Zahlesel


 

 

 

 

"... in unserem Jugendamt wird auf Antrag von Frau ... eine Unterhaltsbeistandschaft für ihren gemeinsamen Sohn ... geführt. Unser Wirkungskreis umfasst die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche. Während Frau ... ihrer Unterhaltspflicht durch Erziehung und Pflege nachkommt, sind Sie gehalten, Ihre Unterhaltsverpflichtung durch Geldleistungen zu erfüllen. ...".

Max Haberland - Beistandschaften - Pflegschaften -Vormundschaften / Jugendamt Neukölln (ab , ..., 2017) 

 

Kommentar Väternotruf:

Recht hat er, der Herr Haberland, wozu sind Väter denn sonst gut, außer als willigerZahlesel die Macht- und Aufmerksamkeitsbedürfnisse von Jugendamtsmitarbeitern und Müttern zu befriedigen. Wollen wir hoffen, dass die Mutterrechtsparteien SPD, CDU und Bündnis90/Die Grünen noch viele hundert Jahre den Vater in der Dummenecke einsperren, auf dass er als Zahlesel weite fleißig arbeitet und Geld ranschafft, damit Mutti sich weiterhin ungestört der Indokrination des Kindes widmen kann.

 

 


 


 

 

 

 


Gerichtsbericht: Verzug bei Unterhaltszahlung ist kein Kavaliersdelikt

18.04.2016

Ilmenau (Ilm-Kreis). Richter Jörg Türpitz stellte vor dem Amtsgericht in Ilmenau das Verfahren gegen einen säumigen Vater trotzdem ein.

Wer als Elternteil – gleich ob Vater oder Mutter – den gerechtfertigten Unterhalt gar nicht oder nur teilweise zahlt, der bekommt Ärger. Und zwar nicht nur mit dem unterhaltsberechtigten Elternteil oder später dem Jugendamt: Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Straftat.

Die Höhe des Verzuges ist formell erst einmal zweitrangig. Deswegen hatte sich Axel U. aus einer Stadt östlich von Ilmenau zu verantworten.

Im Juni, Juli und August 2014 verdiente er als Beschäftigter in einem mittelständischen Unternehmen Geld. Nicht viel, doch ein wenig über dem, was zu dieser Zeit als unantastbarer Selbstbehalt galt, nämlich glatt 1000 Euro. Er lagt im Juni 124 Euro darüber, in den beiden anderen Monaten sogar noch deutlich mehr. Seine Ex-Frau, mit der er zwei Kinder hat, hätte also Unterhalt bekommen müssen.

Das bestreitet auch der Angeklagte nicht. Allerdings stellt sich ebenso bald heraus, dass der Angeklagte nicht nur für diese beiden Kinder Unterhalt leisten muss, sondern für zwei weitere Kinder. Die 100 Euro monatlich, derentwegen seine Ex-Frau sich ans Jugendamt wandte, hätten ihr also nicht zugestanden. Vom Richter nach den Ursachen dieses Verzugs befragt, erklärt Axel U., er habe Rechnungen zu begleichen gehabt, was nur auf den ersten Blick wie eine Ausflucht gilt.

Die Zahlungen wurden in Form eines Bußgeldbescheides fällig. Das Bußgeld wurde an die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern von Silvio, eines der beiden Kinder erlassen, weil er fortgesetzt die Schule geschwänzt hatte. Dass Silvio bei seiner Mutter lebt und Axel U. schlechterdings keinen unmittelbaren Einfluss darauf hat, ob Silvio morgens zur Schule geht oder nicht, habe, so der Angeklagte, die Bußgeldstelle nicht interessiert. Richter Türpitz kennt den Fachbegriff: Aufenthaltsbestimmungsrecht. Seine Ex-Frau bestätigt später, dass dieses Recht ungeklärt ist, es seit Oktober 2015 aber eine Übereinkunft gibt, nach der sowohl der aktuelle Unterhalt als auch die Rückstände ausgeglichen werden.

Falls er nachweist, dass dies in der nächsten Zeit so bleibt, wird das Verfahren eingestellt.

Henry Trefz / 18.04.16 / TA

http://ilmenau.thueringer-allgemeine.de/web/lokal/leben/detail/-/specific/Gerichtsbericht-Verzug-bei-Unterhaltszahlung-ist-kein-Kavaliersdelikt-1491372724

 

 

Kommentar Väternotruf:

So ist das in Deutschland. Väter werden nicht nur als Zahlesel ausgepresst, auch die Bußgeldstelle kassiert beim Vater ab, obwohl dieser keinen realen Einfluss auf das Schuleschwänzen seines Sohnes hat. Dann wird noch - vermutlich mit Steuergeldern - von der Staatsanwaltschaft Erfurt ein Strafverfahren in Gang gesetzt, grad so als ob das Land Thüringen im Gelde schwimmen würde und es keine Probleme (Stichwort NSU) gäbe, wo die Staatsanwaltschaft besser ihre personellen Kapazitäten einsetzen sollte.

Kein Wunder, wenn da die AFD oben aufschwimmt, bei so viel Schildbürgergehabe in den staatsbürokratischen Behörden.


 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Sonntag, 9. Juni 2013 11:58

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Unterhalt

Hallo zusammen,

 

Ich bräuchte dringend Ihren Rat.

Ich bin 26 Jahre alt, hab eine abgeschlossene Berufsausbildung, hab danach 6 Jahre voll gearbeitet in einer Außendiensttätigkeit, wo ich weltweit dauernd unterwegs war.

Da ich irgendwann ca 150- 200 Tage nicht daheim war, wurde mir das zuviel.

Ich hab mich jetzt zum 1.3.2013 entschieden mich mit einem Studium weiter zu bilden, wobei diese Firma mich nicht unterstützen wollte. Da trennten sich unsere Wege.

Da ich Unterhalt gezahlt hab, mir aber jetzt nicht mehr die Mittel dazu zur Verfügung stehen, hat die Mutter meines Kindes den "Unterhaltsvorschuss" beantragt, den sie auch bekommt.

Allerdings droht mir das Jugendamt jetzt damit meinen Fall an die Staatsanwaltschaft weiterzureichen, wenn ich nicht wenigstens den Unterhaltsvorschuss bezahlen würde.

Meine Information war, dass das Jugendamt die Zahlung übernimmt, bis man wieder arbeitet und diese dann zurück bezahlt.

Das wird mir aber nicht gewährt.

Ich das Rechtens? Können Sie mir helfen?

 

Mit freundlichen Grüßen

...

 

 

Sehr geehrter Herr ...,

wie sollen wir Ihnen denn helfen, wir haben auch kein Geld.

Vielleicht zeigen Sie den Jugendamtsmitarbeiter gemäß §240 Strafgesetzbuchwegen Nötigung an.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Anton

www.vaeternotruf.de

 

 

 

§ 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,

2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder

3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

 

 

 

 


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