Therapie

Umgangsrecht


 

 

 

Verpflichtung der Mutter zur Inanspruchnahme professioneller Hilfe

 

"...

Grundsätzlich gilt zwar gemäß § 1684 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet ist. Das dem Kind zustehende Recht auf Umgang soll eine der Grundvoraussetzungen gewährleisten, die für eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung erforderlich ist und dem Kind eine ungestörte Identitäts- und Selbstwertentwicklung ermöglichen.

Um dies zu gewährleisten, sind beide Eltern sind nach § 1684 Abs. 2 BGB verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Diese Wohlverhaltensklausel gebietet es nicht nur, passiv Dinge geschehen zu lassen. Sie gebietet zugleich eine aktive Förderung des Umgangskontaktes. Das bedeutet, dass der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, im Rahmen der Erfüllung seiner Erziehungsaufgabe dem Kind deutlich machen muss, wie wichtig der Kontakt zum anderen ist und dass ein Umgangsrecht mit dem anderen auch den eigenen Wünschen und Vorstellungen entspricht. Die Bereitschaft, ein Kind zu erziehen und für es Verantwortung zu übernehmen, fordert auch die Bereitschaft und Verantwortung alles zu tun, um eine Einstellung zu überwinden, die diesem Wunsch und diesen Vorstellungen entgegensteht. Dies gilt gleichermaßen für die Mutter wie für die Großeltern mütterlicherseits.

Daher können die bei der Mutter bestehenden Ängste und Befürchtungen es nicht rechtfertigen, den Kontakt zwischen Vater und Tochter zu unterbinden. Falls diese Ängste nicht aus eigener Kraft bewältigt werden können, besteht die Verpflichtung der Mutter ihrerseits entsprechende professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Sarah einen unbelasteten Umgang mit dem Vater zu ermöglichen.

..."

 

Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen

5 UF 36/01 b = 71 F 734/00

Beschluss in Sachen betr. mdj. XXX, geboren am ... 1988

5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichtes in Bremen unter Mitwirkung der Richter Blome, Gräper, Soinö

vom 28.12.2001

 

Der vollständige Beschluss liegt dem Väternotruf vor


 

Wiederanbahnung eines abgebrochenen Umgangskontakts; Pflicht zum Besuch einer Therapie zur Ermöglichung eines Umgangskontakts.

1. Zur Wiederanbahnung eines abgebrochenen Umgangskontakts.

2. Die Wohlverhaltenspflicht aus §1684 Abs. 2 S. 1 BGB beinhaltet auch die Verpflichtung der Eltern, zur Ermöglichung eines regelmässigen Umgangskontakts eine Therapie zu machen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2000 - 17 UF 99/00

 

ausführlich in: "Das Jugendamt", 1/2001, S. 45-46

und in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", H14, 2001, S. 932-933

 

Ein verdienstvoller und längst überfälliger Beschluss  des 17. Zivilssenat - Familiensenat des OLG Stuttgart unter dem Vorsitzenden Richter Borth, des Richters Schwarz und des Richters Dr. Motzer. Denn bisher war die Praxis häufig so, dass die umgangsvereitelnde Mutter es sich beruhigt in ihrer Opferecke bequem machen konnte und es ihr nicht abverlangt wurde, im Interesse ihres Kindes eine Beratung oder Therapie in Anspruch zu nehmen.

 

 


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