Richtergesetz

Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz


 

 

 

 

 

Voraussetzung für die Angleichung der Richtergesetze in Berlin und Brandenburg geschaffen

Pressemitteilung

Berlin, den 07.02.2011

Die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg auf dem Gebiet der Justiz wird weiter verstärkt. Berlins Justizsenatorin Gisela von der Aue und Brandenburgs Justizminister Dr. Volkmar Schöneburg haben heute den Staatsvertrag für ein gleichlautendes Richtergesetz unterzeichnet. Nachdem beide Länder gemeinsame Obergerichte eingerichtet haben (siehe unten), soll nun für die Richter und Staatsanwälte in Berlin und Brandenburg ein weitgehend einheitliches Dienstrecht gelten.

Gisela von der Aue: "Ich bin erleichtert, dass nun die Verabschiedung gleichlautender Richtergesetze in Sicht ist. Unsicherheiten über die Beteiligung von Gremien in Mitbestimmungs- und Mitwirkungsangelegenheiten an den gemeinsamen Obergerichten werden dann der Vergangenheit angehören. Dies wird die Arbeit deutlich vereinfachen und beschleunigen.“

Dr. Volkmar Schöneburg: "Die Justiz in Brandenburg und Berlin bewahrt ihre landestypische Ausprägung; sie arbeitet aber zugleich effektiv und gut zusammen, wo es sinnvoll ist. Ein gutes Beispiel ist der gemeinsame Staatsschutzsenat unserer beiden Länder und Sachsen-Anhalts, der am Berliner Kammergericht seine Arbeit aufnehmen soll."

Die Neuregelung des Berliner Richtergesetzes betrifft unter anderem die Wahl der Richter und deren Beförderung. Die entsprechende Entscheidung trifft in Berlin nach wie vor der Richterwahlausschuss. Geändert worden ist seine Zusammensetzung entsprechend den Brandenburger Regelungen. Dem Ausschuss werden künftig acht Abgeordnete des Berliner Abgeordnetenhauses angehören sowie zwei Richter, ein Rechtsanwalt und ein Staatsanwalt als ständige Mitglieder. Hinzu kommt ein nichtständiges Mitglied aus der jeweils betroffenen Gerichtsbarkeit. Bisher war die Mitgliedschaft der Abgeordneten nicht zwingend vorgeschrieben gewesen. Das Abgeordnetenhaus konnte stattdessen auch sachkundige Bürger in den Richterwahlausschuss wählen.

Das Dienstgericht für Disziplinarsachen ist nicht mehr beim Landgericht, sondern beim Verwaltungsgericht angesiedelt; denn das Dienstrecht ist stark von verwaltungsrechtlichen Grundsätzen geprägt. Neu ist auch, dass künftig einer der ehrenamtlichen Richter des Dienstgerichts ein Rechtsanwalt sein muss. Damit haben auch weitere Beteiligte eines Gerichtsverfahrens eine eigene "Stimme" bei der Entscheidung, ob ein Richter seine Dienstpflichten verletzt hat.

Geändert werden soll auch das Personalvertretungsrecht: Es gibt künftig für beide Länder einen gemeinsamen Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat als oberstes Gremium der Personalvertretung. Neu ist auch, dass die Staatsanwälte hinsichtlich ihrer Mitbestimmungsrechte in das Richtergesetz einbezogen werden

In Berlin arbeiten derzeit rund 1.300 Richter und rund 350 Staatsanwälte, in Brandenburg sind es etwa 810 Richter und 270 Staatsanwälte.

Informationen zu den gemeinsamen Projekten der Justiz von Berlin und Brandenburg, die durch Staatsvertrag festgelegt worden sind:

1. Januar 2005 - Gemeinsames Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Das GJPA ist u.a. für die juristischen Staatsprüfungen und für die Aus- und Fortbildung in der Rechtspflege zuständig. Sitz: Berlin, Salzburger Straße 21 – 25.

1. Juli 2005 - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Sitz: Berlin, Har-denbergstraße 31.

1. Juli 2005 - Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Sitz: Potsdam, Förster-weg 2-6.

1. Juli 2006 - Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg. Sitz: Berlin, Amtsgericht Wedding, Brunnenplatz 1.

1. Januar 2007 - Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Sitz: Cottbus, Von-Schön-Straße 10.

1. Januar 2007 - Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Sitz: Berlin, Magdeburger Platz 1.

1. August 2008 - gemeinsame Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg im Internet

geplant für 2011 – gemeinsamer Staatsschutzsenat der Länder Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt am Berliner Kammergericht

 

http://www.berlin.de/sen/justiz/presse/archiv/20110207.1510.330115.html

 

 


 

 

"Positive" Diskriminierung

Frau muss sein - Mann nicht

im Landesrichtergesetz von Schleswig-Holstein findet sich ein Passus, der besagt, dass bei Vorschlägen zur Wahl eines Präsidenten / einer Präsidentin für das Landgericht durchaus drei Frauen und kein Mann auf der Vorschlagsliste stehen können, aber nicht umgekehrt nur drei Männer und keine Frau. Wollen wir nicht hoffen, dass diese Vorschrift Schule macht.

Väternotruf, 24.10.2001

 

 


 

 

 

 

 

Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz

(Landesrichtergesetz - LRiG -)

in der Fassung vom 23.1.1992

Gl.-Nr.: 301-5

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

Änderungsdaten:

§§ 3, 6, 7, 7 a, 83 und 89 geändert (Ges. z. Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landesrichtergesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes v. 12.3.1996, GVOBl. S. 291)

§§ 7 und 7a geändert, § 7b eingefügt (Ges. z. Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landesrichtergesetzes, des Schulgesetzes und des Hochschulgesetzes v. 19.3.1996, GVOBl. S. 301)

§§ 6, 10, 11, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 25, 26, 28, 53, 56 und 69 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)

§§ 3, 7, 7 a, 7 b geändert, § 7 c eingefügt (Ges. zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landesrichtergesetzes und des Gesetzes über die Datenzentrale Schleswig-Holstein v. 1.4.1998, GVOBl. S. 156)

§§ 3, 7a und 57 geändert, neuer § 7 c eingefügt, alter § 7c wird § 7 d (Ges. v. 21.9.1999, GVOBl. S. 264)

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

Eingangsformel:

Aufgrund des § 93 Nr. 11 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577) und des § 303 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes wird nachstehend der Wortlaut des Landesrichtergesetzes in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung ist am 1. Oktober 1966 in Kraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt:

die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 27. April 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 78),

den am 25. Mai 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 123),

den am 7. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 133),

den am 7. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 134),

den am 11. Februar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 45),

den am 1. Januar 1991 bzw. am 1. April 1991 in Kraft getretenen § 11 des Gesetzes vom 6. März 1990 (GVOBl. Schl.-H.

S. 226),

den am 13 Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 420),

den mit Wirkung vom 1. August 1989 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 432),

den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen § 93 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577),

den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 693).

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1999 S. 264

gültig von: 30.9.1999 gültig bis:

Inhaltsverzeichnis:

Erster Teil

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Richtereid

§ 3 Altersgrenze

§ 4 Übertragung eines weiteren Richteramtes

§ 5 Aufgabenzuweisung

§ 6 Geltung des Beamtenrechts

§ 7 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

§ 7 a Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

§ 7 b Teilzeitbeschäftigung

§ 7 c Altersteilzeit

§ 7 d Freistellungen und berufliches Fortkommen

§ 8 Ernennung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

§ 9 Eid der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

Abschnitt II

Richterwahl

§ 10 Zuständigkeiten des Richterwahlausschusses und des Landtages

§ 11 Zusammensetzung des Richterwahlausschusses

§ 12 Wahl der Abgeordneten

§ 13 Wahl der weiteren Mitglieder

§ 14 Wahlvorschläge (Vorschlagsliste)

§ 15 (gestrichen)

§ 16 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft

§ 17 Ausschließungsgründe

§ 18 Ersatzwahl und Vertretungsfälle

§ 19 Ausschreibung

§ 20 Einberufung

§ 21 Sitzung

§ 22 Beschlußfassung

§ 23 Übernahme und Entlassung von Richterinnen und Richtern auf Probe und kraft Auftrags

§ 24 Arbeitsgerichtsbarkeit

§ 25 Vollziehung der Entscheidung

§ 26 Verschwiegenheitspflicht

§ 27 Entschädigung

§ 28 Geschäftsordnung

Abschnitt III

Vertretungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

1. Titel

Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen

§ 29 Richterräte und Präsidialrat

§ 30 Wahlperiode

§ 31 Verbot der Amtsausübung

§ 32 Schweigepflicht

§ 33 Geschäftsordnung

§ 34 Kosten

§ 35 Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretung

2. Titel

Richterräte

§ 36 Aufgaben der Richterräte

§ 37 Bildung des Richterrats

§ 38 Bildung der Stufenvertretungen

§ 39 Zusammensetzung der Richterräte

§ 40 Geltung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein

§ 41 Besondere Wahlvorschriften

§ 42 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat

3. Titel

Präsidialrat

1. Aufgabe und Errichtung

§ 43 Aufgabe des Präsidialrats

§ 44 Bildung des Präsidialrats

§ 45 Zusammensetzung des Präsidialrats

§ 46 Wahl der Mitglieder des Präsidialrats

§ 47 Abordnung

§ 48 Ausscheiden und Ausschluß von Mitgliedern

§ 49 Neuwahlen; Eintritt der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

2. Verfahren bei der Beteiligung

§ 50 Einleitung der Beteiligung

§ 51 Beschlußfassung des Präsidialrats

§ 52 Stellungnahme des Präsidialrates

4. Titel

Staatsanwaltsräte

§ 53 Bildung der Staatsanwaltsräte

§ 54 Aufgaben der Staatsanwaltsräte

§ 55 Geltung des Richter- und des Personalvertretungsrechts

Abschnitt IV

Richterdienstgerichte

1. Titel

Errichtung und Zuständigkeit

§ 56 Errichtung

§ 57 Zuständigkeit des Dienstgerichts

§ 58 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

2. Titel

Besetzung

1. Berufsrichterinnen und Berufsrichter

a) Allgemeine Vorschriften

§ 59 Mitglieder der Richterdienstgerichte

§ 60 Bestimmung der Mitglieder

§ 61 Verbot der Amtsausübung

§ 62 Erlöschen des Amtes

b) Schleswig-Holsteinisches Dienstgericht für Richterinnen und Richter

§ 63 Besetzung

§ 64 Ständige Mitglieder

§ 65 Nichtständiges Mitglied

c) Schleswig-Holsteinischer Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter

§ 66 Besetzung

§ 67 Ständige Mitglieder

§ 68 Nichtständige Mitglieder

2. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als nichtständige Mitglieder

§ 69 Bestellung

§ 70 Reihenfolge der Mitwirkung

3. Titel

Disziplinarverfahren

§ 71 Anwendung der Landesdisziplinarordnung

§ 72 Disziplinarmaßnahmen

§ 73 Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der Einleitungsbehörde

§ 74 Betreuung, Pflegschaft und Untersuchungsführung

§ 75 Einleitungsbehörde

§ 76 Zulässigkeit der Revision

§ 77 Bekleidung mehrerer Ämter

§ 78 Verfahren gegen Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags

4. Titel

Versetzungs- und Prüfungsverfahren

§ 79 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 80 Vorläufige Untersagung der Amtsführung

§ 81 Versetzungsverfahren

§ 82 Prüfungsverfahren

§ 83 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 84 Aussetzung des Verfahrens

§ 85 Kostenentscheidung in besonderen Fällen

Zweiter Teil

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 86 Aufhebung von Vorschriften

§ 87 Wiederaufnahme früherer Verfahren

§ 88 (gestrichen)

§ 89 Erlaß von Rechtsverordnungen

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

Erster Teil

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie durch ehrenamtliche Richterinnen und Richter ausgeübt.

(2) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, nur für Berufsrichterinnen und Berufsrichter.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 2

Richtereid

(1) Die Richterin oder der Richter hat vor einem Gericht in öffentlicher Sitzung folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis: 28.3.1996

 

§ 3

Altersgrenze

(1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er

das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder

schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes

ist und mindestens das sechzigste Lebensjahr vollendet hat. Dem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich die Richterin oder der Richter unwiderruflich dazu verpflichtet, vom Beginn des Ruhestandes an bis zur Vollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres nicht mehr als durchschnittlich im Monat 425 Deutsche Mark aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 291

gültig von: 29.3.1996 gültig bis: 31.7.1998

 

§ 3

Altersgrenze

(1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er

das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.

schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.

Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 1 darf nur entsprochen werden, wenn sich die Richterin oder der Richter unwiderruflich dazu verpflichtet, bis zum Erreichen des in Satz 1 Nr. 2 genannten Zeitpunktes aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten innerhalb eines Kalenderjahres durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1998 S. 156

gültig von: 1.8.1998 gültig bis: 29.9.1999

 

§ 3

Altersgrenze

(1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er

das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.

schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.

Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 1 darf nur entsprochen werden, wenn sich die Richterin oder der Richter unwiderruflich dazu verpflichtet, bis zum Erreichen des in Satz 1 Nr. 2 genannten Zeitpunktes aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten innerhalb eines Kalenderjahres durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1999 S. 264

gültig von: 30.9.1999 gültig bis:

§ 3

Altersgrenze

(1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er

das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.

schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 4

Übertragung eines weiteren Richteramtes

Einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit an einem Arbeitsgericht kann ein weiteres Richteramt an einem Gericht desselben Gerichtszweiges übertragen werden, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten und der Richterin oder dem Richter zumutbar ist.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 5

Aufgabenzuweisung

Richterinnen und Richtern können die Aufgaben einer oder eines

Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden

eines Seeamts,

eines Umlegungsausschusses

übertragen werden.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis: 28.3.1996

 

§ 6

Geltung des Beamtenrechts

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte entsprechend.

(2) In Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wirkt im Landesbeamtenausschuß als weiteres ständiges Mitglied die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung des Justizministeriums mit. An die Stelle der übrigen Mitglieder (§ 112 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Landesbeamtengesetzes) treten fünf Richterinnen oder Richter als ordentliche und fünf Richterinnen oder Richter als stellvertretende Mitglieder. Dabei sind die einzelnen Zweige der Gerichtsbarkeiten zu berücksichtigen. Die Berufsorganisationen der Richterinnen und Richter und der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können Vorschläge einreichen. Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Anzahl der Mitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter enthalten.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 291

gültig von: 29.3.1996 gültig bis: 14.11.1996

 

§ 6

Geltung des Beamtenrechts

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte entsprechend.

(2) In Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gehört dem Landesbeamtenausschuß als ständiges Mitglied auch die Leiterin oder der Leiter der Allgemeinen Abteilung des Justizministeriums an. An die Stelle der übrigen Mitglieder (§ 112 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes) treten fünf Richterinnen oder Richter sowie eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt als ordentliche und fünf Richterinnen oder Richter sowie eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt als stellvertretende Mitglieder. Dabei sind die einzelnen Zweige der Gerichtsbarkeiten zu berücksichtigen. Die Berufsorganisationen der Richterinnen und Richter und der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können Vorschläge einreichen; § 112 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes ist anzuwenden. Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Anzahl der Mitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter enthalten.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 652

gültig von: 15.11.1996 gültig bis:

 

§ 6

Geltung des Beamtenrechts

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte entsprechend.

(2) In Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gehört dem Landesbeamtenausschuß als ständiges Mitglied auch die Leiterin oder der Leiter der Allgemeinen Abteilung des Ministeriums für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten an. An die Stelle der übrigen Mitglieder (§ 112 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes) treten fünf Richterinnen oder Richter sowie eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt als ordentliche und fünf Richterinnen oder Richter sowie eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt als stellvertretende Mitglieder. Dabei sind die einzelnen Zweige der Gerichtsbarkeiten zu berücksichtigen. Die Berufsorganisationen der Richterinnen und Richter und der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können Vorschläge einreichen; § 112 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes ist anzuwenden. Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Anzahl der Mitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter enthalten.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis: 28.3.1996

 

§ 7

Ermäßigung der Dienstzeit und Beurlaubung aus familiären

Gründen

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag

der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zuermäßigen,

ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren, wenn sie oder er

mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder

eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen,

die oder der pflegebedürftig ist, tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Ein Antrag auf Verlängerung einer Ermäßigung der Arbeitszeit oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen. Die Dauer des Urlaubs darf zwölf Jahre nicht überschreiten. Ermäßigter Dienst und Urlaub dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Abweichend von Satz 3 dürfen ermäßigter Dienst und Urlaub zusammen eine Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten, wenn die Ermäßigung des Dienstes während des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich ein Viertel des regelmäßigen Dienstes nicht übersteigt.

(3) Anträge nach Absatz 1 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 301

gültig von: 29.3.1996 gültig bis: 16.4.1998

 

§ 7

Ermäßigung der Dienstzeit und Beurlaubung aus familiären

Gründen

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag

der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen,

ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren, wenn sie oder er

mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder

eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen,

die oder der pflegebedürftig ist, tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 7 a Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. § 7 a Abs. 2 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.

(3) Anträge nach Absatz 1 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a) in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 besteht für Alleinerziehende ein Anspruch auf Fürsorgeleistungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften für Richterinnen und Richter mit Dienstbezügen.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1998 S. 156

gültig von: 17.4.1998 gültig bis:

 

§ 7

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag

Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,

ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu bewilligen, wenn sie oder er

mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder

einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 7a Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht für Alleinerziehende ein Anspruch auf Fürsorgeleistungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis: 28.3.1996

 

§ 7 a

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

(1) Bis zum 31. Dezember 1993 ist einer Richterin oder einem Richter, wenn in einer Ausnahmesituation ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewerberinnen oder Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren,

nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,

auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,

nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bis zur Dauer von insgesamt zwanzig Jahren Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn während des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel des regelmäßigen Dienstes nicht unterschritten werden.

(2) Dem Antrag in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Richterin oder der Richter

zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt und im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zuläßt,

erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 des Landesbeamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie sie oder er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 2 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 dürfen nur zugelassen werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zulässig. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Wird eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder ein Urlaub nach Absatz 1 Nr. 3 für eine geringere als die nach diesen Bestimmungen zulässige Dauer bewilligt, so ist ein Antrag auf Verlängerung spätestens sechs Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen.

(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten.

(5) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie ermäßigter Dienst und Urlaub nach § 7 oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie ermäßigter Dienst nach § 7 dürfen jeweils zusammen eine Dauer von fünfundzwanzig Jahren nicht überschreiten. Bei ermäßigtem Dienst im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder ermäßigtem Dienst im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 4 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dauer von fünfundzwanzig Jahren eine Dauer von dreißig Jahren tritt. Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach § 7 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 301

gültig von: 29.3.1996 gültig bis: 16.4.1998

 

§ 7 a

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren,

nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,

- wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen - auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,

nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jahren oder einer Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, die insgesamt dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung von zwanzig Jahren entsprechen, und nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bis zu einer Dauer von insgesamt zwanzig Jahren Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn während des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten werden.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Richterin oder der Richter

zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt und im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zuläßt,

erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 des Landesbeamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie sie oder er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 2 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Trotz der Erklärung der Richterin oder des Richters nach Satz 1 Nr. 2 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zulässig. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Wird eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder ein Urlaub nach Absatz 1 Nr. 3 für eine geringere als die nach diesen Bestimmungen zulässige Höchstdauer bewilligt, so ist ein Antrag auf Verlängerung spätestens sechs Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen.

(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten.

(5) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 7 b oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 7 b dürfen zusammen die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des § 7 b Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dauer von fünfzehn Jahren die Dauer von zwanzig Jahren tritt. Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach § 7 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.

(6) Abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist einer Richterin oder einem Richter nach einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von zusammen mindestens fünfzehn Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn die Höchstdauer der Teilzeitbeschäftigung nach den Absätzen 3 und 4 oder § 7 b Abs. 1 erreicht ist, die Voraussetzungen des § 7 nicht vorliegen und es der Richterin oder dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(7) Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise zu bewilligen, daß die Teilzeitarbeit über einen Zeitraum bis zu sieben Jahren gewährt und dabei der Teil, um den die Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum zusammengefaßt wird, der am Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung liegen muß. § 88 Abs. 5 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1998 S. 156

gültig von: 17.4.1998 gültig bis: 29.9.1999

 

§ 7 a

Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen oder Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,

nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Dauer bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge,

zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

die Richterin oder der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt,

die Richterin oder der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 des Landesbeamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie sie oder er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Trotz der Erklärung der Richterin oder des Richters nach Satz 1 Nr. 3 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 7 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es der Richterin oder dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die bis 31. Juli 1998 gültigen Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand fort, wenn vor dem 1. Juli 1997 Urlaub nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in der bislang geltenden Fassung dieses Gesetzes bewilligt worden ist.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1999 S. 264

gültig von: 30.9.1999 gültig bis:

§ 7 a

Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen oder Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,

nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Dauer bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge,

zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

die Richterin oder der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt,

die Richterin oder der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 des Landesbeamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie sie oder er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Trotz der Erklärung der Richterin oder des Richters nach Satz 1 Nr. 3 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 7 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es der Richterin oder dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die bis 31. Juli 1998 gültigen Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand fort, wenn vor dem 1. Juli 1997 Urlaub nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in der bislang geltenden Fassung dieses Gesetzes bewilligt worden ist.

(5) Bis zum 31. Dezember 2004 ist Richterinnen und Richtern Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres zu bewilligen. Absatz 3 Satz 1 und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 301

gültig von: 29.3.1996 gültig bis: 16.4.1998

§ 7 b

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist in Bereichen, in denen aufgrund der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht und deshalb zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung ein dringendes Bedürfnis zur Gewinnung von Teilzeitkräften gegeben ist, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren zu bewilligen. § 7 a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gelten die §§ 80 bis 82 des Landesbeamtengesetzes entsprechend, § 81 Abs. 2 Satz 2 jedoch mit der Maßgabe, daß vom regelmäßigen Dienst ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.

(3) § 7 a Abs. 2 Satz 1 und 4 gelten entsprechend.

(4) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des § 7 a Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dauer von fünfzehn Jahren die Dauer von zwanzig Jahren tritt.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1998 S. 156

gültig von: 17.4.1998 gültig bis:

 

§ 7 b

Teilzeitbeschäftigung

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zuläßt,

zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden,

die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisse berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach §§ 80 bis 82 des Landesbeamtengesetzes Richterinnen oder Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 81 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.

(4) Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen ist die Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise zu bewilligen, daß die Teilzeitarbeit über einen Zeitraum bis zu sieben Jahren gewährt und dabei der Teil, um den die Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum zusammengefaßt wird, der am Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung liegen muß. § 88 Abs. 5 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1998 S. 156

gültig von: 17.4.1998 gültig bis: 29.9.1999

 

7 c

Freistellungen und berufliches Fortkommen

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 7 oder § 7 b dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Richterinnen oder Richter mit Teilzeitbeschäftigung dürfen gegenüber Richterinnen oder Richtern mit Vollzeitbeschäftigung nicht benachteiligt werden.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1999 S. 264

gültig von: 30.9.1999 gültig bis:

§ 7 c

Altersteilzeit

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn

die Richterin oder der Richter das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat,

sie oder er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war und

die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004 beginnt

(Altersteilzeit). Als Vollzeitbeschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 gilt auch eine Teilzeitbeschäftigung mit einem bis zu zweieinhalb Stunden verringerten regelmäßigen Dienst. § 7 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten entsprechend. Der ermäßigte Dienst kann auch nach § 7 b Abs. 4 Satz 1 abgeleistet werden; der Bewilligungszeitraum darf zehn Jahre nicht überschreiten. § 88 a Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1999 S. 264

gültig von: 30.9.1999 gültig bis:

7 d

Freistellungen und berufliches Fortkommen

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 7, § 7 b oder

7 c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Richterinnen oder Richter mit Teilzeitbeschäftigung dürfen gegenüber Richterinnen oder Richtern mit Vollzeitbeschäftigung nicht benachteiligt werden.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 8

Ernennung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die nach den für sie geltenden Vorschriften berufen oder ernannt werden, erhalten eine Ernennungsurkunde. In der Ernennungsurkunde müssen die Worte "unter Berufung in das Richterverhältnis als ehrenamtliche Richterin" oder "unter Berufung in das Richterverhältnis als ehrenamtlicher Richter" enthalten sein .

(2) Für diese Richterinnen und Richter gelten die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes über Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die nach den für sie geltenden Vorschriften gewählt werden.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 9

Eid der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

Die Formeln für den Eid und das Gelöbnis der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter (§ 45 Abs. 3, 4 und 6 des Deutschen Richtergesetzes) enthalten nach den Worten "getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" zusätzlich die Worte ", der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein".

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis: 14.11.1996

 

Abschnitt II

Richterwahl

§ 10

Zuständigkeiten des Richterwahlausschusses und des Landtages

(1) Über die Anstellung, Beförderung und Versetzung einer Richterin oder eines Richters entscheidet die Justizministerin oder der Justizminister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

die Berufung der Präsidentin oder des Präsidenten eines oberen Landesgerichts,

die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) und für Versetzungen wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes).

(3) Die Präsidentinnen oder Präsidenten eines oberen Landesgerichts werden auf Vorschlag der Justizministerin oder des Justizministers vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Vorschlag soll drei Personen enthalten und mindestens eine Frau berücksichtigen. Dem Vorschlag sind die Personalübersichten für jede vorgeschlagene Bewerbung beizufügen. Die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sind durch den zuständigen Landtagsausschuß anzuhören. Die Anhörung des Ausschusses soll in öffentlicher, die anschließende Beratung und Beschlußfassung müssen in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 652

gültig von: 15.11.1996 gültig bis:

 

Abschnitt II

Richterwahl

§ 10

Zuständigkeiten des Richterwahlausschusses und des Landtages

(1) Über die Anstellung, Beförderung und Versetzung einer Richterin oder eines Richters entscheidet das Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

die Berufung der Präsidentin oder des Präsidenten eines oberen Landesgerichts,

die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) und für Versetzungen wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes).

(3) Die Präsidentinnen oder Präsidenten eines oberen Landesgerichts werden auf Vorschlag des Ministeriums für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Vorschlag soll drei Personen enthalten und mindestens eine Frau berücksichtigen. Dem Vorschlag sind die Personalübersichten für jede vorgeschlagene Bewerbung beizufügen. Die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sind durch den zuständigen Landtagsausschuß anzuhören. Die Anhörung des Ausschusses soll in öffentlicher, die anschließende Beratung und Beschlußfassung müssen in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis: 14.11.1996

 

§ 11

Zusammensetzung des Richterwahlausschusses

(1) Dem Richterwahlausschuß gehören als gewählte Mitglieder an

acht Abgeordnete des Landtages,

vier weitere Abgeordnete des Landtages, wenn über eine Anstellung, Beförderung oder Versetzung in der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden ist,

zwei Richterinnen oder Richter als ständige Mitglieder,

eine Richterin oder ein Richter des Gerichtszweiges, für den die Wahl stattfindet, als nichtständiges Mitglied,

eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt,

je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn über eine Anstellung, Beförderung oder Versetzung in der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden ist.

(2) Von den Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 müssen jeweils die Hälfte Frauen und Männer sein. Frauen und Männer stellen jeweils die Hälfte der Mitglieder des Richterwahlausschusses.

(3) Die Justizministerin oder der Justizminister führt den Vorsitz. Sie oder er hat kein Stimmrecht. Sie oder er kann sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Landesregierung vertreten lassen.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 652

gültig von: 15.11.1996 gültig bis:

 

§ 11

Zusammensetzung des Richterwahlausschusses

(1) Dem Richterwahlausschuß gehören als gewählte Mitglieder an

acht Abgeordnete des Landtages,

vier weitere Abgeordnete des Landtages, wenn über eine Anstellung, Beförderung oder Versetzung in der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden ist,

zwei Richterinnen oder Richter als ständige Mitglieder,

eine Richterin oder ein Richter des Gerichtszweiges, für den die Wahl stattfindet, als nichtständiges Mitglied,

eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt,

je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn über eine Anstellung, Beförderung oder Versetzung in der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden ist.

(2) Von den Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 müssen jeweils die Hälfte Frauen und Männer sein. Frauen und Männer stellen jeweils die Hälfte der Mitglieder des Richterwahlausschusses.

(3) Das Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten führt den Vorsitz. Sie oder er hat kein Stimmrecht. Sie oder er kann sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Landesregierung vertreten lassen.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 12

Wahl der Abgeordneten

(1) Zu Beginn jeder Wahlperiode, spätestens sechs Wochen nach seinem ersten Zusammentritt, wählt der Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und für jedes Mitglied eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten als Vertreterin oder Vertreter.

(2) Jede Fraktion des Landtages ist im Wahlverfahren für die Anzahl von Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und deren Vertreterinnen und Vertreter nach der Reihenfolge der höchsten Teilungszahlen vorschlagsberechtigt, wie sie sich bei der Teilung der Zahlen der Sitze der Fraktionen durch eins, zwei, drei, vier usw. ergeben. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über das letzte Vorschlagsrecht das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu ziehende Los. Jede Fraktion kann entsprechend ihrer Vorschlagsberechtigung eine Vorschlagsliste einbringen. Die Vorschlagsliste soll abwechselnd Frauen und Männer benennen.

(3) Kommt die Wahl innerhalb der Frist des Absatzes 1 nicht zustande, so tritt an die Stelle des Richterwahlausschusses der Landtag, bis eine Wahl durch den Landtag stattgefunden hat.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 13

Wahl der weiteren Mitglieder

(1) Der Landtag wählt spätestens sechs Wochen nach seinem ersten Zusammentritt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die weiteren Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und für jedes Mitglied eine Person als Vertreterin oder Vertreter. Für die Vorschlagsberechtigung und für den Fall, daß eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande kommt, gilt § 12 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(2) Gewählt werden kann nur, wer durch einen Wahlvorschlag (§ 14) benannt worden ist.

(3) Als Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4 können nur Richterinnen und Richter des Landes gewählt werden, die auf Lebenszeit ernannt und zum Landtag wählbar sind. Ausgenommen sind Mitglieder des Präsidialrats und deren Vertreterinnen und Vertreter sowie Richterinnen und Richter, die an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine Staatsanwaltschaft oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.

(4) Als Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 kann nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt gewählt werden, die oder der im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zugelassen und zum Landtag sowie zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer (§§ 65, 66 BRAO) wählbar ist.

(5) Als Vertreterin oder Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 können nur Personen gewählt werden, die zum Landtag wählbar sind.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 14

Wahlvorschläge (Vorschlagsliste)

(1) Für die Wahl der weiteren Mitglieder sind vorschlagsberechtigt

für die Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und ihre Vertreter-innen oder Vertreter alle Richterinnen und Richter des Landes, für das Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 und seine Vertreterin oder seinen Vertreter nur die Richterinnen und Richter des jeweiligen Gerichtszweiges. Nicht vorschlagsberechtigt sind Richterinnen und Richter, die an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind,

für das Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 und seine Vertreterin oder seinen Vertreter der Vorstand der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer und die im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,

für das Mitglied der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 und seine Vertreterin oder seinen Vertreter die Vereinigung der Schleswig-Holsteinischen Unternehmensverbände e.V. und der kommunale Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein, für das Mitglied der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 und seine Vertreterin oder seinen Vertreter der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Nordmark - und die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband Schleswig-Holstein.

(2) Jede Vorschlagsberechtigte und jeder Vorschlagsberechtigte darf für jedes zu wählende weitere Mitglied und dessen Vertreterin oder Vertreter jeweils nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

(3) Ein Wahlvorschlag für ein ständiges richterliches Mitglied (§ 11 Abs. 1 Nr. 3) und dessen Vertreterin oder Vertreter muß von mindestens zehn, ein Wahlvorschlag für ein nichtständiges richterliches Mitglied (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) und dessen Vertreterin oder Vertreter muß von mindestens drei Vorschlagsberechtigten unterzeichnet sein.

(4) Ein Wahlvorschlag für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 und deren Vertreterin oder dessen Vertreter muß vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder von mindestens zehn vorschlagsberechtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten unterzeichnet sein.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Veranlassung und Einreichung von Wahlvorschlägen auch im Hinblick auf § 11 Abs. 2, die Ausübung des Vorschlagsrechts und die Feststellung des Vorschlagsergebnisses sowie die Erstellung einer Vorschlagsliste zu treffen.

 

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 15

(gestrichen)

 

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis: 14.11.1996

 

§ 16

Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuß erlischt

mit der Neuwahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses nach §§ 12 und 13, spätestens sechs Wochen nach dem ersten Zusammentritt des neugewählten Landtages,

durch schriftlichen Verzicht auf die Mitgliedschaft gegenüber der Justizministerin oder dem Justizminister,

durch Verlust der Wählbarkeit zum Landtag.

(2) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitgliedes (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4) erlischt auch, wenn das Richterverhältnis zum Land Schleswig-Holstein endet. Die Mitgliedschaft eines nichtständigen richterlichen Mitgliedes (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) erlischt ferner, wenn ihm ein Richteramt in einem Gerichtszweig übertragen worden ist, für den es nicht gewählt worden ist.

(3) Die Mitgliedschaft einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) erlischt auch, wenn sie oder er nicht mehr als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zugelassen ist.

(4) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4) ruht, solange es vorläufig seines Dienstes enthoben ist oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 652

gültig von: 15.11.1996 gültig bis:

 

§ 16

Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuß erlischt

mit der Neuwahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses nach §§ 12 und 13, spätestens sechs Wochen nach dem ersten Zusammentritt des neugewählten Landtages,

durch schriftlichen Verzicht auf die Mitgliedschaft gegenüber dem Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten,

durch Verlust der Wählbarkeit zum Landtag.

(2) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitgliedes (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4) erlischt auch, wenn das Richterverhältnis zum Land Schleswig-Holstein endet. Die Mitgliedschaft eines nichtständigen richterlichen Mitgliedes (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) erlischt ferner, wenn ihm ein Richteramt in einem Gerichtszweig übertragen worden ist, für den es nicht gewählt worden ist.

(3) Die Mitgliedschaft einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) erlischt auch, wenn sie oder er nicht mehr als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zugelassen ist.

(4) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4) ruht, solange es vorläufig seines Dienstes enthoben ist oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis: 14.11.1996

 

§ 17

Ausschließungsgründe

(1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 2 oder 3 der Zivilprozeßordnung vorliegen oder wenn das Mitglied sich um eine ausgeschriebene Richterstelle bewirbt und die Richterstelle noch nicht besetzt ist.

(2) Ein Mitglied kann von der Justizministerin oder dem Justizminister, einem anderen Mitglied des Richterwahlausschusses oder von einer Bewerberin oder einem Bewerber wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das Mitglied hat einen Ablehnungsgrund auch selbst anzuzeigen.

(3) Über den Ausschluß eines Mitglieds nach Absatz 1 oder die Ablehnung nach Absatz 2 entscheiden die übrigen Mitglieder des Richterwahlausschusses ohne seine Vertreterin oder seinen Vertreter.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 652

gültig von: 15.11.1996 gültig bis:

 

§ 17

Ausschließungsgründe

(1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 2 oder 3 der Zivilprozeßordnung vorliegen oder wenn das Mitglied sich um eine ausgeschriebene Richterstelle bewirbt und die Richterstelle noch nicht besetzt ist.

(2) Ein Mitglied kann vom Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten, einem anderen Mitglied des Richterwahlausschusses oder von einer Bewerberin oder einem Bewerber wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das Mitglied hat einen Ablehnungsgrund auch selbst anzuzeigen.

(3) Über den Ausschluß eines Mitglieds nach Absatz 1 oder die Ablehnung nach Absatz 2 entscheiden die übrigen Mitglieder des Richterwahlausschusses ohne seine Vertreterin oder seinen Vertreter.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis: 14.11.1996

 

§ 18

Ersatzwahl und Vertretungsfälle

(1) In den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 3 hat der Landtag unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Ersatzwahl erfolgt für Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgrund neuer Vorschläge aus der Mitte des Landtages, für ein Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 aus den für die letzte Wahl eingereichten Vorschlagslisten. Ist die bestehende Vorschlagsliste erschöpft oder wählt der Landtag die noch auf der Vorschlagsliste stehenden Personen nicht, so sind unverzüglich neue Wahlvorschläge nach § 14 einzuholen.

(2) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung seines Amtes verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt die Vertreterin oder der Vertreter für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens der Mitgliedschaft an seine Stelle. Die Verhinderung ist der Justizministerin oder dem Justizminister rechtzeitig anzuzeigen.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 652

gültig von: 15.11.1996 gültig bis:

 

§ 18

Ersatzwahl und Vertretungsfälle

(1) In den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 3 hat der Landtag unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Ersatzwahl erfolgt für Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgrund neuer Vorschläge aus der Mitte des Landtages, für ein Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 aus den für die letzte Wahl eingereichten Vorschlagslisten. Ist die bestehende Vorschlagsliste erschöpft oder wählt der Landtag die noch auf der Vorschlagsliste stehenden Personen nicht, so sind unverzüglich neue Wahlvorschläge nach § 14 einzuholen.

(2) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung seines Amtes verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt die Vertreterin oder der Vertreter für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens der Mitgliedschaft an seine Stelle. Die Verhinderung ist dem Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten rechtzeitig anzuzeigen.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

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§ 19

Ausschreibung

Freie Richterstellen werden ausgeschrieben. Das Ausschreibungsverfahren regelt die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister durch Verwaltungsvorschrift.

 

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gültig von: 15.11.1996 gültig bis:

 

§ 19

Ausschreibung

Freie Richterstellen werden ausgeschrieben. Das Ausschreibungsverfahren regelt das zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis: 14.11.1996

 

§ 20

Einberufung

(1) Die Justizministerin oder der Justizminister beruft die Sitzung des Richterwahlausschusses ein. Die Einladung muß die Tagesordnung und eine Personalübersicht für jede Bewerberin und jeden Bewerber, in den Fällen des § 22 Abs. 3 für die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber enthalten und den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.

(2) Die Justizministerin oder der Justizminister leitet die Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber, in den Fällen des § 22 Abs. 3 die Unterlagen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, mit den Stellungnahmen des Präsidialrats und in den Fällen der §§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 11 des Sozialgerichtsgesetzes mit dem Ergebnis der Beratung oder Anhörung der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter zu, die oder der sie noch vor der Sitzung der Mitberichterstatterin oder dem Mitberichterstatter übersendet. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zustimmt.

 

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gültig von: 15.11.1996 gültig bis:

 

§ 20

Einberufung

(1) Das Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten beruft die Sitzung des Richterwahlausschusses ein. Die Einladung muß die Tagesordnung und eine Personalübersicht für jede Bewerberin und jeden Bewerber, in den Fällen des § 22 Abs. 3 für die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber enthalten und den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.

(2) Das Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten leitet die Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber, in den Fällen des § 22 Abs. 3 die Unterlagen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, mit den Stellungnahmen des Präsidialrats und in den Fällen der §§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 11 des Sozialgerichtsgesetzes mit dem Ergebnis der Beratung oder Anhörung der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter zu, die oder der sie noch vor der Sitzung der Mitberichterstatterin oder dem Mitberichterstatter übersendet. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zustimmt.

 

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§ 21

Sitzung

(1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind in der Regel nicht öffentlich.

(2) Der Richterwahlausschuß kann in den Sitzungen Bewerberinnen und Bewerber sowie andere Personen anhören. Die Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 22 Abs. 3 soll, die der übrigen kann in öffentlicher Sitzung stattfinden. Die anschließende Beratung und Beschlußfassung müssen in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.

(3) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung wird eine Niederschrift angefertigt. Die oder der Vorsitzende kann eine Beamtin oder einen Beamten zur Protokollführung hinzuziehen.

 

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§ 22

Beschlußfassung

(1) Der Richterwahlausschuß wählt die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der für das Richteramt persönlich und fachlich am besten geeignet ist. Die Wahl darf erst stattfinden, wenn der Präsidialrat zu allen Bewerberinnen und Bewerbern Stellung genommen hat oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist und wenn in den Fällen der §§ 8 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 11 des Sozialgerichtsgesetzes die Beratung oder Anhörung stattgefunden hat.

(2) Der Richterwahlausschuß wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Das gilt auch für Beschlüsse nach § 23 Abs. 1 und 2. Für andere Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der offen abgegebenen Stimmen. Erfolgt die Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers nicht oder stimmt die Justizministerin oder der Justizminister ihr nicht zu, so beruft die Justizministerin oder der Justizminister unverzüglich eine erneute Sitzung des Richterwahlausschusses ein oder schreibt die Stelle neu aus.

(3) In den Fällen des § 10 Abs. 1 erfolgt die Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers für ein Richteramt, mit dem Dienstaufsichtsbefugnisse über Richterinnen und Richter verbunden sind, auf Vorschlag der Justizministerin oder des Justizministers. Der Vorschlag soll drei Bewerberinnen und Bewerber enthalten und mindestens eine Frau berücksichtigen. Erfolgt die Wahl einer vorgeschlagenen Bewerberin oder eines vorgeschlagenen Bewerbers nicht, so beruft die Justizministerin oder der Justizminister unverzüglich eine erneute Sitzung des Richterwahlausschusses ein oder schreibt die Stelle neu aus. Beruft sie oder er erneut eine Sitzung ein, kann sie oder er neue Vorschläge unterbreiten.

(4) Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn von seinen Mitgliedern oder Vertreterinnen und Vertretern mindestens die Hälfte anwesend ist.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 652

gültig von: 15.11.1996 gültig bis:

 

§ 22

Beschlußfassung

(1) Der Richterwahlausschuß wählt die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der für das Richteramt persönlich und fachlich am besten geeignet ist. Die Wahl darf erst stattfinden, wenn der Präsidialrat zu allen Bewerberinnen und Bewerbern Stellung genommen hat oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist und wenn in den Fällen der §§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 11 des Sozialgerichtsgesetzes die Beratung oder Anhörung stattgefunden hat.

(2) Der Richterwahlausschuß wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Das gilt auch für Beschlüsse nach § 23 Abs. 1 und 2. Für andere Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der offen abgegebenen Stimmen. Erfolgt die Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers nicht oder stimmt das Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten nicht zu, so beruft das Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten unverzüglich eine erneute Sitzung des Richterwahlausschusses ein oder schreibt die Stelle neu aus.

(3) In den Fällen des § 10 Abs. 1 erfolgt die Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers für ein Richteramt, mit dem Dienstaufsichtsbefugnisse über Richterinnen und Richter verbunden sind, auf Vorschlag des Ministeriums für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten. Der Vorschlag soll drei Bewerberinnen und Bewerber enthalten und mindestens eine Frau berücksichtigen. Erfolgt die Wahl einer vorgeschlagenen Bewerberin oder eines vorgeschlagenen Bewerbers nicht, so beruft das Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten unverzüglich eine erneute Sitzung des Richterwahlausschusses ein oder schreibt die Stelle neu aus. Beruft sie oder er erneut eine Sitzung ein, kann sie oder er neue Vorschläge unterbreiten.

(4) Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn von seinen Mitgliedern oder Vertreterinnen und Vertretern mindestens die Hälfte anwesend ist.

 

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gültig von: 6.2.1992 gültig bis: 14.11.1996

 

§ 23

Übernahme und Entlassung von Richterinnen und Richtern auf

Probe und kraft Auftrags

(1) Wird eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags, die oder der sich um eine Richterstelle beworben hat, nach § 22 Abs. 1 nicht gewählt, so kann der Richterwahlausschuß darüber beschließen, ob er der Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt.

(2) Hat der Richterwahlausschuß einen Beschluß nach Absatz 1 nicht gefaßt, so legt die Justizministerin oder der Justizminister spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe und zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter kraft Auftrags die Unterlagen der Richterin oder des Richters dem Richterwahlausschuß zur Entscheidung vor, ob er die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ablehnt. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn die Richterin oder der Richter zustimmt.

(3) Lehnt der Richterwahlausschuß die Übernahme einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nach Absatz 1 oder 2 ab, so ist die Richterin oder der Richter zu entlassen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2, § 23 des Deutschen Richtergesetzes).

(4) Vor der Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe und kraft Auftrags nach § 22 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 23 des Deutschen Richtergesetzes ist der Richterwahlausschuß zu hören, falls nicht die Richterin oder der Richter ihre oder seine Entlassung selbst beantragt oder ihr schriftlich zugestimmt hat.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 652

gültig von: 15.11.1996 gültig bis:

 

§ 23

Übernahme und Entlassung von Richterinnen und Richtern auf

Probe und kraft Auftrags

(1) Wird eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags, die oder der sich um eine Richterstelle beworben hat, nach § 22 Abs. 1 nicht gewählt, so kann der Richterwahlausschuß darüber beschließen, ob er der Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt.

(2) Hat der Richterwahlausschuß einen Beschluß nach Absatz 1 nicht gefaßt, so legt das Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe und zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter kraft Auftrags die Unterlagen der Richterin oder des Richters dem Richterwahlausschuß zur Entscheidung vor, ob er die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ablehnt. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn die Richterin oder der Richter zustimmt.

(3) Lehnt der Richterwahlausschuß die Übernahme einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nach Absatz 1 oder 2 ab, so ist die Richterin oder der Richter zu entlassen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2, § 23 des Deutschen Richtergesetzes).

(4) Vor der Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe und kraft Auftrags nach § 22 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 23 des Deutschen Richtergesetzes ist der Richterwahlausschuß zu hören, falls nicht die Richterin oder der Richter ihre oder seine Entlassung selbst beantragt oder ihr schriftlich zugestimmt hat.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 24

Arbeitsgerichtsbarkeit

(1) Ist im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit über die Anstellung, Beförderung und Versetzung (§ 10), über die Übernahme einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags (§ 23 Abs. 2) oder über die Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags (§ 23

Abs. 4) zu entscheiden, so leitet die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister die Unterlagen der Justizministerin oder dem Justizminister zu, nachdem der Präsidialrat beteiligt worden ist und in den Fällen der §§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes die Beratung oder Anhörung stattgefunden hat.

(2) Die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständige Ministerin oder der für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständige Minister kann an der Sitzung des Richterwahlausschusses teilnehmen. Ihr oder ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie oder er kann sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Landesregierung vertreten lassen.

(3) Bei der Wahl in ein Präsidentenamt steht das Vorschlagsrecht abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 1 sowie von § 22 Abs. 3 Satz 1 und 3 der für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Ministerin oder dem für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Minister zu.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis: 14.11.1996

 

§ 25

Vollziehung der Entscheidung

(1) Stimmt die Justizministerin oder der Justizminister der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach § 22 zu, so trifft sie oder er die weiteren Maßnahmen.

(2) In den Fallen des § 24 trifft die Justizministerin oder der Justizminister ihre oder seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Ministerin oder dem für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Minister, der oder dem auch die weiteren Maßnahmen obliegen.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 652

gültig von: 15.11.1996 gültig bis:

 

§ 25

Vollziehung der Entscheidung

(1) Stimmt das Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach § 22 zu, so trifft sie oder er die weiteren Maßnahmen.

(2) In den Fallen des § 24 trifft das Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Ministerium, dem auch die weiteren Maßnahmen obliegen.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis: 14.11.1996

 

§ 26

Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Vertreterinnen und Vertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Justizministerin oder der Justizminister entscheidet über die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 652

gültig von: 15.11.1996 gültig bis:

 

§ 26

Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Vertreterinnen und Vertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten entscheidet über die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 27

Entschädigung

(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses erhalten für ihre Tätigkeit die gleiche Entschädigung wie die Landtagsabgeordneten für die Teilnahme an der Sitzung eines Landtagsausschusses.(2) Die Fahrkostenentschädigung der richterlichen Mitglieder richtet sich nach den für Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften.

(3) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt das Land.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis: 14.11.1996

 

§ 28

Geschäftsordnung

Der Richterwahlausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Justizministerin oder des Justizministers bedarf. In der Geschäftsordnung muß insbesondere bestimmt werden, nach welchen Grundsätzen die Berichterstatterinnen und Berichterstatter sowie die Mitberichterstatterinnen und Mitberichterstatter, von denen jeweils die eine Person Abgeordnete oder Abgeordneter und die andere Richterin oder Richter sein muß, ausgewählt werden.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 652

gültig von: 15.11.1996 gültig bis:

 

§ 28

Geschäftsordnung

Der Richterwahlausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten bedarf. In der Geschäftsordnung muß insbesondere bestimmt werden, nach welchen Grundsätzen die Berichterstatterinnen und Berichterstatter sowie die Mitberichterstatterinnen und Mitberichterstatter, von denen jeweils die eine Person Abgeordnete oder Abgeordneter und die andere Richterin oder Richter sein muß, ausgewählt werden.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

Abschnitt III

Vertretungen der Richterinnen und Richter sowie der

Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

1. Titel

Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen

§ 29

Richterräte und Präsidialrat

(1) Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen gebildet:

Richterräte (Richterrat, Bezirksrichterrat, Hauptrichterrat);

der Präsidialrat.

(2) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 30

Wahlperiode

(1) Die Wahlperiode der Richtervertretung dauert vier Jahre.

(2) Die Richtervertretung führt ihre Geschäfte weiter, bis die

neue Vertretung gewählt ist.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

§ 31

Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied einer Richtervertretung, dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 32

Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder der Richtervertretung haben - auch nach dem Ausscheiden aus der Richtervertretung - über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

(2) Eine Schweigepflicht besteht nicht

gegenüber den übrigen Mitgliedern der Richtervertretung sowie gegenüber den Stufenvertretungen und gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, wenn die Richtervertretung diese im Rahmen ihrer Befugnisse anruft,

für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig oder ihrer Bedeutung nach nicht vertraulich sind.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 33

Geschäftsordnung

Die Richtervertretung regelt ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann die Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren zulassen.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 34

Kosten

Für die Kosten, die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretung oder eines ihrer Mitglieder entstehen, gelten die §§ 17 und 34 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein entsprechend.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 35

Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretung

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretung steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.

(2) Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht entscheiden in der Besetzung mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern ohne die Mitwirkung von ehrenamtlichen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichtern. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(3) Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

2. Titel

Richterräte

§ 36

Aufgaben der Richterräte

Für die Aufgaben der Richterräte gilt § 51 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein - mit Ausnahme der dem Präsidialrat vorbehaltenen Aufgaben - entsprechend.

 

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gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 37

Bildung des Richterrats

(1) Ein Richterrat wird gebildet

1. in der ordentlichen Gerichtsbarkeit

bei dem Oberlandesgericht,

bei den Landgerichten,

bei den Amtsgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richterinnen und Richter beschäftigt sind;

2. in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

bei dem Oberverwaltungsgericht,

bei dem Verwaltungsgericht;

3. in der Finanzgerichtsbarkeit bei dem Finanzgericht;

4. in der Arbeitsgerichtsbarkeit bei dem Landesarbeitsgericht als gemeinsamer Richterrat für das Landesarbeitsgericht und die Arbeitsgerichte;

in der Sozialgerichtsbarkeit

bei dem Landessozialgericht,

bei den Sozialgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richterinnen und Richter beschäftigt sind.

(2) Gerichte, bei denen nach Absatz 1 kein Richterrat zu bilden ist, werden durch Beschluß des Präsidiums des übergeordneten Gerichts für die Bildung eines Richterrats zusammengefaßt, so daß die Zahl der Richterinnen und Richter insgesamt mindestens fünf beträgt. Sie können auch einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges zugeteilt werden, bei dem ein Richterrat gebildet ist.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 38

Bildung der Stufenvertretungen

Bezirksrichterräte werden gebildet

in der ordentlichen Gerichtsbarkeit

bei dem Oberlandesgericht;

in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

bei dem Oberverwaltungsgericht;

in der Sozialgerichtsbarkeit

bei dem Landessozialgericht.

(2) Der Hauptrichterrat wird bei der obersten Dienstbehörde für alle ihr nachgeordneten Gerichtszweige gebildet. Ist im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde nur ein Richterrat gebildet, stehen diesem zugleich die Rechte und Pflichten des Hauptrichterrates zu.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 39

Zusammensetzung der Richterräte

(1) Der Richterrat besteht

bei Gerichten mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Richterinnen und Richtern aus drei Richterinnen oder Richtern,

im übrigen aus einer Richterin oder einem Richter.

(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus drei Richterinnen oder Richtern.

(3) Der Hauptrichterrat besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern.

 

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gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 40

Geltung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, gelten für die Richterräte, insbesondere ihre Wahl, für den Umfang und das Verfahren ihrer Beteiligung sowie für die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften entsprechend.

 

Landesrichtergesetz – LriG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 41

Besondere Wahlvorschriften

Eine Richterversammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes für die Wahl des Richterrates findet nicht statt. An ihrer Stelle bestellt die Leiterin oder der Leiter des Gerichts, bei dem der Richterrat zu bilden ist, den Wahlvorstand.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident eines Gerichts und ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihr oder sein ständiger Vertreter können dem Richterrat nicht angehören. Eine aufsichtführende Richterin oder ein aufsichtführender Richter kann dem Richterrat nur angehören, wenn dieser nicht bei ihrem oder seinem Gericht gebildet wird.

 

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§ 42

Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat

(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat eines Gerichts beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beratung und Beschlußfassung Mitglieder in den Personalrat. Aufsichtführende Richterinnen und Richter dürfen nicht in den Personalrat ihres Gerichts entsandt werden.

(2) Der Richterrat entsendet

ein Mitglied, wenn der Personalrat aus drei Mitgliedern besteht,

zwei Mitglieder, wenn der Personalrat aus fünf oder mehr Mitgliedern besteht.

(3) Ist für ein Gericht nur eine Personalobfrau oder ein Personalobmann gewählt, so hat diese oder dieser dem Richterrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Für den Bezirksrichterrat und den Hauptrichterrat gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. In den bei einem Landgericht gebildeten Bezirkspersonalrat entsendet die Mitglieder der bei dem Landgericht gebildete Richterrat.

(5) Sind in einer Angelegenheit nur der Hauptrichterrat und der Hauptstaatsanwaltsrat beteiligt, entsendet der Hauptstaatsanwaltsrat zwei Mitglieder in den Hauptrichterrat.

 

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3. Titel

Präsidialrat

1. Aufgabe und Errichtung

§ 43

Aufgabe des Präsidialrats

Der Präsidialrat ist vor jeder Einstellung, Anstellung, Beförderung und Versetzung einer Richterin oder eines Richters, vor der Entscheidung über die Übernahme einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit (§ 23 Abs. 2) und vor der Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags (§ 23 Abs. 4) zu beteiligen.

 

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§ 44

Bildung des Präsidialrats

Der Präsidialrat wird gemeinsam für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit gebildet.

 

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§ 45

Zusammensetzung des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat besteht aus

1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des obersten Gerichts des Landes aus dem Gerichtszweig, dem das zu besetzende Amt zugehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem;

2. fünf von den Richterinnen und Richtern gewählten ständigen Mitgliedern, und zwar je

einem Mitglied der ordentlichen Gerichtsbarkeit,

einem Mitglied der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

einem Mitglied der Finanzgerichtsbarkeit,

einem Mitglied der Arbeitsgerichtsbarkeit,

einem Mitglied der Sozialgerichtsbarkeit;

3. drei von den Richterinnen und Richtern gewählten Mitgliedern aus dem Gerichtszweig, dem das zu besetzende Amt zugehört, sowie je einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter für jedes Mitglied.

(2) Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden nimmt die zuständige Vertreterin oder der zuständige Vertreter der jeweils zum Vorsitz berufenen Präsidentin oder des jeweils zum Vorsitz berufenen Präsidenten wahr.

 

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§ 46

Wahl der Mitglieder des Präsidialrats

(1) Die nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zu wählenden Mitglieder werden in jedem Gerichtszweig von den Richterinnen und Richtern aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt.

(2) Für die Wahl gelten die Vorschriften des § 40 über die Wahl des Bezirksrichterrats, in der Finanzgerichtsbarkeit und in der Arbeitsgerichtsbarkeit, sofern dort keine Stufenvertretung gebildet ist, des Richterrats, sinngemäß.

 

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§ 47

Abordnung

Eine Richterin oder ein Richter, die oder der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, kann nicht Mitglied des Präsidialrats sein. Gehört sie oder er zur Zeit der Abordnung dem Präsidialrat an, so scheidet sie oder er aus ihm aus. Dasselbe gilt für die Abordnung einer Richterin oder eines Richters in den Bereich des Bundes oder eines anderen Landes.

 

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§ 48

Ausscheiden und Ausschluß von Mitgliedern

(1) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.

(2) Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats oder auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann ein Mitglied durch gerichtliche Entscheidung (§ 35) ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten, insbesondere seine Schweigepflicht, verletzt.

 

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§ 49

Neuwahlen; Eintritt der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

(1) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Präsidialrat aus oder wird es ausgeschlossen, so ist für den Rest der Wahlperiode eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für das Mitglied zu wählen.

(2) Ist ein Mitglied des Präsidialrats an der Ausübung seines Amtes verhindert, so tritt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung an seine Stelle. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied ausgeschieden oder ausgeschlossen ist, bis zur Wahl des neuen Mitglieds.

 

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2. Verfahren bei der Beteiligung

§ 50

Einleitung der Beteiligung

Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrates zu der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber, bei der Einstellung einer Richterin oder eines Richters auf Probe in den richterlichen Dienst zu der persönlichen und fachlichen Eignung der von ihr ausgewählten Bewerberin oder des von ihr ausgewählten Bewerbers. Sie fügt die Bewerbungen und die dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber, bei der Einstellung einer Richterin oder eines Richters auf Probe in den richterlichen Dienst der von ihr ausgewählten Bewerberin oder des von ihr ausgewählten Bewerbers, bei. Im Fall des § 23 legt sie die dienstlichen Beurteilungen der Richterin oder des Richters auf Probe oder kraft Auftrags vor. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn die Bewerberinnen und Bewerber oder Richterinnen und Richter zustimmen.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 51

Beschlußfassung des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind oder sich bei einer Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Der Präsidialrat ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Faßt der Präsidialrat Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, so müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 52

Stellungnahme des Präsidialrates

Der Präsidialrat gibt eine schriftliche Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber, im Falle einer Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers, ab. Er hat seine Stellungnahme binnen eines Monats, bei einer Einstellung binnen zehn Tagen, abzugeben. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Antrages mit Unterlagen bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Präsidialrates. Die Stellungnahmen sind zu den Personalakten zu nehmen.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis: 14.11.1996

 

4. Titel

Staatsanwaltsräte

§ 53

Bildung der Staatsanwaltsräte

(1) Als Vertretungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

werden gebildet

Staatsanwaltsräte bei den Staatsanwaltschaften,

ein Hauptstaatsanwaltsrat bei dem Justizministerium.

(2) Der Hauptstaatsanwaltsrat hat zugleich die Rechte und Pflichten einer Stufenvertretung bei der Behörde der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts.

(3) Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Titels gehören auch die Richterinnen und Richter auf Probe im staatsanwaltschaftlichen Dienst.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 652

gültig von: 15.11.1996 gültig bis:

 

4. Titel

Staatsanwaltsräte

§ 53

Bildung der Staatsanwaltsräte

(1) Als Vertretungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden gebildet

Staatsanwaltsräte bei den Staatsanwaltschaften,

ein Hauptstaatsanwaltsrat bei dem Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten

(2) Der Hauptstaatsanwaltsrat hat zugleich die Rechte und Pflichten einer Stufenvertretung bei der Behörde der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts.

(3) Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Titels gehören auch die Richterinnen und Richter auf Probe im staatsanwaltschaftlichen Dienst.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 54

Aufgabe der Staatsanwaltsräte

Für die Aufgaben der Staatsanwaltsräte gilt § 51 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein entsprechend.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 55

Geltung des Richter- und des Personalvertretungsrechts

Soweit dieser Titel keine Bestimmungen enthält, gelten für die

Staatsanwaltsräte die Vorschriften für Richterräte des 1. und 2. Titels entsprechend.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis: 14.11.1996

 

Abschnitt IV

Richterdienstgerichte

1. Titel

Errichtung und Zuständigkeit

§ 56

Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind das Schleswig-Holsteinische Dienstgericht für Richterinnen und Richter (Dienstgericht) und der Schleswig-Holsteinische Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter (Dienstgerichtshof).

(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Kiel, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht errichtet.

(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.

(4) Bei Bedarf können bei dem Dienstgericht mehrere Kammern, bei dem Dienstgerichtshof mehrere Senate gebildet werden. Die Anzahl der Kammern und Senate bestimmt die Justizministerin oder der Justizminister.

(5) Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte übt die Justizministerin oder der Justizminister aus.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 652

gültig von: 15.11.1996 gültig bis:

 

Abschnitt IV

Richterdienstgerichte

1. Titel

Errichtung und Zuständigkeit

§ 56

Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind das Schleswig-Holsteinische Dienstgericht für Richterinnen und Richter (Dienstgericht) und der Schleswig-Holsteinische Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter (Dienstgerichtshof).

(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Kiel, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht errichtet.

(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.

(4) Bei Bedarf können bei dem Dienstgericht mehrere Kammern, bei dem Dienstgerichtshof mehrere Senate gebildet werden. Die Anzahl der Kammern und Senate bestimmt das Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten.

(5) Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte übt das Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten aus.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis: 29.9.1999

 

§ 57

Zuständigkeit des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet

1. in Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter, auch wenn sie sich im Ruhestand befinden,

2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),

3. bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes)

Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),

Entlassung (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),

4. bei Anfechtung

einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),

der Übertragung eines weiteren Richteramtes (§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes),

der Abordnung einer Richterin oder eines Richters nach § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

einer Verfügung, durch die eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die ihre oder seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit ihrer oder seiner Ernennung festgestellt oder durch die sie oder er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,

einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder über Beurlaubung nach § 7 sowie einer Verfügung über Teilzeitbeschäftigung oder über Beurlaubung nach § 7 a.

(2) Das Dienstgericht entscheidet ferner in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch wenn sie sich im Ruhestand befinden.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1999 S. 264

gültig von: 30.9.1999 gültig bis:

§ 57

Zuständigkeit des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet

1. in Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter, auch wenn sie sich im Ruhestand befinden,

2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),

3. bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes)

Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),

Entlassung (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes),

eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit.

4. bei Anfechtung

einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),

der Übertragung eines weiteren Richteramtes (§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes),

der Abordnung einer Richterin oder eines Richters nach § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

einer Verfügung, durch die eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die ihre oder seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit ihrer oder seiner Ernennung festgestellt oder durch die sie oder er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,

einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder über Beurlaubung nach § 7 sowie einer Verfügung über Teilzeitbeschäftigung oder über Beurlaubung nach § 7 a.

(2) Das Dienstgericht entscheidet ferner in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch wenn sie sich im Ruhestand befinden.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 58

Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet

über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,

in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

2. Titel

Besetzung

1. Berufsrichterinnen und Berufsrichter

a) Allgemeine Vorschriften

§ 59

Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen vorbehaltlich der §§ 69 und 70 hauptamtlich tätige und auf Lebenszeit ernannte Richterinnen und Richter sein. Sie müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident eines Gerichts und ihre

oder seine ständige Vertreterin oder ihr oder sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 60

Bestimmung der Mitglieder

Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, für zwei Jahre bestimmt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit können sie wieder bestimmt werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestimmen.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 61

Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 62

Erlöschen des Amtes

Das Amt des Mitgliedes eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

eine Voraussetzung für die Berufung der Richterin oder des Richters in dieses Amt wegfällt,

die Richterin oder der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schwereren Maßnahme rechtskräftig verurteilt wird.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

b) Schleswig-Holsteinisches Dienstgericht für Richterinnen und

Richter

§ 63

Besetzung

Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit

einer oder einem Vorsitzenden und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,

einer nichtständigen Beisitzerin oder einem nichtständigen Beisitzer.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 64

Ständige Mitglieder

(1) Die oder der Vorsitzende und die ständige Beisitzerin oder der ständige Beisitzer sind aufgrund von Vorschlagslisten zu bestimmen, die die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen.

(2) Zur oder zum Vorsitzenden ist für die einzelnen Amtsperioden (§ 60) jeweils eine Richterin oder ein Richter eines anderen Gerichtszweiges in der Reihenfolge: ordentliche Gerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit zu bestimmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des vorschlagsberechtigten Präsidiums des Gerichtszweiges, der übergangen werden soll.

(3) Für jedes ständige Mitglied ist eine regelmäßige Vertreterin oder ein regelmäßiger Vertreter zu bestimmen. Hierfür gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Ist auch die regelmäßige Vertreterin oder der regelmäßige Vertreter eines ständigen Mitglieds an der Mitwirkung verhindert, so bestimmt das Präsidium des Landgerichts Kiel aus den Richterinnen und Richtern dieses Gerichts eine zeitweilige Vertreterin oder einen zeitweiligen Vertreter.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 65

Nichtständiges Mitglied

(1) Die nichtständige Beisitzerin oder der nichtständige Beisitzer muß dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören.

(2) Sie oder er ist nach der Reihenfolge von Vorschlagslisten heranzuziehen, die die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen.

(3) Die Beisitzerin oder der Beisitzer ist bei der ersten Entscheidung heranzuziehen, die in einem Verfahren erforderlich wird. Die Heranziehung erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt die nächstfolgende Beisitzerin oder der nächstfolgende Beisitzer für das gesamte Verfahren an ihre oder seine Stelle. Ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer bei späteren Entscheidungen verhindert, so vertritt sie oder ihn die nächstfolgende Beisitzerin oder der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der Verhinderung.

(4) Sind alle nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer eines Gerichtszweiges an der Mitwirkung verhindert, so ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer aus der Vorschlagsliste eines anderen Gerichtszweiges heranzuziehen. Das Nähere bestimmt das Präsidium (§ 60 Satz 1) vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

c) Schleswig-Holsteinischer Dienstgerichtshof für Richterinnen

und Richter

§ 66

Besetzung

Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit

einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern als ständigen Mitgliedern,

zwei nichtständigen Beisitzerinnen oder Beisitzern.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 67

Ständige Mitglieder

Für die Bestimmung der oder des Vorsitzenden und der ständigen Beisitzerinnen und Beisitzer sowie deren Vertreterinnen und Vertreter gilt § 64 entsprechend.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 68

Nichtständige Mitglieder

Für die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 65 entsprechend.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis: 14.11.1996

 

§ 69

Bestellung

(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte treten an die Stelle der nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer der Richterdienstgerichte auf Lebenszeit ernannte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Sie müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Die Justizministerin oder der Justizminister bestellt sie auf vier Jahre als nichtständige Beisitzerinnen und Beisitzer. Die Berufsorganisationen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können Vorschläge für die Bestellung einreichen.

(2) Die Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften bei dem Oberlandesgericht und den Landgerichten sowie ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.

(3) § 60 Sätze 2 und 3 sowie die §§ 61 und 62 gelten entsprechend.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 652

gültig von: 15.11.1996 gültig bis:

 

§ 69

Bestellung

(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte treten an die Stelle der nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer der Richterdienstgerichte auf Lebenszeit ernannte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Sie müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Das Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten bestellt sie auf vier Jahre als nichtständige Beisitzerinnen und Beisitzer. Die Berufsorganisationen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können Vorschläge für die Bestellung einreichen.

(2) Die Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften bei dem Oberlandesgericht und den Landgerichten sowie ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.

(3) § 60 Sätze 2 und 3 sowie die §§ 61 und 62 gelten entsprechend.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 70

Reihenfolge der Mitwirkung

Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, regelt vor Beginn jedes Geschäftsjahres für seine Dauer die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer herangezogen werden.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

3. Titel

Disziplinarverfahren

§ 71

Anwendung der Landesdisziplinarordnung

Für Disziplinarsachen (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2) gelten die Vorschriften der Landesdisziplinarordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 72

Disziplinarmaßnahmen

(1) Gegen Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und

Staatsanwälte kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis verhängt werden.

(2) Gegen eine Richterin oder einen Richter kann außer den in § 5 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden. Die Maßnahme kann mit Gehaltskürzung, Versagen des Aufsteigens im Gehalt und Einstufung in eine niedrigere Lebensaltersstufe oder mit einer dieser Maßnahmen verbunden werden. Sie wird dadurch vollstreckt, daß die oberste Dienstbehörde die Richterin oder den Richter nach Rechtskraft des Urteils versetzt.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

§ 73

Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der

Einleitungsbehörde

(1) Das Dienstgericht entscheidet in Verfahren gegen Richterinnen und Richter auf Antrag der Einleitungsbehörde über

die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens,

die Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens nach § 51 der Landesdisziplinarordnung,

die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Bezügen sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen.

Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und der Richterin oder dem Richter zuzustellen. Gegen die den Antrag ablehnende Entscheidung des Dienstgerichts sowie die Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist die Beschwerde zulässig.

(2) Sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen kann auch die oder der Beschuldigte die Aufhebung dieser Maßnahmen beantragen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 entscheidet anstelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

§ 74

Betreuung, Pflegschaft und Untersuchungsführung

In Verfahren gegen Richterinnen oder Richter kann nur eine Richterin oder ein Richter zur Betreuerin oder zum Betreuer oder zur Pflegerin oder zum Pfleger (§ 19 Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung) und zur Untersuchungsführerin oder zum Untersuchungsführer (§ 43 der Landesdisziplinarordnung) bestellt werden.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 75

Einleitungsbehörde

(1) In Verfahren gegen Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ist Einleitungsbehörde die oberste Dienstbehörde.

(2) In Verfahren gegen Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nimmt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Aufgaben der Vertreterin der Einleitungsbehörde und der obersten Dienstbehörde wahr. In Verfahren gegen Richterinnen und Richter der anderen Gerichtsbarkeiten kann die oberste Dienstbehörde der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht diese Aufgaben übertragen.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 76

Zulässigkeit der Revision

(1) Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs in Disziplinarverfahren steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu, wenn auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag der Vertreterin oder des Vertreters der Einleitungsbehörde diese Maßnahme nicht verhängt hat.

(2) Die Zulässigkeit der Revision und das Revisionsverfahren bestimmen sich im übrigen nach den §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 77

Bekleidung mehrerer Ämter

(1) Ist eine Richterin zugleich Beamtin oder ein Richter zugleich Beamter, so gelten für sie oder ihn auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für das Richteramt.

(2) Das Dienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit diesem bekleideten Nebenämter beschränken.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 78

Verfahren gegen Richterinnen und Richter auf Probe und kraft

Auftrags

(1) Gegen eine Richterin oder einen Richter auf Probe und kraft Auftrags findet ein förmliches Disziplinarverfahren nicht statt. Die oberste Dienstbehörde kann eine Untersuchung anordnen. Sie hat in diesem Fall eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit mit der Untersuchung zu beauftragen ; diese oder dieser hat die Rechte und Pflichten einer Untersuchungsführerin oder eines Untersuchungsführers.

(2) Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus ihrem oder seinem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen sie oder ihn nach den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte nicht entgegen.

(3) Soweit die Beiordnung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags zu einem Gericht nicht alsbald widerrufen werden kann, kann die Richterin oder der Richter wegen eines Dienstvergehens nur aufgrund oder infolge einer Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren entlassen werden. Es können alle gegen eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit zulässigen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden; in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 2 kann auf Beiordnung zu einem anderen Gericht erkannt werden. Für die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge gilt § 73.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

4. Titel

Versetzungs- und Prüfungsverfahren

§ 79

Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

Für die Verfahren nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) und Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den Vorbescheid sind nicht anzuwenden. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 4 statt. Die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 80

Vorläufige Untersagung der Amtsführung

Für die vorläufige Untersagung der Amtsführung (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes) gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 81

Versetzungsverfahren

(1) Das Versetzungsverfahren (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.

(2) In seinem Urteil erklärt das Gericht eine der in § 31 des

Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag der obersten Dienstbehörde zurück.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 82

Prüfungsverfahren

(1) Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 4 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet.

(2) In den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.

(3) In den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

(4) In den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis e hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(5) In den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis: 28.3.1996

 

§ 83

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

(1) Stimmt eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit oder die für sie oder für ihn bestellte Betreuerin oder der für sie oder für ihn bestellte Betreuer einer nach § 56 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes eingeleiteten Versetzung in den Ruhestand nicht schriftlich zu, so entscheidet die oberste Dienstbehörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Anordnung ist der Richterin oder ihrer Betreuerin oder ihrem Betreuer oder dem Richter oder seiner Betreuerin oder seinem Betreuer zuzustellen. Zur Betreuerin oder zum Betreuer nach § 56 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes kann nur eine Richterin oder ein Richter bestellt werden.

(2) Wird das Verfahren fortgeführt, so ist eine Richterin oder ein Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts zu beauftragen (§ 56 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes).

(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei dem Dienstgericht beantragen, die Einbehaltung der Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, für zulässig zu erklären. Die Einbehaltung der Dienstbezüge ist frühestens für die Zeit nach dem Ablauf des dritten Monats zulässig, der dem Monat der Bekanntgabe der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) folgt.

(4) Hält die oberste Dienstbehörde die Richterin oder den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist die Richterin oder der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Nach Absatz 3 einbehaltene Dienstbezüge werden nicht nachgezahlt. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen.

(5) Ist eine Richterin zugleich Beamtin oder ein Richter zugleich Beamter, so gelten für ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten die Vorschriften für das Richteramt.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 291

gültig von: 29.3.1996 gültig bis:

 

§ 83

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

(1) Stimmt eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter einer nach § 56 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes eingeleiteten Versetzung in den Ruhestand nicht schriftlich zu, so entscheidet die oberste Dienstbehörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Anordnung ist der Richterin oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder dem Richter oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter zuzustellen. Zur Vertreterin oder zum Vertreter nach § 56 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes kann nur eine Richterin oder ein Richter bestellt werden.

(2) Wird das Verfahren fortgeführt, so ist eine Richterin oder ein Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts zu beauftragen (§ 56 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes).

(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei dem Dienstgericht beantragen, die Einbehaltung der Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, für zulässig zu erklären. Die Einbehaltung der Dienstbezüge ist frühestens für die Zeit nach dem Ablauf des dritten Monats zulässig, der dem Monat der Bekanntgabe der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) folgt.

(4) Hält die oberste Dienstbehörde die Richterin oder den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist die Richterin oder der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Nach Absatz 3 einbehaltene Dienstbezüge werden nicht nachgezahlt. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen.

(5) Ist eine Richterin zugleich Beamtin oder ein Richter zugleich Beamter, so gelten für ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten die Vorschriften für das Richteramt.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 84

Aussetzung des Verfahrens

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.

(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt sinngemäß.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 85

Kostenentscheidung in besonderen Fällen

In Verfahren nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. a) und c) kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auferlegen, wenn die Richterin oder der Richter dem Antrag auf Feststellung oder Versetzung nicht widersprochen hat.

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

Zweiter Teil

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 86

Aufhebung von Vorschriften

 

 

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Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 87

Wiederaufnahme früherer Verfahren

Soweit die Richterdienstgerichte nach diesem Gesetz zuständig sind, entscheiden sie auch im Verfahren über die Wiederaufnahme von Verfahren, die vor den bisher zuständigen Gerichten rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis:

 

§ 88

(gestrichen)

 

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 46

gültig von: 6.2.1992 gültig bis: 28.3.1996

 

§ 89

Erlaß von Rechtsverordnungen

Die Landesregierung erläßt eine juristische Ausbildungsordnung; diese regelt insbesondere Art, Umfang und Zeitpunkt der studienbegleitenden Leistungskontrollen sowie Möglichkeiten ihrer Wiederholung, die praktischen Studienzeiten, die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung, die Errichtung von Prüfungsämtern, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, das Prüfungsverfahren, die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes sowie die Folgen der Ablegung und des wiederholten Nichtbestehens der zweiten Prüfung.

 

Landesrichtergesetz - LRiG

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 291

gültig von: 29.3.1996 gültig bis:

 

§ 89

Erlaß von Rechtsverordnungen

Die Landesregierung erläßt eine juristische Ausbildungsordnung; diese regelt insbesondere die praktischen Studienzeiten, die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung, die Errichtung von Prüfungsämtern, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, das Prüfungsverfahren, die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes sowie die Folgen der Ablegung und des wiederholten Nichtbestehens der zweiten Prüfung.

 

 

 


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