Abänderungsklage
Abänderungsklage bei tituliertem Kindesunterhalt
Will ein barunterhaltspflichtiger Elternteil eine Abänderung einer bestehenden Unterhaltstitulierung erreichen, muss er gemeinsam mit dem anderen Elternteil eine Neutitulierung vornehmen oder selbstständig Abänderungsklage einreichen. Die Abänderungsklage wird dann Erfolg haben, wenn die Gründe für das Einreichen beachtlich sind, so z.B. chronische Krankheit, Berentung, Arbeitslosigkeit bei deutlich verminderte Möglichkeit zur Wiederaufnahme einer entsprechend bezahlten Stelle, deutlich erweiterte persönliche Betreuung des Kindes gegenüber der vorherigen Betreuungsregelung zwischen den Eltern etc.
Betreuen beide getrennt lebenden Elternteile im gleichen zeitlichen Umfang ihr Kind so erfüllen beide Eltern damit in der Regel ihre Unterhaltspflicht. Lediglich bei ungleichem Einkommen kann der besser verdienende Elternteil in einem bestimmten Maße zu einem Barunterhalt verpflichtet werden.