Väternotruf

Mai 2003


 

 

 

 

 

Richard A. Gardner

Am Sonntag, den 25. Mai 2003 starb Richard Gardner

 

Gardner ist durch die Einführung des Begriffs des Parental Alienation Syndrome (PAS), durch einen Beitrag von Koeppel/Kodjoe in "Der Amtsvormund" 1/1998, der Trennungs- und Scheidungslandschaft in Deutschland bekannt geworden.

 

Auch wenn Gardner sicher keine umfassende allgemeingültige Therorie über Eltern-Kind-Entfremdungsphänomene bei Trennung und Scheidung entwickelt hat und seine Vorschläge zur Überwindung von PAS-Konstellationen den systemischen Aspekt von PAS wohl zu wenig im Blick hatte, gilt ihm die Anerkennung, für die notwendige und überfällige gesellschaftliche und fachliche Debatte zu Entfremdungsprozessen geliefert zu haben.

Joseph Salzgeber von der GWG München "Parental Alienation Syndrom (PAS) - alter Wein in neuen Schläuchen", in: "FPR", 4/1999 und Jörg M. Fegert "Parental Alienation oder Parental Accusation Syndrome", in: "Kind-Prax", 1/2001, beides Kritiker von Gardner, haben Gardner im wesentlichen nur von seinen problematischen Aspekten her diskutiert, ohne selbst konstruktive Wege aus der Elternentfremdung aufzuzeigen und statt dessen auf ihre eigenen, wohl eher antiquierten und statuskonservierende Arbeitsansätze zu verweisen.

 

 

Links

 

http://www.rgardner.com

 

 

1. europäischer PAS / SAP Kongress

http://www.pas-konferenz.de

 

 

 

 


 

 

Suche Kontakt zu Vätern aus dem Landkreis Waldshut.

Meine Frau hat vor einer Woche unseren Sohn mitgenommen, als sie ging. Seitdem hat sie sich nicht mehr bei mir gemeldet. Es kamen ein Schreiben vom Jugendamt und eines mit Geldforderungen von einem Anwalt...

Ich suche jetzt nach Vätern, die mich unterstützen können.

Grüße,

 

Manfred

 

Mail: 0774180008-0001@T-Online.de

 

D-79761 Waldshut-Tiengen

18.5.2003

 

 

 

 


 

 

 

Väterarbeit in Nordrhein-Westfalen

Sehr geehrte Damen und Herren!

Seit einigen Monaten bereitet unser Institut, Sozialpaedagogisches Institut NRW - Zentrale wissenschaftliche Einrichtung der FH Koeln -, im Auftrag des Familienministeriums NRW f|r Juni bis Mitte Juli 2003 eine umfangreiche Erhebung vor, die moeglichst flaechendeckend fuer NRW dokumentieren soll:

Wer leistet wo und wie gezielt "Vaeterarbeit" fuer und mit Vaetern, z.B. in Geburtsvorbereitung, Familienbildung, Tageseinrichtung f|r Kinder, Schule, Jugendarbeit, Beratung, Volkshochschule, Freizeitverein, Selbsthilfeinitiativen bzw. in institutionsübergreifender Kooperation. Ich moechte Sie bitten, uns dabei im Vorfeld zu unterstuetzen.

* Weisen Sie bitte in Ihren Verteilerkreisen bzw. Rundbrief-Medien auf die kommende Untersuchung hin.

Wer Vaeterarbeit in Nordrhein-Westfalen (!) konkret umsetzt, kann sich zur Teilnahme direkt an meine Emailadresse: verlinden@spi.nrw.de wenden, um den Fragebogen ab 4. Juni 03 per Mail zu erhalten.

* Sie koennen mir aber auch Anschriften, Telefon-, Fax- und insbesondere Email-Adressen zukommen lassen von Initiativen und Einrichtungen aus Ihrem Arbeitsbereich, die ausdruecklich "Vaeterarbeit" in NRW (!) betreiben.

Diesen Einrichtungen werde ich dann den mehrseitigen Erhebungsbogen ab 4. Juni anbieten, ihn entweder zusenden, mailen oder sie hinweisen auf unsere - ab dann speziell erst eingerichtete - Website.

Für eine Weiterleitung meiner Anfrage an passende Stellen Ihrer Organisation und an Unterregionen in NRW bin ich Ihnen sehr verbunden.

Mit freundlichen Gruessen

i.A.

gez. Martin Verlinden, Dipl.-Psych.

 

22.05.2003

Sozialpaedagogisches Institut NRW

- Zentrale wissenschaftliche Einichtung der FH Koeln -

An den Dominikanern 2

50668 Koeln

Telefon: 0221-16052-43

Fax: 0221-16052-643

Email: verlinden@spi.nrw.de

 

 


 

 

 

 

 

 

Newsletter des Väteraufbruch für Kinder 

6% mehr Kindesunterhalt:

 

neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.7.2003

 

www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab3/intro.htm

 

Die Unterhaltssätze für den Kindesunterhalt sind um sechs Prozent erhöht worden. Interessant auch: Der Studentenunterhalt gem. BAFöG (den also Ersatzvater Staat selbst zahlen muss!), bleibt gleich. Begründung: Die Lebenshaltungskosten haben sich nicht wesentlich erhöht seit der letzten Anpassung vor zwei Jahren. Auch die Selbstbehalte der Zahlväter werden deswegen nicht erhöht. Weshalb dann der Kindesunterhalt so drastisch hochgeschraubt wird, sagt die zuständige Justizministerin uns nicht. Wozu auch?

TAZ vom 23.5.2003

 

www.taz.de/pt/2003/05/23/a0057.nf/text

 

 

 

 

 


 

 

 

DER STAAT ALS WEGELAGERER:

UNTERHALTSPFLICHTIGE VÄTER SOLLEN DIE KOMMUNEN SANIEREN

Den für ihre Kinder Unterhaltspflichtigen greift Ersatzvater Staat wieder einmal deutlich tiefer in die Tasche:

http://www.taz.de/pt/2003/05/23/a0057.nf/text

 

Die "taz" behauptet, wegen der angeblich gestiegenen Lebenshaltungskosten - die im Zusammenhang mit der Teuro-Diskussion bisher immer bestritten wurden - wurden die Unterhaltssätze für Kinder zum Juli um fast 6 Prozent

heraufgesetzt. Die Selbstbehalte für die Unterhaltspflichtigen bleiben irrwitziger Weise dieselben - trotz der gestiegenen Lebenshaltungskosten! Ein arbeitsloser Scheidungsvater behält also auch weiterhin nur 730 Euro, von denen er Miete, Lebenshaltung und natürlich jede Menge Bewerbungsschreiben samt Unterlagen finanzieren soll. Ein Beschäftigter darf immerhin 840 Euro behalten.

"Kasuistik" nennt man das, wenn man Argumente wie die Teuerung mal bestreitet, mal benutzt, gerade so wie es einem am besten in den Kram passt. Das Bundesministerium der Justiz entblödet sich dann auch nicht, den Unterhaltssatz für Studenten wie bisher zu belassen: "Dies beruht darauf, dass die BaföG-Sätze ebenfalls nicht angehoben worden sind. Dies wiederum hat seinen Grund darin, dass die Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung lediglich um ca. 2 Prozent mit fallender Tendenz gestiegen sind." Mit welcher Begründung dann eine derartige Anhebung der Regelsätze? So dämlich kann doch kein Beamter sein! Da müssen PolitikerInnen dahinter stecken... Die zuständige Justizministerin, die sonst gerne mit Pressemitteilungen um sich wirft, fühlt sich nicht bemüßigt, den Unterhaltspflichtigen irgendwas zu erklären. Wozu auch?

Der Grund für diese enorme Melkaktion dürfte nicht zuletzt in den klammen Kassen der Kommunen liegen, aus deren Budgets den Alleinerziehenden die Sozialhilfe gezahlt wird. Was sich davon auf die Zahlväter abwälzen lässt, brauchen die Kämmerer nicht aufzubringen. Die sind dann dankbar und nicht mehr gar so stinkig auf den Bund, der jahrelang alles Mögliche auf die Gemeinden abwälzte und ihnen gleichzeitig die Einnahmequellen zerschlug.

 

 

 


 

 

 

"Der Schutz von Ehe und Familie: Verfassungsentscheidung für die vitale Gesellschaft"

Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio 

in: "Neue Juristische Wochenschrift" NJW, 14/2003, S. 993-998

 

 

Wer sich die Mühe machen will, die konservativen Ansichten von Di Fabio, Richter am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe kennen zulernen, dem sei dieser Aufsatz wärmstens empfohlen. Wer nicht, der hat auch nichts versäumt und Zeit gespart. 

Di Fabio glänzt mit Bemerkungen wie: 

"Der Staat hat gleichwohl die Ehe weiterhin als Idealtyp der Familie zu schützen, auch wenn sie gewollt oder ungewollt kinderlos bleibt."

"Fürsorgeanspruch der Mutter"

"Der natürliche Vater ist nicht weniger wert als die natürliche Mutter des Kindes. Aber nicht nur von der Tradition, sondern womöglich auch von der konkreten Alltagserfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnis her ist das natürliche Band zwischen Mutter und Kind regelmäßig deutlich enger und deshalb als ursprüngliche familiale Gemeinschaft schützenswert."

 

Die Interessenverbände Alleinvertretungsrecht für das Kind beanspruchender Mütter haben in Di Fabio trotz seiner Fixiertheit auf die Ehe einen idealen männlichen Bundesgenossen. 

Das ist überhaupt das erstaunliche, wie konservative und ehefixierte ältere Männer eine Bündnisgemeinschaft mit "alleinerziehenden" nichtverheirateten Müttern eingehen können. Das erinnert immer an das Märchen vom Lahmen und den Blinden, der Blinde trägt den Lahmen und der Lahme sagt dem Blinden wo es lang geht. 

 

 

 


 

 

 

Vatersuche erfolgreich

 

Maradona trifft in Italien erstmals seinen Sohn - Sprössling ist 17 Jahre alt

21.5.2003

 

Auf einem Golfplatz in Italien hat der ehemalige argentinische Fußballstar Diego Maradona zum ersten Mal seinen fast volljährigen Sohn Diego Armado junior getroffen. Wie die italienische Zeitung "Il Mattino" berichtete, verschaffte sich der 17-Jährige unter einem Vorwand Zutritt zu dem Gelände und näherte sich dann seinem Vater, der ihn zunächst für einen Autogrammjäger hielt. Als der 42-jährige Maradona mit einem Buggy fliehen wollte, gab sich sein Sohn zu erkennen. Nach einer Umarmung unterhielten sich Diego junior und Diego senior dann lange auf dem Golfplatz in Fiuggi 80 Kilometer östlich von Rom.

Diego Armados Mutter ist Christiana Sinagra, die mit Maradona liiert war, als dieser in den 80er Jahren in Neapel spielte. Maradona hat außerdem zwei Töchter aus der Ehe mit Claudia Villafane, die nach 14 Jahren Ehe im März die Scheidung eingereicht hatte. Seine Frau fordert das Sorgerecht für die beiden Töchter Dalma und Giannina.

 

 

www.meta-spinner.de/newsContent/panorama/030521070344.ikhhjov6.shtml

 

 

 

 

 


 

 

 

„Fifty Fifty“

11.5.2003

So ABEND 21:123

SAT- Sozial-Dokumentarfilm über Mütter die mit den Vätern ihrer Kinder 50:50 machen

Die Handlung :

Celine und Natty, beide Anfang 20 und Afrodeutsche, lieben ihre Kinder, aber auch das Nachtleben. Also müssen die getrennt lebenden Väter mit ran : „fifty fifty“ – so lautet der Deal. Das klingt zwar gut, bedeutet aber nervenaufreibenden Stress in der Organisation des Alltags...

Abseits jeder Romantik protokolliert Nachwuchsfilmerin Neelesha Barthel die Probleme moderner „Patchwork“-Familien

75 Min, D 2002

„Intimer Blick auf eine gängige Lebensform

 


 

Der Hauptmann von Köpenick

oder

Alter Wein in neuen Schläuchen aus dem Bundesjustizministerium.

 

oder

 

Wie im Bundesjustizministerium aus Eltern und Kindern "Altfälle" werden.

 

 

Das Bundesjustizministerium in Gestalt von Referatsleiter Regierungsdirektor Dr. Schomburg und Referentin Richterin am Landgericht Dr. Höfelmann hat mit Datum vom 4. April 2003 einen Entwurf zur vom Bundesverfassungsgericht erwirkten Korrektur für sogenannte "Altfälle" beim Sorgerecht vorgelegt, den wir nachfolgend in den wichtigsten Teilen dokumentieren.

Die AutorInnen verstehen vermutlich nicht viel von Logik, denn sonst hätte er bemerkt, dass sein Entwurf einen fatalen Zirkelschluss enthält, der dazu führen wird, dass kein nichtverheirateter Vater nach den Schomburgschen Kriterien eine Chance haben wird, das Sorgerecht gegen den Willen der Muter zu erhalten. Schomburg will nämlich die "Kooperationsbereitschaft" der Eltern zum Kriterium dafür machen, ob das Gericht auch gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht anordnen kann. Doch der Vater ist ja gerade deswegen beim Gericht, weil die Mutter hinsichtlich des Sorgerechtes die Kooperation verweigert. Verweigert sie aber die Kooperation so ist das nach der Schomburgschen Logik ein Grund dafür dass die gemeinsame Sorge eben nicht eintreten kann. So ging es auch dem Hauptmann von Köpenick, ohne Wohnung bekam er keine Arbeit und ohne Arbeit keine Wohnung. Daraus hat er den richtigen Schluss gezogen und die Stadtkasse von Köpenick geklaut. Vielleicht sollten die Väter, die in diesem Land seit Jahrzehnten an der Nase herumgeführt werden, auch mal über Formen des zivilen Widerstandes nachdenken.

Damit es den antragstellenden Vätern auch richtig schwer gemacht wird und möglichst wenige von ihnen einen Antrag stellen, plant der Schomburgsche Entwurf, dass der Vater vor einer Antragstellung beim Familiengericht auch noch eine öffentlich beglaubigte einseitig abgegebene Sorgeerklärung des Vaters einholen muss. Das soll Väter abschrecken, "einfach mal so" einen Antrag beim Familiengericht zu stellen.

Der Schomburgsche Entwurf sieht keine Kostenfreiheit für antragstellende Väter beim Familiengericht vor. Dies ist eine klare Diskriminierung der Väter gegenüber den Müttern, die das alleiniges Sorgerecht ja kostenlos qua Geburt erhielten.

 

 

 

 

 

Sollte der Schomburgsche Entwurf den Bundestag passieren, ist das rausgeworfenes Geld der steuerzahlenden Bürger/innen. Trotzdem sollten alle berechtigten Väter, also die deren Kind vor dem 1.7.1998 geboren wurde und die sich vor diesem Datum von der Mutter getrennt haben, einen gerichtlichen Antrag stellen. Prozesskostenhilfe gleich mitbeantragen, damit der Staat für seine Taschenspielertricks wenigstens blechen muss. Die anderen, besser verdienenden Väter sollten sich darauf berufen, dass ein solches Verfahren generell kostenfrei sein muss, da ja die Sorgeerklärung beim Jugendamt, an der sie aus vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Gründen ja vor dem 1.7.1998 gehindert waren, ja auch kostenlos ist.

 

 

 

 

 

Bundesministerium der Justiz Berlin, den 04. April 2003

Postanschrift

Bundesministerium der Justiz, 11015 Berlin

Geschäftszeichen: 1 A2 - 3473/7-3-12329/2003

Hausanschrift:

Mohrenstraße 37, 10117 Berlin

 

hier: Übergangsregelung für sog. "Alt-Fälle" gemäß Auftrag des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2003 (GZ: 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01)

 

Bezug: Beteiligung der Bundesressorts, Landesjustizverwaltungen sowie der beteiligten Kreise und Verbände

Anlage: - 1-

 

 

Anliegend übersende ich Ihnen einen Entwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein "Gesetz zur Einführung einer Übergangsregelung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz für nicht verheiratete Eltern" mit Begründung.

 

Der Entwurf dient der Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 (GZ: 1 BvL 20199, 1 BvR 933101). In dieser Entscheidung hat das Gericht die geltende gesetzliche Regelung zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern (§ 1626a Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt. Es hat jedoch festgestellt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die gesetzlichen Annahmen auch vor der Wirklichkeit Bestand haben. Zudem hat es dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine Übergangsregelung für Eltern zu schaffen, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben. Der Gesetzentwurf dient der Einführung dieser Übergangsregelung für solche "Alt-Fälle".

 

 

 

Der vier Artikel umfassende, anliegende Entwurf sieht als Kernpunkte zunächst die Einführung eines neuen Antragsverfahrens beim Familiengericht auf Ersetzung der von einem Elternteil nach § 1626a Abs. 1 BGB verweigerten Sorgeerklärung vor. Darüber hinaus sollen entsprechend dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts Grundlagen für statistische Erhebungen im Bereich der elterlichen Sorge in der Kinder- und Jugendhilfestatistik (§§ 98 ff. SGB VIII) geschaffen werden. Diese Ergänzung der Kinder- und Jugendhilfestatistik dient zugleich der Umsetzung eines Beschlusses der 12. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) vom 23.124. Mai 2002, die sich dafür ausgesprochen hat, künftig in den statistischen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes die abgegebenen Sorgeerklärungen zu erfassen (TOF 6.2).

 

Da es sich bei dem Antragsverfahren um eine Übergangsregelung handelt, ist die zentrale Ersetzungsbestimmung im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu verankern.

Im Übrigen ergeben sich neben den statistischen Ergänzungen - zumeist verfahrensrechtliche oder auch nur redaktionelle — Folgeänderungen im BGB, SGB VIII und Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).

 

...

 

5. Mai 2003.

 

Im Auftrag

Stein

 

 

 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Übergangsregelung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz für nicht verheiratete Eltern

 

 

 

 

A. Problem und Ziel

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 (GZ: 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01) die geltende gesetzliche Regelung zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern (§ 1626a BGB) im Wesentlichen für verfassungskonform erkiärt. Es hat jedoch festgestellt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die gesetzlichen Annahmen auch vor der Wirklichkeit Bestand haben. Zudem hat es dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine Übergangsregelung für Eltern zu schaffen, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben. Der Gesetzentwurf dient der Einführung dieser Übergangsregelung für solche "AltFälle".

 

 

B. Lösung

 

Der Entwurf schlägt Folgendes vor:

 

- Zielgruppe sollen die nicht miteinander verheirateten Eltern sein, die vor ihrer Trennung vor dem 1. Juli 1998 mit ihrem Kind ein Familienleben im Sinne einer tatsächlichen gemeinsamen elterlichen Sorge geführt haben, ohne jedoch letztere wegen der damals geltenden Gesetzeslage durch Sorgeerklärungen rechtlich absichern zu können.

 

Die Übergangsregelung will diese Gesetzeslücke — wenngleich zeitlich verlagert - für die Fälle schließen, in denen bei einem Elternteil angesichts der nunmehrigen Trennungssituation keine Bereitschaft mehr für übereinstimmende Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB besteht.

 

Sowohl der nichtsorgeberechtigte Vater als auch die alleinsorgeberechtigte Mutter sollen die Möglichkeit erhalten, die Sorgeerklärung des verweigernden Elternteils beim Familiengericht ersetzen zu lassen, wenn dies dem Kindeswohl dient.

 

...

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Übergangsregelung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz für nicht verheiratete Eltern

 

 

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

 

 

 

Artikel 1

Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

 

 

Dem Artikel 224 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, das zuletzt durch.... geändert worden ist, werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

 

"(3) Haben nicht miteinander verheiratete Eltern längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gemeinsam die elterliche Verantwortung für ihr Kind getragen und sich vor dem 1. Juli 1998 getrennt, hat das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Sorgeerklärung des anderen Elternteils nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ersetzen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient. Der Antrag ist erst nach Abgabe einer Sorgeerklärung des Antragsstellers nach den §§ 1626b bis 1626c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig.

 

..."

 

 

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Weiter auf Seite 11:

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Zweiter Teil

Einzelbegründung

 

Zu Artikel 1 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch)

 

 

 

Wie eingangs erwähnt, ist das Anforderungsprofil der eigentlichen Übergangsregelung aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe zu ermitteln, insbesondere aber auch mit der Rechtssystematik und den Wertentscheidungen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes abzugleichen.

 

Anhand der vergangenheitsbezogen Tatbestandsvoraussetzungen soll das Familiengericht feststellen können, ob die beteiligten Eltern vor der Trennung mit ihrem Kind ein derartiges Familienleben geführt haben, dass man von einer praktizierten gemeinsamen elterlichen Sorge ausgehen kann, deren rechtliche Absicherung lediglich wegen der damaligen Rechtslage nicht möglich war.

Kriterien dieser früheren familiären Lebensgestaltung, nämlich nichteheliche Lebensgemeinschaft ("nicht miteinander verheiratete Eltern") und Zusammenleben mit dem Kind über "längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft" ergeben sich wörtlich — wenn auch teils mittelbar - aus den Urteilsgründen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere E. II. (,... mit diesem [Kind] längere Zeit zusammengelebt...“) oder Wertung in C.I.1b) (,...dass diese [Eltern, Kinder] in häuslicher Gemeinschaft leben...").

Darüber hinaus fordert der Entwurf zusätzlich, dass die Eltern "gemeinsam die elterliche Verantwortung für ihr Kind" getragen haben.

Wenngleich dieses Kriterium nicht ausdrücklich im Urteil gefordert scheint, ergibt sich seine Notwendigkeit aus der Systematik zu § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Wie das Bundesverfassungsgericht nämlich in den Gründen in C. I.1.d) klar herausstellt, hat der Gesetzgeber bei § 1626a BGB den erklärten übereinstimmenden Willen der Eltern als hinreichendes Fundament einer Eltern-Kind-Beziehung angesehen, auf dem eine gemeinsame Sorge gegründet werden kann, und das bloße Zusammenleben der Eltern als Tatbestandsvoraussetzung gerade nicht ausreichen lassen. Ein solcher übereinstimmender Willen zeigt sich vor allem darin, dass Vater und Mutter bereit und in der Lage sind, die "Elternverantwortung zu übernehmen" (vgl. Urteilsgründe: C.I.2.a)aa)), und zwar in "Kooperationsbereitschaft" (vgl. Urteilsgründe C.I. 2. a)bb)(2)), so dass von einem gemeinsamen tatsächlichen Sorgen für das Kind (vgl. Urteilsgründe. C. 1. 2.a)cc)(2)(a) und C.1.3.) gesprochen werden kann. Im Alltag bedeutet dies z.B. ein gemeinsames Pflegen und Erziehen des Kindes sowie gegenseitige Absprache und Austausch bei den das Kind betreffenden Entscheidungen.

 

Das "Kindeswohl" als Leitmotiv für die Ausübung der elterlichen Sorge nach § 1627 BGB soll letztlich entscheidungslegitimierender Maßstab für die Ersetzung der Sorgeerklärung sein ("...wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient.").

 

Hinsichtlich des konkreten Prüfungsmaßstabs finden sich im Urteil des Bundesverfassungsgerichts unterschiedliche Formulierungen: Leitsatz Nr. 5 ("... gerichtliche Überprüfung einzuräumen, ob trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entgegensteht."), Urteilsgründe C. I. 3. (" gerichtlich überprüfen zu lassen, ob trotz entgegenstehendem Willen des anderen Elternteils unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine gemeinsame elterliche Sorge begründet werden kann" bzw. "...obwohl die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht."), Urteilsgründe: C.l.3.c) ("...Einzelfallprüfung zu eröffnen, ob das Kindeswohl einer gemeinsame Sorgetragung entgegensteht.") sowie Urteilsgründe: E. I. ("...ob eine gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil des Kindeswohl dient")

Der vorliegende Entwurf fordert den Nachweis, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient. Er stellt damit geringere Anforderungen an eine Ersetzung der Sorgeerklärung als bei einer Übertragung der Alleinsorge nach § 1671 BGB, welche voraussetzt, dass die Übertragung dem Kindeswohl am besten entspricht, also für das Kind die bessere Sorgesituation darstellt. Andererseits setzt der Entwurf einen höheren Maßstab an, als Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts ("nicht entgegensteht"“ oder "entspricht") zuließen. Der Entwurf will damit insbesondere die Einführung einer weiteren Begriffskategorie vermeiden und den Prüfungsmaßstab den in der Praxis erprobten Wertungen angleichen (vgl. z.B. §§ 1672 Abs. 1 Satz 2,1680 Abs. 2 Satz 2 BGB) . "Kindeswohl" bleibt ein ausfüllungsbedürftiger, offener Rechtsbegriff, dessen Erschließung zur prognostischen Entscheidung im konkreten Einzelfall dem jeweiligen Familiengericht obliegt. Anerkannte "Sorgekriterien" wie gewachsene Bindungen oder Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern für die Zukunft sind genauso von Relevanz wie der Kindeswille. Dieser ist im Rahmen der persönlichen Anhörung des Kindes nach § 5Gb FGG sowie der Anhörung des Jugendamts nach dem anzupassenden § 49a FGG vom Familiengericht zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen.

 

Wie bereits im allgemeinen Teil unter E.l.2. erläutert, ist die vorherige Abgabe einer eigenen Sorgeerklärung Zulässigkeitsvoraussetzung für das vom Antragssteller betriebene Ersetzungsverfahren. Die Regelung von Zulässigkeitsvoraussetzungen in materiell-rechtlichen Normen - wie Artikel 224 § 2 EGBGB — und nicht im eigentlichen Verfahrensrecht — wie im FGG — ist im Kindschaftsrecht nicht selten. Im vorliegenden Fall dient sie im Interesse der Übersichtlichkeit der Schaffung einer geschlossenen Gesamtregelung.

 

...

 

 

Ende des Auszuges aus dem Entwurf.

 

 

 

 

 

Fazit: Der Entwurf ist das Papier nicht wert, auf dem er gedruckt ist. Das ganze Gesetz, sollte es in der vorliegenden Form verabschiedet werden, wird eine Luftnummer zum Schaden der betroffenen Väter und ihrer Kinder, aber auch zum Schaden der Steuerzahler/innen.

Letztlich muss der politische Druck erhöht werden, damit der Diskriminierungs- und Gewaltparagraf 1626a BGB ersatzlos gestrichen wird. Südafrika ist ein schönes Beispiel dafür, dass man Diskriminierung und Gewalt einer Bevölkerungsgruppe nicht ewig aufrechterhalten kann. Die Nacht hat zwölf Stunden, dann kommt schon der Tag, wie es Brecht in dem "Lied von der Moldau" sagt.

 

Väternotruf, 8.5.03 (sinnigerweise der Tag der Befreiung vom Hitlerfaschismus)

 

 

P.S.

Teilnahme an der großen Väterdemo ist ein Signal an die politisch Verantwortlichen.

 

Große zentrale bundesweite Väterdemo

am 14. Juni 2003 ab 12:00 Uhr in Berlin

 

-> Gemeinsames Sorgerecht als Regelfall auch bei nichtehelichen Kindern

-> Umgangsverweigerung ist eine strafbare Handlung

-> Schnelle Entscheidungen zum Wohl der Kinder

-> Hälftige Kinderbetreuungszeit als Chancengleichheit

-> Konsequente Gleichstellung im Familienrecht

 

Aus allen größeren Regionen sind Busse geplant, Fahrtgemeinschaften werden vermittelt, in Berlin bestehen Übernachtungsmöglichkeiten.

Bitte unbedingt teilnehmen, frühzeitig anmelden und mithelfen!

 

 

Weitere Infos:

Hotline 01805 - 120 120

WEB www.demo.vafk.de

 

nächste VAfK-Ortsgruppe

 

 

Bundesverein "Väteraufbruch für Kinder e.V.", Palmental 3, 99817 Eisenach,

Tel. 01805 - 120 120, Fax 06627 - 91 48 37

eMail info@vafk.de

WEB: www.vafk.de

 

Aktions-Spendenkonto: Sozialbank Hannover, BLZ 251 205 10, Kto. 8443 602

 

 

 


 

 

PRESSE-MITTEILUNG (bitte verbreiten) Zürich, 12.05.2003

Zur Zeit engagieren sich verschiedene Mitglieder des Nationalrats (Baumann/SVP/TG, Vermot/SP/BE und Hubmann/SP/ZH) dafür, dass Mütter ihre Kinder auch weiterhin unbehelligt und ungestraft ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz entführen dürfen. Doch nicht genug des Trauerspiels: Auch auf europäischer Ebene profiliert sich unser Land - über einen Vorstoss von Frau Vermot im Europarat - leider als Staat, der internationale Kindesentführungen durch die Mutter schützen möchte.

Um was geht es? In der Theorie muss nach dem Haager Abkommen das durch einen Elternteil entführte Kind in das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zurückgeführt werden. In der Praxis wird aber höchstens jedes sechste Kind zurückgeführt, und dabei handelt es sich im wesentlichen um Entführungen durch den Vater. In den übrigen Fällen wird der berüchtigte Ausnahme-Artikel 13 des Abkommens angerufen, oder es wird prozessiert, bis die einjährige Frist verstrichen ist, oder der Entführungsstaat hält sich einfach nicht an das Abkommen.

Mit dem aktuellen Vorstoss möchte Frau Vermot das Haager Abkommen durch ein Zusatzprotokoll weiter verwässern und die geschlechtsneutrale Formulierung des Textes de facto aufheben. Die durch ein Verbrechen der Mutter geschaffenen vollendeten Tatsachen sollen im Nachhinein legalisiert werden, und das Faustrecht der Mutter soll damit gestärkt werden.

Natürlich wird die mit dem Vorstoss beabsichtigte Privilegierung der Mutter nicht offen zugegeben, sondern sie wird mit möglichen Anschuldigungen (Gewalt, Missbrauch) getarnt, welche nur gegen Väter aber nie gegen Mütter erhoben werden. Der Vorwand ist schon deswegen scheinheilig, weil die Behörden im Herkunftsland genauso wie die Behörden im Entführungsland in der Lage sind, solche Anschuldigungen kompetent zu untersuchen und nötigenfalls entsprechende Massnahmen zu ergreifen.

Schon früher wurden Versuche unternommen, das Haager Abkommen so zu ändern, dass Entführungen durch die Mutter erlaubt sind. So versuchte die mütterfreundliche britische Organisation "Reunite" an der vierjährlichen Konferenz über das Haager Abkommen im März 2001 in Den Haag, die Rückführung eines durch die Mutter entführten Kindes auszuschliessen. Der entsprechende Antrag konnte damals verhindert werden, und heute ist er "Reunite" peinlich.

Auch EU-intern wird über internationale Kindesentführungen legiferiert, was auch für die Schweiz von Bedeutung sein dürfte: So trat am 01.03.2001 die Brüssel-II-Verordnung in Kraft, nach der nur das Gericht im Land des letzten gemeinsamen Wohnorts für eine Scheidung zuständig ist. Dadurch soll der Anreiz entfallen, ein Kind zu entführen, um den Scheidungsort in ein anderes Land zu verlegen. Und am 29.11.2002 konnten die Entführungsgegner (Frankreich, Benelux- und südeuropäische Länder) gegen den erbitterten Widerstand der Entführungsbefürworter (vor allem Deutschland) durchsetzen, dass auch für Sorgerechtsverfahren nur das Gericht im Land des letzten gemeinsamen Wohnorts zuständig ist, womit der Anreiz für eine Kindesentführung völlig entfällt. (Bei der Regelung, die am 01.07.2004 in Kraft tritt, wurde allerdings leider als Zugeständnis an die Entführungsbefürworter ein kleines Schlupfloch offen gelassen.) - Vor diesem Hintergrund wird klar, dass der Vorstoss von Frau Vermot der aktuellen Entwicklung in der EU entgegenläuft.

Zynisch mutet es an, wenn ausgerechnet die Entführungsbefürworter sich auf das Kindeswohl berufen, denn die Folgen einer erfolgreichen elterlichen Kindesentführung ins Ausland sind sowohl für das Kind als auch für den zurückgelassenen Elternteil katastrophal: Während der ausgegrenzte Elternteil nach normalen Trennungen in familienfreundlichen Ländern immerhin mindestens zwei Wochenenden pro Monat mit seinem Kind verbringen kann (und in der Deutschschweiz immerhin mindestens ein Wochenende pro Monat, was allerdings nicht durchgesetzt wird), kann nach einer erfolgreichen Kindesentführung ins Ausland der zurückgelassene Elternteil sein Kind in der Regel überhaupt nicht mehr sehen. Dadurch wird das Kind nicht nur eines Elternteils beraubt, sondern auch des dazugehörigen sprachlichen und kulturellen Erbes, und auch nach seiner Volljährigkeit wird es die Beziehung zum ausgegrenzten Elternteil nur schwer wieder herstellen können.

Die Propaganda der Entführungsbefürworter behauptet gern, man könne halt nichts machen und es gäbe halt keine befriedigende Lösung. Dies trifft nicht zu. Die Lösung lautet: Gemeinsames Sorgerecht im Land des letzten gemeinsamen Wohnorts! Damit ist dem Wohl des Kindes und dem Wohl beider Elternteile am besten gedient. Das Bedürfnis des Kindes nach beiden Eltern ist nämlich viel wichtiger als der Wunsch eines Elternteils nach Übersiedlung in ein anderes Land.

Meiner Meinung nach ist die Berichterstattung in den deutschschweizer Medien zum Vorstoss von Frau Vermot bisher einseitig zugunsten der Entführungsbefürworter ausgefallen. Immerhin kontrastierte die Feststellung, dass zwei Drittel der Entführungen durch die Mutter erfolgen (Sonntagszeitung 10.05.03), in wohltuender Weise mit der üblichen väterfeindlichen Desinformation, welche von den deutschschweizer Medien und von mütterfreundlichen Fachstellen wie z.B. dem Internationalen Sozialdienst (NZZ-Artikel "Gegen Kindesentführungen" vom 27.06.2001, stiftungsinterne Broschüre 2001) verbreitet wird und behauptet, Entführungen erfolgten fast immer durch den Vater.

Christian Gut

Postfach 751

8044 Zürich

 

12.050.2003

(Trauriger Vater von Christoph Gut, heute 15, im März 1989 aus der Schweiz nach Deutschland entführt, zuletzt gesehen 1990)

 

 

 

Aargauer Zeitung 26.04.2003

Das Kindswohl «vermehrt in den Mittelpunkt stellen»

http://www.aargauerzeitung.ch/pages/index.cfm?dom=3&id=100145785&rub=1037&arub=1037&nrub=0

 

Sonntagszeitung 10.05.2003

Sohn der Radsportlerin Hunkeler muss zurück zum Vater

Politiker fordern stärkeren Kinderschutz

http://www.sonntagszeitung.ch/sz/szUnterRubrik.html?ausgabeid=3039&rubrikid=127&ArtId=276141

 

Lesen Sie die Leidensgeschichte eines Vaters, dessen Kinder von der Mutter erfolgreich in die Schweiz entführt wurden:

http://www.geocities.com/stephen_knuttel

 

http://www.geocities.com/stephen_knuttel/pressdemo.htm

 

http://more.abcnews.go.com/onair/dailynews/wkn_raddatz_000129.html

 

http://more.abcnews.go.com/sections/us/DailyNews/elian000210.html

 

 

Geht an:

- Frau Nationalrätin Ruth-Gaby Vermot-Mangold

- Frau Nationalrätin Vreni Hubmann

- Herrn Nationalrat Alexander J. Baumann

Kopie an:

- Ausgewählte Medien

- Mitglieder der Sozial- und Gesundheitskommission des Nationalrats

- Andere ausgewählte Politikerinnen und Politiker

- Zentralstelle zur Behandlung von Kindesentführungen, Herrn David Urwyler

- Schweizerischer Kinderschutzbund, Herrn Franz Ziegler

- Marie-Meierhofer-Institut für das Kind

- Internationale Sozialdienst

- Betroffene Eltern und sonstige Interessierte

 

 

 

 

 


 

 

 

 

Elternzeit ? Papazeit!

Wie die vaterfreundliche Familie aussehen kann

Kinderfreundlich, frauenfreundlich, verantwortungsbewusst ? unter all diesen Gesichtspunkten wurde Familie bislang diskutiert. Welche Bedingungen aber brauchen Väter, um sich frei für Kinder und Familie entscheiden zu können? Ralf Ruhl ist in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "paps ? Die Welt der Väter" dieser Frage nachgegangen.

"Dazu gehört erst mal, dass die Kohle stimmt, auch bei weniger Arbeit." Das sagt Bernd, 34, er arbeitet in der Personalabteilung einer großen Versicherung. Das klingt klassisch männlich, doch Bernd hat sich für ein Teilzeit-Modell entschieden. Und er sieht sich, wie übrigens zwei Drittel der Väter (nach einer Untersuchung von Prof. Wassilios Fthenakis), eher als Erzieher der Kinder denn als Ernährer der Familie.

Eine Aufwertung der typisch weiblichen pflegenden und erzieherischen Berufe fordern auch Rainer Volz und Peter Döge in ihrer Studie "Wollen Frauen den neuen Mann?" der Konrad-Adenauer-Stiftung. Sonst werde der Mann geradezu in die Ernährerrolle hineingedrängt. Sie verweisen auf die skandinavischen Länder, in denen diese Berufe besser entlohnt werden und die Ausbildung teilweise universitären Standard hat.

Die Kinder gut versorgt wissen

Wenn beide Eltern arbeiten, wollen sie das Kind gut versorgt wissen. "Dass die Regierung vier Milliarden in den Ausbau von Ganztagsschulen stecken will ist ein wichtiger Schritt. Aber das Programm muss auf Kindergärten und vor allem Krippen ausgedehnt werden", meint Volker Baisch, Leiter des Modellprojekts "vaeter.de" in Hamburg.

Seine Empfehlung: schon früh ein soziales Netz zur Kinderbetreuung zu spannen. Das bringt auch mehr Zeit für die Partnerschaft. Bei Bernd springen die Großeltern ein. Einmal im Monat gönnen er und seine Frau sich einen Tag oder ein Wochenende ohne Kind. "Die Nähe kommt sonst einfach zu kurz", sagt er. Ebenso der Sex. Darauf macht ihn zwar meist seine Frau aufmerksam, aber zu wissen, dass es regelmäßige Zeiten gibt, bei denen "ich nicht bei jedem Knacken und Knarzen denke, jetzt kommt gleich die Kleine, ist schon wichtig".

Entlastung für Väter ist Entlastung der Familie

Die alte Idee des Paten hält Volker Baisch für eine weitere Möglichkeit, Eltern im Alltag zu entlasten. "Paten haben regelmäßig Kontakt zu den Kindern, unternehmen was mit ihnen, bieten vielleicht sogar etwas, was die Eltern nicht können." Das kann die Kinder fördern, ihnen Spaß machen, und den Eltern einen freien Nachmittag bescheren.

Moderne Familien, in denen sich beide Eltern für Geld, Haushalt und Kinder zuständig fühlen, haben einen wesentlich höheren Aufwand an Gesprächen als Familien mit klarer Zuschreibung der Zuständigkeiten. Volker Baisch empfiehlt, feste Rituale und Zeiten zu etablieren, um die Alltagsangelegenheiten zu besprechen. Ein häufiger Streitpunkt:

unterschiedliche Sauberkeitsstandards. Nicht selten wollten Frauen, auch bei starker Mitarbeit des Mannes im Haushalt, die "Haupt- und Letztverantwortung im Haushalt in ihrer Hand behalten", schreiben Volz und Döge. Was hilft: Klare Absprachen, notfalls auch mit Checklisten. "Das stärkt die Stellung und das Ansehen des Vaters in der Familie", meint Volker Baisch.

Mehr auf www.paps.de

 

Mit freundlichem Gruß

Ralf Ruhl

Velber im OZ-Verlag

Urachstr. 3

79102 Freiburg

Tel. 0761/7057835

Fax 0761/7057849

E-Mail: ruhl@oz-bpv.de

www.paps.de

 

 

 


 

"Die unbefugte Durchführung einer Genomanalyse, zum Beispiel zur Feststellung von Kindschaftsverhältnissen, müsse mit einem gegen jedermann gerichteten, ausdrücklichen und strafbewehrten Verbot belegt werden."

 

Fragt sich nur, wie das berechtigte Interesse von Bürgerinnen und Bürgern gesichert werden kann, Verwandtschaftsverhältnisse zu mit ihnen offiziell verwandten Personen überprüft werden kann, wenn dies staatlicherseits verboten werden sollte.

 

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

"REGIERUNGonline" - Wissen aus erster Hand

Artikel

Veröffentlicht am: 07.05.2003

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Datenschutz

Datenschutz bleibt eine ständige Herausforderung

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"Der Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung jedes Bürgers bleibt eine ständige Herausforderung an uns alle", sagte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Joachim Jakob, am 7. Mai 2003 bei der Vorstellung des 19. Tätigkeitsberichts für die Jahre 2001/2002. Die Situation des Datenschutzes in der Bundesrepublik

Deutschland habe sich im Berichtszeitraum, auch nach In-Kraft-Treten des neuen Bundesdatenschutzgesetzes im Mai 2001, kaum verbessert.

"Die Lage ist noch lange nicht zufriedenstellend und der Datenschutz erhält immer noch nicht von allen den Stellenwert eingeräumt, der ihm als Garant von Bürgerrechten in einem freiheitlichen Rechtsstaat zukommen sollte", betonte der Datenschutzbeauftragte. Neue Technologien, wie Internet, Handy und DNA-Analysen, bieten den Bürgern einerseits mehr Komfort und Schutz, bergen aber andererseits auch die Gefahr, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen durch die mögliche Vernetzung von Daten auf der Strecke bleibt.

Zwar seien eine Reihe von Punkten seit dem letzten Tätigkeitsbericht von 2001 gelöst und datenschutzrechtliche Belange, beispielsweise in den Volkszählungstest und in das LKW-Mautgesetz, einbezogen worden, in anderen Problemfeldern fehlten aber noch zufriedenstellende Lösungen.

Als Beispiele hierfür nannte Jacob das Arbeitnehmerdatenschutzgesetz und eine Regelung zum unbefugten Aufnehmen und Verbreiten von Bildern von Personen.

Schwerpunkte des Berichts des Datenschutzbeauftragten sind:

* die Folgen der Terrorismusbekämpfung,

* die wachsenden Zahl von Telefonüberwachungen,

* die DNA-Analyse,

* das elektronische Gesundheitswesen,

* die Möglichkeit Bewegungsprofile der Bürger zu erstellen und

* die Gefahr des gläsernen Bürgers und Kunden.

 

 

 

...

DNA-Analyse

DNA-Analysen sind ein wichtiges Mittel im Kampf gegen die Kriminalität. Hier gebe es jedoch datenschutzrechtlichen Nachbesserungsbedarf, sagte der Datenschutzbeauftragte. So halte er eine gesetzliche Regelung für die Durchführung von DNA-Massentests für erforderlich. Gegen Forderungen, den Straftatenkatalog zur Speicherung von DNA-Mustern zu erweitern und die Voraussetzungen für die Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern abzusenken, habe er erhebliche Bedenken.

Die unbefugte Durchführung einer Genomanalyse, zum Beispiel zur Feststellung von Kindschaftsverhältnissen, müsse mit einem gegen jedermann gerichteten, ausdrücklichen und strafbewehrten Verbot belegt werden.

...

http://www.bmi.bund.de/dokumente/Artikel/ix_24001.htm?nodeID=

 

 


 

 

 

 

Datum: Thu, 8 May 2003 16:31:56 +0200

Von: I.D.-Labor@t-online.de

 (ID-Labor)

 

Datenschutz

Aus „REGIERUNGonline“, veröffentlicht am 07.05.03: „Die unbefugte Durchführung einer Genomanalyse, zum Beispiel zur Feststellung von Verwandtschaftsverhältnissen, müsse mit einem gegen jedermann gerichteten, ausdrücklichen und strafbewerten Verbot belegt werden.“

Die Forderung, Unbefugten die Durchführung von DNA-Analysen zu verbieten, ist sicherlich sinnvoll. Es kann nicht sein, daß eine Person, die nicht Beteiligter einer Familiensituation ist, Kenntnis über deren Familienzusammenhänge erhält, wenn es die Beteiligten nicht wünschen. Selbstverständlich dürfen daher Daten, die im Rahmen einer Verwandtschaftsanalyse erhoben werden, ausschließlich den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden. Ein Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf derart erhobene Daten muß als unzulässig erachtet werden. Darüber besteht ohne Zweifel Konsens.

Leider gibt das o.g. Zitat keinen Hinweis, wer im Sinne des Datenschutzgesetzes ein Unbefugter bzw. wer „Jedermann“ sein soll. Sicherlich ist nicht gemeint, daß jede Art von Verwandtschaftsanalysen grundsätzlich verboten werden sollen, nur um zu verhindern, daß ein Unbefugter einen Test durchführen läßt. Dies hieße, das Kind mit dem Bade auszuschütten. Unstreitig ist, daß das Kind immer ein Recht hat zu erfahren, wer seine Eltern sind. Das Kind als Initiator von Verwandtschaftsanalysen ist daher kein Unbefugter, und das Recht dazu darf ihm auch nicht verwehrt werden.

Das gleiche dürfte für die Mutter gelten. Da sie sowohl für sich selbst als auch für ihr Kind rechtliche Ansprüche gegen den Erzeuger ihres Kindes hat und sie darüber hinaus dafür Sorge tragen muß, daß ihr Kind Kenntnis über seine Herkunft erhält, kann sie kaum eine Unbefugte im Sinne des Datenschutzes sein, wenn sie einen Vaterschaftstest initiiert. Tut sie dies im Interesse ihres Kindes, ohne - zum Schutz ihrer Ehe und Familie - ihren Ehemann davon in Kenntnis zu setzen, dürfte ihr Handeln nach unserem Ermessen im Einklang mit dem Grundgesetz stehen.

Auch ein gesetzlicher Vater muß im eigenen wie im Interesse seines Kindes das Recht haben, die Abstammung seines Kindes klären zu lassen. Denn selbst wenn Zweifel des Mannes an seiner Vaterschaft nicht geäußert werden, um den Familienfrieden zum Wohle des Kindes zu wahren, können diese, wenn sie nicht geklärt werden, Ehe und Familie so nachhaltig belasten, daß das Kind Schaden nimmt. Allein das gesetzliche Verbot, die Verwandtschaftsverhältnisse zu untersuchen, räumt gegebene Zweifel an diesen nicht aus. Im Hinblick darauf muß es dem Mann möglich sein, Klärung zu suchen, ohne damit gleich die Familie zu zerstören. Auch der Vater kann also offensichtlich nicht als Unbefugter betrachtet werden.

Abgesehen davon halten wir es für einen Bestandteil des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, daß ein jeder das Recht hat zu wissen, wer seine leiblichen Nachkommen/Erzeuger sind. Das gilt sowohl für Kinder als auch für alle Mütter und Väter, unabhängig davon, ob sie in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben oder nicht. Die auch heute noch teilweise vorhandenen Vorbehalte, auch Vätern dieses Recht zu gewähren, resultieren aus Denkschemata, die zu Zeiten entstanden sind, als allein erziehende Mütter gesellschaftlich ausgegrenzt wurden, häufig mittellos waren und daher der besonderen Fürsorge des Staates bedurften. Aus dieser Fürsorge heraus ist es verständlich, daß man das Recht eines Kindes, einen materiellen Versorger zu haben, höher schätzte als das Recht eines Mannes, bezüglich seiner Vaterschaft Sicherheit zu erlangen. Dies war zu diesen Zeiten in der Regel auch nicht möglich.

Unsere heutige Gesellschaft unterscheidet sich jedoch sowohl hinsichtlich der gesellschaftlichen Anerkennung allein Erziehender als auch der Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit von Frauen deutlich, ganz abgesehen davon, daß ein Erzeuger heute problemlos festgestellt werden kann. Eine Beschneidung der Grundrechte von Männern zum Schutze von Frauen und Kindern ist aus unserer Sicht daher heute nicht mehr erforderlich. Es besteht nicht mehr die Notwendigkeit, zum Wohle des Kindes einen beliebigen Mann für dessen materielle Versorgung verantwortlich zu machen, nur weil er dessen Mutter in einem bestimmten Zeitraum beigewohnt oder mit ihr verheiratet war. Auch steht das Recht der Mutter auf Wahrung ihres Wissensmonopols gegenüber ihrem Kind und dem gesetzlichen Vater nicht über dem Recht der anderen auf Kenntnis ihrer Verwandtschaftsverhältnisse.

Unbefugte haben kein Recht, die Verwandtschaftsverhältnisse beliebiger anderer auszukundschaften. Aus dem oben zitierten Satz ist leider nicht zu erfahren, wie geprüft soll, ob jemand eine DNA-Analyse durchführen lassen darf oder nicht. Hier wäre eine zweckmäßige Lösung wünschenswert, die nicht dazu führt, daß ein unstreitig vorhandenes Recht nicht ausgeübt werden kann. Leider erweckt die aktuelle Diskussion diesen Eindruck, wenn gefordert wird, daß sich ein jeder, der sich seiner intimsten Beziehungen versichern will, erkennungsdienstlich behandeln lassen muß. Damit würde für viele Betroffene, die einen Konflikt friedlich und diskret klären wollen, eine Tür zugeschlagen.

Dr. Angelika Lösch

Geschäftsführerin ID-Labor GmbH

 

 

 

 

 


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