Scheinvaterregress


 

 

 

Stellen Sie sich vor, Sie leben als Mann so gemütlich vor sich hin, da kriegen Sie von einem Ihnen bis dato unbekannten Mann die Aufforderung 18..000 Euro an ihn zu zahlen, da dieser bisher für ein Kind, das wie sich nun herausstellt von Ihnen ist und von dem Sie gar nichts wussten, Unterhalt gezahlt hat und den gezahlten Betrag nun von Ihnen als den vermutlich leiblichen Vater zurück haben will. Nun wissen sie auch bald, was der Unterschied zwischen einem Scheinvater und dem leiblichen Vater ist.

Scheinvaterregress bedeutet, dass der bisher rechtlich als Vater geltende Mann gegenüber dem leiblichen Vater einen Regressanspruch hat, wenn er in Unkenntnis der tatsächlichen Vaterschaft für das nicht von ihm stammende Kind Unterhalt geleistet hat. Hat der Scheinvater dagegen Unterhalt geleistet, obwohl er wußte, dass er nicht der Vater ist, so scheint es z.Z. strittig zu sein, ob er dann gegenüber dem wirklichen Vater einen Regressanspruch hat.

Allerdings fragt man sich, wieso eigentlich nicht die Mutter für den Scheinvaterregress aufkommen muss. Sie wahr ja mit Sicherheit darüber informiert, dass noch ein anderer Mann als Vater in betracht kommt (Mehrfachverkehr) oder sie wusste sogar eindeutig, dass der Scheinvater, nicht der wirkliche Vater war. 

Doch in Deutschland herrscht noch immer das obergerichtlich und bundesgerichtlich verfochtene Prinzip "Narrenfreiheit für Mütter"  und "Männer sind Schweine, sie wollen immer nur das Eine"

Frauen werden so für unverantwortlich gehalten, was dann zur Folge hat, dann man sie nicht in Verantwortung nehmen muss und auch nicht darf.

Man kann nur mutmaßen, dass es bei vielen männlichen Richtern an den deutschen Oberlandesgerichten zu Hause so ist, dass die Frau die Hosen anhat und das Sagen hat, aber ansonsten als unverantwortlich agiert. Was das über die betreffenden Männer und Richter aussagt, möge sich jeder selbst denken.

Ob nun der Scheinvater oder der biologische Vater schließlich den Unterhalt bezahlt, am Betrug der Mutter an beiden Männern und an ihrem Kind ändert das nicht.

Schließlich bleibt noch die Feststellung einer Straftat nach §169 Strafgesetzbuch wegen Unterschiebung eines Kindes, denn der Mutter ist in der Regel klar, wer der wirkliche Vater ist. Auf alle Fälle weiß die Mutter normalerweise um einen gegebenenfalls stattgefundenen Mehrfachgeschlechtsverkehr mit mehreren Männern in der Empfängniszeit. Verschweigt sie diese Tatsache einem der beiden Männer und behauptet gleichzeitig dessen nicht bestehende Vaterschaft, die dieser aufgrund der Täuschung anerkennt oder als Ehemann automatisch übernimmt, so liegt mit Sicherheit eine Straftat nach §168 Strafgesetzbuch vor.

 

 

 

§ 169 Personenstandsfälschung

(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__169.html

 

 

Über Verurteilungen von Müttern nach §169 Strafgesetzbuch ist uns allerdings bisher noch nichts bekannt geworden. Das kann aber auch nicht verwundern, denn die deutsche Justiz folgt in der Regel dem sexistischen Grundsatz, ein Mann ist immer schuldig, eine Frau ist immer unschuldig. Doch das muss nicht so bleiben, informieren Sie uns bitte, wenn Sie gemäß § 169 Strafgesetzbuch gegen eine tatverdächtige Mutter wegen des Verdachtes einer Personenstandsfälschung Strafanzeige gestellt haben und halten Sie uns über den Fortgang der Ermittlungen und einer möglichen Anklageerhebung gegen die straftatverdächtige Mutter auf dem laufenden.

 

 

 


 

 

BGH-Urteil Mütter müssen Namen des wahren Vaters nennen

Die Antwort auf die Frage, wer der echte Vater ihres Kindes ist, darf eine Frau nicht verschweigen. Die Richter stärkten mit ihrem Urteil das Recht von Männern, denen Kinder untergeschoben wurden.

Mütter können sich bei der Frage nach dem Namen des Kindsvaters nicht mehr auf ihre Privatsphäre zurückziehen und schweigen. Vielmehr haben alle Beteiligten das Recht, die Wahrheit zu erfahren - auch die Scheinväter. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom Mittwoch hervor. Damit hat der BGH in Karlsruhe das Recht der Männer weiter gestärkt, denen ein Kind untergeschoben wurde oder werden soll.

Damit folgen die Richter der Tendenz der vergangenen Jahre. Zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht den Kindern das Recht zugestanden, die Wahrheit über ihre Väter zu erfahren. Der Anspruch des Kindes wurde höher bewertet als das Recht der Mütter, dieses Wissen für sich zu behalten.

Wie aber sieht es mit dem Recht der Männer aus, denen ein Kind untergeschoben wird und die - wenn sie es herausfinden - an der Mauer des Schweigens abprallen? Eine gesetzliche Regelung für diese Fälle fehlt. Deshalb müssen die Richter die verschiedenen Werte gegeneinander abwägen: Informationelle Selbstbestimmung der Frau gegen den Rechtsschutz des Mannes.

Im vorliegenden Fall hat ein Mann geklagt. Nachdem er sich von seiner Partnerin getrennt hatte, bekam diese ein Kind und gab ihn als Vater an. Von seiner Vaterschaft sei sie auch überzeugt gewesen, gab sie in den ersten Verhandlungen an. Das Ergebnis des Vaterschaftstests habe sie selbst überrascht. Enttäuscht verlangte der Ex-Freund das Geld für Babyausstattung und Unterhalt zurück, insgesamt rund 4500 Euro. Diese Summe wollte er vom Vater des Kindes haben, dieser zahlte inzwischen auch Unterhalt.

Doch die Frau weigerte sich, dessen Identität preiszugeben und das Verfahren ging durch alle Instanzen. Bereits das Amtsgericht Rendsburg und das Oberlandesgericht Schleswig urteilten, dass der Mann das Recht habe, den Namen des Vaters zu erfahren. Der juristische Terminus dafür heißt Treu und Glauben. Danach ist die Frau in der Pflicht, ihren Ex-Partner nicht über die Vaterschaft im Ungewissen zu lassen.

Die obersten Richter sind sich durchaus bewusst, dass sie mit ihrer Entscheidung die Persönlichkeitsrechte der Mutter einschränken. Aber die Intimsphäre umfasse ebenfalls „die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner“, schreiben sie in der Urteilsbegründung. Zum Kinderzeugen gehören eben immer zwei. Zudem habe die Frau mit der Nennung des falschen Vaters einen Teil ihrer Rechte verwirkt.

Nach diesem Urteil muss dem Kläger der Namen des Kindsvaters genannt werden. Aber der Anwalt der Frau merkte an, dass nicht sicher sei, ob der andere Mann wirklich der Vater ist. „Immerhin hat ihr Mandant das auch mal geglaubt“, sagte der Anwalt in Richtung Klägerbank. Es droht also ein neuer Prozess, bei dem dann möglicherweise Vaterschaftstest erzwungen werden muss.

„Kuckuckskinder machen erfahrungsgemäß immer Schwierigkeiten“, brachte die Vorsitzende Richterin Meo-Micaela Hahne die Stimmung in der Verhandlung auf den Punkt. Die Frage der Vaterschaft spielt in solch komplizierten Beziehungen zwar eine wichtige Rolle, aber der Familienfrieden ist mit dieser Offenheit meist noch längst nicht hergestellt.

09.11.2011

http://www.tagesspiegel.de/politik/muetter-muessen-namen-des-wahren-vaters-nennen/5818552.html

 

 

Dr. Meo-Micaela Hahne (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten" 1947) - Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof / XII. Zivilsenat - Familiensachen - Väternotruf: von uns als sogenannter Väterentsorgungssenat bezeichnet (ab 12.11.2001, ..., 2010) - nach Tätigkeit als Richterin auf Probe am Landgericht Mannheim und der Staatsanwaltschaft Mannheim 1977 zur Richterin am Amtsgericht Mannheim, im November 1984 zur Richterin am Landgericht Karlsruhe und im Oktober 1987 zur Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe ernannt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 20.11.1987 als Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe aufgeführt. Dem Bundesgerichtshof gehört Frau Dr. Hahne seit Januar 1992 an. Sie ist seither Mitglied, seit April 1999 stellvertretende Vorsitzende des vornehmlich für das Familienrecht und das gewerbliche Miet- und Pachtrecht zuständigen XII. Zivilsenats. Ab 12.11.2001 Richterin am Bundesgerichtshof. Beteiligte Richterin am Väterdiskriminierungsurteil vom 04.04.2001. 

www.vaeternotruf.de/bundesgerichtshof.htm

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Die Entscheidung war ja lange überfällig, aber am Bundesgerichtshof hat man so seine Schwierigkeit mit der Ankunft in der Gegenwart. Man denke da nur an das Väterdiskriminierungsurteil des Bundesgerichtshof vom 04.04.2001.

http://vaeternotruf.de/bundesgerichtshof_XII_ZB_3-00_vom_04.04.2001.pdf

 

Insofern machen nicht nur Kuckkuckskinder Schwierigkeiten, wie Frau Meo-Micaela Hahne vorträgt, sondern auch der Bundesgerichtshof selbst. Nun darf man gespannt sein, ob die Mutter die geforderte Auskunft gibt und was das Gericht unternimmt, wenn sie diese weiter verweigern sollte. In dem Fall müsste das Gericht der Mutter die Unterhaltskosten allein auferlegen, dies folgt allein schon aus der Tatsache, das beim Ausfall eines Elternteils der andere für den Unterhaltsbedarf des Kindes allein zuständig ist. Dies ist vorliegend die Mutter, so lange sie den tatsächlichen Vater nicht nennt.

 

 


 

17. April 2008, 14:59 Uhr

Bundesgerichtshof: Väter bekommen Geld für "Kuckuckskinder"

Seine Frau schob ihm drei "Kuckuckskinder" unter, jahrelang merkte der Mann aus Niedersachsen nichts. Doch nun fordert er Geld vom biologischen Vater und hat den Bundesgerichtshof auf seiner Seite.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Regressansprüche eines vermeintlichen Vaters gestärkt, der jahrelang Unterhalt für drei "Kuckuckskinder" gezahlt hat. In einem Urteil gab das Karlsruher Gericht einem Mann aus Niedersachsen Recht, der vom vermutlichen Kindsvater - dem jetzigen Lebensgefährten seiner Ex-Frau - seine Unterhaltsleistungen für die inzwischen 12, 14 und 15 Jahre alten Kinder zurückfordert. Der Kläger hatte die spätere Mutter der Kinder 1989 geheiratet und wähnte sich als Vater - bis das Gegenteil gerichtlich festgestellt wurde.

Lücke im Gesetz

Damit kann er zwar theoretisch die Zahlungen vom biologischen Vater zurückverlangen. Nach der bisherigen Rechtslage scheiterte die Durchsetzung des Anspruchs aber an einer Lücke im Gesetz. Denn nur die Mutter, die Kinder oder der wahre Erzeuger können ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft in Gang bringen; dem Jugendamt, das sich früher in solchen Fällen einschalten konnte, sind seit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 die Hände gebunden. "Dies würde den Scheinvater faktisch der Willkür der Kindesmutter und des wahren Erzeugers ausliefern und ihn rechtlos stellen", befand der BGH. (Az: XII ZR 144/06 vom 16. April 2008)

Mit seinem Urteil hat das Karlsruher Gericht nun Abhilfe geschaffen. In Ausnahmefällen wie diesem darf die Vaterschaft fortan auch im Prozess über den Unterhaltsregress festgestellt werden. Das war den Beteiligten bisher wegen eines BGH-Urteils von 1993 verwehrt - die Vaterschaft durfte nur in einem eigens dafür vorgesehenen Verfahren ermittelt werden. Der BGH verwies den Fall an das Oberlandesgericht Celle zurück.

In welcher Höhe der Kläger vom biologischen Vater einen Ausgleich für seine seit 15 Jahren laufenden Unterhaltszahlungen zurückverlangen kann, ist nach Angaben seines Anwalts noch offen. Dies hänge auch von der Leistungsfähigkeit des Betroffenen ab. DPA/AP

http://www.stern.de/panorama/bundesgerichtshof-vaeter-bekommen-geld-fuer-kuckuckskinder-617595.html

 

 

 

 

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 76/2008

Unterhaltsregress des Scheinvaters gegen den Erzeuger des Kindes ohne vorausgegangenes Vaterschaftsfeststellungsverfahren

Der u. a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Unterhaltsklage eines Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger, dessen Vaterschaft bisher nicht festgestellt worden ist, zu entscheiden.

In einem vorausgegangenen Vaterschaftsanfechtungsverfahren hatte das Familiengericht 2003 rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater der drei Kinder ist, die die Kindesmutter während der 1989 mit ihm geschlossenen Ehe 1992, 1994 und 1995 geboren hatte. Die Ehe wurde 2004 geschieden.

Der Kläger ist überzeugt, dass der Beklagte, der inzwischen mit der Mutter und den drei Kindern zusammenlebt, diese Kinder gezeugt hat. Wegen des den Kindern jahrelang (aufgrund der rückwirkenden Vaterschaftsanfechtung ohne Rechtsgrund) geleisteten Unterhalts macht er den gemäß § 1607 Abs. 3 BGB auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch der Kinder gegen deren biologischen Vater geltend (sog. Scheinvaterregress).

Der Beklagte hat die Vaterschaft nicht anerkannt und lehnt es ab, ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren einzuleiten; hierzu ist auch die allein sorgeberechtigte Mutter weder im eigenen Namen noch als gesetzliche Vertreterin der Kinder bereit. Der Kläger selbst kann eine solche Vaterschaftsfeststellungsklage nicht erheben, § 1600e Abs. 1 BGB.

Beide Vorinstanzen haben der Klage den Erfolg versagt, weil § 1600d Abs. 4 BGB bestimmt, dass die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, und haben sich insoweit auf ein Senatsurteil aus dem Jahre 1993 (BGHZ 121, 299) berufen, demzufolge eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Rahmen eines Prozesses über den Scheinvaterregress grundsätzlich unzulässig ist.

An dieser Entscheidung hält der Senat nicht mehr uneingeschränkt fest und lässt eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft nunmehr in Ausnahmefällen wie dem vorliegenden zu, weil sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen inzwischen in entscheidenden Punkten geändert haben und der Scheinvater andernfalls trotz bestehenden gesetzlichen Anspruchs rechtlos gestellt wäre:

Bis zum 30. Juni 1998 konnte die alleinsorgeberechtigte Mutter ihr nichteheliches Kind nicht vertreten, soweit es um die Feststellung der Vaterschaft ging; insoweit stand die gesetzliche Vertretung dem Jugendamt zu, das in aller Regel ein solches Verfahren im Interesse des Kindes einleitete.

Diese Amtspflegschaft ist durch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Beistandschaftsgesetz in dem Bestreben abgeschafft worden, die Eigenverantwortung der nichtehelichen Mutter zu stärken. Nach der Neuregelung des § 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB kann ihr die Vertretung des Kindes selbst dann nicht durch das Familiengericht entzogen werden, wenn die Nichterhebung der Vaterschaftsfeststellungsklage dem Interesse des Kindes zuwiderläuft.

Dies würde den Scheinvater faktisch der Willkür der Kindesmutter und des wahren Erzeugers ausliefern und ihn rechtos stellen, wenn die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB weiterhin uneingeschränkt zu beachten wäre.

Der Senat hat das Berufungsurteil deshalb auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zur Klärung der Vaterschaft des Beklagten an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 16. April 2008 - XII ZR 144/06

AG Uelzen - 3b F 1022/05

OLG Celle - 15 UF 46/06 (abgedruckt in FuR 2006, 574 ff.)

Karlsruhe, den 17. April 2008

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008&Sort=3&Seite=86&anz=3635&pos=2598&nr=43493&linked=pm&Blank=1

 

 

Das Urteil des Bundesgerichtshof können Sie hier aufrufen.

 

 


 

 

 

Vermeintliche Väter können vom biologischen Vater erst nach förmlicher Feststellung seiner Vaterschaft Erstattung von Unterhaltszahlungen verlangen

Stellt der vermeintliche Vater eines Kindes fest, dass er doch nicht der biologische Vater ist, kann er vom wirklichen biologischen Vater erst dann die Erstattung von geleisteten Unterhaltszahlungen verlangen, wenn dessen Vaterschaft im dem speziell dafür vorgesehenen Verfahren festgestellt worden ist. Es besteht insoweit eine Rechtsausübungssperre, die nur in wenigen Ausnahmefällen (beispielsweise nach § 1615 o BGB) durchbrochen werden kann.

Der Sachverhalt:

Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege des so genannten Scheinvaterregresses in Anspruch. Nach der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2004 stellte der Kläger fest, dass er nicht der Vater des 1990 geborenen Kindes X. ist. Dies wurde auch gerichtlich festgestellt. Er trug vor, dass der Beklagte der biologische Vater von X. sei. Dies habe ihm seine Ex-Frau gestanden. Die Vaterschaft zu dem Kind hat der Beklagte allerdings nicht anerkannt. Eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft ist nicht erhoben worden.

Der Kläger verlangte vom Beklagten die Erstattung der Unterhaltsbeträge für Juni und Juli 2003 sowie der nicht festsetzungsfähigen Kosten, die ihm durch die außergerichtliche Inanspruchnahme seines Anwalts entstanden sind. Seine hierauf gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das OLG ließ allerdings die Revision zu.

Die Gründe:

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Unterhaltbeträge und der Anwaltskosten. Gemäß § 1600 d Abs.4 BGB ist eine Inanspruchnahme des Beklagten erst möglich, wenn seine Vaterschaft im Verfahren gemäß § 1600 e BGB festgestellt worden ist. Es besteht insoweit eine Rechtsausübungssperre, die nur in wenigen Ausnahmefällen (beispielsweise nach § 1615 o BGB) durchbrochen werden kann. Dies trägt den Interessen des Kindes Rechnung. Da auch seine Interessen durch eine Feststellung der Vaterschaft erheblich tangiert werden, gebietet es das Persönlichkeitsrecht des Kindes, eine Vaterschaftsfeststellung nicht gegen seinen Willen zu betreiben.

Im Streitfall ist keine Ausnahme für die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre ersichtlich. Insbesondere hat die Mutter von X. glaubhaft dargelegt, dass X. keine Feststellung der Vaterschaft herbeiführen wolle, weil ein zu großer Druck auf ihm laste. Dem Beklagten kann daher nicht vorgeworfen werden, dass er sich treuwidrig auf die Rechtsausübungssperre beruft.

OLG Hamm 14.2.2007, 11 UF 210/06

 

 

 

 


 

 

Scheinvaterregreß

OLG Köln, Beschluß v. 18.3.2002 - 27 WF 41/02

Der Scheinvater hat gegen das Kind, für das er Unterhalt gezahlt hat, einen Anspruch auf Auskunft, ob sein Vater die Vaterschaft anerkannt hat oder ob diese gerichtlich festgestellt ist und ggf. wer der Vater ist.

 

 


 

 

 

Ein Fall von Scheinvaterregress

 

Kind wurde März 1987 geb.

 

Ich kannte die Dame ca. 3 Wochen ( Juni 86 ), wußte vom Kind nichts

 

Vor der Geb. des Kindes hat die Dame geheiratet, der Scheinvater wußte dass er nicht der Vater ist.

 

Mit 6 Jahren kam das Kind ins Heim, warum ???

Es folgte irgendwann die Ehescheidung.

 

März 2000 bekam ich Post vom Jugendamt Leer ( ich Wohne in WOB) ich sei Vater eines 13. J Kindes .....ich sollte es doch anerkennen .... Ablehnung.

 

Im Sep. 2000 klagte das Kind gegen den Scheinvater, Scheinvater raus.

 

Feb. 2001 wurde ich vom Kind auf Vaterschaft verklagt .... Test .. Positiv.

 

Jugendamt WOB meldet sich als erstes, will Unterhalt ab 1995 - heute, auf Einspruch ist das Amt "Umgekippt" , Zahlung ab Kenntnis Vaterschaftsgutachten.

Werde dagegen Einspruch einlegen .

 

Als nächstes Jugendamt Verden will von 1994 - 1995 Unterhalt, Einspruch eingelegt... Ausgang noch offen.

 

Es fehlt noch das nächste Amt das von 1992 - 1994 Unterhalt fordert.

 

Ralf, 14.10.2001

 

 


 

 

 

Der "Scheinvater-Regreß" gegen den wirklichen Vater nach §1607 III BGB ist ausgeschlossen, wenn der Scheinvater in Kenntnis seiner Nichtvaterschaft Unterhalt gewährt hat, unabhängig davon, ob er mit der Kindesmutter verheiratet ist oder nicht.

Amtsgericht Wipperfürth (mitgeteilt vom Richter am Amtsgericht Dr. E. Krause, Radevormwald)

Urteil vom 20.3.2000 - 1 (5) C 65/98

 

ausführlich in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", FamRZ 12/2001, S. 783-785

 

Die Urteilsbegründung liest sich wie eine Doktorarbeit. Der Richter muss mehrere Arbeitstage damit verbracht haben. Bei einem betriebswirtschaftlich angenommenen Bruttostundensatz von 100 DM wären das mindestens 800 DM. Doch die Redaktion der FamRZ versucht der schönen Arbeit den Garaus zumachen, in dem ein Dieter Henrich am Ende kommentierend meint, dass das Urteil nicht zutreffend ist.

Wir meinen mit unserem gesunden Menschenverstand, dass Herr Henrich nicht recht hat. Aber vielleicht gibt es hier wie anscheinend nicht selten im Recht einen Unterschied zwischen gesunden Menschenverstand und Recht.

vaeternotruf.de, 14.10.2001

 

 

 


zurück