Totschlag


 

 

 


Prozess in Flensburg beginnt

Mutter lässt Vierjährigen drei Wochen allein

Drei Wochen lang lässt eine Mutter ihren Sohn allein. Er ist erst vier Jahre alt. Die Wohnungstür ist verschlossen, er ernährt sich von dem, was er in der Wohnung findet. Durch Zufall wird er gefunden. Seine Mutter steht jetzt wegen versuchten Totschlags vor Gericht.

Sie wollte Feiern gehen. Eine Nacht lang. Doch dann bleibt eine alleinerziehende Mutter rund drei Wochen lang weg. Und lässt ihren vierjährigen Sohn allein in der abgeschlossenen Wohnung zurück. Die heute 38-Jährige hat am Montag vor dem Landgericht Flensburg gestanden, ihren Sohn im August und September 2012 wochenlang eingesperrt zu haben. Sie ist wegen versuchten Totschlags angeklagt.

 

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09.05.2016

http://www.focus.de/regional/schleswig-holstein/prozess-in-flensburg-beginnt-mutter-laesst-vierjaehrigen-drei-wochen-allein_id_5515027.html

 

 

 


 

 

 

Keine Übernahme von Bestattungskosten für den Mörder der Mutter

Nr. 3/2010

Kassel, den 05.07.2010

Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit seinem Urteil vom 25.06.2010 einer Klage stattgegeben, mit der sich der Sohn gegen die Übernahme der Bestattungskosten für die von der Stadt Melsungen veranlasste Beerdigung seines Vaters wehrte.

Der Vater des Klägers tötete im Jahr 1992 die Mutter des Klägers, als dieser 13 Jahre alt war. Wegen Totschlags wurde der Vater zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die er wegen eines erfolglosen Fluchtversuchs auch vollständig verbüßte. Der Kläger und sein damals 12 Jahre alter Bruder wurden ca. 4 Jahre in einer Pflegefamilie untergebracht. Nach der Haftentlassung des Vaters hatten die Brüder keinen Kontakt zum Vater. Wegen des Tötungsdelikts wurden sie auch von ihrer grundsätzlichen Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Vater freigestellt.

Am 18.01.2010 fanden Polizeibeamte die Leiche des Vaters des Klägers auf einem Gartengrundstück im Stadtgebiet der Beklagten. Als Sofortmaßnahme beauftragten die Beamten ein Bestattungsunternehmen mit der Bergung der Leiche. Der Leiter des Ordnungsamts der Beklagten setzte sich mit dem Kläger telefonisch in Verbindung und bat um die für die Bestattung der Leiche erforderlichen Aufträge. Der Kläger weigerte sich aber unter Verweis auf das von seinem Vater an seiner Mutter begangene Tötungsdelikt. Die Beklagte erteilte daher die Aufträge zur Einäscherung und anonymen Beisetzung.

Mit dem angegriffenen Bescheid vom 04.02.2010 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger die dabei entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 2.040,82 Euro geltend.

Diesen Bescheid hob das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 25.06.2010 auf.

Nahe Angehörige seien zwar gemäß § 13 Abs. 2, Abs. 1 Friedhofs- und Bestattungsgesetz grundsätzlich sorgepflichtig für die Leiche eines Verwandten. Weigerten diese sich, die erforderlichen Sorgemaßnahmen durchzuführen, müsse die Kommune die Beerdigung veranlassen und grundsätzlich die entstandenen Kosten beim sorgepflichtigen Angehörigen einfordern.

Dies gelte jedoch nicht immer und in jedem Fall. Es müssten die Härten berücksichtigt werden, die sich aus der strengen Regelung zur öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit naher Verwandter für Totenfürsorgemaßnahmen ergeben können. Hierbei komme es maßgeblich auf den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit an.

Hier sei es dem Kläger aufgrund des Verhaltens seines Vaters nicht zumutbar gewesen, die Kosten für dessen Bestattung zu tragen. Der Vater des Klägers habe sich mit der Tötung der Mutter nicht nur ihr gegenüber eines schweren Verbrechens schuldig gemacht, sondern auch einer besonders schweren Verfehlung gegenüber ihren gemeinsamen, damals noch minderjährigen Kindern. Das führte darüber hinaus zu der Notwendigkeit, die Kinder für ca. vier Jahre in einer Pflegefamilie unterzubringen. Im Erörterungstermin hat der Kläger zudem ausgeführt, dass sein Bruder infolge dieser Umstände „völlig abgerutscht“ sei.

Die Beklagte kann gegen dieses Urteil (Az. 6 K 422/2010.KS) die Zulassung der Berufung bei dem Hess. Verwaltungsgerichtshof beantragen.

Verantwortlich:

Ottmar Barke

Pressesprecher VG Kassel

Tel.: (0561)1007-107

Email: Ottmar.Barke@VG-Kassel.Justiz.hessen.de

 

http://www.vg-kassel.justiz.hessen.de/irj/VG_Kassel_Internet?rid=HMdJ_15/VG_Kassel_Internet/sub/076/0766d5ba-8906-921f-012f-31e2389e4818,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm

 

 

 


 

 

Ex-Richter wegen versuchten Totschlags angeklagt

Düsseldorf/Neuss (ddp-nrw). Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat Anklage wegen versuchten Totschlags gegen einen ehemaligen Richter erhoben. Der Jurist soll im September versucht haben, seine Ex-Frau an ihrem Arbeitsplatz in einem Modegeschäft in der Neusser Innenstadt zu töten. Jetzt drohen dem 55-Jährigen bis zu 15 Jahre Haft.

Laut Anklage war der Mann mit einem Stein in das Modegeschäft gestürmt und hatte seine Frau attackiert. Drei Passanten hatten den Angriff beobachtet und den Mann überwältigt. Neben dem Stein hatte er nach Angaben der Staatsanwaltschaft noch ein langes Küchenmesser in der Tasche. Der Polizei soll er später erklärt habe, das Tatwerkzeug sei «ein Stein der Liebe» gewesen. Er habe ihn gemeinsam mit seiner Ex-Frau aus einem Urlaub in Südfrankreich mitgebracht.

Der Angeklagte hatte nach seinem Jura-Studium lange Jahre als Amtsrichter in Duisburg gearbeitet, dann war er dort aus dem Dienst entlassen worden. Anschließend hatte er als Rechtsanwalt in Neuss gearbeitet. An die Tat will er sich nicht erinnern können. Bei der Polizei gab er an, am Tattag zwölf Flaschen Bier getrunken zu haben.

Die Frau wurde bei dem Angriff verletzt. Sie soll vor Gericht als Zeugin aussagen. Der Prozess gegen den Ex-Richter soll spätestens im Februar beginnen.

23.12.2007 SR

http://www.e110.de/artikel/detail.cfm?pageid=67&id=85596

 

 

 


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