Umgangsrecht

Zwangsvollstreckung


 

 

 

Was ist Gewalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 33 II FGG?

Richter Dr. Stephan Hammer, Berlin

FPR 2008 Heft 8-9 413-417

 

 

"Die Anwendung von Gewalt in FGG-Verfahren ist gem. § 33 II FGG gesondert vom Gericht anzuordnen. Wegen der Tragweite der Anordnung bedarf es einer klaren Vorstellung davon, was unter „Gewalt“ zu verstehen ist. ..."

 

 


 

 

 

OLG Saarbrücken Beschluß vom 8.10.2012, 6 WF 381/12

Leitsätze

Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten hat. Beruft sich der verpflichtete Elternteil auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, so muss er im Einzelnen darlegen, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 31. August 2012 - 39 F 168/12 UG - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 1.000 EUR.

Gründe

Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht nach §§ 86 ff, 89 FamFG ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen die Antragsgegnerin verhängt, weil diese gegen die in dem Beschluss des Familiengerichts vom 15. Mai 2012 - 39 F 168/12 UG - getroffene Umgangsregelung verstoßen hat.

Die formellen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind zweifelsfrei erfüllt. Die Antragsgegnerin hat auch gegen ihre Verpflichtungen aus dem genannten Beschluss verstoßen. Danach oblag es der Antragsgegnerin, S. am 28. Mai 2012 dem Umgangspfleger zu übergeben, damit dieser den Umgang des Kindes mit dem Antragsteller ermöglicht. Dem ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen, denn der Umgangspfleger hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Kind an dem angeordneten Termin nicht dazu bewegt werden konnte, ihn zum Zwecke des Umgangs zu begleiten.

Es ist davon auszugehen, dass dies auf einer schuldhaften Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin gegen ihre Verpflichtungen aus dem Umgangsbeschluss beruht. Nach § 89 Abs. 4 S. 1 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast hinsichtlich der Gründe, aus denen er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten haben will. Der Verpflichtete hat daher die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen substantiiert darzulegen (Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschlüsse vom 2. April 2012 6 WF 130/11 und vom 26. November 2010 6 WF 118/10 , ZKJ 2011, 104; vgl. auch 9. Zivilsenat, Beschluss vom 31. Januar 2012 9 WF 131/11 ). Diese Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person; sie sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil wie hier die Antragsgegnerin bei Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (BGH FamRZ 2012, 533; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 2. April 2012 6 WF 130/11 ; vgl. dazu auch BT-Drucks. 16/6308, S. 218; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1669; Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 89, Rz. 9; Kemper/Schreiber/Völker/Clausius, HK-FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 22; Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 7; Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 15; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 9; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 5. Aufl., § 6, Rz. 16; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 13).

Denn nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem betreuenden Elternteil obliegt es deswegen, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu gewinnt. Der Obhutselternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Obhutselternteil jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet (Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O.; vgl. zum Ganzen auch Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 30 ff., jeweils m.w.N.; s. auch BGH FamRZ 2012, 533). Der betreuende Elternteil darf es dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskontakte zum anderen Elternteil wahrnehmen will oder nicht; vielmehr muss er alle zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel anwenden, um das Kind zu zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen (BGH FamRZ 2012, 533; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 2. April 2012 6 WF 130/12 ; 9. Zivilsenat, Beschluss vom 21. Dezember 2006, a.a.O.; Völker/Clausius, a.a.O.).

Dass die Antragsgegnerin es nicht zu vertreten hat, dass die angeordneten Umgangskontakte unterbleiben mussten, lässt sich nicht feststellen, denn es fehlt jeglicher nachvollziehbare Sachvortrag hierzu. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, mit welchen erzieherischen Mitteln sie konkret auf das Kind eingewirkt haben will, um es zum Umgang mit dem Antragsteller zu veranlassen. Stattdessen liegt die Auffassung des Familiengerichts nahe, dass die Antragsgegnerin auch in Ansehung des Beschlusses vom 15. Mai 2012 nicht annähernd mit dem gebotenen Nachdruck Einfluss auf die Haltung des Kindes hierzu genommen hat, denn anders lässt sich vernünftigerweise nicht erklären, warum ein Kind im Alter von S. sich derart hartnäckig gegen Anordnungen, die ihm gegenüber auch von der Antragsgegnerin unmissverständlich hätten ausgesprochen werden müssen, zur Wehr setzt.

Nach alledem hat das Familiengericht die Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsmitteln zutreffend bejaht. Wahl und Bemessung des Ordnungsmittels werden auch von der Antragsgegnerin nicht infrage gestellt; Bedenken hiergegen sind auch sonst nicht ersichtlich. Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 Abs. 5 i.V.m. § 84 FamFG. Gründe, weshalb die Antragsgegnerin ausnahmsweise nicht die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hätte, sind nicht ersichtlich.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 45 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.

http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=4124

 

 


 

 

 

Prüfungsumfang im Rahmen der Vollstreckung einer Umgangsregelung 

Yvonne Gottschalk: 

FPR 2008 Heft 8-9, 417-419 

Richterin am AG Yvonne Gottschalk, Frankfurt a.M.

 

"Beim Vollstreckungsverfahren nach § 33 FGG handelt es sich um ein gegenüber dem Ausgangsverfahren eigenständiges Verfahren (BGH, FamRZ 1990, 35 [36]), obwohl es ein gesondertes Vollstreckungsgericht nicht gibt. Vielmehr führt das die Entscheidung erlassende Gericht die Vollstreckung durch. Damit stellt sich die Frage nach dem Prüfungsumfang im Verfahren über die Vollstreckung einer Umgangsregelung. Werden Einwände, die sich gegen die Umgangsregelung selbst richten, im Vollstreckungsverfahren - noch einmal - überprüft? Falls ja, wie rechtfertigt sich diese, von dem im Vollstreckungsrecht geltenden Grundsatz, dass im Vollstreckungsverfahren Gründe, die sich gegen den Fortbestand der Grundentscheidung selbst richten, unbeachtlich sind, abweichende Auffassung?

..."

 

 

 

 


 

 

Renitenter Vater sorgt für große Aufregung

Baesweiler. Helle Aufregung herrschte am Samstagnachmittag rund um den Adenauerring in Setterich. In einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses hatte sich ein 32-jähriger türkischer Familienvater verschanzt und mehr als drei Stunden lang die Polizei auf Trab gehalten. Die Aktion endete glimpflich.

Wie die Aachener Polizei mitteilte, wollte ein Gerichtsvollzieher, begleitet von uniformierten Ordnungshütern, gegen 13.20 Uhr zwei Kinder aus der Wohnung herausholen und ihrer Mutter übergeben, die getrennt von ihrem Mann lebt. Das Sorgerecht besitzt zwar er, doch alle 14 Tage darf die Frau ihre Kinder sehen.

SEK alarmiert

Nachdem die Beamten geklingelt hatten, brüllte der 32-Jährige, dass er niemanden hereinlassen und die elfjährige Tochter und den siebenjährigen Sohn nicht herausgeben werde. Von der Noch-Ehefrau wusste die Polizei, dass der Mann womöglich bewaffnet sein könnte. Daraufhin wurde ein Sondereinsatzkommando (SEK) der Polizei zu dem weiträumig abgesperrten Tatort gerufen, um auch jedes Risiko auszuschließen, dass den Kindern Schaden zugefügt werden könnte.

Mit Unterstützung durch einen Dolmetscher versuchte die Polizei den Mann zur Aufgabe zu bewegen. Schließlich ließ er sich gegen 16.30 Uhr darauf ein und verließ «freiwillig», wie es hieß, die Wohnung. Daraufhin nahm ihn die Polizei vorläufig fest. Die Kinder blieben unverletzt.

Gefährlich

Beim anschließenden Durchsuchen der Wohnung fangen die Beamten eine Gas-Schreckschusspistole. Wie Polizeisprecher Michael Houba gestern auf Anfrage der AZ offenlegte, besitzt diese Waffe ein hohes Gefährdungspotenzial: «Unmittelbar auf den Körper aufgesetzt kann sie tödliche Folgen haben!»

Am Sonntag wurde der Türke auf Antrag der Aachener Staatsanwaltschaft dem Haftrichter vorgeführt. Wie Houba weiter informierte, wurde er allerdings nach der Nacht in Untersuchungshaft wieder auf freien Fuß gesetzt. «Polizei und Staatsanwaltschaft haben dem Mann die Konsequenzen aufgezeigt, falls er auch nur ansatzweise noch einmal ein ähnliches Verhalten an den Tag legen sollte», erläuterte Houba. Konkret: Dann wäre ein «sofortiger Freiheitsentzug» unvermeidlich. Doch eine Wiederholung der Tat sei wohl auszuschließen.

Mit einer Anklage wegen der von ihm heraufbeschworenen «Bedrohungslage» - die Polizei wollte keinesfalls von einer «Geiselnahme» reden - muss der Mann aller Voraussicht nach aber wohl rechnen. Sie räumte indes ein, dass «die Grenzen zwischen beiden Taten fließend» seien.

Mehrfach aufgefallen

Ein wenig überraschend erscheint die Haftverschonung indes schon: Immerhin ist der 32-Jährige bereits viermal polizeilich in Erscheinung getreten. Das war Anfang der neunziger Jahre und zuletzt 2004. Welche Vorwürfe ihm dabei gemacht worden sind, war gestern nicht zu erfahren. Offen blieb auch, ob es bereits zu Verurteilungen des seinerzeit beschuldigten Mannes gekommen ist.

Redakteur Berthold Strauch | 05.08.2007

 

http://www.aachener-zeitung.de/sixcms/detail.php?template=az_detail&_wo=News:Topnews&id=265351

 

 


 

 

 

Zwangsvollstreckungsrecht; Umgangsrecht

Festsetzung und Verhältnismäßigkeit von Zwangsmaßnahmen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Durchsetzung eines Umgangsrechts

§ 1632 Abs. 1 BGB, § 33 FGG

1. Die Festsetzung von Zwangsmaßnahmen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit setzt stets eine gerichtliche Verfügung voraus; es genügt nicht, wenn die Verpflichtung unmittelbar auf dem Gesetz - hier: § 1632 Abs. 1 BGB -  beruht.

2. Ein geschlossener Vergleich kann im FGG-Verfahren nur dann Grundlage einer Vollstreckung sein, wenn das Gericht ihn durch eine eigene Entscheidung gebilligt und ihm damit eindeutig den Charakter einer Verfügung i. S. d. § 33 FGG verliehen hat.

3. Auch im FGG-Verfahren ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei der Vollstreckung nach § 33 FGG ist daher zunächst ein Zwangsgeld, in besonderen Fällen daneben auch Zwangshaft anzuordnen; erst wenn diese Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder keinen Erfolg versprechen, kommt die Gewaltanwendung nach § 33 Abs. 2 FGG in Betracht.

4. Entscheidungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind zu begründen, sofern sie in Rechte der am Verfahren Beteiligten eingreifen; bei sorgerechtlichen Entscheidungen ist dies in aller Regel der Fall.

OLG Brandenburg, Beschl. vom 11.10.2000 - 9 WF 178/00

veröffentlicht in:

Heft 4 April 2001 JAmt (DAVorin)

 

 


 

 

"Vollstreckungsmassnahmen nach §33 FGG"

Cindy Kraeft

Teil 1 in ""Familie und Recht", FuR 9/2000, S. 357-421

Teil 2 in: "Familie und Recht", FuR 10/2000, S. 417-421

 

 


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