Prozesskostenhilfe

Umgangsrecht - Sorgerecht - Kindesunterhalt


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Dienstag, 13. Oktober 2009 21:02

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Re: AW: Aufenthaltsrecht

 

Hallo Anton,

das hat sich geklärt - der Bitte meiner Frau um alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde nicht stattgegeben. Allerdings hat sie Prozesskostenhilfe bekommen, ich durfte knapp 800 EUR für meinen Anwalt bezahlen und die Porzesskosten werden noch aufgeteilt da kommt noch was auf mich zu.

 

Es war das Familiengericht (Amtsgericht) ..., Niederrhein.

 

Gruß ...

 

 

Kommentar Väternotruf:

Die Mutter beantragt beim Gericht dem Vater das Aufenthaltbestimmungsrecht zu entziehen, das Gericht weist den Antrag der Mutter, die vom Staat für ihren räuberischen Antrag Prozesskostenhilfe erhält, zurück und der Vater muss schließlich 800 Euro eigene Anwaltskosten plus Gerichtskosten bezahlen. Das ist Deutschland, nächstens müssen in Deutschland noch die Opfer von Raubüberfällen die Gefängniskosten der Räuber bezahlen. Pfui Deibel Deutschland kann man da nur sagen.

 

 

 


 

 

NRW-Justizministerin beklagt Tatenlosigkeit im Bund

Sonntag, 16. August 2009 12.17 Uhr

Düsseldorf (dpa/lnw) - Nordrhein-Westfalens Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU) wirft ihrer Amtskollegin im Bund, Brigitte Zypries (SPD), in einem Interview Tatenlosigkeit vor. Streitpunkt sind die steigenden Kosten für staatliche Rechtshilfen von Hartz-IV-Empfängern. «Ein weiteres unrühmliches Beispiel dafür, dass sich der Bund der Anliegen, die im Interesse der Länder liegen, nicht in angemessener Zeit annimmt», klagte Müller-Piepenkötter im Magazin «Focus». Im Oktober 2008 hätten fünf CDU-Bundesländer eine Gesetzesnovelle in den Bundestag eingebracht, um den Missbrauch bei den von den Ländern finanzierten Rechtsberatungen einzudämmen. Bundesjustizministerin Zypries habe die Initiative gestoppt.

Müller-Piepenkötter forderte «die sparsame und zielgerichtete Verwendung von Steuermitteln zugunsten der wirklich Bedürftigen». Laut dem nordrhein-westfälischen Landesrechnungshof stiegen die Kosten bundesweit von umgerechnet 1,6 Millionen Euro im Jahr 1981 auf 62,9 Millionen im Jahr 2006. In 80 Prozent der Fälle tricksten Anwälte und kassierten so dreifach höhere Honorare, hieß es.

[NRW-Justizministerium]: Martin-Luther-Platz 40, 40212 Düsseldorf

 

http://www.justiz.nrw.de/Presse/dpa_ticker/DPA_1708/index.php

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wen wundert es, wenn Bundesjustizministerin Zypries die Initiative von fünf CDU-Bundesländer stoppt, kommt doch das Geld für die Prozesskostenhilfe in erster Linie Frauen und hier insbesondere Müttern zugute. Frauen und Mütter sind aber die Lieblingsmenschen von Frau Zypries, Männer und Väter können in der Gunst der Ministerin leider nicht mithalten, wie zuletzt die unselige Kriminalisierungskampagne von Frau Zypries gegen Väter, die ohne Zustimmung der Mutter die Abstammung ihres Kindes klären lassen wollen, gezeigt hat.

Unser Vorschlag, nach der milliardenschweren Abwrackprämie nun auch noch eine Prozesskostenprämie für jede Mutter die beim Gericht einen Antrag stellt, dem Vater des gemeinsamen Kindes das Sorgerecht entziehen zu lassen. Da freuen sich die streitwütigen Anwälte und die Psychotherapeuten und Psychosomatischen Kliniken, die sich dann um die staatlich entsorgten Väter kümmern können..

 

 


 

 

Dabei hat es alles einmal so gut angefangen.

Dabei hat es alles einmal so gut angefangen. Während es früher nur finanziell bemittelten Menschen möglich war, sich in rechtlichen Fragen in angemessener Weise durch einen Rechtsanwalt, bzw. vor Gericht vertreten zu lassen, ist dies nun schon seit vielen Jahren auch mittellosen Menschen möglich. Sie erhalten, wenn die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich unsinnig ist, auf Antrag Prozesskostenhilfe. durch diese werden aus der Staatskasse die Gerichtskosten und Anwaltskosten gedeckt.

Doch die Sache ist zweischneidig. Ein Vater, der 1500 Euro verdient, muss in der Regel die Gerichtskosten selber bestreiten. Eine Mutter, die seit Jahren von Sozialhilfe lebt, wenig Ambitionen hat, je in ihrem Leben einer Erwerbsarbeit nachzugehen und den Umgang zwischen Kind und Vater jahrlang vereitelt, bekommt dagegen Prozesskostenhilfe und kann das Verfahren völlig ohne finanzielle Risiken  verschleppen. Sie wird sogar faktisch eingeladen, das Verfahren bis zum Oberlandesgericht zu bringen, da gibt´s dann möglicherweise noch einmal Prozesskostenhilfe für die sie vertretende Anwältin.

Die Kosten eines psychologischen Gutachtens, die möglicherweise zwischen zwei und fünftausend Euro liegen, muss ebenfalls der Vater vollständig bezahlen, selbst wenn der Gutachter zu dem Schluss kommt, das der Umgang dem Kindeswohl dient und die Mutter tatsächlich jahrelang den Umgang vereitelt hat. Übrigens, ein Platz in einem Heim für Kinder und Jugendliche verursacht monatliche Kosten bis zu 3500 Euro.  Ein Platz in einem Gefängnis monatlich ca. 3000 Euro. Warum der Staat dann nicht auch so fair ist, den von Umgangsvereitelung betroffenen Väter wenigstens die vergleichsweise billigen Gerichtskosten abzunehmen, bleibt vorerst unbeantwortet. 

Die allgemeinen Regelungen zur Prozesskostenhilfe finden sich in § 114 ZPO (und folgende).

Zur Zeit wird in der ersten Instanz bei einem Streitwert von 2500 Euro (wird z.B. einem "normalen" Umgangsverfahren zugrunde gelegt) Prozesskostenhilfe von 243 Euro für die Gerichtskosten und 826 Euro für Gerichtskosten + Brago gezahlt. Das heißt, ein Anwalt bekommt  für seine Tätigkeit 583 Euro aus der Staatskasse. 

In der Bundesrepublik leben wohl einige tausend Rechtsanwälte von Prozesskostenhilfe. Die bringt zwar nicht so viel wie ein paar dicke Prozesse sich streitender Millionäre, aber erstens kriegt man selten Millionäre in seine Kanzlei und zweitens "macht Kleinvieh auch Mist". Verständlich, dass Anwälte häufig wenig Neigung verspüren, ihre Mandanten zu konfliktlösungsorientierten Regelungen zu bewegen. Wirtschaftlich besser ist es, wenn die Mandanten wenigstens aller zwei Jahre in der Kanzlei erscheinen. Da kann dann der barunterhaltspflichtige Vater mal wieder aufgefordert werden, seine aktuellen Einkommensnachweise an die Anwältin der Mutter zu schicken. Die Anwältin fühlt sich als nützliches Mitglied der Gesellschaft, dies ist man unweigerlich, wenn man armen "alleinerziehenden" Müttern bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen hilft. Und - bei der allgemeinen Wirtschaftsflaute nicht zu verachten - kommt noch ein wenig Geld in die Anwaltskasse. Schließlich muss der Hausbaukredit ja mal abgezahlt werden.

 

 

Tipp: 

Prozesskostenhilfe (PKH) oder auch Beratungshilfe (heißt abgekürzt BH - aber verständlicherweise sagt niemand "ich habe BH beantragt") für eine Erstberatung kann jede/jeder bekommen, die/der aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine rechtlichen Interessen aus eigener finanzieller Kraft zu verfolgen.

Wer sich gerne vor Gericht streitet, aber kein Geld dafür ausgeben will, sollte sein Einkommen möglichst im Sozialhilfebereich halten oder gleich Sozialhilfeempfänger/in werden. Da spart man außerdem noch Steuern und eine  Rechtsschutzversicherung, die ohnehin für Familiensachen nicht zahlt, erübrigt sich dann von selbst.

 

 

Politische Forderung: 

Da fast alle Umgangsrechts- und Sorgerechtsverfahren Ergebnis einer gestörten Kommunikation der Eltern sind, darf Prozesskostenhilfe (außer in Fällen mit Gefährdung des Kindeswohls) nur noch bewilligt werden, wenn der antragstellende Elternteil nachgewiesen hat, dass er den anderen Elternteil erfolglos aufgefordert hat, einen Beratungstermin in einer Familienberatungsstelle wahrzunehmen. Wenn das Gericht feststellten eine Beteiligte / ein Beteiligter nicht dazu bereit ist, zumindest eine Erstberatung in einer Beratungsstelle wahrzunehmen, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Regel unzulässig. 

Dies ergibt sich auch unmittelbar aus der elterlichen Sorgepflicht. Es ist daher auch nicht hinnehmbar, wenn das Gericht in Wahrnehmung seiner Rolle als staatlicher Wächter, durch leichtfertige Bewilligung von Prozesskostenhilfe dazu beiträgt, den Konflikt der Eltern zu zementieren, statt diese auf ihre vordringliche Aufgabe der Konfliktlösung hinzuweisen.

Nebenbei spart der Staat noch Millionen an Prozesskostenhilfe und für die nachfolgenden Kosten der Eskalation. Das eingesparte Geld ist direkt den beraterisch und deeskalierend arbeitenden Beratungsstellen und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. 

Den möglicherweise durch die Verringerung der Prozesskostenhilfe von Arbeitslosigkeit bedrohten Rechtsanwälten ist staatlicherseits als Ausgleich für die verlorengegangenen Einnahmen eine Mediationsausbildung zu finanzieren. Sogenannte Kampfanwälte bekommen eine Ausbildung zum Fremdenlegionär finanziert - und dann ab in die Wüste mit ihnen.

 

 

 


 

 

 

Versagung von Prozesskostenhilfe in einer einfachen Umgangsache die auch ohne Anwalt geführt werden kann.

Amtsgericht Kassel - 531 F 577/08 - Entscheidung vom 19.03.2008. Versagung von Prozesskostenhilfe in einer einfachen Umgangsache die auch ohne Anwalt geführt werden kann.

Bundesgerichtshof - XII. Zivilsenat Beschluss vom 18.2.2009 - XII ZB 137/08 - www.bundesgerichtshof.de

 

 

 


 

 

 

Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 041/08

 

Magdeburg, den 24. Juni 2008

 

Scheidungen auf Kosten des Landes

Magdeburg (MJ). In Sachsen-Anhalt zahlt das Land Anwaltskosten und regelmäßig Gerichtsgebühren für zwei von drei Scheidungen. In 67 Prozent aller Fälle wird für Familienrechtsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt. „Da treibt ein wichtiges Gesetz Blüten“, so Justiz-Staatssekretär Burkhard Lischka. „Ich vermag keinen sachlichen Grund zu erkennen, warum in Deutschland mehr als die Hälfte aller Scheidungen auf Steuerzahlerkosten subventioniert werden müssen.“

Die Regelungen zur Prozesskostenhilfe (PKH) garantieren, dass jeder Bürger Zugang zum Recht hat. Wer die Anwaltskosten und die Gerichtsgebühren nicht aufbringen kann, erhält staatliche Hilfen, die er gegebenenfalls in Raten zurückzahlen muss. Bei 14.126 familiengerichtlichen Verfahren in Sachsen-Anhalt im Jahr 2007 ist in 13.957 Fällen PKH bewilligt worden (dabei zum Teil an beide Parteien eines Verfahrens, also z.B. den Noch-Ehemann sowie die Noch-Ehefrau). Lediglich in 1.256 Fällen wurde eine Rückzahlung in Raten vorgesehen.

Lischka forderte, das Prinzip „Wer Raten zahlen kann, erhält Prozesskostenhilfe als Darlehen“, endlich durchzusetzen. „Wer auf Grund seiner Einkommensverhältnisse seinen Anwalt nicht bezahlen kann, soll auch weiterhin Prozesskostenhilfe erhalten“, sagte er. „Wer aber über ein Nettoeinkommen von über 2.000 Euro verfügt, von dem wird man sicherlich verlangen können, dass er zumindest einen Teil der gewährten Hilfe zurückzahlt und seine Prozesse nicht ausschließlich auf Kosten der Steuerzahler führt.“

Lischka: „Wenn Gutverdiener mit einem Monats-Nettoeinkommen von 3.000 oder 4.000 Euro Prozesskostenhilfe in familiengerichtlichen Verfahren ohne Rückzahlungs-Verpflichtung erhalten können, weil sie z.B. die Kreditkosten für das nicht mehr bewohnte Haus, die Miete für zwei Wohnungen und sonstige Darlehen gegen rechnen können, ist das unnötig. Das muss der Gesetzgeber korrigieren.“ Wenn bei verschiedenen Sozialleistungen extrem unterschiedliche Messlatten angelegt würden, sei das sozial ungerecht. „Es kann nicht sein, dass Hartz-IV-Empfänger beispielsweise nahezu ihr gesamtes Privatvermögen aufbrauchen müssen, bevor sie staatliche Leistungen beziehen, während wesentlich besser gestellten Gut- und Normalverdienern Prozesse ohne jegliche Rückzahlungsverpflichtung durch den Steuerzahler bezahlt werden“, so Lischka.

Ein von den Ländern in den Bundestag eingebrachter Gesetzentwurf sieht vor, die Eigenbeteiligung gut- und normal verdienender Parteien an den Prozesskosten angemessen zu erhöhen. Diejenigen, deren Einkommen und Vermögen über das im Sozialhilferecht definierte Existenzminimum hinausgeht, sollen Prozesskostenhilfe künftig im Regelfall nur noch als Darlehen erhalten, das zumindest teilweise zurückzuzahlen ist. „Ich bin optimistisch, dass wir mit der Bundesebene eine vernünftige Lösung finden“, sagte Lischka.

Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Thema Prozesskostenhilfe, in der Lischka für die Länder mitarbeitet, hatte sich heute in Berlin getroffen und eine weitere Zusammenarbeit vereinbart.

Hintergrund:

Die Prozesskostenhilfe gewährleistet in allen Gerichtsbarkeiten den Zugang der Bürger zum Recht. Die Kosten dafür trägt die Landeskasse. Sie sind in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. In Sachsen-Anhalt stiegen die sogenannten Verfahrensauslagen (Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe, Betreuungskosten) von 29,3 Millionen Euro im Jahr 1996 auf 84,2 Millionen Euro im Jahr 2007.

 

Impressum:

Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Domplatz 2 - 4

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6235

Fax: (0391) 567-6187

Mail: presse@mj.sachsen-anhalt.de

 

 


 

 

Scheidungsantrag

In der Mehrzahl der Fälle werden Scheidungsanträge durch Frauen gestellt. Die Frauenbewegung und feministische Forschung konstruiert daraus die allgemein als richtig angenommene Behauptung, das wäre deshalb, weil Frauen eher bereit sind, an einer als unzufrieden erlebten Situation etwas zu verändern, während Männer dagegen veränderungsunwillig sind.

Dass die höhere Zahl der Scheidungsanträge durch Frauen aber einen ganz simplen finanziellen Grund haben kann, darauf kommt keiner oder will keiner kommen, denn es passt ja so schön in das vulgärfeministische Weltbild von den emanzipierten Frauen und den vertrottelten Männern, wie es z.B. die beiden Autorinnen Cheryl Benard und Edit Schlaffer jahrlang propagiert haben.

Von den beiden stammen so bedeutsame Bücher wie:

Das Gewissen der Männer von Cheryl Benard und Edit Schlaffer (Broschiert - 1992)

Die ganz gewöhnliche Gewalt in der Ehe von Cheryl Benard und Edit Schlaffer (Broschiert - 1978)

Männer. Eine Gebrauchsanweisung für Frauen. ( zu zweit). von Cheryl Benard und Edit Schlaffer von Rowohlt Tb. (Broschiert - 1991)

Das Kind, das seinen Vater mit einem Samstag verwechselte. Schadensbegrenzung nach der Scheidung von Cheryl Benard und Edit Schlaffer von Heyne (Broschiert - 1996)

 

die man schon für 0,01 € bei Amazon erwerben kann, Früher nannte man solche billigen Bücher Groschenromane. Das soll heute nicht anders sein.

 

 

Klaus Kohlmann, Richter am Amtsgericht und Leiter der Familienabteilung des Amtsgerichts Nürnberg zeigt in einer Stellungnahme für den Deutschen Bundestag auf, dass

"Speziell für einvernehmliche Scheidungen, bei denen sich nach vorheriger Absprache nur eine Partei anwaltschaftlich vertreten lässt, hätten die Parteien seltener als bisher die Möglichkeit, sich die gesamte Scheidung durch den Staat finanzieren zu lassen, indem der Scheidungsantrag gezielt von demjenigen Ehegatten gestellt wird, der über geringeres Einkommen verfügt."

 

Zu gut Deutsch. Frauen stellen nach Absprache mit ihrem Ehemann den Scheidungsantrag, weil dies beiden Partnern hilft, auf Kosten der Steuerzahler/innen Geld zu sparen.

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

Klaus Kohlmann

Richter am Amtsgericht

Leiter der Familienabteilung des Amtsgerichts Nürnberg

 

Deutscher Bundestag

Rechtsausschuss

Nürnberg, 10.11.2007

 

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe ( Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz - PKHBegrenzG )

 

BT-Drucksache 16/1994 hier:

 

Stellungnahme zur Vorbereitung der Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 14.11.2007

 

Vorbemerkung

 

Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich ausschließlich mit der Frage, ob aus der Sicht eines Familienrichters der 1. Instanz die vorgesehenen Gesetzesänderungen geeignet sind, den Zweck des Gesetzes ( Verringerung der Ausgaben für die Prozesskostenhilfe ) zu erreichen.

Rechtspolitische Bewertungen - insbesondere verfassungsrechtliche Überlegungen - sind nicht Gegenstand dieser Stellungnahme.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit folgen die Ausführungen dem Aufbau des Gesetzentwurfs.

--------------------------------------------------------------------------------

 

Page 2

- 2 - Artikel 1 ( Änderung der Zivilprozessordnung )Nr. 3 ( Änderung des § 114 ( Mutwilligkeit ) )

 

Prozesskostenhilfe wird bislang nur in Ausnahmefällen wegen Mutwilligkeit versagt. Durch die vorgesehene Änderung werden daher wesentliche Einsparungen nicht zu erzielen sein. Auch eine gesetzliche Definition der Mutwilligkeit ändert nichts daran, dass es sich insoweit zumeist um Bewertungen im Einzelfall handelt, die letztlich nur durch die Rechtsprechung erfolgen können.

Nr. 4 ( Änderung des § 115 ( Einsatz von Einkommen und Vermögen ) )Buchstabe a) ( Herabsetzung der Freibeträge )

 

Die vorgesehene Regelung ist geeignet, erhebliche Einsparungen herbeizuführen. Zum einen würde grundsätzlich die Zahl der Bewilligungen von Prozesskostenhilfe ohne Raten zurückgehen. Speziell für einvernehmliche Scheidungen, bei denen sich nach vorheriger Absprache nur eine Partei anwaltschaftlich vertreten lässt, hätten die Parteien seltener als bisher die Möglichkeit, sich die gesamte Scheidung durch den Staat finanzieren zu lassen, indem der Scheidungsantrag gezielt von demjenigen Ehegatten gestellt wird, der über geringeres Einkommen verfügt. Zum anderen würden der Staatskasse insgesamt deutlich höhere Leistungen aus den festzusetzenden Raten zufließen.

...

 

Klaus Kohlmann - Richter am Amtsgericht Nürnberg / Familiengericht (2007) - www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/25_PKHBegrenzG/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Kohlmann.pdf

 

 

 


 

 

 

100 Millionen weniger für Prozesskostenhilfe

Was zu teuer ist wird eingespart. Unbemerkt von der Öffentlichkeit will der Bundestag ein Gesetz zur „Begrenzung der Prozesskostenhilfe“ abstimmen. Dieses beinhaltet eine Gebühr von 50 Euro allein für die Beantragung der Prozesskostenhilfe (PKH). Begründet wird dies mit den zu hohen Kosten, die die PKH verursache, daher sollten die Betroffenen zukünftig stärker beteiligt werden. An Einsparungen versprechen sich die Bundesländer 100 Millionen Euro, erneut auf dem Rücken derer, die es am nötigsten haben. Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV)

lehnt diesen Gesetzentwurf ab. „Eine rein fiskalische Begründung, eine sozial unausgewogene Gebührenordnung und ein Maßstab, der eine gewisse Borniertheit vermuten lässt“, so bewertet Edith Schwab, VAMV-Bundesvorsitzende und Fachanwältin für Familienrecht, den Gesetzentwurf.

Das Vorhaben beinhaltet einen neuen Ablehnungsgrund: Ein Antrag kann dann abgelehnt werden, wenn jemand, der keine PKH benötigt, kein Verfahren anstreben würde. Dies setzt voraus, dass die Lebenssituation vermögender und einkommensarmer Personen vergleichbar ist. „Wer annimmt, eine Rechtsverfolgung sei dann mutwillig, wenn eine vermögende Partei keinen Prozess anstreben würde, stellt die Verhältnisse auf den Kopf. Es liegt doch auf der Hand, dass 300 Euro für jemanden mit hohem Einkommen etwas anderes sind, als für jemanden, der auf Hartz-IV-Niveau lebt“ so Edith Schwab weiter. 72 Prozent der bewilligten PKH-Fälle sind Familiensachen. Alleinerziehende sind also von dieser Einsparung in hohem Ausmaß betroffen. Wenn sie durch ein Verfahren finanzielle Vorteile erlangen, müssen sie diese direkt zur Rückzahlung der PKH aufwenden, auch wenn sie dadurch ALG-II-bedürftig werden. Es sei, so die Begründung, schließlich nicht Aufgabe der Prozesskostenhilfe, den Beteiligten ein Existenzminimum zu sichern. Die Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages wurde im November 2007 ohne Beteiligung der Familienverbände durchgeführt.

Quelle: Pressemitteilung vom Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V. vom 15.1.2008

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Kein Wunder, wenn Rechtsanwältin Edith Schwab vom sogenannten "Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV)" den Gesetzentwurf zur Begrenzung der Prozesskostenhilfe ablehnt. Leben doch Hunderte, wenn nicht sogar Tausende Rechtsanwälte von diesem Geld, was ihnen die Steuerzahler/innen großzügig Jahr für Jahr für die Absicherung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung stellen.

Sollen diese Anwälte doch einfach für eine Woche ihre Mandantinnen, die oft den Kontakt des Kindes zum Vater boykottieren oder ihm das Sorgerecht entziehen wollen zur leichten Büroarbeit in ihrer Kanzlei einstellen. Da sind 50 Euro schnell zusammen und dann kann die unsinnige Gerichtsprozedur zur Väterausgrenzung doch noch beginnen.

 

 


 

 

 

Prozesskostenhilfe auf dem Prüfstand?

Dem Land Baden-Württemberg entstand durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) 2003 ein Nettoaufwand von fast 57 Mio. €. Hiervon entfielen allein 70% auf Familiensachen vor den Amtsgerichten. 36 % der landesweiten PKH-Bewilligungen betrafen Eheverfahren. 38 % aller Parteien erhielten in diesen Verfahren PKH, dabei 29 % aller Parteien PKH ohne Raten. Der Prozentsatz für PKH ohne Raten lag deutlich über den Sozialhilfequoten vergleichbarer Bevölkerungsgruppen. In 53 % der Eheverfahren trug das Land zumindest für eine Partei die Gerichts- und Anwaltskosten. Während in Eheverfahren Parteien ohne PKH zu 64 % anwaltlich vertreten waren, waren es bei den Parteien mit PKH 98 %. Die höhere Anwaltsquote führt zu Mehrausgaben des Landes von 6 Mio. €. Von den 63.472 Familiensachen entfielen 30.339 auf Eheverfahren (48 %), davon 29.980 auf Scheidungsverfahren (47 % der Familiensachen). Bei den Eheverfahren handelte es sich weitestgehend um Scheidungsverfahren (99 %). In den 30.339 Eheverfahren gab es 22.885 PKH-Bewilligungen (75 %, d. h. 38% aller Parteien), bei den sonstigen Familiensachen betrug diese Relation 68 %. Etwa 36 % aller PKH-Bewilligungen im Land entfielen auf Scheidungsverfahren. In 53 % aller Eheverfahren wurde einer oder beiden Parteien PKH bewilligt. Damit wurden Scheidungskosten in mehr als der Hälfte aller Verfahren zumindest teilweise von der öffentlichen Hand getragen. In 41 % der Eheverfahren erhielten beide Parteien PKH. In über der Hälfte der Verfahren wurde demnach der gegnerischen Partei keine PKH bewilligt. Der Rechnungshof hält es für geboten, den Anteil der PKH-Bewilligungen in Eheverfahren zu senken. PKH wurde in Familiensachen vor den Amtsgerichten in 77 % der Fälle ohne Raten und 23 % mit Raten bewilligt. Bei PKH-Bewilligungen mit Raten flossen tatsächlich etwa 66 % des festgesetzten Betrags in den Landeshaushalt zurück. Bezogen auf den Gesamtaufwand für PKH betrug die Rückflussquote etwa 16 %. Die Ablehnungsquote bei PKH-Anträgen wegen mangelnder Bedürftigkeit oder fehlender Erfolgsaussicht lag bei 4%. Die Ablehnungsquote betrug in Eheverfahren 2,7 % und in sonstigen Familiensachen 6,1 %. Ursache dürfte sein, dass bei Scheidungsverfahren die „Erfolgsaussicht“ regelmäßig gegeben ist. Die fehlende Erfolgsaussicht spielt jedoch auch bei sonstigen Familienverfahren eine geringe Rolle. Bei den Bewilligungskennzahlen der geprüften 26 Familiengerichte waren erhebliche Bandbreiten festzustellen, die sich nicht allein auf die Sozialstruktur der Antragsteller zurückführen ließen. Die Bedürftigkeitsprüfung wurde von den Richtern häufig unzureichend durchgeführt. Bei den geprüften Familiensachen fehlte in den PKH-Akten in 6% der Antrag, die Angaben im Vordruck waren in 28 % unvollständig. Unvollständig waren in 62 % der Anträge die Belege und in 79 % die Zahlungsnachweise. Eine Einkommensberechnung der Richter war in 76 % der Fälle nicht aktenkundig. Das Beschwerderecht der Staatskasse gegen PKH-Bewilligungen wurde von den Bezirksrevisoren mit sehr unterschiedlicher Intensität ausgeübt. 30% der Bezirksrevisoren üben das Beschwerderecht gar nicht aus. In 54 % der PKH-Bewilligungen in Familiensachen vor dem Amtsgericht wird auf eine nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Begründung verzichtet.

Die PKH wurde im Gesetz über die PKH vom 13. Juni 1980 ab 1981 eingeführt. Sie hat das bis dahin geltende Armenrecht abgelöst. Seither wurden die gesetzlichen Regelungen mehrfach geändert. Die Zahl der Ehescheidungen hat sich in Baden-Württemberg zwischen 1980 bis 2004 fast verdoppelt. Im Jahr 2004 wurden 95 % der Scheidungen nach einjähriger oder dreijähriger Trennung ausgesprochen. In 47 % der geschiedenen Ehen waren keine minderjährigen Kinder vorhanden. Auf Bundesebene werden aufgrund der prekären Finanzlage der öffentlichen Haushalte verschiedene Sozialleistungen auf den Prüfstand gestellt.

Prüfung der Prozesskostenhilfe in Baden-Württemberg

Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 13 / 4610, 19. 08. 2005

 

 

 

 


 

 

 

Prozesskostenhilfe

 

Hat ein Elternteil nicht an zuvor vom Jugendamt angebotenen Gesprächen teilgenommen, so ist ihm Prozesskostenhilfe zu versagen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2005 – 9 WF 67/05, veröffentlicht in: „Das Jugendamt“, 05/2005, S. 261-262.

 

 


 

 

 

 

Aktenzeichen: 21 UF 0004/04 304 

F 1476/02 AG Dresden

 

Oberlandesgericht Dresden

 

 

Beschluss

des 21 Zivilsenats - Familiensenat -

vom 9. März 2004

 

In der Familiensache

 

L. , ...

Antragsteller und Antragsgegner im PKH-Verfahren

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Ulrike Wendler, Philipp-Rosenthal-Straße 9, 04103 Leipzig

 

gegen

M ., ...

Antragsgegnerin und Antragstellerin im PKH-Verfahren

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin ...

 

 

 

weiter beteiligt:

Stadt Leipzig Jugendamt,

Holzhäuser Straße 72, 04299 Leipzig

 

wegen Regelung der elterlichen Sorge und Umgang hier: Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde

 

hat der 21. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden

beschlossen.

 

Der Antragsgegnerin wird Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden -vom 28. November 2003 nicht bewilligt.

 

Gründe:

1.

 

Die Parteien sind die Eltern von xxx, geboren am xxx 2000. Sie lebten von September 1999 bis Juni 2002 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zunächst in L., später in D. zusammen. Vor dem Jugendamt der Stadt L. haben sie eine Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht abgegeben. Anfang Juni 2002 trennten sich der Antragsteller und die Antragsgegnerin, xxx verblieb zunächst im Haushalt der Antragsgegnerin.

 

Mit Beschluss vom 11 . Oktober 2002 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Dresden im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für xxx vorläufig dem Vater übertragen, in dessen Haushalt sie seither lebt. Zum 1. Juli 2003 verzog der Antragsteller aus beruflichen Gründen mit xxx von Dresden nach ... in ... .

 

 

Mit Beschluss vom 28. November 2003 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Dresden nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Parteien sowie der für xxx bestellten Verfahrenspflegerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater übertragen sowie zugleich eine umfangreiche Umgangsregelung getroffen. Auf den Beschluss wird insoweit Bezug genommen.

 

Hiergegen richtet sich die beabsichtigte Beschwerde der Antragsgegnerin, für die sie Prozesskostenhilfe beantragt. Sie begehrt die Beibehaltung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts, hilfsweise die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sich sowie einen zeitlich hälftig aufgeteilten Aufenthalt von xxx bei ihr und dem Antragsgegner.

 

Der Beschluss ging der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 17. Dezember 2003 zu. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde ging am 2. Januar 2004 bei Gericht ein.

 

 

II.

 

Der Antragsgegnerin war Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

 

1.

Dabei kann es im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens offenbleiben, ob die Beschwerde bereits unzulässig, da verspätet, wäre. Die Beschwerdefrist ist am 17. Januar 2004 abgelaufen. Ob eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist möglich ist, ist, soweit ersichtlich, bislang nicht entschieden.

 

Für die Berufung ist allgemein anerkannt, dass eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist sowie in die versäumte Berufungsbegründungsfrist erfolgen kann, wenn die rechtzeitige Vornahme der Rechtsmitteleinlegung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei unterblieben , aber innerhalb der Berufungsfrist ein Prozesskostenhilfegesuch gestellt worden ist und der Betroffene ausreichend darlegt, dass er die Kosten einer Prozessführung nach seinen personlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., Rz.77 zu § 233; MünchKomm/Feiber, ZPO, 2. Aufl., Rz.43 zu § 233). Da die Berufung dem Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 ZPO unterliegt, ist diese Darlegung wegen der zwingend anfallenden Anwaltskosten regelmäßig unproblematisch. Für die Beschwerde in Angelegenheiten der elterlichen Sorge hingegen besteht gemäß § 78 Abs. 2 ZPO kein Anwaltszwang; zwingende Kosten fallen hier nicht an. Für das Rechtsmittel besteht darüber hinaus keine Vorschusspflicht. Damit erscheint die Auffassung vertretbar, dass in diesen Fällen die Partei nicht aufgrund wirtschaftlichen Unvermögens gehindert ist, das Rechtsmittel fristwahrend einzulegen. Einer Entscheidung bedarf diese Frage vorliegend indes jedoch nicht, da die Beschwerde aus anderen Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.

 

2.

Die beabsichtigte Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

 

a)

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst nur einen Teilbereich der elterlichen Sorge gemäß § 1671 BGB, die im Übrigen den Eltern weiterhin gemeinsam zusteht. Der Senat ist der Auffassung, dass ein Verbleiben des Aufenthaltsbestimmungsrechts gleichberechtigt bei beiden Parteien schon aufgrund der weiten Entfernung, aber auch aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Unstimmigkeiten nicht dem Kindeswohl entspricht.

 

b)

Auch im Hilfsantrag hat die beabsichtigte Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Die Übertragung des

Aufenthaltsbestirnmungsrechts auf den Vater begegnet keinen Bedenken. Auf wen das Aufenthaltsbestimmungsrecht als ein Teil der elterlichen Sorge zu übertragen ist, richtet sich nach dem Kindeswohl. Verschiedene Aspekte wie die Erziehungseignung des jeweiligen Elternteils, die Bindungen des Kindes an den jeweiligen Elternteil, der Kontinuitätsgrundsatz, das Förderprinzip u.a. sind dabei zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB,

62. Aufl., Rz. 20 ff. zu § 1671).

 

Nach den Feststellungen des Sachverständigengutachtens sind beide Eltern zunächst gleichermaßen erziehungsgeeignet.

 

Soweit die Sachverständige in ihrem Gutachten ausführt, an der Erziehungseignung des Elternteils, der das von ihr präferierte Wechselmodell ablehne, bestünden Zweifel, schließt sich der Senat der Auffassung des Amtsgerichts an. Da Erfahrungen mit dem Wechselmodell in der Praxis kaum vorliegen und auch in Fachkreisen verschiedene Modelle diskutiert werden, vermag die Ablehnung dieses Modells keine mangelnde Erziehungseignung zu begründen.

 

Da xxx auch zu beiden Elternteilen enge vertrauensvolle Bindungen besitzt, lässt sich aus der Erziehungseignung sowie aus ihren Bindungen an ihre Eltern eine Entscheidung, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, nicht begründen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin die Mutter ist. Ein Grundsatz, nachdem kleine Kinder bzw. Mädchen vorrangig zur Mutter gehören, besteht nicht (mehr)

 

Bedeutung erlangt daher hier das Kontinuitätsprinzip. xxx lebt seit längerer Zeit überwiegend bei ihrem Vater; dass sie sich dort nicht positiv entwickelt, nicht wohl fühlt oder nicht angemessen gefördert wird, ist nicht ersichtlich. Damit aber erscheint es dem Kindeswohl zu entsprechen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Vater zu belassen.

 

Der beabsichtigten Beschwerde wird nach vorläufiger Auffassung des Senates schließlich auch der Erfolg versagt sein, soweit die Antragsgegnerin ein hälftiges Umgangsrecht erstrebt.

 

Abweichend von der im Sachverständigengutachten geäußerten Auffassungen vertritt der Senat die Ansicht, dass das von der Antragsgegnerin im Ergebnis angestrebte Wechselmodell vorliegend dem Kindeswohl nicht dienlich ist. Ein solches Wechselmodell mag dem Kindeswohl dienlich sein, wenn alle Beteiligten räumlich enger zusammenleben. Über 400 km hinweg erscheint dies jedoch nicht der Fall. Hier wäre mit dem Wechselmodell ein 14-tägiger Wechsel des gesamten sozialen Umfeldes des Kindes (Kindergarten, Nachbarn, eventuelle sportlich/musische Aktivitäten usw.) verbunden. Auf Dauer würde es xxx dabei erschwert, Freundschaften zu Gleichaltrigen zu schließen und an Aktivitäten mit längerer Vorbereitungszeit teilzunehmen. Aufgrund des ständigen Wechsels befände sie sich in zwei Kindergärten in einer Ausnahmesituation, ohne jedoch richtig zu einer Gruppe dazuzugehören. Aus diesen Erwägungen folgt der Senat der ablehnenden Haltung des Amtsgerichts zum Wechselmodell im vorliegenden Fall.

 

Dabei schließt sich der Senat dem Gutachten allerdings insoweit an, dass der Erhalt beider Eltern für xxx von großer Bedeutung ist. Mit der getroffenen Umgangsregelung, die einen monatlichen Umgang von rund 10 Tagen hintereinander bei der Mutter vorsieht, ist jedoch sichergestellt, dass xxx beide Eltern erhalten bleiben. Aufgrund der weiten räumlichen Entfernung scheint dieses Umgangsrecht auch für das Kindeswohl geeigneter als ein Modell, nach dem xxx jedes zweite Wochenende bei der Mutter verbringt. Eine Ausweitung des vom Amtsgericht festgelegten Umganges erscheint nicht angezeigt.

 

 


 

 

Prozesskostenhilfe - Ausgaben in familienrechtlichen Verfahren bundesweit

1997: 21.841.000 DM

2001: 31.610.000 DM

 

Angaben nach Prof. Proksch

 

 

 

Prozesskostenhilfe - Gesamtausgaben bundesweit

 

Nach einer Schätzung wurden in Deutschland im Jahr 2000 ca. 525 Millionen DM Prozesskostenhilfe und ca. 48 Millionen  DM Beratungshilfe gewährt. Die Rückzahlungsquote lag bei ca. 15%. Genaue statistische Daten sollen nicht existieren. 

zitiert nach "Die Zukunft des Rechtsberatungsgesetzes", Prof. Dr. Martin Henssler

in: "Anwaltsblatt", 10/2001,  S. 526

 

 


 

 

 Prozesskostenhilfe

Der deutsche Fiskus wendet jährlich einen Betrag von mehr als 600 Millionen DM für die finanzielle Unterstützung der Rechtsverfolgung im Wege der Prozesskosten- und Beratungshilfe auf. Schätzungen gehen dahin, daß die Prozesskostenhilfe in den Justizhaushalten der Länder mittlerweile einen Anteil von 16-20 Prozent ausmachen.

zitiert nach: "Fiskalische Interessen und obligatorische Mediation", Matthias Kilian in: "FamRZ 16/2000, S. 1006

 

Mit 600 Millionen kann man rein rechnerisch 6000 Rechtsanwälten ein Jahreseinkommen von je 100.000 DM sichern.  Auch kein schlechtes Arbeitsbeschaffungsprogramm der Bundesregierung.

 

 


 

 

Beiordnung eines Rechtsanwaltes

Das OLG Oldenburg hat in einem Beschluss vom 20.8.2001 - 12 WF 126/01 und 127/01 entschieden, dass entsprechend § 121 Abs. 2 ZPO in Kindschaftssachen im Allgemeinen keine Beiordnung eines Rechtsanwaltes von Nöten ist. (veröffentlicht in "Das Jugendamt", 3/2002)

 

Für die Praxis hat das den Effekt, dass umgangsvereitelnden Müttern (aber auch den Väter) in Allgemeinen keine Prozesskostenhilfe zur Finanzierung eines Rechtsanwaltes zu gewähren sein sollte. Wenn sich die Gerichte konsequent an diesen Grundsatz halten würden, hätte das zur Folge, dass der Staat jährlich Einsparungen in Millionenhöhe machen würde. Dieses Geld könnte die Justiz sinnvoller Weise für eine stärkere Bestellung von Verfahrenspflegern (Anwalt des Kindes) ausgeben, eine Bestellung, die wirklich dem Kind zu Gute kommt und nicht den Rachebedürfnissen frustrierter Mütter (und Väter) und den Bedürfnissen von Rechtsanwälten nach Alimentierung ihrer Kanzlei aus der Staatskasse.

 

 


 

 

Streitwert

Der "Streitwert" im gerichtlichen Verfahren einer "normalen" Umgangsrechtssache beträgt 3.000 Euro.

Bekommt eine streitende Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, kann der sie vertretende Anwalt/Anwältin mit ca. 400 Euro rechnen, die er aus der Justizkasse erhält.

In Streitfällen den Kindesunterhalt betreffend ermittelt sich der Streitwert aus dem strittigen jährlichen Betrag. Also z.B. strittig sind monatlich 200 Euro DM. Streitwert = 2400 Euro

Auch hier kann der/die vertretende Anwalt/Anwältin ca. 400 Euro Prozesskostenhilfe beanspruchen.

 

 


zurück