Vater unbekannt


 

 

 

Vater unbekannt oder Vater angeblich unbekannt, das ist hier die Frage!

Die Geburt eines Kindes ist durch die sorgeberechtigten Eltern beim Standesamt anzuzeigen.Wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind, ist die Geburt von jeder andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist angezeigt werden.

Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Das Gleiche gilt für Geburten in Einrichtungen, die der Unterbringung psychisch Kranker dienen, in Einrichtungen der Träger der Jugendhilfe sowie in Anstalten, in denen eine Freiheitsstrafe, ein Jugendarrest oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. 

Angaben zur Person des Vaters muss die Mutter nicht machen. Bezieht die Mutter später keine staatlichen Leistungen für das Kind wird sie von Staats wegen nicht nach dem Namen des Vaters gefragt, das Kind bleibt dann - mit staatlicher Billigung - vaterlos.

Bezieht die Mutter staatliche oder halbstaatliche Leistungen für das Kind oder in ihrer Eigenschaft als Betreuerin des Kindes wird sie zwar nach dem Namen des Vaters gefragt, gibt sie aber an, der Vater wäre ihr unbekannt, so geben sich die staatlichen und halbstaatlichen Stellen mit dieser Auskunft zufrieden. Das Kind bleibt weiter vaterlos.

In den Fragebögen der Ämter findet man zwar die Frage nach dem Vater, nicht aber die Frage nach den möglichen Vätern, wenn die Mutter meint, mehrere Männer kämen als Vater in Frage. Es liegt daher nahe, bei der Angabe, der Vater wäre der Mutter unbekannt, nachzufragen, mit welchen Männern sie im Empfängniszeitraum Geschlechtsverkehr hatte oder wie sie sonst schwanger geworden ist. So etwa durch eine künstlich vorgenommene Befruchtung. Allerdings interessieren sich Staat und Gesetzgeber für die Beantwortung einer solchen Frage nicht, und zeigt damit, dass ihm das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung weniger wichtig ist, als das Mutterwohl und der Wunsch der Mutter das Kind ohne rechtlichen und/oder biologischen Vater aufwachsen zu lassen. Staat und Gesetzgeber missachteten so das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, von den in Politikerphrasen hochgelobten erwähnten Kinderrechten keine Spur. Kinderrechte je nach politischen Bedarf, heißt die heimliche Losung. Mutterwohl geht vor Kindeswohl. Die Steuerzahler zahlen als unfreiwilliger Ersatzvater die Zeche der kinderfeindlichen und mütterwohlfixierten Politik.

Für Schwarzfahren kann man in Deutschland ins Gefängnis kommen, für Verheimlichung der Vaterschaft durch Mütter gibt es dagegen staatliche Mütterprämien, die die Steuerzahler bezahlen müssen. Das ist die absurde Logik eines Staates, in dem selbst Richter am Bundesverfassungsgericht das Grundgesetz Artikel 6 sich so zurecht biegen, dass es ihrer neurotischen Mütterfixierung entspricht - Bundesverfassungsgericht Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01

 

 

 

 

Personenstandsrechtsreformgesetz vom 19.02.2007

 

Kapitel 5

Geburt

Abschnitt 1

Anzeige und Beurkundung

 

§ 18 Anzeige

1 Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist,

1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder

2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich

binnen einer Woche angezeigt werden. 

Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

 

§ 19 Anzeige durch Personen

1 Zur Anzeige sind verpflichtet

1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,

2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind.

 

§ 20 Anzeige durch Einrichtungen

Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Das Gleiche gilt für Geburten in Einrichtungen, die der Unterbringung psychisch Kranker dienen, in Einrichtungen der Träger der Jugendhilfe sowie in Anstalten, in denen eine Freiheitsstrafe, ein Jugendarrest oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. Die Anzeigeberechtigung der in § 19 genannten Personen und ihre Auskunftspflicht zu Angaben, die der nach Satz 1 oder 2 zur Anzeige Verpflichtete nicht machen kann, bleiben hiervon unberührt.

 

§ 21 Eintragung in das Geburtenregister

(1) Im Geburtenregister werden beurkundet

1. die Vornamen und der Familienname des Kindes,

2. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,

3. das Geschlecht des Kindes,

4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

(2)  Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen

1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,

2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,

3. bei einem Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,

4. auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.

 

...

 

http://bundesrecht.juris.de/pstg/

 

 

 

 

In einschlägigen Mütterforen wird ganz ungeniert darüber diskutiert, wie man die Steuerzahler für die Finanzierung des vaterlosen Kindes oder wenigstens für die Bezahlung von Abstammungsgutachten ausplündern kann.

 

 

"Vater unbekannt"

Hallo,

 

ich habe mal eine Frage!

Nehmen wir mal an, in der Geburtsurkunde meines Kindes würde drin stehen "Vater unbekannt", bekomme ich dann Unterhalt vom Staat? Und wenn ja, wie lange??

Vielleicht hat ja jemand damit Erfahrung. Ich wäre über jede Antwort sehr dankbar.

 

LG Juliwurm

 

Liste der Antworten:

Hmm..., pleasure641, am 9 Februar um 08:56

Ne Freundin, tagschlaeferin, am 30 Januar um 14:15

Da liegst du falsch, alynea2, am 29 Januar um 19:30

Danke..., juliwurm, am 30 Januar um 12:02

Unterhaltsvorschuss, zwergenhuepferle, am 1 Februar um 23:54

 

Antworten:

gesendet am

9/02/07 um 08:56

von: pleasure641

 

 

Hmm...

Also ich bin selbst alleinerziehend. Meine Tochter ist 9 Monate alt. Bekomme zur zeit auch Unterhaltsvorschuss. War aber vor einer woche beim Jugendamt. Da ich wissen wollte wie es weiter geht. ICh hab einen Vater bei der Geburt angegeben da wurde ein Test gemacht der Negativ war. Jetzt weiss ich aber wer der Vater ist und den möchte ich nicht nennen. ALso is damit die Geschichte vorbei für das Jugendamt.

Er sagte zu mir das es kein Unterhalsvorschuss mehr gibt. Also entfallen die 127 im Monat. Aber wenn du es jetzt bekommst und auch ALG II bekommst dann wurden die 127 ja abgezogen weil es als einkommen zählt. Also brauch man sich da keine gedanken machen. Das geld kommt wieder auf dein ALG II.

Hoffe ich konnte dir helfen...

Lg Corinna

gesendet am

30/01/07 um 14:15

von: tagschlaeferin

 

 

 

Ne Freundin

von mir hatte das Problem, das sie nicht wußte wer der Vater ist. Das Amt hat sie solange bedrängt, dass sie alle Männer bekannt geben musste und dann Vaterschaftsteste vom Amt bezahlt wurden, bis der Vater feststand. Das ist jetzt 7 Jahre her, da kann sich natürlich was geändert haben. Das war damals noch in Hamburg.

Mach Dich vorher schlau.

Mit dem Unterhaltsvorschuss kann ich Dir nicht helfen. Denke aber, dass Du Anspruch haben wirst.

Liebe Grüße

gesendet am

29/01/07 um 19:30

von: alynea2

 

 

Da liegst du falsch

ob nun unbekannt oder nicht,sie hat anspruch auf unterhaltsvorschuss vom jugendamt.der wird sechs jahre gezahlt.

gesendet am

30/01/07 um 12:02

von: juliwurm

 

 

Danke...

.. für die Antworten.

gesendet am

1/02/07 um 23:54

von: zwergenhuepferle

 

 

Unterhaltsvorschuss

kriegst du, aber eben nur 6 Jahre lang und auch viel weniger. Ich glaube er liegt so bei 120 im Monat, während du vom Vater zwischen 200 und 300 (oder mehr) bekommst, je nachdem wieviel er verdient (siehe Düsseldorfer Tabelle).

Kommen mehrere Männer in Frage, werden immer noch vom Amt Vaterschaftstests gemacht. Ich glaub nur der leibliche Vater muss ihn am Ende bezahlen, die anderen übernimmt der Staat.

Ich hoffe weitergeholfen zu haben.

Liebe Grüße

Zwergenhüpferle

 

http://forum.gofeminin.de/forum/f112/__f242_f112--Vater-unbekannt.html

 


 

 

 

 

Ulm

Pflegeeltern übernehmen Findelkind

 

Das Findelkind Emilia ist seit gestern bei ihren Pflegeeltern. Mitarbeiterinnen des Kreisjugendamtes haben das inzwischen elf Tage alte Mädchen zu dem kinderlosen Ehepaar gebracht, das den Säugling adoptieren will, sofern die leibliche Mutter zustimmt.

 

NEU-ULM (rost) Die 18-Jährige war am Donnerstag festgenommen und anschließend zur stationären Behandlung in die Frauenklinik Ulm gebracht worden. Unklar ist nach wie vor, ob sie ihr Kind zur Adoption freigeben will.

 

Die Freude bei den Pflegeeltern war nach Auskunft des Jugendamtes groß, als die kleine Emilia zu dem Ehepaar gebracht wurde, das nun hofft, dass ihr sehnlichster Kinderwunsch in Erfüllung geht. Die Eheleute sind um die 35 Jahre alt und wohnen im Landkreis Neu-Ulm. Sie haben sich beim Jugendamt als adoptiv-willig registrieren lassen und wurden in Gesprächen und Kursen auf den Tag vorbereitet, auf den sie seit längerem warten.

 

Wie berichtet, ist Tillmann Lassernig als Chef des Jugendamtes davon überzeugt, dass es die kleine Emilia bei dem ausgesuchten und gut beleumundeten Ehepaar gut haben wird. Ob die beiden das Mädchen behalten dürfen, wird sich in den nächsten Wochen zeigen. Sie haben das Baby zunächst nur als Pflegeeltern bekommen. Dem hat die leibliche Mutter zugestimmt, bevor sie ins Krankenhaus gebracht wurde, berichtet Lassernig.

 

Nun brauche die 18-Jährige sehr viele Ruhe und Zeit, bis sie sich entscheiden kann, ob sie ihr Kind zur Adoption freigibt. Dies war zwar ihr schriftlich formulierter Wunsch, als sie das Baby in eine Decke gehüllt an der Donauklinik in Neu-Ulm abgelegt hat.

 

Zu diesem Zeitpunkt aber war sie in einer emotionalen Ausnahmesituation. Lassernig will daher nicht ausschließen, dass die 18-Jährige ihre Ansicht ändert und ihr Kind doch behalten will. "So was kann man nicht zwischen Tür und Angel entscheiden, wir werden ihr zur Seite stehen und sie beraten", kündigte der Jugendamtsleiter an. Ausführlich würden der Frau Wege und Möglichkeiten aufgezeigt, die sich ihr bieten.

 

Unklar ist, wie lange die junge Frau noch in der Klinik bleiben und behandelt werden muss. Schon beim Fund des Kindes war festgestellt worden, dass sie ihr Baby nicht sachgerecht abgenabelt hat, als sie es ohne medizinische Hilfe heimlich zur Welt brachte.

 

Ein Geheimnis ist noch, wer Emilias Vater ist. Bislang hat die Mutter den Namen nicht genannt. Sie muss es auch nicht tun. Da sind dem Jugendamt die Hände gebunden "Wir können sie nicht zwingen, uns den Vater zu nennen", sagt Lassernig. Es komme häufiger vor, dass Frauen den Vater ihres Kinder vor dem Jugendamt verheimlichen: "Da bekommen wir manchmal ganz abenteuerliche Geschichten aufgetischt", berichtet er aus seiner Erfahrung.

 

Ein Findelkind ist für das Jugendamt die absolute Ausnahme. So ein Fall ist Lassernig in seiner 30-jährigen Laufbahn noch nie untergekommen. Adoptionsverfahren sind dagegen keine Seltenheit. Im Jahresdurchschnitt kommen zwei bis drei Frauen ins Jugendamt mit dem Wunsch, ihr Kind zur Adoption freizugeben.

 

http://www.szon.de/lokales/ulm/stadt/200904040458.html

 

(Erschienen: 04.04.2009)

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Ein Geheimnis ist noch, wer Emilias Vater ist. Bislang hat die Mutter den Namen nicht genannt. Sie muss es auch nicht tun. Da sind dem Jugendamt die Hände gebunden "Wir können sie nicht zwingen, uns den Vater zu nennen", sagt Lassernig. Es komme häufiger vor, dass Frauen den Vater ihres Kinder vor dem Jugendamt verheimlichen: "Da bekommen wir manchmal ganz abenteuerliche Geschichten aufgetischt", berichtet er aus seiner Erfahrung. - so heißt es in der Pressemeldung. Allerdings ist dies nicht richtig, denn das elementare Menschenrecht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ist höher zu bewerten als der mögliche Wunsch der Mutter, den Vater vor dem Kind zu verheimlichen. Sollte sich das etwa noch nicht bis nach Bayern herumgesprochen haben.

Im übrigen, warum sollen die Steuerzahler Unterhalt für ein Kind zahlen, wenn es einen Vater gibt. Auch von daher gibt es kein Recht der Mutter die Vaterschaft zu verheimlichen.

 

 


 

 

Polizei findet Mutter des Findelkinds

Der Fall des am Montag vor einer Neu-Ulmer Klinik aufgefundenen Säuglings ist geklärt: Die Polizei hat am Donnerstagmorgen eine junge Frau vorläufig festgenommen.

 

NEU-ULM (sz) Nach Angaben der Polizei hat die junge Mutter aus dem Großraum Neu-Ulm gestanden, das Kind in der vergangenen Woche in ihrer Wohnung alleine, ohne medizinische Hilfe, zur Welt gebracht zu haben.

Zur Motivation, warum sie das Kind ausgesetzt habe, hat sich die junge Frau bisher nicht geäußert. Das Kind befindet sich nach wie vor in der Obhut des Jugendamtes.

Mutter der kleinen Emilia verhaftet

Der Fall Emilia ist geklärt: Die Polizei kennt seit gestern die Mutter des Säuglings, der am Montag vor einer Neu-Ulmer Klinik aufgefunden worden ist.

NEU-ULM (rost) Beamte der Kriminalpolizei Neu-Ulm haben in den frühen Morgenstunden des gestrigen Donnerstags eine junge Frau aus dem Großraum Neu-Ulm festgenommen. Die noch sehr junge Frau hat ihr Baby ohne fremde Hilfe zur Welt gebracht und schweigt noch zu den Vorwürfen. Sie wurde in ärztliche Obhut gegeben und wird auch vom Jugendamt betreut.

 

Ausgerechnet der Telefonanruf, mit der die junge Frau das Klinikpersonal alarmiert hat, ist ihr zum Verhängnis geworden. Über die gespeicherten Verbindungsdaten ist die Kripo an ihre Handynummer und damit an ihre Adresse gekommen. "Sie war offenkundig mit der Geburt des Kindes und mit der Gesamtsituation überfordert", sagte gestern der Leitende Oberstaatsanwalt Dr. Johannes Kreuzpointner. Er hat keinen Zweifel, dass es sich bei der Festgenommenen um Emilias Mutter handelt. Sie hat nach ärztlichen Aussagen zweifelsfrei in den letzten Tagen ein Kind geboren. Der Nachweis, dass es sich dabei um Emilia gehandelt hat, sei relativ einfach über eine DNA-Probe zu führen.

 

Wie geht es mit Emilia weiter?

Das weitere Schicksal der kleinen Emilia, die im Laufe des heutigen Freitags – wie berichtet – an ihre neuen Eltern übergeben werden sollte, ist nun mit der Festnahme der leiblichen Mutter wieder vollkommen offen. Sicher ist, dass die junge Frau in einem emotionalen Ausnahmezustand war, als sie ihr Baby fünf Tage nach der Geburt in eiskalter Nacht am Hintereingang des Neu-Ulmer Kreiskrankenhaus abgelegt hat und dann verschwunden ist.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie nun von Gewissensbissen geplagt wird und das Mädchen doch nicht freigeben will. Anderseits war es sie selbst, die Adoptiveltern auf einem handschriftlich verfassten Brief ins Gespräch gebracht hatte weil sie glaubt, dass ihr Kind dort besser aufgehoben sei bei neuen Eltern, "die die finanziellen Mittel und die nötige Liebe haben".

Das Jugendamt hatte auch sehr schnell aus einer Liste mit 17 registrierten adoptionswilligen Ehepaaren im Landkreis ein Geeignetes gefunden und auch schon für den heutigen Freitag die Übergabe des Kindes geplant. Unter Umständen wird aus dieser Adoption nun doch nichts, falls die leibliche Mutter es sich anders überlegt hat. Wird ein Kind nämlich zur Adoption freigegeben, haben die leiblichen Eltern generell acht Wochen ein Widerrufsrecht.

Die jetzt festgestellte Mutter kann aber auch in die Adoption einwilligen. Dann dürfen die Eltern, die vom Jugendamt für die Adoption ausgesucht worden sind, das Kind behalten, auf das sie sich nach Darstellungen des Jugendamtes dem vergangenen Mittwoch so sehr freuen und für das sie schon die Grundausstattung gekauft haben.

Die leibliche Mutter kann sich einigermaßen sicher sein, dass sie straffrei bleiben wird. Es wird wohl schwierig sein, ihr nachzuweisen, dass sie eine Gesundheitsschädigung oder gar den Tod ihres Kindes in Kauf genommen hat, als sie das Kind an der Donauklinik ausgesetzt hat.

Immerhin hatte sie sofort das Klinikpersonal alarmiert und damit sichergestellt, dass ihr Kind so fort in ärztliche Behandlung kommt. Die weiteren Ermittlungen müssen nun ergeben, ob ein Verfahren wegen Kindesaussetzung gegen die junge Frau eingeleitet oder ob der Fall eingestellt wird.

 

(Erschienen: 02.04.2009) http://www.szon.de

 

 

 


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