Unterhaltspflichtverletzung
Strafgesetzbuch
§ 170 Verletzung der Unterhaltspflicht
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fußnote
§ 170 Abs. 1 (früher § 170b Abs. 1): Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 17.1.1979 I 410 - 1 BvL 25/77 -
Asozialität
Asozialität ist eine Zuschreibung für Verhaltensweisen von Individuen oder Gruppen, die von den gesellschaftlichen Normen abweichen.
Begriff
Der Begriff asozial ist als Gegenbegriff zu „sozial“ gebildet, wird jedoch oft im Sinne von „antisozial“ (= gemeinschaftsschädigend) verwendet. Beides sind Kunstworte, aus griech. „a-“ (deutsch „un-“) bzw. „anti-“ (deutsch „gegen-“) plus lat. „socialis“ (für „gemeinschaftlich“). „Asozial“ bezeichnet an sich ein von der geforderten oder anerkannten gesellschaftlichen Norm abweichendes Individualverhalten: Ein Individuum vollzieht seine persönlichen Handlungen ohne die geltenden gesellschaftlichen Normen und die Interessen anderer Menschen zu berücksichtigen. Der Begriff „asozial“ wird aber auch häufig auf Gruppen bezogen, die in ihren Verhaltensweisen von den geforderten gesellschaftlichen Normen (z. T. bewusst) abweichen. Im Nationalsozialismus und in der DDR haben die Machthaber den Begriff „asozial“ zum Rechtsbegriff gemacht und daraus die Verfolgung von unangepassten sozialen Gruppen juristisch abgeleitet. Zur Zeit des Nationalsozialismus konnten Menschen aufgrund ihnen vorgeworfener Asozialität in Konzentrationslagern interniert werden.
...
DDR
In der DDR konnten Personen, die nach Ansicht der staatlichen Organe das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung dadurch gefährdeten, dass sie sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit hartnäckig entzogen oder der Prostitution nachgingen oder sich auf andere unlautere Weise Mittel zum Unterhalt verschafften, nach § 249 StGB-DDR zu Bewährungsstrafen oder Arbeitserziehung oder Haft- oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren verurteilt werden. Zusätzlich konnte auf Aufenthaltsbeschränkung und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden.
...
http://de.wikipedia.org/wiki/Asozialit%C3%A4t
Kommentar Väternotruf
Auch das bundesdeutsche Strafrecht benutzt die Konstruktion der Asozialität. Als asozial und damit der Strafverfolgung würdig, gelten Männer und Frauen, die nach § 170 Strafgesetzbuch Verletzung der Unterhaltspflicht
" ...sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, "
Adolf Hitler hätte seine Freude an §170 Strafgesetzbuch. Kleiner Trost für die heute staatlich Verfolgten, dass die Strafverfolgung durch die Bundesrepublik Deutschland nur ins Gefängnis führt, nicht aber in einer der zahlreichen Konzentrationslager des Deutschen Reiches.
Helmut Berger (geb. zensiert
durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Wolfratshausen
(ab
01.09.1992, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.09.1992 als Richter
am Amtsgericht Wolfratshausen aufgeführt.
09.06.2016 - 2 Ds 33 Js 23923/14: "... wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.
... Richter am Amtsgericht als Strafrichter Rechtsreferendarin Eser als
Vertreter der Staatsanwaltschaft. ... Der Angeklagte wird zur Freiheitstrafe von
4 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung
ausgesetzt. ..." - so schnell kann als Vater in
Deutschland zum "Straftäter" werden. anders dagegegen Mütter, die monatelang und
jahrelang mit Duldung der Behörden und Gerichte den Kontakt der Kinder zum Vater
vereiteln. Da drückt der Staat beide Augen zu, denn welcher Richter und welcher
Staatsanwalt will schon eine Mutter in den Knast befördern, in Deutsch-Muttiland
ein undenkbarer Vorgang. Grad so als wenn es in Nordkorea freie Wahlen gäbe.
Gerichtsbericht: Verzug bei Unterhaltszahlung ist kein Kavaliersdelikt
18.04.2016
Ilmenau (Ilm-Kreis). Richter Jörg Türpitz stellte vor dem Amtsgericht in
Ilmenau das Verfahren gegen einen säumigen Vater trotzdem ein.
Wer als
Elternteil – gleich ob Vater oder Mutter – den gerechtfertigten Unterhalt gar
nicht oder nur teilweise zahlt, der bekommt Ärger. Und zwar nicht nur mit dem
unterhaltsberechtigten Elternteil oder später dem Jugendamt: Verletzung der
Unterhaltspflicht ist eine Straftat.
Die Höhe des Verzuges ist formell
erst einmal zweitrangig. Deswegen hatte sich Axel U. aus einer Stadt östlich von
Ilmenau zu verantworten.
Im Juni, Juli und August 2014 verdiente er als
Beschäftigter in einem mittelständischen Unternehmen Geld. Nicht viel, doch ein
wenig über dem, was zu dieser Zeit als unantastbarer Selbstbehalt galt, nämlich
glatt 1000 Euro. Er lagt im Juni 124 Euro darüber, in den beiden anderen Monaten
sogar noch deutlich mehr. Seine Ex-Frau, mit der er zwei Kinder hat, hätte also
Unterhalt bekommen müssen.
Das bestreitet auch der Angeklagte nicht.
Allerdings stellt sich ebenso bald heraus, dass der Angeklagte nicht nur für
diese beiden Kinder Unterhalt leisten muss, sondern für zwei weitere Kinder. Die
100 Euro monatlich, derentwegen seine Ex-Frau sich ans Jugendamt wandte, hätten
ihr also nicht zugestanden. Vom Richter nach den Ursachen dieses Verzugs
befragt, erklärt Axel U., er habe Rechnungen zu begleichen gehabt, was nur auf
den ersten Blick wie eine Ausflucht gilt.
Die Zahlungen wurden in Form
eines Bußgeldbescheides fällig. Das Bußgeld wurde an die gemeinsam
sorgeberechtigten Eltern von Silvio, eines der beiden Kinder erlassen, weil er
fortgesetzt die Schule geschwänzt hatte. Dass Silvio bei seiner Mutter lebt und
Axel U. schlechterdings keinen unmittelbaren Einfluss darauf hat, ob Silvio
morgens zur Schule geht oder nicht, habe, so der Angeklagte, die Bußgeldstelle
nicht interessiert. Richter Türpitz kennt den Fachbegriff:
Aufenthaltsbestimmungsrecht. Seine Ex-Frau bestätigt später, dass dieses Recht
ungeklärt ist, es seit Oktober 2015 aber eine Übereinkunft gibt, nach der sowohl
der aktuelle Unterhalt als auch die Rückstände ausgeglichen werden.
Falls
er nachweist, dass dies in der nächsten Zeit so bleibt, wird das Verfahren
eingestellt.
Henry Trefz / 18.04.16 / TA
Kommentar Väternotruf:
So ist das in Deutschland. Väter werden nicht nur als Zahlesel ausgepresst, auch die Bußgeldstelle kassiert beim Vater ab, obwohl dieser keinen realen Einfluss auf das Schuleschwänzen seines Sohnes hat. Dann wird noch - vermutlich mit Steuergeldern - von der Staatsanwaltschaft Erfurt ein Strafverfahren in Gang gesetzt, grad so als ob das Land Thüringen im Gelde schwimmen würde und es keine Probleme (Stichwort NSU) gäbe, wo die Staatsanwaltschaft besser ihre personellen Kapazitäten einsetzen sollte.
Kein Wunder, wenn da die AFD oben aufschwimmt, bei so viel Schildbürgergehabe in den staatsbürokratischen Behörden.
Vaterpflichten sträflich vernachlässigt
10.03.2010 06:33 Uhr
Neu-Ulm „Vater werden ist nicht schwer, Vater sein dagegen sehr“: Wie zeitlos der Spruch von Wilhelm Busch (1832 bis 1908) ist, beweist der Fall eines 1975 geborenen ledigen Mannes aus Krumbach, der Probleme mit seinen Pflichten als Erzeuger eines heute zehn Jahre alten Sohnes hat. Schon unmittelbar nach der Geburt seines Sprösslings, der bei seiner Mutter in Weißenhorn aufwächst, blieb er die Unterhaltszahlungen für das Kind schuldig - obwohl er damals durchaus solvent war. Für diese „Verletzung der Unterhaltspflicht“ saß er bereits vier Monate im Gefängnis. Ein Umdenken bewirkte der Knastaufenthalt offenbar nicht: Von Mai bis August 2007 stellte er trotz einer Tätigkeit bei einer Firma in Ichenhausen (Kreis Günzburg) die monatlichen Zahlungen (245 Euro) an sein Kind erneut ein. Dafür musste er sich gestern vor dem Amtsgericht Neu-Ulm verantworten. Amtsgerichtsdirektor Thomas Mayer erfuhr, dass dem zahlungsunwilligen Vater sehr wohl bewusst war, dass er Unterhalt zahlen muss: „Ich weiß, dass ich dazu verpflichtet bin.“ Dass er trotz eines Monatsverdiensts von rund 1400 Euro monatelang kein Geld für seinen Sohn überwies, rechtfertigte er damit, dass die Kindsmutter ihm jeglichen Kontakt mit dem Buben verweigere. Dass er mit diesem Argument nicht durchkommen würde, war spätestens klar, als ihn Richter Mayer belehrte, dass er in Sachen Unterhalt kein „Zurückhaltungsrecht“ habe, wenn ihm der Umgang mit seinem Kind nicht erlaubt wird. „Dann hätten sie klagen müssen.“
Mit dem Gesetz kam er erstmals als 15-Jähriger in Konflikt, zwölf weitere Verurteilungen folgten, die ihn insgesamt zweieinhalb Jahre hinter schwedische Gardinen brachten. Dass der Angeklagte seit Herbst 2007 „arbeitssuchend“ ist, zurzeit Hartz IV bezieht und bei einem Bestattungsunternehmen einen Minijob hat - und damit keinen Unterhalt zahlen muss -, sah der Richter kritisch. Mayer sinnierte, ob der Angeklagte vielleicht mit zu wenig Nachdruck Arbeit gesucht habe, um Unterhaltszahlungen zu umgehen. „Es hat den Anschein, dass man sich mit Hartz IV gemütlich einrichten kann.“
Trotz Vorstrafen und trotz geringer „Einsicht“ rang sich Staatsanwalt Daniel Egge durch, Bewährung für eine sechsmonatige Haftstrafe zu beantragen. Das Gericht folgte diesem Wunsch. Zusätzlich muss der Mann 100 Euro im Monat an sein Kind zahlen und sich nach Arbeit umschauen, um den vollen Unterhaltssatz zahlen zu können. (kr)
Kommentar Väternotruf:
Während kriminelle Mütter an den deutschen Gerichten im Schonwaschgang gewaschen werden (siehe Artikel unten: "Schnittverletzung bei Streit mit Ex-Partner nur erfunden") erfahren Väter die volle Härte richterlicher Urteilskunst und werden wegen "Verletzung der Unterhaltspflicht“ für vier Monate ins Gefängnis gesteckt. Schließlich handelt es sich um einen Mann und bei Männern kennt die Justiz kein Pardon, denn spätestens seit dem Song der "Ärzte" wissen wir "Männer sind Schweine". Deshalb haben wir ja jetzt auch eine Bundeskanzlerin, denn wer will schon von einem männlichen Schwein regiert werden.
Schnittverletzung bei Streit mit Ex-Partner nur erfunden
Neu-Ulm Drei Prozesse brauchte es, bis das, was am 8. April 2006 in einer Wohnung im südlichen Landkreis Neu-Ulm geschah, aufgearbeitet war. Am Ende wurde eine dreifache Mutter wegen zweifacher uneidlicher Falschaussage zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Von einer Bewährungsauflage in Form einer Geldbuße an eine gemeinnützige Organisation sah Amtsgerichtsdirektor Thomas Mayer als Einzelrichter ab.
Es hätte für die 28-Jährige auch schlimmer kommen können, denn der Strafrahmen für eine uneidliche Falschaussage liegt zwischen drei Monaten und fünf Jahren.
Zwei Mal, im Oktober 2006 vor dem Amtsgericht Neu-Ulm und im Mai 2009 bei der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Memmingen, hatte die Angeklagte ihren ehemaligen Lebensgefährten, mit dem sie ein Kind hat, schwer belastet.
Nach Ende der Gemeinschaft schwere Auseinandersetzung
Nachdem die Partnerschaft beendet und der Mann bereits ausgezogen war, hatte es eine schwere Auseinandersetzung gegeben. Dabei habe er sie mit einem Messer an Händen, Unter- und Oberarmen verletzt. So hatte die Frau ausgesagt. Für das Amtsgericht reichte es damals, den heute 30-Jährigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer mehrmonatigen Bewährungsstrafe zu verurteilen.
Zweieinhalb Jahre später stellte dagegen das Landgericht Memmingen als Berufungsinstanz das Verfahren gegen eine Geldbuße wegen Geringfügigkeit ein. Geahndet wurden damit lediglich ein paar blaue Flecken, die die ehemalige Partnerin bei der Auseinandersetzung davongetragen hatte. Denn erst bei der Verhandlung in Memmingen wurden die Polizeibeamten, die nach dem Streit gerufen worden waren, gefragt, ob sie Blut an Händen und Armen der Frau gesehen hatten. Und so fingen die Mühlen der Justiz noch einmal an zu malen.
Gut zehn Monate nach dem Memminger Urteil stand jetzt die Frau vor Gericht. Sie war ohne Anwalt gekommen und erzählte ihre Geschichte ähnlich wie bereits in den beiden Prozessen zuvor. Doch die Story verfing nicht mehr. Zwar berichtete eine Ärztin, die zwei Tage nach dem Vorfall im Jahr 2006 die Wunden gesehen hatte, von den oberflächlichen Verletzungen. Wie es dazu gekommen war, erfuhr sie aber nicht.
Rechtsmediziner widerspricht Aussage der Frau
Ein Rechtsmediziner, der vom Amtsgericht geladen war und die Verhandlung verfolgte, sagte schließlich, dass die beschriebenen Verletzungen nie und nimmer bei einem Kampf entstanden sein konnten. Da blieben mit Sicherheit Wunden zurück, die länger sichtbar seien. Vielmehr spreche alles für eigene Verletzungen, um dem „Nachdruck zu verleihen, dass man verletzt worden ist“. So sahen es auch der Staatsanwalt und das Gericht.
Die Angeklagte, nachdem der Staatsanwalt in seinem Plädoyer sechs Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung und eine Bewährungsauflage von 750 Euro gefordert hatte, meinte in ihrem Schlusswort: „Ich möchte nichts mehr sagen.“ Einzelrichter Mayer befand schließlich auf sechs Monate Bewährungsstrafe ohne Geldauflage, da die 28-Jährige Privatinsolvenz eingereicht und somit kaum Geld hat. (boz)
10.02.2010
Bild-Artikel vom 12.9.2007
Das ist die Quittung für sein wildes Lotterleben
1. Mutter fordert Alimente vom Waldmensch
((Foto-Untertitel: „Waldmensch Jürgen Wagner (43) alias Öff Öff zeigt die leeren Taschen seines Lendenschurzes: ‘Ich habe nichts!’“ und „Moni (23) mit Töchterchen Johanna (2). Sie lebt mittlerweile getrennt von Öff Öff in einem sozialen Plattenbau“))
Text:
Von Jürgen Helfricht
Löbau – Er liebt die Frauen und die Frauen lieben ihn! Zurzeit hat er sogar gleich zwei Geliebte. Der Waldmensch Jürgen Wagner (43) alias „Öff Öff“ genießt das Leben in vollen Zügen.
Damit könnte es nun vorbei sein. Über dem malerischen Skalatal bei Löbau, wo Öff Öff in einer Jurte ohne Geld, Strom und TV haust, liegt ein düsterer Schatten. Denn nun fordert die erste seiner Ex-Frauen Alimente für ein Kind.
Es geht um Tochter Johanna (2), die Öff Öff 2004 mit der damaligen Bautzener Gymnasiastin Monika (23) im Lausitz-Wald zeugte. Anfang Januar 2007 war sie aus Erdloch und Jurte geflüchtet – und lebt jetz in einer Sozialwohnung nahe Kassel.
„Moni fordert 196 Euro Unterhalt von mir“, klagt der Waldmensch. „Monatlich! Ich bezahle gern mit Ameisen, Schnecken, Kellerasseln, Falläpfeln und Kräutern. Aber Geld gibt’s keins – ich habe einfach nichts!“
All das interessiert die Behörden nicht.
„In so einem Fall muss nach § 170 StGB die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Unterhaltspflichtverletzung geprüft werden“, sagt ein Sprecher der Kreisverwaltung.
*Im schlimmsten Fall drohen drei Jahre Gefängnis.
*Oder der Waldmensch wird zum Arbeiten gezwungen (z.B. im Rahmen einer ABM-Maßnahme).
Der sonst so milde, freundliche Öff Öff ist jetzt richtig zornig: „Monika ist die schlimmste Enttäuschung meines Lebens. Sie hat all unsere Ideale verraten. Drei Jahre lebten wir friedlich im Wald. Wir haben uns beide geschworen, lieber zu sterben, als die Natur zu verlassen oder uns zu verklagen. Jetzt ist es doch passiert!“
Sein Töchterchen Johanna würde er aber am liebsten bei sich haben. „Sie soll bei mir in der Natur aufwachsen. In so einer Plattenbauwohnung, das muss doch schrecklich für die Kleine sein.“
Aber Monika weigert sich strikt, in den Wald zurückzukehren. Sie hat die Nase voll von Öff Öff und seiner freien Liebe!
http://dieschenker.wordpress.com/
Kommentar Väternotruf:
So sind sie, die traurigen Beamten in der Kreisverwaltung des Landkreis Löbau-Zittau. Lebt ein Mensch wie Waldmensch Jürgen Wagner mal nicht so ein spießiges Leben wie die traurige Beamtenschaft im Landkreis Löbau-Zittau, dann heißt es gleich Einleitung eines Strafverfahrens wegen angeblicher Unterhaltspflichtverletzung. Dabei ist der Vater ja durchaus bereit, sein Kind mit Naturalunterhalt zu versorgen. Soll doch das Jugendamt einmal im Monat diese Naturalien im Wald abholen und nach Kassel bringen, statt in alter DDR-Attitüde mit dem Strafrecht herumzufuchteln.
Deutscher Bundestag
Drucksache 15/5891
vom 04.07.2005
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage ... der Fraktion der FDP - Drucksache 15/5775
Praxis der Verfolgung von Unterhaltspflichtverletzungen im Sinne des § 170 Strafgesetzbuch
...
http://dip.bundestag.de/btd/15/058/1505891.pdf
Kommentar Väternotruf::
Die FDP trägt vor, dass zwei Drittel der Frauen, die einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben, keinerlei Zahlung von den Männern erhalten. Umgekehrt erhalten 90 Prozent aller Männer, die einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben, keinerlei Zahlung von ihren Frauen. Da soll noch einmal jemand behaupten Frauen wären die besseren Menschen. Vielleicht sind sie eher die mit der schlechteren Zahlungsmoral.
Interessant in der Kleinen Anfrage der versteckte Hinweis, dass §170 Strafgesetzbuch auch Eltern mit Strafe bedroht, die das Kind betreuen und "ihren Unterhaltspflichten dadurch nicht nachgekommen" sind, "dass sie ihren Erziehungs- und Pflegepflichten gegenüber minderjährigen Kindern nicht nachgekommen sind".
Insgesamt ist der §170 wahrscheinlich so überflüssig wie ein Kropf. In einer modernen Gesellschaft sicherlich kaum noch zu vertreten.
Völlig idiotisch und überflüssig scheint der §170 (2) zu sein, der sich auf die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber einer Schwangeren bezieht, die infolge einer solchen Verletzung einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt.
Frage der FDP-Fraktion:
"3. Inwieweit ist die Bundesregierung der Meinung, dass der §170 Abs. 2 StGB sich bewährt hat in seiner Schutzfunktion gegenüber dem ungeborenen Leben.?"
Antwort: "... Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob ein Hinweis auf etwaige Strafbarkeit unterhaltpflichtiger Männer nach §170 Abs. 2 StGB dazu beigetragen hat, dass sich schwangere Frauen in der Schwangerschaftsberatung gegen die Abtreibung entschieden haben."
Na bitte, wer sagt`s denn, man weiß zwar nichts ,aber das hinderte leider niemanden 1995 einen solchen fragwürdigen Paragraphen einzuführen.
"Die Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB."
Andrea Reitmaier in: "Kind-Prax", 6/2004, S. 211-214
"... Auch wenn die Unterhaltspflichtverletzung als Straftatbestand sich nicht vollkommen in das Strafrechtssystem einpasst, erfüllt dieser Tatbestand wichtige Funktionen. Der Gesetzgeber hat gut daran getan, die Vorschrift vor mehr als 60 Jahren in das Strafgesetzbuch einzuführen. ..."
"Die Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB.", Andrea Reitmaier in: "Kind-Prax", 6/2004, S. 213
Kommentar Väternotruf:
"Vor mehr als 60 Jahren, das war wahrscheinlich vor dem Jahr 1944, also schon inmitten der tiefsten NS-Zeit, als der Massenmord an den Juden wohl schon im vollen Gange war. Da hat der Gesetzgeber" gut daran getan, die Vorschrift vor mehr als 60 Jahren in das Strafgesetzbuch einzuführen. ...". Wenn die ermordeten Juden nur mehr über den gut handelnden "Gesetzgeber" gewusst hätten, sie wären sicher mit einem freudigen Gesang auf den Lippen in die Gaskammer gegangen.
Welcher Gesetzgeber ist das denn gewesen sein, der, wie Frau Dr. jur Andrea Reitmaier, Staatsanwältin in Berlin meint: "gut daran getan, die Vorschrift vor mehr als 60 Jahren in das Strafgesetzbuch einzuführen."
Es war der nationalsozialistische Gesetzgeber, der sie als §170 b StGB a.F. durch die Verordnung zum Schutz von Ehe, Familie und Mutterschaft vom 9.3.1943 als "Straftat gegen die Familie" einführte.
Gut ein Jahr vorher fand die sogenannte Wannseekonferenz statt, auf der der nationalsozialistische Gesetzgeber in Form von Spitzenvertretern oberster Reichs- und Parteidienststellen unter Vorsitz von Reinhard Heydrich den Massenmord an den europäischen Juden, Kindern, Männern und Frauen in konkrete Planung umsetzte. Die Deutsche Reichbahn war dabei noch so pervers, den zuständigen deutschen Behörden Fahrpreisermäßigungen für die Fahrt der deportierten Juden in die Gaskammern von Auschwitz zu gewähren, weil es sich ja um eine Gruppenfahrt gehandelt hat (Quelle: Filmdokumentation gesendet anlässlich des 60. Jahrestages der Befreiung von Auschwitz im Fernsehen Woche vom 24.-18.02.05). An Unterhaltspflichtverletzung hat da keiner gedacht, denn da die deutschen Täterinnen und Täter im bürokratischen staatlichen Terrorapparat gleich auch noch die Säuglinge, Kinder und Jugendliche ins tödliche Gas geschickt haben, so hatte sich damit auch die Frage erledigt, wer für den Unterhalt der Kinder aufzukommen hätte, wenn die Eltern vergast worden sind. So waren sie die deutschen Beamten. Die Züge nach Auschwitz fuhren in gewohnter deutscher Zuverlässigkeit. Die Deutschen waren und sind eben Perfektionisten. Wenn schon Mord, dann wenigstens mit der gewohnten deutschen Gewissenhaftigkeit.
20.01.1942 Wannseekonferenz: Konferenz von Spitzenvertretern oberster Reichs- und Parteidienststellen unter Vorsitz von Reinhard Heydrich mit dem Ziel grundsätzliche Fragen der "Endlösung der Judenfrage" zu klären. Vorgesehen war die Deportation der jüdischen Bevölkerung in den Osten zur Vernichtung anstelle der bisher praktizierten Auswanderung
Zur Zeit der gesetzlichen Festschreibung der Unterhaltspflichtverletzung als Straftat, wütete auch deutsches Militär, Polizei und SS in Warschau.
Meyers Taschenlexikon:
"Der erste Warschauer Aufstand brach aus, nachdem die SS aus dem von rund 400.000 Juden bewohnten Ghetto in Warschau ab Juli 1942 täglich bis zu 12.000 Menschen in das Vernichtungslager Treblinka abtransportierte. Eine von 2.000 Mann der Waffen-SS und Polizei am 19. April 1943 unternommene Aktion zur Auflösung des Ghettos konnte von der schlecht bewaffneten 1.100 Mitglieder der jüdischen Kampforganisation ZOB in erbitterten Kämpfen bis zum 16. Mai 1943 hinausgezögert werden. Sprengungen, Großbrände und Massenhinrichtungen kosteten 12.000 Menschen das Leben; 7.000 Juden wurden nach Abschluss der Kämpfe vergast, 30.000 Menschen erschossen."
Just in dieser Zeit, so meint Frau Dr. jur Andrea Reitmaier, Staatsanwältin in Berlin, hat der "Gesetzgeber hat gut daran getan, die Vorschrift vor mehr als 60 Jahren in das Strafgesetzbuch einzuführen."
Man könnte glatt meinen, im Hitlerstaat hätte es auch viele gute Sachen gegeben, so z.B. der Autobahnbau oder die Verringerung der Arbeitslosenzahlen oder auch die Einführung der Strafbarkeit der Unterhaltspflichtverletzung. Komisch, dass die meisten den Krieg überlebenden Spitzenvertreter des nationalsozialistischen Deutschlands im Nürnberger Kriegsverbrechertribunal zum Tode oder zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. Dabei waren die doch so gut, dass im Nachkriegsdeutschland, gleich das nationalsozialistische Rechtsberatungsgesetz und die nationalsozialistische Strafbarkeitsverordnung der Unterhaltspflichtverletzung übernommen wurde.
Interessant in diesem Zusammenhang die Absicht der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) im Jahr 2005 die Einholung heimlicher Vaterschaftstest mit bis zu einem Jahr Gefängnis zu bestrafen. Wer dabei an den gut tuenden "Gesetzgeber" von 1943 denkt, hat vielleicht nicht zufällig eine solche Assoziation.
Manche haben zum Glück eine andere Einstellung zur Funktion des Strafrechts:
"Strafjustiz als Büttel der Jugendämter"
Staatsanwalt Dr. Stefan Ostermann, Darmstadt
in: "Zeitschrift für Rechtspolitik", 1995, Heft 6, S. 204-208
"... Die infolge Überforderung notwendigerweise unzureichende Bearbeitung der Verfahren durch die Strafverfolgungsbehörden und die Umlenkung ihres Blickwinkels von Tat und Täter auf die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sind ihrem Ansehen abträglich und degradieren sie zu Erfüllungsgehilfen beliebiger, nicht aus kriminalpolitischer Notwendigkeit, sondern nur noch aus Praktikabilitätserwägungen begründeter Interessen. Es darf vermutet werden, daß die Kosten der Verfolgung von Unterhaltspflichtverletzungen die dadurch ersparten Fürsorgeleistungen übersteigen. Zur Erreichung des Gesetzeszwecks stehen in den meisten Fällen mildere und dennoch effektive Mittel zur Verfügung, die nur mangels entsprechender Rechtskenntnisse oder juristischen Beistandes von den Anzeigeerstattern nicht genutzt werden. Mit den zur Lösung ihrer Probleme nicht kompetenten Strafverfolgungsbehörden hat man den Unterhaltsgläubigern Steine statt Brot gegeben. Unter Geltung des Satzes `Soviel Strafrecht wie nötig, so wenig Strafrecht wie möglich` stellt sich die Frage der Entkriminalisierung heute deshalb nicht weniger dringend als zu Zeiten der Strafrechtsreform. Andere europäische Länder sind diesen Weg bereits gegangen oder haben seit jeher auf die Strafverfolgung verzichtet. Die praktischen Erfahrungen mit §170b StGB legen das auch für die Bundesrepublik nahe."
S.203-204
"Böse Väter" - "Gute Mütter"
Im Unterschied zur Umgangsvereitelung mit teils langanhaltenden traumatisierenden Folgen für Kinder und ausgegrenzten Elternteil ist die Unterhaltspflichtverletzung strafbewehrt (§170 Strafgesetzbuch). Das zeigt, welche Wichtung der Staat setzt. Umgangsvereitelung und Kindesentzug (vorwiegend Mütter) wird nicht kriminalisiert, Unterhaltspflichtverletzung (vorwiegend Väter) wird kriminalisiert.
In der Praxis gibt es dabei zweierlei Recht. Auf der einen Seite unterhaltspflichtige Eltern (Väter) die getrennt vom anderen Elternteil leben. Hier setzt der Staat seinen rigiden Kontroll- und Bestrafungsapparat ein, um eine Erfüllung der Unterhaltspflicht zu erzwingen. Auf der anderen Seite finden wir Eltern, die zusammen leben und Sozialhilfe für ihre Kinder beziehen. Diese Eltern kommen ihrer Pflicht auch den Barbedarf des Kindes zu decken nicht nach. Trotzdem hat es in Deutschland wohl noch nie einen Fall gegeben, dass eine Mutter oder ein Vater, die zusammenleben und für ihre Kinder Sozialhilfe beziehen, mit dem Repressionsapparat in Kontakt kamen, der ansonsten staatlicherweise gegen getrenntlebende unterhaltspflichtige Eltern (Väter) eingesetzt werden.
Wie sagte der Volksmund in der DDR "Alle sind gleich, nur manche sind gleicher."
Unterhaltspflichtverletzung wird staatlicherseits zumeist als rein rechtliches, gegebenenfalls strafrechtlich zu sanktionierendes Phänomen begriffen. Mit teils erheblichen personellen und finanziellen Aufwand versuchen Behörden und Staatsanwaltschaft dem "Problem zahlungsunwilliger Väter" beizukommen. Über "zahlungsunwillige Mütter", die es in nicht geringer Anzahl gibt, wird tunlichst geschwiegen, geschweige denn ist je bekannt geworden, dass eine Mutter je wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt wurde. Die ist um so verwunderlicher, als die Zahlungsmoral von unterhaltspflichtigen Müttern bedeutend schlechter als die von Vätern ist.
Die emotionale Seite des Problems wird dabei in der Regel vernachlässigt. Der tatsächliche gesellschaftliche Nutzen aus der erbitterten "Väterjagd" dürfte im Negativbereich liegen, da Strafverfolgung lediglich auf Ausgrenzung und Angsterzeugung bei den verfolgten Personen setzt, nicht jedoch an den wirklichen Ursachen für unzureichend oder gar nicht geleisteter Unterhaltszahlungen ansetzt.
Dass die ganze Repressions- und Strafverfolgungsmaschinerie Unsummen an Steuergeldern kostet und letztlich keinen Trennungsvater ernsthaft zum Geldverdienen motiviert, die Schwarzarbeit fördert und so den Staat Millionenausfälle an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen beschert, ist ein offenes Geheimnis, aber den Verantwortlichen wahrscheinlich egal, denn es geht um Erhalt der Sündenbockfunktion und - psychologisch gesehen - um die symbolische Abstrafung des eigenen Vaters.
In wievielen Fällen staatlich organisierte Strafverfolgung dazu beiträgt, dass Trennungsväter in den persönlichen Abgrund (Alkoholismus, Kriminalität, Drogensucht, chronische Krankheiten, Suizid etc.) treiben, dazu liegen keine seriöse Untersuchungen vor, noch scheint von Seiten verantwortlicher Stellen (Bundesfamilienministerium und Bundesjustizministerium) ein Interesse zu bestehen, dazu Erkenntnisse zu gewinnen. Vermutlich auch deshalb, weil damit ein wichtiger Teil des eigenen (ministerialen) schwarz-weißen Weltbildes "böse Väter" - "gute Mütter" verloren gehen würde. Und wozu sitzt man schließlich in einem Ministerium, wenn nicht dazu die "Bösen" (Väter) zu strafen und die "Guten" (Mütter) zu belohnen.
Amen
Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 2000
Das Bundeskriminalamt erstellt jährlich die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Diese ist seit dem Jahr 1997 auf der Homepage des Bundeskriminalamtes unter www.bka.de veröffentlicht. Unter Ziffer 2.1.5 finden sich eine genaue Aufschlüsselung der Opfer nach Alter und Geschlecht, ebenso wie unter Ziffer 2.3 die Tatverdächtigen nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt sind.
Infos zum Thema kann man unter mail@bka.de erhalten
Bei § 170 StGB Verletzung der Unterhaltspflicht stehen 14.820 tatverdächtigen Männern 507 tatverdächtige Frauen gegenüber. Das verwundert, denn ca. 15 Prozent aller sogenannten "Alleinerziehenden" sind Väter. Gemessen an dem Anteil 15 Prozent alleinerziehender Väter müssten es statistisch eigentlich 2615 Mütter sein, gegen die Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erhoben wird. Genau genommen sogar noch mehr, da zum einen durch §170 StGB auch Verletzungen der Unterhaltspflicht gegenüber Schwangeren strafbedroht sind. Und schwanger werden können bekanntermaßen bisher nur Frauen und zum anderen die Zahlungsmoral von nichtbetreuenden Müttern viel schlechter ist, als die von nichtbetreuenden Vätern. Dass das nicht so ist, hängt wohl damit zusammen, das Mütter eine Strafanzeige in erster Linie nicht deshalb stellen, um Unterhalt für das Kind zu bekommen, sondern um den Ex-Partner abzustrafen. Hier trifft sich das Strafbedürfnis von Müttern mit der Ritterfunktion des Staates (Retter der Frauen). Zum anderen passt es wunderbar mit der Absicht des Staates und der jeweiligen Regierung zusammen (egal ob sie Kohl oder Schröder heißen), nach dem Motto "Haltet den Dieb" Sündenböcke zu finden, mit denen man von der eigenen Unfähigkeit des Regieren des Landes ablenken kann (Stichwort 4 Millionen Arbeitslose im August 2002.
Blasen zur Quotenjagd - Quotenjägerin im Kreisjugendamt des Neckar-Odenwald-Kreises
"Anforderungsprofil der Unterhaltsvorschusskassen"
Astrid Leonard
in: Der Amtsvormund", 10/2000, S. 847-850
"... diese Praxis besteht schwerpunktmässig darin, umgehend Titel zu schaffen und diese auch durchzusetzen. Dabei werden sämtliche Möglichkeiten der ZPO ausgeschöpft und oft sogar parallel noch die Strafjustiz bemüht, wenn der Anfangsverdacht der Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB besteht.
... Ich bin über den Medienrummel nicht sehr glücklich, andererseits bin ich stolz auf sämtliche Mitarbeiter der UV-Kasse, die seit Jahren eine beachtliche Quote erreichen. ... Wir sind über die seit Jahren anhaltende große Bereitschaft unseres Dienstherren, uns diese Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen und uns auch Fortbildungen wahrnehmen zu lassen, sehr dankbar, denn bekanntermassen steigert eine realistische Arbeitsanforderung die Arbeitsmoral und dann darf auch `zur Quotenjagd geblasen` werden. ..."
Astrid Leonard
in: Der Amtsvormund", 10/2000, S. 849-852
"Strafanzeigen wegen Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 StGB)"
"... Wir haben auch den konkreten Vorschlag gemacht, den Paragraph um den Passus zu erweitern, dass eine schuldhafte Nichtwiederherstellung der Leistungsfähigkeit unter Strafe zu stellen ist.
Es wird sich herumgesprochen haben, dass diese Form von Erlangung des Unterhalts zu meinem `Hobby` avanciert ist, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Manchmal läuft diese Anzeige auch parallel zu anderen Vollstreckungsmassnahmen. Leider sind auch mir die Hände gebunden, genau die an die Kandare zu nehmen, die gar nicht daran denken zu zahlen, im Gegenteil noch wacker weiter Kinder `produzieren`, zumal man über viel Zeit verfügt - diese bissige Randbemerkung sei mir gestattet.
Ich wünsche mir die Einsicht der Legislative unseres Staates und ich bin mir sicher, die Kinder - und nur um die geht es mir hier - werden es ihnen danken."
Astrid Leonard in: "Der Amtsvormund", 10/2000, S. 850-52
Astrid Leonard ist Leiterin der Abteilung Vormundschaften, Beistandschaften, Unterhaltsvorschusskasse im Kreisjugendamt des Neckar-Odenwald-Kreises
Kommentar vaeternotruf.de:
Kandare - Gebissstange im Maul des Pferdes
Vielleicht geht es Frau Leonard nicht nur um die Kinder, wie sie behauptet, sondern vielleicht auch stellvertretend um die Begleichung offener privater Rechnungen mit Männern, sei es der eigene Vater oder der Ex-Ehemann. Und so etwas lässt sich in einem Amt, dass überwiegend Männer als "Negativklientel" anzutreiben und zu überwachen zu hat, vortrefflich als Engagement für Kinder tarnen.
"Ist die Strafverfolgung bei Unterhaltpflichtverletzung gemäß § 170 StGB gewährleistet oder gibt der Staat das Schwert aus der Hand"
Ernst-Günther Herlan
in: "Der Amtsvormund", Februar 1999, S. 82-88
Ernst-Günther Herlan ist Stadtamtsrat in Karlsruhe
Zärtlichkeit in Sangerhausen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich in absoluter Enttäuschung meinem Rechtsempfinden gegenüber an Sie.
Ich bin vierundzwanzig Jahre alt und Vater einer knapp fünfjährigen Tochter. Diese lebt seit 3 Jahren bei Ihrer Mutter. Zum Zeitpunkt der Trennung von der Mutter war ich weder mit ihr verheiratet noch verlobt, wir lebten gemeinsam in einer Wohnung und ich bin als Selbständiger für den Zeitraum von knapp drei Jahren allein und vollständig für den Lebensunterhalt meiner Familie aufgekommen.
Nach der Trennung ging meine Firma pleite und ich schloss das letzte Buchungsjahr mit knapp 60.000 DM Verlusten ab. Zu diesem Zeitpunkt gab es eine aussergerichtliche Vereinbarung mit der Kindesmutter, in der ich mich zu 350 DM Unterhalt sowie der Zahlung der Miete der ehemals gemeinsamen Wohnung bereiterklärte. Nach sechs Monaten waren so bereits mehr als 4000 DM an "Unterhalt" geflossen.
Nach der Pleite war ich dazu nicht mehr fähig und sprach die Kindesmutter auf eine Neuregelung an, welche diese nicht akzeptierte. Da sich keine Einigung erzielen ließ ging diese zum zuständigen Jugendamt und ließ sich den Unterhalt aus der Unterhaltsvorschusskasse bezahlen. Ca. ein Jahr habe ich noch als Selbständiger versucht mein Geschäft zu retten und bin dann ein Angestelltenverhältnis eingegangen.
Dies habe ich der Kindesmutter mitgeteilt, nicht jedoch dem Jugendamt.
Am 09.01.2001 wurde ein Gerichtverfahren gegen mich wegen Verletzung §170 Strafgesetzbuch eingeleitet.
Am 15.08.2002 wurde ich wegen Verletzung §170 Stgb und Rückständen von 2550 € (!!!) an die Unterhaltskasse zu 6 Monaten Haft, ausgesetzt auf 2 Jahre Bewährung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte 3 Monate gefordert. Der Richter jedoch sah als erwiesen an ich würde nach der Devise "aus den Augen, aus dem Sinn" gehandelt haben. Die Kindesmutter hatte die ganze Zeit über meine Telefonnummer und auch Kontakt zu mir!
Ich werfe dem Gericht masslose Übertreibung vor. Es wurden weder meine bestehenden Gehaltspfändungen berücksichtigt noch wurde auf meine bestandene bzw. bestehende wirtschaftliche Lage Rücksicht genommen.
Ich war weder vorbestraft noch habe ich vorsätzlich keinen Unterhalt gezahlt.
Was soll ich jetzt tun? Ich bin als Consultant bei FUJITSU angestellt, meinen Job werde ich als Vorbestrafter verlieren. Die Kündigung steht noch aus. Falls Sie mir nicht weiter Helfen können, so bitte ich Sie zumindest diesen Fall auf ihrer Seite zu erwähnen, ich denke ich dürfte mit dieser Strafe zu den Spitzenreitern gehören. Wohlgemerkt: Ich bin weder vorbestraft gewesen, noch besonders auffällig. Habe weder mein Kind mißhandelt noch versucht dieses "nicht mehr sehen" zu wollen. Ganz im Gegenteil.
Über eine Antwort wäre ich sehr erfreut.
Mit besten Grüßen,
Daniel Laufer, 29.08.2002
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hallo her laufer,
wir würden gerne ihre information auf www.vaeternotruf.de veröffentlichen und bitten um rückmeldung.
gruß anton
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Hallo,
ich möchte Ihnen meinen Dank ausprechen, eine so zügige Beantwortung meines Schreibens hatte ich nicht erwartet. Seit meiner Verurteilung sind nun zwei Wochen vergangen und dieses ist nun auch rechtskräftig. Es fällt mir sehr schwer mich unter den "Rechtsbrechern" und Vorbestraften zurechtzufinden, jedoch habe ich sehr viel Unterstützung durch Freunde und Kollegen erfahren.
Dies half und hilft mir sehr.
Dennoch- eine Entscheidung zur Weiterbeschäftigung steht noch aus.
Ein hilfreicher Tipp von mir am Rande. Durch meine Existenzangst habe ich einige unserer Betriebsräte aufgescheucht und zum Thema "Vorstrafen und Beschäftigung" befragt.
Grundsätzlich gilt eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber nur, wenn die laufende und zukünftige Beschäftigung des Vorbestraften durch die "Tat" welche zur Verurteilung führte auch diese Beschäftigungsfelder beeinträchtigt / betrifft.
Quasi kann eine Verurteilung wegen §170 Stgb nicht einen Bergarbeiter oder Automechaniker arbeitslos machen...
Sie dürfen selbstverständlich auch meine Mailadresse veröffentlichen, das zuständige Amtsgericht war (ist) das von der Stadt Sangerhausen, zuständiger Richter war Herr Zärtner (bekannt für Strafen jenseits von Gut und Böse).
Um es noch einmal zu verdeutlichen- es wurde und wird keinerlei Bezug auf meine eigene wirtschaftliche Lage genommen. Der Richter erstickte eine Bemerkung von mit dazu mit dem Hinweis "Ich solle meine Selbstmitleid für mich behalten" bereits im Keim.
Solange solche ... ihre Urteile nach dem Verlauf ihrer morgendlichen Rasur fällen dürfen, solange werden sich immer wieder unbescholtene, erfolgreiche und ehrgeizige Menschen auf dem Abstiegsgleis wiederfinden und sicherlich kein Interesse daran haben irgendwann einmal wieder Kinder zu zeugen.
Ich selbst bin mittlerweile, begründet in einer langen Krankheit und deren Behandlung, nicht mehr in der Lage selbst Kinder zu zeugen. Ich liebe meine Tochter und wünsche mir nichts mehr als mit ihr zusammen zu sein.
Die Erkenntnis, für etwas zu Unrecht bestraft worden zu sein hilft mir nicht dabei dies besser zu verarbeiten.
Viel geschrieben,
hoffentlich auch was gesagt dabei.
mit besten Grüssen,
Daniel Laufer, 1.9.02
Nachbemerkung Väternotruf:
Gegendarstellungen zu dem hier kritisierten Fall veröffentlichen wir auf Wunsch selbstverständlich ebenfalls.