Väternotruf

März 2002


 

 

 

 

 

NEW YORKS BÜRGERMEISTER GIULIANI GEMEINSAMES SORGERECHT VERWEIGERT

Die Begründung der Richterin: Statt mit seinen Kindern habe er allzuviel Zeit mit Überstunden in seinem Amt verbracht. Giuliani war zum Mann des Jahres 2001 gewählt worden, nachdem er sehr beherzt und tatkräftig darauf reagiert hatte, dass Terroristen zahllose Bürger New Yorks ermordet hatten. Offenbar macht ihn das aber zu einem schlechten Vater. Lest den kompletten Artikel unter

http://gopusa.com/opinion/dt_0318.shtml

 

Posteingang 31.03.2002

 

 


 

 

 

"Modernisierung, Motivation und Kooperation"

Präsidentin des Oberlandesgerichtes Schleswig Konstanze Görres-Ohde in: "Schleswig-Holsteinischer Anzeiger", 3/2002, S. 61-63

 

"... nennt die Richter eine Elite, die vielleicht das Glasperlenspiel der Jurisprudenz perfekt beherrscht, der aber fast immer das Gefühl für Menschen fehlt und die nur wenig weiß vom Wechselspiel zwischen Rationalität und Emotionalität.

... Hier ist von Supervison und Balintgruppen die Rede, von Schulung auf dem Gebiet der Kommunikation, der Konfliktbewältigung und der Verhandlungsführung. Ich bin gerne bereit, durch geeignete Fortbildungsveranstaltungen diesem Gedanken Rechnung zu tragen.

... Wir müssen auch jede Chance wahrnehmen, um Justiz kundenfreundlicher zu gestalten.

... auch der starrköpfigste Richter hat inzwischen begriffen, dass die richterliche Unabhängigkeit nicht ein im Interesse seiner Entfaltung gegebenes Privileg, sondern allein für das gemeinsame Wohl wichtig ist. Die Tätigkeit des Richters ist eine Art Treuhandauftrag. Es geht nicht um seine personalen subjektiven Freiheiten, sondern um eine funktionale Garantie im Interesse des Bürgers."

 

 

Hört sich ganz gut an, was die Präsidentin zu ihrer Amtseinführung am 9. Januar 2002 in Schleswig vortrug. Doch, um mit Goethe zu sprechen, die Botschaft hör ich wohl, allein es fehlt der rechte Glauben. Wer sich einmal den haarsträubenden Justizskandal am Amtsgericht Flensburg auf www.vaeternotruf.de/vaetervertreibung.htm zu Gemüte geführt hat, der darf der Präsidentin zu ihrer Absichtserklärung gratulieren. Im Amtsgericht Flensburg scheint diese Rede allerdings wohl ungehört geblieben zu sein. Da hat man noch nicht einmal verstanden, dass Deutschland den zweiten Weltkrieg zu recht verloren hat und huldigt den tapferen Wehrmachtssoldaten im Treppenhaus mit der Widmung:

Von den Justizangehörigen und Rechtsanwälten des Landgerichtsbezirks Flensburg blieben im Kampf für ihr Volk 

1939 - 1945

 

 


 

 

 

Wir können auch anders

Meint zum Beispiel das Sozialamt in F, dass einem unterhaltspflichtigen Vater wie folgt droht: "Wie Ihnen bereits Frau Rechtsanwältin ... mit Schreiben vom ... mitgeteilt hat, haben Sie alle erdenklichen  Anstrengungen zu unternehmen, um durch Ausnutzung Ihrer Arbeitskraft den gesetzlichen Mindestunterhalt für ihre Kinder ... sicherzustellen. Ihre berufliche Umorientierung läuft diesem Ziel zumindest derzeit ganz eindeutig zuwider. Wir haben daher zu prüfen, ob wir unter diesen Umständen nicht Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegen Sie stellen müssen. In diesem Zusammenhang geben wir Ihnen bis zum ... Gelegenheit zur Stellungnahme." 

Das Schreiben endet mit der Floskel "Mit freundlichen Grüßen", so was nennt man Double Bind oder Zuckerbrot und Peitsche.

 


 

 

 

"Unter den Talaren, Muff von tausend Jahren"

war ein Slogan in der 1968-er Stundentenrevolte. Nun sind schon 34 Jahre vorbei, doch wenn man so manche persönliche Eindrücke aus Amtsgerichten und Jugendämtern hört, könnte man meinen, die Zeit wäre stehen geblieben. Man kann dann richtig Hoffnung schöpfen, wenn man solche Aufsätze wie den folgenden in die Hand bekommt.

 

 

"Das Verhältnis von Richter und Verfahrensbeteiligten

Überlegungen zur ´Kundenzufriedenheit´ mit der Rechtssprechung.

 

Richter am Sozialgericht Dr. Ulrich Freudenberg, Ratingen

in: "ZRP" 2002, Heft 2, S. 79-83

 

 


 

 

 

Einbau runder oder anderer Richtertische ohne Podest ausnahmslos verboten

 

"Gerade die Familiengerichte sehen sich vor die Aufgabe gestellt, in Trennungssituationen pragmatische und psychisch erträgliche Regelungen zu finden, um die Trennung zu erleichtern, die Schicksalsgemeinschaft Familie in neue Existenzformen zu begleiten und Schaden von den Kindern abzuwenden. Solche Überlegungen bewogen die Richter des Amtsgerichts Freising, als sie 1988 die Möglichkeit bekamen, ihre Vorstellungen beim Bau des neuen Gerichtsgebäudes einzubringen und gegen den anfänglichen Widerstand der für den Bau Verantwortlichen des Oberlandesgerichts die Ausstattung des für das Familiengericht vorgesehenen Sitzungssaales mit einem runden Tisch durchzusetzen. ... Der Grundgedanke war, die sich trennenden Ehegatten `an einen Tisch zu setzen`, also die gewachsene Frontalstellung schon durch die Sitzordnung etwas aufzulösen und damit die Kommunikation zu erleichtern.

...

Nach der Einweihung des neuen Gerichtsgebäudes im Juli 1989 durch die Justizministerin, die den Tisch mit einem Durchmesser von 2,5 Metern missbilligend zur Kenntnis genommen hatte, wurde durch ein Ministerialschreiben vom 5. September 1989 der Einbau runder oder anderer Richtertische ohne Podest ausnahmslos verboten, weil ´von der bewährten Übung, den Richtertisch auf einem Podest an einer Stirnseite eines Saales anzuordnen, nicht abgegangen werden` könne, um die allseitige Verwendbarkeit sicherzustellen.

 

"Der runde Tisch - die zukunftsweisende Ausstattung eines Gerichtssaales"

Hartmut Dihm in: "Betrifft Justiz", März 2002, S. 264-269

 

 

 


 

 

Bitten der Kinder

 

Die Häuser sollen nicht brennen.

Bomber sollt man nicht kennen.

Die Nacht soll für den Schlaf sein.

Leben soll keine Straf sein.

Die Mütter (und Väter) sollen nicht weinen.

Keiner sollt müssen töten einen.

Alle sollen was bauen.

Da kann man allen trauen.

Die Jungen sollen´s erreichen.

Die Alten desgleichen.

                                Bertolt Brecht

 

 

 

Aufruf zur Osteraktion

In diesem Jahr findet der Ostermarsch unter dem Motto "Krieg ist kein Mittel gegen Terror - Krieg ist Terror" am Sa. 30. März statt.

Einige Väter der Väterinitiative wollen mitmachen und darauf hinweisen, dass bei Kriegen und "Anti - Terror"- Einsätzen unschuldige Zivilisten, darunter sehr viele Kinder, getötet oder in Mitleidenschaft gezogen werden.

Wir Väter haben in besonderen Maße dafür zu sorgen, dass Gewalt von Kindern ferngehalten wird, deshalb möchte ich euch bitten dies zu unterstützen.

Wir können vielleicht eine kleine Gruppe (mit Transparent) bilden und unser Anliegen mit vernünftigen Gründen vertreten. Dort haben wir evtl. auch die Möglichkeit mit anderen Gruppierungen zu diskutieren und uns bei diesen besser bekannt zu machen.

Die Kundgebung beginnt um 10.30 am Orleansplatz. Interessierte Väter, Freunde und Freundinnen der Väterinitiative München mögen bitte im Väterbüro anrufen, dort erfahren sie den Treffpunkt.

 

Thomas Weidlich

Münchner-PAPS Redaktion

Väterinitiative für engagierte Elternschaft e.V.

Ligsalzstr. 24, 80339 München

Telefon: 089.50009595 Telefax 089.50009597


 

 

 

Kinder- und Jugendhilfestatistik

 

www.akj-stat.fb12.uni-dortmund.de

 

 

 


 

 

 

OLG Köln - Geschichten aus dem Traumzauberland

oder

Wie man in Köln Kindeswohl definiert.

 

"Vater ist nicht gleich Vater: Wohl des Kindes hat Vorrang

Köln (dpa). Der leibliche Vater eines Kindes hat keinen Anspruch auf die Vaterschaft, wenn sich bereits ein anderer Mann als Vater bekannt hat.

Sobald eine rechtswirksame Vaterschaft existiere, dürfe das Wohl des Kindes und der Familie nicht mehr gestört werden, entschied das OLG in Köln und wies eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft etwa durch einen Gentest ab. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger geltend gemacht, zur Zeit der Zeugung des Kindes mit der Mutter zusammengelegt zu haben. Er habe sogar der Geburt beigewohnt. Erst nach der Trennung habe dann der neue Freund der Frau sich mit deren Zustimmung als Vater bekannt. - Der leibliche Vater verliere sein Elternrecht, weil das Wohl des Kindes und der Familie verfassungsrechtlich höher stehe (...)" (Az.: 14 UF 119/01)"

 

 

Traurig, traurig, dass ein deutsches Oberlandesgericht im Jahr 2001 solche Urteile fabriziert.

Zum Glück leben wir nicht mehr unter Honecker und dürfen uns wenigstens öffentlich darüber mokieren.

Bleibt zu hoffen, dass der betroffene leibliche Vater den Weg zum Bundesverfassungsgericht nimmt. Auf die Politik darf man wohl kaum hoffen, die schaffte es ja noch nicht mal die Diskriminierung von Vätern zu beenden, bei denen die Vaterschaft juristisch feststeht.

26.3.02

 


 

 

 

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB

 

Das Bürgerliche Gesetzbuch ist 1900 entstanden. Und so sieht es noch immer aus. So findet man in den § 961 bis 964 Regeln für den Umgang mit Bienenschwärmen:

§ 961 (Herrenloswerden eines Bienenschwarmes) Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.

§ 962 (Verfolgungsrecht des Eigentümers)  Der Eigentümer darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 963 (Vereinigung von Bienenschwärmen) Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarmes; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.

§ 964 (Einzug in eine fremde besetzte Bienenwohnung) Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarm erlöschen.

 

 

Diese fundamentalen Regelungen über das Leben der Bienen sollen einem der Väter des BGB zu danken sein, der selber Bienenzüchter war. Wäre doch der Mann lieber Vater von nichtehelichen Kindern gewesen, dann wäre die schändliche inzwischen 102 Jahre andauernde Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder schon längst Geschichte.

 

 


 

 

 

Familienrecht - Bezeichnung für die Gesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen, die in Bezug auf verwandtschaftliche Beziehungen rechtliche Normen formulieren, insbesondere BGB, FGG und ZPO.

 

Man(n) sollte aber nicht so naiv sein und erwarten, im Familienrecht "Recht" zu bekommen. Denn wie sagt der Volksmund so schön: Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Sachen. Und: Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand.

 

Lukas 18, 1-8a

1] Er sagte ihnen aber ein Gleichnis darüber, dass sie allezeit beten und nicht nachlassen sollten, [2] und sprach: Es war ein Richter in einer Stadt, der fürchtete sich nicht vor Gott und scheute sich vor keinem Menschen. [3] Es war aber eine Witwe in derselben Stadt, die kam zu ihm und sprach: Schaffe mir Recht gegen meinen Widersacher! [4] Und er wollte lange nicht. Danach aber dachte er bei sich selbst: Wenn ich mich schon vor Gott nicht fürchte noch vor keinem Menschen scheue, [5] will ich doch dieser Witwe, weil sie mir so viel Mühe macht, Recht schaffen, damit sie nicht zuletzt komme und mir ins Gesicht schlage. [6] Da sprach der Herr: Hört, was der ungerechte Richter sagt! [7] Sollte Gott nicht auch Recht schaffen seinen Auserwählten, die zu ihm Tag und Nacht rufen, und sollte er's bei ihnen lange hinziehen? [8] Ich sage euch: Er wird ihnen Recht schaffen in Kürze. Doch wenn der Menschensohn kommen wird, meinst du, er werde Glauben finden auf Erden?

 

 


 

 

"Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht."

E. Bergmann, U. Jopt & G. Rexilius (Hrsg.) (2002)

Köln: Bundesanzeiger Verlag.

 

 


 

 

Information über die Gründung einer "Arbeitsgemeinschaft für systemische Sicht im Familienrecht."

in:  "Praxis der Rechtspsychologie" 6/99

Kontakt über: Prof. Jopt, Universität Bielefeld, PF 100131

 

 

 


 

"BGB Familienrecht"

Wilfried Schlüter

9. völlig neubearbeitete Auflage

C.F. Müller-Verlag, Heidelberg, 2001

ISBN 3-8114-2335-5

 

 


 

 

Rechtsanwälte

Wenn Sie als Vater sich durch einen Anwalt/ eine Anwältin im Familienkonflikt vertreten lassen, kann es ihnen passieren, dass sie im Wartezimmer gemeinsam mit einer umgangsvereitelnden Mutter auf die Besprechung warten, das sieht man solchen Frauen aber nicht ohne weiteres an und so denken Sie sich nichts böses. Sie sind zuerst dran und der Anwalt /die Anwältin bespricht mit ihnen wie der Schriftsatz aussehen soll, den er ans Gericht schicken soll. Der Anwalt will schreiben, dass die Umgangsvereitelung  zwischen dem Vater und seiner Tochter Jenny dem Kindeswohl schade und der Vater gegebenenfalls die alleinige elterliche Sorge beantragen will, damit das endlich aufhört. Dann verabschieden sich beide. Beim Hinausgehen nicken Sie noch mal höflicher der wartenden Dame zu, wie man das halt so macht, als aufmerksamer Mensch. Dann geht die Dame in das Zimmer des Anwaltes. Wortreich schildert sie ihm, was für ein schlimmer Mann ihr Ex-Ehemann ist und dass sie es auf keinen Fall zulassen kann, dass er weiterhin Kontakt zu ihrem Sohn Ronny hat, da dieser nach den Besuchen bei seinem Vater immer ganz aggressiv ist. Sie wolle als verantwortungsvolle Mutter, dass Ronny endlich zur Ruhe kommt. Und seitdem sie ihrem Ex-Ehemann den Kontakt zum Sohn verboten hat, geht es Ronny schon viel besser. Der Anwalt nickt verständnisvoll. Er schlägt ihr vor, dass er im Interesse des Kindeswohls eine Aussetzung des Umganges auf unbestimmte Zeit beim Gericht beantragen wird.

Sechs Monate später: Der Anwalt verlegt seine Praxis aus der Vorstadt in die Fußgängerzone der Stadt, da wo die Immobilenpreise am höchsten sind, aber das kann er sich jetzt leisten. Es hat sich herumgesprochen, dass er ein Anwalt mit Biß ist. Und so kommen viele Männer und Frauen zu ihm, die auch die neuerdings hohen Preise  bereitwillig zahlen. Schließlich sind seine Schriftsätze und Auftritte vor Gericht gefürchtet, das gibts nun mal nicht zum Nulltarif. 

Die Mutter fährt zur Mutter-Kind-Kur, nach den Strapazen der letzten sechs Monate braucht sie für sich und ihren einzigen Sohn Ronny endlich mal ein wenig Abstand. Ihre Ärztin und die Dame bei der Krankenkasse haben ihr unbürokratisch geholfen die Formalitäten zu erledigen. Gemeinsam mit vielen anderen alleinerziehenden Mütter hat sie nun endlich Zeit für sich und ihr Kind. 

Der Vater von Ronny hat inzwischen seine Bemühungen um Umgang eingestellt. Die herabsetzenden Schriftsätze des Anwaltes der Mutter haben ihm die letzten Nerven geraubt. Von Seiten des Jugendamts ist nichts  passiert, aber wenigstens sein Anwalt hat zu ihm gehalten und ein paar handfeste Schriftsätze an die gegnerische Partei geschrieben. Viel geholfen hat es leider nicht. Dafür ist der Vater jetzt in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Seitdem er die ihm verschriebenen Tabletten regelmäßig einnimmt, sieht er die Welt ohnehin nur noch wie durch eine Milchglasscheibe. 

 

 


 

 

Die Vertretung durch eine/n Rechtsanwalt/anwältin ist naturgemäß parteilich für den/die Mandaten/Mandantin. So weit ist das auch in Ordnung. Wenn sich Anwälte jedoch durch ihre Schriftsätze an ungerechtfertigen Umgangsvereitelung beteiligen und diese somit befördern und zur Konfliktverschärfung beitragen, ist dies zu kritisieren. Leider gibt es nicht wenige Rechtsanwälte, die durch die Art der Mandantenvertretung konfliktfördernd und eskalierend  wirken. Wahrscheinlich deshalb, um ungestraft ihre eigenen Aggressionen auszutoben. Diesen müsste eigentlich das Recht entzogen werden, in Familiensachen tätig zu sein. Leidtragende einer solchen eskalierenden Vertretung sind letztlich immer beide Elternteile und natürlich die Kinder. Eine Beschwerde über diese Anwälte kann  in Berlin bei der Rechtsanwaltskammer Heerstr.2, 14052 Berlin, Tel 030-30693199 oder beim Senator für Justiz eingereicht werden, schon um die unmögliche konfliktverschärfende "Arbeitsweise" dieses Anwaltes/dieser Anwältin öffentlich zu machen.

 

 


 

 

 

Strafgesetzbuch

 

Es ist schon eigenartig. Wenn eine Frau einem Mann die Brieftasche stiehlt und für 5000 Euro Scheck einlöst und verjubelt, kann sie nach Strafgesetzbuch § 242 Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. 

 

§ 242 Diebstahl (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

Wenn eine Mutter durch Umgangsvereitelung den Kindern ihren Vater und dem Vater die Kinder auf Jahre oder für immer raubt, gibt es, obwohl die Zahl der jährlichen Fälle in die Tausende geht, noch nicht mal einen eigenen Straftatbestand im Strafgesetzbuch. Selbst der allgemein gehaltene § 171 sieht nur maximal drei Jahre Freiheitsstrafe vor. Fragt sich nur, ob da überhaupt ein Staatsanwalt eine Ermittlung aufnimmt.

 

Dabei machen sich Professionelle, die eine anhaltende Umgangsvereitelung tolerieren, im Einzelfall einer unterlassenen Hilfeleistung schuldig und damit strafbar:

 

§ 323 e Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 

Soweit das Strafgesetzbuch. Aber Papier ist geduldig, sonst wäre vielleicht jede/r zehnte Jugendsamtsmitarbeiter/in und Familienrichter/in in Haft und das kann ja keiner wollen - oder?

 

 


 

 

 

§ 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

Wer seine Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden (...) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Der Paragraph 171 StGB ist der für Umgangsvereitelungen zutreffende Strafrechtsparagraph. Der Kontaktabbruch zwischen Kind und dem "nichtbetreuenden" Elternteil (Vater) stellt in der Regel eine schwere Beeinträchtigung des Kindeswohls dar. Der Gesetzgeber formuliert in § 1626 BGB "Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.". Im Umkehrschluss kann man daher folgern, dass die Umgangsvereitelung  in der Regel dem Kindeswohl schadet. Als Ulitma Ratio (letztes Mittel) kann daher eine  Strafanzeige gegen den vereitelnden Elternteil (Mutter) angezeigt sein. Bevor man die Strafanzeige stellt, sollte man die Mutter über das Vorhaben informieren und ihr in einer Bedenkzeit Gelegenheit geben doch noch einen Weg zu finden, die Interessen von Kindern und Vater zu berücksichtigen.

 

 

 


 

 

 

§ 253 Erpressung

(1) Wer einem Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteils zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

...

 

Wenn wir uns mal den ganz alltäglichen Wahnsinn der Unterdrucksetzung "unterhaltspflichtiger" Eltern (Väter) durch Jugend- und Sozialämter  mit ihren rabiaten Schreiben, den Androhungen von Pfändungen und Strafanzeigen ansehen, so könnte man leicht meinen, das Strafgesetzbuch meint mit dem § 253 die in den zuständigen Behörden tätigen UnterhaltsjägerInnen.  

 

 


 

Strafanzeige

 

Eine Strafanzeige kann in bestimmten Fällen eine sinnvolle und notwendige Maßnahme sein, wenn die Mutter sich gegenüber den Kindern oder auch dem Vater in in strafrechtlich relevanter Weise verhalten hat.

Das kann zutreffen z.B. bei:

- körperlicher und seelische Gewalt gegen das Kind oder den Vater

- sexuellen Missbrauch des Kindes

- Kindesentziehung

- Falschaussage und Meineid (z.B. Falschvorwurf des sexuellen Missbrauchs)

- Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht nach § 171 StGB

- Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB

- Beleidigung

- Nötigung

- Erpressung

- Sachbeschädigung

 

Ob eine Strafanzeige notwendig ist, ergibt sich aus der Abwägung verschiedener  Aspekte. Insbesondere sollte man prüfen, ob sich das beabsichtigte Ziel, z.B. die Beendigung mütterlicher Gewalt gegen das Kind auch durch andere Mittel, z.B. beraterische Hilfen für die Mutter oder auch die Inanspruchnahme von Psychotherapie, erreichen lässt. Sie sollten auch überlegen, in wieweit sich eine Strafanzeige möglicherweise sehr belastend auf ihr Kind auswirkt, so z.B. bei einer Strafanzeige wegen eines möglichen sexuellen Missbrauchs durch die Mutter, in dessen Folge ihr Kind möglicherweise durch die zuständigen Ermittler erneut mit in belastender Weise mit dem Missbrauch konfrontiert wird.

 

Eine Strafanzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle aufgeben.

 


 

 

"Der deutsche Rechtspfleger"

ISSN 0341-678 x

Schriftleitung: Udo Hintzen, Pleiser Dreieck 94, 53757 Sankt Augustin, Telefon: 02241-331658, Fax: 02241-343058, e-mail: hintzenudo@aol.com

 

Erscheint monatlich.

www.rpfleger.de

 

 

 


 

Wie das Leben so spielt

Eines Tages offenbarte es sich, das die Mutter ( Fr. M.) meiner Kinder aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen wollte um das Leben richtig zu geniesen ( wörtlich v. Fr.M. ) und um nichts zu verpassen. Soweit so gut. Beide Kinder ( 13 und 16 Jahre alt ) wurden befragt bei wem sie in Zukunft leben möchten. Beide wollten und wollen beim Vater leben und nicht mit der Mutter. Meine Tochter begründete dies damit, das sie von Ihrer Mutter immer in meiner Abwesenheit geschlagen wird und sie auch Angst vor ihrer Mutter hat. ( mein Fehler war, das nicht unterbinden zu können bzw. mich nicht eher von Fr. M. trennen zu müssen ).

Mein Sohn begründete es damit, das ich ein vielfaches an Zeit mit ihm verbringen würde, trotz meines oft 12-stündigen Arbeitstages, und der damaligen Halbtagstätigkeit seine Mutter. Darüber hinaus bekam er mit, wie seine Mutter ihn unbedingt bei sich haben wollte ,damit sie kein Unterhalt zahlen brauche. Auf meinem Hinweis das ich keinen Unterhalt von ihr haben möchte, meinte sie lapidar, Zitat: "dann kannst Du ihn auch behalten".

Darauf hin verkaufte ich mein Auto um die Laufenden Verbindlichkeiten der Familie zu begleichen, damit beide schuldenfrei ein neues Leben beginnen können. Das zweite Auto bekam Fr. M. und alle persönlichen Sachen. Darüberhinaus wurde ihr von mir angeboten alles aus der Wohnung mitzunehmen, was sie begehrt außer den Sachen und Möbeln der Kinder. Was sie weitesgehend ablehnte.

Was ich zu diesem Zeitpunkt noch nicht wusste, ist das sie die beiden Sparbücher der Kinder ( Namentlich genannt ) nicht nur mitgenommen hatte sondern auch die insgesamt rund 8000,-DM abgehoben hatte. Diese Sparbücher waren Eigentum der Kinder und das Erbe ihrer verstorbenen Großmutter. Die Mutter ist bis zu heutigen Tag nicht gewillt, ihren Kindern das Geld wiederzugeben.

Ich beantragte das Sorgerecht für beide Kinder und bekam es auch relativ schnell vom Familiengericht zugesprochen.

Im Intresse der Kinder beantragte ich beim Jugendamt eine Beistandsschaft, das sich um den Kindesunterhalt seitdem bemüht.

 

Eine gemeinsame Veranlagung bei der Steuererklärung 2000, die wir beide noch wollten und auch unterschrieben hatten, folgte kurz bevor diese rechtswirksam wurde, ein Antrag ihrerseits auf getrennte Veranlagung. Im Jahr 2000 lebten wir noch gemeinsam, hatten ein gemeinsames Konto worüber das gesamte Familienbudget gehändelt wurde. Mein Ganztagsgehalt wurde mit der günstigen Steuerklasse 3 und ihr halbtagsgehalt mit der ungünstigen Steuerklasse 5 versteuert. Damit partizipierten wir beide von der gesamten Steuerersparnis, weil wir ein gemeinsames, beide gleichermaßen Verfügungsberechtigt, Konto hatten. Durch die, von Ihr, beantragten getrennten Veranlagung erschlich sie sich ein nachträgliches Guthaben von rund 6500,- DM und ich durfte dem Finanzamt eine nachträgliche Steuerschuld von rund 4500,-DM überweisen. Lt. Steuergesetz ist das zwar rechtlich in Ordnung, nur geht das Gesetz davon aus, das bei Verheirateten beide von dem gemeinsamen Steuerplus partizipieren.

Nach Anwältlicher Meinung könnte ich zivilrechtlich dagegen vorgehen, aber man räumte mir nicht viel Chancen ein.

 

Unter fadenscheinigen Begründungen einer Familienanwältin aus Greven ( Fr. ...) wird nach wie vor versucht Unterhaltszahlungen an die Kinder zu verhindern, z.B. werden über 440,- DM / 225,-Euro für eine Pkw-Nutzung veranschlagt, obwohl mit öffentl.Verkehrsmitteln zur Arbeit gefahren werden kann.

Nachdem dies und viele andere Ausflüchte nicht griffen und die Klage bevorstand ist die Mutter jetzt arbeitslos.

Auch wurde von der Anwältin bewusst eine falsche Aussage an das Jugendamt gemacht, indem gesagt wurde, die beiden Kinder hätten ihre Sparbücher bzw. das ursprüngliche Guthaben von rund 8000,-DM / 4000,-Euro zurückerhalten. Weder ist das Geld auf die Sparbücher eingezahlt worden noch den Kindern bar ausgezahlt worden.

Diese Anwältin "bedroht" mich z.Zt. mit rechtlich Schritten gegen mich vorzugehen wenn ich nicht binnen 7 Tage die Geburtsurkunden meiner beiden Kinder an sie aushändige. Nur kann sie diese beim zuständigen Standesamt jederzeit anfordern.

Darüberhinaus sind diese Eigentum der Kinder. Und Kopien gibt es keine, aus verständlichen Gründen.

 

Die Mutter hat es geschafft innerhalb von 9 Monaten sich einmal mit den Kinder zu verabreden, abgesehen von dem Tag vor Gericht wegen des Sorgerechts.

 

Leider ist die Scheidung noch nicht vollzogen, sodas wir uns mit Sicherheit noch auf einige negative Überraschungen "freuen" dürfen.

 

Das ist ein kurzer Abriss unserer Geschichte von Franziska,Florian und Vater Jens

 

Vielleicht hat jemand ähnliche Erfahrungen bereits hinter sich, um uns den einen oder anderen Ratschlag bzw. Hinweis zu geben.

 

 

Alles Gute Jens und Co.

18.03.2002

 

Post an Jens bitte über webmaster@vaeternotruf.de

 


 

 

 

Verfahrensdauer im familiengerichtlichten Verfahren

Familiengerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug (Amtsgericht) dauern nicht selten mehr als 6 Monate, teilweise sogar mehrere Jahre. Dauert ein Verfahren länger als 1 Jahr bis zu einer vorläufigen oder entgültigen Regelung, wurden mit Sicherheit von beteiligten Professionellen (Familienberater, Jugendamtsmitarbeitern, Verfahrenspflegern, Sachverständigen) erhebliche Fehler gemacht oder es herrschen ganz einfach skandalöse Zustände an dem zuständigen Amtsgericht vor. Die beteiligten Professionellen schieben dann gerne ihr eigenes Unvermögen auf die Verfahrensbeteiligten (Vater oder Mutter) ab. Typische Fehler von Professionellen die zur Verfahrensverschleppung führen sind Bestrebungen den "besseren Elternteil" oder einen "guten" und einen "schlechten" Elternteil herauszufinden. Verständlicherweise fühlt sich der zum "besseren" Elternteil Gekürte privilegiert und sieht aus dieser ihm verliehenen Position heraus keinen Grund mehr an einer Verbesserung der Konfliktsituation mitzuwirken. Der von den Professionellen zum "schlechteren" Elternteil  Bestimmte wiederum  resigniert entweder oder er setzt seinen Kampf um so verbissener fort, was bei den Professionellen wiederum die Meinung verstärkt, dass sie doch Recht gehabt hätten, als sie ihn zum "schlechteren" Elternteil erklärt haben. so etwas nennt man selbsterfüllende Prohezeihung.

Eine überlange Verfahrensdauer hat in der Regel gravierende Auswirkungen auf die davon betroffenen Verfahrensbeteiligten. So schreitet bei einem Verfahren zur Umgangsregelung die Entfremdung zwischen Kind und dem nicht betreuenden Elternteil voran. Dies liegt natürlich im Interesse eines umgangsvereitelnden Elternteils (meist der Mutter).  Ausserdem eskaliert zwischenzeitlich der Konflikt zwischen den Eltern.

Neben der Verschleppung seitens nicht an einer Regelung interessierter Mütter und ihrer Rechtsanwälte und verständlicher und notwendiger Aufklärungsarbeit durch das Gericht, liegen die Ursachen auch bei den teilweise schwerfällig arbeitenden Familiengerichten, die sich damit auch ihre eigene Überlastung produzieren. . In der modernen Wirtschaft könnte sich  kein Unternehmen mit einer solchen Arbeitsweise am Markt halten. Zum anderen kann man sich aber bei einigen Familienrichter/innen nicht des Eindrucks erwehren, dass sie selber eine betont schleppende Arbeitsweise haben, vielleicht in der Hoffnung den Fall so aussitzen zu können, der antragstellende Vater in der Zwischenzeit resigniert, Suizid begeht oder sonst wie stirbt oder die Kinder volljährig werden.

Um den betroffenen Vätern und Kindern diese Zumutungen zu ersparen, sind dringend gesetzliche Standards zu verlangen, die eine Mindestzeit bis zu einer Entscheidung festlegen und wo im Einzelfall schriftlich begründet werden müsste, wenn die vorgegebene Zeit überschritten wird.

19.03.2002

 

 


 

 

"Die Dauer kindschaftsrechtlicher Verfahren"

 

Dr. jur, Stefan Heilmann, Frankfurt/Main

in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 7/8/98, S. 317-324

 

 

 


 

 

 

Gewalttätige Mutter darf sich bewähren.

 

5. Nachehelicher Unterhalt

 

Nr. 143 OLG Hamm - BGB § 1579 Nr.2

(6. FamS, Urteil v. 14. 2. 2001 - 6 UF 42/00)

Straftaten zu Lasten des eigenen ehelichen Kindes (hier: gefährliche Körperverletzung eines Säuglings) lassen einen nachehelichen Unterhaltsanspruch auch dann vollständig entfallen, wenn sie im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen wurden.

(Leitsatz der Redaktion, "FamRZ", 4/2002)

 

Die Parteien streiten darum, ob ein Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf nachehel. Unterhalt aufgrund von Straftaten verwirkt ist.

Am 6. 8. 1996 schlossen die Parteien die Ehe. Am 10. 2. 1997 wurde die gemeinsame Tochter J. geboren. Diese wurde am Morgen des 6. 5. 1997 tot im Kinderbett gefunden. Die Todesursache konnte später nicht mehr aufgeklärt werden.

Am 3.2.1998 wurde der Sohn L. geboren. In der Folgezeit wurde der Säugling häufig wegen Atemstillstandes klinisch behandelt.

Wie im Rahmen des später gegen die AGg. gerichteteten Strafverfahrens festgestellt wurde, leidet sie unter einer Persönlichkeitstörung in Form des sog. Münchhausen-by-proxy-Syndroms. Dabei manipulieren und erzeugen fürsorglich erscheinende Mütter (seltener Väter) bei ihren Kindern Krankheitssymptome. Das Schwurgericht traf später folgende Feststellungen, die die AGg. nach ihrer Verurteilung nicht mehr in Abrede gestellt hat:

Am Abend des 11. 8. 1998 nutzte die AGg. die Abwesenheit des ASt., der ein Medikament für den Sohn aus der Apotheke holen wollte, um die Atemwege des Säuglings zu blockieren, bis er blau anlief. Sie beabsichtigte, sich als Mutter eines lebensbedrohlich erkrankten Säuglings mehr Aufmerksamkeit zu verschaffen. Als der ASt. zurückkehrte, ließ sie von dem Kind ab und erklärte dem ASt., ihr Kind habe solange geschrien, bis es blau angelaufen sei. Blutergüsse waren an dem Kind nicht feststellbar, so daß die behandelnden Arzte später eine andere Form des Sauerstoffentzuges annahmen, etwa durch ein Kissen.

Am 18. 9. 1998 nutzte die AGg. erneut die Abwesenheit ihres Mannes, um dem Säugling die Atemwege zu blockieren, bis dieser ohnmächtig wurde. Sie selbst schrie laut, bis ihr Schwiegervater erschien. um das Kind zu beatmen. Die AGg. war enttäuscht, daß ihr Schwieger vater sich nur uns das Kind kümmerte. Sie entschloß sich deshalb, ihrem Kind nochmals die Atemwege zu blockieren, als ihr Schwiegervater das Kinderzimmer wieder verließ. Es gelang ihr, diesen Entschluß in die Tat umzusetzen, bis der Säugling abermals ohnmächtig wurde. Als ihr Schwiegervater zurückkehrte, verständigte dieser den Notarzt.

Wie das Schwurgericht später feststellte. verübte die AGg. die Straftaten aufgrund ihres Münchhausen-by-proxy-Syndroms im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB).

Durch Beschluß v. 29.10.1998 ordnete das AmtsG die einstweilige Unterbringung der AGg. in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Seitdem leben die Parteien getrennt.

Aufgrund der oben beschriebenen Vorfälle beantragte der ASt. im November 1998 die Scheidung.

Durch Urteil vom 2.12.1999, rechtskräftig seit dem 10.12.1999, verurteilte das Schwurgericht die AGg. wegen der Taten v. 11.8.1998 und 18.9.1998 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zum Nachteil ihres Sohnes L. zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Ferner ordnete das Schwurgericht die Unterbringung der AGg. in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Vollstreckung der Maßregel wurde ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil ihrer Tochter J. wurde die AGg. freigesprochen.

Durch Urteil v. 3. 2. 2000 hat das FamG die Ehe der Parteien geschieden. Die elterl. Sorge für L. wurde auf den ASt. übertragen. Das FamG begründete Versorgungsanwartschaften zugunsten der AGg. i. H. von 62.68 DM monatlich. Das Urteil ist inssoweit rechtskräftig seit dem 14.6.2000.

Am 4.8.2000 heiratete der ASt. erneut. Am 26.9.2000 wurde sein Sohn N. geboren.

In erster Instanz hat die AGg. monatlich 1.500 DM Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung verlangt. Das AmtsG hat den Anspruch als verwirkt angesehen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die AGg. einen Anspruch auf nachehel. Unterhalt i. H. von 300 DM monatlich.

Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet.

 

Kommentar vom Väternotruf: 

Es ist schon erstaunlich, dass die Vollstreckung der Massregel für die Mutter zur Bewährung ausgesetzt wurde. Man stelle sich mal einen männlichen Sexualstraftäter vor, bei dem ein Schwurgericht nach einer lebensbedrohlichen Tat an einen Kind den Massregelvollzug zur Bewährung aussetzt. Aber der Tod durch die Hand einer Mutter scheint anscheinend so verlockend zu sein, dass man da einfach nicht nein sagen kann. Mal sehen, wie lange die Mutter bis zur nächsten "Münchhausenattacke" durchhält 

 

 

 


 

 

 

Sehr geehrtes Väternotruf-Team,

im August 2001 habe ich mich von meiner Lebensgefährtin und unseren beiden gemeinsamen Kindern getrennt. Am 28.02.02 hat das Gericht so entschieden, dass ich weit unter die Grenze des Selbstbehaltes komme und keinen Ausweg mehr finde.

Ich habe von meinen Eltern 1995 ein älteres Haus geerbt, für dieses Haus rechnet man mir einen Wohnvorteil von 1000-, DM an. Ich bin seit Dez.01 arbeitslos habe 1500-, DM Arbeitslosengeld und muss monatlich 616-, DM Unterhalt + Rückzahlung an das Jugendamt 150,00 DM bezahlen. Das Haus lässt sich leider auch nicht so schnell verkaufen, wenn überhaupt. Wenn ich die Nebenkosten berechne, selbst wenn ich Arbeit hätte, bleibt mir nichts zum Leben. Diese Art von Rechnung kann ich nicht verstehn,1500 Arbeitslosengeld+1000-, DM Wohnvorteil, die ich ja nicht habe, aber trotzdem berechnet werden, sind 2500-, DM Einkommen, ich hab aber nur 1500-, DM wovon soll ich leben? Bin ich Opfer eines schlecht gelaunten Richters?

Frage: Ist es üblich, ohne Prüfung meines tatsächlichen Selbstbehaltes einfach 1000,00 DM Wohnvorteil für mietfreies Wohnen zum Einkommen hinzuzurechnen? Mit 500,00 DM könnte ich noch leben - laut meiner Anwältin ist die Festsetzung der Höhe alleiniges Ermessen des Richters. Gibt es da keine konkreten Gesetze - bin ich wirklich der Laune des Richters ausgeliefert?

Laut meiner Anwältin wäre es nicht sinnvoll, in Berufung zu gehen, da ich ja nicht weiss, ob ich beim Oberlandesgericht in Dresden wieder an "so einen" Richter gelange (so wörtlich die Anwältin).

 

Was soll ich jetzt tun? Das Geld, das mir bleibt monatlich, ist zum Leben zu wenig und zum Sterben zuviel.

Ich habe das Vertrauen in das Rechtssystem dieses Staates verloren.

Vielleicht können sie mir helfen.

Mit freundlichen Grüssen

T. ...

 

Posteingang 15.3.2002

 

 


 

 

Sag mir wo die Väter sind!

 

Bundestagsdrucksache 14/5898 vom 20.4.2001

 

36. Abgeordneter Siegfried Helias (CDU/CSU)

Ist der Bundesregierung bekannt, dass den tatsächlichen Abstammungsverhältnissen widersprechende Vaterschaftsanerkenntnisse durch deutsche Staatsangehörige benutzt werden, um für die betroffenen ausländischen Kinder sowie für deren Mütter und Angehörige Aufenthaltsrechte in Deutschland zu erwirken?

 

 

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast

vom 12. April 2001

 

Aus den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Thüringen wurden der Bundesregierung im vergangenen Jahr vereinzelte Fälle von Vaterschaftsanerkennungen durch deutsche Staatsangehörige bekannt gemacht, in denen eine genetische Vaterschaft nach Auffassung der zuständigen Ausländerbehörde ausgeschlossen erschien und durch die Anerkennung der Vaterschaft ausländischen Müttern und ihren Kindern ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland verschafft wurde.

 

 

37. Abgeordneter Siegfried Helias (CDU/CSU)

Betrachtet die Bundesregierung diese Ausnutzung der Gesetzeslage, welche anders als bei den ,,Schein-Ehen“ eine Überprüfung oder Ablehnung solcher ,,Schein-Vaterschaften“ nicht zulässt, als legitimen Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung von Angehörigen oder als Konsequenz einer Gesetzeslücke, die ggf. zu schließen wäre?

 

 

 

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr; Cornelie Sonntag-Wolgast

vom l2. April 2001

 

Nach deutschem Recht ist auch ein bewusst wahrheitswidrig abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis als wirksam anzusehen, da die Gründe für die Unwirksamkeit der Anerkennungserklärung in § 1598 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abschließend geregelt sind. Die Beschränkung der Gründe für die Unwirksamkeit der Anerkennungserklärung bezweckt den Schutz des Familienfriedens und der Rechtsbeständigkeit der Statusverhältnisse. Aus diesen Gründen wird hingenommen, dass in Einzelfällen die rechtliche Abstammung nicht mit der genetischen Abstammung des Kindes übereinstimmt. Soweit in der Vergangenheit vereinzelte Fälle von Vaterschaftsanerkenntnissen aufgetreten sind, die dazu benutzt wurden, dem ausländischen Kind zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. seiner Mutter zu einem Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verhelfen, wird die Bundesregierung diese Entwicklung weiter sorgfältig beobachten und in ihre Überlegungen auch einen möglichen Handlungsbedarf mit einbeziehen.

 

 


 

 

 

Glückliche Väter

Der neue "paps" ist da!

Allein erziehende Väter fühlen sich grundsätzlich wohl ? so der Tenor aktueller Untersuchungen. Wie sie ihren Alltag mit dem Kind leben, wie sie die Kontakte mit der Mutter gestalten, wo sie sich abgelehnt oder herausgefordert fühlen, welche Perspektiven sie sehen, wie die Kinder die Situation verarbeiten ? das steht in der neuen Ausgabe der Zeitschrift "paps ? Die Welt der Väter" (Erscheinungstermin: 21.3.02).

Im Interview spricht Hanns-Josef Ortheil, einer der interessantesten deutschen Schriftsteller, mit Ralf Ruhl über sein neuestes Buch "Lo und Lu ". Die autobiographischen Geschichten hat er ganz bewusst "Roman eines Vaters" genannt.

"Männerpolitik ist die beste Frauenförderung", meint Werner Sauerborn. Die Instrumente und Sichtweisen der klassischen Frauenpolitik werden den Bedürfnissen junger Familien nicht gerecht. Männer müssen beim "Gender-Mainstreaming" einbezogen werden, dann kann es klappen mit der Geschlechterdemokratie.

Über das besondere Verhältnis zur ersten Frau im Leben eines Mannes schreibt Frank Keil. "Dann geh doch zu deiner Mutter!" heißt sein Beitrag über Schwiegermütter, die in die Welt der jungen Familie hineinregieren.

Außerdem im neuen "paps": Thomas Feibel, Spezialist für Kindersoftware, beschreibt, warum Cheats und Mogelcodes Computerspiele interessant werden lassen. Tobias Bücklein macht sich auf die Suche nach Reiseangeboten für Vater und Kind. Lutz Debus zeigt, wie wichtig es ist, Kinder zu loben, zu lieben und einfach für sie da zu sein. Und wie immer Tipps und Hinweise auf interessante Neuerscheinungen bei Büchern und CD-Spielen, Leserbriefe und Veranstaltungstipps.

Probehefte und Abonnementsbestellungen bitte an "paps ? Die Welt der Väter ", Velber im OZ-Verlag, Urachstr. 3, 79102 Freiburg. Tel. 0761/7057835, Fax

0761/7057849, E-Mail ruhl@oz-bpv.de

 

Mit freundlichem Gruß

Ralf Ruhl

Velber im OZ-Verlag

Urachstr. 3

79102 Freiburg

Tel. 0761/7057835

Fax 0761/7057849

E-Mail: ruhl@oz-bpv.de

 

 

 


 

 

 

"Der Umgang mit Kontaktabbruch und Elternentfremdung"

ein einführende Vorwort von Dr. Thomas Meysen

in: "Das Jugendamt", 1/2002, S. 1

 

 

"PAS und seine Geschwister

Strukturell-systemische Überlegungen zur Gefährung des Kindeswohls durch sechs verschiedene Muster pathologischer Trennungsbewältigung"

Martin Kraus, Halle (Westfalen), in "Das Jugendamt", 1/2002, S. 2-6

 

Der Verfasser ist Dipl. Psychologe und arbeitet als psychologischer Psychotherapeut, Supervisor und Gutachter in Halle (Westfalen)

 

 

Ein sehr guter Aufsatz zur aktuellen PAS-Debatte. Er differenziert verschiedene Fallkonstellationen von Kontaktabbruch, so dass zum einen auch klare PAS-Fälle erkennbar werden, andererseits aber auch Fälle, wo der Kontaktabbruch im wesentlichen durch den kontaktsuchenden Elternteil induziert wurde.

 

 

 


 

BGH - Kindesentziehung durch Väter ist strafbar, durch Mütter auch?

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 11.2.1999 (4 StR 594/98 Landgericht Bielfeld), veröffentlicht in "FamRZ", 1999, H 10, S. 651, die Verurteilung eines in Pakistan geborenen Vaters, der als alleinsorgeberechtigter Elternteil der umgangsberechtigten Mutter das gemeinsame Kind entzogen hat, für rechtens erklärt. Grundlage der Verurteilung war §235 StGB. Typischerweise war es keine Mutter, die dem Vater das Kind entzogen hat und daraufhin verurteilt wurde, denn auf dem Mütterauge ist die deutsche Familienrechtspraxis, die offenbar selbst noch muttergebunden ist, wohl noch immer weitestgehend blind.

 

 

 


 

 

 

Deutschland - Andauernde Menschenrechtsverletzungen gegen nichtverheiratete Väter und ihre Kinder.

Bundesregierung und Bundestag billigen durch Untätigkeit die anhaltenden Menschenrechtsverletzungen und schieben dem Bundesverfassungsgericht die Verantwortung zu.

 

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Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht

 

Bundestagsdrucksache 14/6013 vom 10.5.2001

 

 

 

Aktenzeichen Bundesverfassungsgericht 1 BvL 20/99

Art: Verfassungsrechtliche Prüfung

 

Gegenstand:

ob es mit Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Artikel 6 Abs. 5 GG vereinbar ist, dass gemäß §§ 1626a, 1672 BGB der Vater eines nichtehelichen Kindes, der mit der Kindesmutter und dem Kind mehrere Jahre in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat, nach der Trennung der Eltern ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls die gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind nicht zugesprochen erhalten kann, solange die Kindesmutter ihre Zustimmung hierzu verweigert

 

 

 

1 BvR 1028/99

 

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Korbach vom 16. August 1999 (7 F 10/99 SO) des Herrn P. H., Hamburg,

 

 

Verfassungsbeschwerden

 

gegen § 1 626a BGB, eingeführt durch das

Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997

(BGBl. 1 S. 2942)

 

 

 

1 BvR 1248/99

 

des Herrn A. K., Bad Karlshafen,

1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Juli 1999 — 7 UF 203/99 —,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Marsberg vom 22. März 1999—5 F 51/99—,

2. mittelbar gegen

§ 1626a Abs. 2, § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB

 

 

 

1 BvR 1805/00

des Herrn M. A., Wörth,

gegen

a) das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. August 2000 — 1 UF 66/00 —,

b) das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. November 1999 —266 F 1848/99

 

 

— des Herrn P.S., Melsungen,

1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. Oktober 2000—2 UF 55/00—,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Northeim vom 8. März 2000— 8 F 254/99 —

2. mittelbar gegen

§ 1626a Abs. 2, § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB betr.: Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 GG sowie Artikel 3 GG im Zusammenhang mit der Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch §§ 1626a, 1672 BGB

 

 

Man kann nur allen nichtverheirateten Vätern, die sich in angemessener Weise um ihre Kinder kümmern, empfehlen, ebenfalls einen Antrag auf Gemeinsame Elterliche Sorge beim zuständigen Amtsgericht einzureichen und bei Ablehnung des Antrag  Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzureichen.

 

Informationen über von Ihnen eingereichte Anträge können Sie uns gerne zusenden:

 

 

info@vaeternotruf.de

 

 

 


 

 

Wie arbeiten Familiengerichte?

Im folgenden Referat von Richter Bruhn vom Familiengericht Rendsburg stellte dieser dar, dass es im Gegensatz zu den Ausführungen des Jugendamtes auch Rechte gäbe, die sich aus dem BGB und dem Grundgesetz ableiten ließen.

Insbesondere mahnte er das Jugendamt zur Erfüllung seines Wächteramtes. Er referierte viele praktische Beispiele aus seinem Alltag, und erörterte die gerichtlichen Eingriffsmöglichkeiten in das Personensorgerecht. Neue Aufgaben ergäben sich aus der jüngsten Gesetzgebung. Kinder seien an den Verfahren aktiver zu beteiligen, z.B. durch die Bestellung des Verfahrenspflegers für das Kind. Dies begrüßte er hoffnungsvoll, weil Kinder beispielsweise vom Gericht regelmäßig zu hören seien. In seinem Gericht gäbe es dazu einen vorbereiteten "Spielraum", so dass bereits 4-jährige geladen werden könnten. Relativiert wurde sein Optimismus durch die Kritik an einigen Oberlandgerichten, die sehr "bürgerfern" entschieden und diese Neuregelungen oftmals gesetzeswidrig nicht zur Anwendung brächten. In seinem Bereich sei die Kooperation aber gut. Bestätigt sah er die neuen Verfahrensweisen durch soziologische Längsschnittstudien an Scheidungskindern, und machte auf die verheerenden langfristigen und negativen Folgen für Kinder aufmerksam, die dann entstünden, "wenn über Kinder hinweg Entscheidungen getroffen würden".

 

aus: "Pfad", 2/2002

 

 


 

 

 

Männliche Opfer von Frauengewalt gesucht

Das politische Magazin KONTRASTE im Rahmen des ARD Fernsehprogramms möchte sich für eine der nächsten Sendungen dem Thema " Gewalt gegen Männer " widmen. Für diese Sendung  werden ein oder mehrere Männer, die Opfer weiblicher körperlicher Gewalt wurden, gesucht. Die Aufnahmen können auch anonymisiert werden, wenn das von den betreffenden Männer gewünscht wird. Das heißt, d.h. der Ort des Interviews, die Stimme und das Gesicht der Berichtenden kann verfremdet werden.

Eventuell entstehende Unkosten können erstattet werden. 

 

An einer Mitarbeit Interessierte werden gebeten, sich mit uns in Verbindung zu setzen:

webmaster@vaeternotruf.de

 

07.03.2002

 

 


 

 

Glückliche Väter

Der neue „paps“ ist da!

Allein erziehende Väter fühlen sich grundsätzlich wohl – so der Tenor aktueller Untersuchungen. Wie sie ihren Alltag mit dem Kind leben, wie sie die Kontakte mit der Mutter gestalten, wo sie sich abgelehnt oder herausgefordert fühlen, welche Perspektiven sie sehen, wie die Kinder die Situation verarbeiten – das steht in der neuen Ausgabe der Zeitschrift „paps – Die Welt der Väter“ (Erscheinungstermin: 21.3.02).

Im Interview spricht Hanns-Josef Ortheil, einer der interessantesten deutschen Schriftsteller, mit Ralf Ruhl über sein neuestes Buch „Lo und Lu“. Die autobiographischen Geschichten hat er ganz bewusst „Roman eines Vaters“ genannt.

„Männerpolitik ist die beste Frauenförderung“, meint Werner Sauerborn. Die Instrumente und Sichtweisen der klassischen Frauenpolitik werden den Bedürfnissen junger Familien nicht gerecht. Männer müssen beim „Gender-Mainstreaming“ einbezogen werden, dann kann es klappen mit der Geschlechterdemokratie.

Über das besondere Verhältnis zur ersten Frau im Leben eines Mannes schreibt Frank Keil. „Dann geh doch zu deiner Mutter!“ heißt sein Beitrag über Schwiegermütter, die in die Welt der jungen Familie hineinregieren.

Außerdem im neuen „paps“: Thomas Feibel, Spezialist für Kindersoftware, beschreibt, warum Cheats und Mogelcodes Computerspiele interessant werden lassen. Tobias Bücklein macht sich auf die Suche nach Reiseangeboten für Vater und Kind. Lutz Debus zeigt, wie wichtig es ist, Kinder zu loben, zu lieben und einfach für sie da zu sein. Und wie immer Tipps und Hinweise auf interessante Neuerscheinungen bei Büchern und CD-Spielen, Leserbriefe und Veranstaltungstipps.

Probehefte und Abonnementsbestellungen bitte an „paps – Die Welt der Väter“, Velber im OZ-Verlag, Urachstr. 3, 79102 Freiburg. Tel. 0761/7057835, Fax 0761/7057849, E-Mail ruhl@oz-bpv.de

 

 

 


 

 

 

Interviewpartner gesucht

Im Rahmen meines Forschungsvorhabens 'Gewalt gegen Männer - Deutungs- und Verarbeitungsmuster' bin ich auf Ihre Arbeiten (Männerberatung) zu diesem Thema aufmerksam geworden. Für meine Diplomarbeit suche ich männliche Interviewpartner, die mir in einem halbstrukturierten Interview Auskünfte geben im Hinblick auf eigene Gewalterfahrungen seitens einer Partnerin innerhalb einer heterosexuellen Intimpartnerschaft. Unter aggressivem Verhalten verstehe ich in diesem Zusammenhang sowohl die Anwendung von physischer (mit Gegenständen werfen, ohrfeigen, stossen. packen, schütteln, mit Messer oder Schusswaffe bedrohen, etc.), wie auch psychischer (jemanden beschimpfen, beleidigen, einzusperren, Erniedrigungen, Verunglimpfungen, Belästigungen, Drohungen, etc.) Gewalt.

mit freundlichem Gruss

Stefanie Schenk

 

Stefanie Schenk

Wilhelmstr. 71

48149 Münster

Tel./Fax 0251 - 27 99 60

mail: stschenk@uni-muenster.de

 

oder bei uns melden: webmaster@vaeternotruf.de

 

 

 


 

 

 

18. April, 19 Uhr, Abendveranstaltung, Galerie der Heinrich-Boell-Stiftung, Hackesche Hoefe

"POLITIK FUER KINDER!"- ZUR NEUEN KINDER- UND FAMILIENPOLITIK DER BUNDESREGIERUNG

7. Geschlechterdemokratischer Dialog

"Mehr Teilhabe fuer Kinder" und "Mehr Zeit fuer Kinder" sind die zentralen Aspekte des 7. Geschlechterdemokratischen Dialogs. Kinder werden sozialpolitisch vorwiegend als Teil der Familie wahrgenommen (oder als Privatsache betrachtet), obwohl sie laut UN-Kinderrechtskonvention ein Recht auf eigene soziale Sicherheit haben. Wie soll eine Ausstattung der Kinder mit eigenstaendigen Rechten auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie an politischen und oekonomischen Ressourcen aussehen? Wie werden Interessen und Beduerfnisse von Kindern geschlechtsdifferenziert beruecksichtigt?

Mit: Christine Bergmann (BM fuer FSFJ), Fritz Kuhn (Vorsitzender Buendnis 90/Die Gruenen), Sabine Walther (Vizepraesidentin des Deutschen Kinderschutzbundes), Werner Sauerborn (PAPS - Zeitschrift fuer Vaeter)

Veranstalterin: Heinrich-Boell-Stiftung

Kooperation: Wochenzeitung "Freitag"

Infos: Heinrich-Boell-Stiftung, Gabriele Schambach, Fon 030-285 34-181, Henning von Bargen, Fon 030-285 34-180, gender@boell.de

 

Details unter:

http://62.96.251.170/scripts/veranstaltung_i.dll/VeranstaltungDetails?VERANSTALTUNGID=1043600&Detail=DETAIL

 


 

 

Mutter-Sohn-Familie Deutschland

 

 

In einer großangelegten Kampagne (Plakate, Broschüren und Internet www.familie-deutschland.de) versucht die Bundesregierung uns ihr Familienbild zu übermitteln und Erfolge zu übermitteln. Erich Honecker hätte es nicht besser machen können. Erst mal wird mittels Bild definiert, was Familie ist. Familie ist z.B. eine Mutter mit ihrem Sohn. Eine  Vater mit seiner Tochter soll keine Familie, sein, daher wird auch kein entsprechendes Plakat plakatiert. Auch eine pflegebedürftige Seniorin mit ihrer pflegenden Tochter scheint keine Familie zu sein, obwohl die Bundesregierung in ihrer Broschüre "Familie Deutschland. Über 100 Vorteile für das Familienleben" davon spricht "Familien bei der Pflege zu stärken" (Punkt96). Dafür wird in der Broschüre unter Punkt 40 die "Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen" als Teil der Familienpolitik erwähnt, warum nicht auch die "Bekämpfung von Gewalt gegen Männer"? Unter Punkt 39 finden wir die Fortbildung von Tagesmüttern, warum nicht geschlechtsneutral von Tageseltern sprechen oder von "Tagesmüttern und Tagesvätern"?

Fünf Punkte der Broschüre sind ausschließlich der Frauenförderung gewidmet, kein einziger der Männerförderung.

Die Negativpunkte ihrer Politik, wie z.B. die Wegnahme des Kindergeldes für viele unterhaltspflichtige Väter und Mütter, den Umstand, dass die unterhaltspflichtigen Eltern auch noch Steuern auf den von ihnen gezahlten Unterhalt an den Staat abführen müssen, die fortgesetzte Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder beim Sorgerecht, den anhaltenden Sorgerechtsentzug bei Trennung und Scheidung unterhalb der Eingriffsschwelle des §1666 BGB, erwähnt die Bundesregierung nicht 

03.03.2002

 

 


 

 

Strafgesetzbuch:

§ 170 Verletzung der Unterhaltspflicht.

(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Ursprünglich enthielt das Strafgesetzbuch zum Schutze der Allgemeinheit vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nur eine Straftatbestimmung, die mit Haft bedrohte, wer sich dem spiel, Trunk oder Müßiggang hingab und deshalb zu seinem Unterhalt oder zum Unterhalt derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet war, fremde Hilfe notwendig wurde.

Der Ursprung ist in den Polizeistrafgesetzen des 19. Jahrhunderts zu suchen. Eine Stellungnahme des nationalsozialistischen  Reichministeriums der Justiz in den 40er Jahren machte deutlich, dass diese Vorschrift auf den "großen politischen Gedanken der Förderung der Familie" abstellte. Der NS-Staat und Tausende seiner Helferinnen und Helfer waren gerade dabei den Massenmord an jüdischen  Männern, Frauen und Kindern zu vollziehen, als sich das Reichsministerium Gedanken um die "Förderung der Familie" machte. 

Der bundesdeutsche Staat schuf den § 170 StGB in seiner jetzigen Fassung mit Wirkung vom 1. April 1998. Leider war es kein Aprilscherz, sondern bitterer Ernst. Drückeberger, Faulenzer, Asoziale - da hört die Geduld des deutschen Rechtsstaates und seiner aus Steuermitteln gut bezahlten Behördenmitarbeiter auf.  "Recht auf Faulheit" - das kann man in der linksradikalen Zeitung "Junge Welt" lesen, aber nur wenn man keine Kinder hat.

 

Es ist schon paradox. Sie dürfen es als Vater oder Mutter in Deutschland zwar ablehnen, sich um die persönliche Betreuung Ihres Kinder zu kümmern, ohne die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung riskieren zu müssen. Davon machen in Deutschland Zehntausende von Vätern und Müttern Gebrauch. Gleichzeitig droht der Staat Ihnen Strafverfolgung und Freiheitsstrafe an, wenn Sie es ablehnen, sich um die finanziellen Bedürfnisse ihres Kindes in der dem Staat angemessen erscheinender Weise zu kümmern. Auch wenn Sie sagen, Sie wollen Ihrem Kind Naturalunterhalt, Unterkunft und Betreuung zur Verfügung stellen. Zählt nicht - Kohle her, sonst knallts. Der Staat zeigt damit, dass ihm Geldranschaffen wichtiger ist, als eine gelebte emotionale Beziehung zwischen Kind und Elternteil. Korrekterweise muss man sagen, dass der Staat damit eigentlich nur Väter meint. Väter sind fürs Geld ranschaffen gut genug. Wenn sie mehr als Geld ranschaffen machen, ist es auch gut, es muss aber nicht sein. 

Eine anderes Paradox. Jeder Mann und jede Frau in Deutschland haben Anspruch auf Sozialhilfe. So kann ein apathischer Sozialhilfe beziehender "Familienvater" den ganzen Tag vor der Glotze sitzen, die zum Alkohol neigende Mutter schon mit der dritten Bierflasche beschäftigt sein, währenddessen sich die Kinder in der Küche um eine Tüte Bonbon kloppen. Keiner im Sozialamt kommt auf die Idee, eine Strafanzeige gegen die Eltern wegen Verletzung der Unterhaltspflicht einzureichen. Nein, statt dessen erhalten die Eltern "Familienhilfe" vom Jugendamt. Mehrmals in der Woche kommt nun ein Sozialarbeiter ins Haus, der den Eltern die Arbeit abnimmt. Das kostet richtig Knete, zahlt die Staatskasse. 

Kein Mensch, außer einigen Rechtspopulisten kommt auf den Gedanken, die Eltern wegen ihrer fehlenden Bereitschaft für ihren eigenen und den Kindesunterhalt zu sorgen einzusperren. Bei den Nationalsozialisten war das bekanntlich anders, da wurden sogenannte Asoziale unter dem Motto "Arbeit macht frei" in Konzentrationslager eingesperrt. Auch in der DDR war sogenanntes "asoziales Verhalten" strafrechtlich verfolgbar.  In der Bundesrepublik erlaubt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 12 (Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit) Zwangsarbeit nur in Fällen von gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung - und das ist auch gut so.

Tatsächlich praktiziert der Staat aber bei der Unterhaltspflicht getrenntlebender Eltern klammheimlich Zwangsarbeit und Strafverfolgung. Wenn der "barunterhaltspflichtige" Vater nicht alle Anstrengungen unternimmt, sich auch um menschenunwürdige, risikoreiche und gesundheitsgefährdende Arbeit zu bemühen oder einen erheblichen Wohnortwechsel vorzunehmen, um genügend Geld zu verdienen, riskiert er Strafverfolgung und Gefängnisstrafe. Da reicht es überhaupt nicht, wenn der Papi sich aller 14 Tage rührend um seine Kinder kümmert und diese außerdem  3 Wochen im Jahr bei ihm sind. Die Kinder fragt eh keiner, ob die wollen dass ihr Papi zur Kriminalpolizei muss.

 

Jährlich werden ca. 16.000 Väter und Mütter angezeigt und damit kriminalisiert. Das Bundeskriminalamt erstellt jährlich die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Diese ist seit dem Jahr 1997 auf der Homepage des Bundeskriminalamtes unter www.bka.de veröffentlicht. Bei § 170 StGB Verletzung der Unterhaltspflicht, stehen 14.820 tatverdächtigen Männern 507 tatverdächtige Frauen gegenüber. Das verwundert, denn ca. 15 Prozent aller "Alleinerziehenden" sind Väter. Hinzu kommt noch das durch §170 StGB auch Verletzungen der Unterhaltspflicht gegenüber Schwangeren strafbedroht sind. Und schwanger können bekanntermaßen bisher nur Frauen werden.

Da angenommen werden kann, dass Frauen häufig den Kindesunterhalt unzuverlässiger als umgekehrt Männer zahlen, müssten eigentlich 14.820 tatverdächtigen Männern mindestens 2.200 tatverdächtige Frauen gegenüber stehen. Da das aber nicht so ist, kann vermutet werden, dass Väter in Relation wesentlich seltener Mütter wegen Verletzung der Unterhaltspflicht anzeigen. Sind halt noble Ritter, die Männer.

Wenn man einmal modellhaft von 300 Euro Kosten ausgeht, die durch eine Strafanzeige verursacht wird (Staatsanwalt, Kriminalpolizei, Gerichtsverfahren), so verursachen die Anzeigen einen jährlichen Aufwand von 4,8 Millionen Euro. Hinzu kommen die Kosten für den Strafvollzug. 

Auf jeden angezeigten Fall kommen vermutlich zehn weitere Fälle, bei denen "barunterhaltspflichtigen" Elternteilen (Vätern) durch das Jugendamt mit einer Strafanzeige gedroht wird (über Strafanzeigen gegen Mütter ist uns nichts bekannt, obwohl diese 15 Prozent aller "barunterhaltspflichtigen" Elternteile ausmachen. Das liest sich dann z.B. so: "Wie Ihnen bereits Frau Rechtsanwältin ... mit Schreiben vom ... mitgeteilt hat, haben Sie alle erdenklichen  Anstrengungen zu unternehmen, um durch Ausnutzung Ihrer Arbeitskraft den gesetzlichen Mindestunterhalt für ihre Kinder ... sicherzustellen. Ihre berufliche Umorientierung läuft diesem Ziel zumindest derzeit ganz eindeutig zuwider. Wir haben daher zu prüfen, ob wir unter diesen Umständen nicht Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegen Sie stellen müssen. In diesem Zusammenhang geben wir Ihnen bis zum ... Gelegenheit zur Stellungnahme." 

Das Schreiben endet mit der Floskel "Mit freundlichen Grüßen", so was nennt man Double Bind oder Zuckerbrot und Peitsche.

Schätzungsweise 160.000 Vätern (Müttern) wird jährlich staatliche Verfolgung angedroht. Wohl fast jeder dieser Strafverfolgung androhender Jugendamts- oder Rechtsanwaltsbriefe kann beim bedrohten Elternteil psychologisch ähnliche Wirkungen wie ein sogenannter "Schockanruf" auslösen. Nur mit dem Unterschied, dass sich der "normale" Schockanrufer strafbar macht und der im Staatsauftrag handelnde Schocker in vorbildlicher Weise seiner Berufspflicht nachkommt. Das Kind nimmt bei einem solcherart geschockten Elternteil, in der Regel auch Schaden, denn einem Kind geht es auch immer so gut oder schlecht, wie es seinen Eltern gut oder schlecht geht. 

Die Androhung von Strafverfolgung soll beim bedrohten Elternteil Angst auslösen und ihn dazu bewegen, in irgendwie denkbarer Form doch noch den Kindesunterhalt in der geforderten Höhe zu zahlen. Nicht wenige Väter leisten nach solchen Drohungen höhere Zahlungen, sei es, dass sie sich verschulden, unterhalb des Existenzminimums leben (z.B. schon seit Jahren nicht mehr in Urlaub gefahren sind), Nacht, Wochenend- und Feiertagsarbeit nachgehen, gefährliche und gesundheitsschädliche Tätigkeiten annehmen. Letztlich entstehen durch Chronifizierung von Krankheit, Invalidisierung, Frühverrentung und ähnliches der permanent unter Druck stehenden Väter, die gesellschaftlichen Folgekosten in die Millionenbeträge. Genauere Untersuchungen gibt es nicht darüber, der Staat interessiert sich schlicht nicht dafür.

 

 

Die ganze staatlich legalisierte Repressionsmaschinerie wird um so grotesker, als der gleiche Staat Tausenden solcherart bedrohten Väter noch nicht einmal das Sorgerecht für ihre leiblichen Kinder zubilligt, bzw. es ihnen innerhalb einer gerichtlichen Auseinandersetzung unterhalb der Schwelle des §1666 BGB (Gefährdung des Kindeswohls) entzogen hat. Das ist so ähnlich, als wenn der Staat einem Menschen die Staatsbürgerschaft entzieht, ihn aber gleichzeitig auffordert, Steuern für die Finanzierung des selben Staates zu bezahlen.

Übrigens, selbst wenn die Mutter seit Jahren erfolgreich den Umgang zwischen Vater und Kind vereitelt. Es hilft alles nichts. Der der Unterhaltspflicht nicht nachkommende Vater muss büßen, schlimmstenfalls mit drei Jahren Knast a 200 DM tägliche Kosten für den Haftplatz (im Jahr ca. 70.000 DM) zu Lasten der Steuerzahler und Steuerzahlerinnen. Wenn das kein Rechtsstaat ist.

Gleichzeitig verschwendet der Staat Milliardensummen für ineffizient und betrügerisch arbeitende staatlich Behörden, wie z.B. die Arbeitsämter, deren Manipulationen aktuell ins Licht der Öffentlichkeit geraten sind. Dass sich viele Menschen von solcherart Doppelmoral abgestoßen fühlen und entweder ins Lager der Nichtwähler abwandern oder im schlimmeren Fall in das politische Lager von Rechtspopulisten und rechtsextremen Parteien braucht dabei nicht zu verwundern.

 


 

 

BVG

Neuer Präsident des Bundesverfassungsgerichtes ist ab April 2002 Hans-Jürgen Papier

Er ist Mitglied der CSU und löst Jutta Limbach ab.

Bleibt zu hoffen, dass der Mann nicht auch so ein Muttergebundener ist, wie die Richter am Bundesgerichtshof.

 

 


 

 

 

Frankreich - Diskriminierung nichtverheirateter Väter wird beendet.

Bundesfamilienministerium Christine Bergmann und Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin erhalten für ihre Verdienste um die Väterdiskriminierung die "Rote Laterne" - die jährlich vergebene höchste Auszeichnung des Väternotrufs

 

Olivier Karrer - Paris Association l'Enfant Et Son Droit (E2SD)

 

http://www.enfant-du-divorce.magic.fr

 

 

 

Kinder in der Zeit des paritätischen Elternrechts

 

Die heute endgültig verabschiedete Gesetzesreform legt die gesetzliche Grundlage für ein Pendelwohnrecht nach der Trennung.

Libération - ( überregionale Zeitung ) - Blandine Grosjean

http://www.liberation.fr/quotidien/semaine/020221-030017089SOCI.html

 

Donnerstag den 21. Februar 2002-02-23

 

Nach der endgültigen Verabschiedung der Gesetzesreform über die Elterliche Sorge ist das Pendelwohnrecht Gesetz geworden. Die übrigen Änderungen im Code Civil (bürgerlichen Gesetzbuch) bestätigen die zweisame Elternschaft.

 

Prinzip.

"Persönliche Beziehungen von Vater und Mutter zum Kind muss aufrechterhalten werden. Die Bindung des einen Elternteils zum Kind müssen vom anderen Elternteil gewürdigt bleiben."; 

 

Natürliche Kinder.

"Väter und Mütter üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. ";

Von nun an steht den mit der Kindesmutter nicht verheirateten Vätern die gemeinsame elterliche Sorge - so wie ihren verheirateten Kollegen - unmittelbar zu, es sei, sie brauchen mehr als ein Jahr um ihre Vaterschaft amtlich zu verkünden.

 

Wohnungswechsel.

Jedem Wohnsitzwechsel eines Elternteils, der die Modalitäten des Sorge- und Umgangsrechts des Kindes verändert, muss eine rechtszeitige Information an den anderen Elternteil vorausgegangen sein. Bei Meinungsverschiedenheiten kann der benachteiligte Elternteil den Familienrichter anrufen. Dieser entscheidet im Interesse des Kindes: Er kann das Wohnrecht übertragen. "Die Reisekostenübernahme werden vom Familienrichter festgelegt". Der Unterhaltsbeitrag kann geändert werden.

 

"Der Richter kann Maßnahmen beschliessen, die der Bindung des Kindes zu beiden Eltern Bestand und Kontinuität sichern. Er kann unter anderem die Ausreisesperre des Kindes aus dem französischen Territoriums ohne die Zustimmung beider Eltern in deren Pass eintragen lassen." Die Senatoren haben dennoch die Bestimmung verworfen, wonach dem einen Elternteil, der sich einer Kindesentführung ins Ausland für schuldig macht, die elterliche Sorge entzogen wird. Von Ihnen wurde ebenso die Bestimmung verworfen: "der Elternteil der seinen elterlichen Pflichten nicht nachkommt, kann an seine Pflichten erinnert werden ."

 

Von Eltern vollzogene Kindesentführungen werden schärfer bestraft: 

Mit drei Jahren Gefängnis anstelle der heutigen zwei Jahren und mit ? 45000,-Geldstrafe (anstelle von ? 30.000).

 

Pendelwohnrecht.

"Der Aufenthalt des Kindes kann wechselseitig am Wohnsitz beider Eltern oder am Wohnsitz des einen Elternteils festgelegt werden.

Auf Ersuchen des einen Elternteils oder bei Meinungsverschiedenheiten im Bezug auf das Aufenthaltsmodus kann der Richter ein Pendelwohnrecht einstweilig verkünden, dessen Gültigkeitsdauer er bestimmt."

Im Anschluß an diese Probezeit, dessen Dauer die Abgeordneten auf sechs Monaten festgelegt haben wollten, die Senatoren jedoch, in der Hoffnung sie wird ein volles Schuljahr betragen, im Richterermessen belassen haben, wird eine entgültige Entscheidung getroffen.

Der Familienrichter soll besonders "das Kindesalter, die vorausgehenden Gepflogenheiten der Eltern, den Schluß eventueller Gutachten" berücksichtigen. Zusammengefasst, wenn der Familienrichter das Pendelwohnrecht dem wiederstrebenden Elternteil vorschreiben kann, kann kein Elternteil den Richter zwingen, es zu beschliessen. Die Rechtssprechung wird sich an die Absichten des Gesetzgebers orientieren: Dieser hat seine "Bedenken" klar zum Ausdruck gebracht, wenn diese Art des Sorgerechts bei streitenden Eltern angewandt wird.

 

Mediation.

Zur konfliktfreieren Gestaltung der elterlichen Sorge kann der Familienrichter den Eltern Maßnahmen zur Mediation (Vermittlung) vorschlagen, und mit deren Zustimmung einen Familienmediator beauftragen.

Zum grossen Bedauern der feministischen Organisationen haben die Senatoren die Einschränkung gestrichen, wonach eine Vermittlung bei Familiengewalttätigkeiten unmöglich macht. Denn, nach deren Ansicht lassen sich gewisse Trennungsbedingte Gewalttätigkeiten besser mit Hilfe des Mediators aufheben.

Die Medation kann nicht zwingend vorgeschrieben werden. 

 

Traduction - Übersetzung

Olivier Karrer - Paris

 

Olivier Karrer - Paris Association l'Enfant Et Son Droit (E2SD)

 

http://www.enfant-du-divorce.magic.fr

 

 

 


 

 

 

Strafrecht nur für leblose Gegenstände?

Es ist schon eigenartig. Wenn eine Frau einem Mann die Brieftasche stiehlt und für 5000 Euro Scheck einlöst und verjubelt, kann sie nach Strafgesetzbuch § 242 Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. 

 

§ 242 Diebstahl (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

Wenn eine Mutter durch Umgangsvereitelung den Kindern ihren Vater und dem Vater die Kinder auf Jahre oder für immer raubt, gibt es obwohl die Zahl der jährlichen Fälle in die Tausende geht, noch nicht mal einen eigenen Straftatbestand im Strafgesetzbuch. Selbst der allgemein gehaltene § 171 sieht nur maximal drei Jahre Freiheitsstrafe vor. Fragt sich nur, ob da überhaupt ein Staatsanwalt eine Ermittlung aufnimmt.

 

 

 


 

 

Ost und West jetzt gleich - aber nur die Rechtsanwälte

 

Seit dem 1.3.2002 gilt für Rechtsanwälte im Ostberlin und Westberlin die gleiche Gebührenordnung.

Unterhaltspflichtige Eltern und ihre Kinder müssen weiterhin mit einer gespaltenen Stadt leben. "Osteltern" (gilt auch für zugezogene "Wessis") haben einen geringeren Selbstbehalt als "Westeltern". Der Regelbetrag für "Ostkinder" ist weiterhin niedriger als der für "Westkinder". Zieht das "Westkind" in den Osten hinter die Unterhaltsmauer, kriegt es weniger Geld. "Buschzulage" wie früher für die abkommandierten Westbeamten kriegen die "Westkinder" auch nicht. Warum müssen die auch in den Osten ziehen, selber dran schuld, so konnte es der Väternotruf aus gut informierten Kreisen erfahren.

 


 

 

 

Artikel des SPIEGELS zum Thema "Scheidungskinder"

Erscheinen am Montag, den 25.2.2002 

Scheidung im Film"

"Ein Krieg, den alle verlieren"

"Im Reich der Rosenkrieger"

"Dein Vater ist unser Feind"

 

 

 


 

 

Strafgesetzbuch

§ 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

Wer seine Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden (...) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Der Paragraph 171 StGB ist der für Umgangsvereitelungen zutreffende Strafrechtsparagraph. Der Kontaktabbruch zwischen Kind und dem "nichtbetreuenden" Elternteil (Vater) stellt in der Regel eine schwere Beeinträchtigung des Kindeswohls dar. Der Gesetzgeber formuliert in § 1626 BGB "Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.". Im Umkehrschluss kann man daher folgern, dass die Umgangsvereitelung  in der Regel dem Kindeswohl schadet. Als Ulitma Ratio (letztes Mittel) kann daher eine  Strafanzeige gegen den vereitelnden Elternteil (Mutter) angezeigt sein. Bevor man die Strafanzeige stellt, sollte man die Mutter über das Vorhaben informieren und ihr in einer Bedenkzeit Gelegenheit geben, doch noch einen Weg zu finden, die Interessen von Kindern und Vater zu berücksichtigen.

 

 


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