Sabine Heinke


 

 

 

Sabine Heinke - Richterin am Amtsgericht Bremen, Vorsitzende der Kommission Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften des Deutschen Juristinnenbund

 

 

Abitur 1973 an der Goetheschule in Kassel 

 

 


 

 

 

 

Festsetzung von Zwangshaft gegen umgangsvereitelnde Mutter

 

Amtsgericht Bremen, Beschluss vom 02.07.2004 – 61 F 1760/02

“Kind-Prax“, 04/2005, S. 150-151

 

Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht bestätigt

Mitgeteilt an "Kind-Prax" von Sabine Heinke, Richterin am Amtsgericht Bremen

 

 


 

 

Filterfunktion für Väter - Mütter sollen Vorfahrt haben

 

Zur Entscheidungsvorbereitung des Bundesverfassungsgerichtes bezüglich sorgerechtlicher Diskriminierung nichtverheirateter Väter

nachfolgendes Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 -

 

 

 

Stellungnahme des DJB - Deutsche Juristinnenbund - Sabine Heinke

"Der Deutsche Juristinnenbund bedankt sich für die Gelegenheit, die von uns vertretene Auffassung hier in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht kurz noch einmal darstellen zu können. Wir tun dies gern, verbunden mit der Hoffnung, auf diese Weise die Formulierung der zu erwartenden obiter dicta zumindest ein wenig beeinflussen zu können, denn bei dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird eine eindeutige Vorgabe für eine künftige gesetzliche Regelung, die die Rechte aller Beteiligten achtet, kaum möglich sein.

Wie wir schriftlich bereits dargelegt haben, halten wir die grundsätzliche Zuordnung des Sorgerechts für das nicht in ehelicher Gemeinschaft geborene Kind an die Mutter, wenn auch nicht in dieser Ausschließlichkeit, für verfassungsgemäß. Wenn es richtig ist, dass 50% der Kinder unverheirateter Eltern in bestehende Lebensgemeinschaften hinein geboren werden, trifft es doch auch zu, dass die Hälfte der nicht in bestehender Ehe geborenen Kinder mit ihrer Mutter allein lebt. Die konkrete Lebenssituation von Mutter und Kind lässt sich nicht voraussehen und es ist daher nicht verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber grundsätzlich unterstellt, dass zunächst allein die Mutter für das Kind die Verantwortung übernimmt und übernehmen muss. Das Recht des schutzbedürftigen Kindes auf verbindliche Regelung seiner personalen Verhältnisse bei Geburt geht u.E. dem Vaterrecht vor.

Wir sind auch nicht der Auffassung, dass väterliches Sorgerecht ohne Mitbestimmungsbefugnis der Mutter automatisch mit dem Vaterschaftsanerkenntnis oder mit der gerichtlichen Feststellung, dass V. der Vater ist, eintreten soll.

Aus welchem Grund sollte ein Mann das Sorgerecht für sein Kind bekommen, wenn er das Kind nicht versorgt, keinen Unterhalt zahlt und nicht seiner Umgangspflicht genügt? Warum soll in solchen Fällen die Mutter, die für das Kind in jeder Hinsicht allein aufkommen muss, zu allem Überfluss auch noch ein Sorgerechtsverfahren anstrengen müssen, um ihr Kind allein vertreten zu können und um die notwendigen Entscheidungen ohne Rücksprache mit einem ohnehin nicht verfügbaren Vater treffen zu können?

Der Gesetzgeber des KindRG hat für bestimmte tatsächlich vorfindliche Lebenssachverhalte zweckmäßige und ausreichende Regelungen getroffen, wobei er offenbar aber davon ausgegangen ist, dass die Eltern ihre Rechtsverhältnisse bewusst gestalten, und vor allem, dass sie sie entsprechend ihren tatsächlichen Lebensverhältnissen gestalten.

Die alleinstehende und allein erziehende Mutter hat das Sorgerecht für ihr Kind inne, braucht niemanden daran zu beteiligen und niemanden zu fragen, und das ist auch gut so.

Gemeinsam können die unverheirateten Eltern übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben und haben dann beide die volle Verantwortung für ihr Kind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie zusammen leben oder nicht. Entscheidend ist allein ihr übereinstimmender Wille. Im Falle einer Trennung müssen sie sich, wie alle Eltern, einigen oder eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.

Für den Fall jedoch, dass tatsächliches Leben und Rechtsverhältnisse auseinanderfallen, hält das Gesetz keine Regelung vor. Als Vertreterin eine Frauenverbandes müsste ich nun allerdings darauf hinweisen, dass die automatische Alleinvertretung des Kindes durch die Mutter die gesetzliche Regelung ist, und dass diese ausreichend und richtig ist.

In der Praxis ist dieser Automatismus allerdings nicht immer geeignet, auch die Interessen des Kindes angemessen zur Geltung zu bringen.

Wir wissen mangels statistischer Erfassung leider nicht, in wie vielen Fällen Mutter und Vater die Erklärung abgeben, dass sie gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind ausüben wollen und wie häufig demgegenüber Fälle, wie wir sie heute verhandeln, auftreten.

Leben die Eltern mit dem Kind zusammen, haben sie Sorgeerklärungen abgegeben und trennen sie sich dann, sollen sie auch beide weiterhin für ihr Kind die Verantwortung tragen, wobei die Last der Verantwortung tatsächlich oft ungleich verteilt ist: der eine trägt die Verantwortung, die andere die Last.

Das Kind jedenfalls hat in dieser Situation Anspruch darauf, dass die Eltern, nötigenfalls mit gerichtlicher Hilfe, für das weitere Leben des Kindes die Lösung finden, die seinem Wohl am besten entspricht.

Haben die zusammen lebenden Eltern keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen abgegeben, müssen sie sich in der für das Kind völlig identischen krisenhaften Lebenssituation nicht einigen, die Mutter allein kann bestimmen, wie es nach der Elterntrennung weiter geht. Damit bleibt dem Kind ein im Idealfall wichtiger Vertreter seiner Interessen vorenthalten.

Es ist auch kein rechtfertigender Grund dafür erkennbar, warum in gleicher Lebenssituation das Kind sich einmal auf die verbindliche Unterstützung seiner beiden Eltern verlassen können soll, während es im anderen Fall auf nur einen Elternteil angewiesen ist.

Was uns irritiert, ist der Umstand, dass der Wunsch nach elterlicher Gemeinsamkeit, wenn wir uns die heute zur Verhandlung gebrachten Fälle, aber auch die anderen Verfahren anschauen, in denen Verfassungsbeschwerden erhoben wurden, genau in dem Moment auftritt, wo die gemeinsame Basis gerade aufgekündigt worden ist, und es beschleicht uns das Gefühl, dass hier Machtfragen entschieden werden sollen, wie der von Herrn Rixe so engagiert vertretene Fall erkennen lässt: zeitlich penible Aufteilung des Kindes ist häufig nicht Ausdruck besonderer Einigkeit der Eltern, sondern Indiz für fortbestehendes Misstrauen und Machtkämpfe.

Wir werden aber die Streitigkeiten, die Eltern um ihre Kinder führen und mit denen sie sie zum Teil weit über die Grenze des für Kinder Erträglichen hinaus belasten, durch die Alleinzuweisung der Sorge an die nicht verheiratete Mutter nicht vermeiden, ja, teilweise eskalieren sie gerade aus diesem Grund, nämlich dann, wenn der Vater sich bemüßigt fühlt, der Mutter Sorgerechtsmissbrauch nachzuweisen, um seinerseits das Sorgerecht für die Kinder zu bekommen. Deswegen auch halten wir den vom BGH gewiesenen Ausweg letztlich für ein Danaergeschenk.

Wir denken, dass Einzelfallregelungen erforderlich sind und dass sie, abstrakt betrachtet, den größten Gerechtigkeitsgewinn versprechen. Eine entsprechende Öffnung der gesetzlichen Vorschriften sollte so gestaltet sein, dass nicht allen Eltern, die streiten wollen, ein zusätzliches Kampffeld eröffnet wird.

Es gibt, wie die Diskussion um die Entscheidungskriterien in § 1671 BGB gezeigt hat, keine mindere staatliche Eingriffsschwelle als die der Kindesgefährdung, im Verhältnis der Eltern zueinander ist allein das Kindeswohl der Maßstab für gerichtliche Regelung; eine Abstufung kann allenfalls dahin erfolgen, ob die zu treffenden Maßnahmen dem Kindeswohl dienen oder ob sie im Interesse der Kinder erforderlich sind. Wie die Erfahrungen mit dem alten § 1711 BGB gezeigt haben, hatte die zweite Formulierungsvariante durchaus eine Filterfunktion."

 

 


 

 

 

 

Fachtagung

"Mit den Augen des Kindes gesehen! - Das Kind im Familiengerichtlichen Verfahren"

07. November 2002

Kundencenter Daimler Chrysler AG Rastatt

Schirmherr: OB Walker

Inhalte:

Anläßlich des 50. Geburtstages des Landes Baden-Württemberg sind im November landesweit Jugendwochen vorgesehen. Die Arbeitskreise "Kinder haben Rechte" und der Landesverband BW PFAD beteiligen sich mit einer Fachtagung daran. Uns geht es ganz besonders darum, die Belastung betroffener Kinder im familiengerichtlichen Verfahren darzustellen, und alle Beteiligten auf ihre besondere Verantwortung für das Kindeswohl hin zu sensibilisieren.

 

Als Zuhörer waren ca. 90 Personen erschienen. Auf dem Podium saßen:

- Ursula Wegener, freie Journalisten des SWR2, Moderationsleitung

- Benjamin Dzialowski, ZDF Kindernachrichten Logo, als Sprecher für Kinder

- Claudia Marquardt, Fachanwältin für Familienrecht

- Dr. Phil Maud Zitelmann, Ausbildnerin im Bereich der Verfahrenspflege, Promotion in Kindeswohl

- Prof. Ludwig Salgo, Rechtswissenschaftler, Ausbilder von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen

- Reg. Dir. Irmtraud Christmann, Ministerium für Kinder und Jugend, Rheinland-Pfalz

- Sabine Heinke, Familienrechtskommission, Richterin und Ex-Anwältin, Herausgeberin einer Feministischen Rechtszeitschrift

- Herbert Pfunder, Akademie der Polizei in BaWü, Freiburg, Ausbilder der Jugendsachbearbeiter

- Brigitte Lohse-Busch, Psychologin, Sachverständige fürs Familiengericht

- Elvira Keller und Christine Harsch-Schmutzer, Mediatorinnen

 

 

 

 


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