Wechselmodell
Paritätmodell - Doppelresidenz - Pendelmodell - Residenzmodell
Wechselmodell
Vom Wechselmodell, Paritätmodell, Pendelmodell oder Doppelresidenz spricht man, wenn das Kind getrennt lebender Eltern zwei annähernd gleichberechtigte und gleichwertige Lebensmittelpunkte hat, im Haushalt des Vaters und im Haushalt der Mutter.
Dies ist naturgemäß materiell etwas aufwändiger als das traditionelle Modell eines Lebensmittelpunktes, der aufgrund gesellschaftlicher Rollenzuschreibungen meist bei der Mutter liegt.
Der Staat hat wenig Interesse am Wechselmodell. Zum einen widerspricht es den Weltbild vieler Mitarbeiter in Jugendämtern, Familienrichtern und auch Gutachtern. Zum anderen, findet der Staat im Fall des Wechselmodells keinen Dummen mehr, der sich als reiner Zahlesel für die Alimentierung des Kindes versteht, da sich ja die Eltern die Betreuungsarbeit teilen. Die Sozialämter und Wohngeldstellen haben möglicherweise höhere Ausgaben, da sie statt einen Haushalt zu alimentieren, dies nun bei zwei machen müssen.
Die ganze Hohlheit des staatlichen Geschwätz von der Gleichberechtigung von Frau und Mann, und von den ach so benachteiligten Frauen, zu finden auch in diversen Hochglanzbroschüren der Bundesregierung, zeigt sich nach einer Trennung, bei der viele Mütter wie selbstverständlich die Mitnahme oder sogar Entführung der gemeinsamen Kinder als Entschädigungszahlung für die gescheiterte Partnerschaft ansehen und der Staat in Gestalt mütterfixierter und männerfeindlicher Jugendamtsmitarbeiter/innen und Familienrichter/innen nichts besseres zu tun hat, als die Behandlung der Kinder als Privateigentum ihrer Mütter zu fördern und zu zementieren.
Eine interessante thematische Abhandlung zum Thema Wechselmodell oder auch Paritätmodell genannt, findet man auf
Kontra Wechselmodell:
Romana Beck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richterin am Amtsgericht Obernburg (ab 01.09.1987, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 01.09.1987 als Richterin am Amtsgericht Obernburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.09.1987 als Richterin am Amtsgericht Obernburg aufgeführt. 2012, ..., 2017: Familiensachen - Abteilung 3. Beschluss 12.04.2017 - 3 F 321/16: Dem Vater wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten, ob das Wechselmodell dem Wohl des Kindes am besten dient, wird von Richterin Beck unterlassen. Unter Zugrundelegung eines - unter diesem verengeten Blickwinkel - in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten durch die Diplom-Psychologin Aline Straßheim entzieht Richterin Beck dem Vater, der das Wechselmodell anstrebt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, obwohl beide Kinder zu beiden Eltern enge Bindungen haben. Richterin Beck wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Wolfgang Keuter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Amtsgericht Bad Iburg / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bad Iburg (ab , ..., 2016, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 1998 und 2014 ab 01.08.1986 als Richter am Amtsgericht Bad Iburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.1986 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bad Iburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 01.07.2010, 03.06.2013: Familiensachen - Abteilung 5 / H-Z. GVP 01.03.2017. FamRZ 13/2011: Praxisfragen zum Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen. FamRZ 7/2014: "Entwicklungen im Statusrecht seit 2013". FamRZ 16/2014: Anmerkung zu Bundesverfasssungsgericht - 1BvR 2882/13 - Rückführung des Pflegekindes zu seinen Eltern. 04.02.2017: "Reformen und Reformdiskussionen im Familienrecht" - 17. Arnoldshainer Familiengerichtstag - http://www.evangelische-akademie.de/files/flyer_familienrecht.pdf. FamRZ 1/2018: "Gebührenrechtliche Stolpersteine für den Verfahrensbeistand." Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 683/09 - Beschluss vom 02.04.2009 - bezüglich Schreiben des Amtsgerichtes Bad Iburg vom 27.02.2009. 23.04.2018: "Das Wechselmodell sollte nicht gesetzlicher Regelfall werden. Gemeinsamkeit kann man nicht verordnen." - https://www.mdr.de/fakt-ist/redaktionen/magdeburg/das-recht-aufs-kind-100.html. Wieso Gemeinsamkeiten, Herr Keuter hat das Wcchselmodel offenbar nicht verstanden, d geht es nicht um Gemeinsamkeiten, sondern um die paritätische Betreuung des Kindes in beiden Elternhaushalten. Jeder Elternteil ist da, letztlich nicht anders als im Residenzmodell für das Kind verantwortlich, wenn es in seinem oder ihrem Haushalt ist und muss keine Gemeinsamkeiten herstellen. Auch wenn das Gericht das antiquierte Residenzmodell anordneten, müssen das beide Elternteile so hinnehmen, falls nicht das OLG den Beschluss des Amtsgerichtes aufhebt. Im übrigen kann man Gemeinsamkeiten durchaus verordnen, lieber Herr Keuter, deutsche Familiengerichte verordnen jeden Tag irgendwelche Gemeinsamkeiten und die Eltern müssen das mehr oder weniger hinnehmen , egal ob nun das antiquiert wirkende Residenzmodell oder das moderne Wechselmodell, das die Gleichwertigkeit beider Eltern für das Kind betont. Der deutsche Staat verordnet auch sonst jeden Tag einiges, um die Leute dau anzuhalten, was sie von allein nicht unbedingt tun würden, seien es Tempolimts, Vorfahrregeln, Pflicht zum Steuern zahlen, GEZ-Zwangsabgabe, Pflicht zum Erscheinen bei Gericht bei Ladung, die Liste der ließe sich tagelang fortsetzen, doch bis alles gesagt ist, ist Herr Keuter womöglich schon in Rente.
Gegen Wechselmodell als Leitbild:
Elisabeth Winkelmeier-Becker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Siegburg (ab 31.08.1998, ..., 2016) - Bonn und Königswinter. Seit 2001 am Amtsgericht-Familiengericht Siegburg. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 31.08.1998 als Richterin am Amtsgericht Siegburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ab 31.08.1998 als Richterin am Amtsgericht Siegburg - beurlaubt - aufgeführt. 2012: Familiensachen. Ab 2005 Mitglied der CDU-Bundestagsfraktion - http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2011/36580399_wege_politik_winkelmeier_becker/index.html. http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete17/biografien/W/winkelmeier_becker_elisabeth.html. Siehe auch Abgeordnetenwatch unten. http://www.institut-verfahrensbeistand.de/3.html. 12.02.2019: gegen Wechselmodell als Leitbild - https://www.tagesspiegel.de/politik/fdp-vorstoss-kinder-sollen-nach-scheidung-bei-beiden-eltern-leben/23977846.html
OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2019 - 10 UF 270/19
Fundstelle
openJur 2020, 9632
Rkr:
Nehmen getrennt lebende Eltern die
Betreuung ihres Kindes in der Weise vor, dass es in etwa gleich langen Phasen
abwechselnd jeweils bei dem einen und dem ande-ren Elternteil lebt (sog.
Wechselmodell), lässt sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln, sodass
kein Elternteil die Obhut i.S.d. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB inne-hat. Für diesen
Fall, dass das betroffene Kind durch keinen der beiden Elternteile in der Frage
der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen vertreten wird, kommt entweder
die Bestellung eines Ergänzungspflegers in Betracht oder derjenige Elternteil,
der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, muss gem. § 1628 BGB die
familiengerichtliche Übertragung der Entscheidung zur Geltendmachung von
Kin-desunterhalt herbeiführen.
(Fortführung OLG Celle, Beschluss vom 20.
August 2014 – 10 UF 163/14 –, juris, vgl. in diesem Zusammenhang auch die
weiteren zur Veröffentlichung bestimmten Se-natsentscheidungen in den Verfahren
10 UF 270/19, 10 UF 10/20 und 10 UF 16/20)
Tenor
Der Kindesmutter wird
die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte VKH versagt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind – ohne verheiratet zu sein – die Eltern der beiden
betroffenen Kinder, für die sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Die
Kinder leben seit Dezember 2018 im Rahmen eines paritätischen Wechselmodels
jeweils abwechselnd für eine Woche bei jedem Elternteil. Der Kindesvater hatte
in der Zeit davor, als die Kinder noch überwiegend im Haushalt der Kindesmutter
lebten, den von ihm für die Kinder zu leistenden Unterhalt in einer
Jugendamtsurkunde tituliert. Er erstrebt nunmehr eine Anpassung der
Unterhaltsregelung an die veränderten Betreuungsverhältnisse und hat zur
diesbezüglichen gerichtlichen Geltendmachung die Bestellung eines
Ergänzungspflegers für die betroffenen Kinder beantragt.
Das Amtsgericht
hat dafür das vorliegende Verfahren eingeleitet und der Kindesmutter rechtliches
Gehör gewährt. Es hat sodann mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 das örtliche
Jugendamt, das seine diesbezügliche Bereitschaft bekundet hatte, zum
Ergänzungspfleger für die Vertretung der Kinder im vom Kindesvater anhängig
gemachten Unterhaltsverfahren 68 F 4551/19 bestellt.
Gegen diese
Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der
Kindesmutter, die zunächst für das Beschwerdeverfahren um Verfahrenskostenhilfe
(VKH) nachsucht.
II.
Der Kindesmutter kann die für das
Beschwerdeverfahren nachgesuchte VKH nicht bewilligt werden, weil ihre
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Angesichts
der unstreitigen derzeitigen Betreuung der betroffenen Kinder in einem
paritätischen Wechselmodell kann deren gesetzliche Vertretung im vom Kindesvater
betriebenen Abänderungsverfahren bezüglich seiner titulierten
Unterhaltsleistungen durch keinen der beiden Elternteile ausgeübt werden. Für
eine Vertretung durch die Kindesmutter gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB fehlt es
aufgrund des praktizierten paritätischen Wechselmodels schon am Erfordernis
einer durch sie ausgeübten Obhut; im Übrigen sind beide Elternteile auch
deswegen durchgreifend an der Vertretung gehindert, weil sie als gleichrangig
den Kindern Unterhaltsverpflichtete insoweit jeweils eigene Interessen
verfolgen. Insofern ist die von der Kindesmutter weiterhin bekämpfte Bestellung
eines Ergänzungspflegers mit dem beschriebenen Aufgabenkreis rechtlich zwingend
(vgl. Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - 10 UF 163/14 -, FamRZ 2015, 590 und
grundlegend Schmitz in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, § 10 Rn 44 ff., Streicher in
Schwab/Ernst, Handbuch Scheidungsrecht, 8. Auflage, § 10 Rn 10, jeweils m. w.
N.).
Permalink: https://openjur.de/u/2205894.html (https://oj.is/2205894)
Veranstaltung mit FDP zum Wechselmodell
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: A. Beer (Liberale Maenner)
[mailto:liberale.maenner@jg-nf.de]
Gesendet: Samstag, 14. September 2019
20:07
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: 18. Sep., Erfurt: Veranstaltung
mit FDP zum Wechselmodell
Liebe Kollegen vom Väternotruf,
vielleicht wissen Sie es schon. Falls nicht, würde ich mich freuen, wenn Sie
Ihre Mitglieder und Sympathisanten über folgenden Vortragsabend informieren
würden:
Am Mittwoch, 18. September 2019 (18:30 Uhr) spricht im Classico
(Brühler Str. 60, 99084 Erfurt) Frau Katja Suding (FDP, MdB, Stellv. Vorsitzende
der FDP-Bundestagsfraktion, familienpolitischer Sprecher der FDP) über das von
der FDP geforderte Wechselmodell (gemeinsame Kinderbetreuung als Regelfall).
Gastgeber sind: Internationaler Vatertag Deutschland und Aktion Kinderschuhe
Sorgerecht. Auf Facebook finden Sie weitere
Informationen:
https://www.facebook.com/events/500872390705808/
Mit freundlichen Grüßen
A. Beer
Mi 03.07.2019 - 20:45Uhr 29:30 min
Exakt - Die Story Heute
Mama, morgen Papa
Der Streit ums Wechselmodell
Film von
Claudia Euen
Komplette Sendung
Heute Mama, morgen Papa - Der
Streit ums Wechselmodell
30 min
Wenn ein Elternpaar sich trennt, dann
bedeutet das nicht nur das Ende eines Traums von einer gemeinsamen Zukunft, auch
das Bild von Familie geht kaputt. So passierte es Annett W.: vor drei Jahren
trennt sie sich von ihrem Mann. Als Vater hatte er sich bisher nur wenig um das
gemeinsame Kind gekümmert, will nach der Trennung seinen Sohn aber plötzlich
häufiger sehen. Weil die Mutter sich weigert, geht er vor Gericht. Das ordnet
per Beschluss das so genannte Wechselmodell an - gegen den Willen der Mutter.
Seitdem lebt der sechsjährige Sohn eine Woche bei der Mutter, eine Woche beim
Vater. Für Miriam Hoheisel, Geschäftsführerin vom Bundesverband für
alleinerziehender Mütter und Väter ein Unding: "Eine Trennung ist ja kein Tabula
rasa, sondern sollte an das anknüpfen, was Eltern vorher gelebt haben. Und es
ist weiterhin so, dass Paarfamilien viel traditioneller leben als die Diskussion
uns denken lässt", sagt Hoheisel.
Jörg Schneider aus der Nähe von
Altenburg hätte sich für seine Kinder das Wechselmodell gewünscht. Doch die
Mutter seiner Kinder ist dagegen, genauso wie das zuständige Amtsgericht. Obwohl
seine Kinder trotzdem fast 45 Prozent der Zeit bei ihm lebten, sollte der
Familienvater vollen Unterhalt zahlen. Weil er weitaus weniger verdiente und
sich weigerte zu zahlen, wurde sein Konto gepfändet: "In der Zeit habe ich mir
Geld zusammengeborgt, um wenigstens Miete und Strom bezahlen zu können",
erinnert sich Schneider. Im Fall eines paritätischen Wechselmodells hätte er
keinen Unterhalt zahlen müssen. Für die Jura-Professorin Hildegund
Sünderhauf-Kravets müsste nicht nur das Unterhaltsrecht novelliert werden. "Das
Wechselmodell als Leitbild würde bei Trennung und Scheidung die Frage stellen:
Wie können wir erreichen, dass Mutter und Vater beide im Boot bleiben? Denn die
Frage, wer der bessere Elternteil ist, darf nicht mehr gestellt werden, weil
Mutter und Vater wichtig sind."
Familie Geyer lebt das Wechselmodell
bereits. Zwei Elternhäuser, zwei Betten, jede zweite Woche Tasche packen. "Wir
muten unseren Kindern viel zu", sagt Mutter Isabel. Aber beide Eltern wollen am
Leben der Kinder teilnehmen. "Ich hab zwei zu Hause", sagt Tochter Magda und ist
nicht unglücklich darüber.
Es schlägt sich ein Graben quer durch
Deutschland und es wird erbittert gestritten. Laut einer Allensbach-Umfrage will
die große Mehrheit, 77 Prozent der Trennungseltern, dass Kinder bei Vater UND
Mutter aufwachsen. Doch die Realität sieht anders aus. Oft lebt das Kind nach
der Trennung bei der Mutter und der Vater zahlt. Immer mehr Väter fordern das
Recht ein, sich um ihre Kinder kümmern zu können. Doch in Deutschland ist im
Gegensatz zu den meisten anderen europäischen Ländern das Wechselmodell noch
nicht im Gesetz verankert. Dabei fordert das der Europarat schon seit 2015. Die
FDP kämpft nun dafür, die LINKE ist dagegen.
Woher kommt das
Konfliktpotenzial? Welches ist der beste Weg für die Kinder? Und welche Vorgaben
sollte die Politik machen? "exakt - Die Story" wirft einen Blick hinter die
Kulissen dieser hoch emotionalen Familienstreitigkeiten.
https://www.mdr.de/tv/programm/sendung843588.html
Familienrechtliches Wechselmodell als Regelfall
Deutscher Bundestag
15. März 2018 (20. Sitzung)
Uhrzeit
TOP
Thema
...
16:05
13
Familienrechtliches Wechselmodell als Regelfall
a) Beratung des Antrags der Fraktion der FDP Familienrechtliches Wechselmodell
als Regelfall einführen Drucksache 19/…
b) Beratung des Antrags der
Fraktion DIE LINKE.
Keine Festschreibung des Wechselmodells als Regelmodell –
Wohl des Kindes in den Mittelpunkt stellen Drucksache 19/…
...
18:20
Sitzungsende
https://www.bundestag.de/tagesordnung
Muttipartei "Die Linke"
Von: Kolja Fuchslocher [mailto:kolja.fuchslocher@linksfraktion.de]
Gesendet: Montag, 5. März 2018 17:03
An: undisclosed-recipients:
Betreff:
19-12 Altersfeststellung UMF/UMA - Minderjährige Bundeswehr -
Jugendarbeitsschutzgesetz - Wechselmodell - Deutscher Fürsorgetag
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Liebe Genossinnen und Genossen,
...
Wechselmodell & FDP
Dass die FDP wieder
mitspeilt, habe ich ja ebenschon kurz aufgeführt. Auch im Bereich der
Familienpolitik ist die FDP aktiv und wird in der nächsten Sitzungswoche als
ersten familienpolitischen Antrag den Antrag „Familienrechtliches Wechselmodell
als Regelfall einführen“ zur ersten Lesung einbringen. Dies lehnen wir ab, wir
vertreten die Auffassung, dass für eine erfolgreiche Umsetzung des
Wechselmodells der Wille aller Beteiligten erforderlich ist. Dieser Wille lässt
sich nicht gerichtlich verordnen, in der Praxis ginge dieser FDP-Ansatz vor
allem zu Lasten der Kinder und der Mütter, die in der Regel die
Hauptverantwortung tragen. Um hier zu einer gerechteren Verteilung zu kommen,
wollen wir vor allem Beratungs- und Unterstützungssysteme stärken sowie
entsprechende Regelungen im Hartz IV-System einführen.
...
Das soll es für heute gewesen sein.
Liebe Grüße
Kolja
Fuchslocher
Kommentar Väternotruf:
Die Muttipartei "Die Linke" schießt mal wieder mit Knallfröschen. Immer wenn es um mehr Gleichberechtigung bei der Erziehung und Betreuung von Kindern durch ihre Eltern geht, entdeckt die Linkspartei, vormals PDS, vormals SED ihr Herz für die deutsche Mutter, in der DDR auch Mutti genannt. Womöglich sind die GenossInnen als Baby zu früh ihrer Mutter entrissen und in der Kinderkrippe abgestellt worden, während Vati tagsüber auf Arbeit und Abends bei der Parteiversammlung war oder im Wohngebiet die Nachbarn aushorchte. Nun haben wir den Salat, Mutti-Linkspartei, hier repräsentiert durch den muttipolitischen Sprecher der Linkspartei, Kolja Fuchslocher spricht sich gegen eine gesetzliche Stärkung des Wechselmodells aus, angeblich wäre "für eine erfolgreiche Umsetzung des Wechselmodells der Wille aller Beteiligten erforderlich" und "Dieser Wille lässt sich nicht gerichtlich verordnen." Das ist ja nun der absolut unlogischer Schrott, mit der Begründung könnte man jedes Gesetz davon abhängig machen, das 100 Prozent der Bevölkerung das wollen. Bei der Zwangsabgabe GEZ wird - auch von der Linkspartei als verkappte Staatspartei - ganz selbstverständlich davon ausgegangen, dass alle Bürger/innen in der BRD diese Zwangsabgabe zahlen müssen und wenn sie das nicht machen, ins Gefängnis gesteckt werden.
Für verantwortungsvolle Väter ist damit leider mal wieder klar, die Linkspartei kann man nicht wählen, selbst wenn das Herz links schlägt. Allerdings sind die GrünInnen und die SPD auch nicht besser, auch so verkappte Muttiparteien, nur eben westlich dominiert und im Babyalter vermutlich den halben Tag lang zwangsweise an der Mutterbrust festgebunden gewesen.
Deutscher Juristinnenbund
Stellungnahme zum Wechselmodell
Stellungnahme vom
11.02.2019
anlässlich der öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht
und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 13. Februar 2019 zum Antrag
der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Roman Müller-Böhm, Dr. Marco Buschmann,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP (BT-Drucksache 19/1175): Getrennt
leben – Gemeinsam erziehen: Familienrechtliches Wechselmodell als Regelfall
einführen und zum Antrag der Abgeordneten Katrin Werner, Dr. Petra Sitte, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE (BT-Drucksache
19/1172): Wohl des Kindes in den Mittelpunkt stellen – Keine Festschreibung des
Wechselmodells als Regelmodell
I. Keine Festschreibung des Wechselmodells als
Regelfall
Die Anträge sind exemplarisch für die seit Jahren geführte
Diskussion über eine gesetzliche Regelung des Wechselmodells. Der Deutsche
Juristinnenbund e.V. (djb) hat den Prozess kritisch begleitet und positioniert
sich zu den Forderungen zusammenfassend wie folgt:
keine Festschreibung
des Wechselmodells als gesetzlichen „Regelfall“,
mit Bedacht geführte
Diskussionen zu Änderungen im Kindesunterhalt,
die Entwicklung tragfähiger
Lösungen für paritätische Betreuungsmodelle auch für getrenntlebende Eltern und
ihre Kinder im Grundsicherungsbezug, zum Beispiel durch die Einführung eines
Umgangsmehrbedarfs,
keine Benachteiligung des einkommensschwächeren
Elternteils, in der Regel noch immer die Mutter, durch die Übernahme von
Betreuung,
jede gesetzliche Änderung hat unter dem Vorbehalt des Kindeswohl
zu stehen.
...
https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K2/st19-04/
Kommentar Väternotruf:
wie zu erwarten hat der Deutsche Juristinnenbund - eine einstmals fortschrittliche Organisation - sich gegen eine nachhaltige Stärkung des sogenannten Wechselmodells ausgesprochen.
Was in der Begründung nicht steht, das lautet so:
§ 1 Mutti hat immer recht
§ 2 hat Mutti einmal nicht recht, dann tritt automatisch §1 in Kraft.
Logisch, dass sich der Deutsche Juristinnenbund auch nicht gegen die väterdiskriminierende "Mütterrente" positioniert, denn das hieße ja anzuerkennen, das Väter gleichwertige Elternteile sind. Das will die deutsche Juristin natürlich nicht und ist sich da in so fern wohl mit Adolf Hitler einig:
Zitat: Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind"
zitiert nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703,704
Seltsame Koalitionen, die sich da bilden, wenn es darum geht, Väter zu diskriminieren und der "deutschen Mutter" das Hoheitsrecht zu verleihen.
In so fern kann man vom Deutschen Juristinnenbund leider nur abraten, was einstmals gut begann, ist inzwischen zum ideologischen Bollwerk versteinert.
Wechselmodell – Theorie und Wirklichkeit
Dr. Andrea
Brandani
Der Beschluss des Kammergerichts lehrt, dass das Wechselmodell
trotz BGH, Beschluss v. 1.2.17 – XII ZB 601/15, nicht einfach gegen den Willen
des anderen Elternteils umgesetzt werden kann. Jedenfalls nicht beim 18. Senat
in Berlin. Das Amtsgericht Schöneberg hatte noch vor dem zitierten Beschluss des
BGH auf Antrag des Vaters auf ein Wechselmodell einen 6:8-Umgang angeordnet.
Sachliche Gründe gegen 7:7 sucht man im Beschluss vom 13.1.17 vergeblich. Aus
vertraulichen Kreisen war später zu hören, dass es nach Auffassung des
Amtsgerichts „eigentlich keine Gründe gegen das Wechselmodell gab“.
Ausführlich in Berliner Anwaltsblatt 1 + 2/2018
Zitierfähig mit
Smartlink:
https://www.berlineranwaltsblatt.de/BAB.01.2018.035
Hildegund Sünderhauf-Kravets und Jörg Lanckau auf "Studienreise"
Nicht nur StudentInnen interessierten sich auf einer Studienreise nach Rom für die wegweisenden Worte von Jörg Lanckau, Professor für Theologie an der Evangelischen Hochschule Nürnberg und Absolvent der Erweiterten Oberschule "Friedrich Engels" in Karl-Marx-Stadt. Auch die gestandene Professorin Hildegund Sünderhauf-Kravets, Professorin für Familienrecht und bisher eher bekannt als erdverbundene Expertin für das Wechselmodell, lauscht andachtsvoll den Worten des Theologen aus der ehemaligen DDR.
Oktober 2017
https://www.youtube.com/watch?v=TdIQD2KfTso&t=6s
Wechselmodell: Psychologie - Recht - Praxis
Abwechselnde Kinderbetreuung durch Eltern nach Trennung und Scheidung
Sünderhauf, Hildegund
2013, XXIV, 893
http://www.springer.com/springer+vs/psychologie/book/978-3-531-18340-4
Eine Woche Papa, eine Woche Mama
Erziehungsmodelle getrennt lebender Eltern verändern sich, müssen es auch die
Gesetze?
Die neue Bundesfamilienministerin Katarina Barley ist eine
getrennt erziehende Mutter. Mit ihrem früheren Partner teilt sie sich die
Betreuung der beiden gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen. Dieses Wechselmodell
fordern Initiativen von Scheidungsvätern seit langem als Regelfall.
»Paritätische Doppelresidenz« heißt es präzise, die Kinder haben ihr Zuhause
nicht nur bei einem Elternteil. Die Väter übernehmen im Idealfall die Hälfte der
Betreuungsaufgaben, dafür entfällt der Kindesunterhalt.
SPD-Politikerin
Barley signalisiert mehr Offenheit für die Anliegen von Trennungsvätern als ihre
Parteifreundin und Amtsvorgängerin Manuela Schwesig. Nicht nur, weil sie selbst
gute Erfahrungen mit dem Arrangement »Eine Woche Papa, eine Woche Mama« gemacht
hat. Sondern auch, weil immer mehr Studien und Befragungen die veränderten
Wünsche bestätigen. Gerade erst zeigten Zahlen des Allensbach-Institutes, dass
51 Prozent von 605 repräsentativ ausg...
...
Thomas Gesterkamp
31.07.2017 / Politik
https://www.neues-deutschland.de/artikel/1058979.eine-woche-papa-eine-woche-mama.html
22.06.2017, 14:33 Uhr
Umgang und Unterhalt für alle Trennungskinder klar regeln
Die Justizministerkonferenz hat sich heute in Deidesheim auf
Initiative Sachsens dafür ausgesprochen, den gesetzlichen Regelungsbedarf für
das so genannte „Wechselmodell“ zu prüfen. Bei diesem Modell hat das Kind nach
der Trennung der Eltern seinen ständigen Aufenthalt nicht bei einem Elternteil,
sondern beide Eltern teilen sich die Betreuung des Kindes.
Immer mehr
Eltern wollen sich nach der Trennung nicht mehr in das klassische Rollenmodell
einfügen, in dem das Kind bei der Mutter lebt und der Vater lediglich am
Wochenende Umgang mit dem Kind hat.
Staatsminister Sebastian Gemkow:
„Auch wenn mittlerweile eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegt, hat
der Gesetzgeber für das Wechselmodell bisher keine eigenen, klaren Regelungen
getroffen. Das wollen wir ändern: Sowohl die betroffenen Eltern als auch die
Gerichte brauchen hier einheitliche, klare Vorgaben für eine Entscheidung, die
für das Wohl des Kindes von zentraler Bedeutung ist. Wir müssen die Gesetze an
die gesellschaftliche Realität anpassen.“
Die Justizministerinnen und
Justizminister der Länder haben auch darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber
sich nicht nur den Voraussetzungen für die Anordnung des Modells widmen sollte,
sondern auch den unterhaltsrechtlichen Folgen.
Justizminister Sebastian
Gemkow weiter: „Selbst wenn sich die Eltern darüber einig sind, dass das Kind
abwechselnd bei ihnen leben soll, gibt es in einem weiteren Punkt oft Streit.
Die Eltern können sich nämlich häufig nicht über die Unterhaltsansprüche
einigen. Im Wechselmodell funktioniert das gesetzlich vorgesehene Prinzip nicht
mehr, dass ein Elternteil zahlt und der andere betreut. So wie beide Elternteile
abwechselnd betreuen, müssen nun auch beide zum Barunterhalt beitragen.“
Auch dafür müssen transparente gesetzliche Vorgaben gefunden werden, die zur
Rechtssicherheit beitragen. Dazu gehören nach Auffassung der
Justizministerkonferenz auch sozialrechtliche Regelungen.
Herausgeber
Sächsisches Staatsministerium der Justiz
Themen
Justiz
Kontakt
Pressesprecher Jörg Herold
Telefon +49 351 564 1511
Telefax +49 351 564
1669
https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/211678)
Doppelresidenz (Wechselmodell) für Kinder soll gesetzlich geregelt
werden
Auf Initiative Sachsens
(https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/211678) hat sich die
Justizministerkonferenz am 22.06.2017 dafür ausgesprochen, dass die
Doppelresidenz (http://www.doppelresidenz.org/) gesetzlich geregelt werden soll.
Es brauche einheitliche klare Vorgaben und eine Anpassung der Gesetze an die
gesellschaftliche Realität.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes
zur Doppelresidenz aus Februar 2017, dem Beschluss des FDP-Bundesparteitages,
die Doppelresidenz als Leitmodell zu etablieren und der Verankerung eben dieses
Zieles im NRW-Koalitionsvertrag von CDU und FDP ist dies nun ein weiterer
wichtiger Schritt, um das Leben von Kindern getrennter Eltern in Deutschland
endlich zeitgemäß zu regeln.
„Was uns bevor steht ist nicht weniger als
ein lange überfällige, gesetzliche Anpassung an den gesellschaftlicher Wandel.
Von alleinerziehend zu getrennterziehend, von „einer betreut, einer zahlt“ zu
gemeinsamer Betreuungs- und finanzieller Verantwortung auch nach einer Trennung“
erklärt Markus Witt, Mitglied im Bundesvorstand des Vereins Väteraufbruch für
Kinder e.V.. Dort setzt man sich seit fast 30 Jahren dafür ein, dass Mütter und
Väter nach einer Trennung auf Augenhöhe gemeinsam für ihre Kinder sorgen können
und dürfen.
„Bis heute ist eine gleichberechtigte Elternschaft nach einer Trennung
rechtlich ausgeschlossen, die rechtlichen Hindernisse ein riesiges Problem. Die
Weichenstellung der Justizministerkonferenz lässt hoffen, dass sich dies
zumindest in der nächsten Legislaturperiode ändern wird“ so Witt weiter.
Deutschland hat in dieser Hinsicht einen erheblichen Nachholbedarf gegenüber
seinen europäischen Partnern und hat sich bisher nicht einmal bereit erklärt,
entsprechende europäische Empfehlungen[1] umzusetzen. Aktuell befinden sich die
Bundesparteien in der Programmfindungsphase. Es bleibt spannend, welche Parteien
sich der Realität von Trennungsfamilien stellen und politische Initiativen
fordern werden. Der Verein wird rechtzeitig vor der Bundestagswahl
interessierten Eltern anhand seiner Wahlprüfsteine die Position der Parteien als
Orientierungshilfe zur Verfügung stellen.
[1] So beispielsweise die
einstimmig angenommene Resolution 2079(2015) der parlamentarischen Versammlung
des Europarates vom 2. Oktober 2015
Doppelresidenz
Informationsbroschüre für
Eltern und Fachkräfte
Broschüre 09/2016 unter folgendem Link kostenfrei
downloaden: http://www.doppelresidenz.org/dl634
Endstation Kindeswohl - Europarat Hearing Prof. Dr. Sünderhauf
Paris, Hearing Europarat. Anlässlich der wachsenden
Medien-Resonanz zu Resolution 2079 des Europarats – z.B. im “Spiegel” vom
16.1.2016, “Alltag mit Papa” – geben wir zwei Minuten Einblick in den Rohschnitt
des Dokumentarfilms “Endstation Kindeswohl”.
Autor und Filmemacher
Andreas Wunderlich begleitete die Doppelresidenz-Expertin Prof. Dr. Hildegund
Sünderhauf nach Paris zum entscheidenden Hearing des Europarats und traf auch
die Initiatorin der Resolution, die ehemalige luxemburgische Ministerin für
Geschlechtergleichstellung, Françoise Hetto-Gaasch.
...
http://www.endstation-kindeswohl.de/home-ek/
W
Trennungskinder sollen mehr als ein Zuhause haben
Von
Sabine Menkens
Nicht nur am Wochenende beim Vater: Scheidungskinder
sollen eine „Doppelresidenz“ haben, findet die FDP. Sie will das „Wechselmodell“
gesetzlich verankern. Unumstritten ist der Ansatz aber nicht.
Kinder
haben das Recht, ihre Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden. So steht
es in Artikel 7 der UN-Kinderrechtskonvention. Doch gerade nach einer Scheidung
gerät dieses Recht auf Betreuung durch Mutter und Vater oft aus dem Blick. Das
gemeinsame Sorgerecht ist inzwischen zwar Standard. Doch in der Regel haben die
allermeisten Trennungskinder trotzdem nur ein Zuhause – und einen
Wochenendwohnsitz.
Die FDP schickt sich jetzt an, dieses
"Residenzprinzip" zu kippen. Für den am Freitag beginnenden Bundesparteitag
liegt ein Antrag vor, der die gleichmäßige Betreuung durch beide Eltern im
"Wechselmodell" als gesetzlichen Regelfall festschreiben will. "Bei getrennt
lebenden Eltern hat das Prinzip der Doppelresidenz Vorrang", soll es künftig in
Paragraf 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heißen, der die Grundsätze der
elterlichen Sorge regelt.
Den Antrag "Kinder haben das Recht auf beide
Eltern" hat der Bundesfachausschuss Familie, Frauen, Senioren und Jugend
gemeinsam mit den FDP-Landesverbänden Hamburg und Brandenburg eingebracht. Auch
der Landesverband Bayern hat sich auf seinem Parteitag Anfang April nach
kontroverser Debatte für die paritätische Doppelresidenz als Grundmodell zur
Regelung des Aufenthalts von Kindern nach Trennung und Scheidung der Eltern
ausgesprochen – sofern es dem Kindeswohl nicht widerspricht.
...
http://m.welt.de/politik/deutschland/article154583453/Trennungskinder-sollen-mehr-als-ein-Zuhause-haben.html
Familien
Alltag mit Papa
Jedes zweite Wochenende und einmal während der Woche - so
selten sehen viele Trennungsväter ihre Kinder. Der Europarat empfiehlt nun ein
anderes Modell.
Kürzlich hat seine Tochter ihn davon überzeugt, dass sie
mehr Platz zum Spielen braucht. Also räumte Johannes Zink sein Wohnzimmer aus,
verfrachtete die Kindermöbel hinein und schob zusätzlich einen alten Esstisch in
die Mitte. Auf dem hat das Mädchen eine Playmobil-Hochzeit samt Pfarrer,
Brautjungfern und Blumenschmuck aufgebaut.
Sein Wohnzimmer verlegte Zink in einen kleinen Raum mit
Schräge, den seine Tochter mittlerweile nach ihrem Geschmack umdekoriert hat. An
einer Wand hängen Bilder von Kaninchen. Im Türrahmen klebt ein Maßband: So kann
die Grundschülerin kontrollieren, wie viel sie gewachsen ist. Beim letzten Mal
machte ihr Vater einen Strich bei 1,49 Meter.
Der 54-jährige Zink, ein selbstständiger Ingenieur aus
Norderstedt bei Hamburg, ist kein Wochenendpapa, er ist Alltagspapa. Nachdem er
sich vor sieben Jahren von seiner Partnerin getrennt hatte, wollte er wie vorher
einen großen Teil der Betreuung übernehmen. Derzeit lebt seine Tochter fast die
Hälfte der Zeit bei ihm, die andere Hälfte ist sie bei ihrer Mutter, die etwa
drei Kilometer entfernt wohnt.
Man könnte annehmen, der Staat würde es begrüßen und
befördern, wenn sich Vater und Mutter auch nach Trennung oder Scheidung die
Kinderbetreuung aufteilen. In Wahrheit aber werden Modelle wie jenes, das Zink
und seine Expartnerin leben, von Politik und Justiz eher verhindert als
befördert – Zink merkt das unter anderem daran, dass sich seine frühere
Partnerin trotz der Unterstützung…
Wenn die Beziehung scheitert, gilt meist die alte Regel:
Mama betreut, Papa zahlt. "Deutschland ist da in den Fünfzigerjahren stecken
geblieben", kritisiert Hildegund Sünderhauf, Professorin für Familienrecht an
der Evangelischen Hochschule Nürnberg. ...
Die Forscherin hat mehr als 50 Studien ausgewertet. Das
Ergebnis: Mädchen und Jungen, die zu gleichen Anteilen bei Mutter und Vater
leben, seien "allgemein zufriedener", hätten eines stabilere Beziehung zu beiden
Elternteilen und kämen in der Schule besser zurecht. ...
Der Spiegel 03/2016
https://magazin.spiegel.de/SP/2016/3/141495133/?utm_source=spon&utm_campaign=centerpage
Eine Woche Mama, eine Woche Papa
Interview mit Frau Prof. Dr. jur. Hildegund Sünderhauf, Autorin des neu erschienenen Fachbuches "Wechselmodell: Psychologie - Recht - Praxis", im Deutschlandfunk
Das Wechselmodell boomt. Kinder leben nach der Trennung ihrer Eltern immer häufiger abwechselnd bei Mutter und Vater, damit sie eine gute Bindung und tragfähige Beziehung zu beiden Eltern behalten. Diese erste deutsche Monographie zum Thema beantwortet wissenschaftlich fundiert und praxisorientiert psychologische, rechtliche und praktische Fragen des Wechselmodells.
www.dradio.de/aodflash/player.php
Wechselmodell nach der Trennung
"Pendelkinder" haben mehr als ein Zuhause
13.04.2015, 09:48 Uhr | Nicola Wilbrand-Donzelli,
t-online.de "Pendelkinder" haben mehr als ein Zuhause. Nach einer
Trennung teilen sich immer mehr Eltern die Kinderbetreuung zu gleichen Teilen.
Getrennt lebende Mütter und Väter wollen heute immer häufiger,
dass ihre Kinder nicht mehr nur bei einem Elternteil leben. Sie entscheiden sich
dann für das Wechselmodell, auch Paritätsmodell genannt, bei dem der Nachwuchs
abwechselnd bei beiden Elternteilen wohnt, und zwar in einem möglichst
gleichberechtigten Verhältnis. Ein Experte erläutert die Vorteile dieses
Familienkonzepts.
Rund 170.000 Ehen wurden laut Statistischem Bundesamt
2013 in Deutschland geschieden. Davon betroffen waren gut 135.000 Kinder -
diejenigen, deren Eltern nicht verheiratet waren, sind dabei gar nicht berücksichtigt.
Weit über 90 Prozent der Väter und Mütter entscheiden sich nach ihrer
Trennung für das Residenzmodell, wo sich die Eltern zwar in den allermeisten Fällen
das Sorgerecht teilen, ihr Nachwuchs aber vorwiegend bei einem Elternteil lebt -
fast immer ist das die Mutter.
Dieses verbreitete Betreuungskonzept, das weitgehend
noch auf dem traditionellen Rollenbild "Der Mann verdient das Geld und die
Frau kümmert sich um die Kinder" beruht, ist sozusagen das Gegenstück zum
weniger alltäglichen Wechselmodell, das in den letzten Jahren aber von immer
mehr Eltern angestrebt wird. Genaue Zahlen gibt es bislang noch nicht.
Die elterlichen Wohnungen sollten in derselben Stadt
sein
Dabei wohnt das Kind in einem bestimmten zeitlichen
Raster abwechselnd bei beiden Elternteilen. In den meisten Fällen ist es die
50:50-Lösung im sieben- oder 14-Tage-Rhythmus, die am besten realisiert werden
kann, wenn die Wohnungen der Eltern nicht allzu weit voneinander entfernt sind.
Das ist vor allem für Kindergarten- und schulpflichtige Kinder wichtig, damit
sie ihre sozialen Kontakte und Hobbys weiter pflegen können.
Das gilt beim Wechselmodell für den Unterhalt
Ein echtes Paritätsmodell besteht erst dann, wenn die
Kinderbetreuung mindestens im Verhältnis 40:60 zwischen beiden Eltern
aufgeteilt wird. In diesem Fall ist zunächst kein Elternteil berechtigt,
Unterhalt zu fordern. Beide Eltern erfüllen gleichzeitig ihre Betreuungs- und
Unterhaltspflicht. Der finanzielle Bedarf wird nach der Düsseldorfer Tabelle
ermittelt, allerdings wird ein Aufschlag hinzugerechnet, weil zwei Haushalte geführt
werden müssen und eventuell auch Fahrtkosten dazukommen. Das Einkommen beider
Elternteile wird zusammengerechnet und der Unterhalt wird entsprechend den Einkünften
aufgeteilt.
Kritiker: Mangel an Geborgenheit und Stabilität
Gegner des Wechselmodells kritisieren immer wieder, dass
eine solche Regelung vor allem die Bedürfnisse der Eltern befriedige und nicht
unbedingt dem Kindeswohl diene. Ihre Argumente: Ein Kind könne wohl kaum glücklich
aufwachsen, wenn es unter den Eltern aufgeteilt würde und so zwei
Lebensmittelpunkte und nicht nur ein "Nest" habe. Das bedeute auch,
dass es sich auf zwei Familien und unter Umständen auf zwei unterschiedliche
Erziehungsstile einstellen müsse. Dieses Ping-Pong-Prinzip, bei dem Stabilität,
Alltagsroutine und Geborgenheit fehle, verhindere eine optimale kindliche
Entwicklung.
Diese Thesen teilt Peter Thiel nicht. Es ist
Familientherapeut und Fachgruppensprecher für Familienrecht bei der Deutschen
Gesellschaft für Systematische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF).
Denn die Belastung der Kinder durch Pendeln, erklärt er im Gespräch mit
t-online.de, sei beim oft praktizierten Residenzmodell nicht geringer als beim
paritätischen Konzept.
"Kinder wechseln auch im Residenzmodell zwischen
zwei Elternhäusern, und zwar manchmal häufiger als im Wechselmodell. Der
Unterschied ist nur, dass sie im Wechselmodell zu einem gleich einbezogenen
Elternteil in einer ihnen vertrauten Wohnumgebung hin wechseln, zu dem sie
ebenfalls eine enge Bindung haben und bei dem sie zu Hause sind, nicht nur zu
Besuch. Das ist ein Vorteil."
Positive Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes
Dass sich Trennungskinder unproblematisch sowohl bei
Mama als auch bei Papa zu Hause fühlen können, belegte 2011 auch eine Studie
des Deutschen Jugendinstituts (DJI), wo die Multilokalität von Familien
untersucht wurde: Danach können sich Kinder - nicht nur ältere - meist sehr
gut mit dem Leben in zwei Elternhäusern arrangieren. Das kann sich sogar
positiv auf ihre Entwicklung auswirken, vorausgesetzt die Rahmenbedingungen
stimmen.
Demnach kommt es für ein Kind vor allem drauf an, wie
Eltern ihnen begegnen und nicht, in welchen Räumen dies stattfindet. Stabilität
und Geborgenheit sind so eher als emotionale und nicht als geografische Größe
zu verstehen.
Ebenfalls eine Befürworterin des paritätischen
Konzepts ist die Juristin und Politikwissenschaftlerin Hildegund Sünderhauf.
Als einzige deutsche Autorin hat sie den aktuellen Stand der internationalen
Forschung zum Thema analysiert und kommt zu dem Schluss, dass ein
funktionierendes Wechselmodell die beste Betreuungslösung für Kinder getrennt
lebender Eltern ist.
Dabei führt sie unter anderem die
"Wechsel-Tradition" in Schweden an. In dem skandinavischen Land werden
rund ein Drittel aller Kinder getrennt lebender Eltern auf diese Weise betreut.
In der Altersgruppe der Sechs- bis Neunjährigen sind es sogar 50 Prozent. Seit
2006 kann dieses Modell auch gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich
angeordnet werden.
Keine einheitliche Rechtsprechung in Deutschland
Vergleichbare Urteile gab es bei Streitigkeiten um das
Umgangsrecht in jüngster Zeit auch in Deutschland. Sie sind aber noch selten.
So entschied kürzlich das Amtsgericht Heidelberg bei einer Familie, dass trotz
Widerspruchs der Mutter das paritätische Konzept im Interesse des Kinderwohls
der beiden Söhne umgesetzt werden müsse und begründete dies mit den Vorteilen
des Wechselmodells: Es gäbe weniger Loyalitätskonflikte, die Kinder könnten
eine gleichmäßige emotionale Bindung zu beiden Elternteilen aufbauen und auch
unterschiedliche Rollenbilder erfahren.
Doch viele Familienrichter sind skeptisch und halten das
50:50-Betreuungsmodell für keine grundsätzlich empfehlenswerte Lösung, vor
allem dann nicht, wenn ein Elternteil dagegen ist, die Kommunikation zwischen
Vater und Mutter sehr konfliktbeladen ist oder wenn sehr junge Kinder betroffen
sind.
So resümierte die Kinderrechtskommission des Deutschen
Familiengerichtstages im vergangenen Jahr, dass das paritätische Wechselmodell
überschätzt werde und "bei Kleinkindern im Hinblick auf ihre Bindungs-
und Betreuungsbedürfnisse praktisch kaum kindgerecht durchführbar ist."
Kinder wünschen sich häufig das Wechselmodell
Wenn sich Mütter und Väter ohne Streitigkeiten für
das Wechselmodell entscheiden, stehen für viele die Kindesinteressen im
Vordergrund, weiß Thiel. "Die meisten Eltern, die sich trennen, schaffen
es, das Glück und das Wohl ihrer Kinder im Blick zu behalten. Für sie ist es
selbstverständlich, dass Kinder beide Eltern zum Aufwachsen brauchen und dass
sie weiter eine gelebte enge Beziehung zu beiden haben sollen. Dies ist auch häufig
der Wunsch der Kinder, wenn sie alt genug sind, dazu etwas zu sagen."
Aber auch die Eltern haben ein eigenes Interesse, den
engen Bezug zu ihren Kindern nicht zu verlieren und weiterhin eine wichtige
Rolle in deren Leben zu spielen: "Wenn das Kind nicht
zur Waffe im Beziehungskrieg erklärt wird", so der
Familientherapeut, "müssen die Eltern sich dieses Bedürfnis wechselseitig
zugestehen. Schließlich ist es eine Entlastung, wenn Eltern auch mal
kinderfreie Zeit haben und leichter Beruf und Familie vereinbaren können."
Das Konzept funktioniert auch bei hohem
Konfliktpotenzial
Um das Wechselmodell leben zu können, sollten die
Beteiligten möglichst gut miteinander kooperieren. Falls die Eltern aber keinen
guten Draht mehr zueinander hätten, unterstreicht der Therapeut, sei dies kein
Grund, das Konzept nicht umzusetzen. "Dann sind eben zwischen Mutter und
Vater starre Absprachen und deren Einhaltung erforderlich. Im suboptimalen Fall
schreiben sie sich E-Mails oder berichten in einem Übergabebuch, was das Kind
in den Tagen bei einem Elternteil erlebt hat oder welche Infos weiter gegeben
werden müssen."
Im kooperativen Miteinander könnten hingegen, je nach
Bedürfnis von Eltern und Kindern, zum Beispiel Betreuungszeiten getauscht
werden. Das ermögliche Flexibilität, die auch ältere Kinder bräuchten und
sehr schätzten.
Beste Betreuungsform für Trennungskinder
So lautet das Fazit von Thiel: "Nach allen
Erkenntnissen der psychologischen Forschung ist ein funktionierendes
Wechselmodell die beste Betreuungsform für Kinder getrennt lebender Eltern -
auch wenn möglicherweise elterliche Konflikte bestehen. Es ist auf jeden Fall
ein Lebensentwurf, der dem der intakten Familie am nächsten kommt."
Wechselmodell-Expertin Sünderhauf prognostizierte in
einem Fernseh-Interview: "Ich bin mir sicher, in den nächsten 20 Jahren
wird sich das Wechselmodell als das zu favorisierende Betreuungsmodell
durchsetzen. In sehr vielen Fällen ist es bestimmt eine Lösung, die auch zu
einer friedlicheren und kooperativen Kultur im Umgang mit Trennung und Scheidung
führen wird, weil eben dieser Kampf ums Kind mit den Folgekämpfen wie
Unterhaltsstreitigkeiten et cetera gar nicht mehr geführt werden muss."
Mittwoch, 14. August 2013 twohomes.org
Pressemitteilung
Zwei Zuhause: die beste Regelung für Kinder nach Trennung und Scheidung
Paritätische Doppelresidenz (Wechselmodell) – eine „Win-Win-Win-Lösung“
Bonn, 13. August 2013. Jüngste wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass die Paritätische Doppelresidenz dem Wohl von Kindern nach Trennung und Scheidung ihrer Eltern am besten dient. Der Hauptvorteil der auch als Wechselmodell bezeichneten gleichwertigen Betreuung der Kinder durch ihre beiden Eltern liegt darin, dass die Bindungen und das Familienleben mit Mutter und Vater erhalten bleiben. Die Paritätische Doppelresidenz fördert aber auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und hat positive Auswirkungen für die Gesellschaft.
Experten aus zahlreichen Ländern trafen sich zum Auftakt von twohomes.org in Bonn
„Wir müssen den lodernden Konflikt zwischen sich trennenden Eltern befrieden, damit die Kinder weiterhin von ihren Müttern und ihren Vätern profitieren können. Die Paritätische Doppelresidenz muss noch mehr als bisher von der Gesellschaft und den beteiligten Professionen als sinnvolle und bevorzugte Lösung erkannt, akzeptiert und umgesetzt werden.“
Diese Resolution wurde anlässlich des Kick-off Workshops der Internationalen Plattform Paritätische Doppelresidenz (twohomes.org) am 10./11. August 2013 in Bonn verabschiedet. Diese neue Organisation führt anerkannte wissenschaftliche Untersuchungen und bewährte Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung der Paritätischen Doppelresidenz zusammen.
Elternverbände, Vertreter familialer Professionen und Wissenschaftler aus 14 Ländern Europas und Nordamerikas appellieren an die Regierungen, Richter, Rechtsanwälte, Mediatoren und Sozialarbeiter, Frieden zwischen den Eltern zu stiften und neue Methoden zu etablieren, um Familien nach einer elterlichen Trennung besser zu unterstützen.
Angela Hoffmeyer, Initiatorin des internationalen Zusammenschlusses, betonte: „In der westlichen Welt erfährt die Paritätische Doppelresidenz wachsenden Zuspruch. Es ist unser erklärtes Ziel, das Wissen über die Vorzüge dieses Betreuungsmodells für die Kinder weltweit zu verbreiten und dazu beizutragen, dass immer noch vorherrschende Vorbehalte in den verschiedenen Rechtssystemen überwunden werden.“
Aktuelle schwedische Forschungsergebnisse zeigen, dass Kinder getrennt lebender Eltern im Falle der Paritätischen Doppelresidenz weniger unter Mobbing leiden als Kinder mit einem alleinerziehenden Elternteil. Frühere Forschungsergebnisse aus drei Kontinenten ergaben bereits, dass Kinder nach elterlicher Trennung weiterhin beide Eltern brauchen und darunter leiden, wenn sie zu einem der beiden Elternteile nur wenig Kontakt haben. Kinder, die in Paritätischer Doppelresidenz leben, entwickeln sich besser in der Schule und sind seltener von psychischen Problemen, Kindesmissbrauch, Drogenmissbrauch, Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsstörungen, Straffälligkeit und Teenager-Schwangerschaften betroffen.
Kontakt: Angela Hoffmeyer, Tel. +49-170-800 46 15, angela.hoffmeyer@twohomes.org
Website: www.twohomes.org
Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils
36 F 141/11 - Beschluss vom 14.09.2012
veröffentlicht in ZKJ Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 01/2013
Georg von Schmettau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Erfurt / Präsident am Amtsgericht Erfurt (ab , ..., 2012, 2013) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 15.06.1993 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 16.07.1996 als Richter am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.2006 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. 2010: Familiengericht - Abteilung 36 Versorgungsausgleich - 36 F 1195/08 VA - FamRZ 2010, Heft 19. Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils - 36 F 141/11 - Beschluss vom 14.09.2012 - veröffentlicht in ZKJ Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 01/2013. Namensgleichheit mit: Mechthild von Schmettau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Landgericht Erfurt (ab 16.01.1997, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 15.06.1993 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt.
DEUTSCHES INSTITUT FÜR JUGENDHILFE UND FAMILIENRECHT e. V.
FORUM FÜR FACHFRAGEN
Postfach 10 20 20
D-69010 Heidelberg
Fon 0 62 21/98 18-0
Fax 0 62 21/98 18-28
STELLUNGNAHME
vom 26. November 2012
der Ständigen Fachkonferenz 3 „Familienrecht und Beistandschaft, Amtsvormundschaft“ des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)
Umgang und Wechselmodell: Berücksichtigung der Kosten im Rahmen der Berechnung von Kindesunterhaltsansprüchen
Die Ständige Fachkonferenz (SFK) 3 des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) hat sich in ihrer 16. Sitzung am 16.01.2012 sowie ihrer 17. Sitzung am 17.09.2012 mit der Berücksichtigung von Umgangskosten und den Kosten in den Fällen eines erweiterten Umgangs sowie beim Wechselmodell im Rahmen der Kindesunterhaltsberechnung befasst und folgende Gesamtstellungnahme erarbeitet.
...
Kiesewetter, Ina / Wagner, Petra
Eine Woche Mama, eine Woche Papa
Wie Kinder getrennter Eltern gut leben
Zwei Zuhause: Kinder können nach einer Trennung der Eltern bei beiden Elternteilen gleichberechtigt leben. Und zwar gut. Die Autorinnen stellen das Wechselmodell durch kurze Berichte aus der Realität dar. Anschließend werden diese von einem Kinderpsychologen, Familientherapeut und Anwalt kommentiert. Eine echte Hilfe für Eltern, die den tiefen inneren Wunsch ihrer Kinder, weder auf Mama noch auf Papa verzichten zu müssen, ernst nehmen und praxisnahe Orientierung suchen.
Verlag Kreuz
Format: 12,5 x 20,5 cm, 180 Seiten, Kartoniert
ISBN 978-3-451-61088-2
5. Juni 2012
http://www.kreuzverlag.de/buecher/details?k_tnr=61088
OVG Rheinland-Pfalz
Für Schülerfahrtkosten zählt nur der Weg von der Hauptwohnung
23.07.2011
...
Für die Länge des Schulwegs sei allein die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne maßgebend, so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG). Eine anteilige Erstattung der Fahrtkosten scheide auch dann aus, wenn ein Schüler tatsächlich gleichermaßen bei beiden Elternteilen wohne (Urt. v. 17.06.2011, Az. 2 A 10395/11.OVG).
...
KG · Beschluss vom 28. Februar 2012 · Az. 18 UF 184/09
Informationen zum Urteil
In Ausnahmefällen kann auch gegen den Willen eines Elternteils ein Betreuungs-Wechselmodell familiengerichtlich angeordnet werden. Ein solcher Ausnahmefall kann dann gegeben sein, wenn das Betreuungs-Wechselmodell im Hinblick auf das Kindeswohl geboten ist und dem eindeutig geäußerten und belastbaren Willen des Kindes entspricht (§ 1671 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 1684 Abs. 3 BGB; Kammergericht, 18. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -, Beschluss vom 28. Februar 2012 zu 18 UF 184/09).
Gericht:
KG
Datum:
28. Februar 2012
Aktenzeichen:
18 UF 184/09
Typ:
Beschluss
Fundstelle:
openJur 2012, 68160
Verfahrensgang:
Tenor
Auf die Beschwerde des Vaters wird unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Mutter sowie der Beschwerde des Vaters im übrigen der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 3. November 2009 – 25 F 2866/07 - abgeändert:
Der Umgang des Kindes mit dem jeweiligen Elternteil wird dahin geregelt, dass J... jeweils im Wechsel einer Woche beginnend montags nach der Schule/dem Hort bei der Mutter und dem Vater lebt. Der Elternteil, dessen Umgangszeit beginnt, holt das Kind jeweils montags von der Schule/dem Hort ab. Diese Umgangsregelung führt die derzeit von den Eltern praktizierte Regelung fort. Die Weihnachtsferien verbringt das Kind im jährlichen Wechsel jeweils komplett bei einem Elternteil; die übrigen Ferienzeiten verbringen die Eltern jeweils zur Hälfte mit dem Kind.
Im übrigen verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern.
Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Für jede Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen wird ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 € angedroht.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die gerichtlichen Auslagen haben die Eltern jeweils zur Hälfte zu tragen. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten ergeht nicht.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die nicht miteinander verheirateten Eltern des jetzt 8,0 Jahre alten Kindes J... , die ursprünglich eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben, leben seit April 2007 voneinander getrennt und streiten seit Mai 2007 über den wechselseitigen Betreuungsumfang und die alleinige elterliche Sorge für J... . Als Folge der elterlichen Streitigkeiten hat J... seit dem Spätherbst 2008 bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung im November 2009 im wöchentlichen Wechsel eine Kindertagesstätte in P... und eine im B... Stadtteil F... besucht. Im Mai 2010 ist der Vater mit seiner Familie ebenfalls nach P... verzogen. Beide Eltern leben mittlerweile in jeweils neuen Partnerschaften, aus denen jeweils ein weiteres Kind hervorgegangen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung, auf deren Begründung Bezug genommen wird, den Umgang des Vaters mit dem Kind geregelt und ihm hierbei aufgegeben, das Kind von der seitens der Mutter ausgewählten Kita in P... abzuholen und nach Ende der Umgangszeiten auch wieder dorthin zurück zu bringen. Die übrigen Anträge der Eltern auf Regelung der elterlichen Sorge bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat es zurückgewiesen. Hiergegen haben sowohl der Vater als auch die Mutter Beschwerde eingelegt, die sich auf Seiten des Vaters gegen die Umgangsregelung und die damit einhergehende unterbliebene Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und auf Seiten der Mutter gegen die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge richten. Auf die jeweilige Begründung der Beschwerde wird Bezug genommen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Januar 2010 den Antrag des Vaters, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bezüglich der Verpflichtung des Vaters, das Kind auch während seiner Betreuungszeiten in die Kita in P... zu bringen, einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache auszusetzen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, dass dem Kind ein weiterer wöchentlicher Wechsel zwischen einer im Land B... und einer im Land B... liegenden Kita im Hinblick auf die bevorstehende Einschulung im Land B... nicht zuzumuten ist. Im übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.
Im Termin zur persönlichen Anhörung aller Beteiligten am 1. April 2010 haben sich die Eltern darüber geeinigt, eine Paartherapie bei dem Institut für systemische Therapie in B... -D... zu beginnen und für den Zeitraum bis einschließlich Oktober 2010 eine Umgangsregelung dahingehend getroffen, dass J... künftig im wöchentlichen Wechsel jeweils eine Woche bei der Mutter und dem Vater lebt. Hintergrund dieser Vereinbarung war auch der Umstand, dass der Senat bei der persönlichen Anhörung des Kindes an diesem Tage den Eindruck gewonnen hat, dass das Kind äußerst bedrückt und traurig war und unter großem Druck stand. Die Eltern haben diese Therapie bis einschließlich Oktober 2010 durchgeführt. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2010, auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, hat der Senat ein ergänzendes Gutachten der Sachverständigen W... W... eingeholt. Auf das von der Sachverständigen unter dem 13. Mai 2011 erstattete Gutachten wird verwiesen.
Der Senat hat alle Beteiligten einschließlich des Kindes am 24. Februar 2012 nochmals persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die jeweilige Sitzungsniederschriften sowie den dazugehörigen Vermerk Bezug genommen. Im übrigen wird auf die zwischen allen Beteiligten ausgetauschten Schriftsätze verwiesen.
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil es vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (BGH FamRZ 2010, 189-190 m. w. N.).
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Mutter ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen. Die ebenfalls zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Vaters erweist sich insoweit als begründet, als der Umgang der Eltern mit ihrem Kind J... im Wege des Wechselmodells zu regeln ist, wie dies der Vater bei Einlegung der Beschwerde begehrt hat. Hingegen ist seine Beschwerde ebenfalls unbegründet, soweit er mit ihr auch die Übertragung der elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich allein erstrebt.
Gemäß § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB ist die gemeinsame elterliche Sorge dann aufzuheben, wenn dies sowie deren Übertragung auf einen Elternteil allein dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, 354; BVerfG FamRZ 2004, 1015, 1016; BGH FamRZ 2008, 592; OLG Brandenburg FamFR 2011, 331); ein solcher ist auch nicht in der Regelung des § 1671 BGB enthalten. Genauso wenig kann vermutet werden, daß die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei (BVerfG, a.a.O., m.w.N.). Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt in aller Regel eine tragfähige soziale Beziehung der Eltern voraus. Dabei kommt es insbesondere darauf an, dass eine Verständigung der Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen überhaupt noch in einer Art und Weise möglich ist, die auch bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleistet. Denn elterliche Gemeinsamkeit läßt sich weder vom Gesetzgeber noch von den Gerichten verordnen; streiten sich Eltern bei Fortbestehen der gemeinsamen Sorge fortwährend über die das Kind betreffenden Angelegenheiten, kann dies zu Belastungen führen, die mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar sind (vgl. BGH FamRZ 2005, 1167 ff.; BGH FamRZ 1999, 1646, 1647). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Senats vorliegend deshalb nicht erfüllt, weil die aktuellen Streitfragen zwischen den Eltern auch durch die Anordnung des Wechselmodells gelöst werden können und deshalb die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Übertragung auf einen Elternteil allein nicht erforderlich ist.
Nach den Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Erstgutachten wie in ihrem Ergänzungsgutachten sind beide Eltern grundsätzlich erziehungsfähig. Sie sind auch nach wie vor in der Lage, in einzelnen Fragen betreffend die Erziehung des Kindes Einvernehmen herzustellen, indem sie sich beispielsweise in der Frage des Schulbesuches auf eine Schule einigen konnten, die für beide als zufriedenstellend angesehen wird. Lediglich in der Frage der Teilnahme des Kindes am evangelischen Religionsunterricht, die der Vater favorisiert, konnten die Eltern nicht zu einer Einigung gelangen, weil die Mutter dies ablehnt und stattdessen möchte, dass J... an dem Fach Lebenskunde/Ethik teilnimmt. Diese Frage wird jedoch vom Vater selbst als nicht mehr relevant angesehen. Nach seinen Angaben im Termin zur persönlichen Anhörung besteht hierüber zwischen den Eltern kein Streit mehr. Er hat hierzu mitgeteilt, J... nehme derzeit nicht am Religionsunterricht teil und könne hierüber selbst entscheiden, wenn sie religionsmündig sei. Nach seinen eigenen Angaben ist der Vater mit der aktuellen Entwicklung des Kindes zufrieden; die Tochter ist nach seinem Eindruck ruhiger und stabiler geworden und er schätzt sie als glücklich, ausgeglichen, charakterfest und selbstbewusst ein. In die gesamte Familie ist nach seinen Angaben seit dem Termin zur letzten persönlichen Anhörung im April 2010 Ruhe eingekehrt und alles habe sich positiv entwickelt. Die Mutter hat demgegenüber eine andere Wahrnehmung der gemeinsamen Tochter und hält sie nach dem jeweiligen Wechsel zwischen den Elternteilen für in sich gekehrt; sie benötige einige Tage zur Adaption. Auch nach dem Eindruck der Mutter entwickelt sich das Kind zwar augenscheinlich sehr gut in der Schule, die Mutter hält J... aber nicht für völlig frei und unbeschwert, weil sie kein richtiges zuhause habe. Die Mutter stimmt allerdings mit dem Vater dahin überein, dass der Konflikt um die Frage der Religion und der Teilnahme am Religionsunterricht zwischen den Eltern im Grunde genommen im Sande verlaufen ist.
Ganz wesentlicher Streitpunkt der Eltern ist die Frage, ob J... überhaupt bei einem Elternteil ihren Lebensmittelpunkt haben sollte oder ob das Kind im wöchentlichen Wechsel jeweils bei beiden Elternteilen leben soll. An ihrer ablehnenden Haltung zum Wechselmodell hat die Mutter bis zum Schluss des Anhörungstermins festgehalten. Zwar kann nach der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte gegen den Willen eines Elternteils ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden (OLG Hamm NJW 2012, 398; vgl. auch OLG Brandenburg, FamRZ 2011, S. 120; OLG Koblenz, FamRZ 2010, S. 738; OLG Dresden, FamRZ 2005, S. 125; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, S. 1759). Vielmehr ist es in solchen Fällen in aller Regel geboten, die gemeinsame elterliche Sorge in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufzuheben und dieses auf einen Elternteil allein zu übertragen. Dieser Auffassung ist der Senat bisher uneingeschränkt gefolgt, vermag sich dem allerdings für den vorliegenden Ausnahmefall unter Zurückstellung eigener erheblicher Bedenken gegen das Wechselmodell nicht anzuschließen. Das Wechselmodell kann vielmehr nach Auffassung des Senats im Einzelfall dann gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden, wenn dies im Hinblick auf das Kindeswohl geboten erscheint. Wenn das Wechselmodell in Ausnahmefällen dem Kindeswohl am besten entspricht, kann von Seiten des Gerichts nur der Umgang geregelt werden. Denkbar ist zwar auch, das Aufenthaltsbestimmungsrecht im wöchentlichen Wechsel zwischen den Eltern aufzuteilen. Dieser Weg ist aber nach Auffassung des Senats rechtlich bedenklich, weil ein derartiger Eingriff in das Sorgerecht kaum gerechtfertigt erscheint; er ist aber auch vor allem völlig unpraktikabel. Die Möglichkeit der Anordnung eines Wechselmodells führt dann aber dazu, dass ein Eingriff in die gemeinsame elterliche Sorge und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil allein nicht mehr erforderlich ist, um dem Wohl des Kindes genüge zu tun, sondern dies ist im Wege einer Umgangsregelung anzuordnen. So ist es hier.
Entscheidendes Kriterium für das Wechselmodell ist vorliegend der geäußerte Kindeswille. Die jetzt knapp 8 Jahre alte J... hat bereits in ihrem ersten Anhörungstermin vor dem Senat im April 2010, als sie gerade 6 Jahre alt gewesen ist, geäußert, dass sie sich vorstellen könne, bei jedem Elternteil gleich lang zu bleiben. Sie hat damals auf die konkrete Frage, bei welchem Elternteil sie leben wolle, geschwiegen und erst auf die Frage, ob sie sich vorstellen könne, bei jedem Elternteil gleich lang zu bleiben, völlig überraschend und mit großer Erleichterung geäußert, dass sie sich das vorstellen könne. Seit der Einigung über das Wechselmodell im Frühsommer 2010 wird dieses zwischen den Eltern praktiziert und vom Kind gelebt. In ihrer Anhörung im Jahr 2012 hat sich J... erneut eindeutig dahin positioniert, dass alles so bleiben soll, wie es ist. Hierbei hat sie mit offenem Blick und direktem Blickkontakt zu den Senatsmitgliedern gesprochen und nachdrücklich geäußert, dass es bei dem wöchentlichen Wechsel zwischen den jeweiligen Elternteilen bleiben soll, zumal sie sich auch mit den jeweiligen neuen Partnern der Eltern gut verstehe und an ihren jeweiligen Halbbrüdern hänge. Hierbei ist aufgefallen, dass J... sich ausgezeichnet sprachlich ausdrücken kann und ersichtlich genau wusste, um welche Frage es jetzt geht. Bei der erneuten persönlichen Anhörung J... konnten zwei der drei mitwirkenden Senatsmitglieder einen völlig anderen Eindruck von dem Kind gewinnen als bei dessen Anhörung im April 2010. J... machte einen fröhlichen und ausgeglichenen Eindruck und wirkte weder verängstigt noch bedrückt oder verhalten. Sie berichtete gut gelaunt, dass sie im Anschluss an den Termin zu einem Kindergeburtstag eingeladen sei, der auf einem Reiterhof gefeiert werde, und wirkte auch nicht annähernd so belastet wie im ersten Anhörungstermin vor knapp zwei Jahren. Der Verfahrenspfleger des Kindes, der von Beruf Diplom-Psychologe ist, hat diesen Eindruck bestätigt und berichtet, er habe seit seinem letzten Gespräch mit dem Kind am 10. Februar 2012 die eindeutige Anweisung des Kindes, das alles so zu lassen sei, wie es ist. Er hat nach seinen Angaben die Bedenken der Mutter, dass J... sich nicht traue, etwas anderes zu sagen, aufgegriffen und das Kind daraufhin angesprochen. Hierauf hat nach der Schilderung des Verfahrenspflegers das Kind ganz empört reagiert und ihm gegenüber mitgeteilt, sie würde sich trauen, alles zu sagen, aber sie wolle weiter bei jedem Elternteil gleich lang bleiben. Er hat hierbei nach seinen Angaben nicht den Eindruck eines besonders bedrückten und depressiven Kindes gehabt, sondern J... hat eher genervt gewirkt. Der Verfahrenspfleger des Kindes hat sich deshalb dagegen ausgesprochen, jetzt im Wechsel zum Ablauf der letzten Jahre ein Lebensschwerpunktmodell für J... zu wählen. Nach seinen Ausführungen würde dies eine Gefahr für das Kind darstellen, dem es zur Zeit gut geht, zumal die Unterschiede in den Haushalten der jeweiligen Elternteile schon fast gering sind. Dem ist allerdings die Sachverständige W... entgegengetreten und hat ausgeführt, sie halte es weiter für riskant, das Wechselmodell gegen den Willen der Mutter anzuordnen, weil sie Risiken für das Kind sieht. Nach ihren Ausführungen besteht bei J... in diesem Fall eine geringere Möglichkeit, sich frei zu entwickeln, weil bei ihr eine erhöhte Wachsamkeit gegenüber Erwachsenen zu beobachten ist. Allerdings hat auch die Sachverständige, deren Ausführungen sich der Senat in diesem Punkt nach eigener Prüfung anschließt, ausgeführt, dass die Nichtbeachtung des Willens des Kindes ein erhebliches Problem darstellen würde, weil sich dann J... nicht mehr hinreichend wahrgenommen fühlen würde. Die Sachverständige hat schließlich ausgeführt, dass im Ergebnis eine Änderung des Betreuungsmodells an dem Dilemma, in dem sich das Kind befindet, nichts mehr ändern würde und die Risiken des Wechselmodells durch eine Änderung des Betreuungsmodells nicht automatisch gebannt werden. Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen des Verfahrenspflegers und der Sachverständigen wäre die größte Entlastung für das Kind eine einverständliche Entscheidung der Eltern, die nicht möglich ist. Zu einer Einigung der Eltern im Sinne des Wechselmodells hat sich die Mutter bis zum Abschluss der persönlichen Anhörung nicht durchringen können. Unter diesen Umständen entspricht es aber nicht dem Kindeswohl am besten, die elterliche Sorge bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil allein zu übertragen. Vielmehr ist unter Abwägung aller Umstände im vorliegenden Fall dem Willen J... zu folgen, weil dies ihrem Wohl am besten entspricht.
Dem Kindeswillen kommen in aller Regel zweierlei Funktionen zu. Zum einen kann ihm entnommen werden, zu welcher Person das Kind die stärksten Bindungen hat. Zum anderen dient er der Selbstbestimmung des Kindes. Je älter das Kind ist, desto mehr tritt die zweite Funktion in den Vordergrund (vgl. BGH in FamRZ 2011, 796). Die Sachverständige W... hat in ihrem vorgenannten Ergänzungsgutachten zwar festgestellt, dass J... eigene Bedürfnisse zu Gunsten einer Befriedung des Elternkonflikts zurückstellt und den Bedürfnissen und Wünschen der Erwachsenen erhöhte Wachsamkeit entgegenbringt. Sie hat gleichwohl den vom Kind geäußerten Wunsch nach einer Fortführung des Wechselmodells als eigenständigen Wunsch des Kindes eingeordnet und das vom Kind präferierte Wechselmodell als dessen eigene erlebte psychische Realität bezeichnet, obwohl nach ihren Feststellungen dem Kind genau bewußt ist, daß die Mutter dies nicht wolle. Nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen hat das Kind im Prozess der aktiven Anpassung und Verinnerlichung seiner Realität das Wechselmodell als eigenen Willen übernommen und erlebt es auch als solchen. Eine Nichtbeachtung des Kindeswillens birgt deshalb auch nach den Ausführungen der Sachverständigen die Gefahr einer Schwächung der kindlichen Selbstwirksamkeitserwartung, zumal nach den Feststellungen der Sachverständigen auch bei einer Einführung des Schwerpunktmodells nicht hinreichend prognostiziert werden kann, ob hiermit überhaupt ein positiver Einfluss auf die Entwicklung des Kindes erzielt werden kann. Dies bedeutet aber, dass auch bei einem Wechsel des Betreuungsmodells gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Kindes keine dahingehende Prognose getroffen werden kann, dass diese Form der Betreuung gegen den erklärten Willen des Kindes im Ergebnis längerfristig seinem Wohl und der kindlichen Entwicklung förderlicher ist als die Beibehaltung des jetzigen Wechselmodells im Einklang mit dem Willen des Kindes. Unter diesen Umständen entspricht es aber nach Auffassung des Senats am besten dem Wohl des Kindes, auch seinem Willen zu folgen, und es nicht in seiner Selbstwahrnehmung zusätzlich zu schwächen, ohne dass dem auf der anderen Seite eine sichere positive Prognose für die weitere Entwicklung gegenüberstehen würde.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Sachverständige W... des weiteren als eines der bedeutendsten Risiken für das Kind im Rahmen des Wechselmodells die auch aktuell nicht durchgängig gelingende Kooperation der Eltern bezeichnet, deren Probleme sie auf das Verhalten beider Elternteile zurückführt. Sie beschreibt in diesem Zusammenhang die Kooperation eher als ein Nebeneinander als ein elterliches Miteinander, führt aber zugleich aus, dass diese Probleme nicht mit der Einführung des Schwerpunktmodells automatisch gebannt würden, weil auch für diesen Fall die dann immer noch notwendigen Absprachen zwischen den Eltern nicht garantiert werden können, so dass die Sachverständige nicht die Prognose treffen kann, ob eine Änderung des Betreuungsmodells überhaupt einen positiven Einfluss haben würde. Diese Risiken schätzt der Senat nicht für so hoch ein, dass sie im Ergebnis das Wechselmodell für unvertretbar erscheinen lassen. Zunächst ist hierbei festzuhalten, dass es den Eltern trotz gegenseitiger Auffassungen in den vergangenen 1 ½ Jahren gleichwohl gelungen ist, das Wechselmodell in einer Art und Weise zu praktizieren, die dem Kind gut getan und seine Entwicklung gefördert hat. Denn J... ist nach übereinstimmenden Angaben eine sehr gute Schülerin und ein ausgeglichenes, selbstbewusstes, teilweise als fröhlich beschriebenes Kind, auch wenn die Mutter sie manchmal für zu schweigsam hält. Dies ist nach Auffassung des Senats in erster Linie eine Leistung der Mutter, der es trotz ihrer erheblichen Vorbehalte gegen das Wechselmodell gelungen ist, dem Kind ein Leben zu ermöglichen, mit dem es sich selbst als zufrieden darstellt. Unter diesen Umständen kann aber erwartet werden, dass die Mutter auch zukünftig im Interesse des Kindes entsprechend handeln wird.
Der Senat hat davon abgesehen, die Eltern mit der Durchführung einer psychotherapeutischen Unterstützung für das Kind zu beauflagen. Die Sachverständige W... hat zwar in ihrem Ergänzungsgutachten vom 13. Mai 2011 eine solche psychotherapeutische Unterstützung des Kindes für hilfreich angesehen, alternativ hat sie den Besuch einer Trennungs-/Scheidungskindergruppe vorgeschlagen. Der Verfahrenspfleger des Kindes hält eine solche therapeutische Unterstützung nicht für erforderlich und hat sich deshalb gegen die Auflage einer Therapie ausgesprochen. Nach seinen Ausführungen bestünden derzeit keinerlei Verhaltensauffälligkeiten bei J... , weshalb eine solche Maßnahme einfach nicht erforderlich sei. Die Sachverständige W... hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sie an der ursprünglich als hilfreich angesehenen Therapieempfehlung für J... nicht mehr unbedingt festhalten wolle, wenn nach den Erörterungen im Termin am 24. Februar 2012 davon auszugehen sei, dass sich das Kind positiv entwickelt habe. Nach ihren Angaben wäre die beste Therapie für das Kind eine Einigung der Eltern gewesen, die nicht möglich war. Unter diesen Umständen sieht der Senat derzeit keine Veranlassung für eine Therapieauflage.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 131 Abs. 3 KostO a.F. gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung zu den gerichtlichen Auslagen beruht auf § 131 Abs. 5 KostO a.F. iVm § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG a.F., weil die Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 KostO nicht in vollem Umfang vorliegen. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten ergeht nicht, weil dies nicht der Billigkeit im Sinne des § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG a.F. entspricht.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens war gemäß § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 KostO auf das zweifache des üblichen Regelwertes festzusetzen, weil das Verfahren nach der Dauer, Art und Umfang sich von den durchschnittlichen Verfahren erheblich unterschieden hat. So ist nicht nur die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen; es musste auch eine Paartherapie in Gang gesetzt werden und deren Verlauf einbezogen und berücksichtigt werden. Unter diesen Umständen erscheint es dem Senat gerechtfertigt, den Wert des Beschwerdeverfahrens auf das zweifache des Regelwertes zu erhöhen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 574 ZPO zuzulassen, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, der weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Senat weicht auch nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab, sondern folgt ihr im Grundsatz und entwickelt diese lediglich weiter.
Permalink: http://openjur.de/u/368523.html
Kammergericht 28.02.2012 18 UF 184/09 §§ 1684, 1671 BGB: Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils
FamRZ 11/2012 vom 1. Juni 2012, 886
http://openjur.de/u/368523.html
Gericht: OLG Düsseldorf 8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 14.03.2011
Aktenzeichen: II-8 UF 189/10, 8 UF 189/10
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Leitsatz
Im Rahmen einer Sorgerechtsregelung ...
Leitsatz hier gelöscht weil von uns als mangelhaft betrachtet - Väternotruf 20.05.2010
Verfahrensgang
vorgehend AG Mülheim, 8. September 2010, Az: XX
---
OLG Düsseldorf: Beschluss vom 09.03.2011 - II-8 UF 189/10, 8 UF 189/10 BeckRS 2011, 07434
OLG Düsseldorf: Beschluss vom 09.03.2011 - II-8 UF 189/10, 8 UF 189/10
II-8 UF 189/10
24 F 1110/10
AG Mülheim an der Ruhr
Erlassen am 14. März 2011
S., Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
In der Familiensache
betreffend das minderjährige Kind
M. geboren am ....2004
an der beteiligt ist:
1.
Frau ... ,
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Anschlussbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin A.,
2.
Herrn ...,
Antragsteller, Beschwerdegegner und Anschlussbeschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin G.
Beteiligter im Sinne des § 162 Abs. 1 FamFG:
3.
Jugendamt Mülheim an der Ruhr, Viktoriastr. 26-28, 45468 Mülheim an der Ruhr,
hat der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pfeiffer sowie die Richter am Oberlandesgericht Schmitz-Berg undWagner
am 09.03.2011b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 8.9.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. wird auf den Antragsteller übertragen.
Die weitergehende Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleiben gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Antragsgegnerin und der Antragsteller sind miteinander verheiratet und leben seit dem Jahreswechsel 2008/2009 voneinander getrennt. Aus der Ehe ist das beteiligte Kind hervorgegangen.
Nach der Trennung der Kindeseltern sind vor dem Amtsgericht Mülheim an der Ruhr bereits mehrere Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge für das beteiligte Kind geführt worden. Zunächst haben sich die Kindeseltern im Verfahren 31 F 9/09 am 11.2.2009 auf die gemeinsame Betreuung des Kindes im Rahmen eines sogenannten Wechselmodells verständigt. Im April 2009 hat der Antragsteller erneut die Übertragung der elterlichen Sorge beantragt, den Antrag jedoch am 13.5.2009 zurückgenommen (Az. 31 F 424/09).
Aus Unzufriedenheit über die Kooperation zwischen den Eltern hat der Antragsteller dann im September 2009 das vorliegende Verfahren eingeleitet, in dem beide Eltern die Übertragung der elterlichen Alleinsorge beantragen.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens zu der Frage, welche Sorgerechtsregelung dem Wohl des Kindes am besten dient.
Die Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Sorgerecht bei beiden Eltern belassen und das Wechselmodell fortgesetzt werden solle. Beide Eltern seien gleichermaßen geeignet, das Kind zu erziehen. Zwar beeinträchtige die hauptsächlich vom Kindesvater ausgehende Neigung beider Eltern, sich gegenseitig zu kontrollieren, die Kooperationsfähigkeit und führe zu einer relativen Gefährdung des Kindeswohls. Bei der Übertragung der elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei aber zu befürchten, dass die Machtkämpfe zwischen den Eltern weitergehen und die gegenwärtige Belastung des Kindes durch die Kooperationsdefizite sich noch verstärken werde. Beide Elternteile seien ausreichend kooperationsfähig und kooperationsbereit; auch die Bindungstoleranz beider Eltern sei grundsätzlich gut und die Bindung des Kindes zu beiden Eltern gleichwertig.
Das Amtsgericht ist der Einschätzung der Sachverständigen gefolgt und hat die Anträge beider Eltern zurückgewiesen, weil die Beibehaltung der elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspreche.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Sie ist der Auffassung, dass es den Eltern nicht möglich sei, zu einer geordneten Kommunikation zurückzufinden und das Sorgerecht gemeinsam auszuüben. Bei einer Beibehaltung des Wechselmodells sei eine Steigerung des Elternkonflikts wahrscheinlich. Das Kind, das in der gegenwärtigen Situationen Strategien entwickelt habe, um keinen Elternteil zu verletzen, werde durch die gegenwärtige Situation belastet. Die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil sei deshalb erforderlich.
Der Antragsteller ist grundsätzlich mit der Fortsetzung des Wechselmodells einverstanden, verfolgt aufgrund der Haltung der Kindesmutter jedoch ebenfalls seinen erstinstanzlich gestellten Antrag im Wege der Anschlussbeschwerde weiter.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
1)
Zwar teilt der Senat die Einschätzung der Sachverständigen und des Amtsgerichts, dass die Beibehaltung des Wechselmodells dem Wohl des beteiligten Kindes am zuträglichsten wäre.
Die Wechselbetreuung ist gut durchorganisiert. Ihre Umsetzung funktioniert reibungslos und führt zu keinerlei Belastungen für das Kind. Anlässe für Streitigkeiten zwischen den Eltern - beispielsweise die Ferienbetreuung, Äußerungen des Vaters der Antragsgegnerin über den Antragsteller oder der Vorwurf der Antragsgegnerin, dass das Kind durch den Antragsteller beeinflusst werde - haben ihre Ursache nicht in der Wechselbetreuung des Kindes, sondern in nicht aufgearbeiteten Konflikten der Eltern auf der Paarebene.
Bei einer Übertragung des Sorgerechts oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil erwartet der Senat deshalb keine Verringerung des Streitpotentials und keine Entlastung des Kindes.
2)
Aus Rechtsgründen ist eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht jedoch geboten, weil die Eltern sich nicht darauf einigen können, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll und wie die Betreuung des Kindes gestaltet werden soll.
a)
Der Antragsteller ist bereit, die Wechselbetreuung des Kindes fortzusetzen und auf eine Verbesserung der Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern hinzuwirken. Er hat sich der Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag die elterliche Sorge auf ihn - den Kindesvater - zu übertragen, nur angeschlossen, weil die Antragstellerin nicht bereit ist, an der Fortsetzung des Wechselmodells mitzuwirken. Bei seiner Anhörung im Termin hat er erklärt, dass er auch als Alleininhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts versuchen würde, die Wechselbetreuung des Kindes fortzusetzen.
Die Antragsgegnerin ist dagegen zur weiteren Mitwirkung an der Wechselbetreuung des Kindes nicht bereit. Sie hat im Termin erklärt, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil haben solle. Für den Fall, dass das Sorge- oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater übertragen werde, wolle sie nur noch an jedem zweiten Wochenende Umgang mit dem Kind haben und ansonsten ihre beruflichen Pläne (einschließlich Auslandseinsätzen) weiterverfolgen, auch wenn das Kind weitgehende Kontakte zu ihre haben wolle.
b)
Bei dieser Sachlage darf das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht beiden Eltern gemeinsam belassen werden, weil der Antragsgegnerin so die Fortsetzung der Wechselbetreuung gegen ihren Willen aufgezwungen würde.
Nach § 1671 BGB kann die elterliche Sorge oder ein Teilbereich davon auf einen Elternteil übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Für die Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils enthalten die gesetzlichen Bestimmungen über das Sorgerecht keine Ermächtigungsgrundlage (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.3.2007 - 16 UF 13/07 – FamRZ 2007, 1266 f. Coester Forum Familienrecht 2010, 10 ff.; Völker/Clausius Sorge- und Umgangsrecht 4. Aufl. Rn 246 zu § 1).
Dem Familiengericht ist dabei nicht nur die explizite Anordnung eines Wechselmodells verwehrt. Auch eine Entscheidung, die sich auf die Zurückweisung von Sorgerechtsanträgen, die zum Zwecke der Beendigung eines praktizierten Wechselmodells von einem oder beiden Elternteilen gestellt werden, beschränkt, ist mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar.
Die Konzeption des Gesetzgebers sieht bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis auf einen Elternteil vor, wenn die Eltern voneinander getrennt leben und sich entweder in einzelnen Angelegenheiten der elterlichen Sorge nicht einigen können (§ 1628 BGB) oder die Grundeinstellung der Eltern in Teilbereichen der elterlichen Sorge in einem nicht konsensfähigen Maße voneinander abweicht (§ 1671 BGB).
Wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern sich in einzelnen Angelegenheiten, einer bestimmten Art von Angelegenheiten oder in Teilbereichen der elterlichen Sorge nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen können, gebietet die gesetzliche Regelung somit im Umfang des bestehenden Dissenses die Übertragung der alleinigen Verantwortung auf einen Elternteil. Zwar soll das Gericht auf einvernehmliche Lösungen hinwirken (§ 156 FamFG). Die gerichtlichen Bemühungen finden jedoch ihre Grenze bei nicht mehr lösbaren Konflikten.
Da die Antragsgegnerin vorliegend auch in der Anhörung durch den erkennenden Senat nicht zur Fortführung des Wechselmodells zu bewegen war, ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil zu übertragen.
Die weitergehende elterliche Sorge kann indessen auch künftig von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt werden. Mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil fällt diesem gem. § 1687 Abs. 1 BGB auch die Alleinentscheidungsbefugnis in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens zu. Gemeinsam zu entscheiden sind damit nur noch Angelegenheiten, die für das Kind eine besondere Bedeutung haben. Trotz bestehender Konflikte sieht der Senat die Kindeseltern als hinreichend kooperationsfähig und kooperationsbereit an, um weiterhin über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung gemeinsam zu entscheiden. Zweifel an der Bereitschaft der Antragsgegnerin, in diesem Umfang auch künftig Elternverantwortung mit zu übernehmen, bestehen nicht.
3)
Nach Überzeugung des Senats entspricht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater dem Kindeswohl am besten.
Die Erziehungseignung, Förderkompetenz beider Eltern und die Bindung des Kindes zu beiden Eltern hält der Senat für vergleichbar; eine dem Kindeswohl entsprechende Betreuung und Versorgung ist im Haushalt beider Eltern problemlos möglich.
Bei der aus Rechtsgründen erforderlichen Entscheidung zugunsten eines Elternteils fällt zugunsten des Antragstellers ins Gewicht, dass dem Kind geringfügig bessere Rahmenbedingungen bieten kann. So hat der Antragsteller bei seiner beruflichen Tätigkeit ein höheres Maß an Zeitautonomie und kann diese Flexibilität zugunsten des Kindes nutzen. Auch die Gefahr eines berufsbedingt erforderlichen Ortswechsels hält der Senat auf Seiten des Antragstellers für geringer als bei der Antragsgegnerin.
Schließlich scheint auch der Wunsch, beide Eltern möglichst intensiv in die Betreuung und Versorgung des Kindes einzubinden und die Kooperation zwischen den Eltern zu verbessern, beim Antragsteller stärker ausgeprägt zu sein als – gemäß ihrer Äußerung im Senatstermin - bei der Antragsgegnerin.
4)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist deshalb nicht erforderlich.
Pfeiffer Schmitz-Berg Wagner
Anmerkung Väternotruf:
Die Kommentierung des Beschlusses des 8. Senat für Familiensachen beim Oberlandesgericht Düsseldorf mit den Richtern Pfeiffer, Schmitz-Berg und Wagner sparen wir uns, da so viel kritisches zu sagen wäre, dass dafür einfach die Zeit grad bei uns nicht reicht.
20.05.2011
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 8. März 2010 14:12
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: AW: Frage zum Sorgerecht für Väter
Hallo und danke der Nachfrage!
Der Aktuelle Stand der Dinge ist wie folgt: Wie schon angekündigt habe ich mich von der Mutter meiner Tochter getrennt.
Die Mutter meiner Tochter und ich haben uns für das Wechselmodell oder auch 50/50-Modell entschieden. Das bedeutet, dass unsere gemeinsame Tochter 50% der Zeit bei dem einen bzw. dem anderen Elternteil verbringt. Auf Grund der kinderunfreundlichen Arbeitszeiten der Mutter bin ich in der glücklichen Lage meine Tochter 2-3mal die Woche zu sehen und kann sie so von der Kita abholen und jede 2. Woche ist meine Tochter von Donnerstag Nachmittag bis Montag früh bei mir. Da mit der Trennung auch das angespannte Familienverhältnis, welches sich auf die zerrüttete Beziehung mit der Kindesmutter zurückführen lässt, beseitigt ist, hat meine Tochter einen positiven Entwicklungsschub gemacht. So zumindest die Aussage der Kindererzieherinnen im Kindergarten beim Entwicklungsgespräch. Auch im privaten Bereich hat sich vieles geändert. Ich bin mit meiner neuen Liebe zusammengezogen und wir wohnen nur eine Querstraße von der Mutter meiner Tochter entfernt. Somit ist das private Umfeld was das Wohnumfeld betrifft fast das selbe geblieben. Mit meiner neuen Partnerin, welche selbst einen Sohn hat der ebenfalls nach dem Wechselmodell zwischen Vater und Mutter wechselt, habe ich nicht nur eine starke Schulter gefunden die mich unterstützt, sondern auch eine liebevolle Seele, die sich meiner Tochter auch wie eine Mutter annimmt. Selbiges gilt natürlich auch für mich, denn ich habe auf diesem Weg auch einen (Stief-)Sohn dazu bekommen. Die Kinder verstehen sich wunderbar, wenn es auch manchmal ein wenig turbulent bei uns zugeht.
Im Großen und Ganzen lässt sich sagen, unseren Kinder geht es mit dem Wechselmodell sehr gut, denn so sehen sie beide Elternteile zu gleichem Anteil und beide Elternteile können so Ihre Rechte wahrnehmen und auch zu gleichen Teilten ihren Pflichten nachkommen. Ein Vorteil hat das Wechselmodell noch, man hat viel Freizeit mit und ohne Kind und so auch viel mehr Kraft für die Kinder und auch viel Zeit für sich um mal wieder runter zu kommen. Natürlich muss man auch erst lernen, die freie Zeit ohne Kind für sich auch sinnvoll zu nutzen, denn jedes Elternteil dem an dem eigenen Kind gelegen ist wird dieses natürlich auch schmerzlich vermissen wenn das Kind gerade bei dem anderen Elternteil ist. Da hilft dann nur eins, und zwar raus aus den eigenen 4 Wänden und ablenken. Entweder mit Freunden was machen wozu man sonst mit Kind nicht kommt wie spontan mal abends weggehen oder übers Wochenende wegfahren oder in Arbeit stürzen. Beides hilft mir und so nach und nach geht es mir gut bei dem Gedanken auch mal wieder ein Wochenende für mich alleine zu haben. Da nach dem Wechselmodell beide Elternteile zu gleichen Teilen die Betreuung des Kindes übernehmen und so auch zu gleichen Teilen finanziell für das Kind aufkommen müssen entfallen natürlich auch sämtliche Unterhaltsansprüche gegeneinander. Natürlich setzt das ganze auch eine gute Kommunikation der getrennt lebenden Eltern untereinander voraus.
Fazit:
Ich kann allen getrennt lebenden Eltern nur wärmstens ans Herz legen, testet zum Wohl eurer Kinder das Wechselmodell. Es bietet viele Vorteile für die Eltern, aber auch für die Kinder.
MfG ...
Kommentar Väternotruf:
Wenn dieses Beispiel Schule machen sollte, würden über kurz oder lang Tausende von Familienrichter, Jugendamtsmitarbeiter, Rechtsanwälte, gutachter, Verfahrensbeistände arbeitslos. Da das natürlich keiner von denen will, wird von Amts wegen dafür gesorgt, dass das Wechselmodell möglichst nicht angewendet wird, sondern das Residenzmodell bei dem dann einem Elternteil nach § 1671 BGB das Sorgerecht entzogen wird, das schafft ordentlich Streit zwischen den Eltern und lässt die Kassen der Scheidungsindustrie munter klingeln. Das Kindeswohl bleibt freilich auf der Strecke, aber das ist ja ohnehin nur eine Worthülse für schöne Sonntagsreden.
Zu Vor- und Nachteilen des Wechselmodells (hier: betr. ein zweieinhalb Jahre altes Kind).
FamRz 2008, 2053
Nr. 1141 OLG Celle — BGB § 1671
(15. ZS — FamS —, Beschluss v. 4.1.2008 - 15 W F 241/ 07)
Zu Vor- und Nachteilen des Wechselmodells (hier: betr. ein zweieinhalb Jahre altes Kind).
(Leitsatz der Redaktion)
Gründe:
1. Das AmtsG hat im angefochtenen Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig dem ASt. übertragen und zugleich der AGg. ein umfassendes Umgangsrecht in der Weise eingeräumt, dass sich das gemeinsame Kind wochentags jeweils von 6.30 Uhr bis 14.30 sowie 14-tägig von Freitag 6.30 Uhr bis Montag 14.30 Uhr bei ihr aufhält. Zugleich hat das AmtsG die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Regelung des Aufenthalts des Kindes angeordnet.
Gegen die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wendet sich die AGg. mit ihrer Beschwerde und macht damit im Wesentlichen geltend, dass das vom AmtsG im Ergebnis angeordnete Wechselmodell dem Alter und den Bedürfnissen des zweijährigen Kindes nicht gerecht werde, weil es keine Möglichkeit habe, in einem der beiden Haushalte fest verwurzelt zu sein. Zudem seien die Erziehungsstile beider Eltern zu unterschiedlich, sodass das Kind ebenso wie unter der Trennung von seinem älteren Halbbruder leide.
2. Der Senat kann nicht feststellen, dass die vom AmtsG getroffene Regelung dem Kindeswohl nicht entspricht oder diesem wie von der AGg. geltend gemacht — zuwider läuft und allein die mit der Beschwerde verfolgte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die AGg. dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 II Nr. 2 BGB).
In der Anhörung hatten beide Eltern vorläufig eine Regelung über den Umgang getroffen. Diese entsprach bis auf den Umstand, dass G. sich wochentags bei der AGg. bis 15.30 Uhr aufhalten sollte, der im angefochtenen Beschluss getroffenen Regelung des AmtsG. Mit Schriftsatz v. 28.9.2007 machte die AGg. geltend, dass sich beide Eltern in den Elterngesprächen, auf die sie sich ebenfalls verständigt hatten, über den Aufenthalt ihres Sohnes nicht hätten einigen können, vielmehr zeige G. Verhaltensauffälligkeiten durch Wutausbrüche. Er brauche einen festen Lebensmittelpunkt und solle möglichst schnell in einem Kindergarten angemeldet werden, um Kontakt zu anderen Kindern zu erhalten.
In ihrer Stellungnahme führt die Verfahrenspflegerin aus, dass beide Eltern in bewundernswerter Weise seit der Anhörung miteinander umgehen und G. von diesem Verhalten merklich profitiere. Es gebe keine erkennbaren Hinweise darauf, dass die momentane Umgangsregelung seiner Entwicklung schade. Nach Ansicht der Verfahrenspflegerin sei der Junge in der glücklichen Lage, zwei gleichwertige Elternhäuser zu haben.
Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Regelung des AmtsG, die dem ursprünglichen Willen beider Eltern entspricht, jedenfalls für die Zeit bis zu einer abschließenden Entscheidung des AmtsG für sachgerecht.
Dass der etwa 21/2 jährige Sohn für die Umgangsregelung morgens um 5.30 Uhr aufstehen muss, damit der ASt. ihn vor seiner Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer zur AGg. bringen kann, dürfte zu keiner Beeinträchtigung der kindlichen Entwicklung führen, zumal diesem Umstand durch entsprechende Ruhezeiten mittags und abends von beiden Elternteilen Rechnung getragen werden kann.
Dass beide Eltern unterschiedliche Erziehungsstile praktizieren, stellt ebenfalls keinen Umstand dar, der die vom AmtsG getroffene Anordnung infrage stellen kann. Zum einen konnte die Verfahrenspflegerin durch den Wechsel des Kindes zwischen beiden Haushalten keine Beeinträchtigung feststellen. Zum anderen dürfte es eher der Regel als einer Ausnahme entsprechen, dass Mutter und Vater eines Kindes unterschiedliche Erziehungsmaßstäbe anlegen, ohne dass dies mit Nachteilen verbunden ist.
Auch der Umstand, dass G. nicht dauerhaft mit seinem Halbbruder, der bereits einen Kindergarten besucht, im Haushalt der AGg. zusammenleben kann, steht der vorläufigen Regelung nicht entgegen.
Die von beiden Eltern ursprünglich getroffene und im angefochtenen Beschluss angeordnete Aufenthaltsregelung stellt im Ergebnis ein modifiziertes Wechselmodell dar. Der Senat ist — im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes — nicht der Auffassung, dass das Kindeswohl der getroffenen Regelung entgegensteht. Gesicherte entwicklungspsychologische Erkenntnisse über die Folgen des Wechselmodells liegen bisher wohl nicht vor
(vgl. OLG Dresden, FamRZ 2005, 125 f = FPR 2004, 619 f.; AmtsG Hannover, FamRZ 2001, 846, 847, m. w. N.; Überblick bei Kostka, FPR 2006, 271 ff.; siehe auch Fichtner/Salzgeber, FPR 2006, 278 ff.).
Gleichwohl ist davon auszugehen, dass mit dem regelmäßigen Wechsel des Kindes zwischen zwei Haushalten Belastungen verbunden sein können, denen jedoch zugleich Vorteile für das Kind wie auch für die Eltern, von denen jedoch ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft erwartet wird, gegenüberstehen (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2005, 125, 126). Ob eine Aufenthaltsregelung i. S. eines Wechselmodells vom Gericht angeordnet werden kann, wird unterschiedlich beurteilt
(vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1266 = NJOZ 2007, 2020; wohl auch OLG München, FamRZ 2002, 1210).
Die Aufhebung eines praktizierten Wechselmodells kann im Einzelfall nicht gerechtfertigt sein (vgl. KG, FamRZ 2006, 798; OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1397).
Vorliegend ist es beiden Eltern von Juni bis Oktober gelungen, den Wechsel ihres Sohnes zwischen beiden Haushalten in einer nicht nur den Belangen des Kindes gerecht werdenden Art und Weise zu organisieren. Vielmehr kommt nach den Ausführungen der Verfahrenspflegerin die bisherige Handhabung durch die Eltern ihrem Sohn in besonderer Weise zugute, sodass diese bis zum Abschluss der Ermittlungen des AmtsG durch das bereits in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten fortgeführt werden kann.
(Mitgeteilt von Richter am OLG Dr. A. Schwonberg, Celle)
Anm. d. Red.: Im Verfahren zur Hauptsache haben die Eltern sich vor dem Senat auf die Beibehaltung der gemeinsamen elterl. Sorge verständigt und für die Zeit ab August 2005 (mit Beginn des Kindergartenbesuchs) einen wöchentlichen Wechsel ihres Sohnes zwischen den elterl. Haushalten vereinbart.
gefunden in:
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - www.famrz.de
Wechselnde und gleichwertige Betreuung von Kindern durch beide leibliche Elternteile
Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... die wechselnde und gleichwertige Betreuung von Kindern durch beide leibliche Elternteile, auch wenn diese getrennt sind. Das sogenannte Wechselmodell, welches bereits in vielen Ländern Gesetz ist, sollte auch in Deutschland Gesetz werden.
Begründung
"Kinder haben das Recht auf beide leiblichen Eltern. Leben die Eltern getrennt, haben Kinder das Recht auf einen gleichwertigen Umgang!"
Die Änderungen des Sorge- und Umgangsrecht in vielen anderen Ländern (Frankreich, Belgien, Australien uvm.) hin zum sogenannten Wechselmodell, die freiwillige gleichberechtigte Betreuung der Kinder durch die leiblichen, getrennt lebenden Eltern in Deutschland sowie mehrere Studien seitens verschiedener anerkannter Familientherapeuten sprechen eindeutig für die gesetztliche Verankerung des Wechselmodells als die vom Staat und Eltern zu fördernde Nachtrennungsumgangsreform.
Viele Väter in Deutschland sind bereit, für ihre Kinder mehr als nur ein Wochenend–Besuchselternteil aller 14 Tage zu sein und ihre Rolle als Vater auch wahrzunehmen. Ihnen wird leider oft durch einen unbegründeten Widerstand der Kindsmutter sowie der für deutsche Väter ungünstigen Gesetzgebung, ein dem eigentlichen Kindswohl entsprechender gleichwertiger Umgang versagt. Dies ist vor allem für unsere Kinder ein nicht tragbarer Zustand. Kinder brauchen beide Eltern! Es gibt keinen unwichtigen Elternteil! Es muss verhindert werden, dass Kinder von einem Elternteil entfremdet werden, obwohl dieser doch Interesse am Kind hat! Es darf nicht sein, dass ein Elternteil das andere Elternteil ausgrenzen darf!
Der Bundestag unterstützt mit dem Konzept des Elterngeldes und der Elternzeit engagierte Väter, die Zeit für ihre Kinder haben und deren Entwicklung miterleben wollen, was bereits ein positiver Ansatz ist.
Darüber hinaus wird das sogenannte Wechselmodell bereits in vielen Familien mit der Trennung, unabhängig von staatlichen Einrichtungen usw. freiwillig durchgeführt.
Kinder brauchen Wurzeln, die sie in Ihren Familien finden.
Eine entsprechende Gesetzesänderung gibt Kindern und dem getrennt lebenden Elternteil eine Chance, auch nach der Trennung der Eltern eine Familie zu bilden.
Hallo,
auf diese Petition wurde während der letzten Wochen in den verschiedenen Foren und Maillisten bereits teils mehrfach hingewiesen. Da die Zeichnungsfrist morgen abläuft, möchte ich nochmals zur Beteiligung aufrufen. Bis morgen besteht noch die Möglichkeit dazu. Details unten im nachfolgenden Text.
Herzliche Grüße
Rüdiger Meyer-Spelbrink
Bundesgeschäftsführer
Tel. 06627 - 91 50 434 oder 03691 - 88 09 74
mobil 0162 - 83 99 123
meyer-spelbrink@vafk.de
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Bundesgeschäftsstelle
Palmental 3, 99817 Eisenach
Tel. 0700-Vaterruf (bzw. 0700 - 82 83 77 83) oder 03691 - 7 33 90 67
Fax 0700-Vaterfax (bzw. 0700 - 82 83 73 29) oder 03691 - 7 33 90 77
eMail bgs@vafk.de
----- Original Message -----
From: Elternforum
To: Elternforum - Mitteilungen (Newsletter an alle)
Sent: Sunday, November 15, 2009 6:33 PM
Subject: [Elternforum] Eilt: Bitte Petition zum Wechselmodell unterzeichnen
Hallo Alle,
hiermit will ich ALLE noch einmal daran erinnern, die bisher sich noch nicht angemeldet haben, die Online-Petition zum Wechselmodell
https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=6933
[size=15] zu unterzeichnen.
Die Petition wurde von uns einer unbekannten Peron am 27.08.09 eingereicht. Bis zum 28.10. hatte es diese Petition erst auf 230 Stimmen gebracht. Jetzt, nachdem der Aufruf über unser Forum und verwandte Listen verbreitet wurde, haben die Petition in relativ kurzer Zeit 652 Personen unterzeichnet.
Das ist aber noch zu wenig, um dieses wichtige Thema der Politik ins Gehör zu bringen. Darum noch mal meine Bitte: über https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition auf der WEB-Site anmelden und selber unterzeichnen.
Für die Petition im Freundes- und Verwandtenkreis, bei Arbeitskollegen und in Verteilern und Listen werben. Die Petition endet am 18.11.09 - es ist also nur noch wenig Zeit. Übrigens gibt es dort auch ein Forum, wo es einige Beiträge gegen die Petition gibt. Macht bitte auch dort aktiv und positiv mit.
Neugierig wie ich nun mal bin, habe ich mir die Liste der Unterzeichner angesehen. Es sind nur ganz wenige Leute von hier aus dem Forum und aus dem VAfK darunter zu finden.
Also bitte ran an den PC und unterzeichnen.
https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=6933
Gruß
Ingrid[/quote]
„Das Wechselmodell in Theorie und Praxis“
Veranstaltung am 15.9.2008 in Leipzig
Der Verein „Väteraufbruch für Kinder Leipzig“ lädt ganz herzlich alle Mütter und Väter, Großeltern und Interessierte ein zu dem nächsten Termin seiner Gesprächsreihe "Der Väteraufbruch für Kinder Leipzig im Gespräch mit..." ein:
Als nächste Gäste werden wir am 15. September die Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten Frau Solveig Horn und Herrn Dr. Steffen Dauer vom Institut für Rechtspsychologie in Halle (Saale) begrüßen können. Herr Dr. Dauer ist obendrein Fachpsychologe für Rechtspsychologie.
Diskussionsthema an diesem Abend wird
„Das Wechselmodell in Theorie und Praxis“
als mögliche Umgangsform sein.
Beide Gesprächspartner beschäftigen sich intensiv mit dem Thema „Wechselmodell“. Frau Solveig Horn erhielt hierzu einen Forschungsauftrag vom Institut für Rechtspsychologie, welcher von der Juristischen Fakultät der Universität Halle mit betreut wird.
Das Wechselmodell bietet immer wieder Anlass zu vielen Diskussionen, ist es doch bisher eher eine Ausnahme und scheint der rechtliche Rahmen nicht ausreichend geklärt zu sein. Kann es so vom Gericht „angeordnet“ werden und wie ist eigentlich die Auswirkung dieses Umgangsmodells auf die Kinder?
Ich freue mich auf einen angeregten Diskussionsabend!
Termin: 15. September 2008, 19:30 Uhr
Ort: Haus der Demokratie, Bernhard-Göring-Straße 152, 04277 Leipzig
Der Eintritt ist frei!
Alle Termine des Vereins finden Sie auch auf unserer Internetseite: www.vafk-leipzig.de
Mit freundlichen Grüßen
Martin Eschenburg
Vorstand VAfK-Leipzig
Allen Kindern beide Eltern!
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Bundesgeschäftsstelle
Palmental 3, 99817 Eisenach
Tel. 0700-Vaterruf (bzw. 0700 - 82 83 77 83)
Fax 0700-Vaterfax (bzw. 0700 - 82 83 73 29)
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Beitrags- und Spendenkonto:
Sozialbank Hannover, BLZ 251 205 10, Kto. 8443 600
Informationsmöglichkeiten:
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großes Elternforum: http://www.vafk.de/forum
Positive Erfahrung mit dem Wechselmodell
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 25. Juni 2008 22:03
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Meine kurze Geschichte-Wechselmodell
Also, nach allem was ich auf dieser und anderen Seiten gelesen habe muß ich mal meinen Senf dazugeben.erst einmal ein Lob an alle väter die sich so einsetzen! Ich selber habe eine Lange schwierige Zeit mit einem Mann hinter mir von dem ich eine heute 2-jährige Tochter habe. Er hat bereits 4 Kinder und diese sind nur bei den Müttern groß geworden. Sie sind irgendwann weggerannt aus Selbstschutz.Er sieht sie nur sehr selten, es liegt aber nicht an den Müttern.Die Kinder vermissen ihren Vater und brauchen ihn. Ich bin selber ohne Vater aufgewachsen. Was außer Frage steht ist das ER seine Tochter liebt und sie ihn auch abgöttisch.das war für mich die Grundvoraussetzung. Ich hab wahrlich persönlich genug miterlebt mit diesem Mann und einfach sehr oft das Verlangen gehabt einfach die kleine zu schnappen und so weit wie möglich zu rennen. Es hat ein Jahr gedauert um den heutigen Zustand herzustellen. Ich war es die das Wechselmodell wollte weil ich weiß das BEIDE Eltern für sie unersetzlich sind.daran gibt es nichts zu rütteln!Er war damit auch einverstanden und hat es als positiv entgegengenommen.die häufig genannten Vorteile Des Modells sind auch uns nicht entgangen. Was uns beide verwundert ist wie leicht sie mit dem Wohnungswechsel klar kommt.sie kennt es nicht Anders. Auch erfüllt es mich mit Freude die Liebe zu sehen, die die beiden teilen.Beide sind ihr genauso wichtig. Beide eltern haben die gleichen rechte, punkt aus. Ist das nicht logisch?meine eigenen Bedenken zu dem Vater ist meine eigene Verletztheit und hat nichts mit dem Kind zu tun.Viele können wahrscheinlich nicht das liebste was sie haben zu dem Menschen geben den sie dann sehr oft so verabscheuen.aber das Kind ist ein anderer Mensch und muß seine Erfahrung mit diesem Menschen selber sammeln.An alle Väter da draußen die so sehr kämpfen, Kämpft weiter!Eure Kinder brauchen euch und sie lieben euch für das was ihr tut.
Nele zwischen allen Stühlen?
Ein Scheidungskind lebt in zwei Haushalten
Zwischen Mutter und Vater wechselt es immer hin und her.
Wie leben die Beteiligten damit?
Was sagen die Experten zum Wechselmodell?
Iris Stein
Mitteldeutsche Zeitung, 5.04.2008
Seite 28
Titelgeschichte
Mama-Tage und Papa-Tage
Bilden Sie den Plural von Zuhause! Das geht nicht? Doch, das geht. Manche Scheidungskinder haben eins bei Papa und eins bei Mama
(Lesen Sie auch das Interview mit dem Familientherapeuten Ingo Spitczok von Brisinski zum Thema)
Alle drei Tage zieht eine kleine Karawane die Straße entlang. Mittwochs nach der Schule zieht sie zum Papa, samstags oder sonntags zurück zur Mama. Jon, neun Jahre alt, sitzt am wackelnden Holztisch in der Küche seines Vaters und erzählt, wie er und sein kleiner Bruder Antonin dann Blockflöte, Fußballschuhe und Schultasche packen. Antonin, sieben, will auch mitreden. Er will vom Donnerstag reden: Da muss er schon um viertel nach sieben in der Schule sein: Schwimmunterricht! Das ist doch wirklich aufregender als die Tatsache, dass er zwei parallele Zuhause hat, einen Küchentisch in jeder Wohnung, der eine wackelt, der andere nicht, zweimal Hosen und Pullover, zweimal Spielsachen und zweimal genau gleichwertige Erziehungsberechtigte - ein Doppelleben.
Was Antonin als "das Normalste der Welt" empfindet, betrifft eine kleine, aber wachsende Avantgarde und ist als gesellschaftliches Phänomen so neu, dass es nicht einmal eine allgemeingültige Bezeichnung für diese Form von Kindheit gibt. Pendel-kinder, Teilzeitkinder, Mittwochskinder - Kinder, die von getrennt lebenden Eltern gemeinsam erzogen werden.
Was für eine Zumutung, könnte man meinen. Da werden Kinder für Tage oder Wochen hin- und hergeschoben - eine Lebensweise, die schon erwachsene Berufs-pendler extrem strapaziert. Und das passiert überdies nach einer Trennung der Eltern, die - selbst in den seltenen friedlichen Fällen - immer einen Riss, ein frühes Leid bedeutet. Mehr als 200 000 Paare lassen sich hierzulande jährlich scheiden, die Hälfte davon hat Kinder unter 18 Jahren. In gut 90 Prozent der Fälle bleiben die Kinder bei der Mutter. Nach ein bis zwei Jahren hat sich bereits die Hälfte der Väter aus dem Leben ihrer Kinder verabschiedet. Das ist die Normalität. Und die kam für Ralph Amann nicht in Frage.
Als Jon und Antonin noch ganz klein waren, teilten sich ihre Eltern die Erziehungsarbeit. Ralph Amann und Helga Lutz schrieben an ihrer jeweiligen Dissertation. Morgens arbeitete Ralph Amann an seiner philosophischen Doktorarbeit "Über die Zerbrechlichkeit der Welt", während seine Lebensgefährtin sich um die Kinder kümmerte, dann gab es ein gemeinsames Mittagessen, am Nachmittag ging Helga Lutz an den Schreibtisch, und abends kamen öfter mal Freunde vorbei. Eine innige Zeit, ein Zusammenwachsen vom Beginn des neuen Kinderlebens an. Wenn Eltern den Alltag mit ihren Kindern von Anfang an teilen, meint Ralph Amann, "dann erlebt wohl fast jeder, dass zwischen Eltern und Kind so viel und auf eine so unhinterfragbare Weise erwächst wie selten zwischen Menschen". Aber dann zerbrach die Liebe zwischen Mann und Frau. Amann spricht davon, wie ihre Leben immer noch miteinander verflochten sind, und er versucht, eine Liebe zu beschreiben, die jenseits von Job- und Partnerwechsel unbegrenzt gilt. Seine Kinder nach der Trennung nur jedes zweite Wochenende zu sehen, wäre ihm falsch vorgekommen und auch keineswegs im Sinne von Helga Lutz gewesen, die damals eine Stelle an der Universität in Erfurt annahm.
© Fotos: Eva Häberle
Ein statistischer Vater beschäftigt sich 20 Minuten am Tag mit seinen Kindern. Manchmal kommt er von der Arbeit, wenn die Kinder schon schlafen, und manchmal hat er auch am Wochenende zu tun. Manchmal wird er bloß als Gast im Familienalltag erlebt. Dann kann es passieren, dass das Kind es nach einer Trennung seltsam findet, wenn es jedes zweite Wochen-ende quasi mit einem Fremden verbringen soll. Ralph Amann ist nicht so ein statistischer Vater. Jo Terbach auch nicht.
Jo Terbach teilte sich mit Vio Mütter häufig Kinder und Arbeit in den ersten Jahren nach der Geburt. Er, selbstständiger Bauunternehmer, übernahm immer mal wieder das Wickeln und Kochen, während sie ihre ersten Bilderbücher illustrierte. Statistisch wahrscheinlich wäre es gewesen, wenn sie nach der Trennung die Kinder übernommen hätte.
Damals war Mabel drei Jahre alt und Silvester fünf, und die Eltern entschlossen sich zu einer paritätischen Lösung. "Es geht doch gar nicht anders", sagt Jo Terbach. "Wie sollte ich das den Kinder später erklären: Ich habe nicht mehr so viel mit euch zu tun gehabt, weil eure Mutter und ich nicht mehr miteinander konnten? Das ist doch keine Entschuldigung."
Die Scheidungsforschung in den USA und in Deutschland kommt zu dem Ergebnis, dass Trennungen nicht unbedingt ein lebenslanges Trauma bedeuten. Die meisten Scheidungskinder wachsen zu ganz normalen, mehr oder weniger zufriedenen Erwachsenen heran - und am besten scheint das dann zu funktionieren, wenn Mutter und Vater für die Kinder weiterhin verfügbar bleiben. Und: Väter haben nach einer Trennung wohl nur dann eine Chance, wenn sie vorher viel Zeit mit ihren Kindern verbracht haben.
Robert Hagen leitet seit vielen Jahren sogenannte Scheidungskindergruppen und berät seit der Modernisierung des Scheidungsrechts 1998 immer mehr Trennungspaare, die ihre Kinder paritätisch erziehen wollen. "Dieses Modell stellt die höchsten Anforderungen an beide Elternteile", erklärt der Familientherapeut. "Schließlich müssen viele Dinge abgesprochen werden, und zwar gerade zwischen zwei Menschen, die - zumeist schweren Herzens - beschlossen haben, sich voneinander zu lösen."
Vio Mütter, Silvester und Mabel sitzen beim Frühstück, und plötzlich erinnert sich Mabel: Das Federmäppchen ist noch beim Papa. Der erste Anruf beim Vater, vier oder fünf weitere wird der Tag noch erfordern. Der Vater hat das Gefühl: Immer soll ich das Federmäppchen bringen. Und die Mutter ist der Meinung: Ich habe schon so oft das Federmäppchen oder die Turnschuhe oder das Kuscheltier abgeholt, jetzt bist du dran. Erster Streit vor acht Uhr am Morgen, anschließend kann sich Mabel in der Schule nicht konzentrieren, weil das Geschrei der Eltern am Telefon noch nachklingt in ihrem Kopf.
Vio Mütter hat unendlich viel darüber nachgedacht, wie der Alltag friedlicher ablaufen könnte - zumal der Streit der Eltern sich auf die Kinder überträgt. Wenn Silvester seine "Ärgertage" hat, bringt er seine Schwester zur Weißglut. Verzweifelt weigert sie sich beim Sonntagsausflug, neben ihm auf der Rückbank des Autos Platz zu nehmen, und läuft stattdessen blindlings die Straße entlang. In solchen Situationen fühlt sich ihre Mutter völlig hilflos. "Es gibt ja keine Muster, wie man als getrenntes Paar zu agieren hat. Es ist ja keine Mathematik, keine Wissenschaft, sondern Zusammenspiel. Man kann sich Erfahrungswerte raussuchen. Wie machen es andere? Wie lassen sich Dinge übertragen, wo sind die Grenzen?"
Am Anfang wechselten Vio Mütter und Jo Terbach sich alle zwei Tage ab. Zu viel Unruhe, stellten beide nach einigen Monaten fest. Mabel, heute neun, fand das auch. "Dann war ich bei Mama und dann bei Papa und dann bei Mama und wusste gar nicht, wo meine Anziehsachen waren und was ich da machen sollte." Die Eltern suchten sich eine Familienberatung. Dort bekamen sie zu hören: Kinder brauchen einen Lebensmittelpunkt. Also beschlossen sie, die Kinder sollten in der Regel in der großen Wohnung von Jo Terbach bleiben, in der vor der Trennung alle zusammengelebt hatten. Vio Mütter sollte das Pendeln übernehmen, kam am Nachmittag und brachte nach dem Abendbrot die Kinder mit ins Bett. "Wenn alles abgewickelt war, bin ich in meine Wohnung gegangen. Das haben wir ungefähr ein Dreivierteljahr durchgezogen, dann ist mir die Puste ausgegangen. Es gab so viel Spannungen. Wenn der Vater meiner Kinder sauer war, wenn er mich anrief und sagte: ,Du brauchst heute nicht zu kommen' - das war furchtbar."
Also wechseln die Kinder nun wochenweise. Silvester findet das ganz gut so. Wenn er beim Papa zwanzig Minuten fernsehen darf und bei der Mama dreißig, dann ist das insgesamt mehr Fernsehen, als wenn es nur eine Regel gäbe. Zugleich legt er großen Wert darauf, beide Eltern gleichermaßen um sich zu haben. "Ich glaube, wenn die Eltern sich trennen und wenn man bei dem einen weniger ist, kriegt man Fantasien, dass der einen nicht so mag. Man kriegt so Ideen."
Silvesters Schwester Mabel ist anderer Meinung. Ihr gefallen weder das Hin und Her zwischen den Elternhäusern noch die Trennung der Eltern überhaupt. Eigentlich hat sie immer Sehnsucht nach genau dem, der gerade nicht da ist. Was sollen die Eltern da tun? Wie soll sich Jo Terbach verhalten, wenn Mabel zu ihrer Mutter will, die am Nachmittag gerade zu Hause ist und sich vielleicht freuen würde, wenn die Tochter bei ihr auftauchte. Warum soll das Kind nicht zu seiner Mutter dürfen? Wegen der Absprachen, Prinzipien, Kontinuität? Aber ist das wichtiger als die Bedürfnisse des Kindes, hier und jetzt?
Das neue Scheidungsrecht verteilt die Erziehungsverantwortung grundsätzlich auch nach der Trennung auf die Schultern beider Eltern. Viele Väter wollen keine Wochenendpapas mehr sein, viele Mütter wollen nicht mehr Kinder und Job allein stemmen müssen, und überhaupt beginnt sich die Erkenntnis durchzusetzen, dass Kinder anwesende Väter brauchen - das neue Elterngeld wird diese Entwicklung unterstützen.
Doch der gesellschaftliche Umbruch muss sich in jeder einzelnen Familie vollziehen, jede einzelne Familie sucht nach Lösungen für den eigenen, einzelnen Fall - das ist oft ein schmerzhafter Prozess. Es gibt Vorbilder, ebenfalls Einzelfälle, empirische Forschung gibt es noch nicht, dafür ist das Modell noch zu neu. Die paritätisch erzogenen Kinder müssen erst mal älter werden, damit sich die Folgen einer Pendelkindheit untersuchen lassen. Bis dahin gibt es auch für Helga Lutz immer mal wieder Anlässe, sich Gedanken zu machen über die Entwicklung ihrer Kinder. Manchmal befürchtet sie, Jon und Antonin könnten sich zu konfliktunfähigen Autisten entwickeln. Schließlich fehlen all die Streitigkeiten mit gelungenen Versöhnungen am Abendbrottisch einer klassischen Familie, die den zuschauenden Kindern vermitteln, wie anstrengend und zugleich glücklich die gewöhnliche Alltagsliebe sein kann. "Was wir hier haben", beschreibt Helga Lutz ihr Leben mit Jon und Antonin, in dem sie allein die Struktur vorgibt, "ist eine sehr intime Dreierbeziehung."
Früher, in den Zeiten vor ihrer Trennung, gab es zwischen Helga Lutz und Ralph Amann auch Zoff - obwohl sie sich alle Aufgaben gut aufgeteilt hatten, blieb bei beiden das Gefühl, mehr Zeit für sich zu brauchen. Eine Hochschullehrerin, die der Kinder wegen drei Tage fehlt, fühlt sich schnell im Nachteil gegenüber ihren Konkurrenten. Wer bekommt die Professorenstelle - sie oder der komplett flexible Normalakademiker mit Hausfrau zu Hause? Das ist struktureller Stress, der sich, so erinnert sich Ralph Amann, vehement im Alltag niederschlägt: "Wann immer man den anderen vergnügt Zeitung lesen sieht oder das Gefühl hat, der war jetzt zu lang im Café, denkt man: Ich hätte die freie Zeit so gut nutzen können. Wenn die Zeitnot so ein Thema wird, geht es gar nicht anders, als die Arbeit paritätisch zu trennen. Wir hätten uns sonst die Augen ausgekratzt."
Seit Helga Lutz jeden Mittwoch bis zum Wochenende nach Erfurt pendelt, ist der Wochenrhythmus für Antonin und Jon klar und einfach geworden. Jon freut sich auf die schrammelige Küche beim Vater, die über und über mit Kinderzeichnungen gespickt ist, und Antonin freut sich auf die Kammer bei Mama, wo er aus dem Fenster sehen kann, wer gerade im großen Hofgarten spielt.
Hin und wieder gibt es gerade bei der Übergabe der Kinder noch heikle Momente. Dann kommt schon mal eine pampige Bemerkung über dunkle Augenringe bei den Kindern, wenn Helga Lutz vermutet, sie hätten bei ihrem Vater zu viel unternommen und seien deswegen jetzt zu müde. "Aber mittlerweile sind wir beide verantwortlich genug, um dann drei Schritte zurückzugehen und zu sagen: Okay, das ist so, das war immer so, das wird sich nie ändern - und den Kindern geht's gut. Sie fühlen sich an beiden Orten wohl, und das ist das Wichtigste."
Lange Zeit haben Helga Lutz und Ralph Amann auf den direkten Kontakt miteinander weitgehend verzichtet. Der Therapeut Robert Hagen rät Eltern in der ersten Zeit der Trennung manchmal, Telefonate und Treffen zu vermeiden und lieber eine E-Mail zu schreiben, das mildert die Brisanz. Erst jetzt, nach knapp vier Jahren Trennung, enden die unangenehmen Übergabesituationen auf den Treppenstufen manchmal mit einer beiläufigen Einladung. "Willst du noch etwas mitessen", fragt Helga Lutz dann den Vater ihrer Kinder. "Ich habe sehr lange gebraucht, um dafür bereit zu sein. Aber an den Punkt muss man irgendwann mal kommen." Auch Ralph Amann findet das Verhältnis deutlich entspannter. "So, wie wir das aufgeteilt haben, finde ich es wunderbar. Ich habe wieder drei Junggesellentage, an denen ich mental weit wegrücke. Der Kampf um Zeit und um Arbeitsmöglichkeit kann unheimlich schmerzlich sein und viel kaputt machen - das ist jedenfalls besser geworden mit der Trennung."
Die Eltern von Jon und Antonin befürchteten nach der Trennung einen Riss, deutliche Verhaltensauffälligkeiten, Wut oder andere Gefühlsausbrüche. Aber beide Jungen blieben weiterhin die freundlichen, aufgeweckten, einander sehr zugetanen Kinder, die sie zuvor gewesen waren. Irgendwann im Sommer letzten Jahres gab es sogar einen gemeinsamen Ausflug. Die Eltern dachten, das sei sicher eine ganz besondere Situation für Jon und Antonin. Die beiden aber spielten im Sand am Ufer des Sees, ohne ihren ausnahmsweise vereinten Eltern mehr Aufmerksamkeit als sonst zu schenken. "Viel spannender ist ja auch die Frage, wie sie in zwanzig, dreißig Jahren über ihre Kindheit denken", meint ihr Vater.
Anja Kretschmer
http://www.chrismon.de/1766.php
*chrismon
das evangelische Magazin, erscheint monatlich als Beilage in "Die Zeit", "Frankfurter Rundschau", "Sächsische Zeitung", "Süddeutsche Zeitung" und "Der Tagesspiegel" mit "Potsdamer Neueste Nachrichten"
**http://www.chrismon.de/1777.php
Eine Woche hier, eine da "Das geht. Aber Regelmäßigkeit muss sein"
Dr. Ingo Spitczok von Brisinski ist Familientherapeut und Fachbereichsarzt in einer der größten Kinder- und Jugendpsychiatrieeinrichtungen Deutschlands in Viersen.
Titelgeschichte
Eine Woche hier, eine da "Das geht. Aber Regelmäßigkeit muss sein"
Dr. Ingo Spitczok von Brisinski ist Familientherapeut und Fachbereichsarzt in einer der größten Kinder- und Jugendpsychiatrieeinrichtungen Deutschlands in Viersen.
chrismon: Brauchen Kinder ein Nest?
Ingo Spitczok von Brisinski: Es können auch zwei Nester sein. Manche Menschen kommen mit solchen Lebensformen zurecht, andere nicht. Das hängt von der Persönlichkeit, der Qualität der zwischenmenschlichen Beziehungen und den konkreten Umständen ab. Es ist zum Beispiel wichtig, dass die Kinder von beiden Elternhäusern aus unkompliziert den Kontakt zu Gleichaltrigen auch außerhalb der Schule halten können.
Beide Eltern kümmern sich gleichmäßig um die Kinder - da gibt es immerhin "mehr Papa" als in vielen normalen Familien.
Das stimmt. Aber das ist nicht zwangsläufig besser. Es muss nicht immer eine Katastrophe sein, wenn der Vater - oder die Mutter - nicht präsent ist. Manchmal ist es vielleicht besser so: wenn ein Elternteil nicht kindgerecht erzieht oder wenn die Eltern ständig streiten...
"Eine Woche Mama, eine Woche Papa" ist also nur ein Modell für einen bestimmten Familientyp?
Es ist ein Modell für Paare, die ihre Angelegenheiten geklärt haben, die sich immer wieder über Regelungen einigen und sich ihre Zeit einteilen und gut strukturieren können. Anscheinend einigen sich Akademiker häufiger auf eine Pendelregelung. Ich würde aber nicht sagen, dass es eine Geldfrage ist: Kinder brauchen nicht unbedingt ein eigenes Zimmer, um sich zu Hause zu fühlen.
Welche Risiken birgt diese Lebensform - und welche Chancen?
Wenn es gut läuft, lernen die Kinder, organisiert, flexibel und offen für andere und für andere Lebensstile zu handeln. Das ist eine große Chance. Andererseits gibt es Risikogruppen, die mit dieser Art der Erziehung nicht so gut zurechtkommen. Für Kinder, denen es schwerfällt, Freundschaften zu knüpfen und zu pflegen, kann das ständige Hin und Her schwierig sein. Expartnern, die mit ihren Streitigkeiten noch nicht durch sind, ist das Modell auch nicht zu empfehlen. Es ist doch so: Kinder erleben eine Trennung ihrer Eltern als großen Konflikt, dann trauern sie, und irgendwann ist die Angelegenheit erledigt - wenn es gut geht. Dauern aber die Konflikte an, bestimmen sie auch nach der Trennung den Alltag, dann finden die Kinder keinen Abschluss. Das kann depressive Belastungsstörungen hervorrufen.
Was empfindet ein Kind, was steckt dahinter, wenn es droht, "für immer" zum anderen Elternteil zu ziehen?
Kann sein, dass dann nur eine ganz normale Wut auf die Mutter oder den Vater dahintersteckt, die Art von Wut oder Hilflosigkeit, die alle Kinder mal erleben. Bei getrennten Eltern liegt es dann nahe, eine solche Drohung auszusprechen. Auch möglich, dass ein Streit zwischen den Eltern der Auslöser ist. Ein Streit, der vielleicht noch das Kind in einen Loyalitätskonflikt stürzt: Es glaubt, es müsse sich entscheiden für einen der beiden, und wenn es sich für die Mama entscheidet, muss es den Papa verdammen. Es kann gar nicht anders - das ist ein Schutzreflex des Kindes. Möglich ist natürlich auch, dass der andere Elternteil etwas wirklich Schlimmes getan hat. Dass er geschlagen hat, das Kind bedroht oder immer wieder durch Unzuverlässigkeit enttäuscht.
Woran merken Eltern, die sich ja selbst erst zurechtfinden müssen, dass ihre Kinder mit der Situation nicht klarkommen?
Wenn ihre Kinder die übliche Gelassenheit und Fröhlichkeit verlieren, wenn sie mehr zu Hause hocken, wenn es einen Leistungsknick gibt oder die Dialogbereitschaft nachlässt. Schon klar: Kinder wollen nicht, dass Eltern streiten und sich trennen. Ein gewisses Maß an Leiden gehört zum Leben dazu. Nach einem Tief kommt ein Hoch - aus dieser Erfahrung können Kinder gestärkt hervorgehen. Länger als ein halbes Jahr darf das Tief aber nicht anhalten.
Wenn die Kinder älter werden, wollen sie auch mal selbst entscheiden, wo sie diese Woche wohnen. Soll man da nachgeben?
"Ich wohne jetzt, wo es mir passt" - da klingt das ganz normale Autonomiebestreben in der Pubertät an. Es wäre gefährlich, wenn die Eltern jetzt alles mit sich machen ließen. Eltern dürfen nicht jede Unsicherheit von Pubertierenden mitmachen, sie müssen eher der Fels in der Brandung sein. Jugendliche brauchen Vorbilder und ein gewisses Maß an Ordnung. Sonst wird auch alles andere nach Belieben gehandhabt.
Was hilft Eltern und Kindern beim Nestwechsel?
Rituale sind sicher gut. Vor allem aber Klarheit, Verlässlichkeit, Regelmäßigkeit. Regelmäßigkeit ist wichtig, sozusagen als Kompensation für die Belastung, die mit dem ständigen Wechsel verbunden ist. Vorsicht, wenn die Großeltern das dritte Zuhause sein sollen: Eine Woche Mama, eine Woche Papa und dazwischen noch zwei Tage Oma - das kann schnell zu viel Abwechslung sein. Die Freundschaft mit Gleichaltrigen ist auch eine Ressource. Ebenfalls wichtig: eine gute Bindung zu den Eltern!
Was sollte man unbedingt weiter zusammen machen: Weih-nachten feiern? Urlaub?
Alles was einmalig ist, sollte man zusammen feiern: Konfirmation zum Beispiel, oder die Einschulung. Aber Weihnachten? Das ist ein Fest, das hohe Ansprüche an die Harmoniefähigkeit stellt - da feiert man vielleicht besser getrennt. Und was die Geburtstage betrifft: Die kann man doch ruhig zweimal feiern. Dann hat das Kind doch auch mal was davon, dass die Eltern getrennt sind!
Herr Spitczok, hätten Sie eine solche Kindheit gut überstanden?
Es kommt ja auch darauf an, wie üblich solche Lebensstile in der Gesellschaft sind. Ich bin 46, damals gab es bei uns auf dem Land noch nicht viele Leute, die sich scheiden ließen. Das ist heute anders. Ich habe es als Kind sehr genossen, dass immer jemand da war, in unserem gemeinsamen Haus: Mutter, Vater, Oma, Opa - da war immer einer, der mir Trost oder etwas zu essen geben konnte.
Die Fragen stellte Anne Buhrfeind
http://www.chrismon.de/1777.php
07/2007
Wechselmodell
OLG Stuttgart Beschluß vom 14.3.2007, 16 UF 13/07
Leitsätze
1. Ein Betreuungs-Wechselmodell kann nicht familiengerichtlich angeordnet werden, auch wenn dies ein Elternteil beantragt.
2. Falls die Eltern über den Kindesaufenthalt streiten, ist grundsätzlich einem Elternteil allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuteilen. Als Kompromisslösung ist ein Betreuungs-Wechselmodell nicht zu verstehen und nicht geeignet.
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ravensburg vom 29. Dezember 2006 - 7 F 355/06 - wird
zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen.
Gegenstandswerte:
a) Sorgerecht: 3.000,- EUR
b) Umgangssache: 3.000,- EUR
c) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: 500,- EUR.
Gründe
I.
Die Parteien, getrenntlebende Eheleute, streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre ehelichen Kinder Ti..., geboren am ... September 2001, und To..., geboren am ... September 2003. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen und (von Amts wegen) zugunsten des Vaters ein zweiwöchentlich stattfindender Umgang angeordnet. Bereits durch einstweilige Anordnung vom 24. Mai 2006 war der Umgang mit den Kindern dahin geregelt worden, dass sich diese abwechselnd bei der Mutter und dem Vater aufhalten.
Nach der Trennung hatten die Eltern ein so genanntes Wechselmodell gehandhabt. Nach Auszug der Mutter aus dem als Ehewohnung dienenden, im Alleineigentum des Vaters stehenden, Haus hielten sich die Kinder an drei bis vier Tagen abwechselnd bei Vater und Mutter auf. Während die Mutter nicht berufstätig ist, ist der Vater als Inhaber mehrerer Fitness-Studios selbständig erwerbstätig. Zur Vorgeschichte ist weiter festzustellen, dass die Mutter aus früherer Beziehung drei Kinder (21, 19 und 17 Jahre) und der Vater zwei Söhne (32 und 17 Jahre) hat.
Bei dem Familiengericht beantragte der Vater die Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Er begründete das damit, die Mutter sei inzwischen mit dem Wechselmodell nicht mehr einverstanden, was vermutlich unterhaltsrechtlich motiviert sei.
Die Mutter bestritt letzteres und beantragte ihrerseits die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder, im wesentlichen mit der Begründung, bis zur Trennung sei sie die Hauptbezugsperson der Kinder gewesen.
Das Familiengericht hat die Kinder angehört, ihnen eine Verfahrenspflegerin bestellt und schließlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ti... und To... auf die Mutter übertragen, ferner zugunsten des Vaters die bereits erwähnte Umgangsregelung getroffen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Wechselmodell habe zwischen den Eltern zu immer größeren Streitigkeiten geführt. Beide Eltern seien ohne Einschränkung erziehungsgeeignet. Die Mutter sei nicht berufstätig und könne sich deshalb umfänglich den Kindern und ihrer Betreuung widmen. Anders sei das beim Vater. Nach dessen Schilderung sei sein Unternehmen notleidend. Er werde deshalb seine ganze Kraft benötigen, um dessen wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, was zugleich Existenzgrundlage für die Familie und ihren Unterhalt sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Vaters. Er trägt vor, die Kinder hätten sich bislang, im Zuge des Wechselmodells, mit einer zeitlichen Quote von 60 : 40, jedenfalls von weit mehr als 50 %, bei ihm aufgehalten. Zudem könne er von zuhause aus arbeiten. Das Familiengericht habe im übrigen das „Cochemer Modell“ angeordnet. So die Mutter ihrerseits Streitigkeiten ausgelöst habe, dürfe sich das für die zu treffende Sorgerechtsregelung nicht zu Lasten des Vaters auswirken. Nach wie vor erscheine ihr Verhalten allein aus Unterhaltsgesichtspunkten heraus verständlich. Dass sie weitergehend als der Vater für Belange der Kindesbetreuung zur Verfügung stehe, werde bestritten.
Sie sei insbesondere sportlich aktiv, was ihr einen erheblichen zeitlichen Aufwand abverlange. Habe sie sich zusammen mit den Kindern eigenmächtig aus der vormaligen Ehewohnung entfernt und verweigere sie häufig, so auch jüngst, den Umgang von Vater und Kindern, so belege das ihre mangelnde Bindungstoleranz.
Der antragstellende Vater beantragt:
den Beschluss des Familiengerichts aufzuheben, dessen Vollziehung auszusetzen, ferner, im Wege der einstweiligen Anordnung folgende vorläufige Regelung zu treffen:
- Die Kinder der Parteien, Ti..., geb. 0. September 2001, und To..., geb. 0. September 2003, verbringen die Wochen im Zeitraum von Freitag 12 Uhr bis Freitag 12 Uhr der kommenden Woche abwechslungsweise zunächst beim Vater und in der zweiten Woche bei der Mutter.
- Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden vorbezeichnet genannten Kinder wird vorläufig auf den Antragsteller übertragen.
Die Mutter beantragt,
das Rechtsmittel sowie die weiter gestellten Anträge zurückzuweisen.
Sie bestreitet den Vortrag des Vaters. Das Wechselmodell beeinträchtige das Kindeswohl.
Früher habe die Mutter die hauptsächliche Erziehungsarbeit geleistet, während sich der Vater um sein Unternehmen gekümmert habe. Sie sei deshalb als Hauptbezugsperson der Kinder anzusehen. Die Erziehungsstile würden sich unterscheiden. Sie meine, man müsse den Kindern auch Freiheiten lassen; der Vater sei strenger. Im September werde der ältere Sohn, Ti..., eingeschult. Zur Betreuung, auch der Erledigung von Schulaufgaben, sei sie eher in der Lage als der erwerbstätige Vater.
Die den Kindern bestellte Verfahrenspflegerin hat mit Schreiben vom 19. Februar 2007 in der Sache ergänzend Stellung genommen. Dort berichtet sie von einem Hausbesuch bei der Mutter, während dessen auch die Kinder Ti... und To... zugegen gewesen seien. Seit ihrem letzten Bericht sei eine Entwicklung dahin eingetreten, dass die Eltern auf ihren jeweils eingenommenen Positionen beharrten und zudem ihre finanzielle Auseinandersetzung eskaliert sei. Deshalb sei die für die Kinder am wenigsten schädliche Lösung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter zu übertragen. Das Wechselmodell hingegen könne nur fortbestehen, falls die Eltern nicht miteinander streiten und in der Lage seien, Vereinbarungen bezüglich der Kinder zu treffen. Eine Erweiterung des Umgangs mit dem Vater sei für die Kinder nur dann von Vorteil, wenn beide Elternteile dieser Regelung auch zustimmen könnten.
II.
Die befristete Beschwerde ist zulässig und statthaft, § 621 e ZPO. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt (§ 1671 Abs. 1 BGB).
Inhalt der Entscheidung kann nach dem Gesetzeswortlaut nur die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils davon auf den Antragsteller allein sein (vgl. Schwab, FamRZ 1998, 457). Die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells kommt deshalb nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.
Können sich getrenntlebende Eltern über das Sorgerecht oder Teile hiervon nicht einigen, so ist diejenige Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten dient (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nach der Überzeugung des Senats dient es dem Kindeswohl am besten, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen wird.
Beide Eltern werden durchgängig als erziehungsbefähigt und sehr liebevoll beschrieben. Jugendamt und Verfahrenspflegerin sprachen sich zunächst gegen eine förmliche Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts aus, damit sich nicht ein Elternteil „als Verlierer“ fühle.
Ungeachtet dessen konnte sich die Verfahrenspflegerin bereits seinerzeit mehrere Optionen vorstellen, die auch den Lebensmittelpunkt beim einen oder anderen Elternteil vorsehen. Aufgrund der zwischenzeitlich auf der Elternebene entstandenen Streitigkeiten spricht sie sich allerdings nunmehr dafür aus, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ti... und To... auf die Mutter zu übertragen.
Das Wechselmodell kann bislang reibungslos durchgeführt sein worden. Insbesondere bei den noch jungen Kindern kommt eine solche Handhabung in Betracht. Dass sich die Kinder zunächst selbst hierfür ausgesprochen haben, ist aufgrund ihres gewiss vorhandenen Harmoniebedürfnisses verständlich. Es lassen sich folgende Vorteile eines Wechselmodells ausmachen:
- Aufrechterhaltung enger Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Kindern und beiden Elternteilen, das Kind erlebt den Alltag mit beiden Eltern.
- Beide Elternteile bleiben in der Verantwortung für ihre Kinder.
- Beide Eltern werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, teilweise entlastet.
Gegen das Wechselmodell spricht dagegen vor allen Dingen das Risiko, dass der dauernde Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen zu einer dauernden Einbeziehung des Kindes in den elterlichen Konflikt führt (OLG Dresden, FamRZ 2005, 125).
Die Bereitschaft aller Beteiligten (Eltern und Kinder), ein Wechselmodell zu praktizieren, und die Bereitschaft der Eltern, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren, muss bis zur Einrichtung dieses Modus ausreichend entwickelt sein (16. Deutscher Familiengerichtstag - Empfehlungen des Vorstandes, FamRZ 2005, 1962). Hieran fehlt es den Parteien inzwischen. Denn im Laufe des Verfahrens traten gegenseitige Vorwürfe und Vorbehalte zutage. Der Vater selbst bekundet Auseinandersetzungen und Beschimpfungen. Die Frage nach deren Auslöser oder Urheber ist nicht zu Lasten der Kinder zu beantworten. Zwingt man die Eltern zu einer Einigung und verordnet ihnen Kooperation (zum Cochemer Modell s. Füchsle-Voigt, FPR 2004, 600 ff.), so muss das nicht stets im Interesse des Kindeswohls liegen (vgl. Fichtner/Salzgeber, FPR 2006, 278, 283).
Ist die Kindesmutter inzwischen mit dem Wechselmodell nicht mehr einverstanden, so könnte die durch sie selbst vorgelegte eidesstattliche Versicherung die durch den Vater angenommene Unterhaltsrelevanz nahe legen. Dort ist mehrfach von finanziellen Belangen die Rede. Das Wechselmodell bringt allerdings mit sich, dass der für die Kinder vorauszusetzende Lebensmittelpunkt fehlt. Das so genannte Eingliederungs- bzw. Domizil- oder Residenzmodell führt dem gegenüber zu einer Strukturierung und Regulierung der Beziehungen zwischen Kindern und Eltern. So hat auch der Gesetzgeber implizit der Eingliederung des Kindes in einen elterlichen Haushalt den Vorzug vor dem Wechselmodell gegeben, indem er in § 1687 BGB das Entscheidungsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebender Eltern geregelt und dabei zwischen Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, und Angelegenheiten des täglichen Lebens unterschieden hat (vgl. OLG Brandenburg, NJOZ 2003, 3041, 3043 m.w.N. = FamRZ 2003, 1949 - LS -).
Als Kompromisslösung ist das Wechselmodell nicht zu verstehen und nicht geeignet (vgl. Fichtner/Salzgeber, FPR 2006, 278, 284; Eschweiler, FPR 2006, 305, 307). Anders als in einem durch das Kammergericht Berlin entschiedenen Fall wird es vorliegend auch nicht einvernehmlich praktiziert (vgl. dazu KG, FamRZ 2006, 798). Im Regelfall reduziert das Eingliederungsmodell das Konfliktniveau und ermöglicht klare Lösungen (Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Auflage, Kapitel III, Rz. 48).
Im Ergebnis ist deshalb das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter oder dem Vater zuzuteilen. Ungeachtet der offenbar großzügigeren Wohnverhältnisse beim Vater steht die Mutter eher für die Betreuung der Kinder zur Verfügung als jener. In ihrer eidesstattlichen Versicherung weist die Mutter zu Recht auf künftig auch schulische Belange hin, die eine weitergehende Förderung der Kinder voraussetzen. Der Vater ist, bei allen beruflichen Freiheiten, hierzu nicht vergleichbar in der Lage wie die Mutter.
Die Einschulung des Kindes Ti... steht offenbar im September 2007 an. Bis dahin könnte das Wechselmodell grundsätzlich noch praktiziert werden. Danach aber sollte sich der Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, Mutter oder Vater, befinden. Zur Vermeidung eines sogenannten „Geschwistersplittings“ betrifft das dann nicht allein das Kind Ti... sondern auch den Bruder To....
Aus den bereits genannten Gründen gebietet das Wohl der Kinder, dass sie ihren Lebensmittelpunkt zukünftig bei der Mutter haben. Ihre Förderungsmöglichkeiten überwiegen diejenigen auf Seiten des Vaters.
Nach der Überzeugung des Senats ist weder sinnvoll noch im Interesse des Kindeswohls, das Wechselmodell noch bis zur Einschulung Ti...s für wenige Monate fortzuführen und die Entscheidung über den Kindesaufenthalt hierdurch lediglich aufzuschieben. Durch die nunmehr getroffene Entscheidung wird ein für alle Beteiligten unzuträglicher Schwebezustand mit hieraus resultierenden, erneuten Auseinandersetzungen vermieden.
Der Antragsteller hat mit seinem umfassend eingelegten Rechtsmittel zugleich die (amtswegige) Umgangsregelung angefochten. Anträge hierzu hat er in der Hauptsache nicht gestellt, was aus seinem hauptsächlich verfolgten Anliegen heraus nachvollziehbar ist. Eine Antragstellung oder ein konkreter Vorschlag erfolgten jedoch auch nicht auf die durch den Senat am 7. Februar 2007 gegebenen Hinweise, wonach die Bestätigung der familiengerichtlichen Entscheidung sowie eine durch die Eltern einvernehmlich zu regelnde Umgangserweiterung in Betracht komme. Mit Schriftsatz vom 12. März 2007 erstrebt der Antragsteller eine einstweilige Regelung, die als solche bereits beantragt ist (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung).
Eine ledigliche Aufhebung der Umgangsregelung und Fortgeltung der einstweiligen Anordnung vom 24. Mai 2006 bewirkte wegen abwechselnder Umgangszeiten de facto, dass das vormals gehandhabte Wechselmodell weiter praktiziert wird. Dem steht die Festlegung eines Lebensmittelpunkts für die Kinder entgegen, der sich künftig bei der Mutter befinden soll. Die Häufigkeit des nach der familiengerichtlichen Entscheidung zweiwöchentlich stattfindenden Umgangs ist für sich genommen nicht zu beanstanden.
Ein Besuchskontakt alle zwei Wochen jeweils am Wochenende hat sich inzwischen bei Kindern spätestens ab dem Schulalter zum üblichen Standard entwickelt (vgl. Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Auflage, Kapitel III, Rz. 250 m.w.N.). Von diesen Grundsätzen kann auch im Falle der Kinder Ti... und To... ausgegangen werden, wobei eine zu Gunsten des Vaters erhöhte Umgangsfrequenz vorstellbar erscheint. Der Senat hegt die Erwartung, dass die nunmehr zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts getroffene Entscheidung zugleich die familiäre Situation beruhigt und die Eltern fortan in die Lage versetzt, gedeihliche, dem Kindeswohl am besten entsprechende Umgangsregelungen zu vereinbaren.
Die durch den Vater eingelegte Beschwerde blieb nach alledem ohne Erfolg. Durch die in der Hauptsache getroffene Entscheidung hat sich entsprechend § 620 f Abs. 1 Satz 1 ZPO der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag erledigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 2, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Gegenstandswerte waren nach § 30 Abs. 1 und 2 KostO i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 RVG festzusetzen. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 621 e Abs. 2 Satz 1, 543 Abs. 2 ZPO) bestand nicht.
Kommentar Väternotruf:
Sicher keine Glanzleistung, die die beschlussfassenden Richter/innen des 16. Zivilsenat - Familiensenat am Oberlandesgericht Stuttgart da im Jahr 2007 vollbracht haben. Aber als zeitgenössisches Dokument richterlicher Weltanschauung allemal ganz gut zu gebrauchen.
Sorgerecht der Eltern: Gleichmäßige Aufteilung
(Abschlusstermin für die Mitzeichnung: Donnerstag, 21. Dezember 2006)
Diese Petition wird jetzt abgeschlossen. Updates zum Petitionsverfahren finden Sie im Abschnitt "Stand der Bearbeitung".
Angaben zu der Öffentlichen Petition
Bezeichnung der Öffentlichen Petition:
Sorgerecht der Eltern: Gleichmäßige Aufteilung
Eingereicht von: Carsten Fischer
Abgabedatum: Montag, 23. Oktober 2006
Themenbereich: Zivil- und Strafrecht
Anzahl der Unterstützer, Mitzeichner:3136
http://itc.napier.ac.uk/e-petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=322
20.09.2007
Beschluss des Deutschen Bundestages:
Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.
Begründung:
...
Der Beschluss kann als PDF-Datei angefordert bei:
Das Kind zwischen Mutter und Vater
Leserinnen und Leser zu einem brisanten Thema
In der vergangenen Woche veröffentlichten wir an dieser Stelle unter dem Titel "Zu wem gehört das Kind?" ein Interview mit dem Juristen Prof. Ludwig Salgo. Vorausgegangen war ein Magazin-Text über einen Sorge- und Umgangsrechtsstreit ("Und bist du nicht willig ." von Birgit Walter, 10. Februar 2007). Zum Interview mit Ludwig Salgo haben uns mehr als 80 Zuschriften erreicht. Betroffene Mütter und Väter, Experten, die sich mit dem brisanten Thema beschäftigen, berichten darin aus eigener Erfahrung. Einige der Zuschriften veröffentlichen wir, teilweise gekürzt, im Folgenden.
Berliner Zeitung, 7./8.07.2007, Magazin, S.4/5, Leserbriefe zu: "Das Kind zwischen Mutter und Vater"
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/print/magazin/668215-1.html
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/print/magazin/668215-2.html
Die Vorzüge des Wechselmodells
Herr Salgo bezeichnet das Pendelmodell, oft auch als Wechselmodell bezeichnet, als Zumutung für Kinder. Er spricht von ständigen Umzügen und beruft sich auch auf einen Einzelfall.
Beim Wechselmodell leben beide Eltern nahe am selben Ort. Die Kinder können von beiden Eltern aus die Schule, den Verein, Freunde etc. ohne Probleme erreichen. Beide Eltern können am Leben ihrer Kinder teilhaben, gleichzeitig haben sie auch Zeit für sich. Was ist daran Zumutung? Ich praktiziere mit meiner Exfrau seit Jahren erfolgreich das Wechselmodell und kenne Dutzende anderer Eltern, die so leben.
Stefan Heinrich
(08.04.2007)
Heute hier, morgen dort
Mutter und Vater trennen sich, ziehen auseinander – und die Kinder werden zu Pendlern. Wie leben sie mit zwei Zimmern, zwei Lieblingsteddys, zwei verschiedenen Erziehungsmethoden? Drei Antworten.
http://www.tagesspiegel.de/sonntag/archiv/08.04.2007/3177253.asp
02. März 2007
BGH - Urteil
Pressemitteilung des BGH
Kindesunterhalt bei abwechselnder Betreuung eines Kindes durch beide Elternteile
Die 1991 geborenen Klägerinnen nehmen ihren Vater, den Beklagten, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Sie leben überwiegend bei ihrer Mutter, während sich die weitere 1986 geborene Tochter überwiegend beim Vater aufhält. Beiden Elternteilen steht die elterliche Sorge für die Kinder gemeinsam zu. Sie betreuen die Kinder abwechselnd, und zwar bezüglich der Zwillinge in der Weise, dass diese sich von Mittwochabend bis Montagmorgen beim Vater aufhalten und sodann nach der Schule in den Haushalt der Mutter wechseln, wo sie bis zum Mittwochabend der folgenden Woche bleiben. Die Ferien verbringen die Zwillinge jeweils hälftig bei einem der Elternteile.
Belgien
Co-Elternschaft erhält künftig Vorzug
Di 05/09/06 - Bei der Sorgerechtsregelung nach einer Ehescheidung muss der Richter künftig den Vorzug der Co-Elternschaft geben, vorausgesetzt die Eltern sind sich darüber einig. Das neue Gesetz ist nun im Staatsblatt veröffentlicht worden.
(foto PhotoNews) Co-Elternschaft ist die Aufteilung des Sorgerechts zwischen beiden Elternteilen. Die Kinder verbleiben also abwechselnd und etwa gleich lang bei Vater und Mutter.
Bislang hat im Falle einer Scheidung ein Richter befunden, was mit den Kindern passiert, selbst dann, wenn sich die Eltern über das Sorgerecht bereits einig waren.
In vier von fünf Fällen sprach der Richter die Kinder der Mutter zu. Der Vater hatte die Kinder in der Regel jedes zweite Wochenende, selbst wenn die Eltern eine andere Regelung bevorzugten.
Nach dem neuen Gesetz muss der Richter dem Willen der Eltern nachkommen, wenn diese sich einig sind.
Falls die Eltern zu keiner gemeinsamen Übereinkunft kommen, soll der Richter zunächst prüfen, ob eine Co-Elternschaft in Frage kommt.
Kritik an der Co-Elternschaft
Kinderrechtskommissarin Ankie Vandekerckhove (Foto) weist darauf hin, dass die beste Regelung für das Kind immer diejenige ist, mit der beide Eltern einverstanden sind.
Co-Elternschaft sei deshalb nicht automatisch das Beste, wenn die Eltern nicht dahinter stünden.
"Die Menschen könnten nun fälschlicherweise den Eindruck gewinnen, dass Co-Elternschaft das einzig selig machende Modell ist, doch jede Familie ist anders", findet Vandekerckhove.
Die Organisation "Bleibende Elternschaft" fürchtet, dass die Kinder bei Co-Elternschaft auf diese Weise "schizophren" werden könnten oder sich nur schwer an die verschiedenen Gewohnheiten von Mama und Papa anpassen können.
Vergangenes Jahr gab es 30.844 Scheidungen in Belgien. Knapp ein Viertel der Minderjährigen wächst in einer geschiedenen Familie auf.
Mehr zum Thema: "Der Weg zur Co-Elternschaft ist frei" (21/03/06)
Aktenzeichen: 21 UF 0004/04
304 F 1476/02 AG Dresden
Oberlandesgericht Dresden
Beschluss
des 21 Zivilsenats - Familiensenat -
vom 9. März 2004
In der Familiensache
L. , ...
Antragsteller und Antragsgegner im PKH-Verfahren
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Ulrike Wendler, Philipp-Rosenthal-Straße 9, 04103 Leipzig
gegen
M ., ...
Antragsgegnerin und Antragstellerin im PKH-Verfahren
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin ...
weiter beteiligt:
Stadt Leipzig Jugendamt,
Holzhäuser Straße 72, 04299 Leipzig
wegen Regelung der elterlichen Sorge und Umgang hier: Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde
hat der 21. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden
beschlossen.
Der Antragsgegnerin wird Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden -vom 28. November 2003 nicht bewilligt.
Gründe:
1.
Die Parteien sind die Eltern von xxx, geboren am xxx 2000. Sie lebten von September 1999 bis Juni 2002 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zunächst in L., später in D. zusammen. Vor dem Jugendamt der Stadt L. haben sie eine Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht abgegeben. Anfang Juni 2002 trennten sich der Antragsteller und die Antragsgegnerin, xxx verblieb zunächst im Haushalt der Antragsgegnerin.
Mit Beschluss vom 11 . Oktober 2002 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Dresden im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für xxx vorläufig dem Vater übertragen, in dessen Haushalt sie seither lebt. Zum 1. Juli 2003 verzog der Antragsteller aus beruflichen Gründen mit xxx von Dresden nach ... in ... .
Mit Beschluss vom 28. November 2003 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Dresden nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Parteien sowie der für xxx bestellten Verfahrenspflegerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater übertragen sowie zugleich eine umfangreiche Umgangsregelung getroffen. Auf den Beschluss wird insoweit Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die beabsichtigte Beschwerde der Antragsgegnerin, für die sie Prozesskostenhilfe beantragt. Sie begehrt die Beibehaltung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts, hilfsweise die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sich sowie einen zeitlich hälftig aufgeteilten Aufenthalt von xxx bei ihr und dem Antragsgegner.
Der Beschluss ging der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 17. Dezember 2003 zu. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde ging am 2. Januar 2004 bei Gericht ein.
II.
Der Antragsgegnerin war Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
1.
Dabei kann es im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens offenbleiben, ob die Beschwerde bereits unzulässig, da verspätet, wäre. Die Beschwerdefrist ist am 17. Januar 2004 abgelaufen. Ob eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist möglich ist, ist, soweit ersichtlich, bislang nicht entschieden.
Für die Berufung ist allgemein anerkannt, dass eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist sowie in die versäumte Berufungsbegründungsfrist erfolgen kann, wenn die rechtzeitige Vornahme der Rechtsmitteleinlegung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei unterblieben , aber innerhalb der Berufungsfrist ein Prozesskostenhilfegesuch gestellt worden ist und der Betroffene ausreichend darlegt, dass er die Kosten einer Prozessführung nach seinen personlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., Rz.77 zu § 233; MünchKomm/Feiber, ZPO, 2. Aufl., Rz.43 zu § 233). Da die Berufung dem Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 ZPO unterliegt, ist diese Darlegung wegen der zwingend anfallenden Anwaltskosten regelmäßig unproblematisch. Für die Beschwerde in Angelegenheiten der elterlichen Sorge hingegen besteht gemäß § 78 Abs. 2 ZPO kein Anwaltszwang; zwingende Kosten fallen hier nicht an. Für das Rechtsmittel besteht darüber hinaus keine Vorschusspflicht. Damit erscheint die Auffassung vertretbar, dass in diesen Fällen die Partei nicht aufgrund wirtschaftlichen Unvermögens gehindert ist, das Rechtsmittel fristwahrend einzulegen. Einer Entscheidung bedarf diese Frage vorliegend indes jedoch nicht, da die Beschwerde aus anderen Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.
2.
Die beabsichtigte Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
a)
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst nur einen Teilbereich der elterlichen Sorge gemäß § 1671 BGB, die im Übrigen den Eltern weiterhin gemeinsam zusteht. Der Senat ist der Auffassung, dass ein Verbleiben des Aufenthaltsbestimmungsrechts gleichberechtigt bei beiden Parteien schon aufgrund der weiten Entfernung, aber auch aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Unstimmigkeiten nicht dem Kindeswohl entspricht.
b)
Auch im Hilfsantrag hat die beabsichtigte Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Die Übertragung des
Aufenthaltsbestirnmungsrechts auf den Vater begegnet keinen Bedenken. Auf wen das Aufenthaltsbestimmungsrecht als ein Teil der elterlichen Sorge zu übertragen ist, richtet sich nach dem Kindeswohl. Verschiedene Aspekte wie die Erziehungseignung des jeweiligen Elternteils, die Bindungen des Kindes an den jeweiligen Elternteil, der Kontinuitätsgrundsatz, das Förderprinzip u.a. sind dabei zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB,
62. Aufl., Rz. 20 ff. zu § 1671).
Nach den Feststellungen des Sachverständigengutachtens sind beide Eltern zunächst gleichermaßen erziehungsgeeignet.
Soweit die Sachverständige in ihrem Gutachten ausführt, an der Erziehungseignung des Elternteils, der das von ihr präferierte Wechselmodell ablehne, bestünden Zweifel, schließt sich der Senat der Auffassung des Amtsgerichts an. Da Erfahrungen mit dem Wechselmodell in der Praxis kaum vorliegen und auch in Fachkreisen verschiedene Modelle diskutiert werden, vermag die Ablehnung dieses Modells keine mangelnde Erziehungseignung zu begründen.
Da xxx auch zu beiden Elternteilen enge vertrauensvolle Bindungen besitzt, lässt sich aus der Erziehungseignung sowie aus ihren Bindungen an ihre Eltern eine Entscheidung, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, nicht begründen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin die Mutter ist. Ein Grundsatz, nachdem kleine Kinder bzw. Mädchen vorrangig zur Mutter gehören, besteht nicht (mehr)
Bedeutung erlangt daher hier das Kontinuitätsprinzip. xxx lebt seit längerer Zeit überwiegend bei ihrem Vater; dass sie sich dort nicht positiv entwickelt, nicht wohl fühlt oder nicht angemessen gefördert wird, ist nicht ersichtlich. Damit aber erscheint es dem Kindeswohl zu entsprechen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Vater zu belassen.
Der beabsichtigten Beschwerde wird nach vorläufiger Auffassung des Senates schließlich auch der Erfolg versagt sein, soweit die Antragsgegnerin ein hälftiges Umgangsrecht erstrebt.
Abweichend von der im Sachverständigengutachten geäußerten Auffassungen vertritt der Senat die Ansicht, dass das von der Antragsgegnerin im Ergebnis angestrebte Wechselmodell vorliegend dem Kindeswohl nicht dienlich ist. Ein solches Wechselmodell mag dem Kindeswohl dienlich sein, wenn alle Beteiligten räumlich enger zusammenleben. Über 400 km hinweg erscheint dies jedoch nicht der Fall. Hier wäre mit dem Wechselmodell ein 14-tägiger Wechsel des gesamten sozialen Umfeldes des Kindes (Kindergarten, Nachbarn, eventuelle sportlich/musische Aktivitäten usw.) verbunden. Auf Dauer würde es xxx dabei erschwert, Freundschaften zu Gleichaltrigen zu schließen und an Aktivitäten mit längerer Vorbereitungszeit teilzunehmen. Aufgrund des ständigen Wechsels befände sie sich in zwei Kindergärten in einer Ausnahmesituation, ohne jedoch richtig zu einer Gruppe dazuzugehören. Aus diesen Erwägungen folgt der Senat der ablehnenden Haltung des Amtsgerichts zum Wechselmodell im vorliegenden Fall.
Dabei schließt sich der Senat dem Gutachten allerdings insoweit an, dass der Erhalt beider Eltern für xxx von großer Bedeutung ist. Mit der getroffenen Umgangsregelung, die einen monatlichen Umgang von rund 10 Tagen hintereinander bei der Mutter vorsieht, ist jedoch sichergestellt, dass xxx beide Eltern erhalten bleiben. Aufgrund der weiten räumlichen Entfernung scheint dieses Umgangsrecht auch für das Kindeswohl geeigneter als ein Modell, nach dem xxx jedes zweite Wochenende bei der Mutter verbringt. Eine Ausweitung des vom Amtsgericht festgelegten Umganges erscheint nicht angezeigt.
"Das `Wechselmodell` und die Folgen für wen auch immer"
Ingeborg Rakete-Dombek
in: "Forum Familien- und Erbrecht", 1/2002
einer familienrechtlichen Zeitschrift, dessen Mitherausgeberin Frau Rakeke-Dombek kluger Weise gleich selbst ist.
Immer wenn sich Rechtsanwälte über psychologische Fragen Gedanken machen, darf man gespannt sein. So auch bei Frau Rakete-Dombek (Nomen est Omen, was Rakete bedeutet kann man im Fremdwörterbuch nachschlagen.). Ihre Fragen, wie: "Wem nützt das Wechselmodell? Wessen Wohl dient es?" beantwortet sich Frau Rakete-Dombek gleich selbst. Wer sollte das auch besser können als eine Anwältin, die noch dazu an anderer Stelle herausbekommen hat, dass die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Kinder und ihrer Väter dem Kindeswohl dienen würde.
"Es nützt Eltern, die zunächst dem Gerechtigkeitsdenken (um nicht Halbteilungsgrundsatz zu sagen), was die während der Ehe oder des Zusammenlebens geschaffenen Werte angeht, besonders unterliegen". So einfach ist die Welt - auf der Sicht von Frau Rakete-Dombek. Dass die Welt sehr einfach gestrickt ist, nämlich weiß und schwarz, gut und böse, Mutter und Vater, wusste schon Karl-Eduard von Schnitzler, der "Kanalarbeiter" im DDR-Fernsehen.
Wohngeldansprüche bei gemeinsamer Sorge und wechselndem Aufenthalt des Kindes
Bekanntmachung der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2002 (WoGVwV 2002. Vom 27.12.2001, Bundesanzeiger Nr. 11a v. 17.1.2002:
"4.34 Gemeinsames Sorgerecht
Ein Kind des Antragsstellers gehört auch dann zu seinem Haushalt, wenn er von dem anderen Elternteil des Kindes geschieden ist oder getrennt lebt und ein beiden Elternteilen zustehendes Sorgerecht in der Weise ausgeübt wird, dass sich das Kind abwechselnd und regelmässig in den Wohnungen der Elternteile aufhält und dort betreut wird. Bei der Einkommensermittlung sind Zahlungen von Kindesunterhalt nur beim Empfangenden Haushalt als Zufluss, und zwar als Einnahme des Kindes, zu berücksichtigen. Ein Abzug dieser Zahlungen ist beim leistenden Elternteil entsprechend §13 Abs. 2 WoGG möglich."
veröffentlicht in: "FamRZ", 2003, Heft 7
Wechselmodell - Residenzmodell
Das Residenzmodell beinhaltet, dass das Kind getrenntlebender Eltern seinen Lebensmittelpunkt bei einem der Elternteile und mit dem anderen Umgangskontakte hat.
Beim Wechselmodell (auch als 50/50 Modell bezeichnet) lebt das Kind für eine gewisse Zeitdauer z.B. Woche/Woche jeweils bei einem Elternteil, der in dieser Zeit die Betreuung haupt- und eigenverantwortlich gewährleistet. Das Wechselmodell geht also von zwei Lebensmittelpunkten aus, es ist also kein Umgangsmodell, da man von Umgang in der Regel dann spricht, wenn der Kontakt zwischen Kind und einem Elternteil zeitlich relativ stark eingeschränkt ist. Um das Wechselmodell leben zu können, braucht man naturgemäß für das Kind oder die Kinder einen eigenen Wohnraum. Für gut verdienende Eltern ist das kein Problem, für gering verdienende schon, denn diese müssen z.B. auf Wohnungen aus dem Bereich des sozialen Wohnungsbaus zurückgreifen. Es fragt sich auch , ob gering verdienende Eltern von der Wohngeldstelle oder dem Sozialamt Geld für zweimaligen Wohnbedarf des Kindes erhalten.
Die Gleichstellungsstelle München - www.muenchen.de/gstfrau/index.html hat nach eigenen Angaben erreicht, dass zumindest das Wohnungsamt in solchen Fällen den Bedarf berücksichtigt.
Naturgemäß möchten Eltern, die sich vor der Trennung trotz des Paarkonfliktes kontinuierlich um das Kind gekümmert haben, dies auch nach einer Trennung tun und nicht zum "Besuchselternteil" schrumpfen. Von daher ist es verständlich, zumindest einmal unter Einbeziehung der Wünsche des Kindes zu versuchen, das Wechselmodell zu praktizieren.
Das Wechselmodell ist fachlich noch umstritten. Dies scheint allerdings eher ein Ausdruck traditioneller Sichtweisen zu sein. Überzeugende Nachweise, dass dieses Modell generell nicht funktionieren würde liegen bisher nicht vor. Forschungsaufträge und Ergebnisse zu diesem Thema liegen unseres Wissens nicht vor.
Nachweise der Nichtgeeignetheit des Wechselmodells bei gleichwertiger Betreuungs- und Erziehungskompetenz der Eltern dürften sich nicht erbringen lassen. Wenn es nicht funktioniert, liegt es an Faktoren, die mit dem Modell an sich nichts zu tun haben (zum Beispiel erbitterten Streit der Eltern) oder auch am Willen des Kindes, der mit dem Modell nicht konform geht. Wichtig ist insofern, den Willen des Kindes ernst zu nehmen, so z.B. wenn sich dieses trotz der gleichwertigen Kompetenz der Eltern wünscht, bei Elternteil A, seinen Lebensmittelpunkt zu haben.
28.07.2002
Oberlandesgericht Dresden
Zu den Vor- und Nachteilen der gemeinsamen elterlichen Sorge in Gestalt des auf einer (hier gerichtlich genehmigten) Elternvereinbarung beruhenden Wechselmodells;
Oberlandesgericht Dresden - 21. ZS - FamS - , Beschluss vom 3.6.2004 - 21 UF 144/04FamRZ 2005, Heft 2, S. 125/126.
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte dabei die von den beiden Eltern abgeschlossene Vereinbarung zum Wechselmodells und zählte dafür sprechend folgende Vorteile auf:
- Aufrechterhaltung enger Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Kindern und beiden Elternteilen, das Kind erlebt den Alltag mit beiden Eltern.
Beide Eltern bleiben in der Verantwortung für ihre Kinder.
- Beide Eltern werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, teilweise entlastet.
Wechselmodell
Üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus und hält sich das Kind in halbwöchigem Wechsel seit längerer Zeit (hier1 1/2 Jahre) bei einem Elternteil auf (sogenanntes Wechselmodell), kann der Erlass einer vorläufigen Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht darauf gestützt werden, dass das Kind einen festen Lebensmittelpunkt benötige und Verhaltensauffälligkeiten zeige.
AG Hannover, Beschluss vom 13.10.2000 - 608 F2223/99 SO
veröffentlicht in: "FamRZ", 2001, Heft 13, S. 846-848
Vor und Nachteile des sogenannten "Wechselmodells" im Vergleich zum sogenannten "Residenzmodell"
Zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil bei ersten Anzeichen von Verhaltensauffälligkeiten nach eineinhalbjährigem Praktizieren des sogenannten "Wechselmodells" nach einer Ehescheidung
AG Hannover, Beschluss vom 13.10.2000 - 608 F2223/99 SO
veröffentlicht in: "Der Amtsvormund" 11/2000, S. 991-998
In dem Verfahren beantragte die Mutter, dass der Sohn nach eineinhalbjährigem Praktizieren des Wechselmodells zukünftig seinen Lebensmittelpunkt bei ihr haben sollte und ein "großzügiges" Umgangsrecht mit dem Vater. Nach eingehender Erörterung des derzeitigen Standes der sozialwissenschaftlichen Diskussion, in der sich die erörterten Vor- und Nachteile eines Wechselmodells die Waage halten, hat das Gericht den Antrag der Mutter abgewiesen. Der Beschluss ist in einer klaren Sprache formuliert und argumentativ gut untersetzt - was man leider nicht von allen Gerichtsbeschlüssen sagen kann.
Allerdings ist der Antrag der Mutter durchdrungen vom Alleinvertretungsanspruch für das Kind, sie will ein "großzügiges" Umgangsrecht gewähren und macht damit klar, wer die huldvolle Geberin und wer der tiefer stehende Empfänger ist.
"Gemeinsames Sorgerecht - Doppelresidenz"
von Jan Piet de Man
Ter Voortlaan 58, B 2650 Edegem 2, Belgien - Tel. 0032 3 440 53 26
Jan Piet de Man *29.11.1942 †11.11.2021
by Franzjoerg Krieg / 12. November 2021
11.1942: geboren in Brüssel, Belgien
Vater von zwei entfremdeten Kindern,
die Jan Piet rund 50 Jahre lang bis zu seinem Tod nicht gesehen hat
Kinder-
und Familienpsychologe, Mediator, Wissenschaftler
Gründungs- und
Vorstandsmitglied im ICSP seit 2014, Repräsentant der Professionen im Vorstand
...
https://vater.franzjoerg.de/jan-piet-de-man-29-11-1942-%E2%80%A011-11-2021/
„Fifty Fifty“
11.5.2003
So ABEND 21:123
SAT- Sozial-Dokumentarfilm über Mütter die mit den Vätern ihrer Kinder 50:50 machen
Die Handlung :
Celine und Natty, beide Anfang 20 und Afrodeutsche, lieben ihre Kinder, aber auch das Nachtleben. Also müssen die getrennt lebenden Väter mit ran : „fifty fifty“ – so lautet der Deal. Das klingt zwar gut, bedeutet aber nervenaufreibenden Stress in der Organisation des Alltags...
Abseits jeder Romantik protokolliert Nachwuchsfilmerin Neelesha Barthel die Probleme moderner „Patchwork“-Familien
75 Min, D 2002
„Intimer Blick auf eine gängige Lebensform
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von:
Gesendet: Freitag, 27. August 2004 11:24
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Ummeldung des Wohnsitzes durch die Mutter
Hallo, liebe Mitarbeiter(innen) von Vaeternotruf.de
ich bin seit ...Jahren geschieden und betreue meinen ...-jährigen Sohn ... seit ... Jahren im sog. Wechselmodell im wöchentlichen Wechsel im selben Ortsteil ... .
... ist mit 1. Wohnsitz bei seiner Mutter und mit 2. Wohnsitz bei mir gemeldet.
Anders war es vor ... Jahren nicht möglich.
Jetzt zieht meine Ex-Ehefrau innerhalb ... in einen anderen Ortsteil, wo ... keine Freunde hat und mit der S-Bahn 2 Haltestellen weiter fahren muß.
Von dem Amtsleiter des zuständigen Bezirksamtes musste ich mir anhören, daß meine Ex ... ohne meine Zustimmung ummelden kann.
... Hauptwohnsitz wäre eben bei seiner Mutter.
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, um eine Ummeldung zu verhindern ?
Ich ziehe zeitgleich in die Wohnung ein, in der die beiden zur Zeit wohnen.
Vielen Dank
...
Hallo ... ,
die Ummeldung wird in der Meldestelle vorgenommen. Streng genommen dürfte dafür die Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern notwendig sein.
Teilen sie der Meldestelle vorsorglich mit, dass Sie davon ausgehen, dass eine einseitig vorgenommene Ummeldung rechtlich unwirksam ist und Sie gegebenenfalls Schritte der Dienstaufsicht oder des Rechtsweges dagegen vornehmen werden.
Gruß Anton
Väternotruf
Jan Piet H. de Man
Kinder- u. Familienpsychologe
Thema:
Gemeinsames Sorgerecht und Wechselmodell
Mai 1997 (PDF Datei)