Schmerzensgeld


 


 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 27. Juni 2016 21:07
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Richterin W.....

Hallo. Zunächst Hut ab für Ihr Engagement, Sie haben meinen größten Respekt!

Ich habe eine Unschöne Erinnerung was die Scheidung meiner Eltern angeht. Mein Vater hat das Sorgerecht verloren, genauso wie die Wohnung, die Schulfreunde & Lebensfreude, obwohl mich die Richterin fragte zu wem ich möchte, worauf hin ich damals 1992, als 6 jähriger Junge sagte, dass wenn ich mich entscheiden müsse, zu meinem Vater wolle. Auch die Antwort, auf die nächste Frage nach dem Grund, dass meine Mutter mich verhaut, gab offensichtlich keinen Anlass zur Sorge. Leider gab es erst zur Jahrtausendwende das Gesetz welches Kindern das Recht auf eine Gewaltfreie Erziehung zuspricht. Doch selbst danach nahm es erst später ein Ende, als ich irgendwann mal stärker war. Auch die Lehrerin in der Grundschule von einer Klassenkameradin davon erfuhr und die Lehrerin in der Oberschule die es über meine Noten erfuhr, sahen kein Grund etwas zu ändern.

Jedenfalls möchte ich diese Richterin noch einmal zur Rede stellen und bin dabei auf eure Seite gestoßen, da ihr Name auch in der Liste der Richter zu finden ist.

Ich würde die Frau am liebsten auf Schmerzensgeld und Schadenseratz verklagen, aber das ist in Deutschland wahrscheinlich aussichtslos oder was meint ihr?


lG ...

 

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Väternotruf [mailto:info@vaeternotruf.de]
Gesendet: Dienstag, 28. Juni 2016 00:22
An: Falk ...
Betreff: AW: Richterin W...

 

Sehr geehrter Herr ...,

Danke für das Lob.

Ihr Vater hat das Sorgerecht nicht verloren, es wurde ihm offenbar von der Richterin W... entzogen. Das ist so üblich gewesen in Deutschland, Millionen Eltern wurden von der Justiz entsorgt und keine ist dagegen demonstrieren gegangen. Wie in der DDR, da hat auch keiner demonstriert.

Auch heute noch werden in Deutschland Tausende Eltern mit dem Segen des Bundesverfassungsgerichtes und des Deutschen Bundestages entsorgt. Und immer noch geht kaum einer von diesen Eltern demonstrieren.

Wenn Sie die Richterin zur Rede stellen wollen, schreiben Sie ihr einfach einen Brief. Vielleicht entschuldigt sie sich bei Ihnen.

Klagen auf Schmerzensgeld können Sie dann immer noch, wenn die Richterin nicht die menschliche Größe hat, sich zu entschuldigen.

So oder so sollten Sie sich mal die Gerichtsakten von Ihrem Vater geben lassen, so noch vorhanden. Diese bitte einscannen und an uns senden.


Mit freundlichen Grüßen


Anton

   


 

 

 

 

Deutsche Haltung kritisiert

Europäisches Gericht stärkt Rechte leiblicher Väter

21.12.2010 18:45 Uhr

Von Jost Müller-Neuhof

5000 Euro Schmerzensgeld hat der Europäische Gerichtshof einem Mann zugesprochen, der mit Billigung deutscher Gerichte vom Umgangsrecht mit seinen Zwillingstöchtern ausgeschlossen worden war.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat erneut die Rechte unverheirateter Väter an ihren Kindern gestärkt. Eine Kammer des Straßburger Gerichts (EGMR) sprach am Dienstag einem Mann 5000 Euro Schmerzensgeld zu, der mit Billigung deutscher Gerichte vom Umgangsrecht mit seinen Zwillingstöchtern ausgeschlossen worden war. Der aus Nigeria stammende Vater habe „ernsthaftes Interesse an den Kindern gezeigt“, die Mutter und ihr Ehemann hätten ihm aber den Umgang verweigert, um das Familienleben mit den weiteren Kindern im Haushalt nicht zu gefährden. Der EGMR sah darin einenVerstoß gegen Artikel acht der Europäischen Menschenrechtskonvention, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Das EGMR-Urteil ist binnen eines Jahres der zweite Vorstoß aus Straßburg zur Stärkung der Väterrechte. Im Dezember 2009 hatte das Gericht Deutschland verurteilt, weil leibliche Väter ohne Trauschein das Sorgerecht nicht gegen den Willen der Mutter durchsetzen konnten. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Regelung aus der Kindschaftsrechtsreform von 1998 zwar zunächst akzeptiert, seine Rechtsprechung nach dem EGMR-Urteil aber geändert. Die einschlägigen Bestimmungen sind verfassungswidrig, aber noch förmlich in Kraft. Väter, die das Sorgerecht ausüben wollen, können sich jedoch auf den Karlsruher Beschluss berufen.

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hatte ursprünglich angekündigt, noch in diesem Jahr eine Reform der Sorgerechtsbestimmungen zugunsten nichtehelicher Väter vorzulegen, die Entwürfe seien allerdings noch in der Abstimmung, hieß es. Nun forderte die Ministerin am Dienstag: „Auch das Umgangsrecht kommt jetzt auf den Prüfstand. Der Kontakt zum biologischen Vater darf nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Entscheidend ist immer das Kindeswohl im Einzelfall. Wir werden uns sehr genau ansehen, ob das deutsche Recht die gebotene Abwägung zwischen biologischem und rechtlichem Vater gewährleistet.“

Das Familienrecht müsse sich immer wieder an veränderte gesellschaftliche Realitäten anpassen. Die Koalition stelle sich der Modernisierung des Familienrechts, sagte Leutheusser-Schnarrenberger weiter. „Beim Sorgerecht arbeiten wir intensiv an einem Regelungskonzept, das die Rechte nichtehelicher Väter besser zur Geltung bringt.“ Es bedürfe eines „intensiven Ringens angesichts unterschiedlicher Ausgangspositionen in der Koalition“. Im Unterhaltsrecht werde geprüft, ob die Reform aus dem Jahr 2008 die gesetzten Ziele erreiche, im Erbrecht würden letzte Benachteiligungen für nichteheliche Kinder beseitigt, erklärte die Bundesjustizministerin.

Im vorliegenden Fall hat der 43-jährige Vater seine heute fünf Jahre alten Töchter nie kennengelernt. Er war 2003 nach Deutschland in das baden-württembergische Achern gezogen und beantragte dort Asyl. Während der Schwangerschaft trennte sich die deutsche Freundin des Mannes, dessen Asylantrag später rechtskräftig abgelehnt wurde. Die Mutter und ihr Ehemann haben drei weitere Kinder und lehnten die wiederholten Bitten des Nigerianers ab, seine beiden Töchter sehen zu dürfen.

Der Nigerianer kann den Fall nun erneut deutschen Gerichten vorlegen. Rechtskräftige Urteile des EGMR hat die Justiz wie nationale Gesetze zu beachten.

http://www.tagesspiegel.de/politik/europaeisches-gericht-staerkt-rechte-leiblicher-vaeter/3677574.html

 

 

 


 

 

 

Von (zm) | 26.05.2011

Amberg-Sulzbach

Schulmobbing bis in die Psychiatrie

Ausgerechnet das Jugendamt soll verantwortlich sein - Amtshaftungsklage über 80 000 Euro

Amberg-Sulzbach. (zm) "Jugendamt nein danke!" Der plakative Pranger steht als buntes Pkw-Gespann unten auf der Straße. Gegenüber, oben im ersten Stock des Landgerichts, verhandelt die 1. Zivilkammer. Niko F. (19, Name geändert) verklagt das Kreisjugendamt Amberg-Sulzbach auf 80 000 Euro. Die Behörde habe ihm ein Stück dessen geraubt, was sie eigentlich schützen solle: eine unbeschwerte Jugend.

Das ist der zweite Verhandlungstag (wir berichteten), mehr als drei Monate sind seit Prozessbeginn vergangen. Niko F. fordert vom Landkreis Schmerzensgeld und Schadensersatz für eine von der Jugendbehörde erwirkte Zwangseinweisung in die Jugendpsychiatrie sowie ein Jugendheim. Über mehrere Monate erstreckte sich im Frühjahr und Sommer 2007 diese Zeit für den damals 15-Jährigen. Der Hauptschulabschluss war damit erst einmal futsch.

http://www.oberpfalznetz.de/zeitung/2817103-129-schulmobbing_bis_in_die_psychiatrie,1,0.html

 

 


 

 

 

ISBN13: 978-3-7716-4455-0

Verlagsbez.: Fackelträger-Verlag

Autor(en): Völling, Christiane

Titel: "Ich war Mann und Frau"

Untertitel: Mein Leben als Intersexuelle

Aufl./Ersch.jahr: 25.08.2010

Seitenzahl:256 S. - 21,5 x 14,0 cm

Einbandart:Gb

Preis:EUR[D] 19,95

Produktsprache:Deutsch

Bars./Ausl.: U;A-MM;C-BZ

Umbreit-Nummer: 1022 329

C-BZ-Nummer: 6983325

Schlagwort:Völling; Mann; Frau; Leben; Intersexuelle

DDC Sachgruppe: 300 Sozialwissenschaften, Soziologie

Zusammenfassung: Es ist der erste Fall in Deutschland, der einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird. Christiane Völling war sowohl Mann als auch Frau, doch das erfuhr sie erst als 46-Jährige aus ihren Krankenhausakten. Bis dahin hieß sie Thomas. Was für Ärzte und Eltern nach der Geburt aussah wie ein Junge mit einem kleinen Penis, entpuppte sich später bei einer Blinddarmoperation als Mädchen mit intakter Gebärmutter und Eierstöcken. Ohne ihr Wissen wurde ihre Weiblichkeit daraufhin wegoperiert. Außerdem verschrieben ihr die Ärzte Testosteron - mit verheerenden körperlichen wie seelischen Folgen. 2007 verklagte Christiane Völling den Arzt, der ihr das angetan hatte. Der Prozess hat Signalwirkung für die über 100.000 Intersexuellen in Deutschland, viele von ihnen mit vergleichbaren Schicksalen. Die Autorin erzählt persönlich, oft schonungslos, von ihrem Leben, von Vorurteilen, Selbstzweifeln und dem Entschluss, mit 50 Jahren nocheinmal neu anzufangen. Eine überfällige Kritik an einer Gesellschaft, die die Existenz einer großen Gruppe von Menschen verleugnet, und ein starkes Plädoyer an alle Betroffenen und deren Angehörige, das Dazwischenleben anzunehmen und sich dafür einzusetzen

Autorentext: Christiane Völling, Jahrgang 1959, wird in einer Kleinstadt am Niederrhein geboren. Ihre Genitalien sind uneindeutig. Arzt und Eltern halten das Kind für einen Jungen, es bekommt den Namen Thomas. Ein Leben lang zweifelt Christiane Völling an ihrer Rolle als Mann, fühlt sich »wie ein Monster«. Dass ihr die weiblichen Geschlechtsorgane herausoperiert wurden, erfährt sie erst 30 Jahre später. 2007 verklagt sie ihren damaligen Arzt, gewinnt und bekommt 2009 Schmerzensgeld zugesprochen. Christiane Völling arbeitet heute als Krankenpflegerin.

 

 

 


 

 

 

100 000 Euro Schmerzensgeld im «Zwitterprozess»

Mittwoch, 12. August 2009 11.48 Uhr

Köln (dpa/lnw) - Im «Zwitterprozess» muss ein Chirurg 100 000 Euro Schmerzensgeld an eine Klägerin zahlen, die er vor gut 30 Jahren in einer Operation biologisch unumkehrbar zum Mann machte. Das entschied das Kölner Landgericht am Mittwoch (Az: 25 O 179/07). Der Arzt war bereits vor anderthalb Jahren in einem Grundsatzurteil wegen des rechtswidrigen Eingriffs zu Schmerzensgeld verurteilt worden, über die Höhe musste aber ein zweites Verfahren entscheiden. Er hatte im Jahr 1977 der damals 18-Jährigen - sie war mit uneindeutigen Geschlechtsmerkmalen zur Welt gekommen - ohne vorige Aufklärung die inneren weiblichen Geschlechtsorgane entnommen. Klägerin Christiane V. fühlt sich als Frau, war aber als Junge großgezogen worden.

Eine Sachverständige sagte im Schmerzensgeld-Prozess, für die intersexuelle Klägerin wäre auch nach dem damaligen medizinischen Stand das gewünschte Leben als Frau möglich gewesen. Dies hätte man mit Medikamenten und möglicherweise operativen Eingriffen erreichen können, zitierte ein Gerichtssprecher die Gutachterin. Der nun zum dritten Mal vor Gericht unterlegene Arzt kann in Berufung gehen.

Der Mediziner war im Februar 2008 vom Landgericht Köln verurteilt worden, aber in Berufung gegangen. Auch das Oberlandesgericht (OLG) bestätigte im September 2008, der Chirurg habe die Klägerin mit der OP «schuldhaft in ihrer Gesundheit und ihrem Selbstbestimmungsrecht verletzt». Die heute 50-jährige Klägerin hatte zu Prozessbeginn 2007 über ihren langen Leidensweg nach der OP berichtet, von körperlichen Beeinträchtigungen, Schmerzen und schweren psychischen Problemen. Sie wurde als Zwitter geboren und war von der Hebamme als Junge registriert worden.

Erst bei einer Blinddarm-OP beim jugendlichen «Thomas» waren innere weibliche Geschlechtsorgane entdeckt worden. Während man vor dem folgenschweren Eingriff von einem gemischt weiblich-männlichen Geschlecht und verkümmerten weiblichen Geschlechtsorganen ausgegangen war, zeigte sich mit OP-Beginn 1977 eine normale weibliche Anatomie mit intakter Gebärmutter und Eierstöcken. Den Richtern zufolge hätte der Chirurg daher den Eingriff sofort abbrechen müssen.

In dem aufsehenerregenden Verfahren, das bundesweit als Präzedenzfall und Musterprozess bewertet wird, hatte Christiane V. «mindestens» 100 000 Euro Schmerzensgeld verlangt, weil sie gegen ihrem Willen zum Mann gemacht worden sei. Zugleich hatte sie aber betont, es gehe ihr vor allem um «moralische Wiedergutmachung».

[Landgericht]: Luxemburger Straße 101, Köln

 

http://www.justiz.nrw.de/Presse/dpa_ticker/DPA_12082/index.php

 

 

 


 

 

 

"Kindesmisshandlung" - Schmerzensgeld wegen offenbar falscher Diagnose

Urteil des Landgerichts München - 9 O 20622/06 - vom 07.01.2009: 

 

Dr. Thomas Steiner (Jg. 1957) - Vorsitzender Richter am Landgericht München I / 9. Zivilkammer (ab 01.12.1999, ..., 2009) - Urteil des Landgerichts München - 9 O 20622/06 - vom 07.01.2009: "Kindesmisshandlung" - Schmerzensgeld wegen offenbar falscher Diagnose

Oliver Dopheide (Jg. 1971) - Richter am Landgericht München I / 9. Zivilkammer (ab 01.07.2002, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.2000 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf & Richter auf Probe im OLG-bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 aufgeführt. Urteil des Landgerichts München - 9 O 20622/06 - vom 07.01.2009: "Kindesmisshandlung" - Schmerzensgeld wegen offenbar falscher Diagnose.

Wolfram Schütz (Jg. 1974) - Richter am Landgericht München I / 9. Zivilkammer (ab , ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.10.2001 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Passau aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 10.04.2003 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München I aufgeführt. Urteil des Landgerichts München - 9 O 20622/06 - vom 07.01.2009: "Kindesmisshandlung" - Schmerzensgeld wegen offenbar falscher Diagnose.

 

 

Vorgeschichte:

Das Kind wurde auf Grund der angeblichen Kindesmisshandlung vom Jugendamt in Obhut genommen und am 14.02.2006 in ein Kinderheim verbracht. Das Amtsgericht München hat am 15.02.2006 im Wege der einstweiligen Verfügung das Sorgerrecht der Eltern eingeschränkt.

 

 

 

Gutachter ist "entsetzt über so viele Fehler"

Haunersche Kinderklinik diagnostizierte fälschlich Misshandlung eines Mädchens: Eltern klagen mit Erfolg

 

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Die Haunersche Kinderklinik wird dazu verurteilt, einer Münchner Familie Schmerzensgeld und Schadenersatz zu bezahlen. Daran hat das Landgericht München in der mündlichen Verhandlung am Mittwoch keine Zweifel gelassen - formal soll der Richterspruch aber erst am heutigen Donnerstag verkündet werden. Grund der Verurteilung: Die Kinderschutzgruppe dieser Uni-Klinik glaubte sich irrtümlich einer Kindesmisshandlung auf der Spur und hatte offenbar überreagiert - eine intakte Familie wurde dadurch sehr schwer belastet.

In Februar 2006 war ein damals viereinhalb Jahre altes Mädchen mit dick geschwollenem blauem Auge und einer leichten Gehirnerschütterung ins Klinikum Dritter Orden gebracht worden. Die Kleine sei beim Spielen gegen eine offene Tür gestürzt, erklärten die Eltern den Ärzten. Nach einer ambulanten Behandlung brachte die Mutter ihre Tochter einige Tage danach wieder in den Kindergarten. Eine zufällig dort anwesende Sozialarbeiterin des Jugendamtes sah das lädierte Mädchen und veranlasste umgehend, dass die Kleine zur stationären Beobachtung in die Haunersche Kinderklinik gebracht wurde.

Dort war kurz zuvor eine Kinderschutzgruppe eingerichtet worden. Umgehend trat nun eine "Helferkonferenz" aus Ärzten, Sozialpädagogen und Psychologen zusammen. Sie kam zu dem Schluss, dass den Eltern kurzfristig das Sorgerecht entzogen und das Kind in ein Heim gebracht werden müsse. Denn der Kommission war bekannt geworden, dass diese Kleine rund fünf Monate zuvor aus einem Fenster im ersten Stock der Wohnung gefallen war, ohne aber bleibende Schäden zu erleiden.

Doch etwa einen Monat später stellte dieselbe Rechtsmedizinerin, die anfänglich der Kinderschutzgruppe versichert hatte, dass die Kleine durch Fausthiebe verletzt worden sein müsse, was sie auf Fotos erkannt haben wollte, nun das Gegenteil fest: In Zusammenarbeit mit ihrem Chef, Professor Wolfgang Eisenmenger, kam sie jetzt zu dem Ergebnis, dass es doch keinerlei Hinweise auf eine Misshandlung gebe. Die Strafermittlungen wurden daraufhin sofort eingestellt und das Kind der Familie zurückgegeben.

Für die von dem gesamten Geschehen völlig überraschten Eltern, ein wirtschaftlich wohlsituiertes türkisches Ehepaar mit insgesamt drei Kindern, war damals ihre bis dahin heile Welt zusammengebrochen - das Familiengefüge kam zeitweilig auf sehr dramatische Weise völlig durcheinander. Später erhoben die Eltern beim Landgericht München I Schmerzensgeldklage über 20 000 Euro gegen die Uni-Klinik. Die Richter der 9. Zivilkammer ließen den gesamten Vorgang durch einen Experten begutachten.

Und auch der kam nun zu der Feststellung, dass trotz des zweifellos guten Willens durch das Klinik-Team "so viele Fehler gemacht" worden seien, dass er darüber "entsetzt" sei. "Ich bin Vater von neun Kindern", sagte der Gutachter. "Wenn bei all ihren alterstypischen Verletzungen solche Maßstäbe angelegt worden wären, hätte man auch mir das Sorgerecht entziehen müssen", erklärte er sehr plastisch seine Einschätzung. Der Anwalt der Klinik versicherte, dass es allen damals Beteiligen sehr leid tue, was der Familie geschehen sei- aus damaliger Sicht habe man jedoch geglaubt, das Richtige zu tun.

Das Gericht erklärte, dass man der Klage der Familie stattgeben werde, auch in der geforderten Höhe. Ob die Klinik dagegen Rechtsmittel einlegen wird, ist noch offen. (Kommentar)

08.01.2009

http://www.sueddeutsche.de/159386/904/2704265/Gutachter-ist-entsetzt-ueber-so-viele-Fehler.html

 

 

 

 


 

 

Schmerzensgeld wegen langjährigen Freiheitsentzugs aufgrund fehlerhaften Sachverständigen-Gutachtens

Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat einen gerichtlichen Sachverständigen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 150.000,- Euro verurteilt, weil aufgrund seines in einem Strafprozess erstatteten Gutachtens der Kläger (und dortige Angeklagte) zu Unrecht zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Bei einem Banküberfall im Jahre 1991 hatte eine automatische Überwachungskamera mehrere Lichtbilder des Täters gefertigt, die später zur Festnahme des Klägers führten. Im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde der Beklagte als Sachverständiger beauftragt, ein anthropologisches Vergleichsgutachten zu erstellen. Dabei waren die von der automatischen Überwachungskamera der Bank angefertigten Fotos sowie von dem Sachverständigen angefertigte Vergleichsbilder von dem Kläger auf ihre Übereinstimmung zu untersuchen. Der Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger „mit sehr großer Wahrscheinlichkeit“ mit der Person auf den Täterbildern identisch sei. In der Strafverhandlung hatte er sich sogar dahingehend geäußert, dass für ihn an der Täterschaft des Klägers keinerlei Zweifel bestünden. Nach seiner Berufserfahrung sei es unvorstellbar, dass eine andere Person als Täter in Betracht komme. Aufgrund dieses Gutachtens wurde der Kläger wegen des Überfalls auf die Sparkasse zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Kurz nach seiner Haftentlassung wurde die Tat jedoch von dem wirklichen Täter gestanden, der mittlerweile auch rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Kläger hat den beklagten Sachverständigen wegen grob fahrlässiger Verletzung der Pflichten eines Sachverständigen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 311.259,21 Euro in Anspruch genommen. Das Landgericht Hanau hatte die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von knapp 58.000,- Euro zuerkannt. Gegen diese Entscheidung hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger erstrebte ein höheres Schmerzensgeld, während der Beklagte seine Haftung dem Grunde nach bestritt.

Nach dem heute verkündeten Urteil verbleibt es bei der Haftung des Beklagten, während dem Kläger ein höheres Schmerzensgeld zugesprochen wurde. Auch der Senat geht davon aus, dass das Gutachten grob fahrlässig fehlerhaft erstattet wurde. Zwar sei das schriftliche Gutachten noch nicht grob fehlerhaft. Eine grob fahrlässige Fehlerhaftigkeit der Begutachtung folge jedoch aus den Äußerungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer, weil er dort nicht mehr nur eine „sehr hohe Wahrscheinlichkeit“ der Täterschaft, sondern das Bild einer von Restzweifeln befreiten Sicherheit vermittelt habe. Die Darstellung seines Identifikationsergebnisses in der Hauptverhandlung habe die erforderliche Differenzierung und Erläuterung der Wahrscheinlichkeitsprädikate vermissen lassen und die Darstellung gegebener Zweifel zu Ausschlussmerkmalen verabsäumt. Wenn aber Zweifel angezeigt seien, müsse der Gutachter diese Zweifel auch deutlich machen. Stattdessen habe der Sachverständige jegliche Zurückhaltung aufgegeben und eine nahezu 100%ige Wahrscheinlichkeit der Täteridentität assistiert. Der Beklagte habe somit naheliegende und von dem wissenschaftlichen Standard gebotene Überlegungen nicht beachtet. Dieser Fehlerhaftigkeit komme objektiv ein besonderes Gewicht zu, da vom Ergebnis des Vergleichsgutachtens entscheidend abhing, ob der Kläger eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Es sei eine wichtige Aufgabe des Sachverständigen, die Grenzen der anthropologisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse deutlich zu machen.

Insgesamt hielt der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,- Euro als billige Geldentschädigung für 1973 Tage zu Unrecht erlittener Haft für angemessen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Oktober 2007 - Az: 19 U 8/2007

Pressesprecher des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main: Dr. Wolfgang Weber

 

http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet?rid=HMdJ_Search/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet/sub/0a7/0a705485-f3b4-511a-eb6d-f144e9169fcc,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm

 

 

 

 

Frankfurt/Main (ddp). Für eine zu Unrecht verbüßte Haftstrafe

erhält ein Hausmeister aus Bayern ein Schmerzensgeld in Höhe von 150 000 Euro. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main verurteilte einen Sachverständigen am Dienstag zu der Zahlung, weil er den heute 50-Jährigen mit seinem Gutachten fälschlicherweise schwer belastet hatte. Der Mann hatte wegen eines vermeintlichen Banküberfalls acht Jahre in Haft gesessen.

Bei dem Überfall im März 1991 hatte eine Überwachungskamera den Täter erfasst. Vor dem Landgericht Nürnberg identifizierte ein Anthropologe den Mann dann fälschlicherweise als den Täter und führte aus, dass «keinerlei Zweifel» bestünden. Erst nach Verbüßung der langjährigen Haftstrafe klärte sich der Irrtum auf.

Der Mann hatte daraufhin von dem Gutachter ein Schmerzensgeld in Höhe von gut 311 000 Euro gefordert. In erster Instanz hatte das Landgericht Hanau dem 50-Jährigen daraufhin 57 000 Euro zugesprochen. Beide Seiten legten jedoch Berufung ein.

Das OLG hielt ein Schmerzensgeld von 150 000 Euro für die zu Unrecht erlittene Haft für angemessen. Das Gutachten des Sachverständigen sei «grob fahrlässig fehlerhaft» gewesen, da der Fachmann in seiner Einschätzung vor Gericht «jegliche Zurückhaltung» aufgegeben habe. Ein Gutachter müsse aber mögliche Zweifel und die Grenzen der anthropologisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse deutlich machen. Eine Revision gegen das Urteil ließ das OLG nicht zu.

(Az:19 U8/2007)

 

 

Siehe auch:

Vorsicht, Justizirrtum!

Interview bei Maischberger:

 

SENDUNG VOM DIENSTAG, 17. MAI 2005, 23.00 UHR

Vorsicht, Justizirrtum!

 

* Sendung vom 17.05.2005:

 

Rolf Bossi (Bild: WDR/Thomas Ernst)

Rolf Bossi (81)

"Die deutschen Strafgerichte sind so ungerecht, dass man die Urteile auch auswürfeln könnte," sagt Rolf Bossi, Deutschlands bekanntester Strafverteidiger. Justizirrtümer seien demnach "sozialstaatlich sanktionierte Kunstfehler".

In seinem aktuellen Bestseller "Halbgötter in Schwarz" geißelt der 81-Jährige, der sich in den Mordprozessen gegen Jürgen Bartsch oder Ingrid van Bergen einen Namen machte, die Willkür deutscher Richter. Er räumt zwar ein, dass 95 Prozent der Vorsitzenden saubere Arbeit ablieferten – die restlichen fünf Prozent stellten allerdings ein Problem dar.

In "Menschen bei Maischberger" spricht Bossi über mögliche Verbesserungen des deutschen Rechtssystems und seine persönlichen Erfahrungen mit Fehlurteilen.

http://www.daserste.de/maischberger/sendung_dyn~uid,m0tyle1asjq95xc4eppgk4vq~cm.asp

 

 

 


 

 

 

Schülerin verliert nach OP-Fehler Bein: 200 000 Euro Schmerzensgeld

Mittwoch, 10. Dezember 2008

Operation

Bochum (dpa/lnw) - Einer 13 Jahre alten Schülerin, die nach einer Blinddarm-Operation ein Bein verloren hat, ist vom Landgericht Bochum 200 000 Euro Schmerzensgeld zuerkannt worden. Bei der Operation hatten die Ärzte die Bauchhauptschlagader getroffen. In der Folge wurde das Bein nicht mehr richtig durchblutet und musste abgenommen werden. Wie der Anwalt betonte, habe aus Sicht der Pathologie nicht einmal eine Blinddarmentzündung vorgelegen. Das evangelische Krankenhaus Herne hatte zunächst 75 000 Euro gezahlt. Am Mittwoch einigten sich die Parteien auf einen Vergleichsvorschlag, der die Zahlung weiterer 125 000 Euro beinhaltet. Nach Angaben des Gerichts hat das Krankenhaus aber noch ein Widerrufsrecht bis Anfang Januar (Az.: 6 O 259/08).

http://www.justiz.nrw.de/index.php

 

 


 

 

Ilse Bretschneider

Diplom-Psychologin

 

 

".."

 

Landgericht Hagen, 2 O 627/04, Beschluss vom 16.10.2007

 

 

 


 

 

 

05. Oktober 2007 - Pressemitteilung 343/07

Schmerzensgeld für Beleidigung nur ausnahmsweise

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Beleidigungen im Rahmen eines Nachbarstreits ein Schmerzensgeld rechtfertigen

Kurzfassung

Wenn sich Nachbar(inne)n in die Haare geraten, fliegen mitunter zumindest verbal die Fetzen. Schmerzensgeld können Streithähne und -hennen, die sich vom Gegenüber beleidigt fühlen, jedoch regelmäßig nicht verlangen. Ein solcher Anspruch besteht nämlich nur bei einer objektiv erheblichen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts.

Das entschieden Amtsgericht und Landgericht Coburg und versagten der Klage einer Beleidigten auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.250 € den Erfolg. Auch wenn bei einem länger andauernden Nachbarschaftsstreit Beleidigungen keine adäquate Reaktion auf Provokationen seien, bestehe jedenfalls dann kein unabwendbares Bedürfnis für ein Schmerzensgeld, wenn es wegen des Wegzugs einer Partei an der Wiederholungsgefahr fehle.

Sachverhalt

Die beiden Kontrahentinnen bewohnten unterschiedliche Etagen im selben Haus. Of-fensichtlich waren sie sich schon seit Längerem nicht mehr grün. Als sich dann die Eine über die vermeintliche Ruhestörung der Anderen echauffierte, kam es zum Disput. Mit „Abschaum“, „Klauerin“ und „blöde Kuh“ soll die angeblich Lärmende dabei tituliert worden sein. Die erstattete daraufhin nicht nur Strafanzeige, sondern meinte auch, von ihrer Rivalin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.250 € beanspruchen zu können.

Gerichtsentscheidung

Amtsgericht und Landgericht Coburg waren anderer Auffassung. Eine Beleidigung rechtfertige – unabhängig von der strafrechtlichen Ahndung – nur ausnahmsweise einen Schmerzensgeldanspruch. Voraussetzung sei ein schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit und ein unabwendbares Bedürfnis für eine Schmerzensgeldzahlung. Ob das der Fall sei, hänge von Bedeutung und Tragweite des verbalen Angriffs und damit unter anderem von Nachhaltigkeit und Fortdauer der Rufschädigung, Beweggrund des Handelnden und dem konkreten Anlass ab. Hier habe es sich um eine länger an-dauernde Nachbarstreitigkeit gehandelt und lediglich eine Freundin der Klägerin habe das verbale Scharmützel mitbekommen. Auch der Anlass – Ärger der Beklagten über Ruhestörung – müsse berücksichtigt werden, selbst wenn die Beklagte natürlich nicht adäquat hierauf reagiert habe. Und schließlich wohnten beide inzwischen nicht mehr unter einem Dach.

Fazit

Damit ist nun jedenfalls zwischen diesen beiden Damen Ruhe – Funkstille herrschte ohnehin schon länger.

(Amtsgericht Coburg, Urteil vom 25. Mai 2007, Az. 12 C 1793/06; Landgericht Coburg, Hinweisverfügung vom 27. August 2007, Az: 33 S 60/07; rechtskräftig)

http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/co/presse/archiv/2007/00893/

 

 


 

 

Schmerzensgeld wegen unfreiwilliger Beschneidung eines Jungen

Die im muslimischen Lebens- und Kulturkreis übliche Beschneidung von Jungen stellt ohne wirksame Einwilligung in die Vornahme des ärztlichen Eingriffs eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und rechtswidrige Körperverletzung dar, die ein Schmerzensgeld rechtfertigen kann. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main jetzt in einem Prozesskostenhilfeverfahren entschieden.

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er seinen Vater wegen seiner im 12. Lebensjahr veranlassten Beschneidung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro in Anspruch nehmen will.

Die Eltern des Antragstellers sind geschieden. Der Antragsteller wohnt bei seiner Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht für ihn hat. Zum fraglichen Zeitpunkt verbrachte er jedoch die Ferien bei seinem Vater, einem streng gläubigen Moslem. Auf dessen Veranlassung hin wurde der Junge von einem Arzt beschnitten. Die Mutter, die nicht Muslima ist, hatte die Beschneidung stets abgelehnt.

Der Prozesskostenhilfeantrag hatte in 2. Instanz Erfolg, weil dem Antragsteller ein Entschädigungsanspruch wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und rechtswidriger Körperverletzung zustehen könne. Sein Vater habe den nicht einsichts- und nicht einwilligungsfähigen Jungen bewogen, sich der Beschneidung zu unterziehen, ohne Inhaber des elterlichen Sorgerechts zu sein und damit rechtswidrig in dessen Selbstbestimmungsrecht eingegriffen. Dabei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob generell und bis zu welchem Alter die Einwilligung zu einer Beschneidung durch muslimische Eltern als vom Erziehungs- und Sorgerecht umfasst angesehen werden könnte. Die Beschneidung könne, auch wenn sie keine gesundheitlichen Nachteile mit sich bringe, im Einzelfall für das kulturell-religiöse und körperliche Selbstverständnis des Betroffenen von Bedeutung sein. Die Entscheidung hierüber falle deshalb in den Kernbereich des Rechts einer Person, über sich und ihr Leben zu bestimmen. Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes setze nicht voraus, dass der Antragsteller tatsächlich körperliche oder seelische Nachteile erlitten habe oder erleiden werde. Angesichts der Schwere der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes rechtfertige allein schon die Genugtuungsfunktion eine Geldentschädigung. In welcher Höhe ein Schmerzensgeld letztlich gerechtfertigt sei, hänge

davon ab, ob und inwieweit der Antragsteller langfristig körperliche oder seelische Nachteile erleide oder, wie er behauptet, wegen seiner Andersartigkeit von gleichaltrigen verspottet werde. Diese Umstände bedürfen nach Auffassung des Senats noch der Darlegung im Einzelnen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Beschneidung im Allgemeinen für die Sexualität des Mannes keine Bedeutung habe und der Antragsteller noch darlegen müsse, worin gerade für ihn in der Beschneidung ein Leiden liege. Über die endgültige Höhe des Schmerzensgeldes ist daher nunmehr im Klageverfahren zu befinden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. August 2007 - Az: 4 W 12/07

Die Entscheidung ist in der Landesrechtsprechungsdatenbank (www.rechtsprechung.hessen.de) abrufbar.

 

Pressesprecher des Oberlandesgerichts: Dr. Wolfgang Weber

 

http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet?rid=HMdJ_Search/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet/sub/24c/24c33ea3-35d1-511a-eb6d-f144e9169fcc,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Während die genitale Verstümmelung bei Mädchen mittlerweile in Deutschland geächtet ist, wird die genitale Verstümmelung von Jungen noch immer als eine Art Kavaliersdelikt oder tolerierbares Brauchtum angesehen, dass der freien Verfügbarkeit sorgeberechtigter Eltern anheim gestellt ist. Nur wenn diese Verstümmelung durch einen staatlich entsorgten Vater veranlasst wird, bequemt man sich am Oberlandesgericht Frankfurt am Main mal aus dem bequemen Sessel seiner antiquierter ethischen Vorstellungen. 

Genitale Verstümmelungen an Jungen sind in Deutschland nach wie vor erlaubt, allerdings nur dann wenn diese vom sorgeberechtigten  Elternteil veranlasst werden. Die Deutschen waren schon immer ein Bürokratenvolk, dem die Form wichtiger war und ist als der Inhalt. 

 

 

 


 

 

 

Kind verhungert: Tödliche Ignoranz im Jugendamt

Bundesgerichtshof entscheidet heute über Mitverantwortung von Behörde

Von Catrin Barnsteiner und Michael Mielke

Ein Kind verhungert, zwei sind lebensgefährlich unterernährt. Die Pflegeeltern werden wegen Mordes verurteilt. Kontrolliert hatte sie das Jugendamt nicht. Dagegen klagt jetzt ein Opfer

Beutelsbach - Es gibt eine Geschichte über das Ende von Alexander: Kurz bevor das Kind starb, wollte es Leberwurstbrot essen. Und Milch aus der Babyflasche trinken. Es fror. Sein Pflegevater, ein angehender Waldorfpädagoge, soll sich zu ihm gelegt haben. Seine Pflegemutter machte sich Sorgen, ob Leberwurstbrot und Milch nicht vielleicht zuviel durcheinander für den Jungen wären. Wenige Stunden später war das Kind tot. Verhungert. Sein Bruder Alois und Andreas, ein weiteres Pflegekind, überlebten.

Andreas klagt gegen das Jugendamt, aber er wird vor dem Bundesgerichtshof nicht erscheinen. Es gibt nur Fotos, die im November 1997 von der Polizei gemacht wurden. Heute ist Andreas 15 Jahre alt, als er acht war, hatte er das Gesicht eines Greises und wog gerade mal 11,8 Kilogramm. Der Chefarzt der Kinderklinik in Waiblingen sagte damals, er habe "in der Bundesrepublik solche Kinder noch nicht gesehen. Haut und Knochen, eingesunkene Wangen, eingesunkene Gesäße." Er mußte an Bilder aus Somalia oder Biafra denken.

Der Kriminalfall im schwäbischen Beutelsbach, unweit von Stuttgart, ist nun sogar Thema eines Zivilsenats des Bundesgerichtshofs geworden - aber hinter diesem Fall stehen weitreichende Fragen: Wie weit soll die Kontrolle des Jugendamts bei Pflegefamilien gehen? Wieviel Kontrolle ist nötig, damit die Kinder sich als vollintegrierte Familienmitglieder entwickeln können, ohne ständig an ihre Besonderheit erinnert zu werden?

Professor Wolfgang Krüger, Sprecher des Bundesgerichtshofs, spricht von einem Präzedenzfall. Der Fall nun, das sind drei Jungen, die in einer Pflegefamilie lebten. Alexander, fünf Jahre alt, starb dort an Hunger. Sein Bruder Alois - er war sechs Jahre alt und wog nur zehn Kilogramm - und Andreas konnten gerettet werden. Für die Pflege der Jungen hatten die damals 33 Jahre alte Kinderpflegerin Ulrike R. und ihr 39 Jahre alte Ehemann Klaus R. monatlich knapp 1700 Euro erhalten. Außerdem gab es so genannte Tageskinder; an manchen Tagen waren es bis zu acht. Bei dem Strafprozeß gegen die Pflegeeltern waren 1999 dann die Details ans Licht gekommen: Alois, Andreas und Alexander bekamen nur trockenes Brot und Wasser. Einer der Jungen, so heißt es, sei einmal nachts weggelaufen, um in einer Gaststätte um Reste zu betteln. Auch im Mülleimer seiner Schule wühlte er nach Essensresten. Wenn Besuch kam, mußten sie sich in einem abgedunkelten Raum aufhalten. Schließlich, im Sommer 1997, wenige Monate vor dem Tod des kleinen Alexander, wurden sie von den Nachbarn gar nicht mehr gesehen.

Ganz anders erging es den drei leiblichen Kindern der Familie: Sie hatten Computer, Hifi-Anlagen und zwei Pferde. Sie waren gesund. Als Alexander starb, waren seine Augen verdreht, sein Bauch gebläht, er konnte nicht mehr sprechen, sich kaum noch rühren. Und als am 27. November 1997 dann schließlich doch ein Rettungsarzt gerufen wurde, war es zu spät.

Beutelsbach in Baden-Württemberg, 8000 Einwohner, direkt in den Weinbergen gelegen. Das Haus, in dem die Familie damals wohnte, ist zweistöckig und liegt hinter einem Garten. Es ist ein großes Haus mit einem großartigen Ausblick - und es ist ein Schandfleck für die Nachbarschaft. Weil es die Nachbarn immer wieder daran erinnert, was war.

Sehr geschickt sei die Pflegemutter gewesen, heißt es im ersten Prozeß: Mißtrauischen Fragern erzählte sie, die leiblichen Eltern der Kinder wären Alkoholiker. Ja, mit dem Essen täten sie sich auch schwer, die Buben. Ein Schwurgericht in Stuttgart verurteilte das Ehepaar im Juni 1999 zu lebenslänglichen Gefängnisstrafen. Ein Verdeckungsmord. Die Pflegeeltern hätten trotz des katastrophalen Zustands des kleinen Alexander einen Arztbesuch vermieden, um die jahrelangen Mißhandlungen der Pflegekinder zu vertuschen. Die Mutter sagte aus, sie wäre mit den Kindern nicht mehr zu Recht gekommen und hätte sie durch Essensentzug disziplinieren wollen.

In der Regel wird mit so einem Urteil, das vom Bundesgerichtshof ja auch bestätigt wurde, die Akte geschlossen. In diesem Fall gab es jedoch zunächst parallel ein Strafverfahren gegen Mitarbeiter des Jugendamtes des Rems-Murr-Kreises wegen fahrlässiger Tötung. Die Verteidiger von Ulrike und Klaus R. hatten den öffentlich Bediensteten vorgeworfen, sich nach der Vermittlung der Kinder in die Pflegefamilie nicht mehr genügend um die verhaltensgestörten Jungen gekümmert zu haben. Wie hoch der Grad der Unkenntnis über den Zustand der Pflegefamilie war, hatte sich in dem Strafprozeß gegen die Pflegeeltern gezeigt. Eine Mitarbeiterin des Waiblinger Jugendamtes sprach von einer "Musterfamilie", die "einen sehr geordneten, sehr harmonischen Eindruck" vermittelt habe. Das Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter des Jugendamtes wurde dann auch - wie zumeist in derartigen Fällen - eingestellt. Doch ein Anwalt zog vor ein Zivilgericht und forderte im Namen des einstigen Pflegekindes Andreas vom Jugendamt wegen Verletzungen der Amtspflicht Schmerzensgeld, außerdem die Anerkennung der Zuständigkeit des Amtes für künftige materielle und immaterielle Schäden. Und er gewann: Eine Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart sprach dem Jungen am 7. März 2003 ein Schmerzensgeld in Höhe von 25 000 Euro zu und bestätigte die Haftung des Jugendamtes für künftige Schäden. Doch auch die nächste Instanz, der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Stuttgart, wies die Berufung zurück. Mit der Begründung, die Mitarbeiter des Jugendamtes hätten nach Umzug der Pflegefamilie 1993 aus Hof in den Rems-Murr-Kreis sofort Kontakt aufnehmen und sich über die Lebensumstände des Jungen persönlich informieren müssen.

Heute soll dieser Fall vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe nun höchstrichterlich entschieden werden. Es könnte ein Urteil mit Folgen werden.

 

Berliner Morgenpost 14.10.2004

 

 


 

 

 

Donnerstag, 11. Dezember 2003

SERBIEN/NATO

Sanjas Mutter und ein Rechtsprinzip

Andreas Förster

"Zwei Bilder werde sie nie mehr los, erzählt Vesna Milenkovic. Den strahlenden Morgen an jenem 30. Mai 1999, an dem ihre Tochter Sanja, herausgeputzt in weißer Hose, rosa Hemd und weißen Sportschuhen, das Haus verlässt, um im vier Kilometer entfernten Varvarin die Kirche und den Wochenmarkt zu besuchen. Und die rasende Fahrt im Krankenwagen wenige Stunden später: Ihre Tochter, lebensgefährlich verletzt von den Schrapnellen mehrerer Nato-Flugzeugraketen, liegt bewusstlos auf dem Bauch. Es ist das letzte Mal, dass Vesna sie lebend sieht. Im Krankenhaus stirbt Sanja. Sie ist 15 Jahre alt geworden.

Unzählige Male hat Vesna Milenkovic aus der serbischen Kleinstadt Varvarin diese Geschichte erzählt. Auch in Deutschland - auf Pressekonferenzen, in politischen Veranstaltungen, bei "Maischberger" und im Magazin Spiegel sprach sie von dem Nato-Krieg gegen Jugoslawien und dem schrecklichen Tag, an dem sie die geliebte Tochter verlor.

Am Mittwoch saß Vesna Milenkovic zusammen mit ihrem Mann, dem Varvariner Bürgermeister, im Bonner Landgericht. Und wieder kommen die Bilder jenes Pfingstsonntags vor viereinhalb Jahren in ihr hoch. Denn das Gericht hat darüber zu entscheiden, ob die Bundesrepublik als Kriegspartei für den Angriff der Nato-Kampfflugzeuge auf die Brücke von Varvarin in Haftung genommen werden kann. Außer Sanja waren damals neun weitere Zivilisten getötet worden, 17 Menschen erlitten schwerste Verletzungen.

Die Nato hatte in einer Erklärung nach dem Bombardement von einer "Autobahnbrücke" in Varvarin gesprochen, die als "Hauptkommunikationslinie" im Krieg gegen Jugoslawien ein "vorgesehenes, legitimes Ziel" war. In Wirklichkeit war die an diesem Tag von Nato-Kampfflugzeugen mit "präzisionsgelenkten Waffen" zerstörte Brücke nur viereinhalb Meter breit und für Militärtransporte wegen ihrer geringen Tragfähigkeit ungeeignet.

Der Angriff auf die Brücke sei daher ein Kriegsverbrechen gewesen, weil bewusst unschuldige Opfer in Kauf genommen wurden, sagen Vesna und weitere 34 Kläger aus Varvarin. Weder der Richter noch die Vertreter der Bundesregierung gingen in der Verhandlung vor dem Landgericht auf diesen Vorwurf ein. Dennoch lehnten die Richter am Mittwoch einen Anspruch der Hinterbliebenen und Verletzten auf Schadenersatz ab. Dabei hatten die 35 Varvariner gerade mal eine Million Euro Wiedergutmachung für ihren erlittenen Schmerz verlangt.

In dem Rechtsstreit aber geht es vor allem ums Prinzip. "Nicht der einzelne Bürger, sondern allenfalls dessen Heimatstaat kann Anspruch auf Schadenersatz erheben", doziert der Vorsitzende Richter Heinz Sonnenberger. Zwar zeigt er sich ehrlich erschüttert von den der Klageschrift beigefügten grausamen Bildern des Luftangriffs. Doch bei allem Mitgefühl erlaube die Rechtslage nur eine Abweisung der Klage: "Zivilgerichte können Rechtsfolgen nicht lösen."

Vesna Milenkovic ist enttäuscht, aber nicht überrascht von dem Urteil. Sie und die anderen Kläger wollen den Instanzenweg weitergehen. Und die Hoffnung nicht aufgeben: "Wir erwarten, dass das nächste Gericht ein gerechteres Urteil spricht", sagt sie."

Berliner Zeitung

http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/politik/299700.html

 

 

Zu Risiken und Nebenwirkungen von Bombenangriffen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker - oder Sie bleiben am besten im Keller zu Hause.

 

Mit freundlichem Gruß

Ihre

Bundesrepublik Deutschland

 

 


 

 

Schmerzensgeld bei übermäßigen Verzehrs des von Masterfood hergestellten Schokoriegels Mars

Wilfried Wilhelm Woltz (geb. 1942 in Jülich) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mönchengladbach (ab 26.11.1987, ..., 2007) - ab 1976 im richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. 1979 zum Richter am Landgericht Mönchengladbach ernannt. War im Handbuch der Justiz 2002 ab 26.11.1987 als Vorsitzender Richter am Landgericht Mönchengladbach aufgeführt. im Jahr 2002 Klage des damaligen Vizepräsident am Landgericht Neubrandenburg vor der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach gegen die Viersener Firma Masterfood, der er vorwarf, er sei wegen des übermäßigen Verzehrs des von Masterfood hergestellten Schokoriegels Mars an Diabetis erkrankt. Die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage wurde abgewiesen - siehe Pressemittelung des Landgerichts Mönchengladbach vom 31.01.2007 - http://www.lg-moenchengladbach.nrw.de/presse/archiv_mitteilungen/index.php

 

 

Hans Josef Brinkmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Rostock / 4. Zivilsenat  (ab 08.09.2004, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 12.09.1994 als Vizepräsident am Landgericht Neubrandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 08.09.2004 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Rostock - beurlaubt - aufgeführt. Im GVP 01.02.2008 Oberlandesgericht Rostock nicht aufgeführt,. Möglicherweise identisch mit dem Vizepräsident am Landgericht Neubrandenburg der im Jahr 2002 vor der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach gegen die Viersener Firma Masterfood klagte, der er vorwarf, er sei wegen des übermäßigen Verzehrs des von Masterfood hergestellten Schokoriegels Mars an Diabetis erkrankt. Die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage wurde abgewiesen - siehe Pressemittelung des Landgerichts Mönchengladbach vom 31.01.2007 - http://www.lg-moenchengladbach.nrw.de/presse/archiv_mitteilungen/index.php

 

 

 

 


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