Sperma


 

 

 

 

Wenn Justiz und Medizin an ihre Grenzen stoßen

Eineiigen Zwillingen ist im Rahmen eines Abstammungsverfahrens die Abgabe einer Spermaprobe oder die Einbeziehung ihres codierenden DNA-Bestandteil in die Abstammungsuntersuchung unzumutbar, entschied jetzt das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Urteil vom 30. Januar 2013 - 15 UF 51/06). Denn nach den bisherigen anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft verspricht deren Untersuchung keine Aufklärung des Sachverhaltes. Haben eineiige Zwillinge in der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Kindesmutter verkehrt, lässt sich nach dem heutigen Stand der Wissenschaft die Vaterschaft nicht durch ein genetisches Abstammungsgutachten, klären.

Der für Familiensachen zuständige 15. Zivilsenat hatte über eine Vaterschaftsfeststellung zu entscheiden, bei der sowohl der Beklagte als auch dessen Zwillingsbruder in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter hatten.

Hatte das Amtsgericht der Klage in erster Instanz noch stattgegeben, so entschied das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten nunmehr, dass sich weder durch die Zeugenaussagen, noch durch Abstammungsuntersuchungen mit dem für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad die Abstammung des Klägers aufklären lasse. Zum einem lasse sich die Vaterschaft des Beklagten nicht mit der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung begründen, wonach derjenige als Vater vermutet wird, der der Kindesmutter während der Empfängniszeit beiwohnte (§ 1600 d Abs. 2 S. 1 BGB). Diese gesetzliche Vermutung sei durch schwerwiegende Zweifel entkräftet. Denn aufgrund der Zeugenaussagen, habe das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit sowohl mit dem Beklagten als auch mit dessen Zwillingsbruder verkehrte.

Zum anderen konnte anhand der fünf Sachverständigengutachten festgestellt werden, dass beim jetzigen Stand der Wissenschaft kein erprobtes Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft bei eineiigen Zwillingen existiert. Lediglich rein in der Theorie diskutierte Vorgehen und nicht erprobte Verfahren könnten versuchen die genetischen Anlagen des Klägers einem der genetisch als identisch anzusehenden Zwillinge zuzuordnen. Die Erfolgsaussichten dieser nicht erprobten Verfahren seien von den Gutachtern insgesamt als gering eingeschätzt worden.

Aus diesen Gründen habe der Beklagte sowie sein Zwillingsbruder die Abgabe der Spermaprobe verweigern können. Ein darin liegender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei ihnen unzumutbar. Im Gegensatz zum reinen" genetischen Fingerabdruck, lassen sich durch die codierten Bestandteile der DNA erhebliche Rückschlüsse auf charakter- oder krankheitsbezogene Persönlichkeitsmerkmale ziehen. Dies hätten der Beklagte und dessen Zwillingsbruder auch nicht mit Rücksicht auf das Recht des Klägers auf Kenntnis seiner Abstammung zu dulden und hinzunehmen. Zumal die Analyse dieser Erbgutbestandteile im Wege eines Verfahrens mit experimentellem Charakter erfolgen würde, das gerade keine gesicherte und verifizierte Ergebnisse verspräche.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem 14-jährigen Kläger aus dem Landkreis Hameln steht noch die Möglichkeit offen, den Bundesgerichtshof in Karlsruhe anzurufen.

Der Pressesprecher und Richter am Oberlandesgericht Dr. Götz Wettich betont: Ich bedauere die Situation des Klägers. Für ihn ist die Entscheidung unbefriedigend. Und auch der Landkreis Hameln-Pyrmont, der für die Eltern mit sehr aufwendigen Sozialleistungen eingesprungen ist, hat nun bis auf weiteres keinen Kindesvater, bei dem er Rückgriff nehmen könnte. Aber Gerichtsverfahren bieten keinen Raum für experimentelle Grundlagenforschung. Theoretische Erwägungen von Experten zu überprüfen ist nicht Aufgabe eines Gerichts bei der Wahrheitsfindung im Wege der Beweisaufnahme. Vielleicht ermöglicht der wissenschaftliche Fortschritt dem Kläger irgendwann in Zukunft noch einmal, die Tür zur Klärung seiner Abstammung aufzustoßen."

 

Presse

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:

RiOLG Dr. Götz Wettich, Pressesprecher

Oberlandesgericht Celle

Pressestelle

Schloßplatz 2

29221 Celle

Tel: 05141 206-207

E-Mail an Ansprechpartner/in

 

http://www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=13597&article_id=112665&_psmand=54

 


 

 

 

 

 

Kölner OLG-Urteil: Frau kann «Vater» sein

Freitag, 11. Dezember 2009 13.45 Uhr

Köln (dpa/lnw) - Eine Frau in einer lesbischen Lebensgemeinschaft kann rechtlich «Vater» eines gemeinsamen Kindes sein und sich als solcher ins Geburtsregister eintragen lassen. Das entschied das Kölner Oberlandesgericht im Falle einer Frau «Brigitte», die als Junge «Bernd» zur Welt gekommen war, ihr Geschlecht aber 1997 operativ umwandeln ließ. Vor dem Eingriff hatte Bernd ein Spermadepot anlegen lassen, womit eine künstliche Befruchtung vorgenommen wurde, Anfang 2007 kam ein gemeinsamer Sohn zur Welt. Das Kölner Standesamt hatte Zweifel, ob eine Vaterschafts-Anerkennung von Brigitte wirksam ist und sie sich als Vater ins Geburtsregister eintragen lassen darf, was das OLG nun bejahte (Az: 16 Wx 94/09).

In dem am Freitag veröffentlichten Beschluss heißt es, die Frau könne «Vater» im Sinne des Gesetzes sein - und damit rechtlich als Vater des Jungen anerkannt werden. Allerdings müsse sich Brigitte mit dem früheren männlichen Namen «Bernd» in die Geburtsurkunde aufnehmen lassen, «um bei Dritten keinen Anlass zu Spekulationen zu geben und der Gefahr einer Offenlegung der Transsexualität eines Elternteils vorzubeugen». Brigitte und ihre Partnerin Irene hatten nach der Geburt ihres Sohnes eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft im Mai 2008 in Köln geschlossen. Anfang 2009 erkannte Brigitte vor dem Jugendamt die Vaterschaft für den Jungen an.

Das Standesamt hatte Zweifel, ob die Anerkennung wirksam war, da Brigitte zum Zeitpunkt der Vaterschafts-Anerkennung schon eine Frau war. Nach dem Transsexuellengesetz richten sich geschlechtsbezogene Rechte und Pflichten aber nach dem neuen Geschlecht. Das Amt legte den Fall den Gerichten vor. Dem Kölner OLG zufolge soll das Verhältnis des Elternteils zu dem Kind auch nach einer Geschlechts- Umwandlung unberührt bleiben. Für die Kinder könne es eine erhebliche Belastung sein, wenn ihre eigene Abstammung nicht urkundlich festgehalten sei und sie die familären Zusammenhänge nicht klären könnten. Alle Namen in dem Fall hatte das OLG geändert.

[OLG]: Reichenspergerplatz 1, Köln

http://www.justiz.nrw.de/Presse/dpa_ticker/DPA_11124/index.php

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wieder mal so ein bundesdeutscher Quark, ein Mann lässt ein Spermadepot von sich anlegen, lässt danach seinen Schwan absägen und wahrscheinlich noch diverse Körperverstümmelungen an sich vornehmen. Mit dem deponierten Sperma schwängert er eine andere Frau die daraufhin ein Kind austrägt. Anschließend behauptet der zur "Frau" verstümmelte Mann, er wäre eine Frau, das Standesamt kriegt Atemnot und schließlich stellt das OLG Köln fest, der zur Frau verstümmelte Mann, ist der Vater des Kindes, womit die Richter völlig recht haben.

Das arme Kind muss offenbar fortan in der Lebensgemeinschaft des zur Frau verstümmelten Mannes und seiner Freundin aufwachsen. Ein klarer Fall für den Kindernotdienst. Wollen wir hoffen, dass das Kind diese Tortur heil übersteht.

 

 


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