiben. Sie sollten aber auch wissen, dass der Erfolg einer Petition nicht "per Postkarte" zu haben ist. 

20.11.01

 

 


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