Umgangsboykott


 

 

 

 

 

"Unser Kind gehört mir! Eltern vor dem Familiengericht"

 

30-minütige Reportage zum Thema 'Umgangsboykott':

 

2. April 2006 um 18:30 Uhr im Zweiten Deutschen Fernsehen - ZDF

 

 

 


 

 

 

Festsetzung von Zwangsgeld gegen umgangsboykottierende Mutter

 

14 F 167/06 Amtsgericht Herford

Beschluss

In der Familiensache

des Herrn K. Antragstellers

gegen

die Frau A. Antragsgegnerin

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. R, 33602 Bielefeld

Gegen die Antragsgegnerin wird wegen Verstoßes gegen die im Beschluss vom 01.02.2006 (Amtsgericht Herford 14 F 543/02) getroffene Umgangsrechtsregelung ein Zwangsgeld von 5.000,00 € festgesetzt.

Für den Fall der erneuten Zuwiderhandlung gegen den Beschluss vom 01.02.2006 wird der Antragsgegnerin die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von

bis zu 25.000,00 € angedroht.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Mit Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 01.02.2006 sind begleitete Umgangskontakte angeordnet worden. Die begleiteten Umgangskontakte sollen beim Kreisjugendamt Herford stattfinden. Ein erster Termin am 23.02.2006 sollte ohne Beteiligung des Kindesvaters stattfinden, um das Kind auf die Umgangskontakte vorzubereiten. Die regelmäßigen Umgangskontakte sollten am 02.03.2006 beginnen.

Entgegen der Verpflichtung aus dem Beschluss vom 01.02.2006 hat die Kindesmutter das Kind am 23.02.2006 und am 02.03.2006 nicht zu Kreisjugendamt Herford gebracht. Die Kindesmutter hat damit gegen die Umgangsregelung verstoßen.

Der Verstoß gegen die Umgangsregelung erfolgte schuldhaft. Die Kindesmutter kann sich nicht darauf berufen, dass die begleiteten Umgangskontakte mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sind. Die Umgangskontakte sollen durch das Jugendamt vorbereitet und begleitet werden. Die Anordnung von begleiteten Umgangskontakten war das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Recht des Kindesvaters und des Kindes auf Ausübung des Umgangsrechts und der Sorge der Kindesmutter wegen der von ihr befürchteten Gefährdung des Kindeswohls. Die vom Gericht getroffene

Entscheidung hat die Kindesmutter zu akzeptieren. Der Umstand, dass die Kindesmutter mit der gerichtlichen Entscheidung nicht einverstanden ist, ändert nichts daran, dass die Entscheidung auch für die Kindesmutter bindend ist.

Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes beruht auf § 33 FGG. Es ist insbesondere berücksichtigt worden, dass es sich um das erste Zwangsgeld handelt, welches wegen der Nichteinhaltung der mit Beschluss vom 01.02.2006 getroffenen Umgangsregelung festgesetzt worden ist. Fall die Festsetzung weiterer Zwangsgelder erforderlich wird, können diese durchaus höher ausfallen.

Die Kostenentscheidung folgt ebenfalls aus § 33 FGG.

Herford, 20.03.2006

große Beilage

Richter am Amtsgericht

 

 

 

 

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

1 WF 89/06 OLG Hamm

14 F 167/06 AG Herford

In der Familiensache

der Frau H. - Antragsgegnerin u. Beschwerdeführerin

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. R.33602

Bielefeld

gegen

Herrn K. - Antragsteller und Beschwerdeführer

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte F u. Partner

weitere Beteiligte: Kreisjugendamt Herford

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28.03.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Herford vom 20.03.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Andexer, den Richter am Oberlandesgericht Stratmann und die Richterin am Oberlandesgericht Becker am 24.April 2006

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §§ 33, 19 20 FGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und insbesondere die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses wird verwiesen. Auch die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes erscheint angesichts der Stärke des auf Missachtung des Umgangsregelung gerichteten Willens der Antragsgegnerin erforderlich.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

gez. Unterschriften: Andexer Stratmann Becker

 

 

 

 

 


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