Umgangsrecht


 

 

 

 

 

 

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.  

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html

 

 

 

 

 

 

Soziagesetzbuch 8

§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts

(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung

1.

bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,

2.

bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung.

(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__18.html

 

 

 

 


 

 

 

"Das Umgangsrecht des ... Elternteils eines Kindes steht unter dem Schutz des Art. 6 II S. 1 GG. Es ermöglicht dem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes- und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie den Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen."

Bundesverfassungsgericht 31, 194, 206 = FamRZ 1971, 421

 

 

Der Begriff "Besuchsrecht" oder gar "Verkehrsrecht" - das irgendwie an die Begriffe Geschlechtsverkehr oder Kreisverkehr erinnert -.  wird heute Gott sei Dank nur noch von unverbesserlichen Anhängern der familienrechtlichen Praxis des vorigen Jahrhunderts benutzt. "Zu Besuch" kommen üblicherweise, die Tante, die Oma und ähnliche Personen oder man fährt umgekehrt als Erwachsener zu Besuch zur Oma, Tante oder alten Schulfreund. Auch der Gefängnisinsasse darf meistens "Besuch empfangen". Der Begriff ist inzwischen abgelöst worden von dem Begriff "Umgangsrecht". Das ist schon mal ein Fortschritt. Doch auch der Begriff "Umgangsrecht" ist nicht unproblematisch. Ein Vater und ein Kind, die vor einer Trennung jeden Tag miteinander Kontakt und eine kontinuierliche Beziehung hatten, haben nun ein diskontinuierlich wahrzunehmendes "Umgangsrecht". 

Und andersherum, bei einem Vater, der als Fernfahrer nur am Wochenende zu Hause bei seinen Kindern kann, käme keiner auf den Gedanken, davon zu sprechen, der Vater hätte an diesem Wochenende "Umgang mit seinen Kindern".

Im Jahr 2002 sollen ca. 33.000 strittige Umgangsrechtsverfahren an deutschen Gerichten anhängig gewesen sein. Bei wievielen davon es um einen Antrag des betreuenden Elternteils gegen den nichtbetreuenden Elternteil aus Wahrnehmung seiner Umgangspflicht gegangen ist, ist uns leider nicht bekannt.

 

 


 

 

 

Beratungshilfe für eine Beratung durch einen Rechtsanwalt in Umgangssachen ist nur dann zu gewähren, wenn eine vorherige Beratung durch das Jugendamt ergebnislos geblieben ist.

(Leitsatz Väternotruf)

 

Amtsgericht Zeven - Beratungshilfegesetz § 1 II Nr. 2

Beschluss vom 14.08.2007 - 6 II 171/07

 

veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2008, Heft 2, S. 165

 

 

 


 

 

Besuchszwang für Väter

Nur Verlierer vor Gericht

In diesem Prozess kann es nur Verlierer geben. Der Vater, der seinen eigenen Sohn nicht sehen will und dafür sogar vor das Bundesverfassungsgericht zieht. Die Mutter, die ihren früheren Geliebten zu den Besuchen mit dem Jungen zwingen will. Und vor allem den inzwischen Achtjährigen, der nach Ansicht von Experten sowohl von seinem Vater wie auch von der Mutter verstoßen oder benutzt wird. Im Saal des Bundesverfassungsgerichts ist am Mittwoch die Betroffenheit in der mündlichen Verhandlung deutlich zu spüren. In den kommenden Monaten muss das höchste deutsche Gericht nun darüber urteilen, ob ein Elternteil gegen den deutlichen eigenen Willen sein Kind besuchen muss.

Der Fall hat auch für die Verfassungsrichter Seltenheitswert. Meist tun Väter auch nach einem folgenreichen Seitensprung alles, um wenigstens einige Stunden mit ihren unehelichen Kindern verbringen zu dürfen. Der 42-jährige Mann aus Brandenburg unternimmt dagegen alles, um seinen außerehelichen Sohn nicht sehen zu müssen. Er befürchtet, dass sich seine Ehefrau sonst von ihm trennen würde. Seine Argumente: Das im Grundgesetz garantierte Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit werde durch einen sogenannten Umgangszwang ebenso verletzt wie seine gesetzlich geschützte eheliche Familie gefährdet. Er will «Zahlvater» sein, mehr nicht. Ihr Mandant habe den inzwischen in einem Heim wohnenden Jungen noch nie gesehen und von Anfang an jede persönliche Beziehung abgelehnt, betont Anwältin Heike Hase.

Mit offenem Verständnis für seine Verfassungsbeschwerde kann der 42-Jährige bei den Karlsruher Richtern nicht rechnen. Juristen, Jugendschützer und Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) betonen allerdings in der mündlichen Verhandlung, es müsse das Wohl des Kindes im Mittelpunkt stehen. Dies wird nach Überzeugung der Ministerin in der zur Prüfung vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg nicht deutlich genug gewichtet. Die Richter hatten vor drei Jahren entschieden, dass der Junge einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch hat, seinen Vater zu sehen. Weigere sich dieser, müsse er ein Zwangsgeld von bis zu 25 000 Euro zahlen.

«Ob zwischen dem Wohl des Kindes und dem Zwang zur Vollstreckung in diesem Fall richtig abgewogen wurde, daran habe ich meine Zweifel», kritisiert Zypries. Ein Verfahrenspfleger könnte ihrer Ansicht nach als «Anwalt des Kindes» eingesetzt werden. Die bestehende Rechtslage gebe den Richtern bereits «hinreichend Spielraum» für eine Entscheidung.

Kommendes Jahr will die Bundesregierung das Gesetz sogar noch verschärfen: Kann bisher nur Zwangsgeld vor einem Treffen ausgesprochen werden, so sollen verpasste Termine mit dem Kind künftig mit einem Bußgeld bestraft werden.

Der Bundesvorsitzende des Vereins «Väteraufbruch für Kinder» setzt sich gegen die Verfassungsbeschwerde ein: «Vom Vater werden bei einem solchen Treffen keine Gefühle von unauslotbarer Tiefe verlangt», meint Ulrich Mueller. Einem Vater sei der Umgang mit seinem Kind zuzumuten, diese Tür zum Zwang dürfe nicht durch das Gericht geschlossen werden. Dagegen warnt der Verband alleinerziehender Mütter und Väter vor den Zwangsbesuchen. «Es ist unwahrscheinlich, dass es gelingt, durch gerichtlichen Zwang eine positive Vater-Kind-Beziehung herzustellen», heißt es in der Stellungnahme des Verbands zu dem Fall. Eher unklar sind nach wie vor die Beweggründe der Mutter, die den Stein ins Rollen gebracht hatte. Nach Auffassung des Ex-Liebhabers geht es seiner früheren Geliebten lediglich darum, die einstige Beziehung zu ihm wiederzubeleben.

Eine Mitarbeiterin der Stadt Brandenburg vermochte schließlich, ein wenig Licht in die Gefühlslage des Jungen zu bringen: Der Kleine lebe seit einiger Zeit in einem Heim, sagte die Sozialpsychiaterin. «Es ist aber nach unserer Ansicht nicht sein ausgesprochener Wille, Kontakt zu seinem Vater zu haben», betonte sie. «Er hat keine Idee, wer oder wie sein Vater ist.» Ein erzwungenes Treffen könne entwicklungsstörend wirken. Die Mutter selbst verteidigte ihre Position zumindest nicht öffentlich: Sie hat ihre Geschichte exklusiv einem Internet-TV-Sender verkauft.

erstellt 21.11.2007

http://www.mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1195490432612&openMenu=987490165154&calledPageId=987490165154&listid=994342720546

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wie im Märchen von des Fischers Frau, den alleinerziehenden (Mütter) Verband VAMV, kann es niemand recht machen. Erst klagen die Jammerdamen von diesem Verband, dass Väter keinen Umgang wahrnehmen und wenn dann mal das Oberlandesgericht Brandenburg aus der Reihe der konservativen Oberlandesgerichtes heraustanzt und einen trägen Vater zu Kontakten mit seinem Sohn verpflichtet, dann ist es denn Alleinvertretungsdamen des VAMV`s auch wieder nicht recht.

Am besten man entzieht diesem Verband die staatliche Alimentierung, dann klappt das ganze Gebilde sicher recht schnell in sich zusammen.

21.11.2007

 

 


 

 

Umgang gegen den Willen des umgangsverpflichteten Elternteil

Dirk F., Camilla P. und Sohn Fernando

November 2000 - Beschluss des Amtsgerichts ? - Abweisung des Antrages der Mutter auf Regelung des Umganges, bzw. Androhung  von Zwangsmaßnahmen zum Kontakt zwischen Kind und Vater

21.01.2004 Beschluss des Oberlandesgerichtes Brandenburg: "Das subjektive Recht des Kindes auf Umgang besteht auch dann, wenn der (nichteheliche) Vater den Kontakt nachhaltig ablehnt.

Bundesverfassungsgericht Verhandlung am 21.11.2007

"Die Welt" 18.11.2007

 

 

 


 

 

 

"Hinzu kommen in der Bundesrepublik ca. 20.000 strittige Umgangsrechtsfälle, von denen Schätzungen zufolge ca. 5.000 als hochstrittig gelten."

aus: "Der Verfahrenspfleger als <Anwalt des Kindes>"

 

Rainer Balloff

in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 4/1999, S. 222

 

Das sind natürlich nur die geschätzten Zahlen für die bei den Familiengerichten anhängigen Verfahren.

 

 


 

 

 

"Aus neueren Entscheidungen zum Umgangsrecht"

von Franz Wiesbrodt, Richter am OLG Zweibrücken

in: "Der Amtsvormund" 3/2000, S.196-206



auch zum Thema "Kopfschütteln" der Mutter



Prädikat: gut

 


 

 

"Die Rechtsprechung zum neuen Umgangsrecht, 1.7.98-31.12.99" 

von Harald Oelkers, Vorsitzender Richter am OLG Rostock,

in "Familie und Recht" 3/2000, S. 97-102

 

 

 


 

 

Europäischer Gerichtshof verurteilt Bundesrepublik Deutschland

Zum wiederholten Male hat der Europäische Gerichthof für Menschenrechte die Bundesrepublik wegen der Verletzung der Grundrechte von Vätern beim Umgangsrecht verurteilt. Diesmal im Fall Sommerfeld gegen Bundesrepublik Deutschland, 4. Sektion, Urteil vom 11.10.2001 - Beschwerde Nr. 31871/96

veröffentlicht in "FamRZ", 6/2002, S. 381-386

 

Insbesondere wurde auch der alte Paragraph § 1711 BGB gerügt. Auf Grund dieses jahrzehntelang gültigen Schandparagraphen, der sich in seiner Menschenverachtung nur noch mit der Teilung Deutschlands durch Stacheldraht und Mauer vergleichen läßt, und der ihn nutzenden Behörden und Professionellen haben Zehntausende von Kinder und ihre Väter den Kontakt für lange Zeit oder für immer verloren.

Dem vor dem Gerichtshof klagenden Vater, (vertreten durch Rechtsanwalt Rixe, Bielefeld?) wurden vom Gerichtshof für Menschenrechte Schadensersatz für die erlittenen immateriellen Schäden in Höhe von 50.000 DM zuerkannt

Würden nur 10.000 Väter, die auf gleiche Art von der Bundesrepublik geschädigt wurden Schadenersatz in dieser Höhe einklagen, müsste die Bundesrepublik 500.000.000 DM in Worten fünfhundertmillionen Mark Schadenersatz zahlen.

Wollen wir hoffen, dass noch viele Väter für ihr früher und heute erlittenes Unrecht wenigstens den Schadenersatz einklagen. Die ihnen und ihren Kinder verlorengegangen Zeit kann man auch mit Geld nicht ersetzen. Die Politiker/innen, die an maßgeblicher Stelle für das Unrecht verantwortlich waren und noch immer sind, werden wohl wie die Politbürokraten der DDR, ihre Hände in Unschuld waschen. Nur dass man den DDR-Bonzen wenigstens die hohen Pensionen  gestrichen hat.

 

 


 

 

Umgangsrecht für nichtverheirateten Vater und sein Kind

Als an anderen deutschen Amtsgerichten noch finsteres umgangsrechtliches Mittelalter und richterliche Willkür bezüglich des Umgangsrechts zwischen Vater und nichtehelichen Kind bestand, war man am Amtsgericht Leutkirch schon in der Neuzeit und der Respektierung des Grundgesetzes angekommen und räumte einem nichtverheirateten Vater ausdrücklich ein Umgangsrecht ein. 

"... Die Verweigerung des persönlichen Umgangs durch die Mutter ist nicht nur unbegründet, sondern läuft auch dem Wohl des Kindes zuwider. ... Den Antragsteller als lediglich biologischen Erzeuger des Kindes auf seine Pflichten als Zahlvater zu reduzieren - wie es jahrzehntelang auch in der Rechtssprechung üblich war - entspricht nicht mehr den heutigen Anschauungen und im übrigen auch nicht dem richtig verstandenen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. ..."

Amtsgericht Leutkirch, Vormundschaftsgericht, Beschluss vom 02.03.1993 - GR 1003/92, veröffentlicht in "FamRZ", 1994, Heft &, S. 401-402 

 

 

 


 

 

"Entsprechen deutsche Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen dem Zeitempfinden des Kindes?

Dr. Ilse E. Plattner, München

in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1993, Heft 4, S. 385-386

 

 


 

 

01.07.1998 Kindschaftsrechtsreform

Bezüglich des Umgangsrecht wird die jahrzehntelange staatliche gesetzliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder beendet. 

Bis zum 01.07.1998 galt in Deutschland der sexistische und verfassungswidrige Unrechtsparagraph § 1711 BGB. Das Bundesverfassungsgericht hatte es bis zum 01.07.1998 nicht für nötig gehalten, diesen Schandparagraphen außer Kraft zu setzt.

 

 

§ 1711 a.F. BGB (Persönlicher Umgang des Vaters mit dem Kinde; Auskunft)

(1) Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. § 1634 ABs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, daß dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. §1634 BGB Abs. 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ändern.

 

 

Kommentar Väternotruf:

Hunderttausende nichtverheiratete Väter und ihre Kinder haben auf Grund dieses Paragraphen und seiner rigiden Anwendung durch die deutsche Richterschaft den Kontakt zu ihren Kindern verloren. Eine offizielle Entschuldigung und Wiedergutmachung bei den betroffenen Vätern und ihren Kindern für das jahrzehntelange staatliche Unrecht ist bis zum Jahr 2011 noch nicht erfolgt.

 

 

 


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