Adoption

Väter


 

 

Skandalös:  Bis 1998 waren Adoptionen ohne Zustimmung des nichtverheirateten Vaters zulässig. Dabei spielte es im wesentlichen keine Rolle, in welcher emotionalen Beziehung der Vater zu seinem Kind stand. Mitverantwortliche für die damalige Rechtspraxis  sind noch heute in Amt und Würden. Im Gegensatz zu den aktiven "Müttern ohne Kinder", ist von den betroffenen Vätern bisher fast nichts zu hören.

Auch heute kann die alleinsorgeberechtigte Mutter ihr Kind zur Adoption abgeben. Sie verliert damit die rechtliche Verwandschaft, muss also auch keinen Kindesunterhalt für das Kind zahlen. Ein Vater, der sich nicht um sein Kind kümmern will oder kann, z.B. wenn er drogensüchtig oder in Haft ist,  hat diese Möglichkeit im Gegensatz zur Mutter  nicht. Er muss also auf alle Fälle den Kindesunterhalt zahlen, z.B. wenn er eine Erbschaft gemacht hat.

 


 

 

"Das Einwilligungsrecht des Vaterschaftsprätendeten bei der Adoption eines nichtehelichen Kindes"

Tobias Helms

in: "Das Jugendamt", 2/2001, S. 57-58

 

Vaterschaftsprätendent ist der Mann, der glaubhaft machen kann, der Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt zu haben.

"... Da bis zum In-Kraft-Treten des Nichtehelichengesetzes im Jahre 1969 <ein uneheliches Kind und dessen Vater nicht als verwandt> galten (§1589 Abs.2 BGB a.F) und sich die Rechtsstellung des nichtehelichen Vaters auf seine Unterhaltsverpflichtung beschränkte (sog. Zahlvaterschaft), hatte er bei der Adoption seines Kindes naturgemäß keinerlei Mitspracherechte.

...

Erst durch das Adoptionsgesetz von 1976 wurde die Rechtsstellung des nichtehelichen Vaters auch materiell gestärkt, doch blieb sie immer noch deutlich hinter derjenigen der Mutter zurück: ...

...

Letzten Endes spiegelte sich in dieser Konzeption die gesetzgeberische Grundeinstellung wider, nach der ein nichtehelicher Vater typischerweise kein Interesse an seinem Kind habe ...

..."

 


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