Restfamilie


 

 

Wissen Sie, was eine Restfamilie ist? Wenn nicht, das macht nichts, wir wussten es bis vor kurzem auch nicht.

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg macht uns in einem Beschluss vom 5.9.2002 - 142 F 3248/02 zur "Überlassung der Ehewohnung - Begriff der unbilligen Härte" mit dem Terminus bekannt.

(veröffentlicht in "Familie - Partnerschaft - Recht", 1/2003, S. 26-28)

Es geht um die gemeinsam im selben Haus lebenden, aber getrennten Ehegatten, das Kind A. 3.10.1985 und Kind J, geboren 4.12.1988. Die Mutter hat die Zuweisung des Hauses auf sich beantragt. Das Amtsgericht gibt dem statt. Das ist sicher bei massiven Konflikten der ehemaligen Partner zu begrüßen. Gleichwohl wird der Vater nur in der Negativfassung dargestellt und nicht der Frage nachgegangen, warum er nicht freiwillig auszieht. Vielleicht hat er die nicht unberechtigte Angst, dann den Kontakt zu seinen Kindern zu verlieren.

"So ist das Gericht nach Bekundung von A davon überzeugt, dass der Antragsgegner (Vater) die Restfamilie schikaniert."

Nun wissen Sie es, Mutter und die beiden Kinder bilden eine "Restfamilie".

Das ist so ähnlich, wenn Sie bei einem Auto eines der vier Räder abmontieren. Der verbleibende Rest ist ein Restauto.

Sind Sie schon mal mit einem Restauto gefahren. Müssen Sie mal machen, das gibt einen Heidenspaß und Sie sparen sich die Kosten eines Besuches von Disneyland Paris.

Was stellt der abmontierte Vater aber nun dar. Ist er möglicherweise eine Ein-Personen-Restfamilie. Schön wäre es ja, denn dann stände auch er unter dem Schutz des Grundgesetzes Artikel 6.

 

 

 


zurück