Kindesunterhalt

Abzweigung


 

 

In der DDR bezeichnete man es spaßig als Abzweigung, wenn ein sogenannter "Werktätiger", heute würde man "Arbeitnehmer" sagen, aus seinem Betrieb etwas "mitgehen" ließ, also stahl. Im volkseigenen Betrieb "etwas mitgehen zu lassen" galt als Volkssport. Es kursierte der Witz: "Aus unseren Betrieben ist noch viel mehr herauszuholen." 

In der Bundesrepublik ist das anders. Hier klaut nicht der Arbeitnehmer dem Staat, sondern umgekehrt, der Staat greift in die Taschen des Arbeitnehmers oder auch eines Arbeitslosen. Das nennt man dann "gerechte Besteuerung" oder "Abzweigung".

 

 

Im Amtsdeutsch bezeichnet man mit "Abzweigung" den Einbehalt eines Teils einer Person zustehender Leistungen zugunsten eines anderen Dritten. Die ist häufig der Fall, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil Arbeitslosengeld oder -hilfe bezieht und der anderen Elternteil oder das Sozialamt das für die Kinder Sozialhilfe zahlt, eine Abzweigung beim leistungsgewährenden Arbeitsamt beantragt. Es ist im Grunde nach eine Art Pfändung.

 

 

 

Nachfolgend zum Thema eine hochbrisante Entscheidung des Landessozialgerichtes Niedersachsen/Bremen.

Sie ist hochrelevant für Eltern, die beide im Wechselmodell ihre Kinder betreuen und die infolge Arbeitslosigkeit/Sozialhilfebedürftigkeit in einer Mangelsituation leben.

 

Sofortige Vollziehung von Abzweigungsentscheidungen nach § 48a SGB I in Verbindung mit § 86a SGG ist rechtswidrig

Das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen hat mit Beschluß vom 04.09.2002 dem Antrag eines alleinerziehenden gemeinsam sorgeberechtigten Vaters von drei Kindern auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der sofortigen Vollziehung eines Abzweigungsersuchens des Sozialamtes in den laufenden Arbeitslosengeld bzw. -hilfebezug nach § 48 SGB I, 86a SGG entsprochen.

Das Landessozialgericht hat festgestellt, daß die Einlegung eines Rechtsbehelfes "kraft Gesetzes" aufschiebende Wirkung entfaltet und die außergerichtlichen Kosten durch die Antragsgegnerin (Bundesanstalt für Arbeit) und Beigeladene (Stadt Osnabrück, Rechtsamt/Sozialamt) als Gesamtschuldner zu erstatten sind.

Der Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Aktenzeichen L 7 AL 283/02 ER

 

Die Entscheidung wird nach Einschätzung von Experten ein sozial- und familienpolitisches Erdbeben auslösen, da hiermit bundesweit die rechtswidrige Praxis der Sozialämter getrennt lebenden Eltern bis zum Selbstbehalt alle Geldmittel bis auf den Selbstbehalt wegzunehmen - trotz eingelegter Rechtsmittel - unterbunden wird.

Die Betroffenen haben damit die Chance auf ein faires Verfahren (Art 19 GG) unter Wahrung ihrer Rechte. Bisher waren sie auf einen langjährigen Streit vor den Sozialgerichten verwiesen, um sich widerrechtlich entzogene Gelder zurückzuholen.

Für die Bundesanstalt für Arbeit und die Sozialämter bedeutet diese Grundsatzentscheidung, daß die bisherige Praxis der Beantragung der sofortigen Vollziehung trotz eingelegter Rechtsbehelfe ab sofort unterlassen werden muß.

Wenn jemand, wie in diesem Falle die Stadt Osnabrück, sich in rechtsmißbräuchlicher Weise Geldbeträge aneignet, die der/die Betroffenen für die Betreuung und Versorgung seiner Kinder benötigen, dürfte grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, Schadenersatz für entstandene Schäden auch für die Vergangenheit zu fordern.

Hierunter fallen z.B. Vorfälligkeitsentschädigungen wegen Kündigungen von Krediten/ Leasingverträgen, Kosten d. Wohnungsverlustes, Überziehungszinsen, Rechtsverteidigung, etc..

Strafrechtlich dürfte der Tatbestand der Rechtsbeugung und Nötigung erfüllt sein.

Es ist auch zu prüfen, inwieweit Kranken- und Sozialversicherungen ihre Praxis ändern müssen.

 


 

Text der Entscheidung

 

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN

L 7 AL 283102 ER

(S 6 AL 211/02 ER Sozialgericht Osnabrück)

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

XXXXXXX

Antragsteller und Beschwerdegegner,

gegen

die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg, vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Niedersachsen-Bremen, Altenbekener Damm 82, 30173 Hannover, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,

beigeladene Stadt Osnabrück Der Oberbürgermeister Fachbereich Recht, Natruper-Tor-Wall 5, 49076 Osnabrück.

Beschwerdeführerin,

hat der 7. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen

am 4. September 2002 in Celle

durch den Richter Schmidt-Wilke - Vorsitzender -, den Richter Bender und die Richterin Beyer

beschlossen:

Der Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 18. Juni 2002 wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 21. Mai 2002 gegen den Abzweigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2002 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers als Gesamtschuldner zu erstatten.

GRÜNDE

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abzweigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2002, der zugunsten der Beigeladenen, die der ehemaligen Ehefrau des Antragstellers sowie seinen drei Kindern Sozialhilfe leistet, ergangen ist. Der Antragsteller war zuletzt bis zum 30. September 2001 erwerbstätig. Durch Bescheid vom 12. November 2001 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller antragsgemäß Arbeitslosengeld (Alg) mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 für eine Anspruchsdauer von 240 Tagen nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.800,00 DM in Höhe von 629,30 DM wöchentlich, 89,90 DM täglich, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 1, erhöhter Leistungssatz. Der Anspruch war am 28. Mai 2002 erschöpft.

Seitdem bezieht der Antragsteller Arbeitslosenhilfe. Die elterliche Sorge für seine 1986, 1989 und 1991 geborenen Kinder steht dem Antragsteller und seiner geschiedenen Ehefrau gemeinsam zu (OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.09.2001 - 11 UF 72/01).

Mit Schreiben vom 3. Januar 2002 teilte die Beigeladene der Antragsgegnerin mit, dass sie der ehemaligen Ehefrau des Antragstellers und seinen drei Kindern seit dem 6. September 1999 Sozialhilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Höhe von derzeit monatlich 833,47 ? gewähre, da der Antragsteller seinen Unterhaltsverpflichtungen seiner ehemaligen Ehefrau und seinen Kindern gegenüber nicht nachkomme. Daher beantrage sie, die Beigeladene, die Abzweigung nach § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) I aus den dem Antragsteller von der Antragsgegnerin gewährten Leistungen.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag zunächst nach Anhörung des Antragstellers durch Bescheid vom 21. Februar 2002 ab, da der Antragsteller die laufende Geldleistung zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts benötige. Hiergegen legte die Beigeladene unter dem 19. März 2002 Widerspruch mit der Begründung ein, dass sich die Kinder des Antragstellers nur besuchsweise bei ihm aufhielten. Der Antragsteller könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass er alleinerziehender Vater sei, weil ihm ebenso wie seiner ehemaligen Ehefrau die elterliche Sorge für die Kinder zustehe. Der laufende Lebensunterhalt sowie die einmaligen Beihilfen für die Kinder würden im Rahmen der Hilfegewährung im Haushalt der Mutter erbracht. Kosten der Unterkunft für die Kinder seien nicht anzuerkennen, da der Unterkunftsbedarf bei der Mutter sichergestellt werde.

Durch Bescheid vom 13. Mai 2002 entschied die Antragsgegnerin, dass von der dem Antragsteller bewilligten laufenden Leistung mit Wirkung vom 1. Mai 2002 täglich 21,90 ? einbehalten und regelmäßig monatlich nachträglich an die Beigeladene gezahlt wurden. Der Antragsteller komme seiner Unterhaltspflicht ganz oder teilweise nicht nach. Die Auszahlung der Leistung in der genannten Höhe bewirke, dass sich die Situation der Unterhaltsberechtigten verbessere. Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Lage des Antragstellers werde hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Ihm verbleibe trotz Auszahlung des genannten Betrages noch eine ausreichende Summe zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts. Im Hinblick auf die Dauer und das Ausmaß der unterbliebenen Unterhaltsleistung müsse das Interesse des Antragstellers an ungeschmälerter Auszahlung der laufenden Geldleistung zurücktreten.

Hiergegen legte der Antragsteller am 24. Mai 2002 Widerspruch mit der Begründung ein, dass der Bescheid vom 13. Mai 2002 materiell und formell fehlerhaft sei. Eine Begründung hinsichtlich des öffentlichen Interesses bzw. überwiegenden Interesses an der sofortigen Vollziehung fehle. Er verstoße gegen das Grundgesetz, die EU-Charta und die Kinderrechtskonvention. Über den Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht befunden.

Der Antragsteller hat am 21, Mai 2002 beim Sozialgericht (SG) Osnabrück um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gebeten. Durch die Abzweigungsentscheidung werde ihm die Grundlage dafür entzogen, für seine Kinder die elterliche Sorge auszuüben. Seine Kinder hielten sich zur Hälfte der Zeit bei ihm und zur anderen Hälfte bei der Mutter auf. Diese beziehe Sozialhilfe für sich und für die Kinder. Er selbst hingegen erhalte insoweit keine Leistungen.

Das SG Osnabrück hat durch Beschluss vom 18. Juni 2002 den Antrag mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt werde, dass dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Abzweigungsbescheid vom 13. Mai 2002 kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, ein Ausnahmetatbestand nach § 86a Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage u a in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, entfalle, liege nicht vor. Eine Entziehung bzw. Herabsetzung einer laufenden Leistung in diesem Sinn könne nur dann angenommen werden, wenn in die Substanz der laufenden Leistung selbst eingegriffen werde. Im Falle einer Abzweigung bleibe indes die laufende Leistung ungeschmälert erhalten, wenn auch der Berechtigte im Ergebnis geringere Leistungen erhalte. Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG auf den Fall einer Abzweigung nach § 48 SGB I sei unzulässig, da dies dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 86a SGG widerspreche.

Gegen den am 24. bzw. 28. Juni 2002 zugestellten Beschluss führen die Beigeladene am 15. Juli 2002 und die Antragsgegnerin am 18. Juli 2002 Beschwerde. Zur Begründung beziehen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 3. Mai 1982 (L 1 Sb 10/82), das darin u.a. festgestellt hat, dass eine laufende Geldleistung im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 SGG herabgesetzt werde, wenn der Leistungsträger davon nach § 48 Abs. 1 SGB I Teilbeträge an Dritte abzweige. Im Übrigen halten die Beschwerdeführerinnen die Abzweigungsentscheidung vom 13. Mai 2002 auch materiell für rechtmäßig.

Der Antragsteller tritt dem entgegen und hält an seiner bisher geäußerten Rechtsauffassung fest.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Die den Antragsteller betreffenden Leistungsakten (Stamm Nr. 264 A 094965) liegen vor und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Die gemäß §§ 172, 173 SGG statthaften und zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Das SG Osnabrück hat in dem angefochtenen Beschluss vom 18. Juni 2002 zu Recht festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 21. Mai 2002 gegen den Abzweigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2002 aufschiebende Wirkung hat.

Der Senat entnimmt dem Vorbringen des Antragstellers (vgl. § 123 SGG), dass dieser in erster Linie die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 21. Mai 2002 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2002 und hilfsweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs verlangt hat. Dem entspricht der Inhalt des Ausspruchs des SG Osnabrück in seinem Beschluss vom 18. Juni 2002.

Rechtsgrundlage für das Antragsbegehren ist eine entsprechende Anwendung des § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG. In Fällen, in denen, wie hier, durch die Auszahlung eines Teils der Leistungen an die Beigeladene und nicht an den Antragsteller die behördliche Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts unter Missachtung der bestehenden aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs erfolgt (faktische Vollziehung) oder eine solche faktische Vollziehung droht, ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 - und nicht nach § 86b Abs. 2 SGG -statthaft. Dies folgt aus der Regelung des § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG, wonach eine einstweilige Anordnung nur statthaft ist, soweit es sich nicht um ein Aussetzungsverfahren nach § 86b Abs. 1 SGG handelt. Hier handelt es sich um einen Fall des § 86b Abs. 1 SGG, denn die Beteiligten streiten über den Eintritt oder Nichteintritt der aufschiebenden Wirkung im Sinne dieser Regelung. Ein solcher Streit ist dem System des § 86b Abs, 1 SGG und nicht dem des § 86b Abs. 2 SGG zuzuordnen (vgl Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdnrn. 238 ff. zu der gleichgelagerten Problematik nach §§ 80 und 123 VwGO; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, §80 Rdnr. 181 m.w.N.).

Voraussetzung für die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 21. Mai 2002 ist, dass dieser gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung hat; das bedeutet, dass keine der unter § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG genannten Alternativen vorliegt. So liegt es hier. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21. Mai 2002 entfällt nicht nach § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG (oder nach § 86a Abs- 2 Nr- 4 SGG j.V-m- § 336a Satz 2 SGB III). Danach entfällt die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2002 hat keine laufende Leistung (teilweise) entzogen oder herabgesetzt. Bei dem an den Antragsteller gezahlten Alg handelt es sich um laufende Leistungen in diesem Sinn. Zu Recht hat das SG in seinem angefochtenen Beschluss vom 18. Juni 2002, auf den insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG entsprechend Bezug genommen wird, festgestellt, dass durch die Abzweigungsentscheidung vom 13. Mai 2002 das dem Antragsteller bewilligte Alg nicht herabgesetzt und auch nicht (teilweise) entzogen worden ist; anspruchsberechtigt ist weiterhin der Antragsteller (so auch Zeihe, SGG, § 86a Anm. 4 K cc, 18).

Für den Fall der Aufhebung der Alg-Bewilligung ist dieser auch gegebenenfalls erstattungspflichtig im Sinne des § 50 SGB X für den gesamten Betrag und nicht nur für den an ihn selbst ausgezahlten Teil der Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Januar 1991 - 7 RAr 72/90 - SozR 3-1300 § 50 SGB X).

Der Senat teilt auch die Auffassung des SG, dass eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG ausscheidet. Nach dem in § 86a SGG geregelten System des vorläufigen Rechtsschutzes bei Anfechtungsklagen haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG). Nur ausnahmsweise entfällt die aufschiebende Wirkung bei Vorliegen der in § 86a Abs- 2 Nrn. 1 bis 4 SGG im Einzelnen genannten Alternativen. Der Ausnahmecharakter der Regelung des § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG verbietet zumal unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz eine erweiternde Auslegung.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

 

Schmidt-Wilke Bender Beyer

 


 

 

Wohngeldabzweigung beim Arbeitsamt

 

Es gibt bei Abzweigungen aus dem Arbeitslosengeld bzw. der Arbeitslosenhilfe bundesweit die rechtswidrige Praxis Wohngeld als Einkommen anzusehen und gleich mit einzukassieren. Die Folge ist oft der Wohnungsverlust, da der für die Kinder erforderliche Wohnraum beim Vater nicht mehr finanziert werden kann.

Um diesem Mißstand ein Ende zu bereiten ist es erforderlich, dass alle Betroffenen Rechtsmittel gegen Abzweigungsentscheidungen einlegen.

Hierzu muß man bei laufenden Abzweigungen einen Antrag auf Neufestsetzung des Abzweigungsbetrages an das Arbeitsamt stellen, ggfls. bei Ablehnung Widerspruch einlegen und bei Ablehnung des Widerspruchs über die Sozialgerichtsbarkeit Klage erheben und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.

Widerrechtlich zuviel abgezweigte Beträge können auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden.

Ich werde die Aktivitäten in dieser Richtung koordinieren, bei der materiellen Anspruchsberechnung (Prüfung der Sozialhilfe und Wohngeldberechnungen) beraten, eine zentrale Dokumentation der Verfahren machen und Ergebnisse (Muster-Schriftsätze, Entscheidungen) in der Mailingliste zur Verfügung stellen. Für die gerichtliche Durchsetzung plane ich ein Netzwerk von Sozialrechtsanwälten zu etablieren, die jeweils ortsnah die Ansprüche einklagen und geltend machen.

Ziel ist es, die Widerspruchsstellen der Bundesanstalt für Arbeit lahmzulegen durch eine Flut von Widersprüchen, sowie erhebliche zusätzliche Kosten durch Erstattung von Anwaltskosten zu produzieren, solange bis die BA einknickt und ihre Praxis ändert.

 

 

Stefan Igelmann

Dipl. Soz. Arb, Soz.Päd, Medienpädagoge GMK

Tel.: +49(0)700-74435626

Mail: stefan.igelmann@heconet.org

01.07.2002

 

 

 

Hier vorab schon einmal ein Musterschreiben, welches natürlich an die persönlichen Verhältnisse angepasst werden muß.

 

 

Musterschreiben

 

Arbeitsamt in XYZ

 

Betrifft: Neufestsetzung des Abzweigungsbetrages

Datum:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Neufestsetzung des Abzweigungsbetrages (§ 48 SGB I, § 91 BSHG)

Begründung

Sie nehmen nach § 48 SGB I eine Abzweigung aus den mir zur Sicherung meines Lebensunterhaltes zustehenden laufenden Geldleistungen vor.

Hierbei wird das mir zustehende Tabellenwohngeld / Mietzuschuss / Lastenzuschuss bei mir als Einkommen angerechnet, obwohl es nach Sinn und Zweck der Förderung familiengerechten Wohnraums dient und nicht als Unterhaltsersatzleistung gedacht ist. Es findet also faktisch eine Zweckentfremdung des mir für meine konkrete Wohnung gewährten Wohngeldes zu Lasten meines/meiner Kinder statt, die bei mir aufgrund meiner Personensorge und Umgangsverpflichtungen ebenso ein eigenes Zimmer benötigen wie beim anderen Elternteil.

Durch die Abzweigung darf das Wohngeld als nach Sinn und Zweck bestimmte Leistung nicht angetastet werden. Dies ergibt sich aus der Arbeitslosenhilfeverordnung § 2 Abs. 6 (Quelle:

http://www.arbeitsamt.de/hst1/services/sgb3/anha07.html

), sowie aus § 77 BSHG.

Durch die Abzweigungsmaßnahme wird mir die ökonomische Basis dafür entzogen, für meine Kinder den im Rahmen meiner Personensorgepflicht bzw. meines Umgangsrechtes erforderlichen kindgerechten Wohnraum vorzuhalten.

Hierdurch wird die Menschenwürde und die Verwirklichung meines natürlichen Elternrechtes sowie auch der Kinderrechte verletzt. Denn es ist in der Rechtssprechung anerkannt, dass jeder Bundesbürger als Grundbedürfnis des täglichen Lebens ein Recht auf die das Beherbergen, Betreuen und Versorgen seiner Kinder und unabhängig von seinen Familien- und Einkommensverhältnissen ein Recht auf die hierzu erforderliche Wohnung hat.

In der Rechtssprechung der Familiengerichte hat sich die Rechtsauffassung durchgesetzt, dass prekäre Wohnverhältnisse, d.h. das Fehlen angemessenen Wohnraums für die Kinder (nach sozialem Wohnungsbaurecht min. 15 qm pro Kind) der Verwirklichung der gemeinsamen Sorge und des vom Sorgerecht unabhängigen Umgangsrechtes entgegenstehen.

Ich fordere Sie auf unverzüglich den Abzweigungsbetrag neu festzusetzen unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Arbeitslosenhilfeverordnung - Nichtanrechnung des Wohngeldes.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass auch Kindergeld nach dem SGB III kein Einkommen ist.

Im Falle der Ablehnung bitte ich um einen den Formerfordernissen genügenden rechtsmittelfähigen Bescheid, aus dem die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe der Ablehnung zu entnehmen sind, damit ich die erforderlichen rechtlichen Schritte ergreifen kann.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtssprechung als Schlüssigkeitsvoraussetzung im Rahmen des § 91 BSHG eine korrekt aufgestellte öffentlich-rechtliche Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung der Abgeltungspauschalen für einmalige Beihilfen, sowie Freistellung der Aufwendungen zur Alterssicherung zwingend erforderlich ist.

Mit freundlichen Grüssen

 

 

 

 


zurück