Umgangsrecht

Foto - Auskunftsanspruch


 

 

 

Foto und Auskunft 1

Auch bei betreuten Umgang hat der Vater ein Recht darauf, von der Kindesmutter vierteljährlich einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamens Kindes zu erhalten.

Dieser Bericht hat mindestens zu enthalten:

a) Eine Übersicht über den Werdegang des Kindes

b) allgemeine Angaben über die persönliche Lebenssituation des Kindes

 

Dem jeweiligen Bericht sind zwei neuere Lichtbilder des Kindes beizufügen. Soweit ein gegebener aktueller Anlaß besteht (Z.B. Erkrankung) ist die Auskunft unverzüglich neben der regelmäßigen Auskunft zu erteilen.

Der Kindesvater hat ein berechtigtes Interesse an der Auskunft. Das berechtigte Interesse kann sich grundsätzlich u.a. auch aus den Umständen ergeben. Das Auskunftsrecht voll vielmehr zum Ausgleich dienen, daß der persönliche Umgang mit dem Kind eingeschränkt ist. (vgl. BayOBLG, Beschluß v. 07.12.1992, FamR. 7 1993, 1487 f.) Das Wohl des Kindes steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.

Der Kindesvater ist somit nicht darauf zu verweisen, sich die gewünschten Informationen ausschließlich über das Umgangsrecht bzw. durch außenstehende Dritte zu verschaffen.

 

Beschluß Amtsgericht Bad Oeynhausen, 13. August 1999


 

Foto und Auskunft 2

Ein nichtehelicher Vater, der kein Umgangsrecht mit seinem Kind hat, kann aber von der Mutter verlangen, daß ihm jedes halbe Jahr ein Foto des Kindes zugesandt wird. Wegen der ständigen Streitereien zwischen den Eltern, die schlecht für das 5jährige Kind seien, durfte der Vater sein Kind nicht sehen. Er könne jedoch von der Mutter jedes halb& Jahr ein Foto und Auskunft Ober sein Kind verlangen. Dies begründete das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit seinem Elternrecht aus Art. 6 des Grundgesetzes.

Aktenzeichen: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.11.1997; 20 11 269/97

Quelle: NJW 1998; Heft 1/2; XVI


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